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Entscheid

VWBES.2020.75

Sozialhilfe

26. März 2020Deutsch4 min

beim Departement des Innern (DdI) am 17. Juni 2019 Beschwerde. Dieses vereinigte

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. März 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, Solothurn,

2. Sozialregion

[...]

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ hatte am 21. Mai 2019 bei der

Sozialregion [...] ein Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung gestellt,

welches am 6. Juni 2019 gutgeheissen wurde. Gleichzeitig wurde dem

Gesuchsteller die Auflage gemacht, sich eine Wohnung mit maximalen Mietkosten

in der Höhe von CHF 900.00 zu suchen. Mit separater Verfügung gleichen Datums

wurde A.___ aufgefordert, das Nummernschild seines Autos bei der

Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen. Er sei weder aus gesundheitlichen noch

aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen.

2. Gegen beide Verfügungen erhob A.___

beim Departement des Innern (DdI) am 17. Juni 2019 Beschwerde. Dieses vereinigte

die Verfahren und hiess die Beschwerde betreffend Autonutzung mit Entscheid vom

14. Februar 2020 hinsichtlich der Autobenutzung «formell gut», hob die

angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur näheren Abklärung und neuen

Verfügung an die Sozialregion [...] zurück. Die Beschwerde betreffend

Mietkosten hiess das Departement vollumfänglich gut.

3. Mit Eingabe vom 4. März 2020 erhob A.___

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Departementsentscheid. Er wandte

sich damit gegen die vorinstanzliche Würdigung sein Auto betreffend und

forderte eine nicht nur «formelle», sondern auch «substantielle» Gutheissung.

Im Wesentlichen legte er dar, warum er sowohl aus beruflichen als auch aus

gesundheitlichen Gründen auf das Auto angewiesen sei.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde wurde frist- und

formgerecht eingereicht. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des

Sozialgesetzes, SG, BGS 841.1 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen,

durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist.

Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei

von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Ist also ein Zwischenentscheid

ohne erheblichen Nachteil für den Betroffenen oder nimmt er das Ergebnis nicht

schon vorweg, kann er beim Verwaltungsgericht nicht angefochten werden.

1.2

Wie der Beschwerdeführer richtig

erkennt, wurde noch nicht abschliessend darüber entschieden, ob ihm ein Auto

zugestanden wird. Aus Sicht des Departements ist es – insbesondere mit Blick

auf das Alter (Jg. 1999) und den Kilometerstand (160'651) des Fahrzeugs - möglich,

dass der Beschwerdeführer das Auto finanzieren kann, ohne Sozialhilfeleistungen

zweckwidrig zu verwenden. Sollte dies der Fall sein, könnte er das Auto

behalten, unabhängig von gesundheitlichen oder beruflichen Gründen. Weil sich

der Sachverhalt nicht genügend klar aus den Akten ergab, hat das DdI die

Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die Sozialregion [...] zurückgewiesen. In

diesem Punkt handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen

Zwischenentscheid. Der Beschwerdeführer erleidet dadurch keinen erheblichen Nachteil,

der nicht wiedergutzumachen wäre. Der Entscheid nimmt das Ergebnis auch nicht

in negativer Weise vorweg. Dem Departement fehlten Angaben über Art und Höhe

der Autoversicherung und über eine etwaige Miete für einen Abstellplatz. Sollte

die Sozialregion [...] nach weiteren Abklärungen an ihrer ursprünglichen Einschätzung

festhalten, steht es dem Beschwerdeführer frei, dagegen nochmals Beschwerde

beim Departement einzureichen. Im jetzigen Moment ist er durch den

angefochtenen Entscheid nicht beschwert.

2.

Demzufolge ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten. Praxisgemäss ist in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die

Erhebung von Kosten zu verzichten.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann