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Entscheid

VWBES.2020.74

Sozialhilfe / subsidiäre Kostengutsprache

3. Juni 2020Deutsch9 min

sich in einer betreuten Wohnform für Mutter und Kind im Z.___ in X.___ (Kt. SO),

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Bommer

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

/ subsidiäre Kostengutsprache

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amt für Justizvollzug des Kantons

Thurgau (Amt) bewilligte A.___ mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug, ordnete für die Probezeit bis zum 17. November

2020 Bewährungshilfe an und auferlegte der bedingt Entlassenen als Weisung,

sich in einer betreuten Wohnform für Mutter und Kind im Z.___ in X.___ (Kt. SO),

aufzuhalten. Das Amt erteilte dem Z.___ am 16. Oktober 2019 Kostengutsprachen

für A.___ im Umfang von CHF 375.00 pro Tag (Tagesansatz) und (monatlichen)

Nebenkosten von CHF 490.00 sowie für deren Tochter B.___ im Umfang von (monatlichen)

Nebenkosten von CHF 200.00. Im Begleitschreiben hielt das Amt fest, dass in

Bezug auf diese Nebenkosten (und die zusätzlich garantierten Gesundheitskosten)

die Kostengutsprache lediglich subsidiär geleistet werde bis zur Klärung des

Wohnsitzes bzw. des Unterstützungswohnsitzes und die Kosten dann

zurückgefordert würden.

Erwägungen

2.

C.___, Berufsbeistand bei der

regionalen Berufsbeistandschaft in Weinfelden (Kt. TG), hatte sich am 30.

September 2019 telefonisch und am 1. Oktober 2019 per Mail an den Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu (Zweckverband), welcher für die Gemeinde X.___ zuständige

Sozialbehörde ist, gewandt und um subsidiäre Kostengutsprache ohne Anerkennung

einer Rechtspflicht für die Nebenkosten von monatlich total CHF 690.00 für

Mutter und Tochter im Z.___ ersucht. Da die Sache dringlich sei, ersuche er um

kurze Rückmeldung; ein ordentlicher Kostenantrag werde dann zugestellt.

Der Zweckverband beschloss am 17.

Oktober 2019, auf den Antrag um subsidiäre Kostengutsprache vom 1. Oktober

zufolge fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten. Der Aufenthalt in einem Heim

begründe keinen neuen (Art. 5 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die

Unterstützung Bedürftiger, ZUG, SR 851.1) und beende keinen früheren

Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Auch der Aufenthalt sei kein

Anknüpfungspunkt, da gemäss Art. 11 Abs. 2 ZUG der zuweisende Kanton, also der

Kanton Thurgau, als Aufenthaltskanton gelte. Der Entscheid wurde A.___ in der

JVA Y.___ sowie der Berufsbeistandschaft Region Weinfelden eröffnet.

3.

Rechtsanwältin Ruth Bommer erhob für A.___

und deren Tochter mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 Beschwerde beim Departement

des Innern des Kantons Solothurn (DdI). Der Zweckverband habe das Gesuch zu

behandeln und subsidiäre Kostengutsprache für die Übernahme der Nebenkosten der

Rekurrentinnen während ihres Aufenthaltes im Z.___ zu erteilen. Zudem sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin

als Offizialvertreterin zu bestellen.

Das DdI wies die Beschwerde mit

Entscheid vom 27. Februar 2020 ab. Die Zuweisung ins Z.___ sei auf Grund der

Hilfsbedürftigkeit aus fürsorgerischen Gründen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 ZUG

erfolgt, wenn auch durch eine Strafvollzugsbehörde. Die Zuweisung in den

Strafvollzug in Y.___ (Kt. BE) sei nach Art. 11 Abs. 1 ZUG erfolgt, und zum

Dispositiv

Zeitpunkt der Zuweisung nach X.___ wäre demnach der Kanton Bern

Aufenthaltskanton gewesen. Jedenfalls sei der Kanton Solothurn nicht

unterstützungspflichtiger Aufenthaltskanton im Sinne des ZUG: Der Zweckverband

sei deshalb zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten. Eine Vertretung durch

eine Rechtsanwältin wäre nicht erforderlich gewesen, weshalb das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sei.

4. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

6. März 2020 wandte sich Rechtsanwältin Bommer im Namen von A.___ und deren

Tochter B.___ (nachfolgend als Beschwerdeführerinnen bezeichnet) an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den Anträgen, der Entscheid des

Departementes des Innern sei aufzuheben, der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu

sei zu verpflichten, das Gesuch des Beistandes von A.___ und B.___ zu behandeln

und subsidiäre Kostengutsprache für die Übernahme der Nebenkosten der

Beschwerdeführerinnen während ihres Aufenthaltes im Z.___ in X.___ zu erteilen.

5. Der Zweckverband hielt am 19. März

2020 an seiner Verfügung fest und das DdI beantragte am 25. März 2020 die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Weitere Eingaben erfolgten keine.

II.

1. Die Beschwerde gegen den Entscheid

des Departements ist rechtzeitig innert der 10-tägigen Beschwerdefrist

eingereicht worden (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sie

richtet sich gegen einen Beschwerdeentscheid, durch die ein erstinstanzlicher

Nichteintretensentscheid bestätigt wurde, also gegen ein zulässiges

Anfechtungsobjekt, auch wenn dieser als Zwischenentscheid betrachtet würde (§ 66 VRG). Die Formerfordernisse von § 68 VRG – Schriftlichkeit, Antrag, Begründung,

Angabe von Beweismitteln – sind erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist

zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 29 VRG; § 49 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12; § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1).

2.1 Zu prüfen bleibt die Legitimation

der Beschwerdeführerinnen. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert,

wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 VRG Abs.

1). Diese Legitimationsvoraussetzungen des kantonalen Rechts stimmen

weitestgehend mit denjenigen in andern Kantonen und mit denjenigen des

Bundesrechts (Art. 48 VwVG, SR 172.021 und Art. 89 Abs. 1 BGG, SR 173.110)

überein, was ständiger Praxis entspricht.

Das schutzwürdige Interesse muss zunächst

ein eigenes Interesse des Beschwerdeführers sein. Auf Beschwerden, die im

Interesse der Allgemeinheit oder der richtigen Gesetzesanwendung geführt

werden, ist nicht einzutreten (Bernhard Waldmann, in:

Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BSK BGG, Art. 89 N. 15). Das

Interesse muss zudem ein aktuelles und praktisches sein, d.h. dass der durch

den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheides noch bestehen

muss und dass dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde.

Schutzwürdig ist das Interesse somit dann, wenn durch den Ausgang des

Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden

noch beeinflusst werden kann. Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen

praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde

nicht mehr behoben wird (Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],

Kommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 48 Rz. 22).

2.2 Im Zeitpunkt, als Berufsbeistand C.___

sich telefonisch und per Mail informell wegen einer subsidiären

Kostengutsprache für die Nebenkosten im Z.___ an den Zweckverband Sozialregion

Thal-Gäu wandte, also am 30. September/1. Oktober 2019 (vgl. Mailverkehr in den

Akten des Zweckverbandes), bestand ein persönliches und aktuelles Interesse der

Beschwerdeführerinnen an einer solchen Gutsprache, da sonst kein

Aufnahmevertrag mit dem Z.___ hätte abgeschlossen werden können und damit

möglicherweise die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gefährdet gewesen

wäre. Ob dieses Interesse nach dem 10. Oktober 2019 noch bestand, nachdem die

bedingte Entlassung verfügt war, ist fraglich. Jedenfalls aber bestand es nicht

mehr, nachdem die Vollzugsbehörde Thurgau am 16. Oktober 2019 die verlangte

Kostengutsprache gegenüber dem Z.___ erteilt hatte. Bereits im Zeitpunkt des

Entscheides des Zweckverbandes, am 17. Oktober 2019, bestand demnach kein

persönliches eigenes Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer zusätzlichen

subsidiären Kostengutsprache mehr, da bereits eine solche Gutsprache erteilt worden

war, was allerdings zu diesem Zeitpunkt den Parteien wohl noch nicht bekannt

war, da der Entscheid noch nicht eröffnet war.

2.3 Jedenfalls steht fest, dass es

bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das DdI, am 22. Oktober 2019, an

einem schutzwürdigen aktuellen Interesse der Beschwerdeführerinnen fehlte. Weder

ihre tatsächliche noch ihre rechtliche Situation konnte sich durch eine zweite

subsidiäre und identische Kostengutsprache verbessern oder dadurch überhaupt

beeinflusst werden. Das DdI hätte daher auf die bei ihm eingereichte Beschwerde

nicht eintreten dürfen. Unbeachtet blieb bei seinem Entscheid auch – wie auch

schon von der Erstinstanz –, dass Berufsbeistand C.___ weder formell ernannter Beistand

der Beschwerdeführerin A.___ noch deren Tochter war, wie aus den vom

Zweckverband vor der Eröffnung des Nichteintretensentscheids eingeholten

Ernennungsurkunden hervorgeht (Beilagen zum Mail von [...], Leiter

Berufsbeistandschaft Region Weinfelden vom 11. Oktober 2019 an [...] vom

Zweckverband), und er auch keine Vollmacht bzw. keinen Behördenbeschluss

vorweisen konnte, welcher ihn zur Eingabe des Antrags auf Kostengutsprache für

die Beschwerdeführerinnen legitimiert hätte.

2.4 Auch für das Einreichen einer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde fehlt es aus demselben Grund wie bei der Vorinstanz

an einem schutzwürdigen aktuellen Interesse. Da bereits eine subsidiäre

Kostengutsprache erteilt ist, besteht kein schutzwürdiges Interesse an einem

Entscheid über eine zweite solche Kostengutsprache durch den Zweckverband, da

sich die rechtliche oder tatsächliche Situation der Beschwerdeführerinnen durch

eine Gutheissung der Beschwerde und eine Rückweisung an den Zweckverband, wie

sie beantragt ist, nicht verbessern liesse. Ohnehin handelte es sich beim

Entscheid des Zweckverbandes wohl nur dem Wortlaut nach um einen

Nichteintretensentscheid; inhaltlich wurde das Ersuchen um Kostengutsprache

eigentlich mit der Begründung der fehlenden Zuständigkeit abgewiesen. Im

Ergebnis erweisen sich jedenfalls der Nichteintretensentscheid des

Zweckverbandes und die Beschwerdeabweisung als richtig.

3. Wer nicht nur einstweilen oder

vorläufig, sondern definitiv die Nebenkosten im Z.___ zu tragen hat, ist hier

nicht Verfahrensgegenstand. Eine Prüfung, ob nun der Kanton Thurgau, der Kanton

St. Gallen, der Kanton Bern oder der Kanton Solothurn nach dem Bundesgesetz

über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger oder die Interkantonale

Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) zuständig ist und für die Kosten und/oder

Nebenkosten des Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen im Z.___ aufkommen muss,

sei es wegen eines fortbestehenden Unterstützungswohnsitzes, wegen des

(früheren) Wohnsitzes oder wegen eines Aufenthalts, welcher die

Unterstützungspflicht begründet, kann nicht in diesem Verfahren zwischen den

Beschwerdeführerinnen und dem Kanton Solothurn erfolgen. Da nicht

Verfahrensgegenstand, kann darüber nicht verbindlich entschieden werden. Dazu

haben sich die in Frage kommenden Kantone über die jeweils zuständigen

kantonalen Behörden miteinander auseinanderzusetzen (Art. 14 ZUG). Eine lokale

solothurnische Sozialbehörde ist weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem

Recht befugt, darüber zu befinden. Das Verfahren zwischen den Kantonen richtet

sich nach dem ZUG (Art. 28, Art. 29 bis 34 ZUG).

4.1 Bei diesem Ergebnis würde die

Beschwerdeführerin A.___ grundsätzlich kostenpflichtig, da sie und ihre

minderjährige Tochter unterliegen. In Unterstützungsverfahren nach dem

Sozialhilfegesetz wird jedoch praxisgemäss auf das Erheben von Verfahrenskosten

verzichtet.

4.2 Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist von der Vorinstanz angesichts des schon bei Einreichen

der Beschwerde nicht mehr vorhandenen persönlichen Interesses der

Beschwerdeführerinnen im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Auch für das Verfahren

vor Verwaltungsgericht bestand offensichtlich von Anfang an kein schutzwürdiges

Interesse mehr, sodass auch durch den Beizug einer Rechtsbeiständin nichts zu

gewinnen war. Wegen Aussichtslosigkeit ist deshalb das Ersuchen um Gewährung

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

wird nicht eingetreten.

2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten

wird verzichtet.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6000 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann