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Entscheid

VWBES.2020.8

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

30. Juni 2020Deutsch8 min

mit, dass der Beschwerdeführer für den Monat Mai 2017 zu viele Sozialhilfeleistungen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern

Beschwerdegegner

betreffend Rückerstattung

von Sozialhilfeleistungen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) bezog von März 2017 bis und mit Mai 2017 in Olten Sozialhilfe. Am 19.

Februar 2019 teilte die Sozialregion Olten (SRO) dem Amt für soziale Sicherheit

mit, dass der Beschwerdeführer für den Monat Mai 2017 zu viele Sozialhilfeleistungen

erhalten habe, da er im April 2017 ein Einkommen von CHF 2'523.15

generiert habe, ohne dies der SRO zu melden. Entsprechend habe der

Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 2'316.85 erhalten,

ohne hierauf einen Anspruch gehabt zu haben.

2.1 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019

informierte das Departement des Innern (DdI) den Beschwerdeführer über den

unrechtmässigen Bezug sowie über die Rückerstattungsforderung und gab ihm

Gelegenheit zur Stellungnahme.

2.2 Der Beschwerdeführer nahm mit

Schreiben vom 25. Oktober 2019 Stellung und machte im Wesentlichen geltend, dass

er lange Zeit obdachlos und psychisch erkrankt gewesen sei, viele

Privatschulden gehabt habe und aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenrente

(100%) erhalte. Die Rückerstattung würde für ihn eine finanzielle Härte

bedeuten, weshalb er um Erlass der Schuld ersuche.

3. Das DdI erliess am 26. November 2019

folgende Verfügung:

3.1 Der

Sozialhilfeempfänger hat CHF 1'800.00 an unrechtmässig bezogener Sozialhilfe

zurückzuerstatten.

3.2 Die

Schuld ist in 18 monatlichen Raten à CHF 100.00 zurückzuerstatten, fällig

jeweils am ersten Tag des Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. Februar

2020 fällig.

3.3 Sollte

eine Rate nicht beglichen werden, wird umgehend die gesamte Summe fällig und

ein Verzugszins von 3% erhoben.

3.4 Es

werden keine Verfahrenskosten erhoben.

In Anbetracht der Gesamtsituation,

insbesondere der Bereitschaft zur Mitwirkung während des Verfahrens sowie der

schwierigen gesundheitlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers

scheine es unbillig, eine vollständige Rückerstattung von CHF 2'316.85 an

unrechtmässig bezogener Sozialhilfe zu fordern. Entsprechend sei dem

Beschwerdeführer ein Teilerlass im Sinne von § 164 Abs. 4 Sozialgesetz (SG, BGS

831.1) zu gewähren. Es werde auf CHF 516.85 verzichtet. Der Beschwerdeführer

habe im Rahmen des geführten Verfahrens zwar keine Tilgung in monatlichen Raten

angeboten. Die Möglichkeit, die ausstehende Schuld auf diesem Weg zu begleichen,

werde im vorliegenden Fall von Amtes wegen gewährt. Eine Ratenzahlung von CHF

100.00 pro Monat werde angesichts der finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers für angemessen erachtet.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 3. Dezember 2019 beim DdI Beschwerde, welche zuständigkeitshalber

am 5. Dezember 2019 dem Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Am 27. Januar 2020

reichte der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerdeschrift ein und ersuchte

um Erlass der Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen aufgrund eines

Härtefalles. Zur Begründung machte er geltend, in seiner jetzigen finanziellen

Notlage sei es ihm unmöglich, Raten à CHF 100.00 monatlich

zurückzubezahlen. Seine Notlage sei darauf zurückzuführen, dass er seit

September 2016 ausgesteuert gewesen sei und weder in Olten noch in Basel eine

Wohnung habe finden können. Er habe keine Sozialhilfe erhalten, da er obdachlos

gewesen sei und keinen gesetzlichen Wohnsitz gehabt habe. Um Post erhalten zu

können, sei er bei der Obdachlosenstelle «Schwarzer Peter» in Basel angemeldet

gewesen. Vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2017 habe er weder Einkommen erzielt

noch Sozialhilfe erhalten. Für die Ernährung sowie die Notfallstelle habe er

einen Privatkredit aufnehmen müssen. Erst Ende Januar 2017 habe er

vorübergehend eine Wohnung gefunden. Dies sei die schwierigste Zeit in seinem

Leben gewesen. Mit dem Geld der Sozialhilfe Olten habe er die im Zeitraum vom

1. August 2016 bis 31. Januar 2017 erhaltenen Privatkredite sowie die Krankenkassebeiträge

der Sanagate zurückbezahlt. Diese besondere Periode seines Lebens habe ihn

finanziell komplett geschwächt. Sein Postkontostand betrage per Ende Monat

immer minus CHF 1’000.00. Die IV-Rente und die Ergänzungsleistungen seien sehr

beschränkt. Zudem müsse er die Brille, zusätzliche Gesundheitskosten sowie die

Pensionskassebeiträge extra bezahlen. Da seine finanzielle Situation sehr

kritisch sei und die Rückerstattung eine ausserordentliche finanzielle Härte

darstelle, bitte er um nochmalige Überprüfung seines Härtefalles.

5. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Das DdI schloss am 18. Februar 2020

auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ein

grösserer Teilerlass zu gewähren, unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 25.

Oktober 2019 keine Belege, Kontoauszüge und dergleichen beigelegt. Zudem habe

er damals auch nicht erwähnt, dass er ausgesteuert sei. Dennoch habe das DdI

aus Gründen der Bereitschaft zur Mitwirkung während des Verfahrens sowie der

offenbar schwierigen gesundheitlich und finanziellen Situation des

Beschwerdeführers einen Teilerlass gewährt. Es werde dem Verwaltungsgericht

überlassen, unter Würdigung der neuen Angaben und Belege allenfalls einen

grösseren Teil der Rückerstattungsschuld zu erlassen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 SG). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2020 sind

namentlich im Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfe Änderungen des

Sozialgesetzes in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen über das

anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur

Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die angefochtene

Verfügung erging unter dem bis Ende 2019 geltenden Sozialgesetz. Die im Lauf

des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen

Dispositiv

Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich.

2.1 Gemäss § 14 Abs. 3 SG prüft und

verfügt der Kanton die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (vgl. auch SOG

2010 Nr. 17). Die Aufgabe der Rückerstattung wurde dem DdI übertragen. Das DdI

war somit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zuständig für

die Verfügung betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen.

2.2 Gemäss § 164 Abs. 1 SG sind

unrechtmässig erwirkte Geldleistungen zurückzuerstatten. Unrechtmässig im Sinne

von § 164 Abs. 1 SG werden Geldleistungen dann erwirkt, wenn die begünstigten

Personen durch falsche Angaben oder durch das pflichtwidrige Verschweigen von

für die Sozialbehörden relevanten Tatsachen Leistungen erhalten, die sie bei

korrektem Verhalten nicht erhalten hätten. Durch dieses Verhalten verletzen sie

ihre Auskunfts-und Meldepflichten. Gemäss § 17 Abs. 1 SG sind

leistungsbeziehende Personen nämlich verpflichtet, einerseits aktiv am

verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle

erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit

möglich zu belegen (lit. a) und andererseits eingetretene Änderungen umgehend

mitzuteilen (lit. f). Die betreffende Person ist vorgängig jeweils in

angemessener Weise über ihre Auskunfts- und Meldepflichten zu orientieren (vgl.

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [nachfolgend

SKOS-Richtlinien genannt], Stand Dezember 2016, Kapitel E.3.2).

2.3 Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 das Formular «Orientierung der

Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten» unterzeichnet hat und damit verpflichtet

war, sämtliche Auskünfte gegenüber der Sozialbehörde wahrheitsgetreu und

vollständig zu erteilen. Auch hatte er darüber Kenntnis, dass wer bei unwahren

oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt, zur Rückerstattung

verpflichtet ist. Dem Beschwerdeführer waren somit seine Rechte und Pflichten

für den Bezug von Sozialhilfe bekannt. Ebenfalls unbestritten ist, dass es der

Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 17 SG unterlassen

hat, der SRO sein Einkommen vom Monat April 2017 in der Höhe von

CHF 2'523.15 zu melden und somit für den Monat Mai 2017

Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 2'316.86 zu Unrecht erhalten hat. Der

Beschwerdeführer macht jedoch einen Härtefall geltend.

3.1 In Härtefällen und aus

Billigkeitsgründen kann die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise

erlassen werden (§ 164 Abs. 4 SG). Berücksichtigt werden dabei insbesondere die

persönliche und finanzielle Situation, die Möglichkeit von Ratenzahlungen,

welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar

erscheinen lassen und das Verhalten der betroffenen Person (vgl. Botschaft vom

28. Mai 2019, RRB Nr. 2019/848 S. 14 f.).

3.2 Der Beschwerdeführer erhält gemäss

eingereichtem Postkontoauszug vom 1. Januar 2020 von der

Sozialversicherungsanstalt St. Gallen einen Betrag von CHF 2'161.00 pro

Monat. Dieser Betrag setzt sich aus einer Invaliditätsrente und

Ergänzungsleistungen zusammen, welche nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu den unpfändbaren

Vermögenswerten gehören. Dies hat vorliegend zur Folge, dass auf eine

Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen vollständig zu verzichten ist; es

liegt eine Härte gemäss § 164 Abs. 4 SG vor. Das Gesuch um Erlass der

Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen ist daher gutzuheissen, da sie sowieso

nicht vollstreckbar wäre.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des DdI vom 26. November 2019

ist aufzuheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des DdI vom 26. November 2019 wird aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser