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Entscheid

VWBES.2020.63

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

27. Oktober 2020Deutsch20 min

E. 2.1). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Alexander Prechtl,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. A.___ wurde am [...]. [...] 1974 in

Mazedonien geboren. Er reiste 1990 in die Schweiz ein und ist im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist zuletzt am 2. Juni 2010 bis 31.

Mai 2015 verlängert worden war.

2. Am 9. August 1996 hatte A.___ in

Mazedonien eine Landsfrau geheiratet, mit der er in Grenchen lebte. Dort kam

1999 sein Sohn zur Welt. Diese Ehe wurde im September 2002 in Mazedonien

geschieden. Der Sohn verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung und ist an der

Adresse von A.___ gemeldet. Am [...] 2007 wurde ein weiterer Sohn geboren. Die

Mutter des Kindes und Partnerin von A.___ ist B.___ (Jg. 1985). Sowohl Mutter

als auch Kind besitzen das Schweizer Bürgerrecht. Die Kindsmutter wurde in

Serbien geboren und reiste im Alter von fünf Jahren in die Schweiz ein. A.___

lebt mit ihr und den beiden Söhnen in Grenchen.

3. A.___ wurde mit Schreiben vom 29.

April 2008 erstmals von der damaligen Ausländerbehörde formell verwarnt (act. 122).

Unter Bezugnahme auf zwei strafrechtliche Verurteilungen wurde er darauf

aufmerksam gemacht, dass ausländische Staatsangehörige, die strafbare

Handlungen begehen, weggewiesen werden können.

4. Insgesamt sind drei Verurteilungen

aktenkundig. So wurde A.___ am 10. Juli 1998 zu einer Freiheitsstrafe von vier

Wochen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt

wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Eine Freiheitsstrafe von

neun Monaten wurde wegen der Entziehung von Unmündigen am 13. Dezember 2006

verhängt. Und mit obergerichtlichem Urteil des Kantons Zürichs vom 13. März

2019 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren wegen qualifizierter

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetMG) verurteilt. Im Register

des Betreibungsamts [...][...] ist A.___ mit drei offenen Betreibungen über CHF

3'209.75 verzeichnet, gegen die er Rechtsvorschlag erhoben hat. Zudem lagen vor

rund einem Jahr zehn offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 53'470.90

vor. Sozialhilfe hatte er bis September 2019 dreimal bezogen, dies für insgesamt

CHF 6'336.55. Auf Frage des MISA teilten die sozialen Dienste Oberer Leberberg im

November 2019 mit, sein Antrag auf Sozialhilfe sei abgelehnt worden, da er mit

dem Einkommen seiner Partnerin zurechtkommen müsste. Der ausbezahlte Saldo

belaufe sich auf CHF 7'068.20.

5. A.___ wurde am 27. Oktober 2014

verhaftet und befand sich ab dem 14. März 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Am

31. Mai 2018 wurde er aus der Haft entlassen. Momentan befindet sich A.___ im

Strafvollzug zur Verbüssung der Reststrafe. Ein erster Antrag auf bedingte

Entlassung wäre am 6. April 2020 möglich gewesen. Das ordentliche Strafende der

zu vollziehenden Reststrafe fällt gemäss Bestätigung der Justizvollzugsanstalt

Realta auf den 6. März 2022.

6. Das Amt für Migration (MISA) gewährte

A.___ mit Schreiben vom 18. November 2019 das rechtliche Gehör zum vorgesehenen

Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung

aus der Schweiz. Nach Schwierigkeiten mit der Zustellung bat A.___ zweimal

erfolglos per Mail um einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Das MISA verwies

auf die Schriftlichkeit des Verfahrens. Mit Mail vom 6. Januar 2020 teilte das

MISA A.___ erneut mit, er solle umgehend mit seinem Rechtsvertreter Kontakt

aufnehmen oder das MISA kontaktieren, damit dieses sich mit dem Anwalt in

Verbindung setzen könne. A.___ nahm weder Stellung zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung noch lieferte er dem MISA Angaben zu seinem

Vertreter.

7. Am 16. Januar 2020 widerrief das MISA

namens des Departements des Innern (DdI) die Niederlassungsbewilligung von A.___

und wies ihn aus der Schweiz weg. Frist wurde ihm bis 30. April 2020 gesetzt.

8. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020

liess A.___ gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.

Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung

sei abzusehen und es sei lediglich eine Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG;

SR 142.20) auszusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung

der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und

–verbeiständung. Im Wesentlichen und sinngemäss stellte er die

Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen in Abrede. Dazu verwies er auf

seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und auf seine familiäre Situation.

9. Das MISA liess sich am 31. März 2020

zur Angelegenheit vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Gleichentags

gewährte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wie auch die

unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.

10. Der Beschwerdeführer hielt mit

Eingabe vom 29. Mai 2020 sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung

fest.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und seine

Wegweisung aus der Schweiz beschlossen wurde, beschwert und damit zur

Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten

2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG verleiht

die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten

Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer kann sich zudem

auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.101) berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der

Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes

nicht absolut.

2.2. Die Niederlassungsbewilligung einer

ausländischen Person kann widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt

worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7.

August 2018 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen,

wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige

Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen

Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig

weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

3.1 Die Voraussetzungen des

Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

liegen angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer

Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren unbestritten vor.

3.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes

ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall

vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1

AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 135 II 110

Sachverhalt

E. 2.1). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei

unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.

3.3 Die konventionsrechtliche

Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach

Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013

vom 24. Februar 2014 E. 2.4). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig

gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nur statthaft,

wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für

die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des

Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum

Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig ist. Verlangt wird insofern eine Abwägung der sich

gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung bzw.

Belassung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren

Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der

Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1).

Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und das Verschulden des

Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers

während diesem, der Grad seiner Integration, die Dauer der bisherigen

Erwägungen

Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II

377.

E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich

schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung

widerrufen werden. Doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit

selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren worden ist und ihr

ganzes Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, Urteil des

Bundesgerichts 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3). Bei schweren

Straftaten und bei wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder

familiäre Bindungen vorbehalten – ein wesentliches öffentliches Interesse

daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zur Aufrechterhaltung von

Sicherheit und Ordnung zu beenden (vgl. Urteile 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E.

3.2

mit Hinweisen; 2C_1015/2017 vom 7. August 2018, E. 3).

Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.

Art. 13 BV geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls

welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen

sind, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Dem Kindesinteresse kommt bei

der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu. Das private

Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das

öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik

regelmässig zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem

im Inland lebenden Kind eine besonders enge Beziehung in affektiver und

wirtschaftlicher Hinsicht besteht und sich dieser Elternteil in der Schweiz

tadellos verhalten hat (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 147; 139 I 315 E. 2.2 S. 319;

vgl. bereits BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f.). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit

Dispositiv

beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, überwiegt demnach in

einer Gesamtbetrachtung, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der

Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter

Personen gegenüber stehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich darum geht, die

öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger)

Straftaten zu schützen (Urteile 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.4.1;

2C_740/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2.5). Das Bundesgericht hat das Kriterium

des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine

Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321; Urteil 2C_723/2014

vom 6. August 2015 E. 2.3).

Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium

des tadellosen Verhaltens gewisse «untergeordnete» Vorkommnisse abweichend von

BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten,

kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese

müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse

gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder

ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht

notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen

Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität

der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse,

Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten,

Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015

E. 4.1).

4.1 Unbestritten ist, dass mit dem

Urteil des Zürcher Obergerichts vom 13. März 2019 ein Widerrufsgrund nach Art.

63 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Das Obergericht hatte

dabei nicht über eine Landesverweisung zu befinden, da der dem Beschwerdeführer

zur Last gelegte Drogentransport am 17. Oktober 2014 stattfand, also vor dem

Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016.

4.2 Das Obergericht führte sinngemäss zur

Schwere der Straftat aus, diese sei auf einer Skala aller denkbaren

qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG nur schon wegen der

transportierten Menge Heroin als erheblich zu bezeichnen. Mit rund 8.8 kg

Reinsubstanz Heroin habe der Beschwerdeführer eine Drogenmenge eingeführt,

welche die rechtlich relevante Grenzmenge massiv übersteige und welche das

Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen gefährdet hätte. Es zog aber in

Betracht, dass der Beschwerdeführer «ein blosser Kurier» gewesen sei, dem ein

einziger Transport habe nachgewiesen werden können. Andererseits habe er hier

für sich und seine Familie ein Auskommen mit sozialer Absicherung und sei nicht

– wie häufig bei internationalen Drogentransporten – aus sehr ärmlichen

Verhältnissen oder in wirtschaftlicher Not. Aufgrund der ihm anvertrauten

grossen Menge an Drogen sei davon auszugehen, dass er nicht auf der untersten

Stufe der Drogenhandelshierarchie gestanden habe. Zudem habe es sich nicht um

einen spontanen, unüberlegten Entschluss zum Drogentransport gehandelt. Über

die Motive sei nichts Näheres bekannt, doch müsse in Anbetracht des beim

Beschwerdeführer sichergestellten Geldes geschlossen werden, er habe vorab aus

finanziellen Gründen gehandelt. Insgesamt sei das Verschulden als erheblich zu

bezeichnen. Reue, Einsicht oder ein anderes strafreduzierendes Nachtatverhalten

war für das Obergericht nicht ersichtlich. Auch aus der Biographie des

Beschwerdeführers ergaben sich keine strafzumessungsrelevanten Elemente. U.a.

gab das Obergericht zu bedenken, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene

strafbare Handlung im Wissen um seine Vater- und Erziehungspflichten gegenüber

seinen beiden Kindern verübt (zum Ganzen act. 213-215).

4.3 Die Vorinstanz wertete auch das

migrationsrechtliche Verschulden schwer, insbesondere mit Blick auf die Länge

der verhängten Freiheitsstrafe. Das MISA zog zusätzlich in Erwägung, es sei

nicht die erste Freiheitsstrafe gewesen, die der Beschwerdeführer verwirkt

habe, sondern bereits die dritte. Im Urteil des Obergerichts Solothurn vom 13.

Dezember 2006, mit welchem der Beschwerdeführer zu neun Monaten Gefängnis

verurteilt worden war, habe das Obergericht festgestellt, der Beschwerdeführer

orientiere sich stark an Traditionen. Er habe vor Gericht den Eindruck erweckt,

die Gesetze und sozialen Regeln seines Heimatlands seien ihm wichtiger als die

Rechtsordnung der Schweiz, dies, obwohl er damals bereits seit rund 15 Jahren

in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe. Trotz einer rechtskräftigen

Vorstrafe habe er damals darauf beharrt, im Recht zu sein und seinen Sohn der

Mutter vorenthalten zu dürfen, weshalb das Obergericht den bedingten

Strafvollzug als unangebracht erachtet habe (act. 61 und 61). Auch der Hinweis

des Migrationsamts auf ausländerrechtliche Konsequenzen von straffälligem

Handeln habe den Beschwerdeführer nicht von schwerer Delinquenz abhalten

können. Diese und die damit verbundene Gefährdung zahlreicher Menschenleben

begründe ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.

4.4 Diesen treffenden Erwägungen ist

nichts Wesentliches beizufügen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers

durfte die Vorinstanz auch die früheren, im Strafregister inzwischen gelöschten

Verurteilungen in seine Interessenabwägung miteinbeziehen. Gelöschte Straftaten

begründen zwar keinen Widerruf, sind aber im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (vgl.

Urteil 6B_1044/2019 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2020 E. 2.6 mit Hinweis

auf Urteil 2C_861/2018 des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Widerrufsgrund

ist die Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren. Zu Recht hat die Vorinstanz ergänzend Bezug

genommen auf die Ausführungen des Obergerichts aus dem Jahr 2006, in welchen

dem Beschwerdeführer ein mangelnder Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung

attestiert wurde. Dies spiegelt sich auch im Drogentransport aus dem Jahr 2014

wider. Der Beschwerdeführer versucht nun, seine Rolle als Kurier zu

verharmlosen. Wie gesehen hat aber das Zürcher Obergericht die Stellung des

Beschwerdeführers innerhalb der ganzen Organisation relativiert und

hervorgehoben, es handle sich bei ihm nicht um einen Transporteur aus sehr

ärmlichen Verhältnissen bzw. in wirtschaftlicher Not, der kaum Schulbildung

habe und dem bei der Rekrutierung geringe Risiken vorgegaukelt worden seien

(vgl. im Weiteren E. 4.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat mit der Einfuhr von

8.8 kg Heroin die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet, ohne im

Strafverfahren Reue oder Einsicht zu zeigen. Grund für sein Verhalten scheinen

ausschliesslich finanzielle Interessen gewesen zu sein. Das öffentliche

Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz ist darum gross.

Nicht ersichtlich ist, weshalb der

Verwarnung vom 29. April 2008 (act. 122) keine Bedeutung mehr zukommen soll.

Immerhin wurde der Beschwerdeführer damals formell auf die etwaigen

migrationsrechtlichen Konsequenzen seiner Delinquenz hingewiesen. Das kann aber

offenbleiben, denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine einzelne

Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der

Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird

(vgl. Urteile 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1; 2C_169/2017 vom 6.

November 2017 E. 4.5; 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2). Eine

ausländerrechtliche Verwarnung drängt sich auf, wenn sich die ausländische

Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur

Diskussion steht (vgl. Urteile 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1; 2C_283/2011

vom 30. Juli 2011 E. 2.3). Dies gilt insbesondere für Angehörige der zweiten

Ausländergeneration (vgl. Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3 f).

Indessen kann auch in diesen Fällen - je nach Höhe des öffentlichen Interesses

- auf eine Verwarnung verzichtet werden (vgl. Urteil 2C_787/2018 vom 11. März

2019 E. 3.4.1 mit Hinweis auf Urteil 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2). Hier

hält sich der Beschwerdeführer zwar schon seit 30 Jahren in der Schweiz auf.

Die Schwere der Straftat, die sich aus dem hohen Strafmass ergibt, würde es

aber rechtfertigen, die Niederlassungsbewilligung auch ohne vorgängige

Verwarnung zu widerrufen.

4.5.1 Die privaten Interessen des

Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nach 30 Jahren sind

offensichtlich. Geboren wurde er in Mazedonien, wo er auch die Schulzeit

absolviert und damit die prägende Kinder- und Jugendzeit verbracht hat. Eine

Berufsausbildung hat er nicht gemacht. Zugute zu halten ist ihm, dass er in der

Schweiz grösstenteils erwerbstätig war. Seine soziale und wirtschaftliche

Integration ist aber insofern in Frage zu stellen, als er an der Verhandlung

vor dem Zürcher Obergericht im März 2019 auf einen Dolmetscher angewiesen war

und er Schulden in der Höhe von CHF 53'470.90 (Stand vorinstanzlicher

Entscheid) generiert hat. Kurze Zeit war er auch auf Arbeitslosengeld und

danach auf Sozialhilfe (insgesamt CHF 7'068.20) angewiesen. Dies ergibt sich

ebenfalls aus dem Strafurteil (act. 214) und aus den Abklärungen der

Vorinstanz.

4.5.2 Mit seiner Heimat ist er nach wie

vor eng verbunden. So beherrscht er offenbar seine Muttersprache besser als die

hiesige, wie sich aus dem Bedarf nach einem Dolmetscher schliessen lässt. Im

November 2019 war er in Nordmazedonien (act. 312). Und aus dem Strafurteil geht

hervor, dass er zumindest im Jahr 2014 nach Mazedonien reiste. Seine Verteidigung

gab damals an, er und seine Lebenspartnerin hätten in Mazedonien und im

serbischen Grenzgebiet Verwandte, die sie regelmässig besuchten. Als

Autohändler überstelle er Autos von der Schweiz nach Mazedonien (act. 221).

Damit kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit

seiner Heimat eng verbunden ist und dort auch Verwandte hat. Seine Eltern leben

zwar auch schon seit Jahrzehnten in der Schweiz, genauso seine Brüder. Der

Kontakt lässt sich aber auch im Falle einer Wegweisung mit Besuchen und über

moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten.

4.5.3 Bezüglich seines volljährigen

Sohnes aus erster Ehe kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK

berufen, ersterer fällt nicht mehr unter diesen Schutzbereich, auch wenn Vater

und Sohn in einem gemeinsamen Haushalt leben. Am stärksten ins Gewicht fällt

sicher seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und dem bald dreizehnjährigen

Sohn, die beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Die Straftat des

Beschwerdeführers wiegt aber mit einer Sanktion von 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe wegen

qualifizierten Drogenhandels aus rein finanziellen Motiven dermassen schwer,

dass die privaten Interessen hier nicht ausschlaggebend sein können, unbesehen

der engen affektiven Bindungen. Diese haben den Beschwerdeführer denn auch

nicht von seiner Tat abgehalten, obwohl seine Söhne damals noch jünger und umso

stärker auf den Vater angewiesen waren. Wie gesehen war Art. 66bis

StGB im Zeitpunkt der Tatbegehung 2014 noch nicht in Kraft, Art. 121 Abs. 3 BV

indes schon. Nach der entsprechenden Verfassungsnorm sollen gewisse schwere

Delikte, wozu der qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven,

Vergehen gegen die sexuelle Integrität sowie Gewaltdelikte und Raubtaten zählen,

grundsätzlich unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des

Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31, 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015

E. 2.2). Bei der Interessenabwägung ist dies zu berücksichtigen. Wie das

Obergericht des Kantons Zürichs anlässlich der Strafzumessung ausführte,

handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer in die Schweiz eingeführten 8.8 kg

reinen Heroins um eine Menge, die das Leben und die Gesundheit unzähliger

Menschen gefährdet hätte. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer

keine weiteren Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Die Vorinstanz hält dem

in ihrer Vernehmlassung sinngemäss zu Recht entgegen, er habe in den letzten

Jahren nur 19 Monate in Freiheit verbracht. Hinzu kommt, dass er kein EU-Bürger

ist und sich entsprechend nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen kann,

bei dessen Anwendung die mögliche Rückfallgefahr zu berücksichtigen ist und

generalpräventive Gesichtspunkte die Weg- oder Ausweisung grundsätzlich nicht

rechtfertigen können (vgl. den Fall Schönenwerd, Urteil 2C_361/2014 vom 22.

Oktober 2015 E.3.2.1 und 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015).

Sein minderjähriger Sohn musste in den

letzten Jahren allein aufgrund der Haft lange auf den Vater verzichten. Ihn und

seine Mutter wird die Trennung vom Beschwerdeführer sicher hart treffen, sollte

sich die Lebenspartnerin nicht dazu entschliessen, den Partner nach Mazedonien

zu begleiten. Wie bereits oben erwähnt, muss der Kontakt dann mit zeitgemässen

Kommunikationsmitteln und Besuchen aufrechterhalten werden. Dies ist in

Gesamtwürdigung der Umstände aber zumutbar.

4.6 Zusammenfassend ist der angefochtene

Entscheid nicht zu beanstanden und weder konventions- noch verfassungs- oder

bundesrechtswidrig.

5.1 Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer

eine neue zu setzen. Zwei Monate innert Rechtskraft dieses Urteils scheinen

angemessen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese

Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gegen A.___ während zehn

Jahren, sobald dieser zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

5.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand

des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alex Prechtl, macht mit Kostennote vom 28.

Mai 2020 einen Aufwand von 10.43 Stunden sowie Auslagen von CHF 20.90,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, geltend. Dieser angemessene Aufwand ist zu

einem Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des

Gebührentarifs, GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Somit ergibt sich eine

Entschädigung von CHF 2'044.50 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) aus unentgeltlicher

Rechtspflege, welche durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren,

sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 730.10

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer,

sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Verfügung des DdI vom 16.

Januar 2020 – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Alex Prechtl, wird auf CHF 2'044.50

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sowie der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 730.10 (Differenz

zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist. (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 bestätigt.