VWBES.2020.69
Rückplatzierung
2. Juli 2020Deutsch28 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Juli 2020
Es wirken
mit:
Präsidentin Scherrer
Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin
Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Therese Hintermann
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen
2.
C.___
Beschwerdegegner
betreffend Rückplatzierung
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. D.___ (geb. E.___ 2010)
ist die Tochter der getrenntlebenden Eltern A.___ und C.___. Die Eltern waren
nicht verheiratet. Die Kindsmutter ist Inhaberin der elterlichen Sorge.
Erwägungen
2.
Im Juli 2012 zog A.___
ohne D.___ aus dem gemeinsamen Haushalt mit C.___ in Wangen bei Olten aus. Mit
Beschluss der Kindesschutzbehörde Sozialregion Untergäu vom 8. November
2012.
wurde über D.___ eine Beistandschaft errichtet und mit Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) vom 10. Juli 2013 wurde
das Kind per 5. August 2013 in der Einrichtung Amitola (früher: Grossfamilie
Misteli) in Neuendorf fremdplatziert, wo es seither lebt.
3.
Mit Entscheid vom
12.
April 2017 wies die KESB basierend auf dem Abklärungsbericht der Arkadis
das Gesuch der Kindsmutter um Rückplatzierung der Tochter ab. Gleichzeitig
wurde die damalige Beiständin beauftragt, die Kindsmutter bei der Umsetzung der
Empfehlungen des Abklärungsberichts zu unterstützen und bis am 31. Mai
2018.
Vorschläge zur Ausweitung des Besuchsrechts zur Vorbereitung der
Wiedererteilung der Obhut einzureichen. Die dagegen erhobene Beschwerde der
Kindsmutter an das Verwaltungsgericht wurde wegen Rückzugs anlässlich der
Instruktionsverhandlung abgeschrieben (vgl. VWBES.2017.171). Die Parteien
vereinbarten unter anderem, das Besuchsrecht sei auf gutem Weg und werde weiter
vorangetrieben.
4.
Am 22. Mai 2018
ersuchte die Kindsmutter die Vorinstanz erneut um Rückplatzierung der Tochter,
woraufhin die KESB ein Verfahren zur Prüfung des Antrags eröffnete und die
damalige Beiständin mit den entsprechenden Abklärungen betraute.
5.
Mit Verfügung vom
22.
August 2018 wurde der Kindsmutter Frist zur Einreichung eines
Verlaufsberichts ihres Psychologen anberaumt, woraufhin A.___, vertreten von
Rechtsanwältin Therese Hintermann, am 30. November 2018 dazu Stellung nahm und
den geforderten Arztbericht einreichen liess. Dem ärztlichen Verlaufsbericht
ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Kindsmutter ihrer Verantwortung
bei einer allfälligen Rückplatzierung des Kindes bewusst sei und gleichzeitig
wisse, dass sie zu Beginn weitere Unterstützung benötige und dies auch wünsche.
Unter diesen Voraussetzungen sei sie aus Sicht ihres Facharztes und des
Psychotherapeuten fähig, ihre Tochter zu versorgen, ihre Bedürfnisse
wahrzunehmen und ihr Sicherheit und Stabilität zu bieten, die ein Kind in
diesem Alter benötige.
6.
Auf Antrag der
Kindsmutter wurde für das Kind am 8. November 2018 eine
Kindesverfahrensvertreterin bestellt.
7.
Mit Stellungnahme
vom 15. November 2018 sprach sich die damalige Beiständin vorerst gegen eine Rückplatzierung
des Kindes aus. Sie begründete dies im Wesentlichen mit einer falschen
Prioritätensetzung der Kindsmutter. Zudem lasse der Cannabiskonsum der
Kindsmutter und von Herrn F.___ an der Fähigkeit, die Tochter zu unterstützen,
Zweifel aufkommen. Im Allgemeinen könne eine zunehmende Ausweitung und Steigerung
von Kompetenzen bei der Kindsmutter befürwortet werden. Eine Familienbegleitung
könne Rückschlüsse über die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter geben. Die
Prioritätensetzung der Mutter sollte sich verändern, sie müsse lernen, Termine
selbständig wahrzunehmen.
8.
Am 16. April 2019
liess sich die Kindsmutter vernehmen und unter anderem die sofortige Ausdehnung
ihres Besuchsrechts beantragen.
9.
Mit
Zwischenentscheid vom 3. Mai 2019 erweiterte die KESB antragsgemäss das
Besuchsrecht und ordnete Folgendes an:
2.1
Das
Besuchsrecht der Kindsmutter wird bis auf Weiteres wie folgt geregelt: Das Kind
verbringt in der Regel zwei Wochenenden pro Monat von Donnerstagnachmittag bis
Montagmorgen bei der Mutter. Die Mutter holt das Kind jeweils am Donnerstag um
13.30
Uhr (Ankunft des Schulbusses) bei der Amitola ab und bringt das Kind
jeweils am Montag um 7.10 Uhr (Abfahrt des Schulbusses) zur Amitola.
2.2
Zur
Unterstützung der Mutter und zur Evaluation des ausgeweiteten Besuchsrechts
wird eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) mit einer maximalen
Stundenzahl von 12 Stunden pro Monat angeordnet. Die Beiständin wird
beauftragt, diese SPF zu organisieren und zu veranlassen, dass der zuständigen
Sozialregion die Kostenfolgen angezeigt werden, worauf diese Kostengutspreche
zu leisten und die Frage des Elternbeitrages abzuklären hat.
2.3
Die
Beiständin wird ersucht, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen
per 30. September 2019 einen Bericht über den Verlauf des Besuchsrechts zu
erstatten.
10.
Mit Entscheid vom
4.
September 2019 wurde die damalige Beiständin aus dem Amt entlassen und G.___
als neue Beiständin des Kindes ernannt.
11.
Im Verlaufsbericht
vom 26. September 2019 empfahl die neue Beiständin den weiteren Verbleib des
Kindes in der Amitola. Ihre Einschätzung basiere auf den Rückmeldungen der
Dispositiv
Fachpersonen in der Amitola und der SPF. Demnach sei bei der Kindsmutter zum
aktuellen Zeitpunkt noch zu wenig Konstanz und Stabilität ersichtlich, um ihr das
Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen. Die Übernahme von schulischen
Aufgaben und Elternbeiträge in materieller und immaterieller Form gehörten nach
ihrem Verständnis zu den elterlichen Pflichten. Die Kindsmutter müsse noch oft
daran erinnert werden, Dinge zu erledigen. Zudem hätten die Eltern
Kommunikationsschwierigkeiten. Die Kindsmutter müsse bereit sein, sich
betreffend Organisation des Besuchsrechts mit dem Kindsvater auszutauschen.
12. Am 6. Januar 2020
liess die Kindsmutter Stellung zum Bericht der Beiständin nehmen und folgende
Anträge stellen:
1. Das
Besuchsrecht der Mutter sei für sechs Monate auf ganze Wochen im Wechsel mit
der Amitola auszudehnen und dann probeweise auf einen ganzen Monat.
2. Die sozialpädagogische
Familienbegleitung sei auf 20 Stunden pro Monat auszudehnen und der Kindsvater
einzubeziehen.
3. Das
Besuchsrecht des Vaters sei durch die Beiständin zu regeln.
4. Bei
weiterhin positivem Verlauf sei G.___ definitiv zur Mutter zurück zu
platzieren.
13. Anlässlich der
Anhörung vom 20. Januar 2020 gab der Kindsvater zusammenfassend zu Protokoll,
er unterstütze die Rückplatzierung D.___ zur Mutter, wenn die Ausübung des
Besuchsrechts funktioniere. Aktuell laufe es aber nicht gut. Die Ausübung des
Besuchsrechts werde über die Amitola organisiert. Er hole D.___ dort ab und
bringe sie wieder dorthin zurück. Der Kontakt zwischen ihm und der Kindsmutter
sei zurzeit nicht gut.
14. Am 29. Januar 2020 entschied
die KESB was folgt:
3.1. Das
Gesuch der Kindsmutter um Aufhebung der Fremdplatzierung des Kindes wird
abgewiesen.
3.2. Die
Verfahrensanträge der Kindsmutter vom 6. Januar 2020 werden abgewiesen.
3.3. Das
mit Entscheid vom 3. Mai 2019 in Ziffer 2.1 festgelegte Besuchsrecht der Mutter
wird bestätigt: Das Kind verbringt in der Regel zwei Wochenenden pro Monat von
Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter. Die Mutter holt das Kind
jeweils am Donnerstag um 13.30 Uhr (Ankunft des Schulbusses) bei der Amitola ab
und bringt das Kind jeweils am Montag um 7.10 Uhr (Abfahrt des Schulbusses) zur
Amitola.
3.4 Der
Kindsvater ist berechtigt, das Kind an einem Wochenende pro Monat zu sich zu
Besuch zu nehmen.
3.5 Die
mit Entscheid vom 3. Mai 2019 angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung
wird aufgehoben.
[…]
15. Dagegen liess die
Kindsmutter (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), nach wie vor vertreten
durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, am 3. März 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Ziffern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die
Sache sei zur Fortsetzung des Verfahrens betreffend Rückplatzierung von D.___
zur Mutter und zur Anhörung von D.___ an die Beschwerdegegnerin zurück zu
weisen.
3. Das
Besuchsrecht der Mutter sei für sechs Monate auf ganze Wochen im Wechsel mit
der Amitola auszudehnen und bei positivem Verlauf probeweise D.___ für einen
ganzen Monat bei der Mutter zu platzieren, bevor über die definitive
Rückplatzierung entschieden wird.
4. Die
Sozialpädagogische Familienbegleitung sei weiterzuführen und unter Einbezug des
Kindsvaters auf 20 Stunden pro Monat auszudehnen.
5. Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der
unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In prozessualer
Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer
Instruktionsverhandlung vor Verwaltungsgericht.
16. Mit Vernehmlassung
vom 16. März 2020 schloss die KESB unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf
Abweisung der Beschwerde. Der Kindsvater liess sich nicht vernehmen.
17. Mit Stellungnahme
vom 24. März 2020 beantragte die Kindesvertreterin die Gutheissung der
Beschwerde.
18. Mit Verfügung vom
21. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt, Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche
Rechtsbeiständin und Rechtsanwältin Sabrina Stoll als unentgeltliche Kindesvertreterin
eingesetzt.
19. Am 12. Mai 2020
liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass die Amitola ab dem 17. März 2020
sämtliche Besuche mit der Kindsmutter ausgesetzt und das Kind die Mutter erst
wieder an seinem Geburtstag habe sehen können.
II.
1. Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 A.___ ist als Mutter von D.___ sowie als Inhaberin der elterlichen Sorge
und Verfahrensbeteiligte durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Ansicht der
Beschwerdeführerin verstösst die Vorinstanz gegen Art. 314a ZGB sowie Art. 12
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), indem das Kind
vor Erlass des angefochtenen Entscheids zu den entscheidwesentlichen Punkten nicht
angehört worden sei und dies obschon ihr in der Anhörung vom 18. April
2019 von der Vorinstanz eine Kindesanhörung im Herbst 2019 in Aussicht gestellt
worden sei.
2.2 Die Vorinstanz
begründete den Verzicht auf eine Kindesanhörung mit zwei Gesprächen zwischen
der Kindsvertreterin und D.___ am 14. Februar 2019 und am 21. November
2019.
2.3.1 Art. 314a ZGB regelt die Anhörung
des Kindes im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde. Diese Bestimmung
konkretisiert die entsprechenden Ansprüche gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
(BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 12 KRK. Die Anhörung des
Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der
Sachverhaltsfeststellung. Nach der Rechtsprechung ist die Anhörung im Sinn
einer Richtlinie grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich.
Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund
steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei
kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern
die Anhörung des Kindes als solches beantragen können (BGE 131 III 553 E. 1.1). Die Anhörung findet grundsätzlich
unabhängig von Anträgen, d.h. von Amtes wegen statt. Soweit entsprechende
Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten
wichtigen Gründen umso mehr eine Verpflichtung zur Durchführung der Anhörung (BGE 131 III 553 E. 1.2 und 1.4; zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3).
2.3.2 Eine mehrmalige
Anhörung kann dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen
stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten
würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten wären. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen
zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal
im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz
gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine erneute
Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten
Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (statt
vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3.1).
Sind die Voraussetzungen für die Anhörung eines Kindes gegeben, so lässt diese
sich nicht durch eine antizipierte Beweiswürdigung umgehen (Urteil des
Bundesgerichts 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.4 Mit Blick auf das
Alter des Mädchens, das im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids knapp 10 Jahre
alt war, war die KESB grundsätzlich gehalten, es von Amtes wegen zur Ablehnung
der Rückplatzierung anzuhören. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als eine
entsprechende Anhörung von der Vorinstanz in Aussicht gestellt worden und seit
Frühjahr 2018 das Besuchsrecht der Kindsmutter vor dem Hintergrund einer
allfällige Rückplatzierung schrittweise ausgedehnt worden war. Den Berichten
der Kindesvertreterin zufolge wurde die Ablehnung der Rückplatzierung mit D.___
nicht thematisiert. Gründe, weshalb ausnahmsweise auf eine Kindesanhörung hätte
verzichtete werden können, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend
gemacht. Die Anhörung kann demnach nicht unterbleiben, weil das Kind an zwei
allgemeinen Gesprächen mit der Kindesvertreterin teilgenommen hat. Diese vermögen
eine Kindesanhörung zu den entscheidwesentlichen Punkten nicht zu ersetzen. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet, sie ist gutzuheissen. Das
Unterlassen des gehörigen Einbezugs des Kindes in das Verfahren hat die
unmittelbare Aufhebung des Entscheids in der Sache zur Folge (Urteil des
Bundesgerichts 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 5.4).
3.1.1 Neben der Kindesanhörung
lässt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des
Verfahrens sowie die Weiterführung der vorsorglichen Massnahmen beantragen und
begründet das Begehren mit der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Der Sachverhalt sei durch die KESB in
wesentlichen Teilen unvollständig erhoben worden, die Angelegenheit sei noch
nicht spruchreif. D.___ sei seit dem 5. August 2013 in der Amitola in
Neuendorf platziert. Die Kindsmutter habe deshalb zusammen mit ihrem
langjährigen Lebenspartner eine Wohnung in der Nähe gesucht. Seit 1. April
2014 lebten sie in Boningen. Am 25. Mai 2016 ersuchte die Kindsmutter die
Vorinstanz erstmals um Rückplatzierung des Kindes, weil sie dannzumal bereits
seit zwei Jahren in stabilen Verhältnissen gelebt und das Besuchsrecht
funktioniert habe. Dieser Antrag sei von der KESB mit Entscheid vom 12. April 2017
aufgrund des Sozialberichts der Arkadis abgewiesen worden. In diesem
Sozialbericht seien auf Seite 8 die Voraussetzungen für eine Rückplatzierung
aufgeführt. Zwischenzeitlich erfülle sie all diese Voraussetzungen mit Ausnahme
der beruflichen Abklärungen bei der IV. Dieses Verfahren laufe noch, sie habe
keinen Einfluss auf dessen Dauer.
3.1.2 Die
Beschwerdeführerin führt weiter aus, mit Entscheid vom 12. April 2017 habe die
KESB der neuen Beiständin den Auftrag erteilt, bis zum 31. Mai 2017 Vorschläge
für die Ausweitung des Besuchsrechts zur Vorbereitung der Wiedererteilung der
Obhut einzureichen. Der Beiständin sei explizit die Aufgabe übertragen worden,
die Kindsmutter bei der Umsetzung der Empfehlungen des Abklärungsberichts im
Hinblick auf die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu beraten
und zu begleiten. Die Beiständin sei sodann ersucht worden, bis Ende Juli 2017
Vorschläge für das weitere Vorgehen einzureichen, wobei diese in ihrem Bericht
vom 31. August 2017 keine Vorschläge zur Erweiterung des Besuchsrechts gemacht
habe. Erst im Juli 2017 habe das Kind zudem Ferien mit seiner Mutter verbringen
dürfen und dies obschon die unbegleiteten Besuche mit Übernachtung seit mehr
als zwei Jahren bereits funktioniert hätten. Die Kindsmutter habe damals gegen den
Entscheid der Vorinstanz vom 12. April 2017 Beschwerde erhoben, weshalb am 16.
August 2017 eine Instruktionsverhandlung vor Verwaltungsgericht bei der KESB
stattgefunden habe. Dabei hätten die Parteien namentlich vereinbart, dass die Ausdehnung
des Besuchsrechts auf gutem Weg sei und weiter vorangetrieben werde. Diese
Vereinbarung sei aber weder von der KESB noch von der Beiständin eingehalten
worden. Das Besuchsrecht sei entgegen der Anordnung der KESB vom 12. April 2017
zur Vorbereitung der Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht
ausgeweitet worden, weshalb sie am 22. Mai 2018 die KESB erneut um Rückplatzierung
ersucht habe.
3.1.3 Auf Antrag der
Kindsmutter hin sei für D.___ am 8. November 2018 eine Kindesverfahrensvertreterin
bestellt worden. In ihrem Schreiben vom 28. Februar 2019 habe diese aufgezeigt,
auf welchem Weg D.___ rückplatziert werden solle:
1.
Ausdehnung des Besuchsrechts und Übernahme von Verantwortung der Kindsmutter im
Alltag von D.___, d.h. schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts zuerst von
Donnerstagabend bis Montagmorgen, dann soll D.___ jeweils eine ganze Woche bei
der Mutter im Wechsel mit der Amitola verbringen und schliesslich probeweise
einen ganzen Monat;
2.
Gleichzeitig Installierung einer Familienbegleitung/Marte Meo;
3.
Regelung des Besuchsrechts des Kindesvaters durch die Beiständin;
4.
Evaluation der Ausdehnung des Besuchsrechts nach mindestens 3 Monaten;
5.
Bei gutem Verlauf definitive Rückplatzierung.
Auf dieser Basis sei an
der Anhörung vom 18. April 2019 eine einvernehmliche Lösung für die erste Phase
erarbeitet worden, welche die KESB mit Entscheid vom 3. Mai 2019 bestätigt
habe. Alle Beteiligten seien sich damals einig gewesen, dass es bei einem guten
Verlauf eine zweite Annäherungs-Phase zwischen Mutter und Tochter geben werde,
bevor über die Rückplatzierung entschieden werde. Dieser Entscheid der KESB sei
umgehend umgesetzt worden und die Kindsmutter habe Verantwortung im Alltag des
Kindes übernehmen können. Zwischenfälle habe es nicht gegeben. Dementsprechend
sei im Bericht der Amitola vom 14. September 2019 zu lesen, dass die
Kindesmutter die Bring- und Holzeiten eingehalten hätte und sich die Amitola
auf sie habe verlassen können. D.___ sei an den erweiterten Wochenenden bei der
Mutter zudem sauber, wetter- und schulgerecht angezogen gewesen und D.___ habe sich
auf die Zeit bei der Mutter gefreut und einen zufriedenen Eindruck
hinterlassen. Hinzukommend seien die Abmachungen gemäss Beschlussprotokoll der
Beiständin vom 18. Juni 2019 ebenfalls eingehalten worden und die Ziele, die
mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung gemäss Berichten vom 25.
September 2019 und vom 1. November 2019 festgelegt worden seien, seien – mit
Ausnahme der gelingenden Kommunikation mit dem Kindesvater – allesamt umgesetzt
worden.
3.1.4 Die Kindsmutter
sei bei der Anhörung vom 20. Januar 2020 vor der Vorinstanz davon ausgegangen,
dass erneut einvernehmlich der nächste Schritt der Rückplatzierung von D.___
geplant werden könne. Entsprechend habe sie am 6. Januar 2020 die Ausweitung
des zweiphasigen Besuchsrechts beantragt. Der Präsident der KESB sei in der
Anhörung vom 18. April 2019 ebenfalls noch von einem zweistufigen Annäherungsmodell
ausgegangen und habe damals erläutert, es wäre sinnvoll, wenn die zweite Phase
mit ganzen Wochen bei der Kindesmutter nicht allzu lange dauern würde. An
besagter Anhörung am 20. Januar 2020 habe der Präsident der KESB jedoch nichts
mehr vom vereinbarten Phasenmodell wissen wollen und es als neue Idee bzw.
neuen Antrag der Kindesmutter dargestellt (S. 6 des Protokolls vom 20. Januar
2020). Auch die Kindesvertreterin sei davon ausgegangen, dass es an der
Anhörung vom 20. Januar 2020 um die Evaluation der ersten Besuchsphase gehe und
die zweite Besuchsphase geplant werde. Die Beiständin, die ihr Amt erst am
1. September 2019 angetreten habe und an der Anhörung vom 18. April 2019
nicht dabei gewesen sei, habe nichts zur Klärung dieser Frage beitragen können.
Trotz dieser Ausgangslage und dem Umstand, dass keine der Parteien von einem
Verfahrensabschluss ausgegangen sei, habe die KESB den Rückplatzierungsprozess
unbegründet abgebrochen.
3.1.5 Die Vorinstanz
erwog im angefochtenen Entscheid, eine Rückplatzierung des Kindes sei
ausgeschlossen. Zur Begründung wurde vorgebracht, das Verfahren zur Prüfung
einer allfälligen Rückplatzierung werde seit längerer Zeit geführt. Es seien
umfangreiche Abklärungen vorgenommen und eine Kindesvertreterin sei eingesetzt
worden, um den Kindeswillen und das Kindeswohl abzuklären. Das Besuchsrecht der
Kindsmutter sei ausgeweitet worden, um der Kindsmutter Gelegenheit zu
verschaffen, ihre Erziehungskompetenzen im Alltag zu beweisen. Eine
sozialpädagogische Familienbegleitung sei installiert worden, um zu evaluieren,
wie es sich mit den Erziehungskompetenzen der Mutter verhalte. Die damalige und
die aktuelle Beiständin hätten Berichte an die KESB erstattet und von einer
Rückplatzierung abgeraten. Aufgrund dessen erachte die KESB die Sache als
spruchreif. Der Aufenthalt des Kindes in der Amitola mit dem aktuellen Setting
biete den Vorteil, dass dadurch vielen verschiedenen Bedürfnissen entsprochen
werden könne: D.___ habe Kontakt zu anderen Kindern, sie sei in einer Umgebung,
in der sie sich glücklich fühle, sozialpädagogisch betreut und gefördert werde.
D.___ könne zudem Kontakt zu ihrem Vater und ihrer Mutter pflegen. Letzterer
sei mit dem ausgedehnten Kontaktrecht intensiver. Die Mutter könne nun auch im
Alltag des Kindes Erziehungsarbeit leisten. Sollten sich zu einem späteren
Zeitpunkt wesentliche Veränderungen ergeben, könne erneut ein Verfahren
eröffnet und aufgrund der veränderten Verhältnisse neu entschieden werden.
3.1.6 In der
Vernehmlassung vom 16. März 2020 äusserte sich die Vorinstanz im Wesentlichen
wie folgt: Die Beschwerdeführerin versuche den Anschein zu erwecken, die KESB
habe die Rückplatzierung bereits beschlossen oder zumindest in Aussicht gestellt.
Aus diesen Gründen verlange sie eine Ausdehnung des Besuchsrechts. Diese
Sichtweise sei unzutreffend und aktenwidrig. Aus dem angefochtenen Entscheid
gehe deutlich hervor, dass lediglich ein Verfahren zur Prüfung des Antrages auf
Rückplatzierung eröffnet und durchgeführt worden sei. Im Rahmen dieses
Verfahrens sei das Besuchsrecht der Kindsmutter ausgedehnt worden. Nach Prüfung
der Abklärungsergebnisse lasse sich eine Rückplatzierung nicht verantworten.
Aus diesem Grund seien weitere «Versuche» als nicht notwendig zu betrachten.
Unter den aktuellen Voraussetzungen sei ein weiterer Verbleib des Kindes im
Heim notwendig. Eine Rückplatzierung zur Mutter komme nicht in Frage.
3.1.7 Mit Stellungnahme
vom 24. März 2020 liess sich die Kindesvertreterin vernehmen und erklärte, aufgrund
des zuletzt geführten Gesprächs mit D.___ unterstütze sie die Begehren der
Beschwerdeführerin und beantrage die Gutheissung der Beschwerde. Sie sei an der
Anhörung vom 20. Januar 2020 vor der Vorinstanz ebenfalls noch nicht von einem
definitiven Entscheid über die beantragte Rückplatzierung des Kindes
ausgegangen, sondern viel eher von einer Ausgestaltung einer zweiten
Annäherungs-Phase. Insofern sei der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die
missverständliche Wiedergabe ihrer eigenen Empfehlungen in Erwägung 2.6 des
angefochtenen Entscheids korrekt. Im Rahmen der besagten Anhörung habe sie
ausgeführt, dass eine definitive Rückplatzierung aus Sicht des Kindes als
verfrüht, aber nicht ausgeschlossen erscheine. Obschon eine Rückplatzierung
nicht nur erfolgen könne, wenn die Situation im Haushalt der Mutter den
Idealbedingungen entspreche, bedinge diese doch zumindest vorgängig die Klärung
der Hauptfragen. Dazu gehörten aus Sicht von D.___ die Gewährleistung des
regelmässigen Kontakts zu ihrem Vater und Klarheit darüber, ob ein
Wohnsitzwechsel zur Mutter einen allfälligen Schulwechsel zur Folge habe.
Weiter führte sie aus, D.___
habe ihr beim Gespräch vom 12. März 2020 abermals mitgeteilt, sofort
wieder bei ihrer Mutter wohnen zu wollen. Sie habe nach Erlass des
angefochtenen Entscheids den Abbruch des Rückplatzierungsprozesses mit D.___
besprochen. Die zunächst gänzlich ausbleibende Reaktion des Kindes nach Eingang
und Erklärung des Entscheids habe bei ihr indes den Eindruck hinterlassen, dass
sich D.___ eine Rückkehr zur Mutter zwar durchaus vorstellen könne und dies
auch schön fände, dieses Anliegen für sie zum aktuellen Zeitpunkt aber entweder
nicht sehr dringlich sei oder es, mindestens teilweise, durch den offen
kommunizierten Wunsch der Mutter indiziert werde. Das Kind erlebe die aktuelle
Phase (wechselnde Aufenthaltsorte) scheinbar nicht als Belastung, so dass eine
Verlängerung der aktuellen Versuchsphase mit Blick auf eine allenfalls spätere
Rückplatzierung durchaus denkbar bzw. sinnvoll sei. Bereits im vorinstanzlichen
Verfahren habe sie darauf verwiesen, dass letztlich nur die Einbindung von D.___
in den Alltag der Mutter bzw. umgekehrt zeigen würde, ob die Voraussetzungen
für eine definitive Rückplatzierung erfüllt und, ob bei einer Rückplatzierung
allenfalls noch begleitende Massnahmen angezeigt seien. Die Beschwerdeführerin
beantrage nicht die sofortige Rückplatzierung D.___, sondern eine weitere
Ausdehnung der Besuche mit einhergehender Erweiterung der sozialpädagogischen
Familienbegleitung. Aus Sicht von D.___ würden diese Anträge als sinnvoll und
geeignet erscheinen, die noch offenen Fragen näher klären zu können.
3.2.1 Die Rückplatzierung
ist in Art. 310 Abs. 3 ZGB geregelt und sieht vor, dass sofern ein Kind längere
Zeit bei Pflegeeltern gelebt hat, die Kinderschutzbehörde den Eltern eine
Rücknahme untersagen kann, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu
gefährden droht. Dabei soll verhindert werden, dass ein Kind, welches
namentlich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB bzw. wegen Kindeswohlgefährdung bei
Dritten in Pflege gegeben worden ist, dort längere Zeit gelebt hat und am
Pflegeort stark verwurzelt ist, vom Pflegeplatz unversehens weggenommen wird,
so dass seine weitere seelisch-geistige und körperliche Entwicklung ernsthaft
gefährdet wird. Eltern, die sich trotz einer Fremdplatzierung um den Aufbau und
die Pflege einer persönlichen Beziehung zu ihrem Kind bemüht haben, brauchen
indessen nicht zu befürchten, dass Art. 310 Abs. 3 ZGB mit Erfolg gegen ihre
ernsthafte Absicht, das Kind eines Tages wieder selbst zu betreuen und zu
erziehen, angerufen werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_980/2015
vom 26. Januar 2016 E. 2.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 5C.28/2007
vom 3. April 2007 E.2.2 und auf BGE 111 II 119 E. 5). Im Zusammenhang mit
dieser Norm ist entscheidend, ob die seelische Verbindung zwischen Mutter und
Kind intakt ist sowie ob ihre Erziehungsfähigkeit und ihr
Verantwortungsbewusstsein eine Rückübertragung der Obhut unter Beachtung des
Kindeswohls rechtfertigen; bei der Gewichtung der auf dem Spiel stehenden
Interessen sind der Anspruch des Elternteils auf persönliche Betreuung und das
Interesse des Kindes an stabilen Beziehungen und geeigneter Förderung
gegeneinander abzuwägen (BGE 111 II 119 E. 5 und 6 S. 123 ff.; Urteile 5C.28/2007 vom
3. April 2007 E. 2.2; 5A_473/2013 vom 6. August 2013 E. 6; 5A_88/2015 vom 5.
Juni 2015 E. 4.3.1).
3.2.2 Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde ist gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu
erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen
ein und erhebt die notwendigen Beweise (Abs. 2). Die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hat nach dem uneingeschränkten
Untersuchungsgrundsatz zu erfolgen (Lorenz Droese / Daniel Steck in: Thomas
Geiser / Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2018, Art. 450a N 12).
3.3 Die Vorinstanz
stützte die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Fremdplatzierung primär auf
die Berichte und Empfehlungen der damaligen und der aktuellen Beiständin und
begründete die Ablehnung damit im Wesentlichen mit den angeblich unzumutbaren
Wohnverhältnissen der Kindsmutter, ihren psychischen und physischen Leiden
sowie mit ihrer Unfähigkeit, richtige Prioritäten zu setzen und ihre Elternpflichten
in der Schule wahrzunehmen bzw. dem eigens von der Beiständin definierten
Kindeswohl. Neben dem Umstand, dass diese pauschalisierten und nicht näher
ausgeführten Gründe für sich allein die Ablehnung einer Rückplatzierung wohl
kaum rechtfertigen dürften, zeigen die aktuellen Berichte der Familienbegleitung,
der Amitola, des Facharztes der Kindsmutter und der Kindesvertreterin zudem ein
gänzlich anderes Bild: Seit sechs Jahren pflegt die Beschwerdeführerin nachweislich
regelmässigen Kontakt zur Tochter und ab dem Jahr 2015 verbrachte D.___ unbestrittenermassen
jedes dritte Wochenende unbegleitete Besuche bei der Kindsmutter. Seit drei
Jahren nimmt die Mutter im Rahmen eines ausgedehnteren Besuchsrechts zudem
zahlreiche Erziehungsaufgaben wahr, bemüht sich aktenkundig um einen Aufbau und
die Pflege einer persönlichen Beziehung zu ihrem Kind. Sie verbringt zudem regelmässig
Ferien mit D.___. Dem von der Vorinstanz eingeforderten Arztbericht zufolge
litt die Kindsmutter nie an einer Persönlichkeitsstörung oder an anderen psychische
Krankheiten. Und auch ihre unfallbedingten Rückenschmerzen, welche die
Beschwerdeführerin mit täglichem Cannabiskonsum therapiere, würden ihre
Fähigkeiten als Mutter nicht beschlagen. Ein die Erziehungsfähigkeit
beeinträchtigender Gesundheitszustand wird damit von der Vorinstanz nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen. Gemäss aktuellem Bericht der Amitola ist das Mädchen
im Pflegeheim zwar gut integriert, es freut sich indes immer, wenn es seine
Eltern besuchen kann. Gemäss Rückmeldung der Schule hätten die Eltern am Schulfest
teilgenommen, am Elternabend seien sie nicht erschienen. Aus dem Bericht der
Amitola geht diesbezüglich hervor, dass aufgrund der eingeschränkten Vollmacht
den Mitarbeitern nicht klar sei, welche Aufgaben ihnen obliegen würden. Dies
habe dazu geführt, dass weder eine Vertretung der Amitola, noch die Kindseltern
am Elternabend teilgenommen hätten (vgl. S. 3 des Berichts der Amitola vom 20.
November 2019). Dem Bericht der Sozialregion Untergäu zufolge seien 2-3
Hausbesuche pro Monat bei der Kindsmutter, ein Besuch beim Kindsvater,
telefonische Gespräche mit der Bezugsperson des Mädchens in der Amitola und ein
Besuch in der Amitola selber durchgeführt worden. Im Rahmen der
Familienbegleitung sei die Zusammenarbeit mit den Eltern kooperativ gewesen, Termine
seien eingehalten oder abgesagt worden. Auch der Lebenspartner der Kindsmutter
habe sich während des Telefongesprächs vom 28. Oktober 2019 kooperativ
gezeigt. Die Kindsmutter wohne mit ihrem Partner in einer Dachwohnung eines
Mehrfamilienhauses. In der grosszügigen Stube mit einer Sofaecke und einem
runden Tisch mit Stühlen gäbe es noch einige Dinge, die gerade aufgeräumt
worden seien oder entsorgt werden müssten, oder die für den Lebenspartner der
Mutter wichtige Gegenstände seines verstorbenen Vaters seien. D.___ habe ein
eigenes Zimmer mit vielen Spielsachen. Das Elternschlafzimmer sei nebenan. Ein
Hund und eine Katze würden ebenfalls in der Wohnung leben. Die Kindsmutter und
ihr Partner würden aus medizinischen Gründen täglich kiffen, jedoch nicht in
Anwesenheit des Kindes. Den Geruch von Cannabis hat die Familienbegleitung 2-3
Mal wahrgenommen. Die Wohnung sei ansonsten stets gelüftet gewesen (vgl. S. 1
ff. des Berichts der Familienbegleitung vom 1. November 2019). Im Hinblick auf
die Wohnsituation der Kindsmutter, die zusammen mit ihrem langjährigen Partner
seit dem Zuzug nach Boningen eine bedarfsgerechte 3.5-Zimmer-Wohnung mit voll
ausgestattetem Kinderzimmer bewohnt, ist in den letzten Jahren damit nachweislich
eine gewisse Beruhigung eingetreten.
3.4 Sodann mag es zutreffen,
dass D.___, die bereits seit 7 Jahren in der Amitola wohnt, dort verwurzelt ist
und Freunde gefunden hat. Weder nachvollziehbar noch ansatzweise begründet ist aber,
inwiefern bei einer allfälligen Rückplatzierung des Kindes zur Mutter dessen
seelisch-geistige und körperliche Entwicklung gefährdet wäre und damit eine
Rückplatzierung zur Mutter ausgeschlossen wäre. Wie die Kindesvertreterin
zutreffend ausführte, kann eine Rückplatzierung nicht deshalb abgelehnt werden
kann, weil die Situation im Haushalt der Kindsmutter nicht den Idealbedingungen
entspricht. Nach der Mandatierung ihrer Rechtsvertretung passte die Kindsmutter
im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Begehren an und beantragte zuletzt
in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2020 vorderhand die Ausdehnung ihres Besuchsrechts
für sechs Monate auf ganze Wochen im Wechsel mit der Amitola und dann
probeweise auf einen ganzen Monat, die Regelung des Besuchsrechts des Vaters
durch die Beiständin sowie die Ausdehnung der sozialpädagogischen
Familienbegleitung auf 20 Stunden pro Monat. Auch die Kindesvertreterin sprach
sich im vorinstanzlichen Verfahren konstant für eine weitere Ausdehnung des
Besuchsrechts aus, bevor über eine allfällige Rückplatzierung entschieden werde.
Aus ihrer Stellungnahme von 24. März 2020 geht zudem klar hervor, dass die
Beurteilung der Rückplatzierung für das Kindeswohl nicht dringlich ist. Vor
diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zur
Auffassung gelangt, inmitten der aufgegleisten Vereinbarung über eine
zweiphasige Annäherungsphase, welche vom Präsidenten der Vorinstanz notabene selber
noch bei der Anhörung vom 18. April 2019 befürwortet worden ist, einen Endentscheid
herbeizuführen zu müssen. Vor dem definitiven Entscheid über die allfällige
Rückplatzierung ist die Behörde gehalten, eine Gewichtung der auf dem Spiel
stehenden Interessen vorzunehmen. Dabei hat sie den Anspruch der Kindsmutter
auf persönliche Betreuung und das Interesse D.___ an stabilen Beziehungen und
geeigneter Förderung gegeneinander abzuwägen.
3.5 Ob die seelische
Verbindung zwischen Mutter und Kind intakt ist sowie ob ihre
Erziehungsfähigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein eine Rückübertragung der
Obhut unter Beachtung des Kindeswohls rechtfertigen werden und die noch offenen
Fragen, insbesondere zur Schulfinanzierung und zur Gesundheit des Kindes
beantwortet werden können, wird sich erst nach der Fortführung des Verfahrens
und einer weiteren Einbindung des Kindes in den Alltag der Mutter und umgekehrt
zeigen. Antragsgemäss ist daher dem Begehren um Ausdehnung des Besuchsrechts
für sechs Monate auf ganze Wochen im Wechsel mit der Amitola stattzugeben.
Verläuft diese zweite Phase der Ausdehnung des Besuchsrechts – wie die erste
Annäherungsphase – positiv, ist das Kind probeweise für einen Monat bei der
Mutter zu platzieren, bevor über eine allfällige Rückplatzierung entschieden
wird. Ziffern 3.1 bis 3.3 sowie 3.5 des angefochtenen Entscheids sind demnach
aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des
Verfahrens zurückzuweisen.
4. Im Rahmen der
Ausweitung des Besuchs- und Ferienrechts installierte die
Vorinstanz zur Unterstützung der Kindsmutter und zur Evaluation ihrer
Erziehungsfähigkeit während 12 Stunden pro Monat eine sozialpädagogische
Familienbegleitung. In ihrem letzten Bericht beantragte die Beiständin die
Ausdehnung der Familienbegleitung auf 20 Stunden pro Monat (vgl. S. 2 des Berichts
der Beiständin vom 26. September 2019). Auch die Familienbegleiterin selber sprach
sich für eine Weiterführung und Ausdehnung der SPF aus (vgl. S. 4 des Berichts
der Sozialregion Untergäu SRU vom 1. November 2019). Antragsgemäss ist damit die
sozialpädagogische Familienbegleitung im Rahmen der weiteren
Besuchsrechtsausdehnung der Beschwerdeführerin weiterzuführen und unter
Einbezug des Kindsvaters auf 20 Stunden pro Monat festzusetzen.
5. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens erweist sich der Antrag um Durchführung einer
Instruktionsverhandlung als gegenstandslos.
6.1 Zufolge Obsiegens
der Beschwerdeführerin hat der Kanton die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die
Kosten für die Vertretung des Kindes bilden Bestandteil der Gerichtskosten
(vgl. § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG BGS 124.11 i.V.m Art. 95
Abs. 2 lit. e Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Mit Kostennote
vom 12. Mai 2020 macht die unentgeltliche Kindesvertreterin, Rechtsanwältin
Sabrina Stoll, einen Aufwand von CHF 1'196.10 (5.5 Stunden à CHF 200.00 plus
Auslagen von CHF 10.60 und MWST von CHF 85.50) geltend. Nach § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 161 GT beträgt die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeistände CHF 180.00 pro Stunde zuzüglich
Mehrwertsteuer. Demnach ist die unentgeltliche Kindesvertreterin mit CHF
1'077.65 zu entschädigen.
6.2 Das Gericht setzt
die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. § 160 Abs. 1 GT). Rechtsanwältin Therese Hintermann macht einen Aufwand von 11.25 Stunden geltend.
Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist antragsgemäss mit einem
Stundenansatz von 250.00 zu vergüten. Dazu kommen noch die Auslagen in der Höhe
von CHF 118.00. Dies ergibt mit einem Betrag von CHF 225.65 für die
Mehrwertsteuer eine Entschädigung von CHF 3'156.15 welche durch den Staat Solothurn
zu bezahlen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird
gutgeheissen und Ziffern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Entscheids der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 29. Januar 2020 werden
aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur
Anhörung von D.___ und zur Fortsetzung des Verfahrens betreffend
Rückplatzierung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Das Besuchsrecht von A.___
wird für sechs Monate auf ganze Wochen im Wechsel mit der Amitola ausgedehnt
und bei positivem Verlauf wird D.___ probeweise für einen ganzen Monat bei der
Mutter platziert, bevor über die definitive Rückplatzierung entschieden wird.
4. Die Sozialpädagogische
Familienbegleitung wird weitergeführt und unter Einbezug des Kindsvaters auf 20
Stunden pro Monat ausgedehnt.
5. Der Kanton Solothurn trägt
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
6. Der Kanton Solothurn
trägt die Kosten der Kindesvertreterin von CHF 1'077.65.
7. Der Kanton Solothurn
hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'156.15 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann