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Entscheid

VWBES.2020.68

Aufenthaltsbewilligung

14. Oktober 2020Deutsch26 min

ersten Ehefrau lediglich aus ausländerrechtlichen Gründen geschlossen bzw. aufrechterhalten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident

Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

4. D.___

5. E.___

vertreten

durch Manuel Rohrer,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der kosovarische Staatsangehörige A.___,

geboren am [...] April 1980, reiste erstmals am 10. März 2002 in die Schweiz

ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde am 11. Juni 2002

abgewiesen und A.___ aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge tauchte der

Asylbewerber unter, konnte jedoch am 25. August 2002 in sein Heimatland

zurückgeführt werden.

2. A.___ heiratete am 20. Juli 2007 eine

in der Schweiz niedergelassene deutsche Staatsangehörige, reiste am 25. Januar

2008 zufolge Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 12. Februar

2008 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 25. Mai 2011 trennte sich A.___ von seiner

Ehefrau. Das Migrationsamt (MISA) erteilte ihm aufgrund der ehelichen

Gemeinschaft von über drei Jahren am 15. Februar 2013 das eigenständige

Aufenthaltsrecht. Am 1. April 2014 wurde die Ehe zwischen A.___ und seiner

damaligen Ehefrau geschieden.

3. Am 30. Mai 2014 heiratete A.___ die

kosovarische Staatsangehörige B.___, geboren am [...] November 1991, im

Kosovo. Bei der Überprüfung des Familiennachzugsgesuchs stiess das MISA auf

Ungereimtheiten und kam zum Schluss, dass die Ehe zwischen A.___ und seiner

ersten Ehefrau lediglich aus ausländerrechtlichen Gründen geschlossen bzw. aufrechterhalten

worden sei. Da die Scheinehe zwischen A.___ und seiner ersten Ehefrau jedoch nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte, wurde am 17. April 2015 die

Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht widerrufen und auf das

Familiennachzugsgesuch eingetreten. Am 26. Mai 2015 erhielten B.___ sowie die

beiden gemeinsamen Töchter die Einreiseerlaubnis; am 15. Juni 2015 reisten sie in

die Schweiz ein.

4. A.___ und B.___ haben heute drei

gemeinsame Kinder: C.___ (geboren am [...] Januar 2012), D.___ (geboren am [...] Oktober

2014) und E.___ (geboren am [...] Juli 2017). Alle sind im Besitze einer

Aufenthaltsbewilligung.

5. Während seines Aufenthaltes in der

Schweiz ist A.___ wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und wie

folgt verurteilt worden:

- Haftstrafe

von sechs Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von einem Jahr,

wegen geringfügigen Diebstahls, begangen am 25. April 2002 (Strafverfügung des

Untersuchungsrichteramts Solothurn vom 13. Mai 2003);

- Geldstrafe

von 25 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 500.00 wegen Fälschung von

Ausweisen, Erschleichung eines Ausweises und Fahrens ohne Führerausweis,

begangen in der Zeit vom 25. Januar 2008 bis 5. November 2008 (Strafverfügung

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Januar 2009);

- Busse

von CHF 400.00 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 9.

April 2014 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai

2014);

- Busse

von CHF 180.00 wegen Missachtens der Sperrfläche ohne Gefährdung und

Nichtbeachten des Vorschriftsignals «Einfahrt verboten», begangen am 20. Dezember

2015 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 15. Januar 2016);

- Freiheitsstrafe

von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von zwei Jahren, wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen und Förderung des rechtswidrigen

Aufenthaltes, begangen in der Zeit von Anfang 2015 bis am 10. Februar 2016

(Urteil vom 28. März 2018 des Obergerichts des Kantons Solothurn).

B.___ ist in der Schweiz nicht

strafrechtlich in Erscheinung getreten.

6. A.___ sowie B.___ mussten nie von der

Sozialhilfe unterstützt werden (Stand: 31. Oktober 2019) und gegen sie

bestehen weder Betreibungen noch Verlustscheine (Stand: 30. Oktober 2019).

7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom

18. Februar 2020 die Aufenthaltsbewilligungen von A.___ und B.___ sowie deren

Kinder. A.___ wurde angewiesen, die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem

Straf- und Massnamenvollzug, B.___ sowie die Kinder diese bis am 31. Mai 2020

zu verlassen. Das MISA begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass

mit der Verurteilung von A.___ durch das Obergericht Solothurn zu einer Freiheitsstrafe

von 30 Monaten ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

vorliege. Ausländerrechtlich treffe A.___ ein sehr schweres Verschulden. Die

schwere Delinquenz begründe trotz der Anwesenheit von über zehn Jahren ein sehr

grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A.___ und seiner Wegweisung aus der Schweiz. Bei der

Abwägung zwischen seinem privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung würden

eindeutig die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz

überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unter den

gegebenen Umständen verhältnismässig. Durch die abgeleitete

Aufenthaltsbewilligung entfalle auch die Aufenthaltsbewilligung von B.___ sowie

der Kinder. Sowohl A.___ wie auch B.___ und den Kindern sei es zumutbar,

zusammen wieder im Kosovo zu leben.

8. Dagegen liessen A.___ und B.___

(nachfolgend Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin genannt), auch namens

ihrer drei Kinder, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, mit Eingabe vom

2. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des DdI vom 18. Februar

2020 sei aufzuheben und den Beschwerdeführern die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern und die Wegweisung aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Verfügung des DdI

vom 18. Februar 2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung an dieses

zurückzuweisen.

3. Den Beschwerdeführern sei bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zu erlauben, den

Entscheid in der Schweiz abzuwarten und sich hier ordnungsgemäss aufzuhalten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Präsidialverfügung vom 3. März

2020 wurde der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt, als

die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen.

10. Das MISA schloss namens des DdI am

23. März 2020 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

11. Mit Eingabe vom 17. April 2020

liessen die Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA einreichen.

12. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist

nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die

Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer machen

zusammenfassend geltend, vorliegend dürfe für einen allfälligen Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung nur das Urteil des Obergerichts vom 28. März 2018 berücksichtigt

werden. Der Beschwerdeführer sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30

Monaten verurteilt worden, wobei davon zehn Monate unbedingt verbüsst werden

müssten. Für die restlichen bedingten 20 Monate laufe in drei Wochen die

Probezeit aus. Mithin werde der Beschwerdeführer lediglich eine Strafe von

nicht einmal einem Jahr Freiheitsstrafe zu verbüssen haben. Es sei zwar

korrekt, dass es grundsätzlich keine Rolle spiele, ob jemand bedingt, unbedingt

oder teilbedingt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei.

Es spiele aber sehr wohl eine Rolle, wenn das Verschulden berücksichtigt werde.

Beim Verschulden des Beschwerdeführers handle es sich gemäss Obergericht um ein

leichtes. Die Vorinstanz verstosse gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn sie

selber noch verschuldensrelevante Umstände «konstruiere», um den Anschein eines

schweren Verschuldens zu erwecken. Im Rahmen des ausländerrechtlichen

Verfahrens erfolge keine erneute Abwägung der Elemente, die zur

verschuldensabhängigen Strafzumessung führten. Die Vorinstanz unterschlage

weiter, dass die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o Schweizerisches

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) vorliegend nicht anwendbar sei.

Unberücksichtigt gelassen habe die

Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin über gute Deutschkenntnisse verfüge und

sich eine Teilzeitarbeit suche. Der Beschwerdeführer arbeite bei der G.___ in

einer Kaderposition und habe sich seit seiner Verfehlung, welche zum Urteil von

30.

Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt geführt habe, gar nichts mehr zu

Schulden kommen lassen. Die Probezeit für den bedingten Anteil der

Freiheitsstrafe werde in rund drei Wochen auslaufen. Der Beschwerdeführer habe

damit bewiesen, dass er sich sehr wohl bewusst sei, dass er mit seiner damaligen

Beteiligung am Drogenhandel Grenzen überschritten habe, und dass solches in

Zukunft nicht mehr vorkommen werde. Die Frage des Rückfalls stelle sich somit

nicht mehr. Der Beschwerdeführer biete Gewähr, dass weder er noch sonst ein

Familienmitglied zukünftig gegen das Gesetz verstossen würden, schon gar nicht

im Betäubungsmittelbereich. Die Integration der Familie sei hervorragend. Die

zwei älteren Kinder seien eingeschult. Die älteste Tochter werde in die dritte

Klasse übertreten, sei eine hervorragende Schülerin und spreche perfekt

Dialekt. Die Wiedereingliederung im Kosovo sei für die Familie schlicht nicht

möglich, zumal sie aus verschiedenen Ethnien und Regionen kommen würden.

Entweder sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, seine Familie zu ernähren und

sich um diese zu kümmern oder die Familie könne nicht zusammenleben, was ein

klarer Verstoss gegen Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) wäre und auch die Kinderrechtskonvention der

UNO verletzen würde, zumal die Kinder ein Anrecht auf ein Aufwachsen mit beiden

Elternteilen hätten. Wesentlich sei, dass sowohl die Beschwerdeführerin als

auch die Kinder aufgrund der Anwesenheitsdauer in der Schweiz einen eigenen

Anspruch auf Erteilung respektive Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

hätten. Nach Art. 50 AIG bestehe der Anspruch für die Beschwerdeführerin und

die Kinder auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern

die Ehe mindestens drei Jahre bestanden habe und die Integrationsvoraussetzungen

nach Art. 58a AIG erfüllt seien. Dies wäre vorliegend der Fall, da die Ehe seit

über fünf Jahren bestehe, die Beschwerdeführerin sich nie etwas zu Schulden

habe kommen lassen, sie die Gesetze in der Schweiz respektiere und genügend

Deutsch spreche sowie in Kürze eine Arbeit aufnehmen werde. Der

Beschwerdeführer sei seit über 12 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz, die

Familie mithin seit fünf Jahren. Die private Situation mache klar, dass die

Interessen der Familie auf ein ungestörtes Zusammenbleiben und Familienleben

einzig in der Schweiz möglich seien, weshalb die Aufenthaltsbewilligungen zu

verlängern seien.

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers und Wegweisung aus der Schweiz

3.1

Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG erlöscht, wenn Widerrufsgründe

nach Art. 62 AIG vorliegen. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine

ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde

(Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Als längerfristig gilt nach der gefestigten

Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, und zwar

unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu

vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020 E. 3

mit Hinweisen).

3.2

Der Beschwerdeführer wurde zu einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Er hat mit seinem Verhalten

unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund gesetzt. Es ist daher zu prüfen, ob

die Nichtverlängerung der Bewilligung verhältnismässig ist (Art. 96 AIG) und ob

eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt. Bei der Ermessensausübung

berücksichtigen die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer (Art. 96 AIG).

3.3

Je länger ein Ausländer in der

Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die

Anordnung einer Ausweisung bzw. Wegweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist

auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist, und welche

Nachteile seiner Familie drohen. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier

geboren ist und sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der

«zweiten Generation»), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung indessen nicht ausgeschlossen. Bei schweren Straftaten,

insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten besteht

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein wesentliches öffentliches Interesse

an einer Ausweisung. Entscheidend sind immer die gesamten Umstände des

Einzelfalles (vgl. VWBES. 2014.489 vom 25. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen).

3.4

Da das Strafgericht bei der

Strafzumessung auch schuldherabsetzende Umstände berücksichtigt, ist weitgehend

auf die Würdigung des Verschuldens im Strafurteil abzustellen. Daneben sind

insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat

verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder

mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat – vor allem das delikts­freie

untadelige Verhalten ausserhalb von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie

Strafvollzug und die Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt – zu

berücksichtigen (vgl. VWBES.2014.489 vom 25. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen).

Ausgangspunkt zur Bestimmung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom

Strafgericht ausge­sprochene Strafe (Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom

16.

Januar 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

3.5

Dem rechtskräftigen Urteil des

Obergerichts Solothurn vom 28. März 2018 ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer im Rahmen von Ermittlungen der Kantonspolizei Solothurn wegen

Betäubungsmitteldelikten im Raum H.___ in Verdacht geriet, daran beteiligt

gewesen zu sein. In der Folge wurde er im Herbst 2015 polizeilich observiert, eine

GPS-Überwachung des von ihm verwendeten Fahrzeugs getätigt und anfangs 2016 vom

Staatsanwalt der Einsatz eines verdeckten Ermittlers angeordnet. Der verdeckte

Ermittler tätigte bei I.___ – nach den polizeilichen Schlussfolgerungen ein

Läufer des Beschwerdeführers – insgesamt drei Scheinkäufe von Heroingemisch: am

6.

Januar 2016 zwei Minigrips zu je 5 g für CHF 300.00, am 12. Januar 2016 50 g

Heroin für CHF 1'400.00 und am 10. Februar 2016 250 g für CHF 6'750.00.

Dieser dritte Scheinkauf wurde mittels Observation lückenlos überwacht. Bei der

Übergabe für den dritten Scheinkauf erfolgte dann auch der polizeiliche

Zugriff, und I.___, und etwas später auch der Beschwerdeführer selbst, wurden

festgenommen. Beim Beschwerdeführer konnten in der Garage Kokain (Paket zu 68,1

g, fünf Minigrips zu total 24.8 g und zwei Minigrips zu total 1.87 g) sowie Heroin

(fünf Minigrips zu total 24.6 g und fünf Minigrips zu total 24.3 g) und in der

Wohnung bzw. in den Effekten Bargeld in gassenüblicher Stückelung von insgesamt

rund CHF 7'500.00 sichergestellt werden.

Dem Beschwerdeführer wurden

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 82.9 g reinem Heroin und

86.2

g reinem Kokain zur Last gelegt. Es wurde mit zwei sogenannten harten

Betäubungsmitteln in Mittäterschaft gehandelt und die soziale Gefährlichkeit

eines qualifizierten Falles (Heroin: 12 g, Kokain: 18 g) wurde um ein Mehrfaches

übertroffen. Dabei handelte der Beschwerdeführer nicht auf der untersten

Hierarchiestufe (er war jedenfalls seinem Mittäter übergeordnet), trat jedoch

auch nicht nur im Hintergrund auf, mit deutlich geringerem Risiko überführt zu

werden. Er verfügte über eine grössere Gestaltungsmacht als sein Mittäter und

ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er zog auch seinen Neffen in das

strafbare Handeln hinein. Der Handel mit Heroin und Kokain wurde durchaus

professionell betrieben (beispielsweise mehrere Handys mit regelmässigem

Wechsel der Rufnummer) und betraf nicht nur gassenübliche Mengen für selbstkonsumierende

Drogensüchtige. Der Beschwerde­führer war bei entsprechender Nachfrage auch

bereit und in der Lage, grössere Mengen zu liefern wie dies die Amtsberichte

des verdeckten Fahnders zeigten. Die Deliktsdauer zog sich über fast ein Jahr

hin. Das Motiv des Beschwerdeführers war, mit dem Drogenhandel schlicht und

einfach Geld zu verdienen. Er war selbst nicht drogen­abhängig und wurde nur

durch die Intervention der Strafverfolgungsbehörden davon abgehalten, sich

weiter strafbar zu verhalten. Insgesamt war das Tatverschulden im Rahmen der

qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als gerade noch

leicht zu beurteilen. Das Obergericht hielt fest, dass sich die Täter­komponente

weder straferhöhend noch -mildernd auswirkte. Der Beschwerdeführer war nicht

vorbestraft und ging zum Urteilszeitpunkt weiterhin seiner Erwerbstätigkeit bei

der G.___ nach. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund seiner Familie

verneinte das Gericht, da er bereits bei der Tatausübung Familienvater war. Was

Einsicht und Reue anbelangte, so war eine solche aufgrund des fehlenden

Geständnisses nicht gegeben. Von einer Strafmilderung zufolge Geständnisses

konnte jedenfalls keine Rede sein, hatte der Beschwerdeführer doch bis zuletzt

immer neue Ausflüchte vorgebracht, um seine Handlungen zu verschleiern.

Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem

Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen, begangen im August 2015, und

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen im August 2015 bis Ende

April 2016, vorgehalten. Im August 2015 hatte eine unbekannte Täterschaft seinen

schweizerischen Ausländerausweis gefälscht, indem sie sein Foto ausgetauscht

und den Ausweis beim Stellenvermittlungsbüro «J.___» eingereicht hatte, um die

nicht vorhandene Arbeitsbewilligung (B-Ausweis) zu belegen. Der

Beschwerdeführer hatte diese Tat gefördert, indem er sich mindestens

eventualvorsätzlich mit dem Identitätsdiebstahl einverstanden gezeigt hatte,

was bereits dadurch ersichtlich wurde, dass der Lohn nicht der unbekannten

Täterschaft, sondern seinem eigenen Bankkonto gutgeschrieben wurde. Vom

28.

August 2015 bis Ende April 2016 hatte die unbekannte Täterschaft beim

Stellenvermittlungsbüro J.___» gearbeitet, ohne als Ausländer die erforderliche

Bewilligung zu haben. Der Beschwerdeführer hatte diese Tat und damit den

illegalen Aufenthalt gefördert, indem er der unbekannten Täterschaft erlaubt hatte,

seine Personalien (B-Ausweis) zu verwenden, um sich beim Arbeitgeber

beschäftigen zu lassen. Bezüglich der Fälschung von Ausweisen und der Förderung

des rechtswidrigen Aufenthalts wog sein Verschulden jedenfalls nicht mehr ganz

leicht, hatte er doch eine zentrale Rolle gespielt, um mit der Zur-Verfügung-Stellung

seiner Ausweise die Delikte überhaupt erst ermöglicht. Auch hatte er selbst

direkt einen Nutzen daraus gezogen und mit direktem Vorsatz gehandelt. Das

Vorgehen erschien reichlich unverfroren und aufwendig. Zehn Monate der

Freiheitsstrafe wurden aufgrund des gerade noch leichten Tatverschuldens und

der fehlenden Einsicht und Reue unbedingt angesetzt.

4.1

Im Zusammenhang mit Drogenhandel

vertritt das Bundesgericht – in Übereinstimmung mit der in Europa

vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGE 129 II 215 E. 6 f. und das

EGMR-Urteil Arvelo Aponte gegen Niederlande vom 3. November 2011 [Nr. 28770/05]

§ 58) – ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S.

527). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

stellt die Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels denn auch ein gewichtiges

öffentliches Interesse dar, das eine Entfernungsmassnahme, trotz eines

allenfalls damit verbundenen Eingriffs in das Familienleben, in weitgehendem

Masse zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteile des EGMR Dalia gegen Frankreich vom

19.

Februar 1998, Recueil CourEDH 1998-I S. 76 §§ 52-55 und Koffi gegen Schweiz

vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65). Im Übrigen stellt der «Drogenhandel» eine der in Art. 121 Abs. 3

lit. a Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) genannten Anlasstaten dar,

deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person «unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr

Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz» verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das

Bundesgericht bei der Anwendung und Auslegung des (alten) Ausländergesetzes

insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht

führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (sog. «praktische Konkordanz»;

vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 4.2, 4.3 und 5.3). Seit dem 1. Oktober 2016 führen Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2

oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) nach dem

revidierten Strafgesetzbuch zu einer obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a

Abs. 1 lit. o Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Als

Anlasstaten begründen diese Delikte ein grosses öffentliches Interesse an der

Fernhaltung eines Ausländers. Zwar ist die entsprechende Bestimmung nicht auf

Taten anwendbar, die – wie hier – vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch

trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum

Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB genannten

Delikten insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu

übergeordnetem Recht – insbesondere der EMRK oder dem verfassungsmässigen

Verhältnismässigkeitsprinzip – kommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom

21.

Januar 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

4.2

Zwar hatte der Beschwerdeführer mit

dem Urteil des Obergerichts Solothurn vom 28. März 2018 erstmals eine

empfindliche Strafe zu gewärtigen, doch hat er durch sein Verhalten, was das

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz betrifft, die Gesundheit einer

Vielzahl von Menschen gefährdet, dies obwohl er sich nicht in einer Notlage

befand oder selbst abhängig war. Er handelte aus rein egoistischen, nämlich

finanziellen Beweggründen und wollte schnell und einfach Geld mit dem Handel

mit Betäubungsmittel verdienen. Dabei war der Beschwerdeführer nicht auf der

untersten Hierarchiestufe tätig, sondern seinem Mittäter übergeordnet. Weder

seine behauptete Integration in der Schweiz noch seine Familie vermochten ihn

davon abzuhalten, sich in entscheidender Weise am Drogenhandel zu beteiligen.

Erst die Verhaftung setzte seiner Delinquenz ein Ende. Die Verurteilung im März

2018.

betrifft den im Ausländerrecht generell schwer zu gewichtenden

Betäubungsmittelbereich (vgl. Urteil des Bundes­gerichts 2C_4082015 vom 2.

November 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers

lässt sich das Ganze nicht als blosser «Schönheits­fehler» in der Biographie

des Beschwerdeführers bezeichnen, dafür waren die Delikte zu schwerwiegend. Die

Vorinstanz durfte von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der

Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers ausgehen, zumal, wie bereits

erwähnt, bei den von ihm verübten Straftaten kein Zusammenhang mit einer

eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit bestand. Ein Verstoss der Vorinstanz gegen

das Doppelwertungsverbot – wie geltend gemacht – ist nicht ersichtlich.

Auch die Argumentation des

Beschwerdeführers betreffend Rückfall und Gewähr, dass weder er noch sonst ein

Familienmitglied zukünftig gegen das Gesetz verstossen würden, ist vorliegend

nicht zielführend. Der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines

künftigen Wohlverhaltens ausserhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens vom

21.

Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) kommt keine

zentrale Bedeutung zu und es dürfen hier im Rahmen der Interessenabwägung auch

generalspräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Selbst ein geringes

Rückfallrisiko muss diesfalls nicht hingenommen werden (Urteile 2C_282014 vom

21.

Juli 2014 E. 6.69.3; 2C_3732014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1). Ebenso wenig

kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er sich seit seiner Verfehlung,

welche zum Urteil von 30 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt geführt habe, gar

nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Der anhaltende Druck der straf- und migrationsrechtlichen Verfahren vermag das

Wohlverhalten des Beschwerdeführers zwar zu relativieren, jedoch ist ein tadelloser

Lebenswandel in dieser Zeit ohne Weiteres zu erwarten und geht über ein unauffälliges

Wohlverhalten nicht heraus (vgl. Urteile 2C_3402015 vom 29. Februar 2016 E.

4.2; 2C_5162014 vom 24. März 2015 E. 4.3.3).

4.3

Dem öffentlichen Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem

Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer hält sich seit

12¾ Jahren in der Schweiz auf. Er arbeitet im Kader bei der G.___, kam seinen

finanziellen Verpflichtungen nach und musste nie von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Er ist mit einer Landsfrau verheiratet, mit welcher er drei

gemeinsame minderjährige Kinder hat. All dies spricht für ihn. Dennoch

korreliert sein straffälliges Verhalten in keiner Weise mit der

wirtschaftlichen und sozialen Integration, zumal es ihm möglich gewesen wäre,

auf legalem Weg den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten. Der

Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 28 Jahren (abgesehen von seiner

Einreise im Jahre 2002, wo er im gleichen Jahr wieder ausgeschafft wurde) in

die Schweiz ein, womit er die prägenden Kindheits-, Jugend- und frühen

Dispositiv

Erwachsenenjahre in seinem Heimatland verbrachte. Er ist demnach mit der Sprache,

der Kultur und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut, zumal er auch

während seines Aufenthaltes in der Schweiz regelmässig in den Kosovo reiste

(z.B. um seinen kranken Vater im 2018 zu besuchen, vgl. Aktum 418 ff.),

letztmals an Weihnachten 2019 (Aktum 479 f.). Die in der G.___ gesammelten

beruflichen Erfahrungen sollten dem gesunden Beschwerdeführer ermöglichen, auch

in seiner alten Heimat Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Da

die Ehefrau wie die drei gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers eine von ihm

abgeleitete Aufenthaltsbewilligung haben, verlieren auch sie – wie nachfolgend

dargelegt wird – ihr Aufenthaltsrecht mit der Nichtverlängerung der Bewilligung

des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über keine

Beziehungen, die einen Anspruch gemäss Art. 8 EMRK begründen könnten. Die

Familie wird bei der gemeinsamen Ausreise in das Heimatland nicht getrennt,

weshalb der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht berührt wird (Urteile

des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5 f.; 2C_536/2013

vom 30. Dezember 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Auch ist nicht ersichtlich,

weshalb eine Eingliederung der Familie im Kosovo aufgrund geltend gemachter

verschiedener Ethnien und Regionen nicht möglich sein sollte. Die Geburtsorte

des Beschwerdeführers [X] und der Beschwerdeführerin [Y] liegen lediglich 10

Autominuten voneinander entfernt. Dem Familiennachzugsgesuch ist zudem zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit den beiden gemeinsamen Töchtern vor

der Einreise in die Schweiz in [X] lebte. Eine Wiedereingliederung ist somit

möglich. Die Rückkehr in die Heimat erweist sich somit als zumutbar und das Familienleben

im Kosovo – entgegen der Meinung der Beschwerdeführer – ohne weiteres als möglich.

Dass die allgemeinen Lebensumstände im Kosovo ungünstiger sein mögen als in der

Schweiz, begründet noch keine Unzumutbarkeit. Wie die Vorinstanz richtig

festgestellt hat, stellt die Problematik des noch nicht verbüssten

Strafvollzugs auch kein Hindernis dar, da der Beschwerdeführer gemäss Auskunft

des Straf- und Massnahmevollzugs (vgl. Aktum 512) bei einer rechtskräftigen

Wegweisung den Normalvollzug für den Strafrest von zehn Monaten antreten und

folglich nach Verbüssung der Haftstrafe die Schweiz verlassen müsste.

4.4 Zusammenfassend überwiegt mit Blick

auf die im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten strenge Rechtsprechung

aufgrund der Schwere der Delikte das grosse öffentliche Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers gegenüber seinem privaten Interesse am

Verbleib in der Schweiz. Die von der Vorinstanz vorgenommen Interessenabwägung

ist somit nicht zu beanstanden, hält vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand

und verstösst nicht gegen Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz am

Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug zu verlassen.

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin sowie der drei gemeinsamen Kinder und Wegweisung aus der

Schweiz

5. Die Beschwerdeführer

machen ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin sowie der drei gemeinsamen

Kinder nach Art. 50 AIG geltend. Da die Beschwerdeführer ihre Ehe und

Familiengemeinschaft unbestrittenermassen weiterleben, ist Art. 50 AIG von

vorneherein nicht anwendbar. Aber auch wenn sie sich trennen würden, regelt

Art. 50 AIG nur die Ansprüche aus Art. 42 und 43 AIG Da der Beschwerdeführer

weder Schweizer Bürger noch im Besitze einer Niederlassungsbewilligung ist,

kann seine Familie keinerlei Ansprüche aus Art. 50 AIG geltend machen.

5.1 Ausländischen Ehegatten und ledigen

Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann nach Art.

44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn

sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am Wohnort gesprochenen

Landesprache verständigen können und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs

beziehen könnte.

5.2 Die Voraussetzungen nach Art. 44

Abs. 1 AIG sind vorliegend grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerdeführerin sowie

die drei Kinder haben jedoch eine vom Beschwerdeführer abgeleitete Aufenthaltsbewilligung.

Für einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch setzt Art. 44 Abs. 1 AIG voraus,

dass der originär anwesenheitsberechtigte Ehegatte über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers wurde zwar widerrufen. Bis zu seiner Entlassung aus dem

Straf- und Massnahmevollzug bleibt diese kraft Art. 70 Abs. 1 Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) allerdings

weiterhin gültig. Der Beschwerdeführer gilt daher auch während des Strafvollzugs

als Person mit Aufenthaltsbewilligung, sodass sich die Beschwerdeführerin und

die gemeinsamen Kinder grundsätzlich darauf berufen können (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26 Januar 2018 E. 5.2). Erlöschensgründe nach

Art. 62 Abs. 1 AIG sind keine ersichtlich. Demnach sind die

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin sowie der drei Kinder bis zur Entlassung

des Beschwerdeführers aus dem Straf- und Massnahmevollzug zu verlängern. Danach

haben sie die Schweiz zu verlassen.

5.3 Die Beschwerdeführerin sowie die

drei gemeinsamen Kinder sind, wie der Beschwerdeführer selbst, kosovarische

Staatsangehörige. Sie reisten erst im Rahmen des Familiennachzugs am 15. Juni

2015 in die Schweiz ein und halten sich somit erst seit fünf Jahren und vier

Monaten hier auf. Die Beschwerdeführerin lebte bis kurz vor ihrem 24. Lebensjahr

im Kosovo, wo auch ihre Familie lebt. Sie spricht die heimatliche Sprache und

kennt die Kultur und die Gepflogenheiten ihres Heimatlandes zweifellos. Während

ihres Aufenthaltes in der Schweiz reiste sie mit ihrer Familie regelmässig in

den Kosovo. Auch ein Beziehungsnetz im Kosovo aus Freunden und Bekannten dürfte

aufgrund ihres eher kurzen Aufenthaltes in der Schweiz weiterhin bestehen. Die Kinder

im Alter von acht Jahren und zehn Monaten, sechs Jahren sowie drei Jahren und

drei Monaten befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter, wobei die

beiden älteren Töchter im Kosovo geboren sind und die ersten Lebensjahre dort

verbracht haben. Auch kennen die drei Kinder die Heimat von Ferienaufenthalten

der ganzen Familie. Die Beschwerdeführerin sowie die Kinder können zusammen mit

dem Beschwerdeführer in die gemeinsame Heimat zurückkehren und dort das

Familienleben wie bisher weiterführen. Es ist ihnen damit zumutbar, wieder im

Kosovo zu leben, wo sie bis vor fünf Jahren und vier Monaten gelebt haben (mit

Ausnahme von E.___, welcher in der Schweiz geboren wurde). Eine Ausreise bringt

zweifellos einen einschneidenden Wechsel mit sich und dürfte insbesondere für

die beiden schulpflichtigen Kinder schwierig sein. Es ist aber davon

auszugehen, dass sie die Landessprache sprechen und dass mit dem Weiterbestehen

des Familienlebens die für ihre persönliche Entwicklung und Stabilität

wichtigsten Faktoren grundsätzlich unverändert bleiben. Eine Ausreise der

gesamten Familie ist daher trotz einer gewissen Härte zumutbar.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffern 1., 3. und 4. der Verfügung

des Departements des Innern vom 18. Februar 2020 werden aufgehoben und wie

folgt geändert: Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird nicht verlängert

(Ziff. 1.) B.___, C.___, D.___ und E.___ wird die Aufenthaltsbewilligung bis

zur Entlassung von A.___ aus dem Straf- und Massnahmevollzug verlängert. B.___,

C.___, D.___ und E.___ werden am Tag der Entlassung von A.___ aus dem Straf-

und Massnahmevollzug weggewiesen und haben die Schweiz dann zu verlassen (Ziff.

3).

6.1 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind, zur Hälfte, d.h. zu

CHF 750.00 zu bezahlen. Den Rest hat der Kanton zu tragen.

6.2 Fürsprecher Manuel Rohrer macht mit

Kostennote vom 17. April 2020 einen Aufwand von total CHF 5'582.65 (17 Stunden

à CHF 300.00, Auslagen CHF 83.50, MWST CHF 399.15) geltend. Der

verrechnete Stundenansatz von CHF 300.00 (bei einem Maximum gemäss

Gebührentarif § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 [GT, BGS 615.11]) von CHF 330.00)

ist jedoch zu hoch, zumal auch Gelegenheit zur Einreichung einer

Honorarvereinbarung gegeben wurde, welche nicht wahrgenommen wurde. Praxisgemäss

wird ein Stundenansatz von CHF 260.00 gewährt. Die reduzierte Parteientschädigung

beläuft sich somit gemäss Ausgang des Verfahrens (die Hälfte) auf

CHF 2'425.15 (inkl. Auslagen und MWST).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffern 1., 3. und 4. der Verfügung des Departements des Innern

vom 18. Februar 2020 werden aufgehoben und wie folgt geändert: Die

Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird nicht verlängert (Ziff. 1.) B.___, C.___,

D.___ und E.___ wird die Aufenthaltsbewilligung bis zur Entlassung von A.___

aus dem Straf- und Massnahmevollzug verlängert. B.___. C.___, D.___ und E.___

werden am Tag der Entlassung von A.___ aus dem Straf- und Massnahmevollzug

weggewiesen und haben die Schweiz dann zu verlassen (Ziff. 3).

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 die Hälfte,

ausmachend CHF 750.00, zu bezahlen. Den Rest trägt der Kanton Solothurn.

4. Der Kanton Solothurn hat den

Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 2'425.15 (inkl. Auslagen und

MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_944/2020 vom 31. März 2021 bestätigt.