VWBES.2020.509
Strafvollzug
23. Februar 2021Deutsch16 min
Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 5. August 2019 betreffend Fluchtgefahr
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Februar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)
wurde am 29. Mai 2020 vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wegen mehrfacher
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise in
Form der Gehilfenschaft zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und zu einer
Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt, unter Anrechnung von 272 Tagen
Untersuchungshaft sowie 284 Tagen vorzeitigem Strafvollzug.
2. Der Beschwerdeführer befand sich vom
19. November 2018 bis zum 4. März 2019 in Untersuchungshaft und vom 19. August
2019 bis zum 5. November 2019 im vorzeitigen Strafvollzug. Ab diesem Zeitpunkt
befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...], seit dem 29. Mai
2020 im Normalvollzug. Das ordentliche Strafende fällt auf den 19. November
2022; eine bedingte Entlassung ist frühestens am 19. Juli 2021 möglich.
3. Am 2. April 2020 ersuchte
Rechtsanwältin S. Weisskopf das Amt für Justizvollzug (AJUV) namens und im
Auftrag des Beschwerdeführers um Prüfung und Gewährung von Vollzugslockerungen.
Am 10. Juli 2020 stellte der Beschwerdeführer selbst ein Urlaubsgesuch und ein
Gesuch um Vollzugslockerungen. Betreffend den Vollzugslockerungen führte er
aus, «wäre die Haftanstalt [...] aufgrund der Nähe zu meiner Familie eine sehr
gute Lösung.» In [...] sei es für seine Familie sehr schwierig, ihn zu
besuchen.
4. Mit Verfügung vom 7. September 2020
wies das Amt für Justizvollzug (AJUV) die Gesuche vom 2. April und 10. Juli
2020 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss der Richtlinie der
Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung könnten
einem des Landes verwiesenen Ausländer Ausgänge zur Beziehungspflege und
Beziehungsurlaube gewährt werden, wenn keine Gefahr bestehe, dass dieser fliehe
oder nicht zu erwarten sei, dass er während der bewilligten Vollzugsprogression
weitere Straftaten begehen und dieser nachweislich über eine enge Bindung zu
einem in der Schweiz lebenden Ehe- oder Lebenspartner, zu eigenen Kindern oder
zu Eltern, Grosseltern oder Geschwistern oder nachweislich nahestehenden
Personen mit gültigem Aufenthaltsrecht verfüge. Die Vollzugsplanung sei auf die
Vorbereitung der Rückkehr in das Heimatland auszurichten, wenn die eingewiesene
Person die Schweiz nach dem Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung zu verlassen
habe. Das StGB sehe keine Resozialisierung des Landes verwiesener Ausländer in
die Schweizer Gesellschaft vor. Der Vollzugsbericht der JVA [...] vom 17.
August 2020 attestiere dem Beschwerdeführer insgesamt ein korrektes
Vollzugsverhalten und empfehle allfällige Lockerungen ab Januar 2021. Das
Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 5. August 2019, mit dem eine Beschwerde
gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft abgewiesen worden sei, Fluchtgefahr
bejaht und dies ausführlich begründet. An der Ausgangslage habe sich insofern
etwas verändert, als der Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 tatsächlich zu 5
Jahren Landesverweisung verurteilt worden sei. Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Gründe für eine Vollzugslockerung vermöchten die vom
Bundesgericht angeführten Feststellungen, weshalb von Fluchtgefahr auszugehen
sei, nicht zu entkräften. Auch das Wohlverhalten im Vollzug, die Akzeptanz des
Strafmasses sowie Tateinsicht vermöchten dies nicht.
5. Mit Beschwerde vom 18. September 2020
gelangte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin
Weisskopf, an das Department des Innern (DdI). Mit Entscheid vom 21. Dezember
2020 wies das DdI die Beschwerde ab und verzichtete darauf, Kosten zu erheben.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde bereits
mit vorangehender verfahrensleitender Verfügung abgewiesen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die
Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 5. August 2019 betreffend Fluchtgefahr
immer noch aktuell. Der Beschwerdeführer habe am 19. November 2020 mittlerweile
die Strafhälfte verbüsst und die bedingte Entlassung sei frühestens auf den 19.
Juli 2021 möglich. Er habe also noch mindestens rund 7 Monate seiner Freiheitsstrafe
zu verbüssen. Dieser Umstand vermöge – in Verbindung mit den nach wie vor
unveränderten Faktoren der beruflichen Zukunftsaussichten sowie der hohen
Schulden – den Fluchtanreiz jedoch nicht entscheidend zu vermindern. Auch
erweise sich die pauschale Abweisung von Urlauben bzw. Ausgängen als
verhältnismässig, denn bei der nach wie vor gegebenen Fluchtgefahr käme
lediglich noch die Sicherungsmassnahme der Begleitung von Urlauben in Betracht.
Aufgrund der Art der beantragten Vollzugslockerungen (Ausgang bzw.
Beziehungsurlaub zur Kontaktpflege mit seiner Tochter) sei eine Begleitung
jedoch offensichtlich nicht mit deren Zweck vereinbar bzw. würde diesem
vielmehr widersprechen und wäre somit als unverhältnismässig zu erachten. Diese
Frage könne jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer weder in den ursprünglichen
Gesuchen noch in den Beschwerdeeingaben entsprechende Anträge bzw. Begründungen
vorgebracht habe. Im Sinne dieser Erwägungen sei deshalb festzuhalten, dass –
sofern er dringliche Angelegenheiten zu erledigen habe – entsprechende
Sachurlaube allenfalls unter der Sicherungsmassnahme der Begleitung
durchgeführt werden könnten.
6. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020
erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Weisskopf, beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschwerdeentscheid vom 21.
Dezember 2020 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführer in den
offenen Strafvollzug zu versetzen.
3. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer
umgehend Urlaube oder Ausgänge zu gewähren.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die
integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten als
unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der im
vorliegenden Fall geltende Vollzugsplan datiere vom 28. Januar 2020 und sei
nicht mehr überarbeitet worden. Insbesondere enthalte er keinerlei Angaben zu
Vollzugslockerungen und widerspreche damit den klaren Vorgaben der Richtlinien
der Konkordatskonferenz. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt und
sein soziales Netzwerk klarerweise in der Schweiz. Deshalb wolle er nach Ende
der Landesverweisung hierher zurückkehren. Damit er dies könne, müsse er sich
an die Regeln des Strafvollzugs halten und insbesondere nicht flüchten. Bis zum
Vollzug der Landesverweisung brauche er jedoch Zeit, um seine Angelegenheiten
in Ordnung zu bringen und seine Ausreise vorzubereiten. Insbesondere wolle er
sich von seiner Tochter verabschieden und den vorher nahen Kontakt zu ihr möglichst
aufrechterhalten. Dies wäre in einer offenen Strafvollzugsanstalt in der Nähe
des Wohnorts seiner Tochter am besten möglich. Sollte die Versetzung in den
offenen Strafvollzug nicht möglich sein, werde die Gewährung von Urlauben oder
Ausgängen beantragt. Der Beschwerdeführer habe sich im bisherigen Strafvollzug
grundsätzlich vorbildlich verhalten und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte
für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Im Gegenteil habe er ein grosses Interesse
daran, den Strafvollzug in der Schweiz ordentlich zu beenden, damit er in naher
Zukunft wieder zurück in seine Heimat kommen könne, die trotz seiner
italienischen Nationalität klar in der Schweiz liege.
7. Das DdI beantragte mit Stellungnahme vom
14. Januar 2021 die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung wurde
primär auf die Akten und den Entscheid vom 21. Dezember 2020 verwiesen.
Ergänzend wurde angeführt, im angefochtenen Entscheid sei es um
Vollzugslockerungen gemäss den Anträgen vom 2. April 2020 und vom 10. Juli 2020
gegangen. Die Anpassung des Vollzugsplans sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Erst in der ergänzenden Beschwerdebegründung seien entsprechende Anträge
gestellt worden. Es sei insbesondere erneut auf die Möglichkeit der Beantragung
von Sachurlauben zu verweisen. Sofern der Beschwerdeführer seine übrigen
Angelegenheiten, sei es aus dem Strafvollzug heraus oder unter Beanspruchung
von Sachurlauben, geregelt habe, könne zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls
erneut die Gewährung von Ausgängen oder Beziehungsurlauben ohne Begleitung
beantragt und geprüft werden.
8. Das AJUV beantragte am 18. Januar
2021 die Beschwerde abzuweisen. Die JVA habe am 13. Januar 2021 mitgeteilt,
dass sich nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils keine Anpassung des
Vollzugsplans aufgedrängt habe. Dort seien Richtziele definiert, welche nach
wie vor gelten würden. Falls der Beschwerdeführer weitere Vollzugsziele in den
Plan aufnehmen wolle, könne er sich jederzeit melden, was er bisher aber noch
nicht getan habe. Begleitete Ausgänge würden in der Regel nur angeboten, wenn
diese Ausgänge Sinn machen würden. Dies, weil solche begleiteten Ausgänge viele
Ressourcen brauchen würden, indem sie entweder mit Polizeibegleitung oder
Begleitung durch Personal der JVA stattfänden. Aufgrund des fehlenden Wiedereingliederungsauftrags
in der Schweiz seien solche Ausgänge in Begleitung beim Beschwerdeführer als
unverhältnismässig anzusehen. Entgegen der Vorstellungen des Beschwerdeführers
sei für verurteilte Personen mit einer Landesverweisung die freiwillige
Ausreise nicht möglich; solche Personen würden kontrolliert ins Heimatland
zurückgeführt.
9. Am 9. Februar 2021 nahm die
Vertreterin des Beschwerdeführers nochmals Stellung und reichte ihre Kostennote
ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den
Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS
125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz
entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf
Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.1
Für den Straf- und Massnahmenvollzug
sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Die
Art. 74 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) regeln die
Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs
richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils
massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteil des BGer 6B_1028/2014 vom 17.
Juli 2015 E. 3.1.).
2.2
Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden,
Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und
Aargau haben sich für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zum
Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz zusammengeschlossen (BGS
333.111; nachfolgend Konkordat genannt). Die Kantone verpflichten sich, die von
ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 1 Konkordat).
Vorbehalten bleibt namentlich die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung
ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung
der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der
Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre
Umfeld dadurch erleichtert wird (Art. 13 Abs. 2 lit. e Konkordat). Die
Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die
sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung (vgl. Art. 14 Abs. 1
Konkordat sowie § 7 Abs. 2 lit. a JUVG und § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über
den Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12]).). Im Kanton Solothurn ist das AJUV
Vollzugsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG).
2.3
Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74
StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit
beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es
erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen
namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten
Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn
auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen
haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem
Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem
Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend
mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto
engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt
(vgl. Urteil des BGer 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.2.).
2.4
Gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB wird der
Gefangene in eine geschlossene Strafanstalt oder eine geschlossene Abteilung
einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er
flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Die
Einweisungsbehörde hat mithin bei Personen, die verurteilt wurden und sich im
Strafvollzug befinden, genauer abzuklären (bei Gemeingefährlichkeit allenfalls
unter Beizug der speziellen Kommission), ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall
bewilligt werden kann. Dabei ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos
für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der
konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der
eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl. Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im
Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff. 5.1 und 5.2
Vollzugsöffnungen). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im
Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr definieren sich
dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung
nach Art. 86 StGB gelten (vgl. Urteil des BGer 6B_557/2011 vom 12. Januar 2012 E.
2.1).
2.5
Die Nichtbewilligung von
Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen
(Urteile des BGer 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 und 1P.622/2004 vom
9.
Februar 2005 E. 3.3 in Bezug auf die Nichtgewährung von Urlaub und
Ausgängen). Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und
Massnahmenvollzugs über weites Ermessen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer
6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.4. ff.).
2.6
Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem
Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner
Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu
gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und
keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
2.7.1
Nach Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie
der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (SSED
09.0) können einem des Landes verwiesenen Ausländer Ausgänge zur
Beziehungspflege und Beziehungsurlaube gewährt werden, wenn keine Gefahr
besteht, dass er flieht oder nicht zu erwarten ist, dass er während der
bewilligten Vollzugsprogression weitere Straftaten begeht und dieser
nachweislich über eine enge Bindung zu einem in der Schweiz lebenden Ehe- oder
Lebenspartner, zu eigenen Kindern oder zu Eltern, Grosseltern oder Geschwistern
oder nachweislich nahestehenden Personen mit gültigem Aufenthaltsrecht verfügt.
2.7.2
Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie
des Konkordats betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan (SSED 11.1) ist die
Vollzugsplanung auf die Vorbereitung der Rückkehr in das Heimatland
auszurichten, wenn die eingewiesene Person die Schweiz nach dem Aufenthalt in
der Vollzugseinrichtung zu verlassen hat, denn das StGB sieht keine
Resozialisierung des Landes verwiesener Ausländer in die Schweizer Gesellschaft
vor.
2.7.3
Nach Art. 16 Abs. 2 dieser
Richtlinie (SSED 11.1) können einem des Landes verwiesenen Ausländer Ausgänge
zur Beziehungspflege und Beziehungsurlaube gewährt werden, wenn keine Gefahr
besteht, dass er flieht oder nicht zu erwarten ist, dass er während der
bewilligten Vollzugsprogression weitere Straftaten begeht und dieser
nachweislich über eine enge Bindung zu einem in der Schweiz lebenden Ehe- oder
Lebenspartner, zu eigenen Kindern oder zu Eltern, Grosseltern oder Geschwistern
oder nachweislich nahestehenden Personen mit gültigem Aufenthaltstitel verfügt.
3.1
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssung seiner Strafe für fünf Jahre
verlassen muss, (immer noch) verheiratet ist und in erster Linie eine enge
Beziehung zu seiner (mittlerweile volljährigen) Tochter hat. Umstritten ist die
Fluchtgefahr.
3.2
Die Vorinstanz bezieht sich
diesbezüglich in erster Linie auf den Bundesgerichtsentscheid 1B_358/2019 vom
5.
August 2019. Dabei hatte – nachdem der Beschwerdeführer am 19. November 2018
verhaftet worden war – das Haftgericht mit Entscheid vom 31. Mai 2019 die
Untersuchungshaft bis zum 21. August 2019 verlängert. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. Juli
2019.
wegen Fluchtgefahr ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und
äusserte sich ausführlich zur vorhandenen Fluchtgefahr. Im Einzelnen kann dabei
auf die angefochtene Verfügung (S. 5) und den Entscheid der Vorinstanz (II.
Ziff. 2.3) verwiesen werden. Das Bundesgericht erwog, aufgrund der engen
Verbindung des Beschwerdeführers zu Italien sowie seiner düsteren finanziellen
und beruflichen Zukunftsaussichten in der Schweiz lägen konkrete Anhaltspunkte
für eine Fluchtgefahr vor, welche sich durch die sozialen und persönlichen
Beziehungen nicht kompensieren liessen. Auch die vom Beschwerdeführer
vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – unter anderem eine Sicherheitsleistung von
CHF 10’000.00 – würden die Fluchtneigung des Beschwerdeführers nicht wesentlich
reduzieren. All diese Ausführungen erfolgten unter der damals vom
Beschwerdeführer ins Feld geführten Behauptung, es läge ein schwerer
persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und es könne auf
eine Landesverweisung verzichtet werden. Dieser Verzicht ist nicht erfolgt,
sodass sich die latente Fluchtgefahr eher noch erhöht hat. Daran ändern die
Reue und Einsicht und das bisherige Wohlverhalten im Strafvollzug nichts
Dispositiv
Wesentliches. Es ist demnach nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen und die
Vorinstanz hat die beantragten Vollzugslockerungen zu Recht nicht gewährt.
4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid
(II. Ziff. 3.3) ausgeführt, da nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen sei,
komme als Sicherungsmassnahme lediglich noch die Begleitung von Ausgängen
respektive Urlauben in Betracht. Sofern der Beschwerdeführer dringliche
Angelegenheiten im Sinne von Art. 34 der Richtlinien SSED 09.0 zu erledigen
habe, könnten entsprechende Sachurlaube allenfalls unter dieser
Sicherungsmassnahme der Begleitung durchgeführt werden. Sie liess die Frage
offen, da sie nicht Gegenstand des Verfahrens war. Der Beschwerdeführer hat in
der Zwischenzeit mehrere solcher Gesuche gestellt, letztmals am 25. Januar 2021
beim AJUV. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 wurde der Entscheid über dieses
Gesuch bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgeschoben. Die JVA […] hat
im Vollzugsbericht vom 17. August 2020 empfohlen, allfällige Lockerungen
ab Januar 2021 in Aussicht zu stellen, Wohlverhalten vorausgesetzt. Die
entsprechenden Voraussetzungen scheinen vorzuliegen und das AJUV hat deshalb
umgehend über das gestellte Gesuch zu entscheiden.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 123 schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die unentgeltliche
Rechtsbeiständin macht mit Kostennote vom 9. Februar 2021 einen Aufwand von
12.41 Stunden à CHF 250.00 plus Auslagen von CHF 123.30 und Mehrwertsteuer
geltend. Der grössere Teil der Aufwendungen entstand jedoch im Vorverfahren, in
dem die unentgeltliche Rechtspflege mit verfahrensleitender Verfügung vom 21.
September 2020 gar nicht bewilligt wurde. Zu entschädigen sind deshalb die Aufwendungen
ab dem 22. Dezember 2020, ausmachend 5.08 Stunden à CHF 180.00 zuzüglich
pauschaler Auslagen von CHF 50.00 und MwSt., total CHF 1’038.65.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1’000.00
werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin S. Weisskopf, wird auf CHF 1’038.65
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu
bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann