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Entscheid

VWBES.2020.65

Alimentenbevorschussung

17. März 2020Deutsch6 min

für seine Kinder D.___ (geboren am [...] Mai 1997), A.___ (geboren am [...] Februar

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. März 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Oberamt Olten-Gösgen

Alimentenbevorschussung und Inkasso,

Beschwerdegegnerin

betreffend Alimentenbevorschussung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 31. März 2014 wurde die Ehe zwischen B.___

und C.___ geschieden. Bezüglich des Kinderunterhaltes wurde C.___ verpflichtet,

für seine Kinder D.___ (geboren am [...] Mai 1997), A.___ (geboren am [...] Februar

2002) und E.___ (geboren am [...] Mai 2004) monatliche Unterhaltsbeiträge von

je CHF 1'300.00 zu bezahlen, sowie auch über deren Volljährigkeit hinaus

Beiträge im gleichen Umfang zu leisten, solange sich die Kinder noch in

Ausbildung befinden und die übrigen Voraussetzungen von Art. 277 Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210) erfüllt sind.

2. Das Oberamt Olten-Gösgen teilte

namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 B.___

mit, dass die Bevorschussung für A.___ ab März 2020 eingestellt werde, da sie

am 28. Februar 2020 volljährig werde. Diese könne jedoch beim Oberamt Olten-Gösgen

ein eigenes Gesuch um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge einreichen.

3. Mit Gesuch vom 5. Februar 2020

ersuchte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) um Bevorschussung der

Kinderalimente mit Wirkung ab März 2020 und erteilte gleichzeitig die

Inkassovollmacht.

4. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020

lehnte das Oberamt Olten-Gösgen namens des DdI das Gesuch um Bevorschussung der

Kinderalimente ab. Das Aufbautraining in der F.___ in [...] stelle keine

Ausbildung im Sinne von § 95 Abs. 2 Sozialhilfegesetz (SG, BGS 831.1) dar,

weshalb die Bevorschussung nicht gewährt werden könne.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 28. Februar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem

Antrag, die Alimentenbevorschussung sei zu gewähren. Da sie während mehr als

einem Jahr krank gewesen sei, habe sie bis jetzt noch keine Ausbildung beginnen

können. Im Rahmen der beruflichen Integration durch die Invalidenversicherung (IV)

absolviere sie ein Belastungsaufbautraining in der F.___ in [...]. Ziel sei,

dass das Arbeitspensum soweit gesteigert werde, dass sie baldmöglichst eine

Lehre beginnen könne. Auch würde sie sich mit verschiedenen Berufen und mit

Schnuppereinsätzen beschäftigen. Sie sei täglich von 9-16 Uhr im Atelier

anwesend und arbeite. Dort würden kleine Stofftiere für Kinder und anderes

genäht. Von der Invalidenrente werde sie ab dem 18. Lebensjahr ein kleines

Taggeld erhalten. Dieses ersetze den fehlenden Lehrlingslohn, decke jedoch

nicht ihre Lebenshaltungskosten.

6. Das Oberamt Olten-Gösgen schloss

namens des DdI mit Stellungnahme vom 5. März 2020 auf Abweisung der

Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben

grundsätzlich die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen

die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die

Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es

dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen

nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt

aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen

werden kann (Art. 277 ZGB). Gemäss Art. 131a Abs. 1 ZGB bleibt es dem

öffentlichen Recht vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn

die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Soweit das

Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch

mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (sog. Subrogation; vgl. Art. 131a

Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB).

3.

Die Alimentenbevorschussung bezweckt

gemäss § 94 SG die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen

Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht

erfüllt wird. Anspruch auf Vorschuss haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern

zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist,

noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis

die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber

bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr (§ 95 Abs. 2 SG). Bevorschusst werden

Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren

Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt

sind (§ 95 Abs. 3 SG).

4.1

Vorliegend unbestritten ist, dass

mit dem Scheidungsurteil vom 31. März 2014 ein vollstreckbarer Rechtstitel für

die Unterhaltsbeiträge nach der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt.

Dispositiv

Zu prüfen ist demnach, ob sie sich noch in Ausbildung befindet.

4.2 Beim von der Beschwerdeführerin

eingereichten Schreiben der IV-Stelle Solothurn vom 21. Januar 2020 handelt es

sich um eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der F.___ in [...]. Der

Zielumschreibung kann entnommen werden, dass es derzeit darum geht, der

Beschwerdeführerin zu ermöglichen, das Pensum zu steigern, Schnuppereinsätze im

1. Arbeitsmarkt durchzuführen, Unterstützung proaktiv sowie regelmässige

psychotherapeutische und psychiatrische Unterstützung in Anspruch zu nehmen als

auch den Cannabiskonsum einzugrenzen, so dass kein negativer Einfluss auf die

Arbeit ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin steht demnach nicht in einer

Ausbildung. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerdeschrift zudem selber

fest, dass sie bis anhin noch keine Ausbildung habe beginnen können. Ziel sei,

dass das Arbeitspensum soweit gesteigert werde, dass sie baldmöglichst eine

Lehre beginnen könne. Diese Aussage deckt sich im Übrigen auch mit der Äusserung

der Mutter der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2020 gegenüber dem

Oberamt Olten-Gösgen, wonach ihre Tochter zurzeit in einem Aufbauprogramm der

IV sei und voraussichtlich im Sommer eine Lehre beginnen werde (vgl. Auszug aus

dem Journal vom 5. März 2020). Sollte die Beschwerdeführerin – wie von der

Vorinstanz in ihrer Stellungnahme richtig festgehalten – zu einem späteren

Zeitpunkt eine Ausbildungsbestätigung (z.B. Lehrvertrag) vorweisen können,

bleibt eine erneute Prüfung der Alimentenbevorschussung – nach Einreichung des

entsprechenden Gesuchs – vorbehalten.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss werden in Verfahren betreffend

Alimentenbevorschussung keine Verfahrenskosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser