VWBES.2020.53
Baubewilligung / Anbau Datacenter und Notstromgenerator
11. Mai 2020Deutsch8 min
Notstromdieselgenerators. Das Datacenter soll als eingeschossiger unterirdischer
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Mai 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. C.___
2. Bau-
und Justizdepartement,
3. Baukommission
D.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Anbau Datacenter und Notstromgenerator
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit verschiedenen Eingaben und
Nachträgen reichte [...] für die C.___ zwischen dem 14. Januar und dem 19.
Februar 2019 bei der D.___ ein Baugesuch ein für den Neubau eines Datacenters
mit Rückkühlern auf dem Dach und die Installation eines
Notstromdieselgenerators. Das Datacenter soll als eingeschossiger unterirdischer
Anbau auf der Westseite des bestehenden Gebäudes an der […]strasse 1 auf der
Parzelle GB D.___ Nr. 75325 realisiert und die Rückkühler sollen auf dem
Dach des bestehenden Baus platziert werden, abgeschirmt durch eine um 3 m
hochgezogene Fassade als Lärmschutz. Der Notstromgenerator soll unter dem
bestehenden Parkdeck auf der Nordseite des Grundstücks zu stehen kommen.
2. Gegen das vom 21. Februar bis 7. März
2019 publizierte Bauvorhaben erhoben A.___ und B.___, Eigentümer der nordwestlichen
Nachbarliegenschaft GB D.___ Nr. 65327 Einsprache. Sie rügten, der
Immissionsabstand werde durch die Verlegung des Generators an die
Nord-Westseite des Gebäudes nicht eingehalten. Zudem seien auf dem Dach
zusätzliche Anlagen vorgesehen, welche zusammen mit den bereits bewilligten,
aber noch nicht ausgeführten Anlagen mit Lärmquellen die Lärmgrenzwerte kaum
einhalten könnten.
Die Baukommission D.___ wies die
Einsprache ab und erteilte dem Baugesuch mit Entscheid vom 1. Juli 2019 die
Baubewilligung. Die Bau- und Zonenvorschriften seien eingehalten, ein
Grenzbaurecht zur Liegenschaft GB Nr. 90245 für den bestehenden Bau vorhanden.
Mit der schallabsorbierenden Erhöhung der Fassaden könnten die Lärmgrenzwerte
eingehalten werden; bei einer Überschreitung müsste die Leistung gedrosselt
oder weitere Massnahmen verfügt werden. Der Immissionsabstand sei für den
Notstromgenerator gegenüber den Einsprechern eingehalten; gegenüber dem
westlich anstossenden Grundstück sei ein Grenzbaurecht vor Baubeginn
nachzuweisen.
3. Mit Eingabe vom 18. Juli erhoben A.___
und B.___ gegen den am 11. Juli zugestellten Einspracheentscheid Beschwerde
beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Der Generator sei beim Lärmgutachten
nicht einbezogen worden. Durch den unbeschränkt zulässigen Betrieb würden
zusammen mit den andern Anlagen die zulässigen Belastungsgrenzwerte der
Lärmschutzverordnung nicht eingehalten. Die Baubewilligung sei zu überprüfen,
und wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten würden, sei die Bewilligung zu
verweigern.
4. Das BJD verfügte am 31. Januar 2020,
die Beschwerde werde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'200.00
überband es je zur Hälfte der Vorinstanz und der Staatskasse, weil in der
Baubewilligung auf das nachträglich erstellte zusätzliche Lärmgutachten und
dessen Beurteilung durch das Amt für Umwelt (AfU) in der Baubewilligung nicht
hingewiesen und stattdessen nur das mit dem Baugesuch eingereichte
Lärmgutachten vom 30. Januar 2019 erwähnt worden sei.
5. Am 12. Februar 2020 erhoben A.___ und
B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Weil das Lärmgutachten vom 14. Mai 2019 nicht publiziert
worden sei, sei es nicht Bestandteil des Baugesuchs. Im Übrigen bezweifelten
sie dessen Korrektheit, da nur Testlaufzeiten und keine Stromausfallzeiten
berücksichtigt wurden. Das Gutachten sei ihnen nicht zur Kenntnis gebracht
worden. Der Generator halte den Immissionsabstand nicht ein; wenn er auf der
Südseite des Gebäudes errichtet würde, wäre die nördlich gelegene Wohnzone
weniger betroffen.
6. Das BJD stellte am 20. Februar 2020
den Antrag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Die D.___ stellte in
ihrer Eingabe vom 3. März 2020 denselben Antrag.
7. Am 7. April 2020 verlangte das
Gericht von der D.___ das ergänzte Lärmgutachten und allfällige weitere Akten.
Mit Verfügung vom 9. April 2020 wurde eine Kopie des Gutachtens und die
Stellungnahme des Amtes für Umwelt dem Beschwerdeführer übermittelt.
8. Am 22. April 2020 teilten die
Beschwerdeführer mit, in der Mailkorrespondenz werde bestätigt, dass das
überarbeitete Lärmgutachten nicht eingereicht worden sei, weshalb es nicht
Bestandteil des Baugesuchs sein konnte. Aus dem Gutachten zeige sich, dass bei
einem allfälligen Nachtbetrieb der Lärm nicht zumutbar sei.
Weitere Eingaben erfolgten keine.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist rechtzeitig (§ 67
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) und formrichtig (§ 68 Abs. 1 VRG) eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (§ 66 VRG) und das
Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 29 VRG, § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 2 Abs. 3 Kantonale
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die vor der Vorinstanz unterlegenen
Beschwerdeführer, die Eigentümer eines Nachbargrundstücks sind und deren
Beschwerde abgelehnt wurde, sind durch diesen Entscheid besonders betroffen und
haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind
deshalb zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf ihre Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer beschränken ihre
Beschwerde vor Verwaltungsgericht auf den Standort des geplanten Generators,
wie sich sowohl aus dem gestellten Antrag wie der Begründung der Beschwerde
ergibt. Der Bau des Datacenters mit den Rückkühlern auf dem Dach des
bestehenden Gebäudes ist damit nicht mehr bestritten.
3.
Wie das Bau- und Justizdepartement im
angefochtenen Entscheid zu Recht festhält, beschränkte sich das ursprünglich
mit dem Baugesuch eingereichte Lärmgutachten auf den Lärm aus den neu geplanten
Trockenrückkühlern sowie den von diesen zusammen mit den bestehenden
Lüftungsanlagen (vier Rückkühlwerke) und den bewilligten aber noch nicht ausgeführten
drei Wärmepumpen erzeugten Lärm. Dass zudem ein Notstromdieselgenerator gebaut
werden sollte, ging aber aus den Baugesuchsunterlagen klar hervor und war sogar
in der Baupublikation ausdrücklich erwähnt. Im Zeitpunkt der Baubewilligung
lagen der Baubehörde zudem längst das ergänzte Lärmgutachten vom 17. Mai 2019
samt der positiven Beurteilung des Amtes für Umwelt vom 24. Mai 2019 vor, in
welchen das Notstromaggregat für die Berechnung des zu erwartenden Lärms
eingeschlossen ist.
Dass im Verlauf eines
Baugesuchsverfahrens zusätzliche Pläne und Unterlagen eingereicht werden, sei
dies mit geringen Anpassungen oder zusätzlichen Details, auf Initiative des
Bauherrn oder auf Verlangen der Baubehörde, entspricht dem Normalfall und ist
nicht unzulässig. Bei einem hängigen Einspracheverfahren ist jedoch den Einsprechern,
soweit diese Unterlagen oder geänderten Pläne ihren Einsprachepunkt betreffen
und für den Entscheid relevant sind, davon Kenntnis zu geben, sei dies durch
eine Mitteilung über den Eingang oder eine Zustellung von Kopien. Nachträglich
eingereichte ergänzende Unterlagen, die nicht bereits bei der Auflage des
Bauprojekts vorhanden waren, führen jedoch nicht zur Ungültigkeit des
Bauvorhabens wegen Unvollständigkeit der Pläne im Zeitpunkt der Einreichung
bzw. der Publikation des Baugesuchs, wie die Beschwerdeführer geltend machen.
4.
Wie sich dem entscheidenden
Lärmgutachten vom 17. Mai 2019 und der Beurteilung des zuständigen kantonalen
Amtes vom 24. Mai 2019 entnehmen lassen, führt der zusätzliche Lärm des
Notstromgenerators nicht zu einer andern Beurteilung. Dass bei der Berechnung
des aus dem Notstromaggregat entstehenden Lärms auf eine durchschnittliche
Laufzeit zu Testzwecken von einer halben Stunde pro Woche bzw. zwei Stunden pro
Monat tagsüber ausgegangen wird, entspricht den anzuwendenden Messregeln und
geht sogar über die im Betriebskonzept vorgesehene Testlaufzeit von einer
Stunde pro Monat hinaus. Den Regeln entspricht auch, dass ein allfälliger
notwendiger Einsatz des Notstromaggregats während eines Stromausfalls nicht in
die Lärmbeurteilung einfliesst. Ein solcher Notfall mit totalem Stromausfall
tritt nach allgemeiner Erfahrung äusserst selten, vielleicht einmal jährlich
oder noch weniger auf. Wie andere Notsituationen, welche übermässigen Lärm
verursachen, wie z.B. die Sirene von Einsatzfahrzeugen von Feuerwehr oder
Rettungsdienst oder die dringende Reparatur bei einem Gas- oder
Wasserleitungsleck, ist auch ein solcher Stromausfall nicht plan- und
berechenbar. Ein Nachtbetrieb des Notstromgenerators ist ohne Notsituation
nicht zulässig, auch nicht zu Testzwecken.
5.
In die Baubewilligung aufgenommen
wurde die von der Lärmfachstelle in der ersten Beurteilung empfohlene Auflage
einer Abnahmemessung nach Betriebsaufnahme der Lärmquellen, falls der Eindruck
von übermässigem Lärm entsteht. Nicht aufgenommen wurden die in der zweiten
Beurteilung empfohlenen Auflagen hinsichtlich der Dämmwirkung der geforderten
Fassadenerhöhung zur Abschirmung des Lärms, wie ja auch generell ein Hinweis
auf das ergänzte Lärmgutachten fehlt. Entsprechend dieser Empfehlung ist
deshalb die Baubewilligung vom 1. Juli 2019 mit diesen Auflagen (als
zusätzliche Ziffer 4.2.7.4) zu ergänzen. In diesem Umfang erweist sich die
Beschwerde als teilweise begründet.
6.
Andere Rügen werden hinsichtlich des
noch zur Diskussion stehenden Notstromgenerators nicht erhoben. Im Übrigen ist
die Beschwerde deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ergebnis hätten die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht grösstenteils zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Da jedoch auch im
Verfahren vor der Vorinstanz das entscheidende neue Lärmgutachten nicht
eingereicht bzw. beigezogen wurde, was nicht von den Beschwerdeführern zu
verantworten ist, sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu zwei
Dritteln vom Kanton und nur zu einem Drittel von den Beschwerdeführern zu
tragen. Parteientschädigungen sind keine festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise
gutgeheissen, als die Baubewilligung vom 1. Juli 2019 (Beschluss Nr. 32) im
Baugesuch Nr. 2019-002 mit folgender Auflage ergänzt wird:
4.2.7.4
Minimales Schalldämmmass der hochgezogenen Fassade DLR > 24 dB,
minimale Schallabsorption DLα > 8 dB (Schallabsorptions-Gruppe A3,
gegen die Schallquelle hin).
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer haben an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zusammen CHF 500.00
zu bezahlen. Der Rest ist vom Staat Solothurn zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad