VWBES.2020.67
unentgeltliche Rechtspflege
23. April 2020Deutsch11 min
das Amt für Justizvollzug namens des Departements des Innern (DdI) letztmals die
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amtsgericht Olten-Gösgen
verurteilte A.___ (geb. 1984, nachfolgend Beschwerdeführer) am
24. November 2016 wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), mehrfacher Übertretung des BetmG zu
einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von CHF 150.00,
ordnete jedoch eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) an.
2. Der Beschwerdeführer befindet sich
seit dem 2. März 2020 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg im
Sicherheitstrakt I «SITRAK I», nachdem er in der JVA Solothurn am
21. Februar 2020 einen Mitinsassen tätlich angegriffen und verletzt hat.
3. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 ordnete
das Amt für Justizvollzug namens des Departements des Innern (DdI) letztmals die
Weiterführung der stationären Massnahme an und wies den Antrag des
Beschwerdeführers um Aufhebung der stationären Massnahme ab.
4. Mit Schreiben vom 12. November
2019 gelangte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das
Amt für Justizvollzug und stellte folgende Anträge:
1. Es sei dem Betroffenen die
unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der
Massnahme nach Art. 62d StGB zu gewähren, unter Beiordnung des Schreibenden als
seinen amtlichen Vertreter.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Das Amt für Justizvollzug teilte dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 mit, man werde das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege pendent halten und darüber entscheiden,
sobald das Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Massnahme eingeleitet
werde.
6. Mit Schreiben vom 22. Januar
2020 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege
umgehend zu gewähren. Weiter verlangte er Einsicht in die paginierten Akten.
7. Mit Verfügung vom 18. Februar
2020 wies das Amt für Justizvollzug namens des DdI den Antrag vom
22. Januar 2020 um Einsetzung von Rechtsanwalt Burkhalter als
unentgeltlichen Rechtsbeistand ab und gewährte ihm gleichzeitig Akteneinsicht.
8. Mit Beschwerde vom 2. März 2020
wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositiv-Ziffer
1 der Verfügung vom 18. Februar 2020 des Departements des Innern aufzuheben
und wie folgt neu zu fassen:
«1. Der Antrag vom 12.11.2019 um
Einsetzung von Rechtsanwalt Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___
für die jährliche Überprüfung der Massnahme 2020 wird genehmigt.»
2. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom
18. Februar 2020 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung
und Entscheidung zurückzuweisen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
9. Mit Stellungnahme vom 16. März
2020 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde.
10. Der Beschwerdeführer replizierte am
1. April 2020.
Erwägungen
II.
1.1
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,
wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil
sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
1.2
Das Verwaltungsgericht verweist
regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden
Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Nach Art. 93 BGG ist gegen
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde unter anderem
zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(Abs. 1 lit. a; vgl. dazu BGE 143 III 416 E. 1.3 S. 419; 141 IV 289 E. 1.2 S.
291.
f.; je mit Hinweisen). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur
Folge (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen; s. auch BGE 140 IV 202 E. 2 S.
203.
ff.). So verhält es sich auch hier: Das abgewiesene Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege hätte zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer auf
eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen müsste. Da der Beschwerdeführer
mittellos ist, müsste er seine Interessen vermutlich ohne den Beistand eines
Anwalts wahrnehmen. Damit kann der angefochtene Zwischenentscheid einen
erheblichen Nachteil im Sinne von § 66 VRG bewirken, weshalb die Beschwerde
zulässig ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Massnahmen gemäss Art. 59 StGB sind
im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom
Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab
(Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme
auf die Gefahr weiterer Straftaten (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3). Entsprechend
prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann
der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme
aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört
sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der
Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Dieses von der
Vollzugsbehörde durchzuführende Verwaltungsverfahren liegt der vorliegenden
Streitigkeit zu Grunde.
3.
Gemäss Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie nicht nur im
Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und
Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren
(BGE 128 I 225, E. 2.3). In Verfahren der Verwaltungsbehörden des Kantons
Solothurn wird der Anspruch in § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG
Dispositiv
statuiert. Demnach kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
4. Vorliegend hat die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht geprüft, da das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz grundsätzlich
unentgeltlich ist (vgl. § 37 Abs. 1 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
hat die Vorinstanz abgewiesen mit der Begründung, die jährliche Prüfung der Entlassung
und der Aufhebung nach Art. 62d StGB biete weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, welche den Beizug eines Rechtsvertreters
erforderlich machen würden.
5.1 Da die Bejahung eines
verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung jeweils
davon abhängt, ob in einem bestimmten Verfahren eine bedürftige Person im
Hinblick auf die Tragweite des zu fällenden Entscheides und die Schwierigkeiten
der damit verbundenen Fragen auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist, sich die
konkreten Verhältnisse und Fragestellungen von Verfahren zu Verfahren indessen
verändern können, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für noch nicht eingeleitete, zukünftige Verfahren. Wenn
auch die jährliche, von Amtes wegen vorzunehmende Überprüfung der Massnahme
angesichts der unbestimmten Dauer der Massnahme von grosser Bedeutung ist, sich
in der Regel dabei schwierige Fragen stellen und die betroffene Person zur
Wahrung ihres auch im Gesetz vorgesehenen Anspruchs auf rechtliches Gehör oft
auf einen Rechtsanwalt angewiesen sein dürfte, muss gleichwohl im Einzelfall
geklärt werden, ob die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs gemäss Art. 29 Abs.
3 BV vorliegen. Den Kantonen ist es unbenommen, einen weitergehenden Anspruch
vorzusehen. Sinnvoll erscheint es, jeweils den gleichen Anwalt mit dem Mandat
zu betrauen, namentlich wenn bereits ein Vertrauensverhältnis zum Vollzugsunterworfenen
besteht. Denkbar wäre auch, dass sich die für die Bewilligung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zuständige Behörde für das jährliche
Überprüfungsverfahren allenfalls mit einer summarischen Gesuchsbegründung
begnügt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus Art. 29 Abs. 3 BV
grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die
gesamte Dauer des Vollzuges hinsichtlich der jährlichen Überprüfung der
Massnahme ergibt (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.4.2).
5.2 Als der Beschwerdeführer am
12. November 2019 die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragte,
war das Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Massnahme nach Art. 62d StGB
noch gar nicht eingeleitet. Sein Rechtsbegehren lautete denn auch dahingehend,
ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege «im Hinblick auf die jährliche
Überprüfung der Massnahme nach Art. 62d StGB» zu gewähren. Aus der Begründung
seines Gesuchs geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber
war, dass das entsprechende Verfahren der Vollzugsbehörde zur jährlichen
Überprüfung der Massnahme noch gar nicht eröffnet war und er auch kein Gesuch
um Einleitung dieses Verfahrens stellte. Er hat folglich ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für ein künftiges Verfahren gestellt.
5.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft
hat unlängst in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem der dortige
Beschwerdeführer durch denselben Anwalt vertreten war wie im hier anhängigen
Fall, entschieden, es sei zulässig, schon vor der Einleitung des Verfahrens ein
entsprechendes Begehren an die Vollzugsbehörde zu richten. Zwar könne im
Verwaltungsverfahren grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit der Begehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht werden. Mit
der Gesuchseinreichung allein trete keine Rechtshängigkeit des Hauptstreits
ein. Es sei jedoch nicht einsichtig, weshalb eine verfrühte Gesuchseinreichung
dem Beschwerdeführer schaden sollte, sei das Verfahrensthema doch gesetzlich
vorgegeben und lägen die für die Beurteilung des Gesuchs nötigen Informationen
der Behörde bereits vor. Eine andere Frage allerdings sei, ob die Behörde
verpflichtet gewesen sei, unverzüglich über das Gesuch zu befinden. Die Behörde
sei bei der Wahl des Entscheidzeitpunkts nicht vollständig frei. Einerseits
dürfe resp. könne über ein Gesuch nicht vor Einleitung des Verfahrens
entschieden werden, denn es bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für noch nicht eingeleitete Verfahren (BGE 128 I 225 E.
2.4.2). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringe, folge andererseits aus
dem Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege in der Regel zu entscheiden sei, bevor der Gesuchsteller in
erheblichem Mass weitere Kosten, insbesondere Anwaltskosten verursachende
Schritte unternehmen muss. Der Gesuchsteller und dessen Rechtsvertretung sollen
damit rechtzeitig Klarheit über das finanzielle Verfahrensrisiko erhalten. Im
Umkehrschluss sei ein Zuwarten mit dem Entscheid nicht unfair und darum
zulässig, wenn keine Kosten verursachenden Verfahrensschritte seitens des
Gesuchstellers anstehen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
15. Juli 2019 [810 18 310], E. 8.6 f.).
5.4 Nicht anders verhält es sich hier:
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt in seiner Eingabe an die
Vollzugsbehörde vom 22. Januar 2020 vor, es würden im Hinblick auf die
jährliche Prüfung der Massnahme konkrete anwaltliche Aufwendungen anfallen. Der
Beschwerdeführer wolle besucht werden und er wolle über die Weiterführung
diskutieren. Ein erster Besuch habe am 17. Januar 2020 bereits
stattgefunden. Der Rechtsvertreter vermag nicht darzutun, welche konkreten
anwaltlichen Leistungen in Bezug auf die Überprüfung der Massnahme nötig waren
bzw. durch ein Zuwarten mit dem Entscheid über das Gesuch erschwert wurden. Im
Rahmen der regulären Prüfung der Massnahme wird der Beschwerdeführer anzuhören
sein. Erst mit diesem - von der Vollzugsbehörde ausgehenden - prozessualen
Schritt wird der Beschwerdeführer förmlich in das Verfahren involviert und wird
seiner Rechtsvertretung in der Folge potentiell entschädigungspflichtiger
Aufwand entstehen. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen vorgängigen
Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege besteht mithin erst zu diesem
Zeitpunkt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juli
2019 [810 18 310], E. 8.7).
5.5 Demnach hätte die Vorinstanz auf das
Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintreten müssen. Im Ergebnis ist der
Entscheid der Vorinstanz folglich nicht zu beanstanden. Was der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dagegen vorbringt, überzeugt
nicht. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist im Übrigen nicht ersichtlich.
Zwar ist die Begründung des angefochtenen Zwischenentscheids eher knapp ausgefallen.
Es geht jedoch ohne Weiteres daraus hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz
den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Ihm war es denn auch möglich,
den drei Seiten langen Entscheid mit einer 15-seitigen Beschwerde anzufechten.
6. Damit erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig. Ausnahmsweise wird auf das Erheben von Verfahrenskosten
verzichtet. Das für das vorliegende Rechtsmittelverfahren gestellte Gesuch um
integrale unentgeltliche Rechtspflege wird diesbezüglich gegenstandslos. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen: Mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 128 I 225) und die Erfahrung seines Anwalts durfte sich der Beschwerdeführer
kaum Chancen auf ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren ausrechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten
wird verzichtet.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_262/2020 vom 5.
Januar 2021 nicht ein.