VWBES.2020.61
Sozialhilfe / Autobenutzung
3. September 2020Deutsch12 min
der Sozialregion Untergäu (nachfolgend SRU) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des
Innern,
2. Sozialregion
Untergäu SRU, Hägendorf,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ Autobenutzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wird seit dem 1. Juli 2014 von
der Sozialregion Untergäu (nachfolgend SRU) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit
Verfügung vom 14. März 2017 hatte die SRU der Ehefrau, B.___, aufgrund der Bestätigung
durch deren Arbeitgeber zugestanden, ein Fahrzeug (Citroën C4, Jahrgang 2006)
zu halten. Die Verkehrssteuer, die Versicherungsprämie und der Parkplatz wurden
vollumfänglich von der SRU übernommen. Auch den Treibstoff für den Arbeitsweg
übernahm die SRU in Höhe von CHF 0.15/km.
2. Mit Verfügung vom 16. April 2019
beschloss die SRU, A.___ und B.___ hätten das Nummernschild ihres
Personenwagens bei der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) zu hinterlegen und dies mit
Bestätigung bis 30. April 2019 nachzuweisen. Zudem verpflichtete die SRU die
Ehefrau, B.___, Fahreignungsabklärungen durch einen Vertrauensarzt der MFK zu
machen, sofern das Nummernschild nicht deponiert werde. Die Übernahme weiterer
Auslagen im Zusammenhang mit den Unterhaltskosten des Personenwagens wurde
abgewiesen. Würden die Auflagen nicht eingehalten, werde der Grundbedarf für
die Dauer von drei Monaten um 15% gekürzt.
3. Dagegen gelangte A.___ ans
Departement des Innern (DdI). Er und seine Ehefrau seien aus gesundheitlichen
Gründen (Bandscheibenvorfall, Schulterarthrose, chronische Rückenschmerzen) auf
das Auto angewiesen. Sie dürften keine schweren Lasten tragen. Die SRU habe
jeweils monatlich Arztzeugnisse erhalten. Kurz darauf reichte A.___ für seine
Ehefrau ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___ nach, der Vertrauensarzt bei
der MFK sei.
4. Das DdI hiess die Beschwerde am 12.
Februar 2020 teilweise gut und formulierte die angedrohte Sanktion neu in dem
Sinne, dass bei Nichtbefolgung der Auflage die Betriebskosten des Autos im
Umfang von CHF 500.00 monatlich vom Grundbedarf abgezogen würden.
4. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020
erhoben A.___ und B.___ Beschwerde gegen den Departementsentscheid. Sie machten
sinngemäss geltend, ihre Lebensumstände hätten sich geändert. Dem
Beschwerdeführer sei eine IV-Rente zugesprochen worden. Er dürfe keine schweren
Lasten über sechs Kilo tragen, daher sei er bei den täglichen Besorgungen auf
ein Auto angewiesen. Bei der Beschwerdeführerin sei Fibromyalgie diagnostiziert
worden, auch sie könne keine schweren Lasten tragen. Derzeit sei sie in Nottwil
im Paraplegikerzentrum in Behandlung, ein dreiwöchiger Stationäraufenthalt sei
geplant. Dazu reichten die Beschwerdeführer den erwähnten Vorentscheid der IV
und den Bericht des Schweizer Paraplegikerzentrums ein.
5. Das DdI schloss am 26. Februar 2020
auf Abweisung der Beschwerde. Bereits im angefochtenen Entscheid sei
festgehalten worden, die Beschwerdeführer könnten die Autobenützung bei
geänderten Verhältnissen bei der SRU neu beantragen und mittels Arztzeugnis
belegen. Die nun eingereichten Schreiben der IV bzw. des Paraplegikerzentrums
stellten jedoch keine solchen Zeugnisse dar, welche die Autobenutzung aus
gesundheitlichen Gründen rechtfertigen würden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,
SG, BGS 831.1). Adressat der angefochtenen Verfügung war nur A.___, seine
Ehefrau war im vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei. Insofern kann sie nun
nicht vor Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Departementsentscheid
erheben. A.___ selber ist aber durch den angefochtenen Entscheid, mit dem der
Familie in zweiter Instanz die Nutzung ihres Autos abgesprochen wurde,
beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf seine
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer selber besitzt
offenbar keine Fahrerlaubnis. Jedenfalls geht das aus dem Entscheid der SRU vom
16.
April 2019 hervor und wurde im bisherigen Verfahren nie bestritten. Seiner
Ehefrau war die Autobenützung wegen ihrer beruflichen Tätigkeit zugestanden
worden. Nachdem die SRU am 9. Februar 2019 vom Arbeitgeber der Ehefrau über die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 7. Dezember 2018 informiert worden war,
warf diese dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vor
und untersagte den Eheleuten hierauf die Nutzung des Fahrzeugs.
2.1
Gemäss § 8 Abs. 4 des Sozialgesetzes
(SG, BGS 831.1) werden vom Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen
gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen
Versicherungsleistungen sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen
Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind
(Bedarfsleistungen). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen
subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen. Die
Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf,
können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Die Sozialhilfe bezweckt
die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche
Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche
Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Sie umfasst Dienstleistungen sowie Sach- und
Geldleistungen (§ 149 ff. SG). Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet
sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Konferenz
für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Zur Stärkung der
Eigenverantwortung und zur Förderung des Selbsthilfewillens wird zu Beginn der
Unterstützung ein Vermögensfreibetrag zugestanden.
2.2
Nach Kapitel A.4 der
SKOS-Richtlinien gilt im Sozialhilferecht das Prinzip der Bedarfsdeckung,
welches besagt, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die
individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die
Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet, nicht
jedoch für die Vergangenheit. Unterstützte Personen sind materiell nicht besser
zu stellen als nicht unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben. Grundlage der professionellen Sozialhilfe bildet eine
umfassende Abklärung der persönlichen und sozialen Situation der betroffenen
Person. In der Regel wird mit der hilfesuchenden Person ein Hilfsplan
erarbeitet und darauf basierend ein auf ihre Situation zugeschnittenes
Hilfsangebot vorgeschlagen.
2.3
Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt,
dass die hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine
Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (Felix Wolffers:
Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1999, S. 71). In diesem Sinne ist die
hilfesuchende Person verpflichtet, sich wirtschaftlich zu verhalten. Sie darf
also ihre Mittel nicht zur Befriedigung luxuriöser Gelüste ver(sch)wenden und
gleichzeitig ihren elementaren Bedarf vom Gemeinwesen decken lassen
(VWBES.2019.401 mit zahlreichen Hinweisen).
2.4
Zum Autobesitz bzw. zur
Autobenützung sieht § 93 Abs. 1 lit. k der Sozialverordnung (SV; BGS 831.2)
vor, dass demjenigen, der ein Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen
Gründen zu Eigentum hat, besitzt oder benutzt, die Sozialhilfeleistungen um den
Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt wird. Wird ein
Auto von verwandten oder bekannten Personen zur Verfügung gestellt, wird der
Wert dieser Naturalleistung als Einnahme berechnet. Um den anrechenbaren Wert
zu berechnen, gelten in beiden Fällen allgemein anerkannte Taxschemen.
2.5
Vorliegend hatte die SRU der Ehefrau
des Beschwerdeführers aus beruflichen Gründen ein Auto zugestanden. Die Verkehrssteuer,
die Versicherungsprämie und der Parkplatz waren im sozialhilferechtlichen
Budget eingerechnet und wurden von der SRU vollumfänglich übernommen. Auch den
Benzinverbrauch zu beruflichen Zwecken übernahm die SRU im Umfang von CHF
0.15/km. Nachdem die Ehefrau die Stelle aufgegeben hat, sah die SRU den Bedarf
für eine Autobenützung nicht mehr gegeben. Entsprechend forderte sie die
Deponierung der Kontrollschilder und drohte im Unterlassungsfall als Sanktion
eine Kürzung des Grundbedarfs um 15% für drei Monate vor. Zu Recht wies das
Departement auf die soeben zitierte Regelung in § 93 Abs. 1 lit. k SV hin und
stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, die Betriebskosten im Umfang von CHF
500.00
pro Monat vom Grundbedarf abzuziehen, sollten die Kontrollschilder nicht
bei der MFK deponiert werden. Darauf ist in E. 3 hiernach noch einzugehen.
2.5
Der Beschwerdeführer behauptet
nicht, das Auto mithilfe des ihnen zugestandenen Vermögensfreibetrags
finanzieren zu können (vgl. § 93 Abs. 1 lit. j SV und SOG 2011 Nr. 33). Er
hatte bereits vor den Vorinstanzen geltend gemacht, er und seine Frau seien aus
gesundheitlichen Gründen (Bandscheibenvorfall, Schulterarthrose, chronische
Rückenschmerzen) weiterhin auf das Auto angewiesen. Zur Belegung dieser
Behauptung hatte das Ehepaar ein ärztliches Zeugnis von Dr. [...] vom 29. April
2019.
eingereicht, wonach die Ehefrau für leichtere Arbeiten in wechselnden
Positionen mittelfristig zu 50% arbeitsfähig sei und hierfür ein Auto benötige.
Auf telefonische Nachfrage der SRU hin, gab der Arzt an, im Hinblick auf
gegenwärtige Bewerbungen, eine künftige Erwerbstätigkeit und die Erleichterung
der Alltagsbewältigung sei die Benutzung eines Personenwagens für B.___
sinnvoll. In den Akten finden sich zudem zahlreiche Arztzeugnisse, die jeweils
die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau bestätigten.
2.6
Mit Blick darauf, dass der
Beschwerdeführer und seine Frau in [...] wohnhaft seien, wo sich Geschäfte
für den täglichen Bedarf in naher Umgebung befänden und sowohl zu Fuss als auch
mit öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos erreichbar wären, erachteten die
Vorinstanzen das ärztliche Zeugnis vom 29. April 2019 als nicht überzeugend. Auch
wenn ärztlich bestätigt würde, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
keine schweren Lasten tragen sollten, würde dies nicht bedeuten, dass sie
zwingend auf ein Auto angewiesen seien. Genau so wenig vermöge der Umstand,
dass die Ehefrau auf Stellensuche sei und gegebenenfalls zeitnah eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen werde, die Benutzung eines Personenwagens zu rechtfertigen.
2.7
Diese Ausführungen mögen streng
erscheinen, sind aber grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bequemlichkeitsgründe
genügen nicht, um den Bedarf für die Benützung eines PWs zu begründen.
Letztlich dürfte eine Mehrzahl der Sozialhilfeempfänger auf Arbeitssuche sein.
Dafür ist ein Auto nicht unabdingbar. Auch der Umstand, dass keine schweren
Lasten getragen werden dürfen, ist noch nicht automatisch ein Grund, auf ein
Auto angewiesen zu sein (dazu sogleich). Sicher keinen Beleg für den Autobedarf
stellen die weiteren Arztzeugnisse zur Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau dar. Wenn
jemand krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, bedeutet dies nicht automatisch,
dass er oder sie auf ein Auto angewiesen ist.
2.8
Nun macht der Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht geltend, ihm sei neu eine (Teil-) IV-Rente zugesprochen
worden und bei seiner Frau Fibromyalgie diagnostiziert worden. Dazu legte er den
Vorbescheid der IV-Stelle vom 6. Dezember 2019 ins Recht, wonach der
Beschwerdeführer per 1. August 2019 Anspruch auf eine Viertelrente hat. Darin
wird ausgeführt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler seit August 2018
vollständig arbeitsunfähig sei. Angepasste Verweistätigkeiten seien ihm aus
versicherungsmedizinischer Sicht hingegen zu 60% zumutbar. Dabei sei zu
beachten, dass es sich um Tätigkeiten ohne Einsätze des linken Arms auf oder
über Schulterhöhe handle. Repetitives Heben und Tragen von Gewichten von über 7
kg ab Bodenhöhe bis Gürtelhöhe seien zu vermeiden.
Der Bericht des Paraplegikerzentrums
Nottwil zum Gesundheitszustand der Ehefrau ist sehr umfangreich.
Zusammenfassend hielten die Ärzte zuhanden des Hausarztes, Dr. [...], fest, es
hätten sich klinisch keine Hinweise, anamnestisch keine sicheren Hinweise auf
das Vorliegen einer chronisch entzündlichen Gelenkerkrankung als Ursache der
geklagten Schmerzen ergeben. Das ausgedehnte Schmerzbild entspreche vielmehr
einem chronisch ausgedehnten Schmerz oder allenfalls auch einer Fibromyalgie.
Zur Weiterbehandlung werde die Teilnahme an einer interdisziplinären
multimodalen Schmerztherapie stationär über drei Wochen empfohlen.
Zwar wird mit diesen Aktenstücken
belegt, dass beide Ehepartner offenbar gesundheitlich eingeschränkt sind. Ob
sie deswegen tatsächlich auf ein Auto angewiesen sind, ist nicht schlüssig
dargetan und muss hier offen bleiben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
gemäss IV-Vorbescheid keine Lasten über sieben Kilo tragen darf, kann ein Indiz
für den Autobedarf sein. Indes sind tägliche Einkäufe nicht automatisch über
sieben Kilo schwer, und bei besonderen Anschaffungen können allenfalls auch
Dritte helfen. Zudem besteht heute die Möglichkeit des Online-Einkaufs. Wie die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, steht es dem
Beschwerdeführer bzw. seiner Frau frei, der Sozialregion bei geänderten
Verhältnissen ein neues Gesuch um Autobenützung zu stellen. Ein Arzt wird im
entsprechenden Zeugnis darlegen müssen, warum die Eheleute auf das Fahrzeug
angewiesen sind. Bequemlichkeitsgründe genügen – wie gesehen – nicht, da die
Unterstützung durch das Gemeinwesen für Notlagen gedacht ist. Insofern ist die
Beschwerde abzuweisen.
3.
Im Unterschied zu anderen Fällen, die
das Verwaltungsgericht zu beurteilen hatte, wurde hier zuerst die Autobenützung
zugestanden. Es ist unklar und geht auch aus den Akten nicht hervor, wie gross
der bisherige Budgetposten für das Auto war. Das Departement will in
Dispo-Ziff. 2 seines Entscheids für die untersagte Autobenützung pauschal CHF
500.00
pro Monat vom Grundbedarf in Abzug bringen. Dass eine solche
Pauschalisierung grundsätzlich zulässig ist, hat das Verwaltungsgericht in SOG
2011.
Nr. 33 zwar bejaht. An der erwähnten Stelle hat es aber – wenn auch im
Zusammenhang mit der Finanzierung aus dem Vermögensfreibetrag – sinngemäss ausgeführt,
dass ein Betroffener im Einzelfall darlegen kann, wenn die monatlichen Kosten
tiefer sind als die veranschlagten CHF 500.00 (vgl. SOG 2011 Nr. 33 E. 7). Die
SRU hat hier ausdrücklich auf eine Verwertung des Autos mit Jahrgang 2006
verzichtet. Es ist denkbar, dass die monatlichen Aufwendungen für das
vierzehnjährige Auto nicht mehr allzu hoch sind. Sollten die bisherigen im
Sozialhilfebudget zugebilligten Autokosten unter den vom Departement verfügten
CHF 500.00 liegen, wäre korrekterweise diese Summe in Abzug zu bringen. Dies
steht im Einklang mit § 93 Abs. 1 lit. k SV, ist doch nur auf allgemein
anerkannte Taxschemen abzustellen, wenn der Bedarf zu errechnen ist. Ist er bereits
bekannt, erübrigt sich ein pauschaler Abzug.
4.
Daraus ergibt sich, dass die
Beschwerde von A.___ im Sinn von E. 3 teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen. Die Angelegenheit ist an die SRU zurückzuweisen
zur Prüfung, ob der bisherige Budgetposten für das Auto Citroën C4, Jg. 2006,
unter CHF 500.00 betragen hat. Sollte dies der Fall sein, ist der monatliche
Abzug gemäss Dispo-Ziff. 2 des Departements-Entscheids vom 12. Februar 2020
entsprechend anzupassen. Praxisgemäss werden keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde von B.___ wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerde von A.___ wird im Sinne
von Erwägungen 3 und 4 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die Angelegenheit wird an die SRU
zurückgewiesen zur Prüfung, ob der bisherige Budgetposten des Ehepaars A.___
für das Auto Citroën C4, Jg. 2006, unter CHF 500.00 betragen hat. Sollte
dies der Fall sein, ist der monatliche Abzug gemäss Dispo-Ziff. 2 des Departements-Entscheids
vom 12. Februar 2020 entsprechend anzupassen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden
(Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber
Gottesman