VWBES.2020.65
Alimentenbevorschussung
17. März 2020Deutsch6 min
für seine Kinder D.___ (geboren am [...] Mai 1997), A.___ (geboren am [...] Februar
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. März 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Oberamt Olten-Gösgen
Alimentenbevorschussung und Inkasso,
Beschwerdegegnerin
betreffend Alimentenbevorschussung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 31. März 2014 wurde die Ehe zwischen B.___
und C.___ geschieden. Bezüglich des Kinderunterhaltes wurde C.___ verpflichtet,
für seine Kinder D.___ (geboren am [...] Mai 1997), A.___ (geboren am [...] Februar
2002) und E.___ (geboren am [...] Mai 2004) monatliche Unterhaltsbeiträge von
je CHF 1'300.00 zu bezahlen, sowie auch über deren Volljährigkeit hinaus
Beiträge im gleichen Umfang zu leisten, solange sich die Kinder noch in
Ausbildung befinden und die übrigen Voraussetzungen von Art. 277 Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210) erfüllt sind.
2. Das Oberamt Olten-Gösgen teilte
namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 B.___
mit, dass die Bevorschussung für A.___ ab März 2020 eingestellt werde, da sie
am 28. Februar 2020 volljährig werde. Diese könne jedoch beim Oberamt Olten-Gösgen
ein eigenes Gesuch um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge einreichen.
3. Mit Gesuch vom 5. Februar 2020
ersuchte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) um Bevorschussung der
Kinderalimente mit Wirkung ab März 2020 und erteilte gleichzeitig die
Inkassovollmacht.
4. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020
lehnte das Oberamt Olten-Gösgen namens des DdI das Gesuch um Bevorschussung der
Kinderalimente ab. Das Aufbautraining in der F.___ in [...] stelle keine
Ausbildung im Sinne von § 95 Abs. 2 Sozialhilfegesetz (SG, BGS 831.1) dar,
weshalb die Bevorschussung nicht gewährt werden könne.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 28. Februar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem
Antrag, die Alimentenbevorschussung sei zu gewähren. Da sie während mehr als
einem Jahr krank gewesen sei, habe sie bis jetzt noch keine Ausbildung beginnen
können. Im Rahmen der beruflichen Integration durch die Invalidenversicherung (IV)
absolviere sie ein Belastungsaufbautraining in der F.___ in [...]. Ziel sei,
dass das Arbeitspensum soweit gesteigert werde, dass sie baldmöglichst eine
Lehre beginnen könne. Auch würde sie sich mit verschiedenen Berufen und mit
Schnuppereinsätzen beschäftigen. Sie sei täglich von 9-16 Uhr im Atelier
anwesend und arbeite. Dort würden kleine Stofftiere für Kinder und anderes
genäht. Von der Invalidenrente werde sie ab dem 18. Lebensjahr ein kleines
Taggeld erhalten. Dieses ersetze den fehlenden Lehrlingslohn, decke jedoch
nicht ihre Lebenshaltungskosten.
6. Das Oberamt Olten-Gösgen schloss
namens des DdI mit Stellungnahme vom 5. März 2020 auf Abweisung der
Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben
grundsätzlich die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen
die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die
Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es
dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen
nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt
aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen
werden kann (Art. 277 ZGB). Gemäss Art. 131a Abs. 1 ZGB bleibt es dem
öffentlichen Recht vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn
die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Soweit das
Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch
mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (sog. Subrogation; vgl. Art. 131a
Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB).
3.
Die Alimentenbevorschussung bezweckt
gemäss § 94 SG die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen
Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht
erfüllt wird. Anspruch auf Vorschuss haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern
zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist,
noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis
die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber
bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr (§ 95 Abs. 2 SG). Bevorschusst werden
Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren
Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt
sind (§ 95 Abs. 3 SG).
4.1
Vorliegend unbestritten ist, dass
mit dem Scheidungsurteil vom 31. März 2014 ein vollstreckbarer Rechtstitel für
die Unterhaltsbeiträge nach der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt.
Dispositiv
Zu prüfen ist demnach, ob sie sich noch in Ausbildung befindet.
4.2 Beim von der Beschwerdeführerin
eingereichten Schreiben der IV-Stelle Solothurn vom 21. Januar 2020 handelt es
sich um eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der F.___ in [...]. Der
Zielumschreibung kann entnommen werden, dass es derzeit darum geht, der
Beschwerdeführerin zu ermöglichen, das Pensum zu steigern, Schnuppereinsätze im
1. Arbeitsmarkt durchzuführen, Unterstützung proaktiv sowie regelmässige
psychotherapeutische und psychiatrische Unterstützung in Anspruch zu nehmen als
auch den Cannabiskonsum einzugrenzen, so dass kein negativer Einfluss auf die
Arbeit ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin steht demnach nicht in einer
Ausbildung. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerdeschrift zudem selber
fest, dass sie bis anhin noch keine Ausbildung habe beginnen können. Ziel sei,
dass das Arbeitspensum soweit gesteigert werde, dass sie baldmöglichst eine
Lehre beginnen könne. Diese Aussage deckt sich im Übrigen auch mit der Äusserung
der Mutter der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2020 gegenüber dem
Oberamt Olten-Gösgen, wonach ihre Tochter zurzeit in einem Aufbauprogramm der
IV sei und voraussichtlich im Sommer eine Lehre beginnen werde (vgl. Auszug aus
dem Journal vom 5. März 2020). Sollte die Beschwerdeführerin – wie von der
Vorinstanz in ihrer Stellungnahme richtig festgehalten – zu einem späteren
Zeitpunkt eine Ausbildungsbestätigung (z.B. Lehrvertrag) vorweisen können,
bleibt eine erneute Prüfung der Alimentenbevorschussung – nach Einreichung des
entsprechenden Gesuchs – vorbehalten.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss werden in Verfahren betreffend
Alimentenbevorschussung keine Verfahrenskosten erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser