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Entscheid

VWBES.2020.67

unentgeltliche Rechtspflege

23. April 2020Deutsch11 min

das Amt für Justizvollzug namens des Departements des Innern (DdI) letztmals die

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für

Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amtsgericht Olten-Gösgen

verurteilte A.___ (geb. 1984, nachfolgend Beschwerdeführer) am

24. November 2016 wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), mehrfacher Übertretung des BetmG zu

einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von CHF 150.00,

ordnete jedoch eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) an.

2. Der Beschwerdeführer befindet sich

seit dem 2. März 2020 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg im

Sicherheitstrakt I «SITRAK I», nachdem er in der JVA Solothurn am

21. Februar 2020 einen Mitinsassen tätlich angegriffen und verletzt hat.

3. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 ordnete

das Amt für Justizvollzug namens des Departements des Innern (DdI) letztmals die

Weiterführung der stationären Massnahme an und wies den Antrag des

Beschwerdeführers um Aufhebung der stationären Massnahme ab.

4. Mit Schreiben vom 12. November

2019 gelangte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das

Amt für Justizvollzug und stellte folgende Anträge:

1. Es sei dem Betroffenen die

unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der

Massnahme nach Art. 62d StGB zu gewähren, unter Beiordnung des Schreibenden als

seinen amtlichen Vertreter.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Das Amt für Justizvollzug teilte dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 mit, man werde das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege pendent halten und darüber entscheiden,

sobald das Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Massnahme eingeleitet

werde.

6. Mit Schreiben vom 22. Januar

2020 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege

umgehend zu gewähren. Weiter verlangte er Einsicht in die paginierten Akten.

7. Mit Verfügung vom 18. Februar

2020 wies das Amt für Justizvollzug namens des DdI den Antrag vom

22. Januar 2020 um Einsetzung von Rechtsanwalt Burkhalter als

unentgeltlichen Rechtsbeistand ab und gewährte ihm gleichzeitig Akteneinsicht.

8. Mit Beschwerde vom 2. März 2020

wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositiv-Ziffer

1 der Verfügung vom 18. Februar 2020 des Departements des Innern aufzuheben

und wie folgt neu zu fassen:

«1. Der Antrag vom 12.11.2019 um

Einsetzung von Rechtsanwalt Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___

für die jährliche Überprüfung der Massnahme 2020 wird genehmigt.»

2. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom

18. Februar 2020 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung

und Entscheidung zurückzuweisen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

9. Mit Stellungnahme vom 16. März

2020 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde.

10. Der Beschwerdeführer replizierte am

1. April 2020.

Erwägungen

II.

1.1

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,

wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil

sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

1.2

Das Verwaltungsgericht verweist

regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden

Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Nach Art. 93 BGG ist gegen

selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde unter anderem

zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(Abs. 1 lit. a; vgl. dazu BGE 143 III 416 E. 1.3 S. 419; 141 IV 289 E. 1.2 S.

291.

f.; je mit Hinweisen). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche

Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur

Folge (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen; s. auch BGE 140 IV 202 E. 2 S.

203.

ff.). So verhält es sich auch hier: Das abgewiesene Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege hätte zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer auf

eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen müsste. Da der Beschwerdeführer

mittellos ist, müsste er seine Interessen vermutlich ohne den Beistand eines

Anwalts wahrnehmen. Damit kann der angefochtene Zwischenentscheid einen

erheblichen Nachteil im Sinne von § 66 VRG bewirken, weshalb die Beschwerde

zulässig ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Massnahmen gemäss Art. 59 StGB sind

im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom

Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab

(Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme

auf die Gefahr weiterer Straftaten (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3). Entsprechend

prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann

der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme

aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört

sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der

Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Dieses von der

Vollzugsbehörde durchzuführende Verwaltungsverfahren liegt der vorliegenden

Streitigkeit zu Grunde.

3.

Gemäss Art. 29 Abs. 3

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede

Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem

Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie nicht nur im

Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und

Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren

(BGE 128 I 225, E. 2.3). In Verfahren der Verwaltungsbehörden des Kantons

Solothurn wird der Anspruch in § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG

Dispositiv

statuiert. Demnach kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel

für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

4. Vorliegend hat die Vorinstanz das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

nicht geprüft, da das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz grundsätzlich

unentgeltlich ist (vgl. § 37 Abs. 1 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

hat die Vorinstanz abgewiesen mit der Begründung, die jährliche Prüfung der Entlassung

und der Aufhebung nach Art. 62d StGB biete weder in tatsächlicher noch in

rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, welche den Beizug eines Rechtsvertreters

erforderlich machen würden.

5.1 Da die Bejahung eines

verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung jeweils

davon abhängt, ob in einem bestimmten Verfahren eine bedürftige Person im

Hinblick auf die Tragweite des zu fällenden Entscheides und die Schwierigkeiten

der damit verbundenen Fragen auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist, sich die

konkreten Verhältnisse und Fragestellungen von Verfahren zu Verfahren indessen

verändern können, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für noch nicht eingeleitete, zukünftige Verfahren. Wenn

auch die jährliche, von Amtes wegen vorzunehmende Überprüfung der Massnahme

angesichts der unbestimmten Dauer der Massnahme von grosser Bedeutung ist, sich

in der Regel dabei schwierige Fragen stellen und die betroffene Person zur

Wahrung ihres auch im Gesetz vorgesehenen Anspruchs auf rechtliches Gehör oft

auf einen Rechtsanwalt angewiesen sein dürfte, muss gleichwohl im Einzelfall

geklärt werden, ob die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs gemäss Art. 29 Abs.

3 BV vorliegen. Den Kantonen ist es unbenommen, einen weitergehenden Anspruch

vorzusehen. Sinnvoll erscheint es, jeweils den gleichen Anwalt mit dem Mandat

zu betrauen, namentlich wenn bereits ein Vertrauensverhältnis zum Vollzugsunterworfenen

besteht. Denkbar wäre auch, dass sich die für die Bewilligung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zuständige Behörde für das jährliche

Überprüfungsverfahren allenfalls mit einer summarischen Gesuchsbegründung

begnügt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus Art. 29 Abs. 3 BV

grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die

gesamte Dauer des Vollzuges hinsichtlich der jährlichen Überprüfung der

Massnahme ergibt (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.4.2).

5.2 Als der Beschwerdeführer am

12. November 2019 die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragte,

war das Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Massnahme nach Art. 62d StGB

noch gar nicht eingeleitet. Sein Rechtsbegehren lautete denn auch dahingehend,

ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege «im Hinblick auf die jährliche

Überprüfung der Massnahme nach Art. 62d StGB» zu gewähren. Aus der Begründung

seines Gesuchs geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber

war, dass das entsprechende Verfahren der Vollzugsbehörde zur jährlichen

Überprüfung der Massnahme noch gar nicht eröffnet war und er auch kein Gesuch

um Einleitung dieses Verfahrens stellte. Er hat folglich ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege für ein künftiges Verfahren gestellt.

5.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft

hat unlängst in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem der dortige

Beschwerdeführer durch denselben Anwalt vertreten war wie im hier anhängigen

Fall, entschieden, es sei zulässig, schon vor der Einleitung des Verfahrens ein

entsprechendes Begehren an die Vollzugsbehörde zu richten. Zwar könne im

Verwaltungsverfahren grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit der Begehren ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht werden. Mit

der Gesuchseinreichung allein trete keine Rechtshängigkeit des Hauptstreits

ein. Es sei jedoch nicht einsichtig, weshalb eine verfrühte Gesuchseinreichung

dem Beschwerdeführer schaden sollte, sei das Verfahrensthema doch gesetzlich

vorgegeben und lägen die für die Beurteilung des Gesuchs nötigen Informationen

der Behörde bereits vor. Eine andere Frage allerdings sei, ob die Behörde

verpflichtet gewesen sei, unverzüglich über das Gesuch zu befinden. Die Behörde

sei bei der Wahl des Entscheidzeitpunkts nicht vollständig frei. Einerseits

dürfe resp. könne über ein Gesuch nicht vor Einleitung des Verfahrens

entschieden werden, denn es bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für noch nicht eingeleitete Verfahren (BGE 128 I 225 E.

2.4.2). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringe, folge andererseits aus

dem Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege in der Regel zu entscheiden sei, bevor der Gesuchsteller in

erheblichem Mass weitere Kosten, insbesondere Anwaltskosten verursachende

Schritte unternehmen muss. Der Gesuchsteller und dessen Rechtsvertretung sollen

damit rechtzeitig Klarheit über das finanzielle Verfahrensrisiko erhalten. Im

Umkehrschluss sei ein Zuwarten mit dem Entscheid nicht unfair und darum

zulässig, wenn keine Kosten verursachenden Verfahrensschritte seitens des

Gesuchstellers anstehen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom

15. Juli 2019 [810 18 310], E. 8.6 f.).

5.4 Nicht anders verhält es sich hier:

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt in seiner Eingabe an die

Vollzugsbehörde vom 22. Januar 2020 vor, es würden im Hinblick auf die

jährliche Prüfung der Massnahme konkrete anwaltliche Aufwendungen anfallen. Der

Beschwerdeführer wolle besucht werden und er wolle über die Weiterführung

diskutieren. Ein erster Besuch habe am 17. Januar 2020 bereits

stattgefunden. Der Rechtsvertreter vermag nicht darzutun, welche konkreten

anwaltlichen Leistungen in Bezug auf die Überprüfung der Massnahme nötig waren

bzw. durch ein Zuwarten mit dem Entscheid über das Gesuch erschwert wurden. Im

Rahmen der regulären Prüfung der Massnahme wird der Beschwerdeführer anzuhören

sein. Erst mit diesem - von der Vollzugsbehörde ausgehenden - prozessualen

Schritt wird der Beschwerdeführer förmlich in das Verfahren involviert und wird

seiner Rechtsvertretung in der Folge potentiell entschädigungspflichtiger

Aufwand entstehen. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen vorgängigen

Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege besteht mithin erst zu diesem

Zeitpunkt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juli

2019 [810 18 310], E. 8.7).

5.5 Demnach hätte die Vorinstanz auf das

Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintreten müssen. Im Ergebnis ist der

Entscheid der Vorinstanz folglich nicht zu beanstanden. Was der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dagegen vorbringt, überzeugt

nicht. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist im Übrigen nicht ersichtlich.

Zwar ist die Begründung des angefochtenen Zwischenentscheids eher knapp ausgefallen.

Es geht jedoch ohne Weiteres daraus hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz

den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Ihm war es denn auch möglich,

den drei Seiten langen Entscheid mit einer 15-seitigen Beschwerde anzufechten.

6. Damit erweisen sich die Rügen des

Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich

kostenpflichtig. Ausnahmsweise wird auf das Erheben von Verfahrenskosten

verzichtet. Das für das vorliegende Rechtsmittelverfahren gestellte Gesuch um

integrale unentgeltliche Rechtspflege wird diesbezüglich gegenstandslos. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist wegen

Aussichtslosigkeit abzuweisen: Mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 128 I 225) und die Erfahrung seines Anwalts durfte sich der Beschwerdeführer

kaum Chancen auf ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren ausrechnen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten

wird verzichtet.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_262/2020 vom 5.

Januar 2021 nicht ein.