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Entscheid

VWBES.2020.86

Elektrozaun für Wisente / Bauen ausserhalb der Bauzone

15. März 2021Deutsch28 min

«für die Haltung von Wisenten» ein. Das Vorhaben ist auf fünf Jahre befristet. Gesuchsteller

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1. A.___

2. Herr

und Frau B.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement, Solothurn,

2. Volkswirtschaftsdepartement,

Solothurn,

3. Verein

Wisent Thal,

4. Baukommission

der Einwohnergemeinde Welschenrohr,

5. Baukommission

der Gemeinde Balm bei Günsberg,

Beschwerdegegner

betreffend Elektrozaun

für Wisente / Bauen ausserhalb der Bauzone

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Baubehörden der

Einwohnergemeinden Welschenrohr und Balm bei Günsberg reichten dem Bau- und

Justizdepartement im November 2018 die Gesuche für den Bau eines Elektrozauns

«für die Haltung von Wisenten» ein. Das Vorhaben ist auf fünf Jahre befristet. Gesuchsteller

ist der Verein Wisent Thal. Bei den Grundeigentümern in Welschenrohr, über

deren Parzellen der Zaun geführt werden soll, handelt es sich um zwei

Privatpersonen, die Bürgergemeinde Solothurn und die Flurgenossenschaft

Welschenrohr (GB Welschenrohr Nrn. 880, 881, 882, 1332, 1333, 1334, 1335 und

90081). Das in Balm betroffene Grundstück (GB Nr. 3) gehört der Bürgergemeinde

Solothurn. Gehalten werden sollen anfangs sieben, maximal (2024) 15 Wisente. Gemäss

dem Managementkonzept vom 10. September 2019 soll sich die Wisentherde in einer

Phase I, die voraussichtlich zwei Jahre dauern soll, innerhalb eines Geheges von

51 ha (mit 10ha Wiesen und Weiden, der Rest ist Wald) aufhalten. Nachdem sich

die Wisente eingewöhnt haben, soll das elektrisch eingezäunte Gebiet für die

drei Jahre dauernde Phase II auf 106 ha erweitert werden. Die Flächen innerhalb

des Geheges sollen während dieser Zeit normal land- und forstwirtschaftlich und

auch jagdlich genutzt werden.

2. Das Bauvorhaben liegt ausserhalb der

Bauzone, zum Teil im Wald, teilweise in der Landwirtschaftszone, überlagert von

der Juraschutzzone und im kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft sowie

dem BLN-Gebiet Nr. 1010 (Weissenstein, Bundesinventar der Landschaften und

Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung). Dies bedingt eine Bewilligung sowohl

des Bau- und Justizdepartements (BJD), des Volkswirtschaftsdepartements (VWD)

wie auch der örtlichen Baubehörden.

3. Die beiden kommunalen Baubehörden

legten das Bauvorhaben vom 31. Januar 2019 bis 14. Februar 2019 öffentlich auf.

Innert Frist gingen 19 Einsprachen ein.

Am 17. April 2019 forderte das BJD die

Bauherrschaft u.a. auf, die Unterlagen gemäss den Stellungnahmen der

Fachstellen zu überarbeiten und zu ergänzen. Zusätzlich vervollständigte das

Gutachten zum Projekt Wisent des Kompetenzzentrums Wildtierhaltung vom 10.

September 2019 das Baugesuch.

Mit Verfügung des BJD und des VWD vom

17. Dezember 2019 wiesen die beiden Departemente 18 Einsprachen ab und traten

auf eine nicht ein. Das Bauvorhaben wurde als standortgebunden qualifiziert und

die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung zur Realisierung erteilt. Die

Baubewilligung wurde auf fünf Jahre ab Rechtskraft befristet. Zudem wurden die

Ausnahmebewilligungen zur nachteiligen Nutzung von Waldareal, zur

Unterschreitung des Waldabstands und die Ausnahme vom Veränderungsverbot nach

den Statuten der Flurgenossenschaft erteilt. Verbunden wurden die (Ausnahme- )Bewilligungen

mit zahlreichen Auflagen. Gleichzeitig wurden die ordentliche Baubewilligung

und weitere kantonale oder eidgenössische Bewilligungen vorbehalten, die nicht

in diesem Verfahren koordiniert werden konnten.

4. Mit Eingaben vom 13. März 2020 gelangten

einerseits A.___ (Beschwerdeführer 1) als auch Herr und Frau B.___

(Beschwerdeführer 2) ans Verwaltungsgericht und bean­tragten je die

vollumfängliche Aufhebung der zitierten Verfügung. Falls diesem Antrag nicht

entsprochen werde, seien die Eventualanträge entsprechend ihrer Einsprachen vom

Februar 2019 gutzuheissen. In ihren innert Fristerstreckung eingereichten

gleich­lautenden Begründungen bemängelten die Beschwerdeführer in erster Linie

die ungenügende Interessenabwägung und die fehlende Richtplananpassung. Zudem

hätten die Departemente aus ihrer Sicht die Haftungsfrage verbindlich klären

müssen.

5. Die Baukommissionen der Gemeinden

Balm und Welschenrohr hatten unterdessen am 20. Februar bzw. am 2. März 2020

die ordentlichen Bewilligungen für das Vorhaben erteilt. Dagegen waren A.___ sowie

Herr und Frau B.___ ebenfalls am 13. März 2020 je ans BJD gelangt und hatten

die Aufhebung der Baubewilligung und die Abweisung des Baugesuchs verlangt.

Daraufhin sistierte das Verwaltungsgericht das bereits anhängige

Beschwerdeverfahren gegen die kantonalen Bewilligungen. Das BJD wies beide Beschwerden

je mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 ab.

6. Mit Schreiben vom 7. November 2020

erhoben wiederum sowohl A.___ als auch B.___ gegen die Verfügung des BJD

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung wie auch der kommunalen Baubewilligung. Die

Baubewilligungsbehörde sei zu verpflichten, ihren Eventualanträgen betreffend

Zusatzabklärungen Folge zu leisten und die entsprechenden Abklärungen

vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht stellten die Beschwerdeführer Antrag auf

gleichzeitige Behandlung ihrer jeweiligen beim Verwaltungsgericht hängigen

Beschwerden.

7. Die beiden Departemente (BJD und VWD)

schlossen am 2. Dezember 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Die

örtlichen Baukommissionen liessen sich nicht zur Angelegenheit vernehmen.

8. Der Verein Wisent Thal als privater

Beschwerdegegner beantragte am 15. Dezember 2020, die Beschwerden seien kostenfällig

abzuweisen, und es sei auf zusätzliche Auflagen und Bedingungen gemäss den

Anträgen der Beschwerdeführer zu verzichten.

9. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021

reichten die Beschwerdeführer je zusätzlich drei Artikel aus dem «Spiegel», der

Zeitschrift «Wild und Hund» sowie der «NZZ» ein, um ihre Argumentation zu

untermauern.

10. Innert einer letzten Frist nahm der

Verein Wisent Thal am 12. Februar 2021 zu diesen Berichten Stellung. Das

Verwaltungsgericht erklärte den Schriftenwechsel danach als formell

geschlossen.

Erwägungen

II.

1.1

Zu beurteilen sind vor

Verwaltungsgericht zunächst einmal zwei Rechtsmittel, ein erstes gegen die

(Ausnahme-)Bewilligungen des Kantons und ein zweites gegen die ordentliche

Baubewilligung des Elektrozauns durch die kommunale Baubehörde. Da es in beiden

Angelegenheiten um dasselbe Bauvorhaben geht und die Verfahrenskoordination

auch raumplanungsrechtlich vorgesehen ist (Art. 25a des Raumplanungsgesetzes,

RPG, SR 700 und § 134 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1),

rechtfertigt sich die Behandlung dieser Beschwerden in einem einzigen

Verfahren. Hinzu kommt, dass die beschwerdeführenden Parteien im Wortlaut

identische Eingaben gemacht haben. Deswegen ist es aus prozessökonomischen

Gründen angezeigt, die Verfahren VWBES.2020.86 und VWBES.2020.87 zu vereinigen

und in einem Urteil zu behandeln.

1.2

Die Beschwerden sind frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 5 PBG, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ besitzt und bewirtschaftet Nutzflächen in unmittelbarer

Nachbarschaft des betroffenen Geländes, ist durch die angefochtenen Entscheide

beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert, und

auf seine Eingaben ist grundsätzlich einzutreten.

Gleiches gilt für Herr und Frau B.___:

Sie bewirtschaften Grundstücke in der Nachbarschaft des geplanten

Wisentgeheges, weshalb sie über eine genügende Beziehungsnähe zum

Streitgegenstand verfügen und die Eintretensvoraussetzungen zu keinen weiteren

Bemerkungen Anlass geben.

2.

Die Beschwerdeführer machen vorab

formelle Mängel geltend. Im Rahmen der kantonalen Bewilligung seien ihre

Einsprachen zu wenig differenziert behandelt worden. Sinngemäss führen sowohl

der Beschwerdeführer 1 wie die Beschwerdeführer 2 aus, ihre Anträge hätten zwar

in einigen Punkten mit denjenigen des damaligen Einsprechers 5 (C.___)

übereingestimmt. Bei der Begründung zur Abweisung der Einsprache 5 werde dann

auf Einsprache 2 verwiesen (Jagdverein [...]). Im Gesamten sei die

Argumentation der Beschwerdeführer aber auf landwirtschaftliche Belange

ausgerichtet und unterscheide sich damit wesentlich von jener des Jagdvereins.

Das BJD gehe auf diese Unterschiede in keiner Art und Weise ein. Eine

Rückweisung wäre daher nach Ansicht der Beschwerdeführer angezeigt.

2.1

Sinngemäss rügen die

Beschwerdeführer mit diesen Darlegungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs

garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur

Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen

mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde

muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der

Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz

die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich

die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S.

270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit Hinweis).

2.2

Die kantonalen Departemente haben

sich in ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2019 eingehend mit dem gesamten

Wisent-Projekt auseinandergesetzt. Sowohl aus raumplanungs- und

forstrechtlicher Sicht als auch unter dem Aspekt des Tierschutzes wurde das

Vorhaben einer eingehenden Prüfung unterzogen. Diverse Fachstellen waren

involviert. Zudem waren 19 Einsprachen zu beurteilen. Dass dabei eine gewisse

Verein­fachung vorgenommen und bestimmte Rügen unter Verweis auf vorangegangene

Aus­führungen behandelt wurden, ist den Departementen nicht vorzuwerfen. Hinzu

kommt, dass die damalige Einsprecherin 2 – obwohl als Jagdgesellschaft mit

etwas anderem Fokus als die Beschwerdeführer – u.a. ebenfalls eine mangelnde

raumplanungs­rechtliche Interessenabwägung gerügt hatte. Und der Einsprecher 5,

auch Landwirt, hatte wie die Beschwerdeführer eine Befristung des Projekts und

einen Mechanismus zur Deckung etwaiger Schäden verlangt. Selbst wenn nicht

jedes einzelne Anliegen der Beschwerdeführer berücksichtigt worden sein sollte,

war ihnen eine sachgerechte Anfechtung des bemängelten Entscheids möglich, und

sie konnten vor Verwaltungs­gericht nochmals umfassend ihre Bedenken

vorbringen. Die implizit geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist

zu verneinen.

3.1

Weiter rügen die Beschwerdeführer,

die raumplanungs- und forstrechtliche Interessenabwägung sei nicht mit der

nötigen Sorgfalt vorgenommen worden. Sinngemäss und im Wesentlichen führen sie

aus, die Departemente seien von einem wissenschaftlich und naturschützerisch

begründeten öffentlichen Interesse ausgegangen. Dies sei ein grundlegender

Irrtum. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen privatrechtlichen Verein,

der in keiner Art und Weise ein übergeordnetes öffentliches Interesse vertrete.

Auch sei kein wissenschaftliches Interesse nachgewiesen, da das Projekt nicht

von einer anerkannten Forschungsinstitution der Schweiz getragen werde. Bei der

Wiederansiedlung von Wisenten gehe es um Tiere, die seit unbestimmter Zeit in

der Schweiz ausgestorben seien. Die Rechtsprechung zum eidgenössischen

Raumplanungsgesetz gewichte bei zonenwidrigen Nutzungen in der

Landwirtschaftszone das Kriterium einer ununterbrochenen Nutzung eines

zonenwidrigen Zustands sehr hoch. Die Wiederansiedlung von Tieren, die vor

mehreren hundert Jahren offenbar in der Region lebten, widerspreche dem

ununterbrochenen Nutzungsanspruch fundamental.

3.2

Unbestritten ist, dass es sich beim

hier zu beurteilenden Zaun um keine in der Landwirtschaftszone und dem Wald

zonenkonforme Baute oder Anlage handelt. Das BJD hat dazu eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt. Gemäss dieser Bestimmung können

abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen zur Erstellung von

Bauten und Anlagen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen

Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine über­wiegenden

Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Interessenabwägung gemäss lit. b

muss umfassend im Sinn von Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

vorgenommen werden, wobei sie vorab auf die Planungsziele und - grundsätze

gemäss Art. 1 und 3 RPG auszurichten ist. Einzubeziehen und zu gewichten sind

sämtliche für den Entscheid relevanten öffentlichen und privaten Interessen.

Bedeutsam bei der Gewichtung sind insbesondere die Normen der Ver­fassung (wie

Art. 73 bis 78 der Bundesverfassung) sowie deren Konkretisierung in der

Spezialgesetzgebung. Sie werden ergänzt durch die Planungsziele und - grundsätze

der Art. 1 und 3 RPG, die Bestimmungen des Umweltrechts sowie des Natur- und

Heimatschutzrechts (vgl. Rudolf Muggli in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen

[Hrsg.]: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Art.

24.

N 21).

3.3

Ob eine Baubewilligung für den Zaun

erteilt werden kann, richtet sich nicht allein nach Art. 24 RPG. Vielmehr sind

auch die diversen zusätzlichen damit zusammenhängenden Vorschriften des

Forstrechts und des Natur- und Heimatschutzes zu beachten. Der Wald wird

abschliessend durch das Waldgesetz geschützt. Das RPG verweist explizit auf

diese Spezialgesetzgebung (Art. 18 Abs. 3 RPG). Das VWD hat eine

Ausnahmebewilligung für die nachteilige Nutzung des Waldareals erteilt. Als

nachteilig werden Nutzungen definiert, die keine Rodung im Sinne von Art. 4 des

eidgenössischen Waldgesetzes (WaG; SR 921.0) darstellen, jedoch die Funktionen

oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen. Sie sind

unzulässig (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 WaG). Aus wichtigen Gründen können die

Kantone solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Abs. 2).

Zudem erfordern sie als nicht-zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzone eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, die nur im Einvernehmen mit der

Forstbehörde erteilt werden darf (Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff

und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 120). Diese Koordination zwischen

Raumplanungs- und Forstrecht hat vorliegend wie gesehen formell sicher stattgefunden.

Nur eine teilweise nicht-forstliche Nutzung des Walds in einem untergeordneten

Rahmen ist nicht als Rodung zu betrachten. Die Nebennutzung darf weder zur

Hauptsache werden, noch wesentliche Waldfunktionen verunmöglichen. Eine

abschliessende oder zumindest beispielhafte Aufzählung von solchen Nutzungen

findet sich nicht im eidgenössischen Gesetz. Laut Botschaft zählen zu den

nachteiligen Nutzungen der Weidgang im Wald, der eine natürliche Verjüngung des

Waldes behindert oder verunmöglicht, und Schäden an der bestehenden Bestockung

verursachen kann, die Streunutzung, welche eine Störung des Nährstoffkreislaufs

verursacht und längerfristig zu einer Verarmung des Waldbodens führt, das

Niederhalten von Bäumen, wo das Einwachsen der Baumkronen in elektrische

Freileitungen aus Sicherheitsgründen nicht zulässig ist oder wo die Entstehung

von hochstämmigen Bäumen im Bereich von Hochwasserprofilen aus

wasserpolizeilichen Gründen zu verhindern ist (BBl 1988 III S. 197 f). § 25 der

kantonalen Waldverordnung (WaV/SO, BGS 931.12) indes nennt als nachteilige

Nutzungen insbesondere das Niederhalten von Bäumen (lit. a); das Beweiden von Wäldern,

mit Ausnahme von landschaftstypischen Weidwäldern (lit. b); dauernde

Weihnachtsbaumkulturen (lit. c) und Durchleitungsrechte (lit. d).

3.4

Hinzu kommt hier, dass das Gebiet,

in dem der Zaun erstellt werden soll, im Bundesinventar der Landschaften und

Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) aufgenommen ist. Nach Art. 6 Abs.

1.

des Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG; SR 451) wird durch die Aufnahme eines

Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es

in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter

Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die

grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten

Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in

Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige

Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Abs. 2).

3.5.1

Die Departemente haben dazu sinngemäss

und im Wesentlichen in Erwägung gezogen, vorab sei das Bauvorhaben, zumal es in

einem BLN-Gebiet (BLN Nr. 1010; Weissenstein) liege, nach den entsprechenden

Sondernormen zu prüfen; diese würden einzelne Aspekte der allgemeinen

Interessensabwägung normieren. Dabei sei im Zu­sammenhang mit Art. 6 NHG und

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten, dass die

Beeinträchtigungen, die das Bauvorhaben mit sich bringe, an den Schutzzielen

des BLN-Gebiet zu messen seien. Die Departemente richteten den Fokus dabei auf

die Schutzziele in Ziff. 3.5 («Die Lebensräume, insbesondere die Trockenstandorte,

in ihrer Qualität, ökologischen Funktion und Vernetzung sowie mit ihren

charakteristischen Arten erhalten»), Ziff. 3.6 («Die grossflächigen und

naturnahen Wälder mit ihrer Strukturvielfalt und insbesondere die sehr seltenen

Waldgesellschaften erhalten») und Ziff. 3.8 («Die standorttypischen

Strukturelemente der Kulturlandschaft wie Wiesen, Weiden und Trockenmauern

erhalten») der Objekt-Beschreibung. Soweit die zu errichtenden baulichen

Anlagen, also die Zäune und Wassertränken, die Schutzziele tangierten, sei von

einem leichten Eingriff auszugehen, der die ungeschmälerte Erhaltung des ge­schützten

Gebiets nicht beeinträchtige. Durch die Durchlässigkeit des Zauns würden die

Lebensräume in ihrer Vernetzung erhalten bleiben. Andere Schutzziele seien von

den baulichen Anlagen nicht betroffen. Fraglich sei die Auswirkung des Wisents

selbst auf die Schutzziele. Es sei ohne Frage davon auszugehen, dass eine

Interaktion zwischen den Tieren und der einheimischen Flora stattfinden werde.

Die Intensität dieser Inter­aktion sei eben gerade nicht bekannt und Gegenstand

der durchzuführenden wissen­schaftlichen Untersuchungen.

3.5.2

In einem weiteren Schritt stellten

die Departemente die privaten und öffent­lichen Interessen, die für und gegen

das Vorhaben sprechen, gegenüber. Öffent­liche Interessen, die für das

Bauvorhaben sprächen, ergäben sich insbesondere aus wissenschaftlicher und

naturschützerischer Sicht. Dies verdeutliche vor allem das Schreiben des

Bundesamts für Umwelt (BAFU; dazu sogleich). Den privaten Interessen massen die

Departemente dagegen kein grosses Gewicht bei. Bezüglich der Jagd seien sie nur

am Rande betroffen. Überdies führe die Befristung des Vorhabens auf fünf Jahre

dazu, dass dieses private Interesse nicht als ausschlaggebend für die

Endbeurteilung betrachtet werden könne. Die Befürchtung etwaiger Schäden sei

ebenso wenig von Bedeutung. Die Bauherrschaft habe mit ihrem projektierten Zaun

den bestmöglichen Mittelweg zwischen Eingriff in die Natur und Sicherheit der

Be­völkerung geschaffen. Eine hundertprozentige Sicherheit bestehe naturgemäss

nie. Jedoch seien die Risiken mit den getroffenen Massnahmen (SMS-Alarmierung

etc.) auf ein derart kleines Mass reduziert worden, dass dem privaten Interesse

kein massgebliches Gewicht zukommen könne. Abzuwägen sei somit zwischen den

einander gegenüberstehenden öffentlichen Interessen. Unbestrittenermassen wer­de

die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet durch die Errichtung des Zauns

tangiert. Jede Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedeute eine Durch­brechung

dieses Prinzips. Diesem könne darum hier keine starke Geltung zukom­men.

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass andere Grundsätze der Raumplanung (Art. 1

und 3 RPG) kaum beeinträchtigt würden. Es liesse sich lediglich vorbringen, die

naturnahen Landschaften und Erholungsräume (Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG) würden

tangiert. Aufgrund der beschränkten Dauer und der Grösse resp. der technischen

Spezifikationen des Zauns würden Landschaften und Erholungsräume jedoch nicht

wesentlich gestört. Der Eingriff sei – wenn auch möglicherweise nicht aus

optischer Perspektive – insgesamt dezent. Für das Bauvorhaben sprächen die

wissenschaft­lichen und naturschützerischen Aspekte. Die Bauherrschaft habe

dargelegt, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Durchführung des

Vorhabens bestehe. Die Erhaltung von gefährdeten Tierarten, der

wissenschaftlichen Erforschung dieser Tiere sowie der Erforschung der

Interaktion des Wisents mit der umgebenden Natur könne ein grosses Gewicht

zugesprochen werden. Mit dem anbegehrten Bauvorhaben, das für die Haltung des

Wisents notwendig sei, werde diesen Zielen Nach­achtung verschafft.

3.6

Die Beschwerdeführer setzen sich mit

dieser Argumentation inhaltlich wenig auseinander. Aus ihrer Sicht kann ein

privater Verein – und darum handelt es sich bei der Bauherrschaft – keine

öffentlichen Interessen wahrnehmen. Dass dem nicht so ist, zeigt ein Blick ins NHG,

wo private Verbände ausdrücklich zur Beschwerdeerhebung berechtigt werden,

nachgerade weil sie öffentliche Interessen wahrnehmen (Organisationen, die sich

dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen

widmen, vgl. Art. 12 NHG). Im Übrigen hat sich mit dem BAFU eine eidgenössische

Fachstelle für das Projekt ausgesprochen, die mit Sicherheit einer «anerkannten

Forschungsinstitution», wie sie die Beschwerdeführer fordern, gleichzustellen

ist. In seiner Stellungnahme vom 8. August 2018 legte das BAFU dar, die Bildung

einer semi-wilden Zuchtgruppe könnte einen wesentlichen Beitrag zu den

internationalen Bemühungen zur Erhaltung des Wisents leisten und wäre dadurch

von grossem Naturschutzinteresse. Als Wildrind – das auch in der Schweiz

heimisch gewesen, jedoch ausgerottet worden sei – sei der Wisent immer noch vom

weltweiten Aussterben bedroht. Um letzteres möglichst zu verhindern, habe die

Weltnaturschutzorganisation IUCN (International Union for Conservation of

Nature) eine Spezialistengruppe (IUCN Bison Specialist Group) mit der

Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Erhaltung des Wisents beauftragt

(Conservation Action Plan 2004). Ebenfalls bestehe für den Wisent seit rund 70

Jahren ein internationales Zuchtprogramm (European Bison Pedigree Book). Der

naturschützerische Wert des Projekts werde in seiner Bedeutung dadurch

gefördert, dass dasselbe im Rahmen des Aktionsplans sowie des

Erhaltungszuchtprogramms laufen würde. Das BAFU sei überzeugt, dass mit der

Bildung von semi-wilden Zuchtgruppen ein wichtiger lokaler Beitrag zur

weltweiten Erhaltung des Wisents geschaffen würde. Sinngemäss zieht das BAFU

das Fazit, aus Gründen des internationalen Artenschutzes stehe es einer

halb-wildlebenden Wisent-Zuchtgruppe in der Schweiz positiv gegenüber. Da es sich

bei der geplanten Haltung aufgrund der grossflächigen Zäunung nicht um eine

eigentliche Freisetzung einer geschützten Art handle, sei es nicht am BAFU,

diese grundsätzlich zu bewilligen.

3.7

Schon diese Ausführungen zeigen die

naturschützerische Bedeutung des Projekts auf. Daran ändert nichts, dass gemäss

die vom BAFU zitierte IUCN das Wisent nun offenbar von «gefährdet» auf

«potenziell gefährdet» herabgestuft hat. Möglich war das nur durch fortlaufende

Anstrengungen (vgl. dazu https://www.iucn. org/news/species/202012/european-bison-recovering-31-species-declared-extinct-iucn-red-list,

abgerufen am 8. März 2021). Hinzu kommt, dass das Vorhaben auf fünf Jahre

befristet ist. Das relativiert den Landschaftseingriff, der mit dem Zaun

unbestritten stattfindet, erheblich. Zudem tritt der Zaun als Anlage weniger

störend in Erscheinung als etwa eine grössere, massive Baute. Entgegen der

Meinung, welche die Beschwerdeführer etwa im erstinstanzlichen Verfahren

vertreten haben, geht es nicht um die Einrichtung eines eigentlichen

Wildtierparks, sondern um die Einzäunung von maximal 15 Wisenten. Zwar werden

Führungen angeboten werden (so das Konzept Besucherlenkung vom 5. Juli 2019),

weitergehende bauliche Massnahmen sind aber dazu nicht vorgesehen. Insofern ist

auch keine spezielle Nutzungsplanung für das Vorhaben notwendig. Zieht ein

nicht zonenkonformes Vorhaben durch seine Ausmasse oder seine Natur bedeutende

Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich, so darf es nicht

nach Art. 24 RPG, sondern erst nach einer entsprechenden Änderung des

Zonenplanes bewilligt werden. Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben so

gewichtig ist, dass es der Planungspflicht nach Art. 2 RPG untersteht, ergibt

sich aus den Planungsgrundsätzen und F-zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem

kantonalen Richtplan und der Bedeutung des Projekts im Lichte der im

Raumplanungsgesetz festgelegten Verfahrensordnung (statt vieler schon BGE 120

Ib 207 E. 5 S. 212 f). Wie die Departemente zu Recht ausgeführt haben, ist die

räumliche Auswirkung des Vorhabens als gering einzustufen. Hinzu kommt auch

hier die zeitliche Befristung auf fünf Jahre. Ein Einstellraum für

Informationsmaterial und sogenannte Give-aways besteht im Hof S.___. Für diese

teilweise Umnutzung haben die Departemente eine Ausnahmebewilligung nach Art.

24a RPG erteilt. Desgleichen stehen die sanitären Anlagen auf dem S.___hof zur

Verfügung. Im Stall befindet sich ein an die Jauchegrube angeschlossenes WC.

Büro- oder Aufenthaltsräume werden nicht benötigt. Der Hauptangestellte des

Projekts ist der Landwirt auf dem Hof S.___. Die Gemeinde Welschenrohr stellt

dem Projekt den bestehenden Parkplatz an der Dünnernstrasse zur Verfügung. Ab

den Parkplätzen ist der Fussweg zu S.___ ausgeschildert. Wer mit dem öV anreist,

wird ab der Haltestelle K.___ auf den Fussweg geleitet (Konzept Besucherlenkung

vom 5. Juli 2019). Geplant ist nicht eine Zooanlage mit allem «Drum und Dran»,

sondern eine (grosse) Weide mit ungewohnten Tieren, die möglichst ungestört in

ihrem natürlichen Umfeld leben sollen. Die Ausscheidung einer Spezialzone ist

deshalb nicht notwendig.

Nicht von der Hand zu weisen ist der

Aspekt, dass es zu Schälschäden oder zu einer Gefährdung der natürlichen

Verjüngung des Waldes kommen kann. Aber genau diese Einflüsse sollen durch das

Projekt untersucht werden.

3.8

Zudem wurde ein Gutachten von Dr.

med. vet. D.___ vom Kompetenzzentrum Wildtierhaltung in Goldau eingeholt.

Dieser gelangte zum Schluss, das Vorhaben erlaube eine tiergerechte Haltung von

Wisenten im Sinne von Art. 90 ff. der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1).

Die geplanten Sicherheitsmassnahmen und -konzepte reduzierten die Unfallrisiken

auf ein vertretbares Minimum. Der Wisent sei ein Wildtier und habe eine

natürliche Distanz zum Menschen. Die geplante Anlage sei wesentlich grösser und

unwegsamer (Wald) als die meisten Kuhweiden. Damit sei das Konfliktpotential

kleiner und die Rückzugsgebiete seien entsprechend grösser. Die Wisentgruppe

werde mit maximal 15 Tieren klein sein, wodurch es kaum zu Aufsplittungen von

Untergruppen kommen werde. Eine Kleingruppe werde sich schneller von Menschen

entfernen. Aus anderen Ländern sei bekannt, dass Wisent, Rothirsch, Reh,

Schwarzwild und Elch koexistieren würden. Es sei daher nicht davon auszugehen,

dass der Wisent bereits ansässige Populationen verdränge oder bedrohe. Aufgrund

von Äusserungen der Jägerschaft sei die Frage nach negativen Interaktionen

zwischen Wisent, Gämse, Reh und Rothirsch in der Liste der zu beantwortenden

Forschungsfragen aufgeführt.

3.9

Diese Darlegungen zeigen, dass

einerseits ein grosses öffentliches (Forschungs-) Interesse an der geplanten

Wisenthaltung besteht. Es geht um den Erhalt einer weltweit nach wie vor

gefährdeten Gattung. Dies wird durch die Stellungnahme des BAFU als

eidgenössischer Fachstelle verdeutlicht. Andererseits stehen keine erheblichen

öffentlichen oder privaten Interessen entgegen. Wald und Landschaft werden

durch das Gehege nicht massgeblich tangiert, der Tierschutz ist gewährleistet.

Ob es zu negativen Auswirkungen auf Flora und Fauna kommt, ist eine der Fragen,

die durch das Projekt beantwortet werden sollen. Ein schwerwiegender negativer

Einfluss der Rinderart auf die heimische Umgebung wird von den Fachleuten nicht

erwartet. Inwiefern die Beschwerdeführer in der Bewirtschaftung ihrer

Grundstücke eingeschränkt werden könnten, ist weder ersichtlich noch dargetan.

Auf ihre Angst vor Schäden durch ausbrechende Tiere ist nachfolgend noch

einzugehen.

3.10

In einem ersten Zwischenschritt ist

damit die Interessenabwägung, welche die Departemente bei der Erteilung der

Ausnahmebewilligungen vorgenommen haben, nicht zu beanstanden. Sie erweist sich

als nachvollziehbar und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend. Die

Beschwerdeführer halten den Argumenten der Departemente ihre Sicht der Dinge

entgegen, ohne damit eine Rechtswidrigkeit der Interessenabwägung aufzeigen zu

können. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass das Kriterium der

«ununterbrochenen Nutzung», welches die Beschwerdeführer ansprechen, bei

Sachverhalten eine Rolle spielt, wo es um den Besitzstand bzw. den Ausbau

vorbestehender Bauten geht (Art. 24a ff. RPG), was hier offensichtlich nicht

der Fall ist. Hier geht es um eine neue, standortgebundene Anlage (Art. 24

RPG).

4.

In ihren Einsprachen vom 5. bzw. 8.

Februar 2019, auf die die Beschwerdeführer verweisen, stellten diese sich auf

den Standpunkt, es gehe um die Erstellung mehrerer Bauten und die Realisierung

eines richtplanpflichtigen Wildtierparks. So wenig wie eine Nutzungsplanung

drängt sich hier aber eine Anpassung des Richtplans auf. Der

behördenverbindliche Richtplan dient der Koordination von Projekten und

Nutzungen mit erheblichen Auswirkungen auf Landschaft, Verkehr oder Umwelt. Wie

bereits gezeigt, sind mit dem Vorhaben keine erheblichen räumlichen

Auswirkungen verbunden. Von der planerischen Stufenfolge her («vom Grösseren

zum Kleineren», Richtplan – Nutzungsplan – Baubewilligung) ist darum nicht

ersichtlich, weshalb das (befristete) Projekt im Richtplan verankert werden

müsste. Treffend wurde in der angefochtenen Verfügung zudem dargelegt, dass der

Wildtierkorridor «SO 4: Galmis» nicht tangiert wird. Dieser liegt mehrheitlich

im Planquadrat D7 des Richtplans, das Wisentgehege im Quadrat D6. Wie das

Managementkonzept und das Gutachten zeigen, wird der Wildwechsel durch das

Vorhaben nicht beeinträchtigt. So führte der Gutachter auf S. 11 aus: «Die

Durchlässigkeit des Zauns für Wildtiere ist auch beim Zauntyp B/C/D [nicht nur beim

Drahtzaun A] gegeben.: Bei diesem Zauntyp (B/C/D) handelt es sich um einen 1.5 m

hohen Elektrozaun des Typs Gallagher mit 2.5 mm dicken Drähten in 50, 100

und 150 cm Höhe. Aufgrund der Distanz zwischen den einzelnen Drähten von

50.

cm und der geringen Zaunhöhe (1.5m) ist der Zaun für alle Wildtiere

durchlässig, auch für Rotwild. Wisente hält er zuverlässig zurück. Für die

aktuell im Gebiet hauptsächlich vorkommenden Wildtiere sind die Zäune somit auf

der ganzen Länge durchlässig». Auch diese Rüge ist abzuweisen.

5.

Soweit die Beschwerdeführer bemängeln,

die freie Zugänglichkeit des Waldes werde in unzulässiger Weise eingeschränkt,

kann auf Art. 14 Abs. 2 lit. a WaG verwiesen werden. Diese Bestimmung sieht

ausdrücklich vor, dass die Kantone für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit

einzuschränken haben, wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche

Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren

erfordern. In der Botschaft zum WaG wurde ausgeführt, Einschränkungen der Zugänglichkeit,

etwa durch Einzäunung, seien u.a. gerechtfertigt aus Gründen des Naturschutzes,

zum Schutze von Jungwuchsflächen, zur Abwehr von Gefahren, zum Schutz von

militärischen Anlagen und Kraftwerken (BBl 1988 III 197). Hier erfordert das

Projekt, dem wie gesehen erhebliche naturschützerische Bedeutung zukommt, nun

einmal diese Einzäunung. Es ist denn auch nicht vorgesehen, das Gebiet gänzlich

unzugänglich zu machen. Im Gegenteil, auch künftig werden Gatter/Tore im Zaun es

ermöglichen, das betroffene Waldareal zu begehen. Hinweisschilder, wie sie von

Mutterkuhherden bekannt sind, werden Passanten auf die weidenden Wisente

aufmerksam machen. Es kann auf das ausführliche Managementkonzept und das

Gutachten verwiesen werden.

6.1

In ihren zahlreichen

Eventualanträgen möchten die Beschwerdeführer diverse Auflagen bzw. Bedingungen

in die Baubewilligung aufgenommen haben. Die kantonale Bewilligung ist mit

einer Vielzahl von Auflagen verknüpft worden. Wie die Beschwerdeführer selber

anerkennen, ist die fünfjährige Befristung (die nie strittig war) in der

Bewilligung festgehalten, ebenso der dannzumalige Rückbau innert zwei Monaten.

Ausdrücklich wird festgehalten, dass die gehaltenen Tiere spätestens am letzten

Tag des Ablaufs der Dauer aus dem Versuchsgelände zu entfernen sind. Warum die

Beschwerdeführer hier noch weitergehende Auflagen wollen, ist nicht

nachvollziehbar. Dass eine neue Baubewilligung im Zeitpunkt des Ablaufs

vorbehalten bleibt, entspricht im Übrigen der Gesetzeslage. Auch ohne explizite

Erwähnung versteht es sich von selbst, dass – sollte in fünf Jahren um eine entsprechende

Bewilligung ersucht werden – eine solche erteilt werden muss, wenn die

Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Eine Baubewilligung ist eine polizeiliche

Bewilligung, auf deren Erteilung ein Gesuchsteller Anspruch hat, sofern die

gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.

In der integrierten Bewilligung des Veterinärdienstes

vom 9. Dezember 2019 werden die verantwortlichen Personen für die Tierbetreuung

genannt und zur Ausbildung für Hirschhalter sowie zu 150 Stunden Mentorat bzw.

Praktikum verpflichtet. Zudem haben sie die Tiere täglich zu sichten bzw. zu

überprüfen, ob sich alle Wisente erwartungsgemäss verhalten. Gegebenenfalls ist

umgehend der Experte, Prof. Dr. E.___, beizuziehen. Durch letzteren wird denn

auch die tierärztliche Überwachung sichergestellt. U.a. muss sodann die

Bodenbeschaffenheit bei den Fütterungs- und Wasserstellen regelmässig geprüft

und einer etwaigen Morastbildung vorgebeugt werden. Der Tierbestand muss in

nachvollziehbarer Form dokumentiert und mindestens die Leitkuh und der Bulle

müssen mit einem Sender ausgestattet werden. Wesentliche Veränderungen in der

Tierhaltung (Umfang, Einrichtung, personelle Aspekte) sind der Fachstelle im

Voraus zu melden, etc. Welchen zusätzlichen Nutzen die Beschwerdeführer im

Einsatz einer Begleitgruppe sehen, ist nicht erkennbar. Mit den verfügten Auflagen

ist eine weitgehende Kontrolle gewährleistet. Die Aufsicht durch eine solche

Begleitgruppe wäre im Notfall viel zu umständlich. Zuständige Aufsichtsperson

ist der Landwirt des Hofs S.___. Er ist immer in der Nähe der Tiere. Dessen

Stellvertretung wird durch einen Landwirt in Gänsbrunnen wahrgenommen. Beide

Betreuer werden – wie gesehen – zur Ausbildung verpflichtet.

6.2

Die Beschwerdeführer haben vor allem

Angst, dass Wisente ausbrechen und auf ihren Grundstücken Schaden anrichten. Dazu

möchten sie u.a. finanzielle Sicherheiten von Seiten der Bauherrschaft. Die von

Dispositiv

ihnen geforderte Begleitgruppe sollte demnach im Voraus ein klar definiertes

Schatzungs- und Abgeltungsreglement erlassen. Sinngemäss hätten sie gerne

bereits jetzt die Zusicherung zur Deckung etwaiger Schäden. Auf Stufe der

kantonalen Bewilligung hatten die Departemente solche Forderungen zu Recht auf

den Zivilweg verwiesen. Es ist nicht Sache der Baubehörde, etwaige

Schadenersatzforderungen Dritter im Voraus abzusichern. Solche Vorbringen sind

– wie es die Departemente treffend festgehalten haben – nicht Gegenstand eines

öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens.

Die Angst der Beschwerdeführer vor

Schäden durch ausbrechende Wisente äusserte sich auch im kommunalen

Beschwerdeverfahren, worauf nachfolgend einzugehen ist.

7.1 Im Rahmen des kommunalen

Bewilligungsverfahrens verlangten die Beschwerde­führer sinngemäss wiederum

einen Passus in der Baubewilligung, wonach die Bauherr­schaft nachzuweisen

habe, dass Elementarschäden abgesichert seien und die Finan­zierung des

Projekts sichergestellt sei. Dabei meinen die Beschwerdeführer nicht

eigentliche Elementarschäden (Feuer, Überschwemmung, Blitzschlag etc.), sondern

den Schaden, den ausbrechende Wisente auf ihrem Land anrichten könnten. Wie das

BJD in seiner Verfügung vom 29. Oktober 2020 ausführte, lässt sich nicht jedes

Risiko ausschliessen. Gemäss Managementkonzept vom 10. September 2019 (S. 2 und

3) besteht der Zauntyp A aus 10 mm dicken Drahtseilen und werde im Wildtierpark

Langen­berg erfolgreich eingesetzt. Die elektrischen Zauntypen B/C/D sind

Elektrozäune mit 2,5 mm –Drähten in 50, 100 und 150 cm Höhe und einer

Spannung zwischen 3 kV und 7.5 kV (Impuls). Ein solcher Zaun werde für die

grösseren amerikanischen Bisons in der Bison Ranch in les Prés-d'Orvin

verwendet (siehe https://www.bisonranch.ch/de/bison, abgerufen am 8. März 2021).

Die langjährigen Erfahrungen dort zeigen offenbar, dass diese Zäune sicher

sind. Diese Elektrozäune werden automatisch auf ihre Funktions­tüchtigkeit

überwacht. Bei einer Fehlfunktion erhalten der Betreuer und sein Stellver­treter

einen SMS-Alarm aufs Handy. Mit dem eingesetzten System werden sechs Zaunsektoren

abgesteckt, so dass die fehlerhafte Stelle relativ rasch gefunden werden kann.

Zudem sind einige Wisente (sicher Leitkuh und Bulle) nebst einem GPS-Logger

auch mit einem VHS-Sender versehen und können so jederzeit leicht lokalisiert

werden. Die Elektrozäune verfügen über eine 24h Batterie. Auf dem Hof S.___

sind zudem zwei Notstromaggregate einsatzbereit, die innerhalb dieser 24

Stunden in Betrieb genommen werden und auch einen längeren Stromausfall

überbrücken können. Zusätzlich zur automatischen Kontrolle werden die

Elektrozäune alle zwei Wochen bei Kontrollgängen auf die Funktionstüchtigkeit

untersucht. Dabei können auch präventiv sturzgefährdete Bäume und andere

Objekte entdeckt und beseitigt werden. Ein Restrisiko besteht immer. Aber eine

vorzeitige Schadendeckung kann nicht Gegenstand des Baubewilligungs­verfahrens

sein und weitere Abklärungen durch die Baubehörde sind nicht notwendig. Den

Betreibern wurde im Übrigen sowohl in der Halterbewilligung als auch vom

Gutachter (dringend) empfohlen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzu­schliessen.

Dies wäre sicher angezeigt. Sollte dereinst ein Schadenfall eintreten, müssen

die Betroffenen aber auf den Rechtsweg im Zivilverfahren verwiesen werden.

7.2 Was den Finanzierungsnachweis

anbelangt, sieht § 5 Abs. 2 der Kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS 761.61) vor,

dass die Baubehörde bei grösseren Über­bauungen einen Ausweis über die

Finanzierung verlangen kann. Ob eine Baukom­mission einen solchen Nachweis

verlangen will, liegt also in ihrem Ermessen. Vorlie­gend haben beide

Baukommissionen die Auflage gemacht, dass vor Baubeginn ein Beleg für die

Rückstellungen (Bankgarantie oder ähnliches) für den Rückbau der Zäune und die

Wiederherstellung der Fläche einzureichen sei. Es oblag weder den Vorinstanzen

noch dem Verwaltungsgericht, von der Bauherrschaft mehr zu ver­langen als von

den zuständigen Baubehörden vorgegeben.

8. Insgesamt haben sowohl die kantonalen

Departemente wie die kommunalen Baubehörden die Prüfung des Vorhabens korrekt

vorgenommen. Der Beschwerdeführer verkennen mit ihrer Argumentation, dass es sich

weder um die Erstellung eines eigentlichen Wildtierparks noch um eine

Auswilderung der Wisente handelt. Insofern sind auch die von ihnen

eingereichten Zeitungsartikel nicht aussagekräftig. Hier handelt es sich um ein

auf fünf Jahre angelegtes Forschungsprojekt, das von der eidgenössischen

Fachstelle begrüsst wird. Das Resultat dieses Versuchs kann noch nicht vorweggenommen

werden.

9. Damit sind sowohl die Beschwerden

gegen die kantonalen (Ausnahme-)Bewilligungen vom 17. Dezember 2019 als auch

diejenigen gegen die Verfügung des BJD vom 29. Oktober 2020 abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang haben der

Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführer 2 die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht (inkl. Entscheidgebühr) von CHF 2'000.00 je hälftig zu

tragen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal der private

Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten war.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerdeverfahren VWBES.2020.86

und VWBES.2020.87 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden von A.___ sowie Herr und

Frau B.___ werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. A.___ (Beschwerdeführer 1) sowie Herr

und Frau B.___ (Beschwerdeführer 2) haben je CHF 1'000.00 an die

Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 2'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_186/2021 vom 28. Februar 2022 bestätigt.