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Entscheid

VWBES.2020.69

Rückplatzierung

2. Juli 2020Deutsch28 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Juli 2020

Es wirken

mit:

Präsidentin Scherrer

Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin

Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Therese Hintermann

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Olten-Gösgen

2.

C.___

Beschwerdegegner

betreffend Rückplatzierung

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. D.___ (geb. E.___ 2010)

ist die Tochter der getrenntlebenden Eltern A.___ und C.___. Die Eltern waren

nicht verheiratet. Die Kindsmutter ist Inhaberin der elterlichen Sorge.

Erwägungen

2.

Im Juli 2012 zog A.___

ohne D.___ aus dem gemeinsamen Haushalt mit C.___ in Wangen bei Olten aus. Mit

Beschluss der Kindesschutzbehörde Sozialregion Untergäu vom 8. November

2012.

wurde über D.___ eine Beistandschaft errichtet und mit Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) vom 10. Juli 2013 wurde

das Kind per 5. August 2013 in der Einrichtung Amitola (früher: Grossfamilie

Misteli) in Neuendorf fremdplatziert, wo es seither lebt.

3.

Mit Entscheid vom

12.

April 2017 wies die KESB basierend auf dem Abklärungsbericht der Arkadis

das Gesuch der Kindsmutter um Rückplatzierung der Tochter ab. Gleichzeitig

wurde die damalige Beiständin beauftragt, die Kindsmutter bei der Umsetzung der

Empfehlungen des Abklärungsberichts zu unterstützen und bis am 31. Mai

2018.

Vorschläge zur Ausweitung des Besuchsrechts zur Vorbereitung der

Wiedererteilung der Obhut einzureichen. Die dagegen erhobene Beschwerde der

Kindsmutter an das Verwaltungsgericht wurde wegen Rückzugs anlässlich der

Instruktionsverhandlung abgeschrieben (vgl. VWBES.2017.171). Die Parteien

vereinbarten unter anderem, das Besuchsrecht sei auf gutem Weg und werde weiter

vorangetrieben.

4.

Am 22. Mai 2018

ersuchte die Kindsmutter die Vorinstanz erneut um Rückplatzierung der Tochter,

woraufhin die KESB ein Verfahren zur Prüfung des Antrags eröffnete und die

damalige Beiständin mit den entsprechenden Abklärungen betraute.

5.

Mit Verfügung vom

22.

August 2018 wurde der Kindsmutter Frist zur Einreichung eines

Verlaufsberichts ihres Psychologen anberaumt, woraufhin A.___, vertreten von

Rechtsanwältin Therese Hintermann, am 30. November 2018 dazu Stellung nahm und

den geforderten Arztbericht einreichen liess. Dem ärztlichen Verlaufsbericht

ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Kindsmutter ihrer Verantwortung

bei einer allfälligen Rückplatzierung des Kindes bewusst sei und gleichzeitig

wisse, dass sie zu Beginn weitere Unterstützung benötige und dies auch wünsche.

Unter diesen Voraussetzungen sei sie aus Sicht ihres Facharztes und des

Psychotherapeuten fähig, ihre Tochter zu versorgen, ihre Bedürfnisse

wahrzunehmen und ihr Sicherheit und Stabilität zu bieten, die ein Kind in

diesem Alter benötige.

6.

Auf Antrag der

Kindsmutter wurde für das Kind am 8. November 2018 eine

Kindesverfahrensvertreterin bestellt.

7.

Mit Stellungnahme

vom 15. November 2018 sprach sich die damalige Beiständin vorerst gegen eine Rückplatzierung

des Kindes aus. Sie begründete dies im Wesentlichen mit einer falschen

Prioritätensetzung der Kindsmutter. Zudem lasse der Cannabiskonsum der

Kindsmutter und von Herrn F.___ an der Fähigkeit, die Tochter zu unterstützen,

Zweifel aufkommen. Im Allgemeinen könne eine zunehmende Ausweitung und Steigerung

von Kompetenzen bei der Kindsmutter befürwortet werden. Eine Familienbegleitung

könne Rückschlüsse über die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter geben. Die

Prioritätensetzung der Mutter sollte sich verändern, sie müsse lernen, Termine

selbständig wahrzunehmen.

8.

Am 16. April 2019

liess sich die Kindsmutter vernehmen und unter anderem die sofortige Ausdehnung

ihres Besuchsrechts beantragen.

9.

Mit

Zwischenentscheid vom 3. Mai 2019 erweiterte die KESB antragsgemäss das

Besuchsrecht und ordnete Folgendes an:

2.1

Das

Besuchsrecht der Kindsmutter wird bis auf Weiteres wie folgt geregelt: Das Kind

verbringt in der Regel zwei Wochenenden pro Monat von Donnerstagnachmittag bis

Montagmorgen bei der Mutter. Die Mutter holt das Kind jeweils am Donnerstag um

13.30

Uhr (Ankunft des Schulbusses) bei der Amitola ab und bringt das Kind

jeweils am Montag um 7.10 Uhr (Abfahrt des Schulbusses) zur Amitola.

2.2

Zur

Unterstützung der Mutter und zur Evaluation des ausgeweiteten Besuchsrechts

wird eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) mit einer maximalen

Stundenzahl von 12 Stunden pro Monat angeordnet. Die Beiständin wird

beauftragt, diese SPF zu organisieren und zu veranlassen, dass der zuständigen

Sozialregion die Kostenfolgen angezeigt werden, worauf diese Kostengutspreche

zu leisten und die Frage des Elternbeitrages abzuklären hat.

2.3

Die

Beiständin wird ersucht, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen

per 30. September 2019 einen Bericht über den Verlauf des Besuchsrechts zu

erstatten.

10.

Mit Entscheid vom

4.

September 2019 wurde die damalige Beiständin aus dem Amt entlassen und G.___

als neue Beiständin des Kindes ernannt.

11.

Im Verlaufsbericht

vom 26. September 2019 empfahl die neue Beiständin den weiteren Verbleib des

Kindes in der Amitola. Ihre Einschätzung basiere auf den Rückmeldungen der

Dispositiv

Fachpersonen in der Amitola und der SPF. Demnach sei bei der Kindsmutter zum

aktuellen Zeitpunkt noch zu wenig Konstanz und Stabilität ersichtlich, um ihr das

Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen. Die Übernahme von schulischen

Aufgaben und Elternbeiträge in materieller und immaterieller Form gehörten nach

ihrem Verständnis zu den elterlichen Pflichten. Die Kindsmutter müsse noch oft

daran erinnert werden, Dinge zu erledigen. Zudem hätten die Eltern

Kommunikationsschwierigkeiten. Die Kindsmutter müsse bereit sein, sich

betreffend Organisation des Besuchsrechts mit dem Kindsvater auszutauschen.

12. Am 6. Januar 2020

liess die Kindsmutter Stellung zum Bericht der Beiständin nehmen und folgende

Anträge stellen:

1. Das

Besuchsrecht der Mutter sei für sechs Monate auf ganze Wochen im Wechsel mit

der Amitola auszudehnen und dann probeweise auf einen ganzen Monat.

2. Die sozialpädagogische

Familienbegleitung sei auf 20 Stunden pro Monat auszudehnen und der Kindsvater

einzubeziehen.

3. Das

Besuchsrecht des Vaters sei durch die Beiständin zu regeln.

4. Bei

weiterhin positivem Verlauf sei G.___ definitiv zur Mutter zurück zu

platzieren.

13. Anlässlich der

Anhörung vom 20. Januar 2020 gab der Kindsvater zusammenfassend zu Protokoll,

er unterstütze die Rückplatzierung D.___ zur Mutter, wenn die Ausübung des

Besuchsrechts funktioniere. Aktuell laufe es aber nicht gut. Die Ausübung des

Besuchsrechts werde über die Amitola organisiert. Er hole D.___ dort ab und

bringe sie wieder dorthin zurück. Der Kontakt zwischen ihm und der Kindsmutter

sei zurzeit nicht gut.

14. Am 29. Januar 2020 entschied

die KESB was folgt:

3.1. Das

Gesuch der Kindsmutter um Aufhebung der Fremdplatzierung des Kindes wird

abgewiesen.

3.2. Die

Verfahrensanträge der Kindsmutter vom 6. Januar 2020 werden abgewiesen.

3.3. Das

mit Entscheid vom 3. Mai 2019 in Ziffer 2.1 festgelegte Besuchsrecht der Mutter

wird bestätigt: Das Kind verbringt in der Regel zwei Wochenenden pro Monat von

Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter. Die Mutter holt das Kind

jeweils am Donnerstag um 13.30 Uhr (Ankunft des Schulbusses) bei der Amitola ab

und bringt das Kind jeweils am Montag um 7.10 Uhr (Abfahrt des Schulbusses) zur

Amitola.

3.4 Der

Kindsvater ist berechtigt, das Kind an einem Wochenende pro Monat zu sich zu

Besuch zu nehmen.

3.5 Die

mit Entscheid vom 3. Mai 2019 angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung

wird aufgehoben.

[…]

15. Dagegen liess die

Kindsmutter (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), nach wie vor vertreten

durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, am 3. März 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Ziffern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die

Sache sei zur Fortsetzung des Verfahrens betreffend Rückplatzierung von D.___

zur Mutter und zur Anhörung von D.___ an die Beschwerdegegnerin zurück zu

weisen.

3. Das

Besuchsrecht der Mutter sei für sechs Monate auf ganze Wochen im Wechsel mit

der Amitola auszudehnen und bei positivem Verlauf probeweise D.___ für einen

ganzen Monat bei der Mutter zu platzieren, bevor über die definitive

Rückplatzierung entschieden wird.

4. Die

Sozialpädagogische Familienbegleitung sei weiterzuführen und unter Einbezug des

Kindsvaters auf 20 Stunden pro Monat auszudehnen.

5. Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der

unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In prozessualer

Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer

Instruktionsverhandlung vor Verwaltungsgericht.

16. Mit Vernehmlassung

vom 16. März 2020 schloss die KESB unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf

Abweisung der Beschwerde. Der Kindsvater liess sich nicht vernehmen.

17. Mit Stellungnahme

vom 24. März 2020 beantragte die Kindesvertreterin die Gutheissung der

Beschwerde.

18. Mit Verfügung vom

21. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt, Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche

Rechtsbeiständin und Rechtsanwältin Sabrina Stoll als unentgeltliche Kindesvertreterin

eingesetzt.

19. Am 12. Mai 2020

liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass die Amitola ab dem 17. März 2020

sämtliche Besuche mit der Kindsmutter ausgesetzt und das Kind die Mutter erst

wieder an seinem Geburtstag habe sehen können.

II.

1. Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 A.___ ist als Mutter von D.___ sowie als Inhaberin der elterlichen Sorge

und Verfahrensbeteiligte durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Ansicht der

Beschwerdeführerin verstösst die Vorinstanz gegen Art. 314a ZGB sowie Art. 12

des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), indem das Kind

vor Erlass des angefochtenen Entscheids zu den entscheidwesentlichen Punkten nicht

angehört worden sei und dies obschon ihr in der Anhörung vom 18. April

2019 von der Vorinstanz eine Kindesanhörung im Herbst 2019 in Aussicht gestellt

worden sei.

2.2 Die Vorinstanz

begründete den Verzicht auf eine Kindesanhörung mit zwei Gesprächen zwischen

der Kindsvertreterin und D.___ am 14. Februar 2019 und am 21. November

2019.

2.3.1 Art. 314a ZGB regelt die Anhörung

des Kindes im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde. Diese Bestimmung

konkretisiert die entsprechenden Ansprüche gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

(BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 12 KRK. Die Anhörung des

Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der

Sachverhaltsfeststellung. Nach der Rechtsprechung ist die Anhörung im Sinn

einer Richtlinie grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich.

Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund

steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei

kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern

die Anhörung des Kindes als solches beantragen können (BGE 131 III 553 E. 1.1). Die Anhörung findet grundsätzlich

unabhängig von Anträgen, d.h. von Amtes wegen statt. Soweit entsprechende

Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten

wichtigen Gründen umso mehr eine Verpflichtung zur Durchführung der Anhörung (BGE 131 III 553 E. 1.2 und 1.4; zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3).

2.3.2 Eine mehrmalige

Anhörung kann dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen

stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten

würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen

Erkenntnisse zu erwarten wären. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen

zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal

im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz

gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine erneute

Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten

Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (statt

vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3.1).

Sind die Voraussetzungen für die Anhörung eines Kindes gegeben, so lässt diese

sich nicht durch eine antizipierte Beweiswürdigung umgehen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.4 Mit Blick auf das

Alter des Mädchens, das im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids knapp 10 Jahre

alt war, war die KESB grundsätzlich gehalten, es von Amtes wegen zur Ablehnung

der Rückplatzierung anzuhören. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als eine

entsprechende Anhörung von der Vorinstanz in Aussicht gestellt worden und seit

Frühjahr 2018 das Besuchsrecht der Kindsmutter vor dem Hintergrund einer

allfällige Rückplatzierung schrittweise ausgedehnt worden war. Den Berichten

der Kindesvertreterin zufolge wurde die Ablehnung der Rückplatzierung mit D.___

nicht thematisiert. Gründe, weshalb ausnahmsweise auf eine Kindesanhörung hätte

verzichtete werden können, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend

gemacht. Die Anhörung kann demnach nicht unterbleiben, weil das Kind an zwei

allgemeinen Gesprächen mit der Kindesvertreterin teilgenommen hat. Diese vermögen

eine Kindesanhörung zu den entscheidwesentlichen Punkten nicht zu ersetzen. Die

Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet, sie ist gutzuheissen. Das

Unterlassen des gehörigen Einbezugs des Kindes in das Verfahren hat die

unmittelbare Aufhebung des Entscheids in der Sache zur Folge (Urteil des

Bundesgerichts 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 5.4).

3.1.1 Neben der Kindesanhörung

lässt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des

Verfahrens sowie die Weiterführung der vorsorglichen Massnahmen beantragen und

begründet das Begehren mit der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung

des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Der Sachverhalt sei durch die KESB in

wesentlichen Teilen unvollständig erhoben worden, die Angelegenheit sei noch

nicht spruchreif. D.___ sei seit dem 5. August 2013 in der Amitola in

Neuendorf platziert. Die Kindsmutter habe deshalb zusammen mit ihrem

langjährigen Lebenspartner eine Wohnung in der Nähe gesucht. Seit 1. April

2014 lebten sie in Boningen. Am 25. Mai 2016 ersuchte die Kindsmutter die

Vorinstanz erstmals um Rückplatzierung des Kindes, weil sie dannzumal bereits

seit zwei Jahren in stabilen Verhältnissen gelebt und das Besuchsrecht

funktioniert habe. Dieser Antrag sei von der KESB mit Entscheid vom 12. April 2017

aufgrund des Sozialberichts der Arkadis abgewiesen worden. In diesem

Sozialbericht seien auf Seite 8 die Voraussetzungen für eine Rückplatzierung

aufgeführt. Zwischenzeitlich erfülle sie all diese Voraussetzungen mit Ausnahme

der beruflichen Abklärungen bei der IV. Dieses Verfahren laufe noch, sie habe

keinen Einfluss auf dessen Dauer.

3.1.2 Die

Beschwerdeführerin führt weiter aus, mit Entscheid vom 12. April 2017 habe die

KESB der neuen Beiständin den Auftrag erteilt, bis zum 31. Mai 2017 Vorschläge

für die Ausweitung des Besuchsrechts zur Vorbereitung der Wiedererteilung der

Obhut einzureichen. Der Beiständin sei explizit die Aufgabe übertragen worden,

die Kindsmutter bei der Umsetzung der Empfehlungen des Abklärungsberichts im

Hinblick auf die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu beraten

und zu begleiten. Die Beiständin sei sodann ersucht worden, bis Ende Juli 2017

Vorschläge für das weitere Vorgehen einzureichen, wobei diese in ihrem Bericht

vom 31. August 2017 keine Vorschläge zur Erweiterung des Besuchsrechts gemacht

habe. Erst im Juli 2017 habe das Kind zudem Ferien mit seiner Mutter verbringen

dürfen und dies obschon die unbegleiteten Besuche mit Übernachtung seit mehr

als zwei Jahren bereits funktioniert hätten. Die Kindsmutter habe damals gegen den

Entscheid der Vorinstanz vom 12. April 2017 Beschwerde erhoben, weshalb am 16.

August 2017 eine Instruktionsverhandlung vor Verwaltungsgericht bei der KESB

stattgefunden habe. Dabei hätten die Parteien namentlich vereinbart, dass die Ausdehnung

des Besuchsrechts auf gutem Weg sei und weiter vorangetrieben werde. Diese

Vereinbarung sei aber weder von der KESB noch von der Beiständin eingehalten

worden. Das Besuchsrecht sei entgegen der Anordnung der KESB vom 12. April 2017

zur Vorbereitung der Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht

ausgeweitet worden, weshalb sie am 22. Mai 2018 die KESB erneut um Rückplatzierung

ersucht habe.

3.1.3 Auf Antrag der

Kindsmutter hin sei für D.___ am 8. November 2018 eine Kindesverfahrensvertreterin

bestellt worden. In ihrem Schreiben vom 28. Februar 2019 habe diese aufgezeigt,

auf welchem Weg D.___ rückplatziert werden solle:

1.

Ausdehnung des Besuchsrechts und Übernahme von Verantwortung der Kindsmutter im

Alltag von D.___, d.h. schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts zuerst von

Donnerstagabend bis Montagmorgen, dann soll D.___ jeweils eine ganze Woche bei

der Mutter im Wechsel mit der Amitola verbringen und schliesslich probeweise

einen ganzen Monat;

2.

Gleichzeitig Installierung einer Familienbegleitung/Marte Meo;

3.

Regelung des Besuchsrechts des Kindesvaters durch die Beiständin;

4.

Evaluation der Ausdehnung des Besuchsrechts nach mindestens 3 Monaten;

5.

Bei gutem Verlauf definitive Rückplatzierung.

Auf dieser Basis sei an

der Anhörung vom 18. April 2019 eine einvernehmliche Lösung für die erste Phase

erarbeitet worden, welche die KESB mit Entscheid vom 3. Mai 2019 bestätigt

habe. Alle Beteiligten seien sich damals einig gewesen, dass es bei einem guten

Verlauf eine zweite Annäherungs-Phase zwischen Mutter und Tochter geben werde,

bevor über die Rückplatzierung entschieden werde. Dieser Entscheid der KESB sei

umgehend umgesetzt worden und die Kindsmutter habe Verantwortung im Alltag des

Kindes übernehmen können. Zwischenfälle habe es nicht gegeben. Dementsprechend

sei im Bericht der Amitola vom 14. September 2019 zu lesen, dass die

Kindesmutter die Bring- und Holzeiten eingehalten hätte und sich die Amitola

auf sie habe verlassen können. D.___ sei an den erweiterten Wochenenden bei der

Mutter zudem sauber, wetter- und schulgerecht angezogen gewesen und D.___ habe sich

auf die Zeit bei der Mutter gefreut und einen zufriedenen Eindruck

hinterlassen. Hinzukommend seien die Abmachungen gemäss Beschlussprotokoll der

Beiständin vom 18. Juni 2019 ebenfalls eingehalten worden und die Ziele, die

mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung gemäss Berichten vom 25.

September 2019 und vom 1. November 2019 festgelegt worden seien, seien – mit

Ausnahme der gelingenden Kommunikation mit dem Kindesvater – allesamt umgesetzt

worden.

3.1.4 Die Kindsmutter

sei bei der Anhörung vom 20. Januar 2020 vor der Vorinstanz davon ausgegangen,

dass erneut einvernehmlich der nächste Schritt der Rückplatzierung von D.___

geplant werden könne. Entsprechend habe sie am 6. Januar 2020 die Ausweitung

des zweiphasigen Besuchsrechts beantragt. Der Präsident der KESB sei in der

Anhörung vom 18. April 2019 ebenfalls noch von einem zweistufigen Annäherungsmodell

ausgegangen und habe damals erläutert, es wäre sinnvoll, wenn die zweite Phase

mit ganzen Wochen bei der Kindesmutter nicht allzu lange dauern würde. An

besagter Anhörung am 20. Januar 2020 habe der Präsident der KESB jedoch nichts

mehr vom vereinbarten Phasenmodell wissen wollen und es als neue Idee bzw.

neuen Antrag der Kindesmutter dargestellt (S. 6 des Protokolls vom 20. Januar

2020). Auch die Kindesvertreterin sei davon ausgegangen, dass es an der

Anhörung vom 20. Januar 2020 um die Evaluation der ersten Besuchsphase gehe und

die zweite Besuchsphase geplant werde. Die Beiständin, die ihr Amt erst am

1. September 2019 angetreten habe und an der Anhörung vom 18. April 2019

nicht dabei gewesen sei, habe nichts zur Klärung dieser Frage beitragen können.

Trotz dieser Ausgangslage und dem Umstand, dass keine der Parteien von einem

Verfahrensabschluss ausgegangen sei, habe die KESB den Rückplatzierungsprozess

unbegründet abgebrochen.

3.1.5 Die Vorinstanz

erwog im angefochtenen Entscheid, eine Rückplatzierung des Kindes sei

ausgeschlossen. Zur Begründung wurde vorgebracht, das Verfahren zur Prüfung

einer allfälligen Rückplatzierung werde seit längerer Zeit geführt. Es seien

umfangreiche Abklärungen vorgenommen und eine Kindesvertreterin sei eingesetzt

worden, um den Kindeswillen und das Kindeswohl abzuklären. Das Besuchsrecht der

Kindsmutter sei ausgeweitet worden, um der Kindsmutter Gelegenheit zu

verschaffen, ihre Erziehungskompetenzen im Alltag zu beweisen. Eine

sozialpädagogische Familienbegleitung sei installiert worden, um zu evaluieren,

wie es sich mit den Erziehungskompetenzen der Mutter verhalte. Die damalige und

die aktuelle Beiständin hätten Berichte an die KESB erstattet und von einer

Rückplatzierung abgeraten. Aufgrund dessen erachte die KESB die Sache als

spruchreif. Der Aufenthalt des Kindes in der Amitola mit dem aktuellen Setting

biete den Vorteil, dass dadurch vielen verschiedenen Bedürfnissen entsprochen

werden könne: D.___ habe Kontakt zu anderen Kindern, sie sei in einer Umgebung,

in der sie sich glücklich fühle, sozialpädagogisch betreut und gefördert werde.

D.___ könne zudem Kontakt zu ihrem Vater und ihrer Mutter pflegen. Letzterer

sei mit dem ausgedehnten Kontaktrecht intensiver. Die Mutter könne nun auch im

Alltag des Kindes Erziehungsarbeit leisten. Sollten sich zu einem späteren

Zeitpunkt wesentliche Veränderungen ergeben, könne erneut ein Verfahren

eröffnet und aufgrund der veränderten Verhältnisse neu entschieden werden.

3.1.6 In der

Vernehmlassung vom 16. März 2020 äusserte sich die Vorinstanz im Wesentlichen

wie folgt: Die Beschwerdeführerin versuche den Anschein zu erwecken, die KESB

habe die Rückplatzierung bereits beschlossen oder zumindest in Aussicht gestellt.

Aus diesen Gründen verlange sie eine Ausdehnung des Besuchsrechts. Diese

Sichtweise sei unzutreffend und aktenwidrig. Aus dem angefochtenen Entscheid

gehe deutlich hervor, dass lediglich ein Verfahren zur Prüfung des Antrages auf

Rückplatzierung eröffnet und durchgeführt worden sei. Im Rahmen dieses

Verfahrens sei das Besuchsrecht der Kindsmutter ausgedehnt worden. Nach Prüfung

der Abklärungsergebnisse lasse sich eine Rückplatzierung nicht verantworten.

Aus diesem Grund seien weitere «Versuche» als nicht notwendig zu betrachten.

Unter den aktuellen Voraussetzungen sei ein weiterer Verbleib des Kindes im

Heim notwendig. Eine Rückplatzierung zur Mutter komme nicht in Frage.

3.1.7 Mit Stellungnahme

vom 24. März 2020 liess sich die Kindesvertreterin vernehmen und erklärte, aufgrund

des zuletzt geführten Gesprächs mit D.___ unterstütze sie die Begehren der

Beschwerdeführerin und beantrage die Gutheissung der Beschwerde. Sie sei an der

Anhörung vom 20. Januar 2020 vor der Vorinstanz ebenfalls noch nicht von einem

definitiven Entscheid über die beantragte Rückplatzierung des Kindes

ausgegangen, sondern viel eher von einer Ausgestaltung einer zweiten

Annäherungs-Phase. Insofern sei der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die

missverständliche Wiedergabe ihrer eigenen Empfehlungen in Erwägung 2.6 des

angefochtenen Entscheids korrekt. Im Rahmen der besagten Anhörung habe sie

ausgeführt, dass eine definitive Rückplatzierung aus Sicht des Kindes als

verfrüht, aber nicht ausgeschlossen erscheine. Obschon eine Rückplatzierung

nicht nur erfolgen könne, wenn die Situation im Haushalt der Mutter den

Idealbedingungen entspreche, bedinge diese doch zumindest vorgängig die Klärung

der Hauptfragen. Dazu gehörten aus Sicht von D.___ die Gewährleistung des

regelmässigen Kontakts zu ihrem Vater und Klarheit darüber, ob ein

Wohnsitzwechsel zur Mutter einen allfälligen Schulwechsel zur Folge habe.

Weiter führte sie aus, D.___

habe ihr beim Gespräch vom 12. März 2020 abermals mitgeteilt, sofort

wieder bei ihrer Mutter wohnen zu wollen. Sie habe nach Erlass des

angefochtenen Entscheids den Abbruch des Rückplatzierungsprozesses mit D.___

besprochen. Die zunächst gänzlich ausbleibende Reaktion des Kindes nach Eingang

und Erklärung des Entscheids habe bei ihr indes den Eindruck hinterlassen, dass

sich D.___ eine Rückkehr zur Mutter zwar durchaus vorstellen könne und dies

auch schön fände, dieses Anliegen für sie zum aktuellen Zeitpunkt aber entweder

nicht sehr dringlich sei oder es, mindestens teilweise, durch den offen

kommunizierten Wunsch der Mutter indiziert werde. Das Kind erlebe die aktuelle

Phase (wechselnde Aufenthaltsorte) scheinbar nicht als Belastung, so dass eine

Verlängerung der aktuellen Versuchsphase mit Blick auf eine allenfalls spätere

Rückplatzierung durchaus denkbar bzw. sinnvoll sei. Bereits im vorinstanzlichen

Verfahren habe sie darauf verwiesen, dass letztlich nur die Einbindung von D.___

in den Alltag der Mutter bzw. umgekehrt zeigen würde, ob die Voraussetzungen

für eine definitive Rückplatzierung erfüllt und, ob bei einer Rückplatzierung

allenfalls noch begleitende Massnahmen angezeigt seien. Die Beschwerdeführerin

beantrage nicht die sofortige Rückplatzierung D.___, sondern eine weitere

Ausdehnung der Besuche mit einhergehender Erweiterung der sozialpädagogischen

Familienbegleitung. Aus Sicht von D.___ würden diese Anträge als sinnvoll und

geeignet erscheinen, die noch offenen Fragen näher klären zu können.

3.2.1 Die Rückplatzierung

ist in Art. 310 Abs. 3 ZGB geregelt und sieht vor, dass sofern ein Kind längere

Zeit bei Pflegeeltern gelebt hat, die Kinderschutzbehörde den Eltern eine

Rücknahme untersagen kann, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu

gefährden droht. Dabei soll verhindert werden, dass ein Kind, welches

namentlich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB bzw. wegen Kindeswohlgefährdung bei

Dritten in Pflege gegeben worden ist, dort längere Zeit gelebt hat und am

Pflegeort stark verwurzelt ist, vom Pflegeplatz unversehens weggenommen wird,

so dass seine weitere seelisch-geistige und körperliche Entwicklung ernsthaft

gefährdet wird. Eltern, die sich trotz einer Fremdplatzierung um den Aufbau und

die Pflege einer persönlichen Beziehung zu ihrem Kind bemüht haben, brauchen

indessen nicht zu befürchten, dass Art. 310 Abs. 3 ZGB mit Erfolg gegen ihre

ernsthafte Absicht, das Kind eines Tages wieder selbst zu betreuen und zu

erziehen, angerufen werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_980/2015

vom 26. Januar 2016 E. 2.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 5C.28/2007

vom 3. April 2007 E.2.2 und auf BGE 111 II 119 E. 5). Im Zusammenhang mit

dieser Norm ist entscheidend, ob die seelische Verbindung zwischen Mutter und

Kind intakt ist sowie ob ihre Erziehungsfähigkeit und ihr

Verantwortungsbewusstsein eine Rückübertragung der Obhut unter Beachtung des

Kindeswohls rechtfertigen; bei der Gewichtung der auf dem Spiel stehenden

Interessen sind der Anspruch des Elternteils auf persönliche Betreuung und das

Interesse des Kindes an stabilen Beziehungen und geeigneter Förderung

gegeneinander abzuwägen (BGE 111 II 119 E. 5 und 6 S. 123 ff.; Urteile 5C.28/2007 vom

3. April 2007 E. 2.2; 5A_473/2013 vom 6. August 2013 E. 6; 5A_88/2015 vom 5.

Juni 2015 E. 4.3.1).

3.2.2 Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde ist gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu

erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen

ein und erhebt die notwendigen Beweise (Abs. 2). Die richtige und vollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hat nach dem uneingeschränkten

Untersuchungsgrundsatz zu erfolgen (Lorenz Droese / Daniel Steck in: Thomas

Geiser / Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2018, Art. 450a N 12).

3.3 Die Vorinstanz

stützte die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Fremdplatzierung primär auf

die Berichte und Empfehlungen der damaligen und der aktuellen Beiständin und

begründete die Ablehnung damit im Wesentlichen mit den angeblich unzumutbaren

Wohnverhältnissen der Kindsmutter, ihren psychischen und physischen Leiden

sowie mit ihrer Unfähigkeit, richtige Prioritäten zu setzen und ihre Elternpflichten

in der Schule wahrzunehmen bzw. dem eigens von der Beiständin definierten

Kindeswohl. Neben dem Umstand, dass diese pauschalisierten und nicht näher

ausgeführten Gründe für sich allein die Ablehnung einer Rückplatzierung wohl

kaum rechtfertigen dürften, zeigen die aktuellen Berichte der Familienbegleitung,

der Amitola, des Facharztes der Kindsmutter und der Kindesvertreterin zudem ein

gänzlich anderes Bild: Seit sechs Jahren pflegt die Beschwerdeführerin nachweislich

regelmässigen Kontakt zur Tochter und ab dem Jahr 2015 verbrachte D.___ unbestrittenermassen

jedes dritte Wochenende unbegleitete Besuche bei der Kindsmutter. Seit drei

Jahren nimmt die Mutter im Rahmen eines ausgedehnteren Besuchsrechts zudem

zahlreiche Erziehungsaufgaben wahr, bemüht sich aktenkundig um einen Aufbau und

die Pflege einer persönlichen Beziehung zu ihrem Kind. Sie verbringt zudem regelmässig

Ferien mit D.___. Dem von der Vorinstanz eingeforderten Arztbericht zufolge

litt die Kindsmutter nie an einer Persönlichkeitsstörung oder an anderen psychische

Krankheiten. Und auch ihre unfallbedingten Rückenschmerzen, welche die

Beschwerdeführerin mit täglichem Cannabiskonsum therapiere, würden ihre

Fähigkeiten als Mutter nicht beschlagen. Ein die Erziehungsfähigkeit

beeinträchtigender Gesundheitszustand wird damit von der Vorinstanz nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen. Gemäss aktuellem Bericht der Amitola ist das Mädchen

im Pflegeheim zwar gut integriert, es freut sich indes immer, wenn es seine

Eltern besuchen kann. Gemäss Rückmeldung der Schule hätten die Eltern am Schulfest

teilgenommen, am Elternabend seien sie nicht erschienen. Aus dem Bericht der

Amitola geht diesbezüglich hervor, dass aufgrund der eingeschränkten Vollmacht

den Mitarbeitern nicht klar sei, welche Aufgaben ihnen obliegen würden. Dies

habe dazu geführt, dass weder eine Vertretung der Amitola, noch die Kindseltern

am Elternabend teilgenommen hätten (vgl. S. 3 des Berichts der Amitola vom 20.

November 2019). Dem Bericht der Sozialregion Untergäu zufolge seien 2-3

Hausbesuche pro Monat bei der Kindsmutter, ein Besuch beim Kindsvater,

telefonische Gespräche mit der Bezugsperson des Mädchens in der Amitola und ein

Besuch in der Amitola selber durchgeführt worden. Im Rahmen der

Familienbegleitung sei die Zusammenarbeit mit den Eltern kooperativ gewesen, Termine

seien eingehalten oder abgesagt worden. Auch der Lebenspartner der Kindsmutter

habe sich während des Telefongesprächs vom 28. Oktober 2019 kooperativ

gezeigt. Die Kindsmutter wohne mit ihrem Partner in einer Dachwohnung eines

Mehrfamilienhauses. In der grosszügigen Stube mit einer Sofaecke und einem

runden Tisch mit Stühlen gäbe es noch einige Dinge, die gerade aufgeräumt

worden seien oder entsorgt werden müssten, oder die für den Lebenspartner der

Mutter wichtige Gegenstände seines verstorbenen Vaters seien. D.___ habe ein

eigenes Zimmer mit vielen Spielsachen. Das Elternschlafzimmer sei nebenan. Ein

Hund und eine Katze würden ebenfalls in der Wohnung leben. Die Kindsmutter und

ihr Partner würden aus medizinischen Gründen täglich kiffen, jedoch nicht in

Anwesenheit des Kindes. Den Geruch von Cannabis hat die Familienbegleitung 2-3

Mal wahrgenommen. Die Wohnung sei ansonsten stets gelüftet gewesen (vgl. S. 1

ff. des Berichts der Familienbegleitung vom 1. November 2019). Im Hinblick auf

die Wohnsituation der Kindsmutter, die zusammen mit ihrem langjährigen Partner

seit dem Zuzug nach Boningen eine bedarfsgerechte 3.5-Zimmer-Wohnung mit voll

ausgestattetem Kinderzimmer bewohnt, ist in den letzten Jahren damit nachweislich

eine gewisse Beruhigung eingetreten.

3.4 Sodann mag es zutreffen,

dass D.___, die bereits seit 7 Jahren in der Amitola wohnt, dort verwurzelt ist

und Freunde gefunden hat. Weder nachvollziehbar noch ansatzweise begründet ist aber,

inwiefern bei einer allfälligen Rückplatzierung des Kindes zur Mutter dessen

seelisch-geistige und körperliche Entwicklung gefährdet wäre und damit eine

Rückplatzierung zur Mutter ausgeschlossen wäre. Wie die Kindesvertreterin

zutreffend ausführte, kann eine Rückplatzierung nicht deshalb abgelehnt werden

kann, weil die Situation im Haushalt der Kindsmutter nicht den Idealbedingungen

entspricht. Nach der Mandatierung ihrer Rechtsvertretung passte die Kindsmutter

im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Begehren an und beantragte zuletzt

in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2020 vorderhand die Ausdehnung ihres Besuchsrechts

für sechs Monate auf ganze Wochen im Wechsel mit der Amitola und dann

probeweise auf einen ganzen Monat, die Regelung des Besuchsrechts des Vaters

durch die Beiständin sowie die Ausdehnung der sozialpädagogischen

Familienbegleitung auf 20 Stunden pro Monat. Auch die Kindesvertreterin sprach

sich im vorinstanzlichen Verfahren konstant für eine weitere Ausdehnung des

Besuchsrechts aus, bevor über eine allfällige Rückplatzierung entschieden werde.

Aus ihrer Stellungnahme von 24. März 2020 geht zudem klar hervor, dass die

Beurteilung der Rückplatzierung für das Kindeswohl nicht dringlich ist. Vor

diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zur

Auffassung gelangt, inmitten der aufgegleisten Vereinbarung über eine

zweiphasige Annäherungsphase, welche vom Präsidenten der Vorinstanz notabene selber

noch bei der Anhörung vom 18. April 2019 befürwortet worden ist, einen Endentscheid

herbeizuführen zu müssen. Vor dem definitiven Entscheid über die allfällige

Rückplatzierung ist die Behörde gehalten, eine Gewichtung der auf dem Spiel

stehenden Interessen vorzunehmen. Dabei hat sie den Anspruch der Kindsmutter

auf persönliche Betreuung und das Interesse D.___ an stabilen Beziehungen und

geeigneter Förderung gegeneinander abzuwägen.

3.5 Ob die seelische

Verbindung zwischen Mutter und Kind intakt ist sowie ob ihre

Erziehungsfähigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein eine Rückübertragung der

Obhut unter Beachtung des Kindeswohls rechtfertigen werden und die noch offenen

Fragen, insbesondere zur Schulfinanzierung und zur Gesundheit des Kindes

beantwortet werden können, wird sich erst nach der Fortführung des Verfahrens

und einer weiteren Einbindung des Kindes in den Alltag der Mutter und umgekehrt

zeigen. Antragsgemäss ist daher dem Begehren um Ausdehnung des Besuchsrechts

für sechs Monate auf ganze Wochen im Wechsel mit der Amitola stattzugeben.

Verläuft diese zweite Phase der Ausdehnung des Besuchsrechts – wie die erste

Annäherungsphase – positiv, ist das Kind probeweise für einen Monat bei der

Mutter zu platzieren, bevor über eine allfällige Rückplatzierung entschieden

wird. Ziffern 3.1 bis 3.3 sowie 3.5 des angefochtenen Entscheids sind demnach

aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des

Verfahrens zurückzuweisen.

4. Im Rahmen der

Ausweitung des Besuchs- und Ferienrechts installierte die

Vorinstanz zur Unterstützung der Kindsmutter und zur Evaluation ihrer

Erziehungsfähigkeit während 12 Stunden pro Monat eine sozialpädagogische

Familienbegleitung. In ihrem letzten Bericht beantragte die Beiständin die

Ausdehnung der Familienbegleitung auf 20 Stunden pro Monat (vgl. S. 2 des Berichts

der Beiständin vom 26. September 2019). Auch die Familienbegleiterin selber sprach

sich für eine Weiterführung und Ausdehnung der SPF aus (vgl. S. 4 des Berichts

der Sozialregion Untergäu SRU vom 1. November 2019). Antragsgemäss ist damit die

sozialpädagogische Familienbegleitung im Rahmen der weiteren

Besuchsrechtsausdehnung der Beschwerdeführerin weiterzuführen und unter

Einbezug des Kindsvaters auf 20 Stunden pro Monat festzusetzen.

5. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens erweist sich der Antrag um Durchführung einer

Instruktionsverhandlung als gegenstandslos.

6.1 Zufolge Obsiegens

der Beschwerdeführerin hat der Kanton die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die

Kosten für die Vertretung des Kindes bilden Bestandteil der Gerichtskosten

(vgl. § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG BGS 124.11 i.V.m Art. 95

Abs. 2 lit. e Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Mit Kostennote

vom 12. Mai 2020 macht die unentgeltliche Kindesvertreterin, Rechtsanwältin

Sabrina Stoll, einen Aufwand von CHF 1'196.10 (5.5 Stunden à CHF 200.00 plus

Auslagen von CHF 10.60 und MWST von CHF 85.50) geltend. Nach § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 161 GT beträgt die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeistände CHF 180.00 pro Stunde zuzüglich

Mehrwertsteuer. Demnach ist die unentgeltliche Kindesvertreterin mit CHF

1'077.65 zu entschädigen.

6.2 Das Gericht setzt

die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. § 160 Abs. 1 GT). Rechtsanwältin Therese Hintermann macht einen Aufwand von 11.25 Stunden geltend.

Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist antragsgemäss mit einem

Stundenansatz von 250.00 zu vergüten. Dazu kommen noch die Auslagen in der Höhe

von CHF 118.00. Dies ergibt mit einem Betrag von CHF 225.65 für die

Mehrwertsteuer eine Entschädigung von CHF 3'156.15 welche durch den Staat Solothurn

zu bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird

gutgeheissen und Ziffern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Entscheids der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 29. Januar 2020 werden

aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur

Anhörung von D.___ und zur Fortsetzung des Verfahrens betreffend

Rückplatzierung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das Besuchsrecht von A.___

wird für sechs Monate auf ganze Wochen im Wechsel mit der Amitola ausgedehnt

und bei positivem Verlauf wird D.___ probeweise für einen ganzen Monat bei der

Mutter platziert, bevor über die definitive Rückplatzierung entschieden wird.

4. Die Sozialpädagogische

Familienbegleitung wird weitergeführt und unter Einbezug des Kindsvaters auf 20

Stunden pro Monat ausgedehnt.

5. Der Kanton Solothurn trägt

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

6. Der Kanton Solothurn

trägt die Kosten der Kindesvertreterin von CHF 1'077.65.

7. Der Kanton Solothurn

hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'156.15 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann