VWBES.2020.54
Einbürgerung / unentgeltliche Rechtspflege
28. August 2020Deutsch14 min
August 2019 mit, dass sie sein Gesuch dem Bürgerrat zur Ablehnung empfehlen werde.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1. A.___
2. B.___
vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement
Zivilstand und Bürgerrecht,
2. Bürgergemeinde
C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Einbürgerung
/ unentgeltliche Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) ersuchte am 18. April 2018 um Einbürgerung. Nach der Anhörung vor der
Einbürgerungskommission teilte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.
August 2019 mit, dass sie sein Gesuch dem Bürgerrat zur Ablehnung empfehlen werde.
Dem Beschwerdeführer werde deshalb empfohlen, sein Einbürgerungsgesuch
zurückzuziehen, um unnötige Mehraufwände zu vermeiden, die ihm weiter
verrechnet würden. Mit Schreiben vom 5. September 2019 ersuchte der
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, um Akteneinsicht bei der
Bürgergemeinde C.___, welche dieses am 12. September 2019 ablehnte, da das Einbürgerungsgesuch
noch nicht abschliessend behandelt worden sei. Mit Eingabe vom 16. September
2019 wiederholte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Gesuch um Akteneinsicht.
Damit er seinen Mandanten darüber beraten könne, ob er das Einbürgerungsgesuch
zurückziehen solle oder nicht, sei er darauf angewiesen, die Einbürgerungsakten
zu kennen. Sollte die Akteneinsicht nicht gewährt werden, werde um Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung ersucht.
2. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019
lehnte der Bürgerrat der Bürgergemeinde C.___ die Einbürgerung des
Beschwerdeführers sowie seines Sohnes B.___ (geboren am [...] März 2019) ab.
3. Am 21. Oktober 2019 ersuchte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Begründung der Beschwerde gegen den
Einbürgerungsentscheid bei der Bürgergemeinde C.___ erneut um Akteneinsicht. Dieses
Schreiben blieb seitens der Bürgergemeinde C.___ unbeantwortet.
4. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019
liess der Beschwerdeführer sowie dessen Sohn B.___, vertreten durch Fürsprech
Jürg Walker, Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD) erheben mit
folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des Bürgerrats vom 15.
Oktober 2019 sei aufzuheben.
2. Der Bürgerrat sei zu verpflichten, nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs neu über das Einbürgerungsgesuch der
Beschwerdeführer zu entscheiden.
3. Eventuell sei der Bürgerrat direkt zu
verpflichten, das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer gutzuheissen.
4. Die Bürgergemeinde C.___ sei zu
verpflichten, dem Unterzeichneten Akteneinsicht zu gewähren.
5. Dem Unterzeichneten sei die Möglichkeit
zu gewähren, nach Einsicht in die Akten die Beschwerde ergänzend zu begründen.
6. Die Bürgergemeinde C.___ sei zu verpflichten,
den durch die Verweigerung der Akteneinsicht verursachten Mehraufwand selber zu
tragen.
7. Den Beschwerdeführern sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den
Unterzeichneten zu gewähren.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
3. Februar 2020 hiess das Amt für Gemeinden namens des VWD den Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut (Ziff. 4.1). Den Antrag auf
Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes hingegen wies es ab (Ziff. 4.2).
Die Vernehmlassung der Bürgergemeinde C.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Janine Spririg, vom 16. Januar 2020 sowie die eingereichten Akten gingen an den
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme. Diesem wurde Frist bis 24. Februar 2020
gesetzt, um Ergänzungen zur Beschwerdeschrift bzw. eine allfällige
Stellungnahme einzureichen (Ziff. 4.3).
6. Dagegen liessen der Beschwerdeführer
und sein Sohn am 14. Februar 2020, beide vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Ziffer 4.2 der Verfügung des VWD vom 3.
Februar 2020 sei aufzuheben.
2. Das VWD sei zu verpflichten, den
Beschwerdeführern neben der unentgeltlichen Rechtspflege auch die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei in Bezug
auf Ziffer 4.3 der Verfügung des VWD vom 3. Februar 2020 aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
4. Den Beschwerdeführern sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung auch für
das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Mit Präsidialverfügung vom 17.
Februar 2020 wurde der Beschwerde in Bezug auf Ziffer 4.3 die aufschiebende
Wirkung erteilt.
8. Das Amt für Gemeinden schloss am 26.
Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die Bürgergemeinde C.___ liess in ihrer Stellungnahme vom
19. März 2020 beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
9. Am 23. März 2020 liessen die
Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der Bürgergemeinde C.___ einreichen.
10. Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Bei der angefochtenen Verfügung des
VWD vom 3. Februar 2020 handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide
sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder
für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.11]).
1.2
Als Zwischenverfügungen werden
Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren
nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen
stellen daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als
typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung,
Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können
im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn
ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der
Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel,
Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).
1.3
Die Bürgergemeinde C.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Janine Spirig, hielt in ihrer Stellungnahme vom 14.
Februar 2020 fest, ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege
könne nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirke. Dies sei der Fall, wenn nicht nur die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert, sondern zudem die Anhandnahme des Rechtsmittels von
der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werde. Auf die Bezahlung
eines Kostenvorschusses sei vorliegend verzichtet worden. Den Beschwerdeführern
sei ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren gewährt
worden. Einzig die Verbeiständung sei abgelehnt worden. In den Akten befände
sich eine ausführliche Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer. Insofern sei
weder ersichtlich noch dargetan, worin der nicht wiedergutzumachende Nachteil
der Beschwerdeführer liegen solle. Auf die Beschwerde sei demzufolge nicht
einzutreten.
1.4
Das Bundesgericht hat zwar mehrfach
bestätigt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung keinen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, nachdem das Verfahren
abgeschlossen ist und der Rechtsanwalt seine Arbeit bereits geleistet hat (BGE 139 V 600 E. 2.3, 133 V 645 E. 2.2). Vorliegend ist das Verfahren vor dem
Departement jedoch weder abgeschlossen, noch hat der Anwalt seine Arbeit
bereits vollständig geleistet. Zwar hat er eine begründete Beschwerde beim VWD
eingereicht, soweit dies ohne die Akten der Bürgergemeinde C.___ möglich war,
jedoch hat er ausdrücklich im Begehren Ziffer 5 um die Möglichkeit ersucht,
nach Einsicht in die Akten die Beschwerde ergänzend zu begründen. Die
Beschwerdeführer laufen somit Gefahr, wegen der Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung ihre Rechte nicht vollständig geltend machen zu können, womit
die angefochtene Zwischenverfügung für sie präjudizierlich und von erheblichem
Nachteil ist. Es geht somit nicht einzig noch darum, ob der Anwalt der
Beschwerdeführer durch den Staat entschädigt wird oder nicht. Diese Frage könnte
ohne Nachteil auch erst zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache geklärt
werden (BGE 139 V 600 E. 2.3; 133 V 645 E. 2.2). Bei der angefochtenen
Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung handelt es sich somit – entgegen der Meinung der Bürgergemeinde C.___
– um eine anfechtbare Zwischenverfügung. Die Beschwerde ist im Übrigen frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer sowie sein
Sohn, welcher als minderjähriges Kind in das Einbürgerungsgesuch seines Vaters
einbezogen ist (§ 7 Abs. 2 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht,
Bürgerrechtsgesetz [kBüG, BGS 112.11]), sind durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für
die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Strittig ist vorliegend einzig die
Frage, ob es zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführer notwendig erscheint,
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Dass das Verfahren nicht als
aussichtslos oder mutwillig bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführer
mittellos sind, wurde von der Vorinstanz zugestanden.
2.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise
betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich
machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn
zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt
nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten
der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens zu berücksichtigen. Als besondere Schwierigkeiten, die eine
Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person
des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im
Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein
dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der
Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde
also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes
mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,
unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist,
einen strengen Massstab anzulegen (BGE 8C_140/2013 E. 3.1, mit Hinweisen).
2.3.1
Die Vorinstanz begründet ihren
Entscheid damit, im vorliegenden Fall stellten sich keine komplexen
Rechtsfragen und der Sachverhalt sei nicht unübersichtlich. Darin ändere auch
die Uneinigkeit im Vorverfahren bezüglich Akteneinsicht nichts. Durch die
Zustellung der Akten im vorliegenden Verfahren erhalte der Beschwerdeführer die
Möglichkeit, seine Beschwerde zu ergänzen oder allenfalls zurückzuziehen. Es
handle sich weiter nicht um einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung
des Beschwerdeführers, wie dies beispielsweise in einem sozialhilfe-,
sozialversicherungs- oder ausländerrechtlichen Verfahren der Fall wäre. Der
Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling und verfüge als solcher über eine
Niederlassungsbewilligung. Sein Aufenthalt in der Schweiz gelte als gesichert.
Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren nicht zurechtfinden
könnte, gebe es keine. Gemäss dem Bericht des Oberamts vom 20. Juli 2018 könne
sich der Beschwerdeführer gut in der deutschen Sprache ausdrücken und es sei
nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführer seine Krankheit hindern würde,
seine Verfahrensrechte wahrzunehmen.
2.3.2
Der Beschwerdeführer bringt
dagegen zusammenfassend vor, entgegen der Annahme des VWD stellten sich sehr
wohl komplexe Rechtsfragen. Es gehe nicht nur um die Sicherung des Aufenthaltes
in der Schweiz, sondern vielmehr um die Teilhabe an der Demokratie. Insbesondere
gehe es auch um die Frage, was man vom Beschwerdeführer in Bezug auf die
Förderung der sprachlichen Integration seiner Ehefrau alles verlangen könne. Eine
grosse Komplexität bestehe auch beim Sachverhalt. Die Bürgergemeinde C.___ habe
bemängelt, dass der Beschwerdeführer über seine finanziellen Verhältnisse nicht
habe Auskunft geben können, ohne ihm gesagt zu haben, welche Dokumente er nachzureichen
habe. Da die Bürgergemeinde C.___ dies unterlassen habe, habe der
Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer diesbezüglich helfen müssen. Dabei dürfe
nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass der Beschwerdeführer behindert sei
und deshalb eine Invalidenrente beziehe. Hätte die Bürgergemeinde C.___ dem
Beschwerdeführer gesagt, welche Dokumente sie benötige, wäre dies anders
gewesen und der Beschwerdeführer hätte diese Dokumente ohne Hilfe eines
Anwaltes beibringen können. Umstritten sei immer noch die Frage mit der
Akteneinsicht. Die Bürgergemeinde C.___ habe diese auch nach dem Erlass des
negativen Einbürgerungsentscheides nicht gewährt, obwohl dies selbst nach der
Auffassung derselben der Zeitpunkt gewesen wäre, wo diese hätte gewährt werden
können. Ohne Anwalt hätte der Beschwerdeführer gar nicht gewusst, dass er einen
Anspruch auf Akteneinsicht habe. Er wäre hilflos der Bürgergemeinde C.___ gegenübergestanden.
Insbesondere wäre er nicht in der Lage gewesen, eine Beschwerde einzureichen
und zu ersuchen, die Beschwerde an Hand der Einbürgerungsakten ergänzend zu
begründen. Die Verbeiständung durch einen Anwalt sei somit bereits im Zeitpunkt
der Beschwerdeeinreichung notwendig gewesen. In jedem Fall sei dem
Beschwerdeführer aber ab Einreichung der durch Rechtsanwältin Janine Spirig für
die Bürgergemeinde C.___ verfassten Vernehmlassung ans VWD die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren, zum einen wegen der Waffengleichheit und zum
andern, weil diese Vernehmlassung eben durch eine Rechtsanwältin verfasst
worden sei und insgesamt 13 Seiten umfasse. Es lasse sich nicht ausmachen, wie
der Beschwerdeführer ohne Hilfe eines Anwaltes eine Replik dazu verfassen
sollte.
2.4
Die Bürgergemeinde C.___ empfahl dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2019, sein
Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Begründet wurde dies damit, dass die
finanziellen Verhältnisse sowie die ungenügende Darlegung, wie der
Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreite, den Voraussetzungen zur
ordentlichen Einbürgerung widersprechen würden. Zudem seien die
Staatskundekenntnisse nicht ausreichend und die Unterstützung und Förderung zur
Integration der Ehefrau fraglich. Es ist durchaus nachvollziehbar und legitim, dass
sich der Beschwerdeführer betreffend den empfohlenen Rückzug seines Gesuches um
Einbürgerung Hilfe bei einem Anwalt suchte. Um die Chancen beurteilen zu können
und unter Wahrung seiner Sorgfaltspflichten als Fürsprecher, ersuchte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Bürgergemeinde C.___ am 5. und 16.
September 2019 um Akteneinsicht, welche ihm verwehrt wurde. Obwohl der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers im zweiten Akteneinsichtsgesuch vom 16. September 2019 um
eine anfechtbare Verfügung ersuchte für den Fall, dass das Akteneinsichtsgesuch
wiederum nicht gewährt werden sollte, entschied die Bürgergemeinde C.___ direkt
über das Einbürgerungsgesuch, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit
gehabt hätte, anhand der Akten zu prüfen, ob ein Rückzug des
Einbürgerungsgesuches angebracht gewesen wäre oder nicht. Sogar nachdem das
Einbürgerungsgesuch bei der Bürgergemeinde C.___ abschliessend behandelt worden
war, reagierte diese nicht auf das Akteneinsichtsgesuch vom 21. Oktober 2019, obwohl
diesem gemäss ihrem Schreiben vom 12. September 2019 nichts mehr entgegenstand.
Die Bürgergemeinde C.___ verletzte somit das rechtliche Gehör, indem sie dem
Beschwerdeführer die Akteneinsicht mehrmals ohne Grund verweigerte und danach
direkt den Entscheid über die Einbürgerung erliess. Dies sind schwere
Verfahrensfehler seitens der Bürgergemeinde C.___.
Die Bürgergemeinde C.___ lässt sich
zudem zwischenzeitlich durch Rechtsanwältin Janine Spirig vertreten. In der
13-seitigen Stellungnahme an das VWD wird unter anderem der Standpunkt
vertreten, dass die Beschwerdefrist verpasst sei und der Beschwerdeführer sein
Beschwerderecht verwirkt habe, da das Schreiben der Bürgergemeinde C.___ vom 12.
September 2019 trotz mangelhafter Bezeichnung und fehlender
Rechtsmittelbelehrung eine Verfügung gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wäre es
ohne weiteres möglich gewesen, den Verfügungscharakter und die Formfehler zu
erkennen und rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Dieses Beispiel zeigt auf, dass
sich in diesem Verfahren nebst materiellen vor allem auch formelle Fragen
stellen. Solche Verfahren sind für eine juristisch ungebildete Person wie den
Beschwerdeführer nicht einfach, zumal den Beteiligten eine umfassende
Mitwirkungspflicht obliegt, sie nicht gegen Fehlleistungen der Behörden gefeit
sind und in derartigen Prozessen regelmässig für die Beteiligten grundlegende
Fragen behandelt werden.
Aufgrund der groben Verfahrensfehler der
Bürgergemeinde C.___ sowie des Prinzips der Waffengleichheit erscheint im
vorliegenden Fall eine Rechtsverbeiständung als angezeigt.
Dispositiv
3. Die Beschwerde erweist sich demnach
als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Ziffer 4.2 und Ziffer 4.3 der
verfahrensleitenden Verfügung vom 3. Februar 2020 des VWD sind aufzuheben und
den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Fürsprech
Jürg Walker für das Verfahren vor dem VWD zu gewähren. Ausgangsgemäss ist der
Bürgergemeinde C.___ keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer ersuchte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Person als unentgeltlicher
Rechtsbeistand. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Mit dem
Obsiegen im Beschwerdeverfahren ist das Gesuch gegenstandslos geworden. Aufgrund
der groben Verfahrensfehler der Bürgergemeinde rechtfertigt es sich, ihr die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen (SOG 2010 Nr.
20).
Gemäss der von Fürsprech Jürg Walker
eingereichten und vom Verwaltungsgericht für angemessen befundenen Honorarnote
ist die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführer auf CHF
1'121.15 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und von der Bürgergemeinde C.___
zu tragen (§ 77 VRG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer
4.2 der verfahrensleitenden Verfügung vom 3. Februar 2020 des
Volkswirtschaftsdepartements wird aufgehoben und den Beschwerdeführern die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Fürsprech Jürg Walker für das Verfahren
vor dem Volkswirtschaftsdepartement gewährt.
2. Die Bürgergemeinde C.___ hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu tragen.
3. Die Bürgergemeinde C.___ hat den
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 1'121.15 (inkl.
Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser