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Entscheid

VWBES.2020.53

Baubewilligung / Anbau Datacenter und Notstromgenerator

11. Mai 2020Deutsch8 min

Notstromdieselgenerators. Das Datacenter soll als eingeschossiger unterirdischer

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Mai 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. C.___

2. Bau-

und Justizdepartement,

3. Baukommission

D.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Anbau Datacenter und Notstromgenerator

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit verschiedenen Eingaben und

Nachträgen reichte [...] für die C.___ zwischen dem 14. Januar und dem 19.

Februar 2019 bei der D.___ ein Baugesuch ein für den Neubau eines Datacenters

mit Rückkühlern auf dem Dach und die Installation eines

Notstromdieselgenerators. Das Datacenter soll als eingeschossiger unterirdischer

Anbau auf der Westseite des bestehenden Gebäudes an der […]strasse 1 auf der

Parzelle GB D.___ Nr. 75325 realisiert und die Rückkühler sollen auf dem

Dach des bestehenden Baus platziert werden, abgeschirmt durch eine um 3 m

hochgezogene Fassade als Lärmschutz. Der Notstromgenerator soll unter dem

bestehenden Parkdeck auf der Nordseite des Grundstücks zu stehen kommen.

2. Gegen das vom 21. Februar bis 7. März

2019 publizierte Bauvorhaben erhoben A.___ und B.___, Eigentümer der nordwestlichen

Nachbarliegenschaft GB D.___ Nr. 65327 Einsprache. Sie rügten, der

Immissionsabstand werde durch die Verlegung des Generators an die

Nord-Westseite des Gebäudes nicht eingehalten. Zudem seien auf dem Dach

zusätzliche Anlagen vorgesehen, welche zusammen mit den bereits bewilligten,

aber noch nicht ausgeführten Anlagen mit Lärmquellen die Lärmgrenzwerte kaum

einhalten könnten.

Die Baukommission D.___ wies die

Einsprache ab und erteilte dem Baugesuch mit Entscheid vom 1. Juli 2019 die

Baubewilligung. Die Bau- und Zonenvorschriften seien eingehalten, ein

Grenzbaurecht zur Liegenschaft GB Nr. 90245 für den bestehenden Bau vorhanden.

Mit der schallabsorbierenden Erhöhung der Fassaden könnten die Lärmgrenzwerte

eingehalten werden; bei einer Überschreitung müsste die Leistung gedrosselt

oder weitere Massnahmen verfügt werden. Der Immissionsabstand sei für den

Notstromgenerator gegenüber den Einsprechern eingehalten; gegenüber dem

westlich anstossenden Grundstück sei ein Grenzbaurecht vor Baubeginn

nachzuweisen.

3. Mit Eingabe vom 18. Juli erhoben A.___

und B.___ gegen den am 11. Juli zugestellten Einspracheentscheid Beschwerde

beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Der Generator sei beim Lärmgutachten

nicht einbezogen worden. Durch den unbeschränkt zulässigen Betrieb würden

zusammen mit den andern Anlagen die zulässigen Belastungsgrenzwerte der

Lärmschutzverordnung nicht eingehalten. Die Baubewilligung sei zu überprüfen,

und wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten würden, sei die Bewilligung zu

verweigern.

4. Das BJD verfügte am 31. Januar 2020,

die Beschwerde werde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'200.00

überband es je zur Hälfte der Vorinstanz und der Staatskasse, weil in der

Baubewilligung auf das nachträglich erstellte zusätzliche Lärmgutachten und

dessen Beurteilung durch das Amt für Umwelt (AfU) in der Baubewilligung nicht

hingewiesen und stattdessen nur das mit dem Baugesuch eingereichte

Lärmgutachten vom 30. Januar 2019 erwähnt worden sei.

5. Am 12. Februar 2020 erhoben A.___ und

B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Weil das Lärmgutachten vom 14. Mai 2019 nicht publiziert

worden sei, sei es nicht Bestandteil des Baugesuchs. Im Übrigen bezweifelten

sie dessen Korrektheit, da nur Testlaufzeiten und keine Stromausfallzeiten

berücksichtigt wurden. Das Gutachten sei ihnen nicht zur Kenntnis gebracht

worden. Der Generator halte den Immissionsabstand nicht ein; wenn er auf der

Südseite des Gebäudes errichtet würde, wäre die nördlich gelegene Wohnzone

weniger betroffen.

6. Das BJD stellte am 20. Februar 2020

den Antrag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Die D.___ stellte in

ihrer Eingabe vom 3. März 2020 denselben Antrag.

7. Am 7. April 2020 verlangte das

Gericht von der D.___ das ergänzte Lärmgutachten und allfällige weitere Akten.

Mit Verfügung vom 9. April 2020 wurde eine Kopie des Gutachtens und die

Stellungnahme des Amtes für Umwelt dem Beschwerdeführer übermittelt.

8. Am 22. April 2020 teilten die

Beschwerdeführer mit, in der Mailkorrespondenz werde bestätigt, dass das

überarbeitete Lärmgutachten nicht eingereicht worden sei, weshalb es nicht

Bestandteil des Baugesuchs sein konnte. Aus dem Gutachten zeige sich, dass bei

einem allfälligen Nachtbetrieb der Lärm nicht zumutbar sei.

Weitere Eingaben erfolgten keine.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist rechtzeitig (§ 67

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) und formrichtig (§ 68 Abs. 1 VRG) eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (§ 66 VRG) und das

Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 29 VRG, § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 2 Abs. 3 Kantonale

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die vor der Vorinstanz unterlegenen

Beschwerdeführer, die Eigentümer eines Nachbargrundstücks sind und deren

Beschwerde abgelehnt wurde, sind durch diesen Entscheid besonders betroffen und

haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind

deshalb zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf ihre Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer beschränken ihre

Beschwerde vor Verwaltungsgericht auf den Standort des geplanten Generators,

wie sich sowohl aus dem gestellten Antrag wie der Begründung der Beschwerde

ergibt. Der Bau des Datacenters mit den Rückkühlern auf dem Dach des

bestehenden Gebäudes ist damit nicht mehr bestritten.

3.

Wie das Bau- und Justizdepartement im

angefochtenen Entscheid zu Recht festhält, beschränkte sich das ursprünglich

mit dem Baugesuch eingereichte Lärmgutachten auf den Lärm aus den neu geplanten

Trockenrückkühlern sowie den von diesen zusammen mit den bestehenden

Lüftungsanlagen (vier Rückkühlwerke) und den bewilligten aber noch nicht ausgeführten

drei Wärmepumpen erzeugten Lärm. Dass zudem ein Notstromdieselgenerator gebaut

werden sollte, ging aber aus den Baugesuchsunterlagen klar hervor und war sogar

in der Baupublikation ausdrücklich erwähnt. Im Zeitpunkt der Baubewilligung

lagen der Baubehörde zudem längst das ergänzte Lärmgutachten vom 17. Mai 2019

samt der positiven Beurteilung des Amtes für Umwelt vom 24. Mai 2019 vor, in

welchen das Notstromaggregat für die Berechnung des zu erwartenden Lärms

eingeschlossen ist.

Dass im Verlauf eines

Baugesuchsverfahrens zusätzliche Pläne und Unterlagen eingereicht werden, sei

dies mit geringen Anpassungen oder zusätzlichen Details, auf Initiative des

Bauherrn oder auf Verlangen der Baubehörde, entspricht dem Normalfall und ist

nicht unzulässig. Bei einem hängigen Einspracheverfahren ist jedoch den Einsprechern,

soweit diese Unterlagen oder geänderten Pläne ihren Einsprachepunkt betreffen

und für den Entscheid relevant sind, davon Kenntnis zu geben, sei dies durch

eine Mitteilung über den Eingang oder eine Zustellung von Kopien. Nachträglich

eingereichte ergänzende Unterlagen, die nicht bereits bei der Auflage des

Bauprojekts vorhanden waren, führen jedoch nicht zur Ungültigkeit des

Bauvorhabens wegen Unvollständigkeit der Pläne im Zeitpunkt der Einreichung

bzw. der Publikation des Baugesuchs, wie die Beschwerdeführer geltend machen.

4.

Wie sich dem entscheidenden

Lärmgutachten vom 17. Mai 2019 und der Beurteilung des zuständigen kantonalen

Amtes vom 24. Mai 2019 entnehmen lassen, führt der zusätzliche Lärm des

Notstromgenerators nicht zu einer andern Beurteilung. Dass bei der Berechnung

des aus dem Notstromaggregat entstehenden Lärms auf eine durchschnittliche

Laufzeit zu Testzwecken von einer halben Stunde pro Woche bzw. zwei Stunden pro

Monat tagsüber ausgegangen wird, entspricht den anzuwendenden Messregeln und

geht sogar über die im Betriebskonzept vorgesehene Testlaufzeit von einer

Stunde pro Monat hinaus. Den Regeln entspricht auch, dass ein allfälliger

notwendiger Einsatz des Notstromaggregats während eines Stromausfalls nicht in

die Lärmbeurteilung einfliesst. Ein solcher Notfall mit totalem Stromausfall

tritt nach allgemeiner Erfahrung äusserst selten, vielleicht einmal jährlich

oder noch weniger auf. Wie andere Notsituationen, welche übermässigen Lärm

verursachen, wie z.B. die Sirene von Einsatzfahrzeugen von Feuerwehr oder

Rettungsdienst oder die dringende Reparatur bei einem Gas- oder

Wasserleitungsleck, ist auch ein solcher Stromausfall nicht plan- und

berechenbar. Ein Nachtbetrieb des Notstromgenerators ist ohne Notsituation

nicht zulässig, auch nicht zu Testzwecken.

5.

In die Baubewilligung aufgenommen

wurde die von der Lärmfachstelle in der ersten Beurteilung empfohlene Auflage

einer Abnahmemessung nach Betriebsaufnahme der Lärmquellen, falls der Eindruck

von übermässigem Lärm entsteht. Nicht aufgenommen wurden die in der zweiten

Beurteilung empfohlenen Auflagen hinsichtlich der Dämmwirkung der geforderten

Fassadenerhöhung zur Abschirmung des Lärms, wie ja auch generell ein Hinweis

auf das ergänzte Lärmgutachten fehlt. Entsprechend dieser Empfehlung ist

deshalb die Baubewilligung vom 1. Juli 2019 mit diesen Auflagen (als

zusätzliche Ziffer 4.2.7.4) zu ergänzen. In diesem Umfang erweist sich die

Beschwerde als teilweise begründet.

6.

Andere Rügen werden hinsichtlich des

noch zur Diskussion stehenden Notstromgenerators nicht erhoben. Im Übrigen ist

die Beschwerde deshalb abzuweisen.

7.

Bei diesem Ergebnis hätten die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht grösstenteils zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheid­gebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Da jedoch auch im

Verfahren vor der Vorinstanz das entscheidende neue Lärmgutachten nicht

eingereicht bzw. bei­gezogen wurde, was nicht von den Beschwerdeführern zu

verantworten ist, sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu zwei

Dritteln vom Kanton und nur zu einem Drittel von den Beschwerdeführern zu

tragen. Parteientschädigungen sind keine festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise

gutgeheissen, als die Baubewilligung vom 1. Juli 2019 (Beschluss Nr. 32) im

Baugesuch Nr. 2019-002 mit folgender Auflage ergänzt wird:

4.2.7.4

Minimales Schalldämmmass der hochgezogenen Fassade DLR > 24 dB,

minimale Schallabsorption DLα > 8 dB (Schallabsorptions-Gruppe A3,

gegen die Schallquelle hin).

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zusammen CHF 500.00

zu bezahlen. Der Rest ist vom Staat Solothurn zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Stöckli Schaad