Lexipedia

Entscheid

VWBES.2020.84

Ausschaffungshaft

9. April 2020Deutsch15 min

Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wurde

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1979, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) stammt aus Afghanistan. Er reiste am 1. November

2007 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für

Migration wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 ab und wies den

Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wurde

die Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit nicht vollzogen. Auf ein vom

Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Familiennachzug trat das Migrationsamt

mit Verfügung vom 16. April 2014 nicht ein. Ein erneut gestelltes

Familiennachzugsgesuch wurde vom damaligen Bundesamt für Migration am

5. Dezember 2014 abgelehnt.

2. Das Amtsgericht Dorneck-Thierstein

sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. Februar 2019 der

Brandstiftung, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und

der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und

verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Busse

von CHF 300.00. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer

stationären Massnahme gemäss Art. 60 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR

311.0) aufgeschoben und der Beschwerdeführer für 8 Jahre des Landes verwiesen. Infolge

Rückzugs der dagegen erhobenen Berufung erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft.

3. Mit Anfrage vom 4. Dezember 2019

ersuchte das Migrationsamt das Staatssekretariat für Migration (SEM) um einen

Amtsbericht zu möglichen Hinderungsgründen für den Vollzug der

Landesverweisung. Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2020 teilte das SEM dem

Migrationsamt mit, dass bei einer allfälligen Wegweisung des Beschwerdeführers

keine Vollzugshindernisse – weder im flüchtlingsrechtlichen noch im

menschenrechtlichen Rückschiebungsverbot – zu erkennen seien.

4. Mit Schreiben vom 13. Januar

2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die ihm gewährte vorläufige Aufnahme

infolge der rechtskräftigen Landesverweisung erloschen sei.

5. Mit Schreiben vom 7. Februar

2020 bat das SEM die afghanische Botschaft um Bekanntgabe eines Datums zwecks

Anerkennung und Identifizierung des Beschwerdeführers.

6. Mit Verfügung vom 17. Februar

2020 hob das Amt für Justizvollzug namens des Departements des Innern (DdI) die

für den Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8.

Februar 2019 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB zufolge Aussichtslosigkeit

per 1. März 2020 auf und übergab den Beschwerdeführer zur Vollstreckung

der Landesverweisung per 28. Februar 2020 an das Migrationsamt.

7. Am 28. Februar 2020 wurde der

Beschwerdeführer aus dem Vollzug ins Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn überführt,

wo ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu den Gründen der Ausschaffungshaft

gewährt wurde.

8. Am 28. Februar 2020 verfügte das

Migrationsamt die Ausschaffungshaft für drei Monate im Untersuchungsgefängnis

Solothurn oder in einer anderen geeigneten Institution. Nach einer mündlichen

Verhandlung genehmigte das Haftgericht mit Verfügung vom 3. März 2020 die

gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h.

bis am 28. Mai 2020.

9. Mit Beschwerde vom 13. März 2020

wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Stephanie Selig, an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Haftgerichts

vom 3. März 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der

Haft zu entlassen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der

unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zudem liess der Beschwerdeführer folgende

Verfahrensanträge stellen:

1. Es seien die Akten der Vorinstanz

beizuziehen.

2. Es seien der unterzeichneten

Rechtsanwältin die Verfahrensakten nach Beizug der Vorakten zur Einsichtnahme

zuzustellen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer nach

Gewährung der Akteneinsicht Frist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde

anzusetzen.

10. Mit Präsidialverfügung vom

16. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche

Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

11. Am 26. März 2020 erfolgte

fristgerecht die ergänzende Beschwerdebegründung.

12. Das Haftgericht beantragte mit

Eingabe vom 30. März 2020 die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne.

13. Mit Vernehmlassung vom 2. April

2020 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

14. Der Beschwerdeführer replizierte am

7. April 2020.

15. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Zur Sicherung des Vollzugs eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen

Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihren Mitwirkungspflichten

nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen

widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in

der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine

solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie

sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer

Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits

einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts

2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020, E. 4.1).

2.2

Gegen den Beschwerdeführer liegt

eine rechtskräftige Landesverweisung vor. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den

Behörden sodann wiederholt klar zu erkennen gegeben, nicht freiwillig nach Afghanistan

zurückkehren zu wollen. Dazu kann auf E. 4 des Haftentscheids vom 3. März 2020

verwiesen werden. Jedenfalls hat die Vorinstanz den Haftgrund der

Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht,

was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Ob die Ausschaffungshaft

zusätzlich aufgrund Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1

lit. g und h AIG angezeigt ist, so das Haftgericht, kann bei diesem Ergebnis

offen bleiben. Mit Blick auf das Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom

8.

Februar 2019 dürften aber auch diese Haftgründe gegeben sein.

3.1

Zu prüfen ist, ob auch die weiteren

Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind. Nach Art.

76.

Abs. 4 AIG hat die zuständige Behörde die für den Vollzug der Wegweisung

notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot). Bei der

Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft

berücksichtigt die richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der

inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die

Haft wird namentlich beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass

der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). In diesem Rahmen muss die

ausländerrechtliche Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig bleiben und

darf die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG in keinem Fall überschreiten (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.2. m.w.H).

3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

Rückkehr nach Afghanistan sei ihm infolge seiner instabilen gesundheitlichen

Situation und aufgrund der existenzbedrohenden Lage in Afghanistan unzumutbar. Sodann

bestreitet der Beschwerdeführer mit Blick auf die gegenwärtige globale

Pandemiesituation die tatsächliche und rechtliche Durchführbarkeit der

Wegweisung.

4.1

Ist der Vollzug der Wegweisung aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG),

lässt sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen

Wegweisungsverfahren rechtfertigen; sie verstösst zugleich gegen Art. 5 Ziff. 1

lit. f Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.101). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im

Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen

vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder

nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich

unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung

innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E.

4.1.3

S. 61 mit Hinweisen; Urteil 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1).

Die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG kann mitunter auf gesundheitlichen Gründen beruhen, etwa wenn eine länger

dauernde Transportunfähigkeit vorliegt (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61;

Urteil 2C_542/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1). Unter dem Blickwinkel von Art.

80.

Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft indes nur aufzuheben, wenn keine oder bloss

eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die

ausländische Person transportfähig wird, nicht indessen bei einer ernsthaften,

wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 130 II 56 E.

4.1.3

S. 61; Urteile 2C_700/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1; 2C_542/ 2008

vom 26. August 2008 E. 3.1). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der

öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der

Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr

auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum zu

beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018,

E. 2.3.1).

4.2

Das Beschleunigungsgebot gemäss Art.

76.

Abs. 4 AIG verlangt, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen

Nachdruck verfolgt wird. Die für den Wegweisungsvollzug notwendigen

Vorkehrungen sind umgehend zu treffen. Das Beschleunigungsgebot gilt als

verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im

Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der

Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten

ausländischer Behörden oder des Betroffenen selbst zurückgeht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.3.2 u.a. mit Hinweis auf

BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211).

5.

Aus den Akten ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach in stationärer psychiatrischer

Behandlung und auch in ambulanter suchttherapeutischer Behandlung war. So wurde

denn auch mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. Februar

2019.

nebst der Landesverweisung eine stationäre Suchttherapie angeordnet. Auch

gewisse körperliche Beschwerden sind in den Akten dokumentiert. Der

Beschwerdeführer verkennt indes, dass eine Krankheit die Ausschaffungshaft

nicht dahinfallen lässt; diese ist unter Umständen in einer geeigneten Anstalt

oder Klinik zu vollziehen, wozu die Haft nicht formell aufgehoben werden muss,

sondern eine Verlegung während des Haftvollzugs genügt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2A.671/2006 vom 11. Dezember 2006, E. 2.4). Den geltend

gemachten gesundheitlichen Problemen ist im Rahmen der medizinischen Versorgung

im Gefängnis Bässlergut, wo der Beschwerdeführer derzeit untergebracht ist,

Rechnung zu tragen. Eine länger dauernde Transportunfähigkeit macht der

Beschwerdeführer nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

6.1

Das Bundesverwaltungsgericht hat

sich im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eingehend mit der Lage in

Afghanistan befasst. Dabei hat es zahlreiche Quellen ausgewertet (vgl. die

Auflistung in E. 6.3.2) und sich detailliert mit den Anschlägen dort auseinandergesetzt

(E. 8.2.2). Es hat erwogen, dass die Sicherheitslage in Kabul äusserst prekär

sei (E. 8.2.3), eine Mehrheit der Bevölkerung in Siedlungen lebe, die einen

schlechten oder keinen Zugang zur grundlegenden Infrastruktur (Strom,

Trinkwasser etc.) hätten (E. 8.3.1), die Gesundheitsversorgung mangelhaft sei

(E. 8.3.2) und der starke Bevölkerungszuwachs die bestehenden Probleme weiter

verschärfe (E. 8.3.3). Die Sicherheitslage wie auch die humanitäre Situation

habe sich klar verschlechtert und die Lage in Kabul sei grundsätzlich als

existenzbedrohend und deshalb unzumutbar zu qualifizieren. Nur beim Vorliegen

besonders günstiger Voraussetzungen könne von der Zumutbarkeit des Vollzugs

ausgegangen werden (E. 8.4; das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts

vom 22. November 2019, E. 3.2.3.).

6.2

Was die Zulässigkeit des Vollzugs

betrifft, so hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid betreffend

Afghanistan bzw. Kabul erwogen, dass die Rückkehr in eine Situation, die in

einem Staat allgemein üblich sei, ohne Hinweise auf eine konkrete Gefährdung

der Einzelperson grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK verstosse (vgl. Urteil

2C_915/2017 vom 24. November 2017 E. 5.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte geht in einem aktuellen Urteil davon aus, dass Rückführungen

nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden Lage nicht generell unzulässig

seien (Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019 [Nr.

32218/17], Rz. 46).; das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts vom 22.

November 2019, E. 3.2.5.).

6.3

Zunächst ist darauf hinzuweisen,

dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Verfügung des SEM vom

10.

Dezember 2008 abgelehnt wurde. Darin wurde ausgeführt, die vom

Beschwerdeführer angeführten Ereignisse hätten im Jahr 2000 in Afghanistan

stattgefunden, zu einem Zeitpunkt, als die Taliban noch die Herrschaft in

Afghanistan ausgeübt hätten. Seither habe sich die Lage in Afghanistan

geändert. Der Herrschaft der Taliban habe das Eingreifen der USA im Herbst 2001

ein Ende gesetzt. Im Jahr 2005 seien Parlamentswahlen abgehalten worden. Nach

einer anfänglichen Verbesserung der Lage nach dem Sturz der Taliban habe sich

die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in der letzten Zeit zwar

verschlechtert und bleibe angespannt. Die Taliban hätten ihre Aktivitäten

verstärkt und ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen

Provinzen sowie teilweise im Westen des Landes ausdehnen können. Der

Heimatdistrikt des Beschwerdeführers gelte heute aber noch als vergleichsweise

sicher. Vor diesem Hintergrund bestehe für den Beschwerdeführer dort keine erhebliche

Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Taliban, die gezielt gegen ihn

gerichtet sei. Es sei unwahrscheinlich, dass der

Beschwerdeführer bei einer Rückkehr

Verfolgungsmassnahmen durch Leute der Sepahi-Gruppe, mit denen sein Vater und

sein Bruder früher Probleme gehabt hätten, ausgesetzt sein werde. Da der

Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der

Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR

142.31) nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine

Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr in den

Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK

verbotene Strafe oder Behandlung drohe.

6.4

Das SEM kommt im Rahmen seiner

Stellungnahme an das Migrationsamt vom 15. Januar 2020 zum Schluss, es

seien bei einer allfälligen Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

weder im flüchtlingsrechtlichen (Art. 33 FK, Art. 5 Abs. 1 AsylG) noch im

menschenrechtlichen Rückschiebungsverbot (Art. 3 EMRK) — und damit letztendlich

auch in einer Verletzung von Art. 3 FoK und Art. 7 UNO-Pakt II — zu

erkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers

seien vom SEM als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet worden. Aufgrund

der dem SEM bekannten Aktenlage (Asylakten und Urteil vom 8. Februar 2019) liessen

sich auch keine Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer aufgrund

seiner früheren Asylgründe bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Gefährdung

gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch die Menschenrechts- und

Sicherheitslage in Afghanistan, die sich zwar verschlechtert hätten, liessen

den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen,

da nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen werden müsse,

dass die hohen Anforderungen des «real risks» einer unmenschlichen Behandlung

erfüllt wären (vgl. z.B. Urteil des BVGer vom 30. Oktober 2019, D-5431/2018).

Im Ergebnis dürfte dem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach

Afghanistan damit das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nicht

entgegenstehen.

6.5

Auch die vom Beschwerdeführer

umfassende Darstellung der aktuellen Lage in Afghanistan vermag die aktuelle Einschätzung

des SEM nicht in Zweifel zu ziehen. Eine konkrete Gefährdung seiner Person legt

der Beschwerdeführer nicht dar. Die von ihm vorgebrachte allgemeine Verschlechterung

der Sicherheitslage genügt nicht, um den Vollzug der Landesverweisung als

unzumutbar erscheinen zu lassen.

7.

Die zur Zeit vorherrschende COVID-19-Pandemie

führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt nicht

dazu, dass die Ausschaffung undurchführbar ist. Das SEM teilte den kantonalen

Migrationsbehörden am 27. März 2020 mit, Rückführungen in die

Herkunftsstaaten seien nicht generell ausgesetzt worden. Sie würden jedoch in

einem stark eingeschränkten Rahmen stattfinden. Wie es sich mit den

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Flugverkehr in den nächsten Wochen

und Monaten verhalten wird, ist ungewiss. Vorliegend wurde die

Ausschaffungshaft für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf Art. 79 AIG

besteht damit theoretisch die Möglichkeit der Haftverlängerung. Jedenfalls ist

nicht ersichtlich, dass die Ausschaffung aufgrund der Pandemie voraussichtlich

nicht innerhalb der gesetzlichen Haftdauer vollzogen werden kann.

Dispositiv

8. Demnach hat das Haftgericht die

Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Februar 2020 zu Recht geschützt und

die angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten genehmigt. Die

Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen

ist. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

9. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird gemäss der eingereichten

Kostennote, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf CHF 2'631.00 (Honorar:

CHF 2'442.90, Auslagen: CH 93.00, MWST:188.10) festgesetzt und ist infolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 2'631.00 (inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman