VWBES.2020.75
Sozialhilfe
26. März 2020Deutsch4 min
beim Departement des Innern (DdI) am 17. Juni 2019 Beschwerde. Dieses vereinigte
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. März 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, Solothurn,
2. Sozialregion
[...]
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ hatte am 21. Mai 2019 bei der
Sozialregion [...] ein Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung gestellt,
welches am 6. Juni 2019 gutgeheissen wurde. Gleichzeitig wurde dem
Gesuchsteller die Auflage gemacht, sich eine Wohnung mit maximalen Mietkosten
in der Höhe von CHF 900.00 zu suchen. Mit separater Verfügung gleichen Datums
wurde A.___ aufgefordert, das Nummernschild seines Autos bei der
Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen. Er sei weder aus gesundheitlichen noch
aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen.
2. Gegen beide Verfügungen erhob A.___
beim Departement des Innern (DdI) am 17. Juni 2019 Beschwerde. Dieses vereinigte
die Verfahren und hiess die Beschwerde betreffend Autonutzung mit Entscheid vom
14. Februar 2020 hinsichtlich der Autobenutzung «formell gut», hob die
angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur näheren Abklärung und neuen
Verfügung an die Sozialregion [...] zurück. Die Beschwerde betreffend
Mietkosten hiess das Departement vollumfänglich gut.
3. Mit Eingabe vom 4. März 2020 erhob A.___
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Departementsentscheid. Er wandte
sich damit gegen die vorinstanzliche Würdigung sein Auto betreffend und
forderte eine nicht nur «formelle», sondern auch «substantielle» Gutheissung.
Im Wesentlichen legte er dar, warum er sowohl aus beruflichen als auch aus
gesundheitlichen Gründen auf das Auto angewiesen sei.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde wurde frist- und
formgerecht eingereicht. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des
Sozialgesetzes, SG, BGS 841.1 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen,
durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist.
Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei
von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Ist also ein Zwischenentscheid
ohne erheblichen Nachteil für den Betroffenen oder nimmt er das Ergebnis nicht
schon vorweg, kann er beim Verwaltungsgericht nicht angefochten werden.
1.2
Wie der Beschwerdeführer richtig
erkennt, wurde noch nicht abschliessend darüber entschieden, ob ihm ein Auto
zugestanden wird. Aus Sicht des Departements ist es – insbesondere mit Blick
auf das Alter (Jg. 1999) und den Kilometerstand (160'651) des Fahrzeugs - möglich,
dass der Beschwerdeführer das Auto finanzieren kann, ohne Sozialhilfeleistungen
zweckwidrig zu verwenden. Sollte dies der Fall sein, könnte er das Auto
behalten, unabhängig von gesundheitlichen oder beruflichen Gründen. Weil sich
der Sachverhalt nicht genügend klar aus den Akten ergab, hat das DdI die
Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die Sozialregion [...] zurückgewiesen. In
diesem Punkt handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen
Zwischenentscheid. Der Beschwerdeführer erleidet dadurch keinen erheblichen Nachteil,
der nicht wiedergutzumachen wäre. Der Entscheid nimmt das Ergebnis auch nicht
in negativer Weise vorweg. Dem Departement fehlten Angaben über Art und Höhe
der Autoversicherung und über eine etwaige Miete für einen Abstellplatz. Sollte
die Sozialregion [...] nach weiteren Abklärungen an ihrer ursprünglichen Einschätzung
festhalten, steht es dem Beschwerdeführer frei, dagegen nochmals Beschwerde
beim Departement einzureichen. Im jetzigen Moment ist er durch den
angefochtenen Entscheid nicht beschwert.
2.
Demzufolge ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Praxisgemäss ist in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die
Erhebung von Kosten zu verzichten.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann