VWBES.2020.8
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
30. Juni 2020Deutsch8 min
mit, dass der Beschwerdeführer für den Monat Mai 2017 zu viele Sozialhilfeleistungen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Rückerstattung
von Sozialhilfeleistungen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) bezog von März 2017 bis und mit Mai 2017 in Olten Sozialhilfe. Am 19.
Februar 2019 teilte die Sozialregion Olten (SRO) dem Amt für soziale Sicherheit
mit, dass der Beschwerdeführer für den Monat Mai 2017 zu viele Sozialhilfeleistungen
erhalten habe, da er im April 2017 ein Einkommen von CHF 2'523.15
generiert habe, ohne dies der SRO zu melden. Entsprechend habe der
Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 2'316.85 erhalten,
ohne hierauf einen Anspruch gehabt zu haben.
2.1 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019
informierte das Departement des Innern (DdI) den Beschwerdeführer über den
unrechtmässigen Bezug sowie über die Rückerstattungsforderung und gab ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme.
2.2 Der Beschwerdeführer nahm mit
Schreiben vom 25. Oktober 2019 Stellung und machte im Wesentlichen geltend, dass
er lange Zeit obdachlos und psychisch erkrankt gewesen sei, viele
Privatschulden gehabt habe und aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenrente
(100%) erhalte. Die Rückerstattung würde für ihn eine finanzielle Härte
bedeuten, weshalb er um Erlass der Schuld ersuche.
3. Das DdI erliess am 26. November 2019
folgende Verfügung:
3.1 Der
Sozialhilfeempfänger hat CHF 1'800.00 an unrechtmässig bezogener Sozialhilfe
zurückzuerstatten.
3.2 Die
Schuld ist in 18 monatlichen Raten à CHF 100.00 zurückzuerstatten, fällig
jeweils am ersten Tag des Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. Februar
2020 fällig.
3.3 Sollte
eine Rate nicht beglichen werden, wird umgehend die gesamte Summe fällig und
ein Verzugszins von 3% erhoben.
3.4 Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
In Anbetracht der Gesamtsituation,
insbesondere der Bereitschaft zur Mitwirkung während des Verfahrens sowie der
schwierigen gesundheitlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers
scheine es unbillig, eine vollständige Rückerstattung von CHF 2'316.85 an
unrechtmässig bezogener Sozialhilfe zu fordern. Entsprechend sei dem
Beschwerdeführer ein Teilerlass im Sinne von § 164 Abs. 4 Sozialgesetz (SG, BGS
831.1) zu gewähren. Es werde auf CHF 516.85 verzichtet. Der Beschwerdeführer
habe im Rahmen des geführten Verfahrens zwar keine Tilgung in monatlichen Raten
angeboten. Die Möglichkeit, die ausstehende Schuld auf diesem Weg zu begleichen,
werde im vorliegenden Fall von Amtes wegen gewährt. Eine Ratenzahlung von CHF
100.00 pro Monat werde angesichts der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers für angemessen erachtet.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 3. Dezember 2019 beim DdI Beschwerde, welche zuständigkeitshalber
am 5. Dezember 2019 dem Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Am 27. Januar 2020
reichte der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerdeschrift ein und ersuchte
um Erlass der Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen aufgrund eines
Härtefalles. Zur Begründung machte er geltend, in seiner jetzigen finanziellen
Notlage sei es ihm unmöglich, Raten à CHF 100.00 monatlich
zurückzubezahlen. Seine Notlage sei darauf zurückzuführen, dass er seit
September 2016 ausgesteuert gewesen sei und weder in Olten noch in Basel eine
Wohnung habe finden können. Er habe keine Sozialhilfe erhalten, da er obdachlos
gewesen sei und keinen gesetzlichen Wohnsitz gehabt habe. Um Post erhalten zu
können, sei er bei der Obdachlosenstelle «Schwarzer Peter» in Basel angemeldet
gewesen. Vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2017 habe er weder Einkommen erzielt
noch Sozialhilfe erhalten. Für die Ernährung sowie die Notfallstelle habe er
einen Privatkredit aufnehmen müssen. Erst Ende Januar 2017 habe er
vorübergehend eine Wohnung gefunden. Dies sei die schwierigste Zeit in seinem
Leben gewesen. Mit dem Geld der Sozialhilfe Olten habe er die im Zeitraum vom
1. August 2016 bis 31. Januar 2017 erhaltenen Privatkredite sowie die Krankenkassebeiträge
der Sanagate zurückbezahlt. Diese besondere Periode seines Lebens habe ihn
finanziell komplett geschwächt. Sein Postkontostand betrage per Ende Monat
immer minus CHF 1’000.00. Die IV-Rente und die Ergänzungsleistungen seien sehr
beschränkt. Zudem müsse er die Brille, zusätzliche Gesundheitskosten sowie die
Pensionskassebeiträge extra bezahlen. Da seine finanzielle Situation sehr
kritisch sei und die Rückerstattung eine ausserordentliche finanzielle Härte
darstelle, bitte er um nochmalige Überprüfung seines Härtefalles.
5. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Das DdI schloss am 18. Februar 2020
auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ein
grösserer Teilerlass zu gewähren, unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 25.
Oktober 2019 keine Belege, Kontoauszüge und dergleichen beigelegt. Zudem habe
er damals auch nicht erwähnt, dass er ausgesteuert sei. Dennoch habe das DdI
aus Gründen der Bereitschaft zur Mitwirkung während des Verfahrens sowie der
offenbar schwierigen gesundheitlich und finanziellen Situation des
Beschwerdeführers einen Teilerlass gewährt. Es werde dem Verwaltungsgericht
überlassen, unter Würdigung der neuen Angaben und Belege allenfalls einen
grösseren Teil der Rückerstattungsschuld zu erlassen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 SG). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2020 sind
namentlich im Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfe Änderungen des
Sozialgesetzes in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen über das
anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur
Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die angefochtene
Verfügung erging unter dem bis Ende 2019 geltenden Sozialgesetz. Die im Lauf
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen
Dispositiv
Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich.
2.1 Gemäss § 14 Abs. 3 SG prüft und
verfügt der Kanton die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (vgl. auch SOG
2010 Nr. 17). Die Aufgabe der Rückerstattung wurde dem DdI übertragen. Das DdI
war somit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zuständig für
die Verfügung betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen.
2.2 Gemäss § 164 Abs. 1 SG sind
unrechtmässig erwirkte Geldleistungen zurückzuerstatten. Unrechtmässig im Sinne
von § 164 Abs. 1 SG werden Geldleistungen dann erwirkt, wenn die begünstigten
Personen durch falsche Angaben oder durch das pflichtwidrige Verschweigen von
für die Sozialbehörden relevanten Tatsachen Leistungen erhalten, die sie bei
korrektem Verhalten nicht erhalten hätten. Durch dieses Verhalten verletzen sie
ihre Auskunfts-und Meldepflichten. Gemäss § 17 Abs. 1 SG sind
leistungsbeziehende Personen nämlich verpflichtet, einerseits aktiv am
verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle
erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit
möglich zu belegen (lit. a) und andererseits eingetretene Änderungen umgehend
mitzuteilen (lit. f). Die betreffende Person ist vorgängig jeweils in
angemessener Weise über ihre Auskunfts- und Meldepflichten zu orientieren (vgl.
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [nachfolgend
SKOS-Richtlinien genannt], Stand Dezember 2016, Kapitel E.3.2).
2.3 Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 das Formular «Orientierung der
Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten» unterzeichnet hat und damit verpflichtet
war, sämtliche Auskünfte gegenüber der Sozialbehörde wahrheitsgetreu und
vollständig zu erteilen. Auch hatte er darüber Kenntnis, dass wer bei unwahren
oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt, zur Rückerstattung
verpflichtet ist. Dem Beschwerdeführer waren somit seine Rechte und Pflichten
für den Bezug von Sozialhilfe bekannt. Ebenfalls unbestritten ist, dass es der
Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 17 SG unterlassen
hat, der SRO sein Einkommen vom Monat April 2017 in der Höhe von
CHF 2'523.15 zu melden und somit für den Monat Mai 2017
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 2'316.86 zu Unrecht erhalten hat. Der
Beschwerdeführer macht jedoch einen Härtefall geltend.
3.1 In Härtefällen und aus
Billigkeitsgründen kann die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise
erlassen werden (§ 164 Abs. 4 SG). Berücksichtigt werden dabei insbesondere die
persönliche und finanzielle Situation, die Möglichkeit von Ratenzahlungen,
welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar
erscheinen lassen und das Verhalten der betroffenen Person (vgl. Botschaft vom
28. Mai 2019, RRB Nr. 2019/848 S. 14 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer erhält gemäss
eingereichtem Postkontoauszug vom 1. Januar 2020 von der
Sozialversicherungsanstalt St. Gallen einen Betrag von CHF 2'161.00 pro
Monat. Dieser Betrag setzt sich aus einer Invaliditätsrente und
Ergänzungsleistungen zusammen, welche nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu den unpfändbaren
Vermögenswerten gehören. Dies hat vorliegend zur Folge, dass auf eine
Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen vollständig zu verzichten ist; es
liegt eine Härte gemäss § 164 Abs. 4 SG vor. Das Gesuch um Erlass der
Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen ist daher gutzuheissen, da sie sowieso
nicht vollstreckbar wäre.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des DdI vom 26. November 2019
ist aufzuheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des DdI vom 26. November 2019 wird aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser