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Entscheid

VWBES.2020.9

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Unterbringung

25. März 2020Deutsch12 min

wurde auf Verlangen der Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt)

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

25. März 2020

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Müller

Oberrichter

Stöckli

Gerichtsschreiberin

Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. C.___

Beschwerdegegner

betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

/ Unterbringung

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und C.___

sind die Eltern von D.___ [...], geb. [...] 2005, der unter ihrer gemeinsamen

elterlichen Sorge steht. Seit dem 12. November 2013 besteht für D.___ eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, mit im Verlaufe der Zeit

wechselnden Aufgaben und Beiständen. Mit Entscheid vom 24. September 2019 wurde

die Berufsbeiständin E.___ rückwirkend per 1. September 2019 als Mandatsperson

eingesetzt.

2. Gestützt

auf einen dringenden Antrag der Beiständin vom 3. Oktober 2019 verfügte die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (in der Folge:

KESB) am 4. Oktober 2019 superprovisorisch den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von D.___ beim Vater.

3. Am 22.

Oktober 2019 bestätigte die 2. Kammer der KESB den superprovisorischen

Entscheid und beschloss Folgendes:

1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.___ wird der

Kindsmutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen.

2. D.___ wird gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB beim Kindsvater C.___

untergebracht.

3.

Die Mandatsperson erhält zusätzlich

die Aufgaben,

• die Unterbringung zu begleiten und überwachen,

• das Besuchsrecht der Kindsmutter in Absprache mit dem

Kindsvater festzulegen und zu organisieren.

4.

Die Mandatsperson wird ersucht,

• der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein innerhalb von

fünf Monaten bis spätestens 6. März 2020 einen ersten Verlaufsbericht über die

Unterbringung zuzustellen,

• der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein nach Ablauf von

weiteren sechs Monaten bis spätestens 4. September 2020 und danach jährlich,

jeweils einen Verlaufsbericht einzureichen,

• bei veränderten Verhältnissen Bericht zu erstatten und

gegebenenfalls Antrag zu stellen.

5. Die mit superprovisorischem Entscheid vom 4. Oktober

2019 eingetragene Ausschreibung in den automatisierten Polizeifahndungssystemen

(RIPOL und SIS) wird widerrufen und die Ausschreibung ist in den

Polizeifahndungssystemen zu löschen.

6. Die mit Entscheid vom 27. Juni 2018 errichtete

sozialpädagogische Familienbegleitung durch das Sozialatelier Olten wird bis

auf Weiteres sistiert.

7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid

wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

8. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Entscheid

wurde auf Verlangen der Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt)

nachträglich begründet und am 4. Dezember 2019 zugestellt.

4. Mit

Schreiben vom 29. Dezember 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin an die KESB

und teilte mit, sie sei mit dem Entscheid und der schriftlichen Begründung

absolut nicht einverstanden. Sie erhoffe sich, dass die Entscheide nochmals fachlich

und sachlich geklärt würden. Ebenfalls müsse die Besuchszeitenregelung neu

besprochen und geregelt werden. Die KESB liess das Schreiben am 7. Januar 2020

dem Verwaltungsgericht als Beschwerde zukommen, worauf die Beschwerdeführerin

aufgefordert wurde, diese zu verbessern und konkrete, begründete Anträge zu

stellen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 stellte die Beschwerdeführerin dann

folgende Anträge:

1. Der Entscheid der KESB vom 22. Oktober 2019 sei

aufzuheben.

2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.___ sei bei der

Kindsmutter zu belassen.

3. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und sie von der Leistung eines

Gerichtskostenvorschusses zu befreien.

4. Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolge zulasten

der Beschwerdegegner.

Zur Begründung

verwies sie auf Ihr Schreiben vom 29. Dezember 2019 an die KESB. Es sei für sie

äusserst verwunderlich und unverständlich, dass der schriftliche Entscheid auch

dem Kindsvater, dem Sohn und der Beiständin zugestellt worden sei. Die

rückwirkende Einsetzung der Mandatsperson sei mehr als fragwürdig. Deren Antrag

vom 4. Oktober 2019 sei nicht fachgerecht und nicht akzeptabel. Die Beiständin

kenne ihren Sohn erst seit einem Monat, habe sie knapp 1 Stunde zu Hause

besucht und könne sich deshalb kein wirkliches Bild von der Situation machen.

Die einzige Person, die ihren Sohn über Jahre begleitet habe, sei die

Psychologin Frau F.___. Es würden Unterstellungen gegen sie und ihre Familie

gemacht, die absolut nicht der Wahrheit entsprächen. Die heutige Regelung sei

fünf Jahre alt. Der Kindsvater habe damals noch in Balsthal gewohnt. Es sei für

ihre Söhne nicht zumutbar, Reisezeiten von 3-4 Stunden in Kauf zu nehmen.

