VWBES.2020.72
Wiederaushändigung des Führerausweises
8. Juli 2020Deutsch7 min
mit Schreiben vom 2. März 2020 bei der MFK Beschwerde, welche zuständigkeitshalber
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Wiederaushändigung
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 8. Februar 2020 nahm die
Kantonspolizei Solothurn A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den
Führerausweis ab. Dem Beschwerdeführer wird pflichtwidriges Verhalten nach
einem Verkehrsunfall und Verdacht auf Führen eines Personenwagens unter
Alkoholeinfluss vorgeworfen.
2. Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK)
eröffnete daraufhin am 20. Februar 2020 ein Administrativverfahren und gewährte
dem Beschwerdeführer zum beabsichtigten vorsorglichen Führerausweisentzug sowie
der Zuweisung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung das rechtliche Gehör.
3. Mit Telefonaten vom 21. und 24. Februar
2020 sowie E-Mails vom 24., 25. und 26. Februar 2020 ersuchte der
Beschwerdeführer die MFK um Wiederaushändigung des Führerausweises.
4. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020
wies die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) das Gesuch des
Beschwerdeführers um Wiederaushändigung des durch die Polizei abgenommenen
Führerausweises ab. Zudem hielt sie fest, dass über das weitere Vorgehen im
Administrativverfahren entschieden werde, sobald sie im Besitze des
Polizeirapportes und weiteren Entscheidgrundlagen sei.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 2. März 2020 bei der MFK Beschwerde, welche zuständigkeitshalber
dem Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer beantragte
sinngemäss, der Fall sei nochmals zu überprüfen und die Verfügung der
Vorinstanz aufzuheben. Am besagten Samstag sei die Polizei um ca. 15 Uhr bei
ihm zu Hause vorbeigekommen und habe ihn wegen eines Unfalles in B.___ sowie
Alkohol- und Drogenverdachts festgenommen. Er sei jedoch den ganzen Samstag zu
Hause gewesen und habe Wodka getrunken. Mit seinem Auto sei er nicht unterwegs
gewesen. Obwohl er protestiert habe, sei er festgenommen und
erkennungsdienstlich erfasst worden. 20 Stunden habe er in einer Zelle
ausharren müssen. Zudem sei er genötigt worden, ein Polizeiprotokoll zu
unterschreiben, welches nicht der Wahrheit entspreche, damit er wieder nach
Hause habe gehen können.
6. Am 26. Mai 2020 zeigte Fürsprecher
Henrik P. Uherkovich seine Mandatsübernahme dem Verwaltungsgericht an und
ersuchte um Akteneinsicht sowie Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift.
7. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020
teilte Fürsprecher Henrik P. Uherkovich mit, dass der Beschwerdeführer
weiterhin bestreite, am 8. Februar 2020 um 14:50 Uhr in B.___ einen Unfall
verursacht zu haben. Er bestreite, überhaupt an jenem Tag gefahren zu sein.
Klärung werde wohl nur das Strafverfahren bringen. Unbestritten sei, dass sich
der Beschwerdeführer am 8. Februar 2020 ausgiebigem Wodkagenuss hingegeben
habe, allerdings ohne gefahren zu sein. Tatsache sei auch, dass der
Beschwerdeführer bisher nie als Fahrzeugführer unter Alkoholeinfluss aufgefallen
wäre.
8. Am 30. Juni 2020 bezahlte der
Beschwerdeführer die letzte Rate des Kostenvorschusses.
Erwägungen
II.
1.
Die Verweigerung der
Wiederaushändigung des Führerausweises schliesst das Verfahren vor dem BJD
nicht ab, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2020 einen
Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder
präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind
Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,
BGS 124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist,
liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und
das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Überprüfung unterliegt vorliegend
lediglich die Wiederaushändigung des Führerausweises. Die Abnahme durch die Polizei
an sich bzw. das Verhalten der Polizei ist nicht Gegenstand der Beschwerde.
3.1
Gemäss Art. 54 Abs. 5 SVG sind von
der Polizei abgenommene Ausweise sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln;
diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die
Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.
Mit der zeitlichen Vorgabe
«unverzüglich» unterstreicht das Gesetz die Bedeutung des
Beschleunigungsgebotes. Die «Abnahme» des Ausweises soll (als superprovisorische
Massnahme) nicht über längere Zeit bestehen bleiben. Der Beschleunigung des
Verfahrens dient vorab die Möglichkeit des vorsorglichen Ausweisentzuges. Einen
solchen Entscheid wird man von der Entzugsbehörde innert weniger Tage erwarten
dürfen (Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard
Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 54
N 199 ff.). Die superprovisorische polizeiliche Ausweisabnahme darf nicht über
längere Zeit bestehen bleiben. Sofern nicht unverzüglich ein (vorsorglicher
oder ordentlicher) Entzug verfügt wird, sind die abgenommenen Führerausweise dem
Berechtigten zurückzugeben (Christof Riedo, a.a.O., Art. 54 N 210; vgl. zum
Ganzen auch Bernhard Waldmann/Simone Henseler, recht 1/2016, S. 57 Ziffer 2
betreffend Verfahren und Wirkung zu Art. 54 Abs. 5 SVG).
3.2
Zwischen der Abnahme des
Führerausweises durch die Polizei am 8. Februar 2020 bis heute sind fünf Monate
verstrichen. Mit der Eröffnung des Administrativverfahrens am 20. Februar 2020
bestätigte zwar die Vorinstanz gleichsam die Wirkung der polizeilichen Abnahme
des Ausweises und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Abnahme des
Führerausweises durch die Polizei die Wirkung eines Entzuges habe und dem
Beschwerdeführer das Führen von Fahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien
und Spezialkategorien bis zum Wiedererhalt des Führerausweises untersagt sei.
Eine anfechtbare Verfügung über den vorsorglichen Sicherungsentzug des
Führerausweises erliess die Vorinstanz aber nicht. Daran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass in der Verfügung über die Abweisung des Gesuchs
um Wiederaushändigung des Führerausweise vom 27. Februar 2020 festgehalten
wurde, dass über das weitere Vorgehen im Administrativverfahren entschieden
werde, sobald die MFK im Besitze des Polizeirapports sei. Aufgrund des Beschleunigungsgebots
kann die MFK nicht zuerst wochen- oder sogar monatelang auf Akten im
Strafverfahren warten, bevor sie über den vorsorglichen Entzug befindet. Dies
wäre erst zulässig, nachdem der vorsorgliche Entzug verfügt wurde. Die
Dispositiv
Vorinstanz hätte demnach nach der Abnahme des Führerausweises durch die Polizei
unverzüglich entscheiden müssen, ob der Ausweis dem Beschwerdeführer wieder
ausgehändigt werden musste oder die Voraussetzungen für einen vorsorglichen
(Sicherungs-)Entzug gegeben waren. Indem sie dies unterlassen hat, hat die
Vorinstanz das Beschleunigungsgebot klar verletzt. Auch wenn der Beschwerdeführer
die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht explizit gerügt hat, ist diese
doch hier von Amtes wegen festzustellen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Die Vorinstanz hat unverzüglich, spätestens
innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteils, über den (vorsorglichen) Entzug des
Führerausweises des Beschwerdeführers zu entscheiden oder ihm den Ausweis wieder
auszuhändigen.
5.1 Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu
tragen.
5.2 Zufolge Obsiegens ist dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung zu entrichten. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
trotz telefonischer Nachfrage vom 3. Juli 2020 keine Honorarnote
eingereicht, so dass die Entschädigung nach § 179 Gebührentarif (GT, BGS
615.11) nach dem Aufwand festgesetzt wird, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich war. In Berücksichtigung der Tatsache,
dass Fürsprecher Henrik P. Uherkovich seine Mandatierung erst am 26. Mai 2020
anzeigte, um Akteneinsicht ersuchte und nur eine sehr kurze Eingabe mit
Bemerkungen verfasste, erscheint aufgrund des geringen Aufwands eine
Entschädigung von pauschal CHF 600.00 als angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Es
wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Sie
wird angewiesen, unverzüglich, spätestens innert 10 Tagen seit Erhalt des
Urteils, über den (vorsorglichen) Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers
zu entscheiden oder ihm den Ausweis wieder auszuhändigen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00 zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung
von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser