VWBES.2020.84
Ausschaffungshaft
9. April 2020Deutsch15 min
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wurde
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1979, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) stammt aus Afghanistan. Er reiste am 1. November
2007 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für
Migration wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 ab und wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wurde
die Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit nicht vollzogen. Auf ein vom
Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Familiennachzug trat das Migrationsamt
mit Verfügung vom 16. April 2014 nicht ein. Ein erneut gestelltes
Familiennachzugsgesuch wurde vom damaligen Bundesamt für Migration am
5. Dezember 2014 abgelehnt.
2. Das Amtsgericht Dorneck-Thierstein
sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. Februar 2019 der
Brandstiftung, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Busse
von CHF 300.00. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer
stationären Massnahme gemäss Art. 60 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR
311.0) aufgeschoben und der Beschwerdeführer für 8 Jahre des Landes verwiesen. Infolge
Rückzugs der dagegen erhobenen Berufung erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft.
3. Mit Anfrage vom 4. Dezember 2019
ersuchte das Migrationsamt das Staatssekretariat für Migration (SEM) um einen
Amtsbericht zu möglichen Hinderungsgründen für den Vollzug der
Landesverweisung. Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2020 teilte das SEM dem
Migrationsamt mit, dass bei einer allfälligen Wegweisung des Beschwerdeführers
keine Vollzugshindernisse – weder im flüchtlingsrechtlichen noch im
menschenrechtlichen Rückschiebungsverbot – zu erkennen seien.
4. Mit Schreiben vom 13. Januar
2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die ihm gewährte vorläufige Aufnahme
infolge der rechtskräftigen Landesverweisung erloschen sei.
5. Mit Schreiben vom 7. Februar
2020 bat das SEM die afghanische Botschaft um Bekanntgabe eines Datums zwecks
Anerkennung und Identifizierung des Beschwerdeführers.
6. Mit Verfügung vom 17. Februar
2020 hob das Amt für Justizvollzug namens des Departements des Innern (DdI) die
für den Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8.
Februar 2019 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB zufolge Aussichtslosigkeit
per 1. März 2020 auf und übergab den Beschwerdeführer zur Vollstreckung
der Landesverweisung per 28. Februar 2020 an das Migrationsamt.
7. Am 28. Februar 2020 wurde der
Beschwerdeführer aus dem Vollzug ins Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn überführt,
wo ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu den Gründen der Ausschaffungshaft
gewährt wurde.
8. Am 28. Februar 2020 verfügte das
Migrationsamt die Ausschaffungshaft für drei Monate im Untersuchungsgefängnis
Solothurn oder in einer anderen geeigneten Institution. Nach einer mündlichen
Verhandlung genehmigte das Haftgericht mit Verfügung vom 3. März 2020 die
gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h.
bis am 28. Mai 2020.
9. Mit Beschwerde vom 13. März 2020
wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Stephanie Selig, an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Haftgerichts
vom 3. März 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der
Haft zu entlassen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der
unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zudem liess der Beschwerdeführer folgende
Verfahrensanträge stellen:
1. Es seien die Akten der Vorinstanz
beizuziehen.
2. Es seien der unterzeichneten
Rechtsanwältin die Verfahrensakten nach Beizug der Vorakten zur Einsichtnahme
zuzustellen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer nach
Gewährung der Akteneinsicht Frist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde
anzusetzen.
10. Mit Präsidialverfügung vom
16. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
11. Am 26. März 2020 erfolgte
fristgerecht die ergänzende Beschwerdebegründung.
12. Das Haftgericht beantragte mit
Eingabe vom 30. März 2020 die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.
13. Mit Vernehmlassung vom 2. April
2020 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
14. Der Beschwerdeführer replizierte am
7. April 2020.
15. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Zur Sicherung des Vollzugs eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen
Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihren Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in
der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine
solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer
Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits
einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts
2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020, E. 4.1).
2.2
Gegen den Beschwerdeführer liegt
eine rechtskräftige Landesverweisung vor. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den
Behörden sodann wiederholt klar zu erkennen gegeben, nicht freiwillig nach Afghanistan
zurückkehren zu wollen. Dazu kann auf E. 4 des Haftentscheids vom 3. März 2020
verwiesen werden. Jedenfalls hat die Vorinstanz den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht,
was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Ob die Ausschaffungshaft
zusätzlich aufgrund Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. g und h AIG angezeigt ist, so das Haftgericht, kann bei diesem Ergebnis
offen bleiben. Mit Blick auf das Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom
8.
Februar 2019 dürften aber auch diese Haftgründe gegeben sein.
3.1
Zu prüfen ist, ob auch die weiteren
Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind. Nach Art.
76.
Abs. 4 AIG hat die zuständige Behörde die für den Vollzug der Wegweisung
notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot). Bei der
Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft
berücksichtigt die richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der
inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die
Haft wird namentlich beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass
der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). In diesem Rahmen muss die
ausländerrechtliche Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig bleiben und
darf die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG in keinem Fall überschreiten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.2. m.w.H).
3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
Rückkehr nach Afghanistan sei ihm infolge seiner instabilen gesundheitlichen
Situation und aufgrund der existenzbedrohenden Lage in Afghanistan unzumutbar. Sodann
bestreitet der Beschwerdeführer mit Blick auf die gegenwärtige globale
Pandemiesituation die tatsächliche und rechtliche Durchführbarkeit der
Wegweisung.
4.1
Ist der Vollzug der Wegweisung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG),
lässt sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen
Wegweisungsverfahren rechtfertigen; sie verstösst zugleich gegen Art. 5 Ziff. 1
lit. f Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder
nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich
unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung
innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E.
4.1.3
S. 61 mit Hinweisen; Urteil 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1).
Die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG kann mitunter auf gesundheitlichen Gründen beruhen, etwa wenn eine länger
dauernde Transportunfähigkeit vorliegt (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61;
Urteil 2C_542/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1). Unter dem Blickwinkel von Art.
80.
Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft indes nur aufzuheben, wenn keine oder bloss
eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die
ausländische Person transportfähig wird, nicht indessen bei einer ernsthaften,
wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 130 II 56 E.
4.1.3
S. 61; Urteile 2C_700/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1; 2C_542/ 2008
vom 26. August 2008 E. 3.1). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr
auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum zu
beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018,
E. 2.3.1).
4.2
Das Beschleunigungsgebot gemäss Art.
76.
Abs. 4 AIG verlangt, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen
Nachdruck verfolgt wird. Die für den Wegweisungsvollzug notwendigen
Vorkehrungen sind umgehend zu treffen. Das Beschleunigungsgebot gilt als
verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im
Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der
Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten
ausländischer Behörden oder des Betroffenen selbst zurückgeht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.3.2 u.a. mit Hinweis auf
BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211).
5.
Aus den Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach in stationärer psychiatrischer
Behandlung und auch in ambulanter suchttherapeutischer Behandlung war. So wurde
denn auch mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. Februar
2019.
nebst der Landesverweisung eine stationäre Suchttherapie angeordnet. Auch
gewisse körperliche Beschwerden sind in den Akten dokumentiert. Der
Beschwerdeführer verkennt indes, dass eine Krankheit die Ausschaffungshaft
nicht dahinfallen lässt; diese ist unter Umständen in einer geeigneten Anstalt
oder Klinik zu vollziehen, wozu die Haft nicht formell aufgehoben werden muss,
sondern eine Verlegung während des Haftvollzugs genügt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.671/2006 vom 11. Dezember 2006, E. 2.4). Den geltend
gemachten gesundheitlichen Problemen ist im Rahmen der medizinischen Versorgung
im Gefängnis Bässlergut, wo der Beschwerdeführer derzeit untergebracht ist,
Rechnung zu tragen. Eine länger dauernde Transportunfähigkeit macht der
Beschwerdeführer nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
6.1
Das Bundesverwaltungsgericht hat
sich im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eingehend mit der Lage in
Afghanistan befasst. Dabei hat es zahlreiche Quellen ausgewertet (vgl. die
Auflistung in E. 6.3.2) und sich detailliert mit den Anschlägen dort auseinandergesetzt
(E. 8.2.2). Es hat erwogen, dass die Sicherheitslage in Kabul äusserst prekär
sei (E. 8.2.3), eine Mehrheit der Bevölkerung in Siedlungen lebe, die einen
schlechten oder keinen Zugang zur grundlegenden Infrastruktur (Strom,
Trinkwasser etc.) hätten (E. 8.3.1), die Gesundheitsversorgung mangelhaft sei
(E. 8.3.2) und der starke Bevölkerungszuwachs die bestehenden Probleme weiter
verschärfe (E. 8.3.3). Die Sicherheitslage wie auch die humanitäre Situation
habe sich klar verschlechtert und die Lage in Kabul sei grundsätzlich als
existenzbedrohend und deshalb unzumutbar zu qualifizieren. Nur beim Vorliegen
besonders günstiger Voraussetzungen könne von der Zumutbarkeit des Vollzugs
ausgegangen werden (E. 8.4; das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts
vom 22. November 2019, E. 3.2.3.).
6.2
Was die Zulässigkeit des Vollzugs
betrifft, so hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid betreffend
Afghanistan bzw. Kabul erwogen, dass die Rückkehr in eine Situation, die in
einem Staat allgemein üblich sei, ohne Hinweise auf eine konkrete Gefährdung
der Einzelperson grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK verstosse (vgl. Urteil
2C_915/2017 vom 24. November 2017 E. 5.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte geht in einem aktuellen Urteil davon aus, dass Rückführungen
nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden Lage nicht generell unzulässig
seien (Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019 [Nr.
32218/17], Rz. 46).; das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts vom 22.
November 2019, E. 3.2.5.).
6.3
Zunächst ist darauf hinzuweisen,
dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Verfügung des SEM vom
10.
Dezember 2008 abgelehnt wurde. Darin wurde ausgeführt, die vom
Beschwerdeführer angeführten Ereignisse hätten im Jahr 2000 in Afghanistan
stattgefunden, zu einem Zeitpunkt, als die Taliban noch die Herrschaft in
Afghanistan ausgeübt hätten. Seither habe sich die Lage in Afghanistan
geändert. Der Herrschaft der Taliban habe das Eingreifen der USA im Herbst 2001
ein Ende gesetzt. Im Jahr 2005 seien Parlamentswahlen abgehalten worden. Nach
einer anfänglichen Verbesserung der Lage nach dem Sturz der Taliban habe sich
die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in der letzten Zeit zwar
verschlechtert und bleibe angespannt. Die Taliban hätten ihre Aktivitäten
verstärkt und ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen
Provinzen sowie teilweise im Westen des Landes ausdehnen können. Der
Heimatdistrikt des Beschwerdeführers gelte heute aber noch als vergleichsweise
sicher. Vor diesem Hintergrund bestehe für den Beschwerdeführer dort keine erhebliche
Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Taliban, die gezielt gegen ihn
gerichtet sei. Es sei unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
Verfolgungsmassnahmen durch Leute der Sepahi-Gruppe, mit denen sein Vater und
sein Bruder früher Probleme gehabt hätten, ausgesetzt sein werde. Da der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR
142.31) nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
6.4
Das SEM kommt im Rahmen seiner
Stellungnahme an das Migrationsamt vom 15. Januar 2020 zum Schluss, es
seien bei einer allfälligen Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
weder im flüchtlingsrechtlichen (Art. 33 FK, Art. 5 Abs. 1 AsylG) noch im
menschenrechtlichen Rückschiebungsverbot (Art. 3 EMRK) — und damit letztendlich
auch in einer Verletzung von Art. 3 FoK und Art. 7 UNO-Pakt II — zu
erkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien vom SEM als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet worden. Aufgrund
der dem SEM bekannten Aktenlage (Asylakten und Urteil vom 8. Februar 2019) liessen
sich auch keine Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner früheren Asylgründe bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Gefährdung
gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch die Menschenrechts- und
Sicherheitslage in Afghanistan, die sich zwar verschlechtert hätten, liessen
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen,
da nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen werden müsse,
dass die hohen Anforderungen des «real risks» einer unmenschlichen Behandlung
erfüllt wären (vgl. z.B. Urteil des BVGer vom 30. Oktober 2019, D-5431/2018).
Im Ergebnis dürfte dem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach
Afghanistan damit das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nicht
entgegenstehen.
6.5
Auch die vom Beschwerdeführer
umfassende Darstellung der aktuellen Lage in Afghanistan vermag die aktuelle Einschätzung
des SEM nicht in Zweifel zu ziehen. Eine konkrete Gefährdung seiner Person legt
der Beschwerdeführer nicht dar. Die von ihm vorgebrachte allgemeine Verschlechterung
der Sicherheitslage genügt nicht, um den Vollzug der Landesverweisung als
unzumutbar erscheinen zu lassen.
7.
Die zur Zeit vorherrschende COVID-19-Pandemie
führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt nicht
dazu, dass die Ausschaffung undurchführbar ist. Das SEM teilte den kantonalen
Migrationsbehörden am 27. März 2020 mit, Rückführungen in die
Herkunftsstaaten seien nicht generell ausgesetzt worden. Sie würden jedoch in
einem stark eingeschränkten Rahmen stattfinden. Wie es sich mit den
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Flugverkehr in den nächsten Wochen
und Monaten verhalten wird, ist ungewiss. Vorliegend wurde die
Ausschaffungshaft für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf Art. 79 AIG
besteht damit theoretisch die Möglichkeit der Haftverlängerung. Jedenfalls ist
nicht ersichtlich, dass die Ausschaffung aufgrund der Pandemie voraussichtlich
nicht innerhalb der gesetzlichen Haftdauer vollzogen werden kann.
Dispositiv
8. Demnach hat das Haftgericht die
Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Februar 2020 zu Recht geschützt und
die angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten genehmigt. Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen
ist. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
9. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird gemäss der eingereichten
Kostennote, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf CHF 2'631.00 (Honorar:
CHF 2'442.90, Auslagen: CH 93.00, MWST:188.10) festgesetzt und ist infolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 2'631.00 (inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman