Lexipedia

Entscheid

VWBES.2020.61

Sozialhilfe / Autobenutzung

3. September 2020Deutsch12 min

der Sozialregion Untergäu (nachfolgend SRU) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des

Innern,

2. Sozialregion

Untergäu SRU, Hägendorf,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

/ Autobenutzung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wird seit dem 1. Juli 2014 von

der Sozialregion Untergäu (nachfolgend SRU) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit

Verfügung vom 14. März 2017 hatte die SRU der Ehefrau, B.___, aufgrund der Bestätigung

durch deren Arbeitgeber zugestanden, ein Fahrzeug (Citroën C4, Jahrgang 2006)

zu halten. Die Verkehrssteuer, die Versicherungsprämie und der Parkplatz wurden

vollumfänglich von der SRU übernommen. Auch den Treibstoff für den Arbeitsweg

übernahm die SRU in Höhe von CHF 0.15/km.

2. Mit Verfügung vom 16. April 2019

beschloss die SRU, A.___ und B.___ hätten das Nummernschild ihres

Personenwagens bei der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) zu hinterlegen und dies mit

Bestätigung bis 30. April 2019 nachzuweisen. Zudem verpflichtete die SRU die

Ehefrau, B.___, Fahreignungsabklärungen durch einen Vertrauensarzt der MFK zu

machen, sofern das Nummernschild nicht deponiert werde. Die Übernahme weiterer

Auslagen im Zusammenhang mit den Unterhaltskosten des Personenwagens wurde

abgewiesen. Würden die Auflagen nicht eingehalten, werde der Grundbedarf für

die Dauer von drei Monaten um 15% gekürzt.

3. Dagegen gelangte A.___ ans

Departement des Innern (DdI). Er und seine Ehefrau seien aus gesundheitlichen

Gründen (Bandscheibenvorfall, Schulterarthrose, chronische Rückenschmerzen) auf

das Auto angewiesen. Sie dürften keine schweren Lasten tragen. Die SRU habe

jeweils monatlich Arztzeugnisse erhalten. Kurz darauf reichte A.___ für seine

Ehefrau ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___ nach, der Vertrauensarzt bei

der MFK sei.

4. Das DdI hiess die Beschwerde am 12.

Februar 2020 teilweise gut und formulierte die angedrohte Sanktion neu in dem

Sinne, dass bei Nichtbefolgung der Auflage die Betriebskosten des Autos im

Umfang von CHF 500.00 monatlich vom Grundbedarf abgezogen würden.

4. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020

erhoben A.___ und B.___ Beschwerde gegen den Departementsentscheid. Sie machten

sinngemäss geltend, ihre Lebensumstände hätten sich geändert. Dem

Beschwerdeführer sei eine IV-Rente zugesprochen worden. Er dürfe keine schweren

Lasten über sechs Kilo tragen, daher sei er bei den täglichen Besorgungen auf

ein Auto angewiesen. Bei der Beschwerdeführerin sei Fibromyalgie diagnostiziert

worden, auch sie könne keine schweren Lasten tragen. Derzeit sei sie in Nottwil

im Paraplegikerzentrum in Behandlung, ein dreiwöchiger Stationäraufenthalt sei

geplant. Dazu reichten die Beschwerdeführer den erwähnten Vorentscheid der IV

und den Bericht des Schweizer Paraplegikerzentrums ein.

5. Das DdI schloss am 26. Februar 2020

auf Abweisung der Beschwerde. Bereits im angefochtenen Entscheid sei

festgehalten worden, die Beschwerdeführer könnten die Autobenützung bei

geänderten Verhältnissen bei der SRU neu beantragen und mittels Arztzeugnis

belegen. Die nun eingereichten Schreiben der IV bzw. des Paraplegikerzentrums

stellten jedoch keine solchen Zeugnisse dar, welche die Autobenutzung aus

gesundheitlichen Gründen rechtfertigen würden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,

SG, BGS 831.1). Adressat der angefochtenen Verfügung war nur A.___, seine

Ehefrau war im vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei. Insofern kann sie nun

nicht vor Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Departementsentscheid

erheben. A.___ selber ist aber durch den angefochtenen Entscheid, mit dem der

Familie in zweiter Instanz die Nutzung ihres Autos abgesprochen wurde,

beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf seine

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer selber besitzt

offenbar keine Fahrerlaubnis. Jedenfalls geht das aus dem Entscheid der SRU vom

16.

April 2019 hervor und wurde im bisherigen Verfahren nie bestritten. Seiner

Ehefrau war die Autobenützung wegen ihrer beruflichen Tätigkeit zugestanden

worden. Nachdem die SRU am 9. Februar 2019 vom Arbeitgeber der Ehefrau über die

Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 7. Dezember 2018 informiert worden war,

warf diese dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vor

und untersagte den Eheleuten hierauf die Nutzung des Fahrzeugs.

2.1

Gemäss § 8 Abs. 4 des Sozialgesetzes

(SG, BGS 831.1) werden vom Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen

gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen

Versicherungsleistungen sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen

Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind

(Bedarfsleistungen). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen

subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen. Die

Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf,

können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Die Sozialhilfe bezweckt

die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche

Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche

Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Sie umfasst Dienstleistungen sowie Sach- und

Geldleistungen (§ 149 ff. SG). Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet

sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Konferenz

für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Zur Stärkung der

Eigenverantwortung und zur Förderung des Selbsthilfewillens wird zu Beginn der

Unterstützung ein Vermögensfreibetrag zugestanden.

2.2

Nach Kapitel A.4 der

SKOS-Richtlinien gilt im Sozialhilferecht das Prinzip der Bedarfsdeckung,

welches besagt, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die

individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die

Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet, nicht

jedoch für die Vergangenheit. Unterstützte Personen sind materiell nicht besser

zu stellen als nicht unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen

Verhältnissen leben. Grundlage der professionellen Sozialhilfe bildet eine

umfassende Abklärung der persönlichen und sozialen Situation der betroffenen

Person. In der Regel wird mit der hilfesuchenden Person ein Hilfsplan

erarbeitet und darauf basierend ein auf ihre Situation zugeschnittenes

Hilfsangebot vorgeschlagen.

2.3

Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt,

dass die hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine

Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (Felix Wolffers:

Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1999, S. 71). In diesem Sinne ist die

hilfesuchende Person verpflichtet, sich wirtschaftlich zu verhalten. Sie darf

also ihre Mittel nicht zur Befriedigung luxuriöser Gelüste ver(sch)wenden und

gleichzeitig ihren elementaren Bedarf vom Gemeinwesen decken lassen

(VWBES.2019.401 mit zahlreichen Hinweisen).

2.4

Zum Autobesitz bzw. zur

Autobenützung sieht § 93 Abs. 1 lit. k der Sozialverordnung (SV; BGS 831.2)

vor, dass demjenigen, der ein Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen

Gründen zu Eigentum hat, besitzt oder benutzt, die Sozialhilfeleistungen um den

Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt wird. Wird ein

Auto von verwandten oder bekannten Personen zur Verfügung gestellt, wird der

Wert dieser Naturalleistung als Einnahme berechnet. Um den anrechenbaren Wert

zu berechnen, gelten in beiden Fällen allgemein anerkannte Taxschemen.

2.5

Vorliegend hatte die SRU der Ehefrau

des Beschwerdeführers aus beruflichen Gründen ein Auto zugestanden. Die Verkehrssteuer,

die Versicherungsprämie und der Parkplatz waren im sozialhilferechtlichen

Budget eingerechnet und wurden von der SRU vollumfänglich übernommen. Auch den

Benzinverbrauch zu beruflichen Zwecken übernahm die SRU im Umfang von CHF

0.15/km. Nachdem die Ehefrau die Stelle aufgegeben hat, sah die SRU den Bedarf

für eine Autobenützung nicht mehr gegeben. Entsprechend forderte sie die

Deponierung der Kontrollschilder und drohte im Unterlassungsfall als Sanktion

eine Kürzung des Grundbedarfs um 15% für drei Monate vor. Zu Recht wies das

Departement auf die soeben zitierte Regelung in § 93 Abs. 1 lit. k SV hin und

stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, die Betriebskosten im Umfang von CHF

500.00

pro Monat vom Grundbedarf abzuziehen, sollten die Kontrollschilder nicht

bei der MFK deponiert werden. Darauf ist in E. 3 hiernach noch einzugehen.

2.5

Der Beschwerdeführer behauptet

nicht, das Auto mithilfe des ihnen zugestandenen Vermögensfreibetrags

finanzieren zu können (vgl. § 93 Abs. 1 lit. j SV und SOG 2011 Nr. 33). Er

hatte bereits vor den Vorinstanzen geltend gemacht, er und seine Frau seien aus

gesundheitlichen Gründen (Bandscheibenvorfall, Schulterarthrose, chronische

Rückenschmerzen) weiterhin auf das Auto angewiesen. Zur Belegung dieser

Behauptung hatte das Ehepaar ein ärztliches Zeugnis von Dr. [...] vom 29. April

2019.

eingereicht, wonach die Ehefrau für leichtere Arbeiten in wechselnden

Positionen mittelfristig zu 50% arbeitsfähig sei und hierfür ein Auto benötige.

Auf telefonische Nachfrage der SRU hin, gab der Arzt an, im Hinblick auf

gegenwärtige Bewerbungen, eine künftige Erwerbstätigkeit und die Erleichterung

der Alltagsbewältigung sei die Benutzung eines Personenwagens für B.___

sinnvoll. In den Akten finden sich zudem zahlreiche Arztzeugnisse, die jeweils

die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau bestätigten.

2.6

Mit Blick darauf, dass der

Beschwerdeführer und seine Frau in [...] wohnhaft seien, wo sich Geschäfte

für den täglichen Bedarf in naher Umgebung befänden und sowohl zu Fuss als auch

mit öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos erreichbar wären, erachteten die

Vorinstanzen das ärztliche Zeugnis vom 29. April 2019 als nicht überzeugend. Auch

wenn ärztlich bestätigt würde, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau

keine schweren Lasten tragen sollten, würde dies nicht bedeuten, dass sie

zwingend auf ein Auto angewiesen seien. Genau so wenig vermöge der Umstand,

dass die Ehefrau auf Stellensuche sei und gegebenenfalls zeitnah eine

Erwerbstätigkeit aufnehmen werde, die Benutzung eines Personenwagens zu rechtfertigen.

2.7

Diese Ausführungen mögen streng

erscheinen, sind aber grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bequemlichkeitsgründe

genügen nicht, um den Bedarf für die Benützung eines PWs zu begründen.

Letztlich dürfte eine Mehrzahl der Sozialhilfeempfänger auf Arbeitssuche sein.

Dafür ist ein Auto nicht unabdingbar. Auch der Umstand, dass keine schweren

Lasten getragen werden dürfen, ist noch nicht automatisch ein Grund, auf ein

Auto angewiesen zu sein (dazu sogleich). Sicher keinen Beleg für den Autobedarf

stellen die weiteren Arztzeugnisse zur Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau dar. Wenn

jemand krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, bedeutet dies nicht automatisch,

dass er oder sie auf ein Auto angewiesen ist.

2.8

Nun macht der Beschwerdeführer vor

Verwaltungsgericht geltend, ihm sei neu eine (Teil-) IV-Rente zugesprochen

worden und bei seiner Frau Fibromyalgie diagnostiziert worden. Dazu legte er den

Vorbescheid der IV-Stelle vom 6. Dezember 2019 ins Recht, wonach der

Beschwerdeführer per 1. August 2019 Anspruch auf eine Viertelrente hat. Darin

wird ausgeführt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der

Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler seit August 2018

vollständig arbeitsunfähig sei. Angepasste Verweistätigkeiten seien ihm aus

versicherungsmedizinischer Sicht hingegen zu 60% zumutbar. Dabei sei zu

beachten, dass es sich um Tätigkeiten ohne Einsätze des linken Arms auf oder

über Schulterhöhe handle. Repetitives Heben und Tragen von Gewichten von über 7

kg ab Bodenhöhe bis Gürtelhöhe seien zu vermeiden.

Der Bericht des Paraplegikerzentrums

Nottwil zum Gesundheitszustand der Ehefrau ist sehr umfangreich.

Zusammenfassend hielten die Ärzte zuhanden des Hausarztes, Dr. [...], fest, es

hätten sich klinisch keine Hinweise, anamnestisch keine sicheren Hinweise auf

das Vorliegen einer chronisch entzündlichen Gelenkerkrankung als Ursache der

geklagten Schmerzen ergeben. Das ausgedehnte Schmerzbild entspreche vielmehr

einem chronisch ausgedehnten Schmerz oder allenfalls auch einer Fibromyalgie.

Zur Weiterbehandlung werde die Teilnahme an einer interdisziplinären

multimodalen Schmerztherapie stationär über drei Wochen empfohlen.

Zwar wird mit diesen Aktenstücken

belegt, dass beide Ehepartner offenbar gesundheitlich eingeschränkt sind. Ob

sie deswegen tatsächlich auf ein Auto angewiesen sind, ist nicht schlüssig

dargetan und muss hier offen bleiben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer

gemäss IV-Vorbescheid keine Lasten über sieben Kilo tragen darf, kann ein Indiz

für den Autobedarf sein. Indes sind tägliche Einkäufe nicht automatisch über

sieben Kilo schwer, und bei besonderen Anschaffungen können allenfalls auch

Dritte helfen. Zudem besteht heute die Möglichkeit des Online-Einkaufs. Wie die

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, steht es dem

Beschwerdeführer bzw. seiner Frau frei, der Sozialregion bei geänderten

Verhältnissen ein neues Gesuch um Autobenützung zu stellen. Ein Arzt wird im

entsprechenden Zeugnis darlegen müssen, warum die Eheleute auf das Fahrzeug

angewiesen sind. Bequemlichkeitsgründe genügen – wie gesehen – nicht, da die

Unterstützung durch das Gemeinwesen für Notlagen gedacht ist. Insofern ist die

Beschwerde abzuweisen.

3.

Im Unterschied zu anderen Fällen, die

das Verwaltungsgericht zu beurteilen hatte, wurde hier zuerst die Autobenützung

zugestanden. Es ist unklar und geht auch aus den Akten nicht hervor, wie gross

der bisherige Budgetposten für das Auto war. Das Departement will in

Dispo-Ziff. 2 seines Entscheids für die untersagte Autobenützung pauschal CHF

500.00

pro Monat vom Grundbedarf in Abzug bringen. Dass eine solche

Pauschalisierung grundsätzlich zulässig ist, hat das Verwaltungsgericht in SOG

2011.

Nr. 33 zwar bejaht. An der erwähnten Stelle hat es aber – wenn auch im

Zusammenhang mit der Finanzierung aus dem Vermögensfreibetrag – sinngemäss ausgeführt,

dass ein Betroffener im Einzelfall darlegen kann, wenn die monatlichen Kosten

tiefer sind als die veranschlagten CHF 500.00 (vgl. SOG 2011 Nr. 33 E. 7). Die

SRU hat hier ausdrücklich auf eine Verwertung des Autos mit Jahrgang 2006

verzichtet. Es ist denkbar, dass die monatlichen Aufwendungen für das

vierzehnjährige Auto nicht mehr allzu hoch sind. Sollten die bisherigen im

Sozialhilfebudget zugebilligten Autokosten unter den vom Departement verfügten

CHF 500.00 liegen, wäre korrekterweise diese Summe in Abzug zu bringen. Dies

steht im Einklang mit § 93 Abs. 1 lit. k SV, ist doch nur auf allgemein

anerkannte Taxschemen abzustellen, wenn der Bedarf zu errechnen ist. Ist er bereits

bekannt, erübrigt sich ein pauschaler Abzug.

4.

Daraus ergibt sich, dass die

Beschwerde von A.___ im Sinn von E. 3 teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen. Die Angelegenheit ist an die SRU zurückzuweisen

zur Prüfung, ob der bisherige Budgetposten für das Auto Citroën C4, Jg. 2006,

unter CHF 500.00 betragen hat. Sollte dies der Fall sein, ist der monatliche

Abzug gemäss Dispo-Ziff. 2 des Departements-Entscheids vom 12. Februar 2020

entsprechend anzupassen. Praxisgemäss werden keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde von B.___ wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerde von A.___ wird im Sinne

von Erwägungen 3 und 4 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Angelegenheit wird an die SRU

zurückgewiesen zur Prüfung, ob der bisherige Budgetposten des Ehepaars A.___

für das Auto Citroën C4, Jg. 2006, unter CHF 500.00 betragen hat. Sollte

dies der Fall sein, ist der monatliche Abzug gemäss Dispo-Ziff. 2 des Departements-Entscheids

vom 12. Februar 2020 entsprechend anzupassen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor dem

Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden

(Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber

Gottesman