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Entscheid

VWBES.2020.78

Zustimmung zu Werkverträgen

4. Juni 2020Deutsch9 min

2. Mai 2019 aus seinem Amt entlassen und B.___ als Beiständin für C.___ eingesetzt.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Titus van Stiphout

Beschwerdeführerin

gegen

KESB

Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Zustimmung

zu Werkverträgen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für C.___, (geb. 1972) besteht

eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB und eine

Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB. Als Beiständin fungiert seit 2. Mai

2019 B.___, Sozialdienst Wasseramt.

2. C.___ ist Alleineigentümerin der

Liegenschaft GB [...] Nr. [...], welche mit einem Mehrfamilienhaus (8

Mietparteien) überbaut ist. Der damalige Beistand D.___ teilte der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am 27. Juni 2018 mit,

dass eine Sanierung der vorgenannten Liegenschaft geplant sei (vgl. Entscheid

der 1. Kammer der KESB Region Solothurn vom 2. Mai 2019, E. 1.4).

3. Mit Präsidialverfügung der KESB

Region Solothurn vom 27. Februar 2019 wurde zur Klärung der Notwendigkeit,

des Umfangs und der Finanzierung der geplanten Sanierung der vorgenannten

Liegenschaft eine Expertise angeordnet.

4. Nach Eingang der Expertise

verweigerte die 1. Kammer der KESB Region Solothurn mit Entscheid vom

2. Mai 2019 dem Vertrag für Architekturleistungen zwischen der A.___ AG),

v.d. E.___ und C.___, v.d. D.___, unterzeichnet am 18. Dezember 2018, die

Zustimmung. Die KESB Region Solothurn wies darauf hin, dass auch für die

restlichen Arbeiten bis anhin keine gültigen Werkverträge vorlägen und bis zur

vollständigen Prüfung der Angelegenheit durch die KESB der bereits

ausgesprochene Baustopp aufrecht erhalten bleibe. Der Beistand D.___ wurde per

2. Mai 2019 aus seinem Amt entlassen und B.___ als Beiständin für C.___ eingesetzt.

Per 2. Mai 2019 wurde zusätzlich Rechtsanwalt F.___ als Beistand

eingesetzt, um die Interessen von C.___ bezüglich des genannten Bauprojekts

gesamthaft zu wahren und sie entsprechend zu vertreten. Sodann wurde G.___ beauftragt,

die Bauleitung für das Bauprojekt anstelle des bisherigen Bauleiters E.___ zu

übernehmen.

5. Am 30. Januar 2020 erliess die

1. Kammer der KESB Region Solothurn folgenden Entscheid:

3.1. Dem durch den Beauftragten G.___ neu

erstellten Bauprojekt betreffend Sanierung der Liegenschaft GB-Nr. [...] in [...]

eingereicht am 28.11.2019, bestehend aus sämtlichen in der Kostenübersicht vom

06.11.2019 aufgeführten Arbeiten wie auch den dazugehörigen Werkverträgen, wird

gesamthaft die Zustimmung erteilt.

3.2. Sämtlichen Werkverträgen, welche nicht

im in Ziff. 3.1 genannten Bauprojekt enthalten sind, wird die Zustimmung

verweigert. Die entsprechenden Verträge sind damit nicht gültig zustande

gekommen und ex tunc unwirksam.

3.3. bis 3.10 […]

Dieser Entscheid wurde der A.___ AG (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) auszugsweise eröffnet.

6. Dagegen wandte sich die die

Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Titus van Stiphout, mit Beschwerde vom

9. März 2020 an das Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Entscheid vom 30. Januar

2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter zu 1:

Es sei

a. die Beschwerdegegnerin aufzufordern, dem

Gericht

i.

die detaillierte

Liste der Mängel, einschliesslich Dokumentation, und

Erwägungen

ii.

das vollständige

neue Bauprojekt, samt neuem Kostenvoranschlag (Kostenübersicht vom 06.11.2019)

und dazugehöriger Aufstellung der Unternehmen einzureichen;

b. der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Unterlagen

gemäss Ziff. 2.a, eine Frist zur detaillierten Stellungnahme anzusetzen;

und

c. nach Eingang der detaillierten

Stellungnahme sämtliche durch die Beschwerdeführerin und dem ehemaligen

Beistand (D.___) unterzeichnete Werkverträge betreffend die Liegenschaft GB-Nr.

[...] in [...] zu genehmigen.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7.

Die Beiständin, B.___, verwies mit

Eingabe vom 19. März 2020 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete

auf eine Stellungnahme.

8.

Der Beistand, Rechtsanwalt F.___,

liess sich mit Schreiben vom 1. April 2020 vernehmen und reichte weitere

Unterlagen ein. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 7. April 2020 dazu.

9.

Die KESB Region Solothurn nahm am

22.

April 2020 Stellung in der Angelegenheit und beantragte, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen.

10.

Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Mai

2020.

(Posteingang) weitere Bemerkungen ein.

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 130 EG ZGB, BGS 211.1, § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Umstritten und zu klären ist

zunächst, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert ist, gegen den

Entscheid der KESB Region Solothurn vom 30. Januar 2020 Beschwerde zu

erheben.

2.

Zur Beschwerde befugt sind gemäss

Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der

betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Eine Legitimation gemäss Art. 450

Abs. 2 Ziff. 2 ZGB fällt vorliegend ohne Weiteres ausser Betracht. Zu prüfen

ist somit eine Legitimation gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB

3.1

Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist

zur Beschwerde befugt, wer unmittelbar am Verfahren der KESB beteiligt war und

im konkreten Fall ein aktuelles, (zumindest) tatsächliches Interesse an der

Aufhebung oder Abänderung des daraus resultierenden Entscheids hat. In diesem

Sinne am Verfahren beteiligt ist zunächst die von der angefochtenen Anordnung

direkt betroffene Person, mithin die schutzbefohlene, hilfsbedürftige Person. Als

Verfahrensbeteiligte mögen allerdings auch weitere Personen erscheinen, die in

das erstinstanzliche Verfahren vor der KESB involviert waren. Hier ist zu

differenzieren: Der Umstand allein, dass eine Person im erstinstanzlichen

Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet

worden ist, begründet keine Parteistellung i.S.v. Art. 450 Abs. 2 ZGB. Wer

nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen ist, muss somit stets

die Voraussetzungen einer Qualifikation als nahestehende Person oder als

Drittperson erfüllen. Erfüllt er sie nicht, so bleibt ihm die Beschwerde auch

bei faktischem Einbezogensein (Ingerenz) in das vorinstanzliche Verfahren

verschlossen (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck in: Thomas Geiser/Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 450

N 29).

3.2

Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführerin

vorliegend der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 30. Januar 2020

Dispositiv

auszugsweise zugestellt worden ist, lässt sich demnach noch keine

Beschwerdelegitimation ableiten. Die Beschwerdeführerin war in das Verfahren

vor der KESB als Vertragspartei eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts involviert.

Eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin in Bezug auf den vorinstanzlichen

Entscheid als Ganzes ist nicht ersichtlich und wird von dieser im Übrigen auch

nicht geltend gemacht.

4.1 Zu prüfen bleibt, ob die

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zur

Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Dritte, die entweder keine «nahestehenden»

Personen i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind oder im konkreten Fall

nicht die Interessen der betroffenen Person verfolgen, können gleichwohl zur

Beschwerde legitimiert sein, wenn sie eigene rechtlich geschützte Interessen

verfolgen, die mit dem angefochtenen Entscheid in einem direkten Zusammenhang

stehen. Mit der Beschwerde müssen somit Eigeninteressen eines

Drittbeschwerdeführers gewahrt werden. Ein Dritter, der nicht als nahestehende

Person gelten kann und vorgibt, keine eigenen Zwecke, sondern die Interessen

der betroffenen Person zu verfolgen, ist nicht zur Beschwerde legitimiert. Die

Interessen des Drittbeschwerdeführers können wirtschaftlicher oder ideeller

Natur sein, müssen jedoch mit der angefochtenen Massnahme (bzw. deren Aufhebung

oder Abänderung) direkt zusammenhängen. Mittelbare Interessen und solche, die

in jedem ähnlich gelagerten Fall in gleicher Weise bestünden und somit die

Behördenpraxis schlechthin und nicht den Einzelfall betreffen, scheiden damit

aus (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., Art. 450 N 38).

4.2 Die von Dritten verfolgten

Interessen müssen überdies rechtlich geschützt sein. Ein bloss tatsächliches

Interesse, etwa ein rein finanzielles Interesse oder die Sicherung von

Anwartschaften ohne selbständige rechtliche Bedeutung genügt deshalb von

vornherein nicht. Auch ein «rechtlicher Schutz» begründet die Legitimation nur

dann, wenn er sich aus dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ergibt und

deshalb von der KESB hätte berücksichtigt werden müssen. Da die KESB aber nicht

nur ausschliesslich dem Kindes- bzw. Erwachsenenschutzrecht zuzurechnende,

sondern auch andere Rechtsnormen beachten muss, dürfen somit jene Interessen

i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB als «rechtlich geschützt» gelten,

welche die KESB bei Anwendung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts

aus rechtlichen Gründen berücksichtigt hat oder – im konkreten Fall – hätte

berücksichtigen müssen (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., Art. 450 N 38a).

4.3 Die Beschwerdeführerin verfolgt mit

der vorliegenden Beschwerde keine eigenen, durch das Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht geschützte Interessen. Indem die Beschwerdeführerin

ausführt, sie erleide aufgrund der verweigerten Genehmigung der

Architekturverträge einen Schaden in der Form von entgangenem Gewinn bzw. nicht

bezahlten Arbeiten, macht sie bloss finanzielle Interessen geltend. Diese

Interessen begründen in diesem Verfahren keine Beschwerdelegitimation.

4.4 Die Vorinstanz prüfte die streitigen

Verträge mit Blick auf die Interessen der verbeiständeten C.___. Der Schutzzweck

der Zustimmungsbedürftigkeit lässt es nicht zu, der Beschwerdeführerin als

Vertragspartei eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts ein Beschwerderecht

gegen die Verweigerung der Zustimmung einzuräumen. Weshalb sich die

Beschwerdeführerin aktenkundig schon vor dem entsprechenden behördlichen

Entscheid auf die Verträge eingelassen und mit den Arbeiten begonnen hat, ist

unklar. Der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass die fraglichen

Verträge der Zustimmung der KESB bedürfen. Sie kann die sich aus dem

Dahinfallen der Verträge ergebenden Ansprüche allenfalls auf dem Zivilweg

verfolgen. Im vorliegenden Verfahren sind ihre Interessen indes nicht

beschwerdefähig.

5. Nach dem Gesagten ist die

Beschwerdeführerin nicht legitimiert, gegen den Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 30. Januar 2020 Beschwerde zu erheben. Auf die Beschwerde

ist mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten.

6. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge Unterliegens ist der

Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman