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Entscheid

VWBES.2020.72

Wiederaushändigung des Führerausweises

8. Juli 2020Deutsch7 min

mit Schreiben vom 2. März 2020 bei der MFK Beschwerde, welche zuständigkeitshalber

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Wiederaushändigung

des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 8. Februar 2020 nahm die

Kantonspolizei Solothurn A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den

Führerausweis ab. Dem Beschwerdeführer wird pflichtwidriges Verhalten nach

einem Verkehrsunfall und Verdacht auf Führen eines Personenwagens unter

Alkoholeinfluss vorgeworfen.

2. Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK)

eröffnete daraufhin am 20. Februar 2020 ein Administrativverfahren und gewährte

dem Beschwerdeführer zum beabsichtigten vorsorglichen Führerausweisentzug sowie

der Zuweisung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung das rechtliche Gehör.

3. Mit Telefonaten vom 21. und 24. Februar

2020 sowie E-Mails vom 24., 25. und 26. Februar 2020 ersuchte der

Beschwerdeführer die MFK um Wiederaushändigung des Führerausweises.

4. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020

wies die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) das Gesuch des

Beschwerdeführers um Wiederaushändigung des durch die Polizei abgenommenen

Führerausweises ab. Zudem hielt sie fest, dass über das weitere Vorgehen im

Administrativverfahren entschieden werde, sobald sie im Besitze des

Polizeirapportes und weiteren Entscheidgrundlagen sei.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 2. März 2020 bei der MFK Beschwerde, welche zuständigkeitshalber

dem Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer beantragte

sinngemäss, der Fall sei nochmals zu überprüfen und die Verfügung der

Vorinstanz aufzuheben. Am besagten Samstag sei die Polizei um ca. 15 Uhr bei

ihm zu Hause vorbeigekommen und habe ihn wegen eines Unfalles in B.___ sowie

Alkohol- und Drogenverdachts festgenommen. Er sei jedoch den ganzen Samstag zu

Hause gewesen und habe Wodka getrunken. Mit seinem Auto sei er nicht unterwegs

gewesen. Obwohl er protestiert habe, sei er festgenommen und

erkennungsdienstlich erfasst worden. 20 Stunden habe er in einer Zelle

ausharren müssen. Zudem sei er genötigt worden, ein Polizeiprotokoll zu

unterschreiben, welches nicht der Wahrheit entspreche, damit er wieder nach

Hause habe gehen können.

6. Am 26. Mai 2020 zeigte Fürsprecher

Henrik P. Uherkovich seine Mandatsübernahme dem Verwaltungsgericht an und

ersuchte um Akteneinsicht sowie Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift.

7. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020

teilte Fürsprecher Henrik P. Uherkovich mit, dass der Beschwerdeführer

weiterhin bestreite, am 8. Februar 2020 um 14:50 Uhr in B.___ einen Unfall

verursacht zu haben. Er bestreite, überhaupt an jenem Tag gefahren zu sein.

Klärung werde wohl nur das Strafverfahren bringen. Unbestritten sei, dass sich

der Beschwerdeführer am 8. Februar 2020 ausgiebigem Wodkagenuss hingegeben

habe, allerdings ohne gefahren zu sein. Tatsache sei auch, dass der

Beschwerdeführer bisher nie als Fahrzeugführer unter Alkoholeinfluss aufgefallen

wäre.

8. Am 30. Juni 2020 bezahlte der

Beschwerdeführer die letzte Rate des Kostenvorschusses.

Erwägungen

II.

1.

Die Verweigerung der

Wiederaushändigung des Führerausweises schliesst das Verfahren vor dem BJD

nicht ab, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2020 einen

Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind

Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

BGS 124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist,

liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und

das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Überprüfung unterliegt vorliegend

lediglich die Wiederaushändigung des Führerausweises. Die Abnahme durch die Polizei

an sich bzw. das Verhalten der Polizei ist nicht Gegenstand der Beschwerde.

3.1

Gemäss Art. 54 Abs. 5 SVG sind von

der Polizei abgenommene Ausweise sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln;

diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die

Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.

