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Entscheid

VWBES.2020.52

Bauen ausserhalb der Bauzone / Bau von Maschinenweg

22. April 2020Deutsch6 min

das geänderte Baugesuch durch die Baukommission als Baubehörde der Gemeinde A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

Gemeinde A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Gemeinde A.___,

3. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Bauen

ausserhalb der Bauzone / Bau von Maschinenweg

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 3. Februar 2020 erliess das

Bau- und Justizdepartement (BJD) folgende Verfügung:

1. Das Bauvorhaben «Bau von Maschinenweg

zur Bewirtschaftung des Waldbestandes» auf Grundstück GB A.___ Nr. 1673, 1671

ist zonenkonform und wird gemäss Art. 22 RPG in Verbindung mit § 8 WaGSO

bewilligt.

[Auflagen]

2. […]

3. Vorbehalten bleiben die ordentliche

Baubewilligung und weitere kantonale oder eidgenössische Bewilligungen, welche

nicht in diesem Verfahren koordiniert werden können.

4. […]

Als Hinweis an die örtliche Baubehörde

wurde erwähnt, die baupolizeilichen Be­stimmungen und die kommunalen

Zonenvorschriften seien erstinstanzlich durch die örtliche Baubehörde zu

überprüfen. Ebenfalls sei zu prüfen, ob die Zustimmung der/des Grundeigentümers

rechtsgenügend sei.

2. Mit Beschwerde vom 11. Februar

2020 erhob die Gemeinde A.___, vertreten durch den Gemeindepräsidenten und die

Leiterin der Verwaltung, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und brachte vor,

die gemeindeeigene Parzelle GB-Nr. 1673 sei fälschlicherweise Bestandteil des

Baugesuchs. Sie sei aus dem Baugesuch und der damit verbundenen Verfügung zu

löschen. In einer allfälligen Bewilligung müsse sichergestellt werden, dass

keine baulichen Massnahmen auf der Parzelle GB-Nr. 1673 erfolgen würden.

3. Am 27. Februar 2020 reichte die

Baukommission von A.___ diverse Unterlagen zu den Akten und brachte vor, die

Gemeinde habe versprochen, die Beschwerde zurückzuziehen, doch werde verlangt,

dass die Baukommission eine Erklärung zuhanden des Verwaltungsgerichts

einreiche. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, das die Baukommission am

13. Februar 2020 in der Baubewilligung Folgendes verfügte:

Der Bau des Maschinenweges

auf GB 1671 wird bewilligt mit den Auflagen laut der Verfügung Nr. 9027 vom Amt

für Raumplanung vom 3. Februar 2020. Auf GB 1673 dürfen keine baulichen

Massnahmen durchgeführt werden, da das Einverständnis des Eigentümers nicht

vorliegt.

4. Mit Stellungnahme vom 1. März

2020 teilte der Bauherr (Beschwerdegegner 3) sinngemäss und im Wesentlichen

mit, er habe es als sinnvoll erachtet, im Baugesuch die Parzelle der Gemeinde

auch aufzuführen, damit ersichtlich werde, dass die Erschliessung über den

bereits bestehenden Maschinenweg auf der Parzelle der Gemeinde erfolgen soll.

Er habe aber nie beabsichtigt, auf der Parzelle der Gemeinde bauliche

Veränderungen vorzunehmen. Er habe den Gemeinderat bloss darum ersucht, den

bestehenden Maschinenweg nutzen zu dürfen. Als sein Baugesuch mit Nennung der

Gemeindeparzelle öffentlich aufgelegt worden sei, habe sich die Gemeinde nicht

dazu geäussert. Es stehe klar fest, dass die Gemeindeparzelle nicht Gegenstand

des Bauobjekts sei. Es sei ihm schleierhaft, weshalb der Gemeinderat die

Beschwerde einem klärenden Gespräch vorgezogen habe.

5. Mit Vernehmlassung vom 3. März

2020 beantragte das BJD, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter

Kostenfolge für die Beschwerdeführerin. Es sei nicht ersichtlich, mit welchem

Mangel der Entscheid behaftet sein solle. Das BJD entscheide bloss über die

Zonenkonformität, allfällige Ausnahmebewilligungen und die damit verbundenen

Einsprachen.

6. Mit Stellungnahme vom 2. April

2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, laut Rück­sprache mit dem BJD sollte

das geänderte Baugesuch durch die Baukommission als Baubehörde der Gemeinde A.___

beim Amt für Raumplanung eingereicht worden sein. Dies sei nötig, um die

Verfügung vom 3. Februar 2020 zu behandeln. Das geänderte Baugesuch solle

durch das Amt für Raumplanung, Abteilung Baugesuche, geprüft und an das BJD zum

Erlass einer Verfügung weitergeleitet werden. Nach Erlass einer neuen Verfügung

durch das BJD, die vollständig dem Antrag der Beschwerdeführerin entspreche,

werde die Gemeinde A.___ ihre Beschwerde zurückziehen.

7. Es folgten Anrufe des Bauherrn und

der Baukommission mit Anfragen, weshalb das Verfahren noch einmal durchgespielt

werden müsse, nachdem doch der Weg bereits gebaut sei und nie vorgesehen

gewesen sei, auf der Parzelle der Gemeinde bauliche Veränderungen vorzunehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Als erstes

ist festzuhalten, dass sich der beschwerdeführende Gemeindepräsident und die

Leiterin der Verwaltung nicht durch einen Gemeinderatsbeschluss legitimiert

haben, weshalb fraglich ist, ob sie überhaupt zur Beschwerdeführung im Namen

der Gemeinde legitimiert sind (vgl. § 13 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).

Dies kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen ohnehin nicht

einzutreten ist.

1.2.1

Gemäss § 12 Abs. 1 VRG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwür­diges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemeinden sind zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders

berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung haben (Abs. 2).

1.2.2

Gemäss § 38bis Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) bedürfen bauliche Massnahmen

ausserhalb der Bauzone der Bewilligung durch das Bau- und Justizdepartement.

Dieses entscheidet nach der ordentlichen Baupublikation und nach der

Stellungnahme der Baubehörde über die Zonenkonformität, allfällige

Ausnahmebewilligungen und die damit zusammenhängenden Einsprachen.

1.2.3

Mit der

angefochtenen Verfügung des BJD vom 3. Februar 2020 wird lediglich

festgehalten, dass das Bauvorhaben zonenkonform ist. Eine Ausnahmebewilligung war

nicht erforderlich und Einsprachen erfolgten keine, auch nicht von der

Beschwerdeführerin selbst. Die Einwohnergemeinde A.___ als Grundeigentümerin

der Parzelle GB-Nr. 1673 ist durch die Feststellung der Zonenkonformität

nicht beschwert, auch wenn ihr Grundstück ebenfalls in der Verfügung genannt

wird. In der durch die Baukommission erteilten Baubewilligung wurde explizit

festgehalten, dass auf der Parzelle der Gemeinde nicht gebaut werden darf. Die Gemeinde

ist damit durch die angefochtene Verfügung des Bau- und Justizdepartementes nicht

beschwert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 werden der Gemeinde A.___

zur Bezahlung auferlegt.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Gemeinde A.___ hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann