VWBES.2020.86
Elektrozaun für Wisente / Bauen ausserhalb der Bauzone
15. März 2021Deutsch28 min
«für die Haltung von Wisenten» ein. Das Vorhaben ist auf fünf Jahre befristet. Gesuchsteller
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. Herr
und Frau B.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Solothurn,
2. Volkswirtschaftsdepartement,
Solothurn,
3. Verein
Wisent Thal,
4. Baukommission
der Einwohnergemeinde Welschenrohr,
5. Baukommission
der Gemeinde Balm bei Günsberg,
Beschwerdegegner
betreffend Elektrozaun
für Wisente / Bauen ausserhalb der Bauzone
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Baubehörden der
Einwohnergemeinden Welschenrohr und Balm bei Günsberg reichten dem Bau- und
Justizdepartement im November 2018 die Gesuche für den Bau eines Elektrozauns
«für die Haltung von Wisenten» ein. Das Vorhaben ist auf fünf Jahre befristet. Gesuchsteller
ist der Verein Wisent Thal. Bei den Grundeigentümern in Welschenrohr, über
deren Parzellen der Zaun geführt werden soll, handelt es sich um zwei
Privatpersonen, die Bürgergemeinde Solothurn und die Flurgenossenschaft
Welschenrohr (GB Welschenrohr Nrn. 880, 881, 882, 1332, 1333, 1334, 1335 und
90081). Das in Balm betroffene Grundstück (GB Nr. 3) gehört der Bürgergemeinde
Solothurn. Gehalten werden sollen anfangs sieben, maximal (2024) 15 Wisente. Gemäss
dem Managementkonzept vom 10. September 2019 soll sich die Wisentherde in einer
Phase I, die voraussichtlich zwei Jahre dauern soll, innerhalb eines Geheges von
51 ha (mit 10ha Wiesen und Weiden, der Rest ist Wald) aufhalten. Nachdem sich
die Wisente eingewöhnt haben, soll das elektrisch eingezäunte Gebiet für die
drei Jahre dauernde Phase II auf 106 ha erweitert werden. Die Flächen innerhalb
des Geheges sollen während dieser Zeit normal land- und forstwirtschaftlich und
auch jagdlich genutzt werden.
2. Das Bauvorhaben liegt ausserhalb der
Bauzone, zum Teil im Wald, teilweise in der Landwirtschaftszone, überlagert von
der Juraschutzzone und im kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft sowie
dem BLN-Gebiet Nr. 1010 (Weissenstein, Bundesinventar der Landschaften und
Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung). Dies bedingt eine Bewilligung sowohl
des Bau- und Justizdepartements (BJD), des Volkswirtschaftsdepartements (VWD)
wie auch der örtlichen Baubehörden.
3. Die beiden kommunalen Baubehörden
legten das Bauvorhaben vom 31. Januar 2019 bis 14. Februar 2019 öffentlich auf.
Innert Frist gingen 19 Einsprachen ein.
Am 17. April 2019 forderte das BJD die
Bauherrschaft u.a. auf, die Unterlagen gemäss den Stellungnahmen der
Fachstellen zu überarbeiten und zu ergänzen. Zusätzlich vervollständigte das
Gutachten zum Projekt Wisent des Kompetenzzentrums Wildtierhaltung vom 10.
September 2019 das Baugesuch.
Mit Verfügung des BJD und des VWD vom
17. Dezember 2019 wiesen die beiden Departemente 18 Einsprachen ab und traten
auf eine nicht ein. Das Bauvorhaben wurde als standortgebunden qualifiziert und
die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung zur Realisierung erteilt. Die
Baubewilligung wurde auf fünf Jahre ab Rechtskraft befristet. Zudem wurden die
Ausnahmebewilligungen zur nachteiligen Nutzung von Waldareal, zur
Unterschreitung des Waldabstands und die Ausnahme vom Veränderungsverbot nach
den Statuten der Flurgenossenschaft erteilt. Verbunden wurden die (Ausnahme- )Bewilligungen
mit zahlreichen Auflagen. Gleichzeitig wurden die ordentliche Baubewilligung
und weitere kantonale oder eidgenössische Bewilligungen vorbehalten, die nicht
in diesem Verfahren koordiniert werden konnten.
4. Mit Eingaben vom 13. März 2020 gelangten
einerseits A.___ (Beschwerdeführer 1) als auch Herr und Frau B.___
(Beschwerdeführer 2) ans Verwaltungsgericht und beantragten je die
vollumfängliche Aufhebung der zitierten Verfügung. Falls diesem Antrag nicht
entsprochen werde, seien die Eventualanträge entsprechend ihrer Einsprachen vom
Februar 2019 gutzuheissen. In ihren innert Fristerstreckung eingereichten
gleichlautenden Begründungen bemängelten die Beschwerdeführer in erster Linie
die ungenügende Interessenabwägung und die fehlende Richtplananpassung. Zudem
hätten die Departemente aus ihrer Sicht die Haftungsfrage verbindlich klären
müssen.
5. Die Baukommissionen der Gemeinden
Balm und Welschenrohr hatten unterdessen am 20. Februar bzw. am 2. März 2020
die ordentlichen Bewilligungen für das Vorhaben erteilt. Dagegen waren A.___ sowie
Herr und Frau B.___ ebenfalls am 13. März 2020 je ans BJD gelangt und hatten
die Aufhebung der Baubewilligung und die Abweisung des Baugesuchs verlangt.
Daraufhin sistierte das Verwaltungsgericht das bereits anhängige
Beschwerdeverfahren gegen die kantonalen Bewilligungen. Das BJD wies beide Beschwerden
je mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 ab.
6. Mit Schreiben vom 7. November 2020
erhoben wiederum sowohl A.___ als auch B.___ gegen die Verfügung des BJD
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung wie auch der kommunalen Baubewilligung. Die
Baubewilligungsbehörde sei zu verpflichten, ihren Eventualanträgen betreffend
Zusatzabklärungen Folge zu leisten und die entsprechenden Abklärungen
vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht stellten die Beschwerdeführer Antrag auf
gleichzeitige Behandlung ihrer jeweiligen beim Verwaltungsgericht hängigen
Beschwerden.
7. Die beiden Departemente (BJD und VWD)
schlossen am 2. Dezember 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Die
örtlichen Baukommissionen liessen sich nicht zur Angelegenheit vernehmen.
8. Der Verein Wisent Thal als privater
Beschwerdegegner beantragte am 15. Dezember 2020, die Beschwerden seien kostenfällig
abzuweisen, und es sei auf zusätzliche Auflagen und Bedingungen gemäss den
Anträgen der Beschwerdeführer zu verzichten.
9. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021
reichten die Beschwerdeführer je zusätzlich drei Artikel aus dem «Spiegel», der
Zeitschrift «Wild und Hund» sowie der «NZZ» ein, um ihre Argumentation zu
untermauern.
10. Innert einer letzten Frist nahm der
Verein Wisent Thal am 12. Februar 2021 zu diesen Berichten Stellung. Das
Verwaltungsgericht erklärte den Schriftenwechsel danach als formell
geschlossen.
Erwägungen
II.
1.1
Zu beurteilen sind vor
Verwaltungsgericht zunächst einmal zwei Rechtsmittel, ein erstes gegen die
(Ausnahme-)Bewilligungen des Kantons und ein zweites gegen die ordentliche
Baubewilligung des Elektrozauns durch die kommunale Baubehörde. Da es in beiden
Angelegenheiten um dasselbe Bauvorhaben geht und die Verfahrenskoordination
auch raumplanungsrechtlich vorgesehen ist (Art. 25a des Raumplanungsgesetzes,
RPG, SR 700 und § 134 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1),
rechtfertigt sich die Behandlung dieser Beschwerden in einem einzigen
Verfahren. Hinzu kommt, dass die beschwerdeführenden Parteien im Wortlaut
identische Eingaben gemacht haben. Deswegen ist es aus prozessökonomischen
Gründen angezeigt, die Verfahren VWBES.2020.86 und VWBES.2020.87 zu vereinigen
und in einem Urteil zu behandeln.
1.2
Die Beschwerden sind frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 5 PBG, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ besitzt und bewirtschaftet Nutzflächen in unmittelbarer
Nachbarschaft des betroffenen Geländes, ist durch die angefochtenen Entscheide
beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert, und
auf seine Eingaben ist grundsätzlich einzutreten.
Gleiches gilt für Herr und Frau B.___:
Sie bewirtschaften Grundstücke in der Nachbarschaft des geplanten
Wisentgeheges, weshalb sie über eine genügende Beziehungsnähe zum
Streitgegenstand verfügen und die Eintretensvoraussetzungen zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass geben.
2.
Die Beschwerdeführer machen vorab
formelle Mängel geltend. Im Rahmen der kantonalen Bewilligung seien ihre
Einsprachen zu wenig differenziert behandelt worden. Sinngemäss führen sowohl
der Beschwerdeführer 1 wie die Beschwerdeführer 2 aus, ihre Anträge hätten zwar
in einigen Punkten mit denjenigen des damaligen Einsprechers 5 (C.___)
übereingestimmt. Bei der Begründung zur Abweisung der Einsprache 5 werde dann
auf Einsprache 2 verwiesen (Jagdverein [...]). Im Gesamten sei die
Argumentation der Beschwerdeführer aber auf landwirtschaftliche Belange
ausgerichtet und unterscheide sich damit wesentlich von jener des Jagdvereins.
Das BJD gehe auf diese Unterschiede in keiner Art und Weise ein. Eine
Rückweisung wäre daher nach Ansicht der Beschwerdeführer angezeigt.
2.1
Sinngemäss rügen die
Beschwerdeführer mit diesen Darlegungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs
garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur
Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen
mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde
muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der
Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich
die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S.
270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit Hinweis).
2.2
Die kantonalen Departemente haben
sich in ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2019 eingehend mit dem gesamten
Wisent-Projekt auseinandergesetzt. Sowohl aus raumplanungs- und
forstrechtlicher Sicht als auch unter dem Aspekt des Tierschutzes wurde das
Vorhaben einer eingehenden Prüfung unterzogen. Diverse Fachstellen waren
involviert. Zudem waren 19 Einsprachen zu beurteilen. Dass dabei eine gewisse
Vereinfachung vorgenommen und bestimmte Rügen unter Verweis auf vorangegangene
Ausführungen behandelt wurden, ist den Departementen nicht vorzuwerfen. Hinzu
kommt, dass die damalige Einsprecherin 2 – obwohl als Jagdgesellschaft mit
etwas anderem Fokus als die Beschwerdeführer – u.a. ebenfalls eine mangelnde
raumplanungsrechtliche Interessenabwägung gerügt hatte. Und der Einsprecher 5,
auch Landwirt, hatte wie die Beschwerdeführer eine Befristung des Projekts und
einen Mechanismus zur Deckung etwaiger Schäden verlangt. Selbst wenn nicht
jedes einzelne Anliegen der Beschwerdeführer berücksichtigt worden sein sollte,
war ihnen eine sachgerechte Anfechtung des bemängelten Entscheids möglich, und
sie konnten vor Verwaltungsgericht nochmals umfassend ihre Bedenken
vorbringen. Die implizit geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
zu verneinen.
3.1
Weiter rügen die Beschwerdeführer,
die raumplanungs- und forstrechtliche Interessenabwägung sei nicht mit der
nötigen Sorgfalt vorgenommen worden. Sinngemäss und im Wesentlichen führen sie
aus, die Departemente seien von einem wissenschaftlich und naturschützerisch
begründeten öffentlichen Interesse ausgegangen. Dies sei ein grundlegender
Irrtum. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen privatrechtlichen Verein,
der in keiner Art und Weise ein übergeordnetes öffentliches Interesse vertrete.
Auch sei kein wissenschaftliches Interesse nachgewiesen, da das Projekt nicht
von einer anerkannten Forschungsinstitution der Schweiz getragen werde. Bei der
Wiederansiedlung von Wisenten gehe es um Tiere, die seit unbestimmter Zeit in
der Schweiz ausgestorben seien. Die Rechtsprechung zum eidgenössischen
Raumplanungsgesetz gewichte bei zonenwidrigen Nutzungen in der
Landwirtschaftszone das Kriterium einer ununterbrochenen Nutzung eines
zonenwidrigen Zustands sehr hoch. Die Wiederansiedlung von Tieren, die vor
mehreren hundert Jahren offenbar in der Region lebten, widerspreche dem
ununterbrochenen Nutzungsanspruch fundamental.
3.2
Unbestritten ist, dass es sich beim
hier zu beurteilenden Zaun um keine in der Landwirtschaftszone und dem Wald
zonenkonforme Baute oder Anlage handelt. Das BJD hat dazu eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt. Gemäss dieser Bestimmung können
abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen zur Erstellung von
Bauten und Anlagen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen
Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Interessenabwägung gemäss lit. b
muss umfassend im Sinn von Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
vorgenommen werden, wobei sie vorab auf die Planungsziele und - grundsätze
gemäss Art. 1 und 3 RPG auszurichten ist. Einzubeziehen und zu gewichten sind
sämtliche für den Entscheid relevanten öffentlichen und privaten Interessen.
Bedeutsam bei der Gewichtung sind insbesondere die Normen der Verfassung (wie
Art. 73 bis 78 der Bundesverfassung) sowie deren Konkretisierung in der
Spezialgesetzgebung. Sie werden ergänzt durch die Planungsziele und - grundsätze
der Art. 1 und 3 RPG, die Bestimmungen des Umweltrechts sowie des Natur- und
Heimatschutzrechts (vgl. Rudolf Muggli in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen
[Hrsg.]: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Art.
24.
N 21).
3.3
Ob eine Baubewilligung für den Zaun
erteilt werden kann, richtet sich nicht allein nach Art. 24 RPG. Vielmehr sind
auch die diversen zusätzlichen damit zusammenhängenden Vorschriften des
Forstrechts und des Natur- und Heimatschutzes zu beachten. Der Wald wird
abschliessend durch das Waldgesetz geschützt. Das RPG verweist explizit auf
diese Spezialgesetzgebung (Art. 18 Abs. 3 RPG). Das VWD hat eine
Ausnahmebewilligung für die nachteilige Nutzung des Waldareals erteilt. Als
nachteilig werden Nutzungen definiert, die keine Rodung im Sinne von Art. 4 des
eidgenössischen Waldgesetzes (WaG; SR 921.0) darstellen, jedoch die Funktionen
oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen. Sie sind
unzulässig (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 WaG). Aus wichtigen Gründen können die
Kantone solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Abs. 2).
Zudem erfordern sie als nicht-zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzone eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, die nur im Einvernehmen mit der
Forstbehörde erteilt werden darf (Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff
und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 120). Diese Koordination zwischen
Raumplanungs- und Forstrecht hat vorliegend wie gesehen formell sicher stattgefunden.
Nur eine teilweise nicht-forstliche Nutzung des Walds in einem untergeordneten
Rahmen ist nicht als Rodung zu betrachten. Die Nebennutzung darf weder zur
Hauptsache werden, noch wesentliche Waldfunktionen verunmöglichen. Eine
abschliessende oder zumindest beispielhafte Aufzählung von solchen Nutzungen
findet sich nicht im eidgenössischen Gesetz. Laut Botschaft zählen zu den
nachteiligen Nutzungen der Weidgang im Wald, der eine natürliche Verjüngung des
Waldes behindert oder verunmöglicht, und Schäden an der bestehenden Bestockung
verursachen kann, die Streunutzung, welche eine Störung des Nährstoffkreislaufs
verursacht und längerfristig zu einer Verarmung des Waldbodens führt, das
Niederhalten von Bäumen, wo das Einwachsen der Baumkronen in elektrische
Freileitungen aus Sicherheitsgründen nicht zulässig ist oder wo die Entstehung
von hochstämmigen Bäumen im Bereich von Hochwasserprofilen aus
wasserpolizeilichen Gründen zu verhindern ist (BBl 1988 III S. 197 f). § 25 der
kantonalen Waldverordnung (WaV/SO, BGS 931.12) indes nennt als nachteilige
Nutzungen insbesondere das Niederhalten von Bäumen (lit. a); das Beweiden von Wäldern,
mit Ausnahme von landschaftstypischen Weidwäldern (lit. b); dauernde
Weihnachtsbaumkulturen (lit. c) und Durchleitungsrechte (lit. d).
3.4
Hinzu kommt hier, dass das Gebiet,
in dem der Zaun erstellt werden soll, im Bundesinventar der Landschaften und
Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) aufgenommen ist. Nach Art. 6 Abs.
1.
des Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG; SR 451) wird durch die Aufnahme eines
Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es
in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter
Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die
grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten
Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in
Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige
Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Abs. 2).
3.5.1
Die Departemente haben dazu sinngemäss
und im Wesentlichen in Erwägung gezogen, vorab sei das Bauvorhaben, zumal es in
einem BLN-Gebiet (BLN Nr. 1010; Weissenstein) liege, nach den entsprechenden
Sondernormen zu prüfen; diese würden einzelne Aspekte der allgemeinen
Interessensabwägung normieren. Dabei sei im Zusammenhang mit Art. 6 NHG und
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten, dass die
Beeinträchtigungen, die das Bauvorhaben mit sich bringe, an den Schutzzielen
des BLN-Gebiet zu messen seien. Die Departemente richteten den Fokus dabei auf
die Schutzziele in Ziff. 3.5 («Die Lebensräume, insbesondere die Trockenstandorte,
in ihrer Qualität, ökologischen Funktion und Vernetzung sowie mit ihren
charakteristischen Arten erhalten»), Ziff. 3.6 («Die grossflächigen und
naturnahen Wälder mit ihrer Strukturvielfalt und insbesondere die sehr seltenen
Waldgesellschaften erhalten») und Ziff. 3.8 («Die standorttypischen
Strukturelemente der Kulturlandschaft wie Wiesen, Weiden und Trockenmauern
erhalten») der Objekt-Beschreibung. Soweit die zu errichtenden baulichen
Anlagen, also die Zäune und Wassertränken, die Schutzziele tangierten, sei von
einem leichten Eingriff auszugehen, der die ungeschmälerte Erhaltung des geschützten
Gebiets nicht beeinträchtige. Durch die Durchlässigkeit des Zauns würden die
Lebensräume in ihrer Vernetzung erhalten bleiben. Andere Schutzziele seien von
den baulichen Anlagen nicht betroffen. Fraglich sei die Auswirkung des Wisents
selbst auf die Schutzziele. Es sei ohne Frage davon auszugehen, dass eine
Interaktion zwischen den Tieren und der einheimischen Flora stattfinden werde.
Die Intensität dieser Interaktion sei eben gerade nicht bekannt und Gegenstand
der durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen.
3.5.2
In einem weiteren Schritt stellten
die Departemente die privaten und öffentlichen Interessen, die für und gegen
das Vorhaben sprechen, gegenüber. Öffentliche Interessen, die für das
Bauvorhaben sprächen, ergäben sich insbesondere aus wissenschaftlicher und
naturschützerischer Sicht. Dies verdeutliche vor allem das Schreiben des
Bundesamts für Umwelt (BAFU; dazu sogleich). Den privaten Interessen massen die
Departemente dagegen kein grosses Gewicht bei. Bezüglich der Jagd seien sie nur
am Rande betroffen. Überdies führe die Befristung des Vorhabens auf fünf Jahre
dazu, dass dieses private Interesse nicht als ausschlaggebend für die
Endbeurteilung betrachtet werden könne. Die Befürchtung etwaiger Schäden sei
ebenso wenig von Bedeutung. Die Bauherrschaft habe mit ihrem projektierten Zaun
den bestmöglichen Mittelweg zwischen Eingriff in die Natur und Sicherheit der
Bevölkerung geschaffen. Eine hundertprozentige Sicherheit bestehe naturgemäss
nie. Jedoch seien die Risiken mit den getroffenen Massnahmen (SMS-Alarmierung
etc.) auf ein derart kleines Mass reduziert worden, dass dem privaten Interesse
kein massgebliches Gewicht zukommen könne. Abzuwägen sei somit zwischen den
einander gegenüberstehenden öffentlichen Interessen. Unbestrittenermassen werde
die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet durch die Errichtung des Zauns
tangiert. Jede Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedeute eine Durchbrechung
dieses Prinzips. Diesem könne darum hier keine starke Geltung zukommen.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass andere Grundsätze der Raumplanung (Art. 1
und 3 RPG) kaum beeinträchtigt würden. Es liesse sich lediglich vorbringen, die
naturnahen Landschaften und Erholungsräume (Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG) würden
tangiert. Aufgrund der beschränkten Dauer und der Grösse resp. der technischen
Spezifikationen des Zauns würden Landschaften und Erholungsräume jedoch nicht
wesentlich gestört. Der Eingriff sei – wenn auch möglicherweise nicht aus
optischer Perspektive – insgesamt dezent. Für das Bauvorhaben sprächen die
wissenschaftlichen und naturschützerischen Aspekte. Die Bauherrschaft habe
dargelegt, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Durchführung des
Vorhabens bestehe. Die Erhaltung von gefährdeten Tierarten, der
wissenschaftlichen Erforschung dieser Tiere sowie der Erforschung der
Interaktion des Wisents mit der umgebenden Natur könne ein grosses Gewicht
zugesprochen werden. Mit dem anbegehrten Bauvorhaben, das für die Haltung des
Wisents notwendig sei, werde diesen Zielen Nachachtung verschafft.
3.6
Die Beschwerdeführer setzen sich mit
dieser Argumentation inhaltlich wenig auseinander. Aus ihrer Sicht kann ein
privater Verein – und darum handelt es sich bei der Bauherrschaft – keine
öffentlichen Interessen wahrnehmen. Dass dem nicht so ist, zeigt ein Blick ins NHG,
wo private Verbände ausdrücklich zur Beschwerdeerhebung berechtigt werden,
nachgerade weil sie öffentliche Interessen wahrnehmen (Organisationen, die sich
dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen
widmen, vgl. Art. 12 NHG). Im Übrigen hat sich mit dem BAFU eine eidgenössische
Fachstelle für das Projekt ausgesprochen, die mit Sicherheit einer «anerkannten
Forschungsinstitution», wie sie die Beschwerdeführer fordern, gleichzustellen
ist. In seiner Stellungnahme vom 8. August 2018 legte das BAFU dar, die Bildung
einer semi-wilden Zuchtgruppe könnte einen wesentlichen Beitrag zu den
internationalen Bemühungen zur Erhaltung des Wisents leisten und wäre dadurch
von grossem Naturschutzinteresse. Als Wildrind – das auch in der Schweiz
heimisch gewesen, jedoch ausgerottet worden sei – sei der Wisent immer noch vom
weltweiten Aussterben bedroht. Um letzteres möglichst zu verhindern, habe die
Weltnaturschutzorganisation IUCN (International Union for Conservation of
Nature) eine Spezialistengruppe (IUCN Bison Specialist Group) mit der
Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Erhaltung des Wisents beauftragt
(Conservation Action Plan 2004). Ebenfalls bestehe für den Wisent seit rund 70
Jahren ein internationales Zuchtprogramm (European Bison Pedigree Book). Der
naturschützerische Wert des Projekts werde in seiner Bedeutung dadurch
gefördert, dass dasselbe im Rahmen des Aktionsplans sowie des
Erhaltungszuchtprogramms laufen würde. Das BAFU sei überzeugt, dass mit der
Bildung von semi-wilden Zuchtgruppen ein wichtiger lokaler Beitrag zur
weltweiten Erhaltung des Wisents geschaffen würde. Sinngemäss zieht das BAFU
das Fazit, aus Gründen des internationalen Artenschutzes stehe es einer
halb-wildlebenden Wisent-Zuchtgruppe in der Schweiz positiv gegenüber. Da es sich
bei der geplanten Haltung aufgrund der grossflächigen Zäunung nicht um eine
eigentliche Freisetzung einer geschützten Art handle, sei es nicht am BAFU,
diese grundsätzlich zu bewilligen.
3.7
Schon diese Ausführungen zeigen die
naturschützerische Bedeutung des Projekts auf. Daran ändert nichts, dass gemäss
die vom BAFU zitierte IUCN das Wisent nun offenbar von «gefährdet» auf
«potenziell gefährdet» herabgestuft hat. Möglich war das nur durch fortlaufende
Anstrengungen (vgl. dazu https://www.iucn. org/news/species/202012/european-bison-recovering-31-species-declared-extinct-iucn-red-list,
abgerufen am 8. März 2021). Hinzu kommt, dass das Vorhaben auf fünf Jahre
befristet ist. Das relativiert den Landschaftseingriff, der mit dem Zaun
unbestritten stattfindet, erheblich. Zudem tritt der Zaun als Anlage weniger
störend in Erscheinung als etwa eine grössere, massive Baute. Entgegen der
Meinung, welche die Beschwerdeführer etwa im erstinstanzlichen Verfahren
vertreten haben, geht es nicht um die Einrichtung eines eigentlichen
Wildtierparks, sondern um die Einzäunung von maximal 15 Wisenten. Zwar werden
Führungen angeboten werden (so das Konzept Besucherlenkung vom 5. Juli 2019),
weitergehende bauliche Massnahmen sind aber dazu nicht vorgesehen. Insofern ist
auch keine spezielle Nutzungsplanung für das Vorhaben notwendig. Zieht ein
nicht zonenkonformes Vorhaben durch seine Ausmasse oder seine Natur bedeutende
Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich, so darf es nicht
nach Art. 24 RPG, sondern erst nach einer entsprechenden Änderung des
Zonenplanes bewilligt werden. Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben so
gewichtig ist, dass es der Planungspflicht nach Art. 2 RPG untersteht, ergibt
sich aus den Planungsgrundsätzen und F-zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem
kantonalen Richtplan und der Bedeutung des Projekts im Lichte der im
Raumplanungsgesetz festgelegten Verfahrensordnung (statt vieler schon BGE 120
Ib 207 E. 5 S. 212 f). Wie die Departemente zu Recht ausgeführt haben, ist die
räumliche Auswirkung des Vorhabens als gering einzustufen. Hinzu kommt auch
hier die zeitliche Befristung auf fünf Jahre. Ein Einstellraum für
Informationsmaterial und sogenannte Give-aways besteht im Hof S.___. Für diese
teilweise Umnutzung haben die Departemente eine Ausnahmebewilligung nach Art.
24a RPG erteilt. Desgleichen stehen die sanitären Anlagen auf dem S.___hof zur
Verfügung. Im Stall befindet sich ein an die Jauchegrube angeschlossenes WC.
Büro- oder Aufenthaltsräume werden nicht benötigt. Der Hauptangestellte des
Projekts ist der Landwirt auf dem Hof S.___. Die Gemeinde Welschenrohr stellt
dem Projekt den bestehenden Parkplatz an der Dünnernstrasse zur Verfügung. Ab
den Parkplätzen ist der Fussweg zu S.___ ausgeschildert. Wer mit dem öV anreist,
wird ab der Haltestelle K.___ auf den Fussweg geleitet (Konzept Besucherlenkung
vom 5. Juli 2019). Geplant ist nicht eine Zooanlage mit allem «Drum und Dran»,
sondern eine (grosse) Weide mit ungewohnten Tieren, die möglichst ungestört in
ihrem natürlichen Umfeld leben sollen. Die Ausscheidung einer Spezialzone ist
deshalb nicht notwendig.
Nicht von der Hand zu weisen ist der
Aspekt, dass es zu Schälschäden oder zu einer Gefährdung der natürlichen
Verjüngung des Waldes kommen kann. Aber genau diese Einflüsse sollen durch das
Projekt untersucht werden.
3.8
Zudem wurde ein Gutachten von Dr.
med. vet. D.___ vom Kompetenzzentrum Wildtierhaltung in Goldau eingeholt.
Dieser gelangte zum Schluss, das Vorhaben erlaube eine tiergerechte Haltung von
Wisenten im Sinne von Art. 90 ff. der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1).
Die geplanten Sicherheitsmassnahmen und -konzepte reduzierten die Unfallrisiken
auf ein vertretbares Minimum. Der Wisent sei ein Wildtier und habe eine
natürliche Distanz zum Menschen. Die geplante Anlage sei wesentlich grösser und
unwegsamer (Wald) als die meisten Kuhweiden. Damit sei das Konfliktpotential
kleiner und die Rückzugsgebiete seien entsprechend grösser. Die Wisentgruppe
werde mit maximal 15 Tieren klein sein, wodurch es kaum zu Aufsplittungen von
Untergruppen kommen werde. Eine Kleingruppe werde sich schneller von Menschen
entfernen. Aus anderen Ländern sei bekannt, dass Wisent, Rothirsch, Reh,
Schwarzwild und Elch koexistieren würden. Es sei daher nicht davon auszugehen,
dass der Wisent bereits ansässige Populationen verdränge oder bedrohe. Aufgrund
von Äusserungen der Jägerschaft sei die Frage nach negativen Interaktionen
zwischen Wisent, Gämse, Reh und Rothirsch in der Liste der zu beantwortenden
Forschungsfragen aufgeführt.
3.9
Diese Darlegungen zeigen, dass
einerseits ein grosses öffentliches (Forschungs-) Interesse an der geplanten
Wisenthaltung besteht. Es geht um den Erhalt einer weltweit nach wie vor
gefährdeten Gattung. Dies wird durch die Stellungnahme des BAFU als
eidgenössischer Fachstelle verdeutlicht. Andererseits stehen keine erheblichen
öffentlichen oder privaten Interessen entgegen. Wald und Landschaft werden
durch das Gehege nicht massgeblich tangiert, der Tierschutz ist gewährleistet.
Ob es zu negativen Auswirkungen auf Flora und Fauna kommt, ist eine der Fragen,
die durch das Projekt beantwortet werden sollen. Ein schwerwiegender negativer
Einfluss der Rinderart auf die heimische Umgebung wird von den Fachleuten nicht
erwartet. Inwiefern die Beschwerdeführer in der Bewirtschaftung ihrer
Grundstücke eingeschränkt werden könnten, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Auf ihre Angst vor Schäden durch ausbrechende Tiere ist nachfolgend noch
einzugehen.
3.10
In einem ersten Zwischenschritt ist
damit die Interessenabwägung, welche die Departemente bei der Erteilung der
Ausnahmebewilligungen vorgenommen haben, nicht zu beanstanden. Sie erweist sich
als nachvollziehbar und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend. Die
Beschwerdeführer halten den Argumenten der Departemente ihre Sicht der Dinge
entgegen, ohne damit eine Rechtswidrigkeit der Interessenabwägung aufzeigen zu
können. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass das Kriterium der
«ununterbrochenen Nutzung», welches die Beschwerdeführer ansprechen, bei
Sachverhalten eine Rolle spielt, wo es um den Besitzstand bzw. den Ausbau
vorbestehender Bauten geht (Art. 24a ff. RPG), was hier offensichtlich nicht
der Fall ist. Hier geht es um eine neue, standortgebundene Anlage (Art. 24
RPG).
4.
In ihren Einsprachen vom 5. bzw. 8.
Februar 2019, auf die die Beschwerdeführer verweisen, stellten diese sich auf
den Standpunkt, es gehe um die Erstellung mehrerer Bauten und die Realisierung
eines richtplanpflichtigen Wildtierparks. So wenig wie eine Nutzungsplanung
drängt sich hier aber eine Anpassung des Richtplans auf. Der
behördenverbindliche Richtplan dient der Koordination von Projekten und
Nutzungen mit erheblichen Auswirkungen auf Landschaft, Verkehr oder Umwelt. Wie
bereits gezeigt, sind mit dem Vorhaben keine erheblichen räumlichen
Auswirkungen verbunden. Von der planerischen Stufenfolge her («vom Grösseren
zum Kleineren», Richtplan – Nutzungsplan – Baubewilligung) ist darum nicht
ersichtlich, weshalb das (befristete) Projekt im Richtplan verankert werden
müsste. Treffend wurde in der angefochtenen Verfügung zudem dargelegt, dass der
Wildtierkorridor «SO 4: Galmis» nicht tangiert wird. Dieser liegt mehrheitlich
im Planquadrat D7 des Richtplans, das Wisentgehege im Quadrat D6. Wie das
Managementkonzept und das Gutachten zeigen, wird der Wildwechsel durch das
Vorhaben nicht beeinträchtigt. So führte der Gutachter auf S. 11 aus: «Die
Durchlässigkeit des Zauns für Wildtiere ist auch beim Zauntyp B/C/D [nicht nur beim
Drahtzaun A] gegeben.: Bei diesem Zauntyp (B/C/D) handelt es sich um einen 1.5 m
hohen Elektrozaun des Typs Gallagher mit 2.5 mm dicken Drähten in 50, 100
und 150 cm Höhe. Aufgrund der Distanz zwischen den einzelnen Drähten von
50.
cm und der geringen Zaunhöhe (1.5m) ist der Zaun für alle Wildtiere
durchlässig, auch für Rotwild. Wisente hält er zuverlässig zurück. Für die
aktuell im Gebiet hauptsächlich vorkommenden Wildtiere sind die Zäune somit auf
der ganzen Länge durchlässig». Auch diese Rüge ist abzuweisen.
5.
Soweit die Beschwerdeführer bemängeln,
die freie Zugänglichkeit des Waldes werde in unzulässiger Weise eingeschränkt,
kann auf Art. 14 Abs. 2 lit. a WaG verwiesen werden. Diese Bestimmung sieht
ausdrücklich vor, dass die Kantone für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit
einzuschränken haben, wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche
Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren
erfordern. In der Botschaft zum WaG wurde ausgeführt, Einschränkungen der Zugänglichkeit,
etwa durch Einzäunung, seien u.a. gerechtfertigt aus Gründen des Naturschutzes,
zum Schutze von Jungwuchsflächen, zur Abwehr von Gefahren, zum Schutz von
militärischen Anlagen und Kraftwerken (BBl 1988 III 197). Hier erfordert das
Projekt, dem wie gesehen erhebliche naturschützerische Bedeutung zukommt, nun
einmal diese Einzäunung. Es ist denn auch nicht vorgesehen, das Gebiet gänzlich
unzugänglich zu machen. Im Gegenteil, auch künftig werden Gatter/Tore im Zaun es
ermöglichen, das betroffene Waldareal zu begehen. Hinweisschilder, wie sie von
Mutterkuhherden bekannt sind, werden Passanten auf die weidenden Wisente
aufmerksam machen. Es kann auf das ausführliche Managementkonzept und das
Gutachten verwiesen werden.
6.1
In ihren zahlreichen
Eventualanträgen möchten die Beschwerdeführer diverse Auflagen bzw. Bedingungen
in die Baubewilligung aufgenommen haben. Die kantonale Bewilligung ist mit
einer Vielzahl von Auflagen verknüpft worden. Wie die Beschwerdeführer selber
anerkennen, ist die fünfjährige Befristung (die nie strittig war) in der
Bewilligung festgehalten, ebenso der dannzumalige Rückbau innert zwei Monaten.
Ausdrücklich wird festgehalten, dass die gehaltenen Tiere spätestens am letzten
Tag des Ablaufs der Dauer aus dem Versuchsgelände zu entfernen sind. Warum die
Beschwerdeführer hier noch weitergehende Auflagen wollen, ist nicht
nachvollziehbar. Dass eine neue Baubewilligung im Zeitpunkt des Ablaufs
vorbehalten bleibt, entspricht im Übrigen der Gesetzeslage. Auch ohne explizite
Erwähnung versteht es sich von selbst, dass – sollte in fünf Jahren um eine entsprechende
Bewilligung ersucht werden – eine solche erteilt werden muss, wenn die
Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Eine Baubewilligung ist eine polizeiliche
Bewilligung, auf deren Erteilung ein Gesuchsteller Anspruch hat, sofern die
gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
In der integrierten Bewilligung des Veterinärdienstes
vom 9. Dezember 2019 werden die verantwortlichen Personen für die Tierbetreuung
genannt und zur Ausbildung für Hirschhalter sowie zu 150 Stunden Mentorat bzw.
Praktikum verpflichtet. Zudem haben sie die Tiere täglich zu sichten bzw. zu
überprüfen, ob sich alle Wisente erwartungsgemäss verhalten. Gegebenenfalls ist
umgehend der Experte, Prof. Dr. E.___, beizuziehen. Durch letzteren wird denn
auch die tierärztliche Überwachung sichergestellt. U.a. muss sodann die
Bodenbeschaffenheit bei den Fütterungs- und Wasserstellen regelmässig geprüft
und einer etwaigen Morastbildung vorgebeugt werden. Der Tierbestand muss in
nachvollziehbarer Form dokumentiert und mindestens die Leitkuh und der Bulle
müssen mit einem Sender ausgestattet werden. Wesentliche Veränderungen in der
Tierhaltung (Umfang, Einrichtung, personelle Aspekte) sind der Fachstelle im
Voraus zu melden, etc. Welchen zusätzlichen Nutzen die Beschwerdeführer im
Einsatz einer Begleitgruppe sehen, ist nicht erkennbar. Mit den verfügten Auflagen
ist eine weitgehende Kontrolle gewährleistet. Die Aufsicht durch eine solche
Begleitgruppe wäre im Notfall viel zu umständlich. Zuständige Aufsichtsperson
ist der Landwirt des Hofs S.___. Er ist immer in der Nähe der Tiere. Dessen
Stellvertretung wird durch einen Landwirt in Gänsbrunnen wahrgenommen. Beide
Betreuer werden – wie gesehen – zur Ausbildung verpflichtet.
6.2
Die Beschwerdeführer haben vor allem
Angst, dass Wisente ausbrechen und auf ihren Grundstücken Schaden anrichten. Dazu
möchten sie u.a. finanzielle Sicherheiten von Seiten der Bauherrschaft. Die von
Dispositiv
ihnen geforderte Begleitgruppe sollte demnach im Voraus ein klar definiertes
Schatzungs- und Abgeltungsreglement erlassen. Sinngemäss hätten sie gerne
bereits jetzt die Zusicherung zur Deckung etwaiger Schäden. Auf Stufe der
kantonalen Bewilligung hatten die Departemente solche Forderungen zu Recht auf
den Zivilweg verwiesen. Es ist nicht Sache der Baubehörde, etwaige
Schadenersatzforderungen Dritter im Voraus abzusichern. Solche Vorbringen sind
– wie es die Departemente treffend festgehalten haben – nicht Gegenstand eines
öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens.
Die Angst der Beschwerdeführer vor
Schäden durch ausbrechende Wisente äusserte sich auch im kommunalen
Beschwerdeverfahren, worauf nachfolgend einzugehen ist.
7.1 Im Rahmen des kommunalen
Bewilligungsverfahrens verlangten die Beschwerdeführer sinngemäss wiederum
einen Passus in der Baubewilligung, wonach die Bauherrschaft nachzuweisen
habe, dass Elementarschäden abgesichert seien und die Finanzierung des
Projekts sichergestellt sei. Dabei meinen die Beschwerdeführer nicht
eigentliche Elementarschäden (Feuer, Überschwemmung, Blitzschlag etc.), sondern
den Schaden, den ausbrechende Wisente auf ihrem Land anrichten könnten. Wie das
BJD in seiner Verfügung vom 29. Oktober 2020 ausführte, lässt sich nicht jedes
Risiko ausschliessen. Gemäss Managementkonzept vom 10. September 2019 (S. 2 und
3) besteht der Zauntyp A aus 10 mm dicken Drahtseilen und werde im Wildtierpark
Langenberg erfolgreich eingesetzt. Die elektrischen Zauntypen B/C/D sind
Elektrozäune mit 2,5 mm –Drähten in 50, 100 und 150 cm Höhe und einer
Spannung zwischen 3 kV und 7.5 kV (Impuls). Ein solcher Zaun werde für die
grösseren amerikanischen Bisons in der Bison Ranch in les Prés-d'Orvin
verwendet (siehe https://www.bisonranch.ch/de/bison, abgerufen am 8. März 2021).
Die langjährigen Erfahrungen dort zeigen offenbar, dass diese Zäune sicher
sind. Diese Elektrozäune werden automatisch auf ihre Funktionstüchtigkeit
überwacht. Bei einer Fehlfunktion erhalten der Betreuer und sein Stellvertreter
einen SMS-Alarm aufs Handy. Mit dem eingesetzten System werden sechs Zaunsektoren
abgesteckt, so dass die fehlerhafte Stelle relativ rasch gefunden werden kann.
Zudem sind einige Wisente (sicher Leitkuh und Bulle) nebst einem GPS-Logger
auch mit einem VHS-Sender versehen und können so jederzeit leicht lokalisiert
werden. Die Elektrozäune verfügen über eine 24h Batterie. Auf dem Hof S.___
sind zudem zwei Notstromaggregate einsatzbereit, die innerhalb dieser 24
Stunden in Betrieb genommen werden und auch einen längeren Stromausfall
überbrücken können. Zusätzlich zur automatischen Kontrolle werden die
Elektrozäune alle zwei Wochen bei Kontrollgängen auf die Funktionstüchtigkeit
untersucht. Dabei können auch präventiv sturzgefährdete Bäume und andere
Objekte entdeckt und beseitigt werden. Ein Restrisiko besteht immer. Aber eine
vorzeitige Schadendeckung kann nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens
sein und weitere Abklärungen durch die Baubehörde sind nicht notwendig. Den
Betreibern wurde im Übrigen sowohl in der Halterbewilligung als auch vom
Gutachter (dringend) empfohlen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Dies wäre sicher angezeigt. Sollte dereinst ein Schadenfall eintreten, müssen
die Betroffenen aber auf den Rechtsweg im Zivilverfahren verwiesen werden.
7.2 Was den Finanzierungsnachweis
anbelangt, sieht § 5 Abs. 2 der Kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS 761.61) vor,
dass die Baubehörde bei grösseren Überbauungen einen Ausweis über die
Finanzierung verlangen kann. Ob eine Baukommission einen solchen Nachweis
verlangen will, liegt also in ihrem Ermessen. Vorliegend haben beide
Baukommissionen die Auflage gemacht, dass vor Baubeginn ein Beleg für die
Rückstellungen (Bankgarantie oder ähnliches) für den Rückbau der Zäune und die
Wiederherstellung der Fläche einzureichen sei. Es oblag weder den Vorinstanzen
noch dem Verwaltungsgericht, von der Bauherrschaft mehr zu verlangen als von
den zuständigen Baubehörden vorgegeben.
8. Insgesamt haben sowohl die kantonalen
Departemente wie die kommunalen Baubehörden die Prüfung des Vorhabens korrekt
vorgenommen. Der Beschwerdeführer verkennen mit ihrer Argumentation, dass es sich
weder um die Erstellung eines eigentlichen Wildtierparks noch um eine
Auswilderung der Wisente handelt. Insofern sind auch die von ihnen
eingereichten Zeitungsartikel nicht aussagekräftig. Hier handelt es sich um ein
auf fünf Jahre angelegtes Forschungsprojekt, das von der eidgenössischen
Fachstelle begrüsst wird. Das Resultat dieses Versuchs kann noch nicht vorweggenommen
werden.
9. Damit sind sowohl die Beschwerden
gegen die kantonalen (Ausnahme-)Bewilligungen vom 17. Dezember 2019 als auch
diejenigen gegen die Verfügung des BJD vom 29. Oktober 2020 abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang haben der
Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführer 2 die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht (inkl. Entscheidgebühr) von CHF 2'000.00 je hälftig zu
tragen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal der private
Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten war.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerdeverfahren VWBES.2020.86
und VWBES.2020.87 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden von A.___ sowie Herr und
Frau B.___ werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. A.___ (Beschwerdeführer 1) sowie Herr
und Frau B.___ (Beschwerdeführer 2) haben je CHF 1'000.00 an die
Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_186/2021 vom 28. Februar 2022 bestätigt.