Mit der zeitlichen Vorgabe

«unverzüglich» unterstreicht das Gesetz die Bedeutung des

Beschleunigungsgebotes. Die «Abnahme» des Ausweises soll (als superprovisorische

Massnahme) nicht über längere Zeit bestehen bleiben. Der Beschleunigung des

Verfahrens dient vorab die Möglichkeit des vorsorglichen Ausweisentzuges. Einen

solchen Entscheid wird man von der Entzugsbehörde innert weniger Tage erwarten

dürfen (Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard

Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 54

N 199 ff.). Die superprovisorische polizeiliche Ausweisabnahme darf nicht über

längere Zeit bestehen bleiben. Sofern nicht unverzüglich ein (vorsorglicher

oder ordentlicher) Entzug verfügt wird, sind die abgenommenen Führerausweise dem

Berechtigten zurückzugeben (Christof Riedo, a.a.O., Art. 54 N 210; vgl. zum

Ganzen auch Bernhard Waldmann/Simone Henseler, recht 1/2016, S. 57 Ziffer 2

betreffend Verfahren und Wirkung zu Art. 54 Abs. 5 SVG).

3.2

Zwischen der Abnahme des

Führerausweises durch die Polizei am 8. Februar 2020 bis heute sind fünf Monate

verstrichen. Mit der Eröffnung des Administrativverfahrens am 20. Februar 2020

bestätigte zwar die Vorinstanz gleichsam die Wirkung der polizeilichen Abnahme

des Ausweises und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Abnahme des

Führerausweises durch die Polizei die Wirkung eines Entzuges habe und dem

Beschwerdeführer das Führen von Fahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien

und Spezialkategorien bis zum Wiedererhalt des Führerausweises untersagt sei.

Eine anfechtbare Verfügung über den vorsorglichen Sicherungsentzug des

Führerausweises erliess die Vorinstanz aber nicht. Daran vermag auch der

Umstand nichts zu ändern, dass in der Verfügung über die Abweisung des Gesuchs

um Wiederaushändigung des Führerausweise vom 27. Februar 2020 festgehalten

wurde, dass über das weitere Vorgehen im Administrativverfahren entschieden

werde, sobald die MFK im Besitze des Polizeirapports sei. Aufgrund des Beschleunigungsgebots

kann die MFK nicht zuerst wochen- oder sogar monatelang auf Akten im

Strafverfahren warten, bevor sie über den vorsorglichen Entzug befindet. Dies

wäre erst zulässig, nachdem der vorsorgliche Entzug verfügt wurde. Die

Dispositiv

Vorinstanz hätte demnach nach der Abnahme des Führerausweises durch die Polizei

unverzüglich entscheiden müssen, ob der Ausweis dem Beschwerdeführer wieder

ausgehändigt werden musste oder die Voraussetzungen für einen vorsorglichen

(Sicherungs-)Entzug gegeben waren. Indem sie dies unterlassen hat, hat die

Vorinstanz das Beschleunigungsgebot klar verletzt. Auch wenn der Beschwerdeführer

die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht explizit gerügt hat, ist diese

doch hier von Amtes wegen festzustellen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Die Vorinstanz hat unverzüglich, spätestens

innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteils, über den (vorsorglichen) Entzug des

Führerausweises des Beschwerdeführers zu entscheiden oder ihm den Ausweis wieder

auszuhändigen.

5.1 Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu

tragen.

5.2 Zufolge Obsiegens ist dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

Parteientschädigung zu entrichten. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

trotz telefonischer Nachfrage vom 3. Juli 2020 keine Honorarnote

eingereicht, so dass die Entschädigung nach § 179 Gebührentarif (GT, BGS

615.11) nach dem Aufwand festgesetzt wird, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich war. In Berücksichtigung der Tatsache,

dass Fürsprecher Henrik P. Uherkovich seine Mandatierung erst am 26. Mai 2020

anzeigte, um Akteneinsicht ersuchte und nur eine sehr kurze Eingabe mit

Bemerkungen verfasste, erscheint aufgrund des geringen Aufwands eine

Entschädigung von pauschal CHF 600.00 als angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Es

wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Sie

wird angewiesen, unverzüglich, spätestens innert 10 Tagen seit Erhalt des

Urteils, über den (vorsorglichen) Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers

zu entscheiden oder ihm den Ausweis wieder auszuhändigen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00 zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung

von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser