VWBES.2020.77
Vollzugslockerungen
5. Juni 2020Deutsch14 min
auf Vollzugslockerungen im Sinne einer Rückversetzung in den offenen Vollzug sowie
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Vollzugslockerungen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. 1952, (in der Folge
Beschwerdeführer) wurde von einem norwegischen Gericht am 5. Mai 2010 wegen
eines im Rahmen einer organisierten kriminellen Vereinigung begangenen
Rauschgiftdelikts zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gut eineinhalb Jahre
später wurde er für den weiteren Strafvollzug in die Schweiz überstellt. Mit
Verfügung vom 8. Dezember 2014 gewährte ihm das Amt für Justizvollzug des
Kantons Solothurn für eine Schulteroperation und die notwendige Rehabilitation
einen Unterbruch des Strafvollzugs. Am 16. Juli 2015, während des
Strafvollzugsunterbruchs, eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen ihn im
Hinblick auf die Anordnung von Zwangsmassnahmen eine Strafuntersuchung wegen
Verdachts auf ein Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121). Am 15. August 2015 wurde er
festgenommen und am 18. August 2015 ordnete das Haftgericht Untersuchungshaft
an. Am 10. Juni 2016 wurde ihm der vorzeitige Strafantritt bewilligt. Er
befindet sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies.
2. Am 24. April 2019 ersuchte der
Beschwerdeführer das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug (SMV) um Gewährung von Vollzugslockerungen (Rückversetzung in
den offenen Strafvollzug sowie die Aufnahme des Urlaubsprogramms der
diesbezüglich zu wählenden Institution). Mit Verfügung vom 16. September 2019
wies das AJUV das Gesuch ab.
3. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub, am 27. September
2019 beim Department des Innern (DdI) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung
sowie die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Mit Beschwerdeentscheid vom 24.
Februar 2020 wies das DdI die Beschwerde ab und verzichtete darauf,
Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands war mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Oktober 2019
abgewiesen worden. Zur Begründung hielt es fest, es bestehe nach wie vor
Fluchtgefahr und der SMV habe das Gesuch deshalb zu Recht abgewiesen.
5. Gegen diesen Entscheid erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Schaub, am 9. März 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des Departementes des
Innern vom 24. Februar 2020 und damit die Verfügung des Amtes für Justizvollzug
vom 16. September 2019 seien aufzuheben und der Antrag des Beschwerdeführers
auf Vollzugslockerungen im Sinne einer Rückversetzung in den offenen Vollzug sowie
Aufnahme des Urlaubsprogramms sei gutzuheissen.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren in der Person des unterzeichneten ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Zur Begründung führte er aus, er sei in
einem ausserordentlich schlechten gesundheitlichen Zustand. Er leide an
schwerer Diabetes, Herzgefässverengungen mit dadurch bedingten Herzinfarkten, Diskushernie,
doppeltem Leistenbruch, Schulter-Arthrose, Wasserablagerungen in den Beinen und
Magengeschwüre. Zudem bestehe der Verdacht auf Prostata-Krebs. Seine
Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden stark reduziert.
Aufgrund all dessen bestehe keine Fluchtgefahr und sein Gesuch sei zu
bewilligen.
6. Der SMV beantragte am 30. März 2020
die Beschwerde abzuweisen und verwies zur Begründung auf die angefochtene
Verfügung.
7. Am 17. April 2020 reichte der
Vertreter des Beschwerdeführers einen Kurzbericht des Gefängnisarztes zum
Gesundheitszustand seines Mandanten ein. Daraus geht hervor, dass der
Beschwerdeführer seit längerem auf der Bewachungsstation des Inselspitals Bern
(BEWA) zur stationären Abklärung und Therapie angemeldet ist. Aufgrund der
COVID-19 Pandemie konnte er jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgenommen
werden. Der Arzt bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit seinen Diagnosen und
seinem Alter zu den Hoch-Risikopatienten gehöre und deswegen freiwillig auf
seiner Zelle in Isolation ohne näheren Kontakt zu anderen Gefangenen oder zum
Betreuungspersonal sei. Zuvor habe er zu 50 % halbtags im Hausreinigungsdienst
gearbeitet und sich nicht oft beim Arztdienst gemeldet. Die zahlreichen
Medikamente, die er wegen den Diagnosen einnehmen müsse, verwalte er
selbstständig.
8. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2020
beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers. Die Fluchtgefahr bestehe nach wie vor und bezüglich des
Gesundheitszustandes hätte sich das DdI auf die umfassenden Unterlagen in den
Vollzugsakten gestützt. Es sei deshalb von einer darüber hinaus gehenden
Einforderung weiterer Patientendokumente abgesehen worden. Es möge sicherlich
sein, dass der Bezug rezeptpflichtiger Medikamente im Ausland erschwert wäre.
Von einer gänzlichen Undenkbarkeit könne jedoch nicht ausgegangen werden. Das
eingereichte Arztzeugnis schliesslich datiere vom 5. März 2020 und somit
offensichtlich nach dem vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheid.
9. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020
gelangte schliesslich der Beschwerdeführer selbst an das Verwaltungsgericht und
liess diesem seine «Originalakten» zukommen (inklusive eines provisorischen Kurzberichts
betreffend den Aufenthalt in der BEWA vom 21. bis zum 30. April 2020). Am 7.
Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, am 5. Mai 2020 sei er nach Bern zum
behandelnden Arzt zugeführt worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass er
Krebs im fortgeschrittenen Stadium habe. Der Arzt habe ihm drei Behandlungsmöglichkeiten
vorgeschlagen: Operation (was wegen seiner Vorerkrankungen sehr riskant sei),
Bestrahlung und Chemo-Therapie oder mit Medikamenten die Schmerzen therapieren
und abwarten, was passiere. Er möchte letzteres probieren und ersuche deshalb
um eine Versetzung nach Witzwil. Um sein Leben zu verlängern, sei die Ernährung
– auch wegen seiner Zuckerkrankheit – eines der wichtigsten Elemente. Im
offenen Vollzug in Witzwil hätte er die Möglichkeit, selber zu kochen, da den
Insassen eine Küche zur Verfügung stehe. So könnte er den Diabetesplan
umsetzen, den er in Zusammenarbeit mit dem Inselspital erarbeitet habe, was im
jetzigen Vollzug undenkbar sei. Das Schreiben wurde vom Gefängnisarzt Dr. med. [...]
mit unterzeichnet und trägt dessen handschriftlichen Zusatz: «Das wäre für alle
Beteiligte eine vernünftige Lösung!».
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über
den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz
entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf
Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.1
Für den Straf- und Massnahmenvollzug
sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Die
Art. 74 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) regeln die
Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs
richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils
massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteil des BGer 6B_1028/2014 vom 17.
Juli 2015 E. 3.1.).
2.2
Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden,
Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und
Aargau haben sich für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zum Strafvollzugskonkordat
der Nordwest- und Innerschweiz zusammengeschlossen (BGS 333.111; nachfolgend
Konkordat genannt). Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu
vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den
konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 1 Konkordat).
Vorbehalten bleibt namentlich die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung
ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung
der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der
Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre
Umfeld dadurch erleichtert wird (Art. 13 Abs. 2 lit. e Konkordat). Die
Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die
sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung (vgl. Art. 14 Abs. 1
Konkordat sowie § 7 Abs. 2 lit. a JUVG und § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über
den Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12]).). Im Kanton Solothurn ist das AJUV
Vollzugsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG).
2.3
Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74
StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit
beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es
erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen
namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen
ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im
Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die
Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach
der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem
Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die
Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder
Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen
Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl. Urteil des BGer 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015,
E. 3.2.).
2.4
Art. 90 Abs. 4bis StGB
hält für den Vollzug von Massnahmen fest, dass für die Einweisung in eine
offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen Art. 75a StGB
sinngemäss gilt. Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen besondere
Sicherheitsmassnahmen vor. Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im
Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung
von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die
bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB).
2.5
Gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB wird der
Gefangene in eine geschlossene Strafanstalt oder eine geschlossene Abteilung
einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht,
oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Die Einweisungsbehörde
hat mithin bei Personen, die verurteilt wurden und sich im Strafvollzug
befinden, genauer abzuklären (bei Gemeingefährlichkeit allenfalls unter Beizug
der speziellen Kommission), ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt
werden kann. Dabei ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine
Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten
Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der
eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl. Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im
Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff. 5.1 und 5.2
Vollzugsöffnungen). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im
Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr definieren sich
dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung
nach Art. 86 StGB gelten (vgl. Urteil des BGer 6B_557/2011 vom 12. Januar 2012
E. 2.1).
2.6
Die Nichtbewilligung von
Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen
(Urteile des BGer 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 und 1P.622/2004 vom
9.
Februar 2005 E. 3.3 in Bezug auf die Nichtgewährung von Urlaub und
Ausgängen). Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und
Massnahmenvollzugs über weites Ermessen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer
6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.4. ff.).
3.1
In Bezug auf die zentrale Frage, ob
beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr besteht oder zu erwarten ist, dass er
weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB), steht im Vordergrund, dass er
während seines Hafturlaubs mit grosser Wahrscheinlichkeit neue Delikte begangen
hat, die zur Eröffnung eines Strafverfahrens Anlass boten. Für die Einweisung
(resp. hier Belassung) in den geschlossenen Strafvollzug genügt die Erfüllung
eines der beiden Kriterien; eine kumulative Erfüllung ist nicht erforderlich
(vgl. Benjamin F. Brägger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 4 zu Art. 76 StGB). Der Beschwerdeführer
wurde am 21. Juli 2015 durch die Grenzwacht bei einer Einreise in die Schweiz
einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurden bei ihm drei gefälschte kroatische
Ausweisdokumente (Pass, ID und Führerschein) mit seinem Bild sichergestellt.
Zudem hatte er drei weitere Sätze falscher Ausweis-Papiere bei sich. Der
während seinem Hafturlaub erfolgte Auslandaufenthalt stand offensichtlich im
Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel, denn er führte 70 kg Haschisch mit
sich. Der im Zusammenhang mit dem Haftverfahren nicht bestrittene dringende
Tatverdacht diesbezüglich wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 1B_449/2015
vom 16. Januar 2016). Die im Strafverfahren geltende prinzipielle Unschuldsvermutung
spielt deshalb hier keine Rolle. Die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers sind nicht massgeblich. Massgebend ist der – wie erwähnt –
dringende Tatverdacht im neuen Strafverfahren, der unbestritten ist und von der
Beschwerdekammer des Obergerichts (BKBES.2016.26 und BKBES.2016.55) und vom
Bundesgericht (Urteil 1B_21/2016 vom 5. Februar 2016) bestätigt wurde. Es kann
festgehalten werden, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers während
seines Hafturlaubs und die neue Strafuntersuchung die Flucht- und Wiederholungsgefahr
gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB hinlänglich dargetan sind. Alle anderen Argumente
des Beschwerdeführers, wie Wohlverhalten im vorangehenden und nachfolgenden
Strafvollzug, familiäre Kontakte, fortgeschrittenes Alter, etc. sind ebenfalls
nicht stichhaltig. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und der Stellungnahme zuhanden des
Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich
als unbegründet und ist abzuweisen.
3.2
Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB darf
von den für den Vollzug geltenden Regeln zu Gunsten des Gefangenen abgewichen
werde, wenn dessen Gesundheitszustand dies erfordert. Das Gesuch um
Vollzugslockerungen wurde vom SMV am 16. September 2019 abgewiesen und die
Vorinstanz fällte ihren (ebenfalls ablehnenden) Entscheid am 24. Februar 2020.
Mittlerweile sind nahezu 8 Monate vergangen und die gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers hat sich seither erheblich verändert. Damit liegt eine
neue Situation vor, die genügend gewichtig ist, um das Verfahren an das Amt für
Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), zu neuem
Entscheid zurückzuweisen. Dabei ist insbesondere dem Betreuungsgrundsatz
respektive der besonderen Fürsorgepflicht gemäss Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB
unter Berücksichtigung des aktuellen (und dokumentierten) Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Insbesondere ist auch abzuklären, wie
sich der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf die heute noch
bestehende Flucht- und Wiederholungsgefahr auswirken könnte.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet und ist entsprechend teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht, total CHF 800.00, zur Hälfte, ausmachend CHF
400.00, zu bezahlen. Die andere Hälfte trägt der Staat Solothurn. Zufolge
gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Anteil des Beschwerdeführers
der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung
vom 23. April 2020 die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem
Rechtsbeistand bewilligt. Rechtsanwalt R. Schaub hat eine Kostennote
eingereicht und macht einen Aufwand von 10.65 Stunden (à CHF 300.00/h),
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Dies ist bezüglich Aufwand angemessen.
Für die Hälfte der Entschädigung (vgl. Art. 106 ZPO i.V.m. § 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]) ist jedoch der Stundenansatz
der unentgeltlichen Rechtsbeistände gemäss § 160 Absatz 3 Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) anzuwenden, so dass sich eine vom Staat zu bezahlende Entschädigung
aus unentgeltlicher Rechtspflege von CHF 1'109.40 (inkl. Auslagen und MWST) ergibt,
welche ebenfalls dem Rückforderungsanspruch gemäss Art. 123 ZPO untersteht. Für
die andere Hälfte der Parteientschädigung ist der Stundenansatz nach § 160 Abs. 2 GT (zwischen 230-330 Franken) zu bestimmen. Praxisgemäss wird bei einem nicht
besonderen Fall von einem Stundenansatz von CHF 260.00 ausgegangen, so dass
sich eine nicht dem Rückforderungsrecht unterstehende Parteientschädigung von
CHF 1'563.70 (inkl. Auslagen und MWST) ergibt. Die gesamte durch den Staat zu
Dispositiv
bezahlende Entschädigung beträgt demnach CHF 2'673.10.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen.
2. Das Verfahren wird im Sinne der
Erwägungen (E 3.2) zu neuem Entscheid über das Gesuch um Vollzugslockerungen an
das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,
zurückgewiesen.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 den Betrag von CHF 400.00 zu
bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diesen der Staat
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes Rechtsanwalt Roland Schaub wird auf CHF 2'673.10 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt. Für den Betrag von CHF 1'109.40 besteht ein
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann