VWBES.2020.52
Bauen ausserhalb der Bauzone / Bau von Maschinenweg
22. April 2020Deutsch6 min
das geänderte Baugesuch durch die Baukommission als Baubehörde der Gemeinde A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Gemeinde A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Gemeinde A.___,
3. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Bau von Maschinenweg
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. Februar 2020 erliess das
Bau- und Justizdepartement (BJD) folgende Verfügung:
1. Das Bauvorhaben «Bau von Maschinenweg
zur Bewirtschaftung des Waldbestandes» auf Grundstück GB A.___ Nr. 1673, 1671
ist zonenkonform und wird gemäss Art. 22 RPG in Verbindung mit § 8 WaGSO
bewilligt.
[Auflagen]
2. […]
3. Vorbehalten bleiben die ordentliche
Baubewilligung und weitere kantonale oder eidgenössische Bewilligungen, welche
nicht in diesem Verfahren koordiniert werden können.
4. […]
Als Hinweis an die örtliche Baubehörde
wurde erwähnt, die baupolizeilichen Bestimmungen und die kommunalen
Zonenvorschriften seien erstinstanzlich durch die örtliche Baubehörde zu
überprüfen. Ebenfalls sei zu prüfen, ob die Zustimmung der/des Grundeigentümers
rechtsgenügend sei.
2. Mit Beschwerde vom 11. Februar
2020 erhob die Gemeinde A.___, vertreten durch den Gemeindepräsidenten und die
Leiterin der Verwaltung, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und brachte vor,
die gemeindeeigene Parzelle GB-Nr. 1673 sei fälschlicherweise Bestandteil des
Baugesuchs. Sie sei aus dem Baugesuch und der damit verbundenen Verfügung zu
löschen. In einer allfälligen Bewilligung müsse sichergestellt werden, dass
keine baulichen Massnahmen auf der Parzelle GB-Nr. 1673 erfolgen würden.
3. Am 27. Februar 2020 reichte die
Baukommission von A.___ diverse Unterlagen zu den Akten und brachte vor, die
Gemeinde habe versprochen, die Beschwerde zurückzuziehen, doch werde verlangt,
dass die Baukommission eine Erklärung zuhanden des Verwaltungsgerichts
einreiche. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, das die Baukommission am
13. Februar 2020 in der Baubewilligung Folgendes verfügte:
Der Bau des Maschinenweges
auf GB 1671 wird bewilligt mit den Auflagen laut der Verfügung Nr. 9027 vom Amt
für Raumplanung vom 3. Februar 2020. Auf GB 1673 dürfen keine baulichen
Massnahmen durchgeführt werden, da das Einverständnis des Eigentümers nicht
vorliegt.
4. Mit Stellungnahme vom 1. März
2020 teilte der Bauherr (Beschwerdegegner 3) sinngemäss und im Wesentlichen
mit, er habe es als sinnvoll erachtet, im Baugesuch die Parzelle der Gemeinde
auch aufzuführen, damit ersichtlich werde, dass die Erschliessung über den
bereits bestehenden Maschinenweg auf der Parzelle der Gemeinde erfolgen soll.
Er habe aber nie beabsichtigt, auf der Parzelle der Gemeinde bauliche
Veränderungen vorzunehmen. Er habe den Gemeinderat bloss darum ersucht, den
bestehenden Maschinenweg nutzen zu dürfen. Als sein Baugesuch mit Nennung der
Gemeindeparzelle öffentlich aufgelegt worden sei, habe sich die Gemeinde nicht
dazu geäussert. Es stehe klar fest, dass die Gemeindeparzelle nicht Gegenstand
des Bauobjekts sei. Es sei ihm schleierhaft, weshalb der Gemeinderat die
Beschwerde einem klärenden Gespräch vorgezogen habe.
5. Mit Vernehmlassung vom 3. März
2020 beantragte das BJD, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter
Kostenfolge für die Beschwerdeführerin. Es sei nicht ersichtlich, mit welchem
Mangel der Entscheid behaftet sein solle. Das BJD entscheide bloss über die
Zonenkonformität, allfällige Ausnahmebewilligungen und die damit verbundenen
Einsprachen.
6. Mit Stellungnahme vom 2. April
2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, laut Rücksprache mit dem BJD sollte
das geänderte Baugesuch durch die Baukommission als Baubehörde der Gemeinde A.___
beim Amt für Raumplanung eingereicht worden sein. Dies sei nötig, um die
Verfügung vom 3. Februar 2020 zu behandeln. Das geänderte Baugesuch solle
durch das Amt für Raumplanung, Abteilung Baugesuche, geprüft und an das BJD zum
Erlass einer Verfügung weitergeleitet werden. Nach Erlass einer neuen Verfügung
durch das BJD, die vollständig dem Antrag der Beschwerdeführerin entspreche,
werde die Gemeinde A.___ ihre Beschwerde zurückziehen.
7. Es folgten Anrufe des Bauherrn und
der Baukommission mit Anfragen, weshalb das Verfahren noch einmal durchgespielt
werden müsse, nachdem doch der Weg bereits gebaut sei und nie vorgesehen
gewesen sei, auf der Parzelle der Gemeinde bauliche Veränderungen vorzunehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Als erstes
ist festzuhalten, dass sich der beschwerdeführende Gemeindepräsident und die
Leiterin der Verwaltung nicht durch einen Gemeinderatsbeschluss legitimiert
haben, weshalb fraglich ist, ob sie überhaupt zur Beschwerdeführung im Namen
der Gemeinde legitimiert sind (vgl. § 13 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).
Dies kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen ohnehin nicht
einzutreten ist.
1.2.1
Gemäss § 12 Abs. 1 VRG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemeinden sind zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders
berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung haben (Abs. 2).
1.2.2
Gemäss § 38bis Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) bedürfen bauliche Massnahmen
ausserhalb der Bauzone der Bewilligung durch das Bau- und Justizdepartement.
Dieses entscheidet nach der ordentlichen Baupublikation und nach der
Stellungnahme der Baubehörde über die Zonenkonformität, allfällige
Ausnahmebewilligungen und die damit zusammenhängenden Einsprachen.
1.2.3
Mit der
angefochtenen Verfügung des BJD vom 3. Februar 2020 wird lediglich
festgehalten, dass das Bauvorhaben zonenkonform ist. Eine Ausnahmebewilligung war
nicht erforderlich und Einsprachen erfolgten keine, auch nicht von der
Beschwerdeführerin selbst. Die Einwohnergemeinde A.___ als Grundeigentümerin
der Parzelle GB-Nr. 1673 ist durch die Feststellung der Zonenkonformität
nicht beschwert, auch wenn ihr Grundstück ebenfalls in der Verfügung genannt
wird. In der durch die Baukommission erteilten Baubewilligung wurde explizit
festgehalten, dass auf der Parzelle der Gemeinde nicht gebaut werden darf. Die Gemeinde
ist damit durch die angefochtene Verfügung des Bau- und Justizdepartementes nicht
beschwert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 werden der Gemeinde A.___
zur Bezahlung auferlegt.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Gemeinde A.___ hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann