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Entscheid

VWBES.2020.54

Einbürgerung / unentgeltliche Rechtspflege

28. August 2020Deutsch14 min

August 2019 mit, dass sie sein Gesuch dem Bürgerrat zur Ablehnung empfehlen werde.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. August 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

1. A.___

2. B.___

vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,

Beschwerdeführer

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement

Zivilstand und Bürgerrecht,

2. Bürgergemeinde

C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Einbürgerung

/ unentgeltliche Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) ersuchte am 18. April 2018 um Einbürgerung. Nach der Anhörung vor der

Einbürgerungskommission teilte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.

August 2019 mit, dass sie sein Gesuch dem Bürgerrat zur Ablehnung empfehlen werde.

Dem Beschwerdeführer werde deshalb empfohlen, sein Einbürgerungsgesuch

zurückzuziehen, um unnötige Mehraufwände zu vermeiden, die ihm weiter

verrechnet würden. Mit Schreiben vom 5. September 2019 ersuchte der

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, um Akteneinsicht bei der

Bürgergemeinde C.___, welche dieses am 12. September 2019 ablehnte, da das Einbürgerungsgesuch

noch nicht abschliessend behandelt worden sei. Mit Eingabe vom 16. September

2019 wiederholte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Gesuch um Akteneinsicht.

Damit er seinen Mandanten darüber beraten könne, ob er das Einbürgerungsgesuch

zurückziehen solle oder nicht, sei er darauf angewiesen, die Einbürgerungsakten

zu kennen. Sollte die Akteneinsicht nicht gewährt werden, werde um Erlass einer

beschwerdefähigen Verfügung ersucht.

2. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019

lehnte der Bürgerrat der Bürgergemeinde C.___ die Einbürgerung des

Beschwerdeführers sowie seines Sohnes B.___ (geboren am [...] März 2019) ab.

3. Am 21. Oktober 2019 ersuchte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Begründung der Beschwerde gegen den

Einbürgerungsentscheid bei der Bürgergemeinde C.___ erneut um Akteneinsicht. Dieses

Schreiben blieb seitens der Bürgergemeinde C.___ unbeantwortet.

4. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019

liess der Beschwerdeführer sowie dessen Sohn B.___, vertreten durch Fürsprech

Jürg Walker, Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD) erheben mit

folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid des Bürgerrats vom 15.

Oktober 2019 sei aufzuheben.

2. Der Bürgerrat sei zu verpflichten, nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs neu über das Einbürgerungsgesuch der

Beschwerdeführer zu entscheiden.

3. Eventuell sei der Bürgerrat direkt zu

verpflichten, das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer gutzuheissen.

4. Die Bürgergemeinde C.___ sei zu

verpflichten, dem Unterzeichneten Akteneinsicht zu gewähren.

5. Dem Unterzeichneten sei die Möglichkeit

zu gewähren, nach Einsicht in die Akten die Beschwerde ergänzend zu begründen.

6. Die Bürgergemeinde C.___ sei zu verpflichten,

den durch die Verweigerung der Akteneinsicht verursachten Mehraufwand selber zu

tragen.

7. Den Beschwerdeführern sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den

Unterzeichneten zu gewähren.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

3. Februar 2020 hiess das Amt für Gemeinden namens des VWD den Antrag auf

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut (Ziff. 4.1). Den Antrag auf

Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes hingegen wies es ab (Ziff. 4.2).

Die Vernehmlassung der Bürgergemeinde C.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Janine Spririg, vom 16. Januar 2020 sowie die eingereichten Akten gingen an den

Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme. Diesem wurde Frist bis 24. Februar 2020

gesetzt, um Ergänzungen zur Beschwerdeschrift bzw. eine allfällige

Stellungnahme einzureichen (Ziff. 4.3).

6. Dagegen liessen der Beschwerdeführer

und sein Sohn am 14. Februar 2020, beide vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,

Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Ziffer 4.2 der Verfügung des VWD vom 3.

Februar 2020 sei aufzuheben.

2. Das VWD sei zu verpflichten, den

Beschwerdeführern neben der unentgeltlichen Rechtspflege auch die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei in Bezug

auf Ziffer 4.3 der Verfügung des VWD vom 3. Februar 2020 aufschiebende Wirkung

zu erteilen.

4. Den Beschwerdeführern sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung auch für

das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Mit Präsidialverfügung vom 17.

Februar 2020 wurde der Beschwerde in Bezug auf Ziffer 4.3 die aufschiebende

Wirkung erteilt.

8. Das Amt für Gemeinden schloss am 26.

Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Die Bürgergemeinde C.___ liess in ihrer Stellungnahme vom

19. März 2020 beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

9. Am 23. März 2020 liessen die

Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der Bürgergemeinde C.___ einreichen.

10. Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Bei der angefochtenen Verfügung des

VWD vom 3. Februar 2020 handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide

sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder

für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.11]).

1.2

Als Zwischenverfügungen werden

Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren

nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen

stellen daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als

typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung,

Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können

im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn

ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der

Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel,

Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.3

Die Bürgergemeinde C.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Janine Spirig, hielt in ihrer Stellungnahme vom 14.

Februar 2020 fest, ein Zwischenentscheid über die unent­geltliche Rechtspflege

könne nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht wieder­gutzumachenden

Nachteil bewirke. Dies sei der Fall, wenn nicht nur die unentgeltliche

Rechtspflege verweigert, sondern zudem die Anhandnahme des Rechtsmittels von

der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werde. Auf die Bezahlung

eines Kostenvorschusses sei vorliegend verzichtet worden. Den Beschwerdeführern

sei aus­serdem die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren gewährt

worden. Einzig die Verbeiständung sei abgelehnt worden. In den Akten befände

sich eine ausführliche Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer. Insofern sei

weder ersichtlich noch dargetan, worin der nicht wiedergutzumachende Nachteil

der Beschwerdeführer liegen solle. Auf die Beschwerde sei demzufolge nicht

einzutreten.

1.4

Das Bundesgericht hat zwar mehrfach

bestätigt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung keinen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, nachdem das Verfahren

abgeschlossen ist und der Rechtsanwalt seine Arbeit bereits geleistet hat (BGE 139 V 600 E. 2.3, 133 V 645 E. 2.2). Vorliegend ist das Verfahren vor dem

Departement jedoch weder abgeschlossen, noch hat der Anwalt seine Arbeit

bereits vollständig geleistet. Zwar hat er eine begründete Beschwerde beim VWD

eingereicht, soweit dies ohne die Akten der Bürgergemeinde C.___ möglich war,

jedoch hat er ausdrücklich im Begehren Ziffer 5 um die Möglichkeit ersucht,

nach Einsicht in die Akten die Beschwerde ergänzend zu begründen. Die

Beschwerdeführer laufen somit Gefahr, wegen der Verweigerung der unentgeltlichen

Verbeiständung ihre Rechte nicht vollständig geltend machen zu können, womit

die angefochtene Zwischenverfügung für sie präjudizierlich und von erheblichem

Nachteil ist. Es geht somit nicht einzig noch darum, ob der Anwalt der

Beschwerdeführer durch den Staat entschädigt wird oder nicht. Diese Frage könnte

ohne Nachteil auch erst zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache geklärt

werden (BGE 139 V 600 E. 2.3; 133 V 645 E. 2.2). Bei der angefochtenen

Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung handelt es sich somit – entgegen der Meinung der Bürgergemeinde C.___

– um eine anfechtbare Zwischenverfügung. Die Beschwerde ist im Übrigen frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer sowie sein

Sohn, welcher als minderjähriges Kind in das Einbürgerungsgesuch seines Vaters

einbezogen ist (§ 7 Abs. 2 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht,

Bürgerrechtsgesetz [kBüG, BGS 112.11]), sind durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für

die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Strittig ist vorliegend einzig die

Frage, ob es zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführer notwendig erscheint,

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Dass das Verfahren nicht als

aussichtslos oder mutwillig bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführer

mittellos sind, wurde von der Vorinstanz zugestanden.

2.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise

betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich

machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die

Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn

zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt

nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten

der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens zu berücksichtigen. Als besondere Schwierigkeiten, die eine

Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person

des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im

Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein

dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der

Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde

also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes

mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,

unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist,

einen strengen Massstab anzulegen (BGE 8C_140/2013 E. 3.1, mit Hinweisen).

2.3.1

Die Vorinstanz begründet ihren

Entscheid damit, im vorliegenden Fall stellten sich keine komplexen

Rechtsfragen und der Sachverhalt sei nicht unübersichtlich. Darin ändere auch

die Uneinigkeit im Vorverfahren bezüglich Akteneinsicht nichts. Durch die

Zustellung der Akten im vorliegenden Verfahren erhalte der Beschwerdeführer die

Möglichkeit, seine Beschwerde zu ergänzen oder allenfalls zurückzuziehen. Es

handle sich weiter nicht um einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung

des Beschwerdeführers, wie dies beispielsweise in einem sozialhilfe-,

sozialversicherungs- oder ausländerrechtlichen Verfahren der Fall wäre. Der

Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling und verfüge als solcher über eine

Niederlassungsbewilligung. Sein Aufenthalt in der Schweiz gelte als gesichert.

Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren nicht zurechtfinden

könnte, gebe es keine. Gemäss dem Bericht des Oberamts vom 20. Juli 2018 könne

sich der Beschwerdeführer gut in der deutschen Sprache ausdrücken und es sei

nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführer seine Krankheit hindern würde,

seine Verfahrensrechte wahrzunehmen.

2.3.2

Der Beschwerdeführer bringt

dagegen zusammenfassend vor, entgegen der Annahme des VWD stellten sich sehr

wohl komplexe Rechtsfragen. Es gehe nicht nur um die Sicherung des Aufenthaltes

in der Schweiz, sondern vielmehr um die Teilhabe an der Demokratie. Insbesondere

gehe es auch um die Frage, was man vom Beschwerdeführer in Bezug auf die

Förderung der sprachlichen Integration seiner Ehefrau alles verlangen könne. Eine

grosse Komplexität bestehe auch beim Sachverhalt. Die Bürgergemeinde C.___ habe

bemängelt, dass der Beschwerdeführer über seine finanziellen Verhältnisse nicht

habe Auskunft geben können, ohne ihm gesagt zu haben, welche Dokumente er nachzureichen

habe. Da die Bürgergemeinde C.___ dies unterlassen habe, habe der

Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer diesbezüglich helfen müssen. Dabei dürfe

nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass der Beschwerdeführer behindert sei

und deshalb eine Invalidenrente beziehe. Hätte die Bürgergemeinde C.___ dem

Beschwerdeführer gesagt, welche Dokumente sie benötige, wäre dies anders

gewesen und der Beschwerdeführer hätte diese Dokumente ohne Hilfe eines

Anwaltes beibringen können. Umstritten sei immer noch die Frage mit der

Akteneinsicht. Die Bürgergemeinde C.___ habe diese auch nach dem Erlass des

negativen Einbürgerungsentscheides nicht gewährt, obwohl dies selbst nach der

Auffassung derselben der Zeitpunkt gewesen wäre, wo diese hätte gewährt werden

können. Ohne Anwalt hätte der Beschwerdeführer gar nicht gewusst, dass er einen

Anspruch auf Akteneinsicht habe. Er wäre hilflos der Bürgergemeinde C.___ gegenübergestanden.

Insbesondere wäre er nicht in der Lage gewesen, eine Beschwerde einzureichen

und zu ersuchen, die Beschwerde an Hand der Einbürgerungsakten ergänzend zu

begründen. Die Verbeiständung durch einen Anwalt sei somit bereits im Zeitpunkt

der Beschwerdeeinreichung notwendig gewesen. In jedem Fall sei dem

Beschwerdeführer aber ab Einreichung der durch Rechtsanwältin Janine Spirig für

die Bürgergemeinde C.___ verfassten Vernehmlassung ans VWD die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren, zum einen wegen der Waffengleichheit und zum

andern, weil diese Vernehmlassung eben durch eine Rechtsanwältin verfasst

worden sei und insgesamt 13 Seiten umfasse. Es lasse sich nicht ausmachen, wie

der Beschwerdeführer ohne Hilfe eines Anwaltes eine Replik dazu verfassen

sollte.

2.4

Die Bürgergemeinde C.___ empfahl dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2019, sein

Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Begründet wurde dies damit, dass die

finanziellen Verhältnisse sowie die ungenügende Darlegung, wie der

Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreite, den Voraussetzungen zur

ordentlichen Einbürgerung widersprechen würden. Zudem seien die

Staatskundekenntnisse nicht ausreichend und die Unterstützung und Förderung zur

Integration der Ehefrau fraglich. Es ist durchaus nachvollziehbar und legitim, dass

sich der Beschwerdeführer betreffend den empfohlenen Rückzug seines Gesuches um

Einbürgerung Hilfe bei einem Anwalt suchte. Um die Chancen beurteilen zu können

und unter Wahrung seiner Sorgfaltspflichten als Fürsprecher, ersuchte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Bürgergemeinde C.___ am 5. und 16.

September 2019 um Akteneinsicht, welche ihm verwehrt wurde. Obwohl der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers im zweiten Akteneinsichtsgesuch vom 16. September 2019 um

eine anfechtbare Verfügung ersuchte für den Fall, dass das Akteneinsichtsgesuch

wiederum nicht gewährt werden sollte, entschied die Bürgergemeinde C.___ direkt

über das Einbürgerungsgesuch, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit

gehabt hätte, anhand der Akten zu prüfen, ob ein Rückzug des

Einbürgerungsgesuches angebracht gewesen wäre oder nicht. Sogar nachdem das

Einbürgerungsgesuch bei der Bürgergemeinde C.___ abschliessend behandelt worden

war, reagierte diese nicht auf das Akteneinsichtsgesuch vom 21. Oktober 2019, obwohl

diesem gemäss ihrem Schreiben vom 12. September 2019 nichts mehr entgegenstand.

Die Bürgergemeinde C.___ verletzte somit das rechtliche Gehör, indem sie dem

Beschwerdeführer die Akteneinsicht mehrmals ohne Grund verweigerte und danach

direkt den Entscheid über die Einbürgerung erliess. Dies sind schwere

Verfahrensfehler seitens der Bürgergemeinde C.___.

Die Bürgergemeinde C.___ lässt sich

zudem zwischenzeitlich durch Rechtsanwältin Janine Spirig vertreten. In der

13-seitigen Stellungnahme an das VWD wird unter anderem der Standpunkt

vertreten, dass die Beschwerdefrist verpasst sei und der Beschwerdeführer sein

Beschwerderecht verwirkt habe, da das Schreiben der Bürgergemeinde C.___ vom 12.

September 2019 trotz mangelhafter Bezeichnung und fehlender

Rechtsmittelbelehrung eine Verfügung gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wäre es

ohne weiteres möglich gewesen, den Verfügungscharakter und die Formfehler zu

erkennen und rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Dieses Beispiel zeigt auf, dass

sich in diesem Verfahren nebst materiellen vor allem auch formelle Fragen

stellen. Solche Verfahren sind für eine juristisch ungebildete Person wie den

Beschwerdeführer nicht einfach, zumal den Beteiligten eine umfassende

Mitwirkungspflicht obliegt, sie nicht gegen Fehlleistungen der Behörden gefeit

sind und in derartigen Prozessen regelmässig für die Beteiligten grundlegende

Fragen behandelt werden.

Aufgrund der groben Verfahrensfehler der

Bürgergemeinde C.___ sowie des Prinzips der Waffengleichheit erscheint im

vorliegenden Fall eine Rechtsverbeiständung als angezeigt.

Dispositiv

3. Die Beschwerde erweist sich demnach

als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Ziffer 4.2 und Ziffer 4.3 der

verfahrensleitenden Verfügung vom 3. Februar 2020 des VWD sind aufzuheben und

den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Fürsprech

Jürg Walker für das Verfahren vor dem VWD zu gewähren. Ausgangsgemäss ist der

Bürgergemeinde C.___ keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführer ersuchte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Person als unentgeltlicher

Rechtsbeistand. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Mit dem

Obsiegen im Beschwerdeverfahren ist das Gesuch gegenstandslos geworden. Aufgrund

der groben Verfahrensfehler der Bürgergemeinde rechtfertigt es sich, ihr die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen (SOG 2010 Nr.

20).

Gemäss der von Fürsprech Jürg Walker

eingereichten und vom Verwaltungsgericht für angemessen befundenen Honorarnote

ist die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführer auf CHF

1'121.15 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und von der Bürgergemeinde C.___

zu tragen (§ 77 VRG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer

4.2 der verfahrensleitenden Verfügung vom 3. Februar 2020 des

Volkswirtschaftsdepartements wird aufgehoben und den Beschwerdeführern die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Fürsprech Jürg Walker für das Verfahren

vor dem Volkswirtschaftsdepartement gewährt.

2. Die Bürgergemeinde C.___ hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu tragen.

3. Die Bürgergemeinde C.___ hat den

Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 1'121.15 (inkl.

Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser