VWBES.2020.78
Zustimmung zu Werkverträgen
4. Juni 2020Deutsch9 min
2. Mai 2019 aus seinem Amt entlassen und B.___ als Beiständin für C.___ eingesetzt.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Titus van Stiphout
Beschwerdeführerin
gegen
KESB
Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Zustimmung
zu Werkverträgen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für C.___, (geb. 1972) besteht
eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB und eine
Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB. Als Beiständin fungiert seit 2. Mai
2019 B.___, Sozialdienst Wasseramt.
2. C.___ ist Alleineigentümerin der
Liegenschaft GB [...] Nr. [...], welche mit einem Mehrfamilienhaus (8
Mietparteien) überbaut ist. Der damalige Beistand D.___ teilte der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am 27. Juni 2018 mit,
dass eine Sanierung der vorgenannten Liegenschaft geplant sei (vgl. Entscheid
der 1. Kammer der KESB Region Solothurn vom 2. Mai 2019, E. 1.4).
3. Mit Präsidialverfügung der KESB
Region Solothurn vom 27. Februar 2019 wurde zur Klärung der Notwendigkeit,
des Umfangs und der Finanzierung der geplanten Sanierung der vorgenannten
Liegenschaft eine Expertise angeordnet.
4. Nach Eingang der Expertise
verweigerte die 1. Kammer der KESB Region Solothurn mit Entscheid vom
2. Mai 2019 dem Vertrag für Architekturleistungen zwischen der A.___ AG),
v.d. E.___ und C.___, v.d. D.___, unterzeichnet am 18. Dezember 2018, die
Zustimmung. Die KESB Region Solothurn wies darauf hin, dass auch für die
restlichen Arbeiten bis anhin keine gültigen Werkverträge vorlägen und bis zur
vollständigen Prüfung der Angelegenheit durch die KESB der bereits
ausgesprochene Baustopp aufrecht erhalten bleibe. Der Beistand D.___ wurde per
2. Mai 2019 aus seinem Amt entlassen und B.___ als Beiständin für C.___ eingesetzt.
Per 2. Mai 2019 wurde zusätzlich Rechtsanwalt F.___ als Beistand
eingesetzt, um die Interessen von C.___ bezüglich des genannten Bauprojekts
gesamthaft zu wahren und sie entsprechend zu vertreten. Sodann wurde G.___ beauftragt,
die Bauleitung für das Bauprojekt anstelle des bisherigen Bauleiters E.___ zu
übernehmen.
5. Am 30. Januar 2020 erliess die
1. Kammer der KESB Region Solothurn folgenden Entscheid:
3.1. Dem durch den Beauftragten G.___ neu
erstellten Bauprojekt betreffend Sanierung der Liegenschaft GB-Nr. [...] in [...]
eingereicht am 28.11.2019, bestehend aus sämtlichen in der Kostenübersicht vom
06.11.2019 aufgeführten Arbeiten wie auch den dazugehörigen Werkverträgen, wird
gesamthaft die Zustimmung erteilt.
3.2. Sämtlichen Werkverträgen, welche nicht
im in Ziff. 3.1 genannten Bauprojekt enthalten sind, wird die Zustimmung
verweigert. Die entsprechenden Verträge sind damit nicht gültig zustande
gekommen und ex tunc unwirksam.
3.3. bis 3.10 […]
Dieser Entscheid wurde der A.___ AG (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) auszugsweise eröffnet.
6. Dagegen wandte sich die die
Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Titus van Stiphout, mit Beschwerde vom
9. März 2020 an das Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid vom 30. Januar
2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter zu 1:
Es sei
a. die Beschwerdegegnerin aufzufordern, dem
Gericht
i.
die detaillierte
Liste der Mängel, einschliesslich Dokumentation, und
Erwägungen
ii.
das vollständige
neue Bauprojekt, samt neuem Kostenvoranschlag (Kostenübersicht vom 06.11.2019)
und dazugehöriger Aufstellung der Unternehmen einzureichen;
b. der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Unterlagen
gemäss Ziff. 2.a, eine Frist zur detaillierten Stellungnahme anzusetzen;
und
c. nach Eingang der detaillierten
Stellungnahme sämtliche durch die Beschwerdeführerin und dem ehemaligen
Beistand (D.___) unterzeichnete Werkverträge betreffend die Liegenschaft GB-Nr.
[...] in [...] zu genehmigen.
3.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7.
Die Beiständin, B.___, verwies mit
Eingabe vom 19. März 2020 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete
auf eine Stellungnahme.
8.
Der Beistand, Rechtsanwalt F.___,
liess sich mit Schreiben vom 1. April 2020 vernehmen und reichte weitere
Unterlagen ein. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 7. April 2020 dazu.
9.
Die KESB Region Solothurn nahm am
22.
April 2020 Stellung in der Angelegenheit und beantragte, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
10.
Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Mai
2020.
(Posteingang) weitere Bemerkungen ein.
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 130 EG ZGB, BGS 211.1, § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Umstritten und zu klären ist
zunächst, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert ist, gegen den
Entscheid der KESB Region Solothurn vom 30. Januar 2020 Beschwerde zu
erheben.
2.
Zur Beschwerde befugt sind gemäss
Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der
betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Eine Legitimation gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 2 ZGB fällt vorliegend ohne Weiteres ausser Betracht. Zu prüfen
ist somit eine Legitimation gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB
3.1
Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist
zur Beschwerde befugt, wer unmittelbar am Verfahren der KESB beteiligt war und
im konkreten Fall ein aktuelles, (zumindest) tatsächliches Interesse an der
Aufhebung oder Abänderung des daraus resultierenden Entscheids hat. In diesem
Sinne am Verfahren beteiligt ist zunächst die von der angefochtenen Anordnung
direkt betroffene Person, mithin die schutzbefohlene, hilfsbedürftige Person. Als
Verfahrensbeteiligte mögen allerdings auch weitere Personen erscheinen, die in
das erstinstanzliche Verfahren vor der KESB involviert waren. Hier ist zu
differenzieren: Der Umstand allein, dass eine Person im erstinstanzlichen
Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet
worden ist, begründet keine Parteistellung i.S.v. Art. 450 Abs. 2 ZGB. Wer
nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen ist, muss somit stets
die Voraussetzungen einer Qualifikation als nahestehende Person oder als
Drittperson erfüllen. Erfüllt er sie nicht, so bleibt ihm die Beschwerde auch
bei faktischem Einbezogensein (Ingerenz) in das vorinstanzliche Verfahren
verschlossen (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 450
N 29).
3.2
Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführerin
vorliegend der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 30. Januar 2020
Dispositiv
auszugsweise zugestellt worden ist, lässt sich demnach noch keine
Beschwerdelegitimation ableiten. Die Beschwerdeführerin war in das Verfahren
vor der KESB als Vertragspartei eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts involviert.
Eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin in Bezug auf den vorinstanzlichen
Entscheid als Ganzes ist nicht ersichtlich und wird von dieser im Übrigen auch
nicht geltend gemacht.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zur
Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Dritte, die entweder keine «nahestehenden»
Personen i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind oder im konkreten Fall
nicht die Interessen der betroffenen Person verfolgen, können gleichwohl zur
Beschwerde legitimiert sein, wenn sie eigene rechtlich geschützte Interessen
verfolgen, die mit dem angefochtenen Entscheid in einem direkten Zusammenhang
stehen. Mit der Beschwerde müssen somit Eigeninteressen eines
Drittbeschwerdeführers gewahrt werden. Ein Dritter, der nicht als nahestehende
Person gelten kann und vorgibt, keine eigenen Zwecke, sondern die Interessen
der betroffenen Person zu verfolgen, ist nicht zur Beschwerde legitimiert. Die
Interessen des Drittbeschwerdeführers können wirtschaftlicher oder ideeller
Natur sein, müssen jedoch mit der angefochtenen Massnahme (bzw. deren Aufhebung
oder Abänderung) direkt zusammenhängen. Mittelbare Interessen und solche, die
in jedem ähnlich gelagerten Fall in gleicher Weise bestünden und somit die
Behördenpraxis schlechthin und nicht den Einzelfall betreffen, scheiden damit
aus (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., Art. 450 N 38).
4.2 Die von Dritten verfolgten
Interessen müssen überdies rechtlich geschützt sein. Ein bloss tatsächliches
Interesse, etwa ein rein finanzielles Interesse oder die Sicherung von
Anwartschaften ohne selbständige rechtliche Bedeutung genügt deshalb von
vornherein nicht. Auch ein «rechtlicher Schutz» begründet die Legitimation nur
dann, wenn er sich aus dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ergibt und
deshalb von der KESB hätte berücksichtigt werden müssen. Da die KESB aber nicht
nur ausschliesslich dem Kindes- bzw. Erwachsenenschutzrecht zuzurechnende,
sondern auch andere Rechtsnormen beachten muss, dürfen somit jene Interessen
i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB als «rechtlich geschützt» gelten,
welche die KESB bei Anwendung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
aus rechtlichen Gründen berücksichtigt hat oder – im konkreten Fall – hätte
berücksichtigen müssen (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., Art. 450 N 38a).
4.3 Die Beschwerdeführerin verfolgt mit
der vorliegenden Beschwerde keine eigenen, durch das Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht geschützte Interessen. Indem die Beschwerdeführerin
ausführt, sie erleide aufgrund der verweigerten Genehmigung der
Architekturverträge einen Schaden in der Form von entgangenem Gewinn bzw. nicht
bezahlten Arbeiten, macht sie bloss finanzielle Interessen geltend. Diese
Interessen begründen in diesem Verfahren keine Beschwerdelegitimation.
4.4 Die Vorinstanz prüfte die streitigen
Verträge mit Blick auf die Interessen der verbeiständeten C.___. Der Schutzzweck
der Zustimmungsbedürftigkeit lässt es nicht zu, der Beschwerdeführerin als
Vertragspartei eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts ein Beschwerderecht
gegen die Verweigerung der Zustimmung einzuräumen. Weshalb sich die
Beschwerdeführerin aktenkundig schon vor dem entsprechenden behördlichen
Entscheid auf die Verträge eingelassen und mit den Arbeiten begonnen hat, ist
unklar. Der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass die fraglichen
Verträge der Zustimmung der KESB bedürfen. Sie kann die sich aus dem
Dahinfallen der Verträge ergebenden Ansprüche allenfalls auf dem Zivilweg
verfolgen. Im vorliegenden Verfahren sind ihre Interessen indes nicht
beschwerdefähig.
5. Nach dem Gesagten ist die
Beschwerdeführerin nicht legitimiert, gegen den Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 30. Januar 2020 Beschwerde zu erheben. Auf die Beschwerde
ist mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten.
6. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge Unterliegens ist der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman