VWBES.2020.68
Aufenthaltsbewilligung
14. Oktober 2020Deutsch26 min
ersten Ehefrau lediglich aus ausländerrechtlichen Gründen geschlossen bzw. aufrechterhalten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
vertreten
durch Manuel Rohrer,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der kosovarische Staatsangehörige A.___,
geboren am [...] April 1980, reiste erstmals am 10. März 2002 in die Schweiz
ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde am 11. Juni 2002
abgewiesen und A.___ aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge tauchte der
Asylbewerber unter, konnte jedoch am 25. August 2002 in sein Heimatland
zurückgeführt werden.
2. A.___ heiratete am 20. Juli 2007 eine
in der Schweiz niedergelassene deutsche Staatsangehörige, reiste am 25. Januar
2008 zufolge Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 12. Februar
2008 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 25. Mai 2011 trennte sich A.___ von seiner
Ehefrau. Das Migrationsamt (MISA) erteilte ihm aufgrund der ehelichen
Gemeinschaft von über drei Jahren am 15. Februar 2013 das eigenständige
Aufenthaltsrecht. Am 1. April 2014 wurde die Ehe zwischen A.___ und seiner
damaligen Ehefrau geschieden.
3. Am 30. Mai 2014 heiratete A.___ die
kosovarische Staatsangehörige B.___, geboren am [...] November 1991, im
Kosovo. Bei der Überprüfung des Familiennachzugsgesuchs stiess das MISA auf
Ungereimtheiten und kam zum Schluss, dass die Ehe zwischen A.___ und seiner
ersten Ehefrau lediglich aus ausländerrechtlichen Gründen geschlossen bzw. aufrechterhalten
worden sei. Da die Scheinehe zwischen A.___ und seiner ersten Ehefrau jedoch nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte, wurde am 17. April 2015 die
Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht widerrufen und auf das
Familiennachzugsgesuch eingetreten. Am 26. Mai 2015 erhielten B.___ sowie die
beiden gemeinsamen Töchter die Einreiseerlaubnis; am 15. Juni 2015 reisten sie in
die Schweiz ein.
4. A.___ und B.___ haben heute drei
gemeinsame Kinder: C.___ (geboren am [...] Januar 2012), D.___ (geboren am [...] Oktober
2014) und E.___ (geboren am [...] Juli 2017). Alle sind im Besitze einer
Aufenthaltsbewilligung.
5. Während seines Aufenthaltes in der
Schweiz ist A.___ wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und wie
folgt verurteilt worden:
- Haftstrafe
von sechs Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von einem Jahr,
wegen geringfügigen Diebstahls, begangen am 25. April 2002 (Strafverfügung des
Untersuchungsrichteramts Solothurn vom 13. Mai 2003);
- Geldstrafe
von 25 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 500.00 wegen Fälschung von
Ausweisen, Erschleichung eines Ausweises und Fahrens ohne Führerausweis,
begangen in der Zeit vom 25. Januar 2008 bis 5. November 2008 (Strafverfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Januar 2009);
- Busse
von CHF 400.00 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 9.
April 2014 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai
2014);
- Busse
von CHF 180.00 wegen Missachtens der Sperrfläche ohne Gefährdung und
Nichtbeachten des Vorschriftsignals «Einfahrt verboten», begangen am 20. Dezember
2015 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 15. Januar 2016);
- Freiheitsstrafe
von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von zwei Jahren, wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen und Förderung des rechtswidrigen
Aufenthaltes, begangen in der Zeit von Anfang 2015 bis am 10. Februar 2016
(Urteil vom 28. März 2018 des Obergerichts des Kantons Solothurn).
B.___ ist in der Schweiz nicht
strafrechtlich in Erscheinung getreten.
6. A.___ sowie B.___ mussten nie von der
Sozialhilfe unterstützt werden (Stand: 31. Oktober 2019) und gegen sie
bestehen weder Betreibungen noch Verlustscheine (Stand: 30. Oktober 2019).
7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom
18. Februar 2020 die Aufenthaltsbewilligungen von A.___ und B.___ sowie deren
Kinder. A.___ wurde angewiesen, die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem
Straf- und Massnamenvollzug, B.___ sowie die Kinder diese bis am 31. Mai 2020
zu verlassen. Das MISA begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
mit der Verurteilung von A.___ durch das Obergericht Solothurn zu einer Freiheitsstrafe
von 30 Monaten ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
vorliege. Ausländerrechtlich treffe A.___ ein sehr schweres Verschulden. Die
schwere Delinquenz begründe trotz der Anwesenheit von über zehn Jahren ein sehr
grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A.___ und seiner Wegweisung aus der Schweiz. Bei der
Abwägung zwischen seinem privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung würden
eindeutig die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz
überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unter den
gegebenen Umständen verhältnismässig. Durch die abgeleitete
Aufenthaltsbewilligung entfalle auch die Aufenthaltsbewilligung von B.___ sowie
der Kinder. Sowohl A.___ wie auch B.___ und den Kindern sei es zumutbar,
zusammen wieder im Kosovo zu leben.
8. Dagegen liessen A.___ und B.___
(nachfolgend Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin genannt), auch namens
ihrer drei Kinder, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, mit Eingabe vom
2. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des DdI vom 18. Februar
2020 sei aufzuheben und den Beschwerdeführern die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern und die Wegweisung aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung des DdI
vom 18. Februar 2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung an dieses
zurückzuweisen.
3. Den Beschwerdeführern sei bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zu erlauben, den
Entscheid in der Schweiz abzuwarten und sich hier ordnungsgemäss aufzuhalten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Mit Präsidialverfügung vom 3. März
2020 wurde der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt, als
die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen.
10. Das MISA schloss namens des DdI am
23. März 2020 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
11. Mit Eingabe vom 17. April 2020
liessen die Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA einreichen.
12. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist
nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die
Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer machen
zusammenfassend geltend, vorliegend dürfe für einen allfälligen Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung nur das Urteil des Obergerichts vom 28. März 2018 berücksichtigt
werden. Der Beschwerdeführer sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30
Monaten verurteilt worden, wobei davon zehn Monate unbedingt verbüsst werden
müssten. Für die restlichen bedingten 20 Monate laufe in drei Wochen die
Probezeit aus. Mithin werde der Beschwerdeführer lediglich eine Strafe von
nicht einmal einem Jahr Freiheitsstrafe zu verbüssen haben. Es sei zwar
korrekt, dass es grundsätzlich keine Rolle spiele, ob jemand bedingt, unbedingt
oder teilbedingt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei.
Es spiele aber sehr wohl eine Rolle, wenn das Verschulden berücksichtigt werde.
Beim Verschulden des Beschwerdeführers handle es sich gemäss Obergericht um ein
leichtes. Die Vorinstanz verstosse gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn sie
selber noch verschuldensrelevante Umstände «konstruiere», um den Anschein eines
schweren Verschuldens zu erwecken. Im Rahmen des ausländerrechtlichen
Verfahrens erfolge keine erneute Abwägung der Elemente, die zur
verschuldensabhängigen Strafzumessung führten. Die Vorinstanz unterschlage
weiter, dass die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o Schweizerisches
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) vorliegend nicht anwendbar sei.
Unberücksichtigt gelassen habe die
Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin über gute Deutschkenntnisse verfüge und
sich eine Teilzeitarbeit suche. Der Beschwerdeführer arbeite bei der G.___ in
einer Kaderposition und habe sich seit seiner Verfehlung, welche zum Urteil von
30.
Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt geführt habe, gar nichts mehr zu
Schulden kommen lassen. Die Probezeit für den bedingten Anteil der
Freiheitsstrafe werde in rund drei Wochen auslaufen. Der Beschwerdeführer habe
damit bewiesen, dass er sich sehr wohl bewusst sei, dass er mit seiner damaligen
Beteiligung am Drogenhandel Grenzen überschritten habe, und dass solches in
Zukunft nicht mehr vorkommen werde. Die Frage des Rückfalls stelle sich somit
nicht mehr. Der Beschwerdeführer biete Gewähr, dass weder er noch sonst ein
Familienmitglied zukünftig gegen das Gesetz verstossen würden, schon gar nicht
im Betäubungsmittelbereich. Die Integration der Familie sei hervorragend. Die
zwei älteren Kinder seien eingeschult. Die älteste Tochter werde in die dritte
Klasse übertreten, sei eine hervorragende Schülerin und spreche perfekt
Dialekt. Die Wiedereingliederung im Kosovo sei für die Familie schlicht nicht
möglich, zumal sie aus verschiedenen Ethnien und Regionen kommen würden.
Entweder sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, seine Familie zu ernähren und
sich um diese zu kümmern oder die Familie könne nicht zusammenleben, was ein
klarer Verstoss gegen Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) wäre und auch die Kinderrechtskonvention der
UNO verletzen würde, zumal die Kinder ein Anrecht auf ein Aufwachsen mit beiden
Elternteilen hätten. Wesentlich sei, dass sowohl die Beschwerdeführerin als
auch die Kinder aufgrund der Anwesenheitsdauer in der Schweiz einen eigenen
Anspruch auf Erteilung respektive Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hätten. Nach Art. 50 AIG bestehe der Anspruch für die Beschwerdeführerin und
die Kinder auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern
die Ehe mindestens drei Jahre bestanden habe und die Integrationsvoraussetzungen
nach Art. 58a AIG erfüllt seien. Dies wäre vorliegend der Fall, da die Ehe seit
über fünf Jahren bestehe, die Beschwerdeführerin sich nie etwas zu Schulden
habe kommen lassen, sie die Gesetze in der Schweiz respektiere und genügend
Deutsch spreche sowie in Kürze eine Arbeit aufnehmen werde. Der
Beschwerdeführer sei seit über 12 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz, die
Familie mithin seit fünf Jahren. Die private Situation mache klar, dass die
Interessen der Familie auf ein ungestörtes Zusammenbleiben und Familienleben
einzig in der Schweiz möglich seien, weshalb die Aufenthaltsbewilligungen zu
verlängern seien.
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers und Wegweisung aus der Schweiz
3.1
Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG erlöscht, wenn Widerrufsgründe
nach Art. 62 AIG vorliegen. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde
(Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Als längerfristig gilt nach der gefestigten
Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, und zwar
unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020 E. 3
mit Hinweisen).
3.2
Der Beschwerdeführer wurde zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Er hat mit seinem Verhalten
unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund gesetzt. Es ist daher zu prüfen, ob
die Nichtverlängerung der Bewilligung verhältnismässig ist (Art. 96 AIG) und ob
eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt. Bei der Ermessensausübung
berücksichtigen die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer (Art. 96 AIG).
3.3
Je länger ein Ausländer in der
Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die
Anordnung einer Ausweisung bzw. Wegweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist
auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist, und welche
Nachteile seiner Familie drohen. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier
geboren ist und sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der
«zweiten Generation»), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung indessen nicht ausgeschlossen. Bei schweren Straftaten,
insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten besteht
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein wesentliches öffentliches Interesse
an einer Ausweisung. Entscheidend sind immer die gesamten Umstände des
Einzelfalles (vgl. VWBES. 2014.489 vom 25. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen).
3.4
Da das Strafgericht bei der
Strafzumessung auch schuldherabsetzende Umstände berücksichtigt, ist weitgehend
auf die Würdigung des Verschuldens im Strafurteil abzustellen. Daneben sind
insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat
verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder
mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat – vor allem das deliktsfreie
untadelige Verhalten ausserhalb von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie
Strafvollzug und die Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt – zu
berücksichtigen (vgl. VWBES.2014.489 vom 25. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen).
Ausgangspunkt zur Bestimmung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom
Strafgericht ausgesprochene Strafe (Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom
16.
Januar 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.5
Dem rechtskräftigen Urteil des
Obergerichts Solothurn vom 28. März 2018 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen von Ermittlungen der Kantonspolizei Solothurn wegen
Betäubungsmitteldelikten im Raum H.___ in Verdacht geriet, daran beteiligt
gewesen zu sein. In der Folge wurde er im Herbst 2015 polizeilich observiert, eine
GPS-Überwachung des von ihm verwendeten Fahrzeugs getätigt und anfangs 2016 vom
Staatsanwalt der Einsatz eines verdeckten Ermittlers angeordnet. Der verdeckte
Ermittler tätigte bei I.___ – nach den polizeilichen Schlussfolgerungen ein
Läufer des Beschwerdeführers – insgesamt drei Scheinkäufe von Heroingemisch: am
6.
Januar 2016 zwei Minigrips zu je 5 g für CHF 300.00, am 12. Januar 2016 50 g
Heroin für CHF 1'400.00 und am 10. Februar 2016 250 g für CHF 6'750.00.
Dieser dritte Scheinkauf wurde mittels Observation lückenlos überwacht. Bei der
Übergabe für den dritten Scheinkauf erfolgte dann auch der polizeiliche
Zugriff, und I.___, und etwas später auch der Beschwerdeführer selbst, wurden
festgenommen. Beim Beschwerdeführer konnten in der Garage Kokain (Paket zu 68,1
g, fünf Minigrips zu total 24.8 g und zwei Minigrips zu total 1.87 g) sowie Heroin
(fünf Minigrips zu total 24.6 g und fünf Minigrips zu total 24.3 g) und in der
Wohnung bzw. in den Effekten Bargeld in gassenüblicher Stückelung von insgesamt
rund CHF 7'500.00 sichergestellt werden.
Dem Beschwerdeführer wurden
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 82.9 g reinem Heroin und
86.2
g reinem Kokain zur Last gelegt. Es wurde mit zwei sogenannten harten
Betäubungsmitteln in Mittäterschaft gehandelt und die soziale Gefährlichkeit
eines qualifizierten Falles (Heroin: 12 g, Kokain: 18 g) wurde um ein Mehrfaches
übertroffen. Dabei handelte der Beschwerdeführer nicht auf der untersten
Hierarchiestufe (er war jedenfalls seinem Mittäter übergeordnet), trat jedoch
auch nicht nur im Hintergrund auf, mit deutlich geringerem Risiko überführt zu
werden. Er verfügte über eine grössere Gestaltungsmacht als sein Mittäter und
ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er zog auch seinen Neffen in das
strafbare Handeln hinein. Der Handel mit Heroin und Kokain wurde durchaus
professionell betrieben (beispielsweise mehrere Handys mit regelmässigem
Wechsel der Rufnummer) und betraf nicht nur gassenübliche Mengen für selbstkonsumierende
Drogensüchtige. Der Beschwerdeführer war bei entsprechender Nachfrage auch
bereit und in der Lage, grössere Mengen zu liefern wie dies die Amtsberichte
des verdeckten Fahnders zeigten. Die Deliktsdauer zog sich über fast ein Jahr
hin. Das Motiv des Beschwerdeführers war, mit dem Drogenhandel schlicht und
einfach Geld zu verdienen. Er war selbst nicht drogenabhängig und wurde nur
durch die Intervention der Strafverfolgungsbehörden davon abgehalten, sich
weiter strafbar zu verhalten. Insgesamt war das Tatverschulden im Rahmen der
qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als gerade noch
leicht zu beurteilen. Das Obergericht hielt fest, dass sich die Täterkomponente
weder straferhöhend noch -mildernd auswirkte. Der Beschwerdeführer war nicht
vorbestraft und ging zum Urteilszeitpunkt weiterhin seiner Erwerbstätigkeit bei
der G.___ nach. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund seiner Familie
verneinte das Gericht, da er bereits bei der Tatausübung Familienvater war. Was
Einsicht und Reue anbelangte, so war eine solche aufgrund des fehlenden
Geständnisses nicht gegeben. Von einer Strafmilderung zufolge Geständnisses
konnte jedenfalls keine Rede sein, hatte der Beschwerdeführer doch bis zuletzt
immer neue Ausflüchte vorgebracht, um seine Handlungen zu verschleiern.
Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem
Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen, begangen im August 2015, und
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen im August 2015 bis Ende
April 2016, vorgehalten. Im August 2015 hatte eine unbekannte Täterschaft seinen
schweizerischen Ausländerausweis gefälscht, indem sie sein Foto ausgetauscht
und den Ausweis beim Stellenvermittlungsbüro «J.___» eingereicht hatte, um die
nicht vorhandene Arbeitsbewilligung (B-Ausweis) zu belegen. Der
Beschwerdeführer hatte diese Tat gefördert, indem er sich mindestens
eventualvorsätzlich mit dem Identitätsdiebstahl einverstanden gezeigt hatte,
was bereits dadurch ersichtlich wurde, dass der Lohn nicht der unbekannten
Täterschaft, sondern seinem eigenen Bankkonto gutgeschrieben wurde. Vom
28.
August 2015 bis Ende April 2016 hatte die unbekannte Täterschaft beim
Stellenvermittlungsbüro J.___» gearbeitet, ohne als Ausländer die erforderliche
Bewilligung zu haben. Der Beschwerdeführer hatte diese Tat und damit den
illegalen Aufenthalt gefördert, indem er der unbekannten Täterschaft erlaubt hatte,
seine Personalien (B-Ausweis) zu verwenden, um sich beim Arbeitgeber
beschäftigen zu lassen. Bezüglich der Fälschung von Ausweisen und der Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts wog sein Verschulden jedenfalls nicht mehr ganz
leicht, hatte er doch eine zentrale Rolle gespielt, um mit der Zur-Verfügung-Stellung
seiner Ausweise die Delikte überhaupt erst ermöglicht. Auch hatte er selbst
direkt einen Nutzen daraus gezogen und mit direktem Vorsatz gehandelt. Das
Vorgehen erschien reichlich unverfroren und aufwendig. Zehn Monate der
Freiheitsstrafe wurden aufgrund des gerade noch leichten Tatverschuldens und
der fehlenden Einsicht und Reue unbedingt angesetzt.
4.1
Im Zusammenhang mit Drogenhandel
vertritt das Bundesgericht – in Übereinstimmung mit der in Europa
vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGE 129 II 215 E. 6 f. und das
EGMR-Urteil Arvelo Aponte gegen Niederlande vom 3. November 2011 [Nr. 28770/05]
§ 58) – ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S.
527). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
stellt die Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels denn auch ein gewichtiges
öffentliches Interesse dar, das eine Entfernungsmassnahme, trotz eines
allenfalls damit verbundenen Eingriffs in das Familienleben, in weitgehendem
Masse zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteile des EGMR Dalia gegen Frankreich vom
19.
Februar 1998, Recueil CourEDH 1998-I S. 76 §§ 52-55 und Koffi gegen Schweiz
vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65). Im Übrigen stellt der «Drogenhandel» eine der in Art. 121 Abs. 3
lit. a Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) genannten Anlasstaten dar,
deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person «unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr
Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz» verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das
Bundesgericht bei der Anwendung und Auslegung des (alten) Ausländergesetzes
insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht
führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (sog. «praktische Konkordanz»;
vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 4.2, 4.3 und 5.3). Seit dem 1. Oktober 2016 führen Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2
oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) nach dem
revidierten Strafgesetzbuch zu einer obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a
Abs. 1 lit. o Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Als
Anlasstaten begründen diese Delikte ein grosses öffentliches Interesse an der
Fernhaltung eines Ausländers. Zwar ist die entsprechende Bestimmung nicht auf
Taten anwendbar, die – wie hier – vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch
trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum
Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB genannten
Delikten insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht – insbesondere der EMRK oder dem verfassungsmässigen
Verhältnismässigkeitsprinzip – kommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom
21.
Januar 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
4.2
Zwar hatte der Beschwerdeführer mit
dem Urteil des Obergerichts Solothurn vom 28. März 2018 erstmals eine
empfindliche Strafe zu gewärtigen, doch hat er durch sein Verhalten, was das
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz betrifft, die Gesundheit einer
Vielzahl von Menschen gefährdet, dies obwohl er sich nicht in einer Notlage
befand oder selbst abhängig war. Er handelte aus rein egoistischen, nämlich
finanziellen Beweggründen und wollte schnell und einfach Geld mit dem Handel
mit Betäubungsmittel verdienen. Dabei war der Beschwerdeführer nicht auf der
untersten Hierarchiestufe tätig, sondern seinem Mittäter übergeordnet. Weder
seine behauptete Integration in der Schweiz noch seine Familie vermochten ihn
davon abzuhalten, sich in entscheidender Weise am Drogenhandel zu beteiligen.
Erst die Verhaftung setzte seiner Delinquenz ein Ende. Die Verurteilung im März
2018.
betrifft den im Ausländerrecht generell schwer zu gewichtenden
Betäubungsmittelbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_4082015 vom 2.
November 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
lässt sich das Ganze nicht als blosser «Schönheitsfehler» in der Biographie
des Beschwerdeführers bezeichnen, dafür waren die Delikte zu schwerwiegend. Die
Vorinstanz durfte von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der
Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers ausgehen, zumal, wie bereits
erwähnt, bei den von ihm verübten Straftaten kein Zusammenhang mit einer
eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit bestand. Ein Verstoss der Vorinstanz gegen
das Doppelwertungsverbot – wie geltend gemacht – ist nicht ersichtlich.
Auch die Argumentation des
Beschwerdeführers betreffend Rückfall und Gewähr, dass weder er noch sonst ein
Familienmitglied zukünftig gegen das Gesetz verstossen würden, ist vorliegend
nicht zielführend. Der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines
künftigen Wohlverhaltens ausserhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens vom
21.
Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) kommt keine
zentrale Bedeutung zu und es dürfen hier im Rahmen der Interessenabwägung auch
generalspräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Selbst ein geringes
Rückfallrisiko muss diesfalls nicht hingenommen werden (Urteile 2C_282014 vom
21.
Juli 2014 E. 6.69.3; 2C_3732014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1). Ebenso wenig
kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er sich seit seiner Verfehlung,
welche zum Urteil von 30 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt geführt habe, gar
nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der anhaltende Druck der straf- und migrationsrechtlichen Verfahren vermag das
Wohlverhalten des Beschwerdeführers zwar zu relativieren, jedoch ist ein tadelloser
Lebenswandel in dieser Zeit ohne Weiteres zu erwarten und geht über ein unauffälliges
Wohlverhalten nicht heraus (vgl. Urteile 2C_3402015 vom 29. Februar 2016 E.
4.2; 2C_5162014 vom 24. März 2015 E. 4.3.3).
4.3
Dem öffentlichen Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem
Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer hält sich seit
12¾ Jahren in der Schweiz auf. Er arbeitet im Kader bei der G.___, kam seinen
finanziellen Verpflichtungen nach und musste nie von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Er ist mit einer Landsfrau verheiratet, mit welcher er drei
gemeinsame minderjährige Kinder hat. All dies spricht für ihn. Dennoch
korreliert sein straffälliges Verhalten in keiner Weise mit der
wirtschaftlichen und sozialen Integration, zumal es ihm möglich gewesen wäre,
auf legalem Weg den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten. Der
Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 28 Jahren (abgesehen von seiner
Einreise im Jahre 2002, wo er im gleichen Jahr wieder ausgeschafft wurde) in
die Schweiz ein, womit er die prägenden Kindheits-, Jugend- und frühen
Dispositiv
Erwachsenenjahre in seinem Heimatland verbrachte. Er ist demnach mit der Sprache,
der Kultur und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut, zumal er auch
während seines Aufenthaltes in der Schweiz regelmässig in den Kosovo reiste
(z.B. um seinen kranken Vater im 2018 zu besuchen, vgl. Aktum 418 ff.),
letztmals an Weihnachten 2019 (Aktum 479 f.). Die in der G.___ gesammelten
beruflichen Erfahrungen sollten dem gesunden Beschwerdeführer ermöglichen, auch
in seiner alten Heimat Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Da
die Ehefrau wie die drei gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers eine von ihm
abgeleitete Aufenthaltsbewilligung haben, verlieren auch sie – wie nachfolgend
dargelegt wird – ihr Aufenthaltsrecht mit der Nichtverlängerung der Bewilligung
des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über keine
Beziehungen, die einen Anspruch gemäss Art. 8 EMRK begründen könnten. Die
Familie wird bei der gemeinsamen Ausreise in das Heimatland nicht getrennt,
weshalb der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht berührt wird (Urteile
des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5 f.; 2C_536/2013
vom 30. Dezember 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Auch ist nicht ersichtlich,
weshalb eine Eingliederung der Familie im Kosovo aufgrund geltend gemachter
verschiedener Ethnien und Regionen nicht möglich sein sollte. Die Geburtsorte
des Beschwerdeführers [X] und der Beschwerdeführerin [Y] liegen lediglich 10
Autominuten voneinander entfernt. Dem Familiennachzugsgesuch ist zudem zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit den beiden gemeinsamen Töchtern vor
der Einreise in die Schweiz in [X] lebte. Eine Wiedereingliederung ist somit
möglich. Die Rückkehr in die Heimat erweist sich somit als zumutbar und das Familienleben
im Kosovo – entgegen der Meinung der Beschwerdeführer – ohne weiteres als möglich.
Dass die allgemeinen Lebensumstände im Kosovo ungünstiger sein mögen als in der
Schweiz, begründet noch keine Unzumutbarkeit. Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, stellt die Problematik des noch nicht verbüssten
Strafvollzugs auch kein Hindernis dar, da der Beschwerdeführer gemäss Auskunft
des Straf- und Massnahmevollzugs (vgl. Aktum 512) bei einer rechtskräftigen
Wegweisung den Normalvollzug für den Strafrest von zehn Monaten antreten und
folglich nach Verbüssung der Haftstrafe die Schweiz verlassen müsste.
4.4 Zusammenfassend überwiegt mit Blick
auf die im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten strenge Rechtsprechung
aufgrund der Schwere der Delikte das grosse öffentliche Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers gegenüber seinem privaten Interesse am
Verbleib in der Schweiz. Die von der Vorinstanz vorgenommen Interessenabwägung
ist somit nicht zu beanstanden, hält vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand
und verstösst nicht gegen Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz am
Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug zu verlassen.
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin sowie der drei gemeinsamen Kinder und Wegweisung aus der
Schweiz
5. Die Beschwerdeführer
machen ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin sowie der drei gemeinsamen
Kinder nach Art. 50 AIG geltend. Da die Beschwerdeführer ihre Ehe und
Familiengemeinschaft unbestrittenermassen weiterleben, ist Art. 50 AIG von
vorneherein nicht anwendbar. Aber auch wenn sie sich trennen würden, regelt
Art. 50 AIG nur die Ansprüche aus Art. 42 und 43 AIG Da der Beschwerdeführer
weder Schweizer Bürger noch im Besitze einer Niederlassungsbewilligung ist,
kann seine Familie keinerlei Ansprüche aus Art. 50 AIG geltend machen.
5.1 Ausländischen Ehegatten und ledigen
Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann nach Art.
44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am Wohnort gesprochenen
Landesprache verständigen können und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs
beziehen könnte.
5.2 Die Voraussetzungen nach Art. 44
Abs. 1 AIG sind vorliegend grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerdeführerin sowie
die drei Kinder haben jedoch eine vom Beschwerdeführer abgeleitete Aufenthaltsbewilligung.
Für einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch setzt Art. 44 Abs. 1 AIG voraus,
dass der originär anwesenheitsberechtigte Ehegatte über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers wurde zwar widerrufen. Bis zu seiner Entlassung aus dem
Straf- und Massnahmevollzug bleibt diese kraft Art. 70 Abs. 1 Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) allerdings
weiterhin gültig. Der Beschwerdeführer gilt daher auch während des Strafvollzugs
als Person mit Aufenthaltsbewilligung, sodass sich die Beschwerdeführerin und
die gemeinsamen Kinder grundsätzlich darauf berufen können (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26 Januar 2018 E. 5.2). Erlöschensgründe nach
Art. 62 Abs. 1 AIG sind keine ersichtlich. Demnach sind die
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin sowie der drei Kinder bis zur Entlassung
des Beschwerdeführers aus dem Straf- und Massnahmevollzug zu verlängern. Danach
haben sie die Schweiz zu verlassen.
5.3 Die Beschwerdeführerin sowie die
drei gemeinsamen Kinder sind, wie der Beschwerdeführer selbst, kosovarische
Staatsangehörige. Sie reisten erst im Rahmen des Familiennachzugs am 15. Juni
2015 in die Schweiz ein und halten sich somit erst seit fünf Jahren und vier
Monaten hier auf. Die Beschwerdeführerin lebte bis kurz vor ihrem 24. Lebensjahr
im Kosovo, wo auch ihre Familie lebt. Sie spricht die heimatliche Sprache und
kennt die Kultur und die Gepflogenheiten ihres Heimatlandes zweifellos. Während
ihres Aufenthaltes in der Schweiz reiste sie mit ihrer Familie regelmässig in
den Kosovo. Auch ein Beziehungsnetz im Kosovo aus Freunden und Bekannten dürfte
aufgrund ihres eher kurzen Aufenthaltes in der Schweiz weiterhin bestehen. Die Kinder
im Alter von acht Jahren und zehn Monaten, sechs Jahren sowie drei Jahren und
drei Monaten befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter, wobei die
beiden älteren Töchter im Kosovo geboren sind und die ersten Lebensjahre dort
verbracht haben. Auch kennen die drei Kinder die Heimat von Ferienaufenthalten
der ganzen Familie. Die Beschwerdeführerin sowie die Kinder können zusammen mit
dem Beschwerdeführer in die gemeinsame Heimat zurückkehren und dort das
Familienleben wie bisher weiterführen. Es ist ihnen damit zumutbar, wieder im
Kosovo zu leben, wo sie bis vor fünf Jahren und vier Monaten gelebt haben (mit
Ausnahme von E.___, welcher in der Schweiz geboren wurde). Eine Ausreise bringt
zweifellos einen einschneidenden Wechsel mit sich und dürfte insbesondere für
die beiden schulpflichtigen Kinder schwierig sein. Es ist aber davon
auszugehen, dass sie die Landessprache sprechen und dass mit dem Weiterbestehen
des Familienlebens die für ihre persönliche Entwicklung und Stabilität
wichtigsten Faktoren grundsätzlich unverändert bleiben. Eine Ausreise der
gesamten Familie ist daher trotz einer gewissen Härte zumutbar.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffern 1., 3. und 4. der Verfügung
des Departements des Innern vom 18. Februar 2020 werden aufgehoben und wie
folgt geändert: Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird nicht verlängert
(Ziff. 1.) B.___, C.___, D.___ und E.___ wird die Aufenthaltsbewilligung bis
zur Entlassung von A.___ aus dem Straf- und Massnahmevollzug verlängert. B.___,
C.___, D.___ und E.___ werden am Tag der Entlassung von A.___ aus dem Straf-
und Massnahmevollzug weggewiesen und haben die Schweiz dann zu verlassen (Ziff.
3).
6.1 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind, zur Hälfte, d.h. zu
CHF 750.00 zu bezahlen. Den Rest hat der Kanton zu tragen.
6.2 Fürsprecher Manuel Rohrer macht mit
Kostennote vom 17. April 2020 einen Aufwand von total CHF 5'582.65 (17 Stunden
à CHF 300.00, Auslagen CHF 83.50, MWST CHF 399.15) geltend. Der
verrechnete Stundenansatz von CHF 300.00 (bei einem Maximum gemäss
Gebührentarif § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 [GT, BGS 615.11]) von CHF 330.00)
ist jedoch zu hoch, zumal auch Gelegenheit zur Einreichung einer
Honorarvereinbarung gegeben wurde, welche nicht wahrgenommen wurde. Praxisgemäss
wird ein Stundenansatz von CHF 260.00 gewährt. Die reduzierte Parteientschädigung
beläuft sich somit gemäss Ausgang des Verfahrens (die Hälfte) auf
CHF 2'425.15 (inkl. Auslagen und MWST).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffern 1., 3. und 4. der Verfügung des Departements des Innern
vom 18. Februar 2020 werden aufgehoben und wie folgt geändert: Die
Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird nicht verlängert (Ziff. 1.) B.___, C.___,
D.___ und E.___ wird die Aufenthaltsbewilligung bis zur Entlassung von A.___
aus dem Straf- und Massnahmevollzug verlängert. B.___. C.___, D.___ und E.___
werden am Tag der Entlassung von A.___ aus dem Straf- und Massnahmevollzug
weggewiesen und haben die Schweiz dann zu verlassen (Ziff. 3).
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer haben an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 die Hälfte,
ausmachend CHF 750.00, zu bezahlen. Den Rest trägt der Kanton Solothurn.
4. Der Kanton Solothurn hat den
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 2'425.15 (inkl. Auslagen und
MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_944/2020 vom 31. März 2021 bestätigt.