VWBES.2020.63
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
27. Oktober 2020Deutsch20 min
E. 2.1). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Alexander Prechtl,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. A.___ wurde am [...]. [...] 1974 in
Mazedonien geboren. Er reiste 1990 in die Schweiz ein und ist im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist zuletzt am 2. Juni 2010 bis 31.
Mai 2015 verlängert worden war.
2. Am 9. August 1996 hatte A.___ in
Mazedonien eine Landsfrau geheiratet, mit der er in Grenchen lebte. Dort kam
1999 sein Sohn zur Welt. Diese Ehe wurde im September 2002 in Mazedonien
geschieden. Der Sohn verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung und ist an der
Adresse von A.___ gemeldet. Am [...] 2007 wurde ein weiterer Sohn geboren. Die
Mutter des Kindes und Partnerin von A.___ ist B.___ (Jg. 1985). Sowohl Mutter
als auch Kind besitzen das Schweizer Bürgerrecht. Die Kindsmutter wurde in
Serbien geboren und reiste im Alter von fünf Jahren in die Schweiz ein. A.___
lebt mit ihr und den beiden Söhnen in Grenchen.
3. A.___ wurde mit Schreiben vom 29.
April 2008 erstmals von der damaligen Ausländerbehörde formell verwarnt (act. 122).
Unter Bezugnahme auf zwei strafrechtliche Verurteilungen wurde er darauf
aufmerksam gemacht, dass ausländische Staatsangehörige, die strafbare
Handlungen begehen, weggewiesen werden können.
4. Insgesamt sind drei Verurteilungen
aktenkundig. So wurde A.___ am 10. Juli 1998 zu einer Freiheitsstrafe von vier
Wochen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt
wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Eine Freiheitsstrafe von
neun Monaten wurde wegen der Entziehung von Unmündigen am 13. Dezember 2006
verhängt. Und mit obergerichtlichem Urteil des Kantons Zürichs vom 13. März
2019 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetMG) verurteilt. Im Register
des Betreibungsamts [...][...] ist A.___ mit drei offenen Betreibungen über CHF
3'209.75 verzeichnet, gegen die er Rechtsvorschlag erhoben hat. Zudem lagen vor
rund einem Jahr zehn offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 53'470.90
vor. Sozialhilfe hatte er bis September 2019 dreimal bezogen, dies für insgesamt
CHF 6'336.55. Auf Frage des MISA teilten die sozialen Dienste Oberer Leberberg im
November 2019 mit, sein Antrag auf Sozialhilfe sei abgelehnt worden, da er mit
dem Einkommen seiner Partnerin zurechtkommen müsste. Der ausbezahlte Saldo
belaufe sich auf CHF 7'068.20.
5. A.___ wurde am 27. Oktober 2014
verhaftet und befand sich ab dem 14. März 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Am
31. Mai 2018 wurde er aus der Haft entlassen. Momentan befindet sich A.___ im
Strafvollzug zur Verbüssung der Reststrafe. Ein erster Antrag auf bedingte
Entlassung wäre am 6. April 2020 möglich gewesen. Das ordentliche Strafende der
zu vollziehenden Reststrafe fällt gemäss Bestätigung der Justizvollzugsanstalt
Realta auf den 6. März 2022.
6. Das Amt für Migration (MISA) gewährte
A.___ mit Schreiben vom 18. November 2019 das rechtliche Gehör zum vorgesehenen
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung
aus der Schweiz. Nach Schwierigkeiten mit der Zustellung bat A.___ zweimal
erfolglos per Mail um einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Das MISA verwies
auf die Schriftlichkeit des Verfahrens. Mit Mail vom 6. Januar 2020 teilte das
MISA A.___ erneut mit, er solle umgehend mit seinem Rechtsvertreter Kontakt
aufnehmen oder das MISA kontaktieren, damit dieses sich mit dem Anwalt in
Verbindung setzen könne. A.___ nahm weder Stellung zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung noch lieferte er dem MISA Angaben zu seinem
Vertreter.
7. Am 16. Januar 2020 widerrief das MISA
namens des Departements des Innern (DdI) die Niederlassungsbewilligung von A.___
und wies ihn aus der Schweiz weg. Frist wurde ihm bis 30. April 2020 gesetzt.
8. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020
liess A.___ gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung
sei abzusehen und es sei lediglich eine Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG;
SR 142.20) auszusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und
–verbeiständung. Im Wesentlichen und sinngemäss stellte er die
Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen in Abrede. Dazu verwies er auf
seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und auf seine familiäre Situation.
9. Das MISA liess sich am 31. März 2020
zur Angelegenheit vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Gleichentags
gewährte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wie auch die
unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.
10. Der Beschwerdeführer hielt mit
Eingabe vom 29. Mai 2020 sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung
fest.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit dem seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und seine
Wegweisung aus der Schweiz beschlossen wurde, beschwert und damit zur
Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten
2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG verleiht
die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten
Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer kann sich zudem
auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der
Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes
nicht absolut.
2.2. Die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person kann widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt
worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7.
August 2018 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen,
wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen
Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig
weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
3.1 Die Voraussetzungen des
Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
liegen angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren unbestritten vor.
3.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes
ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall
vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1
AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 135 II 110
Sachverhalt
E. 2.1). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei
unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.
3.3 Die konventionsrechtliche
Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach
Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013
vom 24. Februar 2014 E. 2.4). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig
gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nur statthaft,
wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des
Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig ist. Verlangt wird insofern eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung bzw.
Belassung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der
Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1).
Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und das Verschulden des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad seiner Integration, die Dauer der bisherigen
Erwägungen
Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II
377.
E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich
schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung
widerrufen werden. Doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren worden ist und ihr
ganzes Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, Urteil des
Bundesgerichts 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3). Bei schweren
Straftaten und bei wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder
familiäre Bindungen vorbehalten – ein wesentliches öffentliches Interesse
daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zur Aufrechterhaltung von
Sicherheit und Ordnung zu beenden (vgl. Urteile 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E.
3.2
mit Hinweisen; 2C_1015/2017 vom 7. August 2018, E. 3).
Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
Art. 13 BV geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls
welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen
sind, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Dem Kindesinteresse kommt bei
der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu. Das private
Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das
öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik
regelmässig zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem
im Inland lebenden Kind eine besonders enge Beziehung in affektiver und
wirtschaftlicher Hinsicht besteht und sich dieser Elternteil in der Schweiz
tadellos verhalten hat (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 147; 139 I 315 E. 2.2 S. 319;
vgl. bereits BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f.). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit
Dispositiv
beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, überwiegt demnach in
einer Gesamtbetrachtung, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der
Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter
Personen gegenüber stehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich darum geht, die
öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger)
Straftaten zu schützen (Urteile 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.4.1;
2C_740/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2.5). Das Bundesgericht hat das Kriterium
des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine
Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321; Urteil 2C_723/2014
vom 6. August 2015 E. 2.3).
Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium
des tadellosen Verhaltens gewisse «untergeordnete» Vorkommnisse abweichend von
BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten,
kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese
müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse
gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder
ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht
notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen
Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität
der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse,
Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten,
Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015
E. 4.1).
4.1 Unbestritten ist, dass mit dem
Urteil des Zürcher Obergerichts vom 13. März 2019 ein Widerrufsgrund nach Art.
63 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Das Obergericht hatte
dabei nicht über eine Landesverweisung zu befinden, da der dem Beschwerdeführer
zur Last gelegte Drogentransport am 17. Oktober 2014 stattfand, also vor dem
Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016.
4.2 Das Obergericht führte sinngemäss zur
Schwere der Straftat aus, diese sei auf einer Skala aller denkbaren
qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG nur schon wegen der
transportierten Menge Heroin als erheblich zu bezeichnen. Mit rund 8.8 kg
Reinsubstanz Heroin habe der Beschwerdeführer eine Drogenmenge eingeführt,
welche die rechtlich relevante Grenzmenge massiv übersteige und welche das
Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen gefährdet hätte. Es zog aber in
Betracht, dass der Beschwerdeführer «ein blosser Kurier» gewesen sei, dem ein
einziger Transport habe nachgewiesen werden können. Andererseits habe er hier
für sich und seine Familie ein Auskommen mit sozialer Absicherung und sei nicht
– wie häufig bei internationalen Drogentransporten – aus sehr ärmlichen
Verhältnissen oder in wirtschaftlicher Not. Aufgrund der ihm anvertrauten
grossen Menge an Drogen sei davon auszugehen, dass er nicht auf der untersten
Stufe der Drogenhandelshierarchie gestanden habe. Zudem habe es sich nicht um
einen spontanen, unüberlegten Entschluss zum Drogentransport gehandelt. Über
die Motive sei nichts Näheres bekannt, doch müsse in Anbetracht des beim
Beschwerdeführer sichergestellten Geldes geschlossen werden, er habe vorab aus
finanziellen Gründen gehandelt. Insgesamt sei das Verschulden als erheblich zu
bezeichnen. Reue, Einsicht oder ein anderes strafreduzierendes Nachtatverhalten
war für das Obergericht nicht ersichtlich. Auch aus der Biographie des
Beschwerdeführers ergaben sich keine strafzumessungsrelevanten Elemente. U.a.
gab das Obergericht zu bedenken, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene
strafbare Handlung im Wissen um seine Vater- und Erziehungspflichten gegenüber
seinen beiden Kindern verübt (zum Ganzen act. 213-215).
4.3 Die Vorinstanz wertete auch das
migrationsrechtliche Verschulden schwer, insbesondere mit Blick auf die Länge
der verhängten Freiheitsstrafe. Das MISA zog zusätzlich in Erwägung, es sei
nicht die erste Freiheitsstrafe gewesen, die der Beschwerdeführer verwirkt
habe, sondern bereits die dritte. Im Urteil des Obergerichts Solothurn vom 13.
Dezember 2006, mit welchem der Beschwerdeführer zu neun Monaten Gefängnis
verurteilt worden war, habe das Obergericht festgestellt, der Beschwerdeführer
orientiere sich stark an Traditionen. Er habe vor Gericht den Eindruck erweckt,
die Gesetze und sozialen Regeln seines Heimatlands seien ihm wichtiger als die
Rechtsordnung der Schweiz, dies, obwohl er damals bereits seit rund 15 Jahren
in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe. Trotz einer rechtskräftigen
Vorstrafe habe er damals darauf beharrt, im Recht zu sein und seinen Sohn der
Mutter vorenthalten zu dürfen, weshalb das Obergericht den bedingten
Strafvollzug als unangebracht erachtet habe (act. 61 und 61). Auch der Hinweis
des Migrationsamts auf ausländerrechtliche Konsequenzen von straffälligem
Handeln habe den Beschwerdeführer nicht von schwerer Delinquenz abhalten
können. Diese und die damit verbundene Gefährdung zahlreicher Menschenleben
begründe ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.
4.4 Diesen treffenden Erwägungen ist
nichts Wesentliches beizufügen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
durfte die Vorinstanz auch die früheren, im Strafregister inzwischen gelöschten
Verurteilungen in seine Interessenabwägung miteinbeziehen. Gelöschte Straftaten
begründen zwar keinen Widerruf, sind aber im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (vgl.
Urteil 6B_1044/2019 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2020 E. 2.6 mit Hinweis
auf Urteil 2C_861/2018 des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Widerrufsgrund
ist die Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren. Zu Recht hat die Vorinstanz ergänzend Bezug
genommen auf die Ausführungen des Obergerichts aus dem Jahr 2006, in welchen
dem Beschwerdeführer ein mangelnder Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung
attestiert wurde. Dies spiegelt sich auch im Drogentransport aus dem Jahr 2014
wider. Der Beschwerdeführer versucht nun, seine Rolle als Kurier zu
verharmlosen. Wie gesehen hat aber das Zürcher Obergericht die Stellung des
Beschwerdeführers innerhalb der ganzen Organisation relativiert und
hervorgehoben, es handle sich bei ihm nicht um einen Transporteur aus sehr
ärmlichen Verhältnissen bzw. in wirtschaftlicher Not, der kaum Schulbildung
habe und dem bei der Rekrutierung geringe Risiken vorgegaukelt worden seien
(vgl. im Weiteren E. 4.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat mit der Einfuhr von
8.8 kg Heroin die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet, ohne im
Strafverfahren Reue oder Einsicht zu zeigen. Grund für sein Verhalten scheinen
ausschliesslich finanzielle Interessen gewesen zu sein. Das öffentliche
Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz ist darum gross.
Nicht ersichtlich ist, weshalb der
Verwarnung vom 29. April 2008 (act. 122) keine Bedeutung mehr zukommen soll.
Immerhin wurde der Beschwerdeführer damals formell auf die etwaigen
migrationsrechtlichen Konsequenzen seiner Delinquenz hingewiesen. Das kann aber
offenbleiben, denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine einzelne
Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der
Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird
(vgl. Urteile 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1; 2C_169/2017 vom 6.
November 2017 E. 4.5; 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2). Eine
ausländerrechtliche Verwarnung drängt sich auf, wenn sich die ausländische
Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur
Diskussion steht (vgl. Urteile 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1; 2C_283/2011
vom 30. Juli 2011 E. 2.3). Dies gilt insbesondere für Angehörige der zweiten
Ausländergeneration (vgl. Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3 f).
Indessen kann auch in diesen Fällen - je nach Höhe des öffentlichen Interesses
- auf eine Verwarnung verzichtet werden (vgl. Urteil 2C_787/2018 vom 11. März
2019 E. 3.4.1 mit Hinweis auf Urteil 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2). Hier
hält sich der Beschwerdeführer zwar schon seit 30 Jahren in der Schweiz auf.
Die Schwere der Straftat, die sich aus dem hohen Strafmass ergibt, würde es
aber rechtfertigen, die Niederlassungsbewilligung auch ohne vorgängige
Verwarnung zu widerrufen.
4.5.1 Die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nach 30 Jahren sind
offensichtlich. Geboren wurde er in Mazedonien, wo er auch die Schulzeit
absolviert und damit die prägende Kinder- und Jugendzeit verbracht hat. Eine
Berufsausbildung hat er nicht gemacht. Zugute zu halten ist ihm, dass er in der
Schweiz grösstenteils erwerbstätig war. Seine soziale und wirtschaftliche
Integration ist aber insofern in Frage zu stellen, als er an der Verhandlung
vor dem Zürcher Obergericht im März 2019 auf einen Dolmetscher angewiesen war
und er Schulden in der Höhe von CHF 53'470.90 (Stand vorinstanzlicher
Entscheid) generiert hat. Kurze Zeit war er auch auf Arbeitslosengeld und
danach auf Sozialhilfe (insgesamt CHF 7'068.20) angewiesen. Dies ergibt sich
ebenfalls aus dem Strafurteil (act. 214) und aus den Abklärungen der
Vorinstanz.
4.5.2 Mit seiner Heimat ist er nach wie
vor eng verbunden. So beherrscht er offenbar seine Muttersprache besser als die
hiesige, wie sich aus dem Bedarf nach einem Dolmetscher schliessen lässt. Im
November 2019 war er in Nordmazedonien (act. 312). Und aus dem Strafurteil geht
hervor, dass er zumindest im Jahr 2014 nach Mazedonien reiste. Seine Verteidigung
gab damals an, er und seine Lebenspartnerin hätten in Mazedonien und im
serbischen Grenzgebiet Verwandte, die sie regelmässig besuchten. Als
Autohändler überstelle er Autos von der Schweiz nach Mazedonien (act. 221).
Damit kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit
seiner Heimat eng verbunden ist und dort auch Verwandte hat. Seine Eltern leben
zwar auch schon seit Jahrzehnten in der Schweiz, genauso seine Brüder. Der
Kontakt lässt sich aber auch im Falle einer Wegweisung mit Besuchen und über
moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten.
4.5.3 Bezüglich seines volljährigen
Sohnes aus erster Ehe kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK
berufen, ersterer fällt nicht mehr unter diesen Schutzbereich, auch wenn Vater
und Sohn in einem gemeinsamen Haushalt leben. Am stärksten ins Gewicht fällt
sicher seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und dem bald dreizehnjährigen
Sohn, die beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Die Straftat des
Beschwerdeführers wiegt aber mit einer Sanktion von 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe wegen
qualifizierten Drogenhandels aus rein finanziellen Motiven dermassen schwer,
dass die privaten Interessen hier nicht ausschlaggebend sein können, unbesehen
der engen affektiven Bindungen. Diese haben den Beschwerdeführer denn auch
nicht von seiner Tat abgehalten, obwohl seine Söhne damals noch jünger und umso
stärker auf den Vater angewiesen waren. Wie gesehen war Art. 66bis
StGB im Zeitpunkt der Tatbegehung 2014 noch nicht in Kraft, Art. 121 Abs. 3 BV
indes schon. Nach der entsprechenden Verfassungsnorm sollen gewisse schwere
Delikte, wozu der qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven,
Vergehen gegen die sexuelle Integrität sowie Gewaltdelikte und Raubtaten zählen,
grundsätzlich unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des
Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31, 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015
E. 2.2). Bei der Interessenabwägung ist dies zu berücksichtigen. Wie das
Obergericht des Kantons Zürichs anlässlich der Strafzumessung ausführte,
handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer in die Schweiz eingeführten 8.8 kg
reinen Heroins um eine Menge, die das Leben und die Gesundheit unzähliger
Menschen gefährdet hätte. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer
keine weiteren Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Die Vorinstanz hält dem
in ihrer Vernehmlassung sinngemäss zu Recht entgegen, er habe in den letzten
Jahren nur 19 Monate in Freiheit verbracht. Hinzu kommt, dass er kein EU-Bürger
ist und sich entsprechend nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen kann,
bei dessen Anwendung die mögliche Rückfallgefahr zu berücksichtigen ist und
generalpräventive Gesichtspunkte die Weg- oder Ausweisung grundsätzlich nicht
rechtfertigen können (vgl. den Fall Schönenwerd, Urteil 2C_361/2014 vom 22.
Oktober 2015 E.3.2.1 und 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015).
Sein minderjähriger Sohn musste in den
letzten Jahren allein aufgrund der Haft lange auf den Vater verzichten. Ihn und
seine Mutter wird die Trennung vom Beschwerdeführer sicher hart treffen, sollte
sich die Lebenspartnerin nicht dazu entschliessen, den Partner nach Mazedonien
zu begleiten. Wie bereits oben erwähnt, muss der Kontakt dann mit zeitgemässen
Kommunikationsmitteln und Besuchen aufrechterhalten werden. Dies ist in
Gesamtwürdigung der Umstände aber zumutbar.
4.6 Zusammenfassend ist der angefochtene
Entscheid nicht zu beanstanden und weder konventions- noch verfassungs- oder
bundesrechtswidrig.
5.1 Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer
eine neue zu setzen. Zwei Monate innert Rechtskraft dieses Urteils scheinen
angemessen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese
Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gegen A.___ während zehn
Jahren, sobald dieser zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
5.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand
des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alex Prechtl, macht mit Kostennote vom 28.
Mai 2020 einen Aufwand von 10.43 Stunden sowie Auslagen von CHF 20.90,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, geltend. Dieser angemessene Aufwand ist zu
einem Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des
Gebührentarifs, GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Somit ergibt sich eine
Entschädigung von CHF 2'044.50 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) aus unentgeltlicher
Rechtspflege, welche durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren,
sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 730.10
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer,
sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Verfügung des DdI vom 16.
Januar 2020 – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Alex Prechtl, wird auf CHF 2'044.50
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sowie der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 730.10 (Differenz
zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist. (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 bestätigt.