5. Die KESB

nahm mit Schreiben vom 24. Januar 2020 Stellung und beantragte die Abweisung

der Beschwerde. In Analogie zu Art. 136 ZPO würden Verfügungen und Entscheide

den betroffenen Personen, also allen am Verfahren Beteiligten, zugestellt. Es

sei richtig, dass sich an der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

seit der Errichtung im Jahre 2013 nichts geändert habe, jedoch seien die

Aufgaben der Mandatsperson jeweils dem aktuellen Bedarf von D.___ angepasst

worden und hätten sich seit der Errichtung diverse Male geändert. Von einer Berufsbeiständin

könne erwartet werden, dass sie sich auch in kurzer Zeit einen Überblick über

die Situation verschaffen, sich vor allem auch im Austausch mit involvierten

Fachpersonen eine fundierte Meinung bilden und somit einen fachlich begründeten

Antrag stellen könne. Zur Frage der angemessenen Unterbringung sei bei den

Behörden im Tessin rechtshilfeweise eine Abklärung in Auftrag gegeben worden.

Den Kindseltern sei an der Verhandlung mitgeteilt worden, dass das weitere

Vorgehen und die Situation von D.___ durch die Behörden überprüft würden.

Zusätzlich sei ein Verfahren auf Umteilung der Obhut durch den Kindsvater

eingeleitet worden.

6. Der

Kindsvater nahm mit Schreiben vom 10. Februar 2020 zur Beschwerde Stellung. Der

Entscheid der KESB vom 22. Oktober 2019 sei vollkommen richtig und entspreche

den Tatsachen, die Beschwerde der Mutter sei abzuweisen. Diese habe an

verschiedenen Gesprächen mehrfach klargemacht, dass sie D.___ nicht mehr zu

Hause haben möchte. Diesem gehe es aber heute bestens und die von der

Kindsmutter angeführten Probleme seien nicht mehr vorhanden. In der Schule habe

er sich sehr gut integriert, werde ganz normal beschult und gelte als sehr

konzentrierter, leistungsstarker und sozialer Mitschüler. Im sozialen Umfeld

habe er Freunde gefunden, die italienische Sprache beherrsche er jeden Tag

besser und im FC gehe er seinem Hobby, dem Fussball, nach. Der Sohn sei heute

ausgeglichen und glücklich und wolle weiterhin mit ihm im Tessin leben.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.

450.

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss

Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum

Schutz des Kindes zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die

Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind.

Sie kann das Kind den Eltern wegnehmen und es in angemessener Weise

unterbringen, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (Art. 310

Abs. 1 ZGB).

2.2

Der Entzug

der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn «der Gefährdung des

Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen,

geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was

das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang

ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären

Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden

trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht

wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht

damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden

(Peter Breitschmid, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch

I, Basel 2014, Art. 310 N 3 f.). Wie sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch

der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer

die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und

Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern

ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom

7.

September 2015, E. 5.2).

3.1

Weil es

seit Herbst 2015 zwischen D.___ und der Kindsmutter immer wieder zu

eskalierenden Auseinandersetzungen gekommen war, reichten die damalige

Beiständin und die behandelnde Psychologin vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen

Dienst (KJPD, Ambulatorium Balsthal) am 21. Juli 2016 eine Gefährdungsmeldung

ein, worauf D.___ noch am selben Tag von der KESB im Chinderhuus Elisabeth

platziert wurde. Dort verblieb er bis zu seiner Rückplatzierung zur Kindsmutter

am 6. Juli 2018. Unterbrochen wurde der Aufenthalt durch eine

notfallmässige Platzierung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Solothurn vom

7.

März bis 30. Mai 2017. Das Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche in

Krisensituationen empfahl für die Rückplatzierung eine schulpsychologische

Abklärung, um schulische Rückschritte zu vermeiden und eine umfassende

sozialpädagogische Familienbegleitung als Unterstützung für die Kindsmutter und

ihre beiden Söhne (vgl. Abschlussbericht Chinderhuus Elisabeth vom 26. Juni

2018, Akten Inhaltliches [AS I] 116 ff.).

Mit Entscheid

vom 27. Juni 2018 wurde den Kindseltern das entzogene

Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder erteilt und die Unterbringung im Chinderhuus

Elisabeth per 7. Juli 2018 aufgehoben. Die elterliche Obhut wurde der

Kindsmutter zugeteilt und für D.___ eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF)

im Umfang von 15 Stunden pro Monat angeordnet (vgl. Aktenseite Verfügungen [AS

V] 57 f.). Dem Erstbericht des mit der SPF betrauten Sozialateliers Olten vom

11.

Februar 2019 (AS I 160 ff.) und vor allem dem Folgebericht vom 10. Juli

2019.

(AS I 164 ff.) ist zu entnehmen, dass die Anspannungen zwischen D.___ und

seiner Mutter zeitweise stark zugenommen haben und der Sohn sich für die Mutter

immer wieder nicht führbar zeigte; offenbar fühlte sich die Mutter zeitweise

von D.___ gar bedroht. Zu den Problemen gehörten der Umgang mit Abfall, den er

immer wieder in seinem Zimmer sammelte, Lügen und Stehlen, der Umgang mit dem

Smartphone und die Körperpflege. Zudem gab es immer wieder Auseinandersetzungen

im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht. Auf der anderen Seite konnte der Vater

vermehrt in das Familiensystem mit einbezogen werden. An einem Gespräch am 7.

Juni 2019 wurde von den Eltern angedacht, dass vor den Herbstferien nochmals

besprochen werden solle, ob D.___ allenfalls zum Vater ziehe. Auf jeden Fall

sei der Vater aber bereit, die Mutter zu entlasten. Hierbei zeige sich, dass

die Mutter aufgrund von Vorkommnissen in der Vergangenheit grosse

Schwierigkeiten habe, gegenüber dem Kindsvater Vertrauen zu fassen (a.a.O., S.

166).

Die neu

eingesetzte Beiständin führte, um sich in den Fall einzuarbeiten, mit der

Psychologin des KJPD ein Gespräch (23. August 2019, AS I 156), absolvierte am

23.

September 2019 bei der Kindsmutter einen Hausbesuch und besprach die

Situation am 26. September mit den Eltern. Dabei wurde eine Testphase

vereinbart, in der D.___ bis zu den Frühlingsferien 2020 beim Kindsvater im

Tessin wohnen solle. Der Beginn der Testphase wurde auf Sonntag, 13. Oktober

2019, festgesetzt und sollte bis zu den Frühlingsferien, voraussichtlich bis am

3.

April 2020, dauern. Weil sich die Kindsmutter aber nicht an diese

Vereinbarung halten wollte und die Situation zu eskalieren drohte (vgl. AS I

157.

ff.), stellte die Beiständin am 3. Oktober 2019 einen dringenden Antrag auf

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der Kindsmutter und

vorsorglicher Platzierung beim Kindsvater. Die KESB entsprach diesem Antrag mit

superprovisorischem Entscheid vom 4. Oktober 2019. Gleichzeitig wurde eine

Kindsanhörung und die Anhörung der Kindeseltern auf den 17. Oktober 2019

festgesetzt (AS V 77 f). Dort äusserte D.___ den klaren Wunsch, zum Kindsvater

zu gehen. Für ihn wäre es das Schlimmste, wenn er in ein Heim gehen müsste.

Zudem konnte die Behörde feststellen, dass die Kindsmutter und ihr Umfeld sich

dem Vater gegenüber sehr negativ äusserten und ihm unterstellten, dass er D.___

nur aufnehme, um der Kindsmutter zu schaden. D.___ sei vom Kindsvater

instruiert worden, was er machen müsse, um von der Mutter wegzukommen. Auf der

anderen Seite konnte der Kindsvater darlegen, dass er sich bereits mit der

Schule und der Gemeinde in Verbindung gesetzt hatte, um die Beschulung wie auch

den Reiseweg in die Schule zu organisieren (AS V 86).

3.2

Aus alldem

geht hervor, dass es der Kindsmutter, nachdem der Sohn bereits längere Zeit in

einem Kinderheim untergebracht gewesen war und trotz der Unterstützung durch

die SPF, ab Juli 2018 nicht gelang, die Rückplatzierung ihres Sohnes

erfolgreich zu gestalten. Die Gründe – und ob sie oder der Kindsvater dies zu

verantworten haben – spielen dabei keine Rolle. Wie sich aus den Akten ergibt,

drohte die Situation zu eskalieren, und die beteiligten Fachleute waren in

echter Sorge um das Wohl des Sohnes. Hinzu kommt, dass die Kindsmutter zuerst

mit der Umplatzierung einverstanden war, im Nachgang aber dann etliche

Bedingungen stellte und damit zur Eskalierung entscheidend beitrug. Die

nochmalige Platzierung in einem Heim und damit die Anordnung einer stationären

Kindesschutzmassnahme konnte nach den bisherigen Erfahrungen keine Alternative

sein. Dies hat auch der nun bald 15-jährige Sohn bei seiner Anhörung ganz klar

geäussert. Damit erweist sich die Massnahme auch als verhältnismässig. Die

Platzierung bei einem Elternteil ist einer Fremdplatzierung regelmässig

vorzuziehen. Wie sich aus dem eingeholten Verlaufsbericht der Beiständin vom

10.

März 2020 ergibt, scheint die getroffene Massnahme auch wirksam zu sein,

entwickelt sich doch D.___ beim Vater äusserst positiv, und es gibt keine

wesentlichen Gründe, die gegen einen Verbleib bei seinem Vater im Tessin

sprechen würden.

4.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltliche

Rechtspflege trägt die Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272),

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00

zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Kaufmann