VWBES.2020.9
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Unterbringung
25. März 2020Deutsch12 min
wurde auf Verlangen der Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt)
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
25. März 2020
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter
Stöckli
Gerichtsschreiberin
Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. C.___
Beschwerdegegner
betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
/ Unterbringung
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und C.___
sind die Eltern von D.___ [...], geb. [...] 2005, der unter ihrer gemeinsamen
elterlichen Sorge steht. Seit dem 12. November 2013 besteht für D.___ eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, mit im Verlaufe der Zeit
wechselnden Aufgaben und Beiständen. Mit Entscheid vom 24. September 2019 wurde
die Berufsbeiständin E.___ rückwirkend per 1. September 2019 als Mandatsperson
eingesetzt.
2. Gestützt
auf einen dringenden Antrag der Beiständin vom 3. Oktober 2019 verfügte die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (in der Folge:
KESB) am 4. Oktober 2019 superprovisorisch den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von D.___ beim Vater.
3. Am 22.
Oktober 2019 bestätigte die 2. Kammer der KESB den superprovisorischen
Entscheid und beschloss Folgendes:
1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.___ wird der
Kindsmutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen.
2. D.___ wird gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB beim Kindsvater C.___
untergebracht.
3.
Die Mandatsperson erhält zusätzlich
die Aufgaben,
• die Unterbringung zu begleiten und überwachen,
• das Besuchsrecht der Kindsmutter in Absprache mit dem
Kindsvater festzulegen und zu organisieren.
4.
Die Mandatsperson wird ersucht,
• der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein innerhalb von
fünf Monaten bis spätestens 6. März 2020 einen ersten Verlaufsbericht über die
Unterbringung zuzustellen,
• der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein nach Ablauf von
weiteren sechs Monaten bis spätestens 4. September 2020 und danach jährlich,
jeweils einen Verlaufsbericht einzureichen,
• bei veränderten Verhältnissen Bericht zu erstatten und
gegebenenfalls Antrag zu stellen.
5. Die mit superprovisorischem Entscheid vom 4. Oktober
2019 eingetragene Ausschreibung in den automatisierten Polizeifahndungssystemen
(RIPOL und SIS) wird widerrufen und die Ausschreibung ist in den
Polizeifahndungssystemen zu löschen.
6. Die mit Entscheid vom 27. Juni 2018 errichtete
sozialpädagogische Familienbegleitung durch das Sozialatelier Olten wird bis
auf Weiteres sistiert.
7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
8. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Entscheid
wurde auf Verlangen der Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt)
nachträglich begründet und am 4. Dezember 2019 zugestellt.
4. Mit
Schreiben vom 29. Dezember 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin an die KESB
und teilte mit, sie sei mit dem Entscheid und der schriftlichen Begründung
absolut nicht einverstanden. Sie erhoffe sich, dass die Entscheide nochmals fachlich
und sachlich geklärt würden. Ebenfalls müsse die Besuchszeitenregelung neu
besprochen und geregelt werden. Die KESB liess das Schreiben am 7. Januar 2020
dem Verwaltungsgericht als Beschwerde zukommen, worauf die Beschwerdeführerin
aufgefordert wurde, diese zu verbessern und konkrete, begründete Anträge zu
stellen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 stellte die Beschwerdeführerin dann
folgende Anträge:
1. Der Entscheid der KESB vom 22. Oktober 2019 sei
aufzuheben.
2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.___ sei bei der
Kindsmutter zu belassen.
3. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und sie von der Leistung eines
Gerichtskostenvorschusses zu befreien.
4. Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolge zulasten
der Beschwerdegegner.
Zur Begründung
verwies sie auf Ihr Schreiben vom 29. Dezember 2019 an die KESB. Es sei für sie
äusserst verwunderlich und unverständlich, dass der schriftliche Entscheid auch
dem Kindsvater, dem Sohn und der Beiständin zugestellt worden sei. Die
rückwirkende Einsetzung der Mandatsperson sei mehr als fragwürdig. Deren Antrag
vom 4. Oktober 2019 sei nicht fachgerecht und nicht akzeptabel. Die Beiständin
kenne ihren Sohn erst seit einem Monat, habe sie knapp 1 Stunde zu Hause
besucht und könne sich deshalb kein wirkliches Bild von der Situation machen.
Die einzige Person, die ihren Sohn über Jahre begleitet habe, sei die
Psychologin Frau F.___. Es würden Unterstellungen gegen sie und ihre Familie
gemacht, die absolut nicht der Wahrheit entsprächen. Die heutige Regelung sei
fünf Jahre alt. Der Kindsvater habe damals noch in Balsthal gewohnt. Es sei für
ihre Söhne nicht zumutbar, Reisezeiten von 3-4 Stunden in Kauf zu nehmen.
5. Die KESB
nahm mit Schreiben vom 24. Januar 2020 Stellung und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. In Analogie zu Art. 136 ZPO würden Verfügungen und Entscheide
den betroffenen Personen, also allen am Verfahren Beteiligten, zugestellt. Es
sei richtig, dass sich an der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
seit der Errichtung im Jahre 2013 nichts geändert habe, jedoch seien die
Aufgaben der Mandatsperson jeweils dem aktuellen Bedarf von D.___ angepasst
worden und hätten sich seit der Errichtung diverse Male geändert. Von einer Berufsbeiständin
könne erwartet werden, dass sie sich auch in kurzer Zeit einen Überblick über
die Situation verschaffen, sich vor allem auch im Austausch mit involvierten
Fachpersonen eine fundierte Meinung bilden und somit einen fachlich begründeten
Antrag stellen könne. Zur Frage der angemessenen Unterbringung sei bei den
Behörden im Tessin rechtshilfeweise eine Abklärung in Auftrag gegeben worden.
Den Kindseltern sei an der Verhandlung mitgeteilt worden, dass das weitere
Vorgehen und die Situation von D.___ durch die Behörden überprüft würden.
Zusätzlich sei ein Verfahren auf Umteilung der Obhut durch den Kindsvater
eingeleitet worden.
6. Der
Kindsvater nahm mit Schreiben vom 10. Februar 2020 zur Beschwerde Stellung. Der
Entscheid der KESB vom 22. Oktober 2019 sei vollkommen richtig und entspreche
den Tatsachen, die Beschwerde der Mutter sei abzuweisen. Diese habe an
verschiedenen Gesprächen mehrfach klargemacht, dass sie D.___ nicht mehr zu
Hause haben möchte. Diesem gehe es aber heute bestens und die von der
Kindsmutter angeführten Probleme seien nicht mehr vorhanden. In der Schule habe
er sich sehr gut integriert, werde ganz normal beschult und gelte als sehr
konzentrierter, leistungsstarker und sozialer Mitschüler. Im sozialen Umfeld
habe er Freunde gefunden, die italienische Sprache beherrsche er jeden Tag
besser und im FC gehe er seinem Hobby, dem Fussball, nach. Der Sohn sei heute
ausgeglichen und glücklich und wolle weiterhin mit ihm im Tessin leben.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.
450.
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss
Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die
Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind.
Sie kann das Kind den Eltern wegnehmen und es in angemessener Weise
unterbringen, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (Art. 310
Abs. 1 ZGB).
2.2
Der Entzug
der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn «der Gefährdung des
Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen,
geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was
das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang
ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären
Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden
trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht
wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht
damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden
(Peter Breitschmid, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch
I, Basel 2014, Art. 310 N 3 f.). Wie sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch
der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer
die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und
Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern
ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom
7.
September 2015, E. 5.2).
3.1
Weil es
seit Herbst 2015 zwischen D.___ und der Kindsmutter immer wieder zu
eskalierenden Auseinandersetzungen gekommen war, reichten die damalige
Beiständin und die behandelnde Psychologin vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienst (KJPD, Ambulatorium Balsthal) am 21. Juli 2016 eine Gefährdungsmeldung
ein, worauf D.___ noch am selben Tag von der KESB im Chinderhuus Elisabeth
platziert wurde. Dort verblieb er bis zu seiner Rückplatzierung zur Kindsmutter
am 6. Juli 2018. Unterbrochen wurde der Aufenthalt durch eine
notfallmässige Platzierung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Solothurn vom
7.
März bis 30. Mai 2017. Das Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche in
Krisensituationen empfahl für die Rückplatzierung eine schulpsychologische
Abklärung, um schulische Rückschritte zu vermeiden und eine umfassende
sozialpädagogische Familienbegleitung als Unterstützung für die Kindsmutter und
ihre beiden Söhne (vgl. Abschlussbericht Chinderhuus Elisabeth vom 26. Juni
2018, Akten Inhaltliches [AS I] 116 ff.).
Mit Entscheid
vom 27. Juni 2018 wurde den Kindseltern das entzogene
Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder erteilt und die Unterbringung im Chinderhuus
Elisabeth per 7. Juli 2018 aufgehoben. Die elterliche Obhut wurde der
Kindsmutter zugeteilt und für D.___ eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF)
im Umfang von 15 Stunden pro Monat angeordnet (vgl. Aktenseite Verfügungen [AS
V] 57 f.). Dem Erstbericht des mit der SPF betrauten Sozialateliers Olten vom
11.
Februar 2019 (AS I 160 ff.) und vor allem dem Folgebericht vom 10. Juli
2019.
(AS I 164 ff.) ist zu entnehmen, dass die Anspannungen zwischen D.___ und
seiner Mutter zeitweise stark zugenommen haben und der Sohn sich für die Mutter
immer wieder nicht führbar zeigte; offenbar fühlte sich die Mutter zeitweise
von D.___ gar bedroht. Zu den Problemen gehörten der Umgang mit Abfall, den er
immer wieder in seinem Zimmer sammelte, Lügen und Stehlen, der Umgang mit dem
Smartphone und die Körperpflege. Zudem gab es immer wieder Auseinandersetzungen
im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht. Auf der anderen Seite konnte der Vater
vermehrt in das Familiensystem mit einbezogen werden. An einem Gespräch am 7.
Juni 2019 wurde von den Eltern angedacht, dass vor den Herbstferien nochmals
besprochen werden solle, ob D.___ allenfalls zum Vater ziehe. Auf jeden Fall
sei der Vater aber bereit, die Mutter zu entlasten. Hierbei zeige sich, dass
die Mutter aufgrund von Vorkommnissen in der Vergangenheit grosse
Schwierigkeiten habe, gegenüber dem Kindsvater Vertrauen zu fassen (a.a.O., S.
166).
Die neu
eingesetzte Beiständin führte, um sich in den Fall einzuarbeiten, mit der
Psychologin des KJPD ein Gespräch (23. August 2019, AS I 156), absolvierte am
23.
September 2019 bei der Kindsmutter einen Hausbesuch und besprach die
Situation am 26. September mit den Eltern. Dabei wurde eine Testphase
vereinbart, in der D.___ bis zu den Frühlingsferien 2020 beim Kindsvater im
Tessin wohnen solle. Der Beginn der Testphase wurde auf Sonntag, 13. Oktober
2019, festgesetzt und sollte bis zu den Frühlingsferien, voraussichtlich bis am
3.
April 2020, dauern. Weil sich die Kindsmutter aber nicht an diese
Vereinbarung halten wollte und die Situation zu eskalieren drohte (vgl. AS I
157.
ff.), stellte die Beiständin am 3. Oktober 2019 einen dringenden Antrag auf
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der Kindsmutter und
vorsorglicher Platzierung beim Kindsvater. Die KESB entsprach diesem Antrag mit
superprovisorischem Entscheid vom 4. Oktober 2019. Gleichzeitig wurde eine
Kindsanhörung und die Anhörung der Kindeseltern auf den 17. Oktober 2019
festgesetzt (AS V 77 f). Dort äusserte D.___ den klaren Wunsch, zum Kindsvater
zu gehen. Für ihn wäre es das Schlimmste, wenn er in ein Heim gehen müsste.
Zudem konnte die Behörde feststellen, dass die Kindsmutter und ihr Umfeld sich
dem Vater gegenüber sehr negativ äusserten und ihm unterstellten, dass er D.___
nur aufnehme, um der Kindsmutter zu schaden. D.___ sei vom Kindsvater
instruiert worden, was er machen müsse, um von der Mutter wegzukommen. Auf der
anderen Seite konnte der Kindsvater darlegen, dass er sich bereits mit der
Schule und der Gemeinde in Verbindung gesetzt hatte, um die Beschulung wie auch
den Reiseweg in die Schule zu organisieren (AS V 86).
3.2
Aus alldem
geht hervor, dass es der Kindsmutter, nachdem der Sohn bereits längere Zeit in
einem Kinderheim untergebracht gewesen war und trotz der Unterstützung durch
die SPF, ab Juli 2018 nicht gelang, die Rückplatzierung ihres Sohnes
erfolgreich zu gestalten. Die Gründe – und ob sie oder der Kindsvater dies zu
verantworten haben – spielen dabei keine Rolle. Wie sich aus den Akten ergibt,
drohte die Situation zu eskalieren, und die beteiligten Fachleute waren in
echter Sorge um das Wohl des Sohnes. Hinzu kommt, dass die Kindsmutter zuerst
mit der Umplatzierung einverstanden war, im Nachgang aber dann etliche
Bedingungen stellte und damit zur Eskalierung entscheidend beitrug. Die
nochmalige Platzierung in einem Heim und damit die Anordnung einer stationären
Kindesschutzmassnahme konnte nach den bisherigen Erfahrungen keine Alternative
sein. Dies hat auch der nun bald 15-jährige Sohn bei seiner Anhörung ganz klar
geäussert. Damit erweist sich die Massnahme auch als verhältnismässig. Die
Platzierung bei einem Elternteil ist einer Fremdplatzierung regelmässig
vorzuziehen. Wie sich aus dem eingeholten Verlaufsbericht der Beiständin vom
10.
März 2020 ergibt, scheint die getroffene Massnahme auch wirksam zu sein,
entwickelt sich doch D.___ beim Vater äusserst positiv, und es gibt keine
wesentlichen Gründe, die gegen einen Verbleib bei seinem Vater im Tessin
sprechen würden.
4.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltliche
Rechtspflege trägt die Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272),
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00
zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Kaufmann