VWBES.2020.74
Sozialhilfe / subsidiäre Kostengutsprache
3. Juni 2020Deutsch9 min
sich in einer betreuten Wohnform für Mutter und Kind im Z.___ in X.___ (Kt. SO),
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Bommer
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ subsidiäre Kostengutsprache
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amt für Justizvollzug des Kantons
Thurgau (Amt) bewilligte A.___ mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug, ordnete für die Probezeit bis zum 17. November
2020 Bewährungshilfe an und auferlegte der bedingt Entlassenen als Weisung,
sich in einer betreuten Wohnform für Mutter und Kind im Z.___ in X.___ (Kt. SO),
aufzuhalten. Das Amt erteilte dem Z.___ am 16. Oktober 2019 Kostengutsprachen
für A.___ im Umfang von CHF 375.00 pro Tag (Tagesansatz) und (monatlichen)
Nebenkosten von CHF 490.00 sowie für deren Tochter B.___ im Umfang von (monatlichen)
Nebenkosten von CHF 200.00. Im Begleitschreiben hielt das Amt fest, dass in
Bezug auf diese Nebenkosten (und die zusätzlich garantierten Gesundheitskosten)
die Kostengutsprache lediglich subsidiär geleistet werde bis zur Klärung des
Wohnsitzes bzw. des Unterstützungswohnsitzes und die Kosten dann
zurückgefordert würden.
Erwägungen
2.
C.___, Berufsbeistand bei der
regionalen Berufsbeistandschaft in Weinfelden (Kt. TG), hatte sich am 30.
September 2019 telefonisch und am 1. Oktober 2019 per Mail an den Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu (Zweckverband), welcher für die Gemeinde X.___ zuständige
Sozialbehörde ist, gewandt und um subsidiäre Kostengutsprache ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht für die Nebenkosten von monatlich total CHF 690.00 für
Mutter und Tochter im Z.___ ersucht. Da die Sache dringlich sei, ersuche er um
kurze Rückmeldung; ein ordentlicher Kostenantrag werde dann zugestellt.
Der Zweckverband beschloss am 17.
Oktober 2019, auf den Antrag um subsidiäre Kostengutsprache vom 1. Oktober
zufolge fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten. Der Aufenthalt in einem Heim
begründe keinen neuen (Art. 5 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger, ZUG, SR 851.1) und beende keinen früheren
Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Auch der Aufenthalt sei kein
Anknüpfungspunkt, da gemäss Art. 11 Abs. 2 ZUG der zuweisende Kanton, also der
Kanton Thurgau, als Aufenthaltskanton gelte. Der Entscheid wurde A.___ in der
JVA Y.___ sowie der Berufsbeistandschaft Region Weinfelden eröffnet.
3.
Rechtsanwältin Ruth Bommer erhob für A.___
und deren Tochter mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 Beschwerde beim Departement
des Innern des Kantons Solothurn (DdI). Der Zweckverband habe das Gesuch zu
behandeln und subsidiäre Kostengutsprache für die Übernahme der Nebenkosten der
Rekurrentinnen während ihres Aufenthaltes im Z.___ zu erteilen. Zudem sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin
als Offizialvertreterin zu bestellen.
Das DdI wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 27. Februar 2020 ab. Die Zuweisung ins Z.___ sei auf Grund der
Hilfsbedürftigkeit aus fürsorgerischen Gründen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 ZUG
erfolgt, wenn auch durch eine Strafvollzugsbehörde. Die Zuweisung in den
Strafvollzug in Y.___ (Kt. BE) sei nach Art. 11 Abs. 1 ZUG erfolgt, und zum
Dispositiv
Zeitpunkt der Zuweisung nach X.___ wäre demnach der Kanton Bern
Aufenthaltskanton gewesen. Jedenfalls sei der Kanton Solothurn nicht
unterstützungspflichtiger Aufenthaltskanton im Sinne des ZUG: Der Zweckverband
sei deshalb zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten. Eine Vertretung durch
eine Rechtsanwältin wäre nicht erforderlich gewesen, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sei.
4. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
6. März 2020 wandte sich Rechtsanwältin Bommer im Namen von A.___ und deren
Tochter B.___ (nachfolgend als Beschwerdeführerinnen bezeichnet) an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den Anträgen, der Entscheid des
Departementes des Innern sei aufzuheben, der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu
sei zu verpflichten, das Gesuch des Beistandes von A.___ und B.___ zu behandeln
und subsidiäre Kostengutsprache für die Übernahme der Nebenkosten der
Beschwerdeführerinnen während ihres Aufenthaltes im Z.___ in X.___ zu erteilen.
5. Der Zweckverband hielt am 19. März
2020 an seiner Verfügung fest und das DdI beantragte am 25. März 2020 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Weitere Eingaben erfolgten keine.
II.
1. Die Beschwerde gegen den Entscheid
des Departements ist rechtzeitig innert der 10-tägigen Beschwerdefrist
eingereicht worden (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sie
richtet sich gegen einen Beschwerdeentscheid, durch die ein erstinstanzlicher
Nichteintretensentscheid bestätigt wurde, also gegen ein zulässiges
Anfechtungsobjekt, auch wenn dieser als Zwischenentscheid betrachtet würde (§ 66 VRG). Die Formerfordernisse von § 68 VRG – Schriftlichkeit, Antrag, Begründung,
Angabe von Beweismitteln – sind erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 29 VRG; § 49 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12; § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1).
2.1 Zu prüfen bleibt die Legitimation
der Beschwerdeführerinnen. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert,
wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 VRG Abs.
1). Diese Legitimationsvoraussetzungen des kantonalen Rechts stimmen
weitestgehend mit denjenigen in andern Kantonen und mit denjenigen des
Bundesrechts (Art. 48 VwVG, SR 172.021 und Art. 89 Abs. 1 BGG, SR 173.110)
überein, was ständiger Praxis entspricht.
Das schutzwürdige Interesse muss zunächst
ein eigenes Interesse des Beschwerdeführers sein. Auf Beschwerden, die im
Interesse der Allgemeinheit oder der richtigen Gesetzesanwendung geführt
werden, ist nicht einzutreten (Bernhard Waldmann, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BSK BGG, Art. 89 N. 15). Das
Interesse muss zudem ein aktuelles und praktisches sein, d.h. dass der durch
den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheides noch bestehen
muss und dass dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde.
Schutzwürdig ist das Interesse somit dann, wenn durch den Ausgang des
Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden
noch beeinflusst werden kann. Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen
praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde
nicht mehr behoben wird (Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 48 Rz. 22).
2.2 Im Zeitpunkt, als Berufsbeistand C.___
sich telefonisch und per Mail informell wegen einer subsidiären
Kostengutsprache für die Nebenkosten im Z.___ an den Zweckverband Sozialregion
Thal-Gäu wandte, also am 30. September/1. Oktober 2019 (vgl. Mailverkehr in den
Akten des Zweckverbandes), bestand ein persönliches und aktuelles Interesse der
Beschwerdeführerinnen an einer solchen Gutsprache, da sonst kein
Aufnahmevertrag mit dem Z.___ hätte abgeschlossen werden können und damit
möglicherweise die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gefährdet gewesen
wäre. Ob dieses Interesse nach dem 10. Oktober 2019 noch bestand, nachdem die
bedingte Entlassung verfügt war, ist fraglich. Jedenfalls aber bestand es nicht
mehr, nachdem die Vollzugsbehörde Thurgau am 16. Oktober 2019 die verlangte
Kostengutsprache gegenüber dem Z.___ erteilt hatte. Bereits im Zeitpunkt des
Entscheides des Zweckverbandes, am 17. Oktober 2019, bestand demnach kein
persönliches eigenes Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer zusätzlichen
subsidiären Kostengutsprache mehr, da bereits eine solche Gutsprache erteilt worden
war, was allerdings zu diesem Zeitpunkt den Parteien wohl noch nicht bekannt
war, da der Entscheid noch nicht eröffnet war.
2.3 Jedenfalls steht fest, dass es
bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das DdI, am 22. Oktober 2019, an
einem schutzwürdigen aktuellen Interesse der Beschwerdeführerinnen fehlte. Weder
ihre tatsächliche noch ihre rechtliche Situation konnte sich durch eine zweite
subsidiäre und identische Kostengutsprache verbessern oder dadurch überhaupt
beeinflusst werden. Das DdI hätte daher auf die bei ihm eingereichte Beschwerde
nicht eintreten dürfen. Unbeachtet blieb bei seinem Entscheid auch – wie auch
schon von der Erstinstanz –, dass Berufsbeistand C.___ weder formell ernannter Beistand
der Beschwerdeführerin A.___ noch deren Tochter war, wie aus den vom
Zweckverband vor der Eröffnung des Nichteintretensentscheids eingeholten
Ernennungsurkunden hervorgeht (Beilagen zum Mail von [...], Leiter
Berufsbeistandschaft Region Weinfelden vom 11. Oktober 2019 an [...] vom
Zweckverband), und er auch keine Vollmacht bzw. keinen Behördenbeschluss
vorweisen konnte, welcher ihn zur Eingabe des Antrags auf Kostengutsprache für
die Beschwerdeführerinnen legitimiert hätte.
2.4 Auch für das Einreichen einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde fehlt es aus demselben Grund wie bei der Vorinstanz
an einem schutzwürdigen aktuellen Interesse. Da bereits eine subsidiäre
Kostengutsprache erteilt ist, besteht kein schutzwürdiges Interesse an einem
Entscheid über eine zweite solche Kostengutsprache durch den Zweckverband, da
sich die rechtliche oder tatsächliche Situation der Beschwerdeführerinnen durch
eine Gutheissung der Beschwerde und eine Rückweisung an den Zweckverband, wie
sie beantragt ist, nicht verbessern liesse. Ohnehin handelte es sich beim
Entscheid des Zweckverbandes wohl nur dem Wortlaut nach um einen
Nichteintretensentscheid; inhaltlich wurde das Ersuchen um Kostengutsprache
eigentlich mit der Begründung der fehlenden Zuständigkeit abgewiesen. Im
Ergebnis erweisen sich jedenfalls der Nichteintretensentscheid des
Zweckverbandes und die Beschwerdeabweisung als richtig.
3. Wer nicht nur einstweilen oder
vorläufig, sondern definitiv die Nebenkosten im Z.___ zu tragen hat, ist hier
nicht Verfahrensgegenstand. Eine Prüfung, ob nun der Kanton Thurgau, der Kanton
St. Gallen, der Kanton Bern oder der Kanton Solothurn nach dem Bundesgesetz
über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger oder die Interkantonale
Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) zuständig ist und für die Kosten und/oder
Nebenkosten des Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen im Z.___ aufkommen muss,
sei es wegen eines fortbestehenden Unterstützungswohnsitzes, wegen des
(früheren) Wohnsitzes oder wegen eines Aufenthalts, welcher die
Unterstützungspflicht begründet, kann nicht in diesem Verfahren zwischen den
Beschwerdeführerinnen und dem Kanton Solothurn erfolgen. Da nicht
Verfahrensgegenstand, kann darüber nicht verbindlich entschieden werden. Dazu
haben sich die in Frage kommenden Kantone über die jeweils zuständigen
kantonalen Behörden miteinander auseinanderzusetzen (Art. 14 ZUG). Eine lokale
solothurnische Sozialbehörde ist weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem
Recht befugt, darüber zu befinden. Das Verfahren zwischen den Kantonen richtet
sich nach dem ZUG (Art. 28, Art. 29 bis 34 ZUG).
4.1 Bei diesem Ergebnis würde die
Beschwerdeführerin A.___ grundsätzlich kostenpflichtig, da sie und ihre
minderjährige Tochter unterliegen. In Unterstützungsverfahren nach dem
Sozialhilfegesetz wird jedoch praxisgemäss auf das Erheben von Verfahrenskosten
verzichtet.
4.2 Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist von der Vorinstanz angesichts des schon bei Einreichen
der Beschwerde nicht mehr vorhandenen persönlichen Interesses der
Beschwerdeführerinnen im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Auch für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht bestand offensichtlich von Anfang an kein schutzwürdiges
Interesse mehr, sodass auch durch den Beizug einer Rechtsbeiständin nichts zu
gewinnen war. Wegen Aussichtslosigkeit ist deshalb das Ersuchen um Gewährung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird nicht eingetreten.
2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten
wird verzichtet.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6000 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann