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Entscheid

VWBES.2020.509

Strafvollzug

23. Februar 2021Deutsch16 min

Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 5. August 2019 betreffend Flucht­gefahr

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Februar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Strafvollzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)

wurde am 29. Mai 2020 vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wegen mehrfacher

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise in

Form der Gehilfenschaft zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und zu einer

Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt, unter Anrechnung von 272 Tagen

Untersuchungshaft sowie 284 Tagen vorzeitigem Strafvollzug.

2. Der Beschwerdeführer befand sich vom

19. November 2018 bis zum 4. März 2019 in Untersuchungshaft und vom 19. August

2019 bis zum 5. November 2019 im vorzeitigen Strafvollzug. Ab diesem Zeitpunkt

befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...], seit dem 29. Mai

2020 im Normalvollzug. Das ordentliche Strafende fällt auf den 19. November

2022; eine bedingte Entlassung ist frühestens am 19. Juli 2021 möglich.

3. Am 2. April 2020 ersuchte

Rechtsanwältin S. Weisskopf das Amt für Justizvollzug (AJUV) namens und im

Auftrag des Beschwerdeführers um Prüfung und Gewährung von Vollzugslockerungen.

Am 10. Juli 2020 stellte der Beschwerdeführer selbst ein Urlaubsgesuch und ein

Gesuch um Vollzugslockerungen. Betreffend den Vollzugslockerungen führte er

aus, «wäre die Haftanstalt [...] aufgrund der Nähe zu meiner Familie eine sehr

gute Lösung.» In [...] sei es für seine Familie sehr schwierig, ihn zu

besuchen.

4. Mit Verfügung vom 7. September 2020

wies das Amt für Justizvollzug (AJUV) die Gesuche vom 2. April und 10. Juli

2020 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss der Richtlinie der

Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung könnten

einem des Landes verwiesenen Ausländer Ausgänge zur Beziehungspflege und

Beziehungsurlaube gewährt werden, wenn keine Gefahr bestehe, dass dieser fliehe

oder nicht zu erwarten sei, dass er während der bewilligten Vollzugsprogression

weitere Straftaten begehen und dieser nachweislich über eine enge Bindung zu

einem in der Schweiz lebenden Ehe- oder Lebenspartner, zu eigenen Kindern oder

zu Eltern, Grosseltern oder Geschwistern oder nachweislich nahestehenden

Personen mit gültigem Aufenthaltsrecht verfüge. Die Vollzugsplanung sei auf die

Vorbereitung der Rückkehr in das Heimatland auszurichten, wenn die eingewiesene

Person die Schweiz nach dem Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung zu verlassen

habe. Das StGB sehe keine Resozialisierung des Landes verwiesener Ausländer in

die Schweizer Gesellschaft vor. Der Vollzugsbericht der JVA [...] vom 17.

August 2020 attestiere dem Beschwerdeführer insgesamt ein korrektes

Vollzugsverhalten und empfehle allfällige Lockerungen ab Januar 2021. Das

Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 5. August 2019, mit dem eine Beschwerde

gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft abgewiesen worden sei, Fluchtgefahr

bejaht und dies ausführlich begründet. An der Ausgangslage habe sich insofern

etwas verändert, als der Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 tatsächlich zu 5

Jahren Landesverweisung verurteilt worden sei. Die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Gründe für eine Vollzugslockerung vermöchten die vom

Bundesgericht angeführten Feststellungen, weshalb von Fluchtgefahr auszugehen

sei, nicht zu entkräften. Auch das Wohlverhalten im Vollzug, die Akzeptanz des

Strafmasses sowie Tateinsicht vermöchten dies nicht.

5. Mit Beschwerde vom 18. September 2020

gelangte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin

Weisskopf, an das Department des Innern (DdI). Mit Entscheid vom 21. Dezember

2020 wies das DdI die Beschwerde ab und verzichtete darauf, Kosten zu erheben.

Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts­beistands wurde bereits

mit vorangehender verfahrensleitender Verfügung abgewiesen. Zur Begründung

wurde ausgeführt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die

Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 5. August 2019 betreffend Flucht­gefahr

immer noch aktuell. Der Beschwerdeführer habe am 19. November 2020 mittlerweile

die Strafhälfte verbüsst und die bedingte Entlassung sei frühestens auf den 19.

Juli 2021 möglich. Er habe also noch mindestens rund 7 Monate seiner Freiheits­strafe

zu verbüssen. Dieser Umstand vermöge – in Verbindung mit den nach wie vor

unveränderten Faktoren der beruflichen Zukunftsaussichten sowie der hohen

Schulden – den Fluchtanreiz jedoch nicht entscheidend zu vermindern. Auch

erweise sich die pauschale Abweisung von Urlauben bzw. Ausgängen als

verhältnismässig, denn bei der nach wie vor gegebenen Fluchtgefahr käme

lediglich noch die Sicherungsmassnahme der Begleitung von Urlauben in Betracht.

Aufgrund der Art der beantragten Vollzugs­lockerungen (Ausgang bzw.

Beziehungsurlaub zur Kontaktpflege mit seiner Tochter) sei eine Begleitung

jedoch offensichtlich nicht mit deren Zweck vereinbar bzw. würde diesem

vielmehr widersprechen und wäre somit als unverhältnismässig zu erachten. Diese

Frage könne jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer weder in den ur­sprünglichen

Gesuchen noch in den Beschwerdeeingaben entsprechende Anträge bzw. Begründungen

vorgebracht habe. Im Sinne dieser Erwägungen sei deshalb festzu­halten, dass –

sofern er dringliche Angelegenheiten zu erledigen habe – entsprechende

Sachurlaube allenfalls unter der Sicherungsmassnahme der Begleitung

durchgeführt werden könnten.

6. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020

erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Weisskopf, beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beschwerdeentscheid vom 21.

Dezember 2020 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführer in den

offenen Strafvollzug zu versetzen.

3. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer

umgehend Urlaube oder Ausgänge zu gewähren.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die

integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten als

unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der im

vorliegenden Fall geltende Vollzugsplan datiere vom 28. Januar 2020 und sei

nicht mehr überarbeitet worden. Insbesondere enthalte er keinerlei Angaben zu

Vollzugslockerungen und widerspreche damit den klaren Vorgaben der Richtlinien

der Konkordatskonferenz. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt und

sein soziales Netzwerk klarerweise in der Schweiz. Deshalb wolle er nach Ende

der Landesverweisung hierher zurückkehren. Damit er dies könne, müsse er sich

an die Regeln des Strafvollzugs halten und insbesondere nicht flüchten. Bis zum

Vollzug der Landesverweisung brauche er jedoch Zeit, um seine Angelegenheiten

in Ordnung zu bringen und seine Ausreise vorzubereiten. Insbesondere wolle er

sich von seiner Tochter verabschieden und den vorher nahen Kontakt zu ihr möglichst

aufrechterhalten. Dies wäre in einer offenen Strafvollzugsanstalt in der Nähe

des Wohnorts seiner Tochter am besten möglich. Sollte die Versetzung in den

offenen Strafvollzug nicht möglich sein, werde die Gewährung von Urlauben oder

Ausgängen beantragt. Der Beschwerdeführer habe sich im bisherigen Strafvollzug

grundsätzlich vorbildlich verhalten und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte

für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Im Gegenteil habe er ein grosses Interesse

daran, den Strafvollzug in der Schweiz ordentlich zu beenden, damit er in naher

Zukunft wieder zurück in seine Heimat kommen könne, die trotz seiner

italienischen Nationalität klar in der Schweiz liege.

7. Das DdI beantragte mit Stellungnahme vom

14. Januar 2021 die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung wurde

primär auf die Akten und den Entscheid vom 21. Dezember 2020 verwiesen.

Ergänzend wurde angeführt, im angefochtenen Entscheid sei es um

Vollzugslockerungen gemäss den Anträgen vom 2. April 2020 und vom 10. Juli 2020

gegangen. Die Anpassung des Vollzugsplans sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

Erst in der ergänzenden Beschwerdebegründung seien entsprechende Anträge

gestellt worden. Es sei insbesondere erneut auf die Möglichkeit der Beantragung

von Sachurlauben zu verweisen. Sofern der Beschwerdeführer seine übrigen

Angelegenheiten, sei es aus dem Strafvollzug heraus oder unter Beanspruchung

von Sachurlauben, geregelt habe, könne zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls

erneut die Gewährung von Ausgängen oder Beziehungsurlauben ohne Begleitung

beantragt und geprüft werden.

8. Das AJUV beantragte am 18. Januar

2021 die Beschwerde abzuweisen. Die JVA habe am 13. Januar 2021 mitgeteilt,

dass sich nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils keine Anpassung des

Vollzugsplans aufgedrängt habe. Dort seien Richtziele definiert, welche nach

wie vor gelten würden. Falls der Beschwerdeführer weitere Vollzugsziele in den

Plan aufnehmen wolle, könne er sich jederzeit melden, was er bisher aber noch

nicht getan habe. Begleitete Ausgänge würden in der Regel nur angeboten, wenn

diese Ausgänge Sinn machen würden. Dies, weil solche begleiteten Ausgänge viele

Res­sourcen brauchen würden, indem sie entweder mit Polizeibegleitung oder

Begleitung durch Personal der JVA stattfänden. Aufgrund des fehlenden Wiedereingliederungs­auftrags

in der Schweiz seien solche Ausgänge in Begleitung beim Beschwerdeführer als

unverhältnismässig anzusehen. Entgegen der Vorstellungen des Beschwerdeführers

sei für verurteilte Personen mit einer Landesverweisung die freiwillige

Ausreise nicht möglich; solche Personen würden kontrolliert ins Heimatland

zurückgeführt.

9. Am 9. Februar 2021 nahm die

Vertreterin des Beschwerdeführers nochmals Stellung und reichte ihre Kostennote

ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den

Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS

125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz

entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf

Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2.1

Für den Straf- und Massnahmenvollzug

sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123

Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Die

Art. 74 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) regeln die

Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs

richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils

massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteil des BGer 6B_1028/2014 vom 17.

Juli 2015 E. 3.1.).

2.2

Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden,

Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und

Aargau haben sich für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zum

Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz zusammen­geschlossen (BGS

333.111; nachfolgend Konkordat genannt). Die Kantone verpflichten sich, die von

ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Mass­nahmen

in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 1 Konkordat).

Vorbehalten bleibt namentlich die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung

ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung

der Insassenzu­sammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der

Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre

Umfeld dadurch erleichtert wird (Art. 13 Abs. 2 lit. e Konkordat). Die

Vollzugsbehörde bestimmt die geeig­nete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die

sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung (vgl. Art. 14 Abs. 1

Konkordat sowie § 7 Abs. 2 lit. a JUVG und § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über

den Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12]).). Im Kanton Solothurn ist das AJUV

Vollzugsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG).

2.3

Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74

StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit

beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zu­sammenleben in der Anstalt es

erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen

namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten

Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn

auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbe­dingungen

haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem

Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem

Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend

mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto

engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt

(vgl. Urteil des BGer 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.2.).

2.4

Gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB wird der

Gefangene in eine geschlossene Strafanstalt oder eine geschlossene Abteilung

einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er

flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Die

Einweisungsbehörde hat mithin bei Personen, die verurteilt wurden und sich im

Strafvollzug befinden, genauer abzuklären (bei Gemeingefährlichkeit allenfalls

unter Beizug der speziellen Kommission), ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall

bewilligt werden kann. Dabei ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos

für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der

konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der

eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl. Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im

Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff. 5.1 und 5.2

Vollzugsöffnungen). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im

Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr definieren sich

dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung

nach Art. 86 StGB gelten (vgl. Urteil des BGer 6B_557/2011 vom 12. Januar 2012 E.

2.1).

2.5

Die Nichtbewilligung von

Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen

(Urteile des BGer 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 und 1P.622/2004 vom

9.

Februar 2005 E. 3.3 in Bezug auf die Nichtgewährung von Urlaub und

Ausgängen). Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und

Massnahmenvollzugs über weites Ermessen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer

6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.4. ff.).

2.6

Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem

Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner

Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu

gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und

keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

2.7.1

Nach Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie

der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (SSED

09.0) können einem des Landes verwiesenen Ausländer Ausgänge zur

Beziehungspflege und Beziehungsurlaube gewährt werden, wenn keine Gefahr

besteht, dass er flieht oder nicht zu erwarten ist, dass er während der

bewilligten Vollzugsprogression weitere Straftaten begeht und dieser

nachweislich über eine enge Bindung zu einem in der Schweiz lebenden Ehe- oder

Lebenspartner, zu eigenen Kindern oder zu Eltern, Grosseltern oder Geschwistern

oder nachweislich nahestehenden Personen mit gültigem Aufenthaltsrecht verfügt.

2.7.2

Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie

des Konkordats betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan (SSED 11.1) ist die

Vollzugsplanung auf die Vorbereitung der Rückkehr in das Heimatland

auszurichten, wenn die eingewiesene Person die Schweiz nach dem Aufenthalt in

der Vollzugseinrichtung zu verlassen hat, denn das StGB sieht keine

Resozialisierung des Landes verwiesener Ausländer in die Schweizer Gesellschaft

vor.

2.7.3

Nach Art. 16 Abs. 2 dieser

Richtlinie (SSED 11.1) können einem des Landes verwiesenen Ausländer Ausgänge

zur Beziehungspflege und Beziehungsurlaube gewährt werden, wenn keine Gefahr

besteht, dass er flieht oder nicht zu erwarten ist, dass er während der

bewilligten Vollzugsprogression weitere Straftaten begeht und dieser

nachweislich über eine enge Bindung zu einem in der Schweiz lebenden Ehe- oder

Lebenspartner, zu eigenen Kindern oder zu Eltern, Grosseltern oder Geschwistern

oder nachweislich nahestehenden Personen mit gültigem Aufenthaltstitel verfügt.

3.1

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssung seiner Strafe für fünf Jahre

verlassen muss, (immer noch) verheiratet ist und in erster Linie eine enge

Beziehung zu seiner (mittlerweile volljährigen) Tochter hat. Umstritten ist die

Fluchtgefahr.

3.2

Die Vorinstanz bezieht sich

diesbezüglich in erster Linie auf den Bundesgerichtsentscheid 1B_358/2019 vom

5.

August 2019. Dabei hatte – nachdem der Beschwerdeführer am 19. November 2018

verhaftet worden war – das Haftgericht mit Entscheid vom 31. Mai 2019 die

Untersuchungshaft bis zum 21. August 2019 verlängert. Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. Juli

2019.

wegen Fluchtgefahr ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und

äusserte sich ausführlich zur vorhandenen Fluchtgefahr. Im Einzelnen kann dabei

auf die angefochtene Verfügung (S. 5) und den Entscheid der Vorinstanz (II.

Ziff. 2.3) verwiesen werden. Das Bundesgericht erwog, aufgrund der engen

Verbindung des Beschwerdeführers zu Italien sowie seiner düsteren finanziellen

und beruflichen Zukunftsaussichten in der Schweiz lägen konkrete Anhaltspunkte

für eine Fluchtgefahr vor, welche sich durch die sozialen und persönlichen

Beziehungen nicht kompensieren liessen. Auch die vom Beschwerdeführer

vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – unter anderem eine Sicherheitsleistung von

CHF 10’000.00 – würden die Fluchtneigung des Beschwerdeführers nicht wesentlich

reduzieren. All diese Ausführungen erfolgten unter der damals vom

Beschwerdeführer ins Feld geführten Behauptung, es läge ein schwerer

persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und es könne auf

eine Landesverweisung verzichtet werden. Dieser Verzicht ist nicht erfolgt,

sodass sich die latente Fluchtgefahr eher noch erhöht hat. Daran ändern die

Reue und Einsicht und das bisherige Wohlverhalten im Strafvollzug nichts

Dispositiv

Wesentliches. Es ist demnach nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen und die

Vorinstanz hat die beantragten Vollzugslockerungen zu Recht nicht gewährt.

4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid

(II. Ziff. 3.3) ausgeführt, da nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen sei,

komme als Sicherungsmassnahme lediglich noch die Begleitung von Ausgängen

respektive Urlauben in Betracht. Sofern der Beschwerdeführer dringliche

Angelegenheiten im Sinne von Art. 34 der Richtlinien SSED 09.0 zu erledigen

habe, könnten entsprechende Sachurlaube allenfalls unter dieser

Sicherungsmassnahme der Begleitung durchgeführt werden. Sie liess die Frage

offen, da sie nicht Gegenstand des Verfahrens war. Der Beschwerdeführer hat in

der Zwischenzeit mehrere solcher Gesuche gestellt, letztmals am 25. Januar 2021

beim AJUV. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 wurde der Entscheid über dieses

Gesuch bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgeschoben. Die JVA […] hat

im Vollzugsbericht vom 17. August 2020 empfohlen, allfällige Lockerungen

ab Januar 2021 in Aussicht zu stellen, Wohlverhalten vorausgesetzt. Die

entsprechenden Voraussetzungen scheinen vorzuliegen und das AJUV hat deshalb

umgehend über das gestellte Gesuch zu entscheiden.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m.

Art. 123 schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die unentgeltliche

Rechtsbeiständin macht mit Kostennote vom 9. Februar 2021 einen Aufwand von

12.41 Stunden à CHF 250.00 plus Auslagen von CHF 123.30 und Mehrwertsteuer

geltend. Der grössere Teil der Aufwendungen entstand jedoch im Vorverfahren, in

dem die unentgeltliche Rechtspflege mit verfahrensleitender Verfügung vom 21.

September 2020 gar nicht bewilligt wurde. Zu entschädigen sind deshalb die Aufwendungen

ab dem 22. Dezember 2020, ausmachend 5.08 Stunden à CHF 180.00 zuzüglich

pauschaler Auslagen von CHF 50.00 und MwSt., total CHF 1’038.65.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1’000.00

werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin S. Weisskopf, wird auf CHF 1’038.65

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann