Lexipedia

Entscheid

VWBES.2020.92

Niederlassungsbewilligung

23. September 2020Deutsch20 min

Verhaltens. A.___ wurde im Zeitraum von 2003 bis 2018 insgesamt elfmal, B.___ zwischen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

3.

C.___

alle hier vertreten durch

Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Niederlassungsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 10. Februar 1982) reiste

am 26. Februar 1992 als zehnjähriges Kind vom Kosovo in die Schweiz ein und

erhielt am 2. April 1992 die Niederlassungsbewilligung. Am 5. Juni 2003

heiratete er im Kosovo seine Landsfrau B.___. Diese reiste am 3. Juli 2004 im

Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 15. Juli 2004

erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Am 19. April 2005 kam der gemeinsame Sohn

C.___ zur Welt. Dieser ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung mit

Kontrollfrist bis 30. September 2019.

2. In Zusammenhang mit dem

Kantonswechsel im Jahr 2009 wurde von beiden Ehegatten erwartet, dass die

bestehenden Schulden zurückbezahlt und keine neuen Schulden angehäuft werden.

Sie wurden darauf hingewiesen, dass ihr Aufenthaltsrecht bei

Schuldenwirtschaft, Straffälligkeit und Sozialhilfebezug überprüft werde. Das

Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Ehefrau wurde am

18. Mai 2010 wegen der ehelichen Schulden von damals ca. CHF 80'000.00

abgewiesen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 ermahnte die Migrationsbehörde B.___

aufgrund der ehelichen Schulden von damals bereits CHF 194'000.00. Mit

Schreiben vom 18. November 2014 stellte das Migrationsamt wiederum Fragen zu

den ehelichen Schulden, welche in der Zwischenzeit bereits auf CHF 236'929.45

angewachsen waren. Damals erklärten die Ehegatten, die Schuldenhöhe habe sie

überrascht, aber sie beide seien nun angestellt und planten, die Schulden zu

begleichen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 mahnte das Migrationsamt beide

Ehegatten aufgrund der Schuldenanhäufung, aber auch wegen ihres straffälligen

Verhaltens. A.___ wurde im Zeitraum von 2003 bis 2018 insgesamt elfmal, B.___ zwischen

2007 bis 2019 zwanzigmal strafrechtlich verurteilt. Am 25. Juni 2019 hatte A.___

Betreibungen über CHF 10'491.65 und 146 Verlustscheine im Betrag von CHF 308'197.45

(Vorakten A.___, pag. 209), während seine Ehefrau vier Betreibungen in Höhe von

CHF 2'274.55 und 73 Verlustscheine über CHF 89'462.40 zu verzeichnen

hatte. Die ehelichen Schulden hatten sich somit bis am 25. Juni 2019 auf

CHF 411'426.05 erhöht. Bis zum 20. Februar 2020 sind die ehelichen

Schulden weiter angewachsen auf CHF 434'847.28, nämlich beim Ehemann mit einer

Pfändung über CHF 1'549.85, vier Betreibungen über CHF 18'766.10 und 149

Verlustscheinen über CHF 313'848.35 (Vorakten A.___, pag. 264) und bei der

Ehefrau mit zwei Pfändungen über CHF 1'997.80 und 80 Verlustscheinen über

CHF 98'685.18 (Vorakten B.___, pag. 406).

3. Am 4. März 2020 widerrief das

kantonale Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.___; die

Aufenthaltsbewilligung von B.___ wurde nicht verlängert. Beide wurden

weggewiesen und hätten die Schweiz mit ihrem minderjährigen Sohn bis am 31. Mai

2020 verlassen müssen.

4. Am 16. März 2020 erhoben A.___

(Beschwerdeführer 1), B.___ (Beschwerdeführerin 2) und C.___

(Beschwerdeführer 3) dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Am 17. April

2020 wurde die Begründung nachgereicht. Die Beschwerdeführer beantragten die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus

der Schweiz sei abzusehen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung

auszustellen und subeventualiter sei dem Beschwerdeführer 3 eine selbständige

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde

eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Beschwerdeführers 3 beantragt.

4. Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 17. März 2020 aufschiebende Wirkung erteilt. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2020 abgewiesen.

5. In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai

2020 beantragte das Migrationsamt vollumfängliche Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge. Neben der Nachreichung von

Unterlagen am 27. April 2020 und am 5. Mai 2020 liessen sich die

Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 nochmals vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Das Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn ist örtlich und sachlich zuständig. Auf die Beschwerde ist – unter

Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.

Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

1.2

Die Beschwerdeführer beantragen eine

mündliche Verhandlung unter Anhörung des Sohnes.

Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden

nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden

mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen

Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können

jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies

als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die

umfangreichen Vorakten beigezogen und die anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer haben ihren Standpunkt bei der Vorinstanz und in der

Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche

zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung der

Beschwerdeführer anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte (zur Befragung

des Sohnes siehe E. 5 hiernach). Ein Anspruch aus Art. 6 Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es

sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine

zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil 2D_3/2012 des Bundesgerichts vom

2.

August 2012 E. 2.3).

2.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

entspricht im Wesentlichen inhaltlich und teilweise vom Wortlaut her der

Stellungnahme vom 26. September 2019 der Beschwerdeführer an die Vorinstanz im

Rahmen des damals gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Vorakten A.___, S. 241

f.).

2.1

Die Vorinstanz hat sich detailliert

und umfassend mit den Vorbringen der Beschwer­deführer auseinandergesetzt und

ihren Entscheid sorgfältig begründet. Soweit die Beschwerdeführer ihre Eingabe

bei der Vorinstanz, welche Basis für den vorin­stanzlichen Entscheid war,

einfach wiederholen, es aber gleichzeitig unterlassen, sich mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen, kann nicht festgestellt werden,

was aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid mit der Beschwerde

beanstandet wird. Damit wird grundsätzlich das Rügeprinzip verletzt.

2.2

Dennoch zu beachten bleiben die

allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, wonach die Verwaltungsgerichtsbehörden

nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden sind und von Amtes wegen

Beweiserhebungen anordnen können (§ 52 Abs. 1 VRG) sowie die richterliche

Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die Vorinstanz hat sich soweit ersichtlich mit

sämtlichen bereits bei ihr vorgebrachten Darlegungen auseinandergesetzt, die

Argumente in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sorgfältig abgewogen und im

Verfügungszeitpunkt einen nicht zu beanstandenden Entscheid getroffen. Darauf

ist im Einzelnen noch vertieft einzugehen. Zu prüfen bleibt zudem, ob sich aus

den Darlegungen der Beschwerdeführer aufgrund der zeitlichen Dynamik eine

Entwicklung ableiten lässt, welche Einfluss auf die abschliessende Beurteilung

haben kann.

3.

Streitgegenstand bilden vorab die

Fragen, ob die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers 1 und der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 und

ihre damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgt sind.

3.1

Gemäss Art. 34 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-der und über die Integration

(AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich

unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Die

Beschwerdeführer können sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen und daraus ebenfalls einen

Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit von einem

grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Aufenthalt in der Schweiz

auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut.

3.2

Die Niederlassungsbewilligung kann

gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin

oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet

oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Mit Bezug auf die

Aufenthaltsbewilligung sieht Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vor, dass die zuständige

Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere

Verfügungen nach dem AIG widerrufen kann, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder

die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Eine Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung führt (Abs. 2). Der Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gilt auch, wenn

sich der Betroffene - wie hier - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und

ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat. Der Widerruf muss

verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich bei Ausländern, die sich

auf Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101; [Schutz- des Privat- und Familienlebens]) berufen können, auch aus

dessen Ziffer 2 und der Rechtsprechung dazu ergibt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_43/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3

Rechtsprechungsgemäss genügt

Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung,

d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteile

2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1;

2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1).

Wurde bereits eine ausländerrechtliche

Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die

ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein

keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.

Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere

Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein

kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender

Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.

Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.

Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden

angehäuft worden sind (vgl. Urteile 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1;

2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E.

3.1; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

3.3.1

Der Beschwerdeführer 1 lässt in

der Beschwerdebegründung vom 17. April 2020 sowie bereits in der Stellungnahme

vom 25. September 2019 an die Vorinstanz (vgl. Vorakten A.___, pag. 240)

ausführen, dass er und seine Frau CHF 1'500.00 bis CHF 2'000.00 pro Monat

an das Betreibungsamt (zur Schuldentilgung) bezahlen können. Es ist vorab

festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 im September 2019 eine neue feste

Arbeitsstellte bei der [...] GmbH antreten wollte und in der Beschwerde vom 27.

April 2020 ausführen lässt, dass er ab März 2020 eine andere neue feste Stelle

bei der [...] in [...] antrete, bei welcher er brutto CHF 623.00 (x 13) mehr

verdiene (CHF 5180.00 plus monatlich 461.65 (Anteil 13.) statt CHF 4'557.00 x

13) und den Anteil am 13. Monatslohn monatlich ausbezahlt erhalte. Dass die

Einkommensangabe bei der Berechnung des Existenzminimums durch das

Betreibungsamt am 2. April 2020 zu tief angegeben worden ist (CHF 4'500 bei

einer Nettoauszahlung von CHF 4'858.50) muss hier nicht vertieft werden. Es

genügt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 monatlich rund netto CHF 1'000.00

(brutto CHF 623.00 plus CHF 461.65) mehr ausbezahlt bekommt als noch im

September 2019, als er und seine Frau nach eigenen Angaben CHF 1'500.00

bis CHF 2'000.00 pro Monat zur Schuldentilgung hätten verwenden können. Aus den

eingereichten Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass bei der Ehefrau im Januar

und Februar 2020 gar keine Lohnpfändung erfolgt ist. Dasselbe gilt beim Ehemann

für den Monat März 2020, an welchem ihm die vollen CHF 4'858.50 ausbezahlt

worden sind. Es wird weder behauptet noch dargelegt, dass die ausserhalb der

laufenden Pfändungen offensichtlich vorhandenen Mittel tatsächlich zum in

Aussicht gestellten Schuldenabbau verwendet worden sind. Im Gegenteil: Seit der

Stellungnahme an die Vorinstanz vom 26. September 2019 sind bis zum 20. Februar

2020.

neben neuen Verlustscheinen aus früheren Betreibungen und einer Pfändung

(welche durch die zeitweise Lohnpfändung gedeckt werden konnte) neue

Betreibungen in Höhe von CHF 10'609.90 für ausstehende Steuern eingegangen

(Vorakten A.___, S. 265).

3.3.2

Das Verwaltungsgericht hat die

aktuellen Auszüge aus dem Betreibungsregister eingeholt. Diese bestätigen das

gewonnene Bild: Die ehelichen Schulden steigen weiter. Im Zeitraum vom 20.

Februar 2020 bis zum 11. August 2020 (vom Verwaltungsgericht eingeholte Auszüge

per 07.09.2020) sind beim Ehemann weitere CHF 5'523.10 gepfändet worden

(Steuern), und eine neue Betreibung in Höhe von CHF 3'375.15 ist

dazugekommen (Krankenkasse). Demgegenüber ist im selben Zeitraum auch gegen die

Ehefrau eine weitere Betreibung über CHF 2'920.55 eingeleitet worden

(Krankenkasse). Die ehelichen Schulden haben damit in einem halben Jahr seit

Februar 2020 allein für regelmässig anfallende monatliche Verbindlichkeiten wiederum

um mindestens weitere CHF 6'295.70 zugenommen.

3.3.3

Entgegen den Behauptungen der

Beschwerdeführer erfolgt also kein Schuldenabbau, und es ist auch kein

entsprechender Wille ersichtlich. Im Gegenteil: Schulden werden weiterhin

angehäuft. Erschwerend kommt hinzu, dass die Löhne wie gezeigt nicht immer

gepfändet werden und somit in jedem Fall Mittel zur Zahlung von laufenden

Verbindlichkeiten (und zum Schuldenabbau) zur Verfügung stehen würden, weshalb

auch von einer Mutwilligkeit der Verschuldung auszugehen ist. Der Wille und die

Bereitschaft zu einer Schuldensanierung mit verbindlichen Regelungen werden

zwar angesprochen, aber offensichtlich weder tatsächlich gewollt noch

tatsächlich angegangen.

3.3.4

Hinzu kommen die strafrechtlichen

Verfehlungen der Beschwerdeführer. Im konkreten Fall sind sowohl der

Beschwerdeführer 1 als auch seine Ehefrau über all die Jahre immer wieder

straffällig geworden (Ehemann elf Verurteilungen und Ehefrau 20

Verurteilungen). Die Delikte des Beschwerdeführers 1 betrafen v.a.

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Aber auch eine

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 500.00 wegen Drohung, Beschimpfung

und Tätlichkeiten wurde 2012 verhängt. Die Beschwerdeführerin 2 wurde zahlreiche

Male wegen u.a. geringfügigen Diebstahls und immer wieder wegen

Hausfriedensbruchs verurteilt. Auf ihr Konto gehen v.a. Vermögensdelikte, auch

wenn diese im unteren Strafrahmen anzusiedeln sind. Sie lässt in der

Beschwerdebegründung vom 17. April 2020 ausführen, sie leide unter einem

neurotischen Zwang zum Diebstahl und habe erkannt, dass sie deswegen

psychologische Hilfe benötige. Sie wolle sich Hilfe und Unterstützung suchen,

damit sie sich auch wirklich bewähren und ohne weitere Delinquenz leben könne. Genau

dieselben Sätze mit denselben Erkenntnissen und denselben Zukunftsabsichten

sind bereits in der Stellungnahme vom 25. September 2019 an die Vorinstanz

verwendet worden (vgl. Vorakten A.___, pag. 241/240 bzw. Vorakten B.___, pag.

396/395). Zwischen den beiden Eingaben liegen rund sieben Monate und damit mehr

als genug Zeit, den angeblichen Willen in die Tat umzusetzen und um die

benötigte und gewollte Hilfe nachzusuchen. Tatsächlich geschehen ist jedoch

nichts. Es handelt sich einerseits offensichtlich um eine Schutzbehauptung,

anderseits belegt der Zeitablauf, dass trotz angeblicher Einsicht kein echter

Wille zu einer tatsächlichen Änderung besteht.

3.3.5

Wie das Verwaltungsgericht bereits

in VWBES.2019.439 festgehalten hat, kann migrationsrechtlich das

ausländerrechtliche Verschulden auch dann als erheblich gelten, wenn die

ausländische Person über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg und in systematischer

Weise die hiesigen Gesetze missachtet und zahlreiche Straftaten begeht, die an

sich als nicht besonders schwerwiegend zu bezeichnen wären, aber selbst der

drohende Verlust des Aufenthaltsrechts am Verhalten der ausländischen Person

nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7.

August 2018 E. 4.2.1 ff.). Beide Ehegatten haben trotz vielfachen Ermahnungen

über all die Jahre durch die Migrationsbehörde regelmässig Straftaten begangen

und jahrelange Schuldenwirtschaft betrieben. Realistische Anzeichen für eine

Änderung bestehen nicht bzw. es wurde bereits gezeigt, dass die Schuldenanhäufung

sogar weiter fortschreitet. Das Bundesgericht hat in bisherigen Fällen eine

schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung angenommen bei mutwillig

unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von CHF

188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018),

CHF 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September

2017) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen

im Umfang von CHF 4'239.00; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014;

2C_93/2018 vom 21. Januar 2019, E. 3.5). Hier sind bisher über CHF 440'000.00

an Schulden angehäuft worden, weshalb ganz klar eine schwerwiegende Gefährdung

der öffentlichen Ordnung im Sinne der Rechtsprechung angenommen werden muss.

3.4

In einem ersten Zwischenfazit ist

Dispositiv

demnach festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 bzw. für die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2

grundsätzlich erfüllt sind. Mit ihrem Verhalten haben sie jahrelang die

öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Zu prüfen bleibt, ob die

verfügten Massnahmen vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten. Zu

den Konsequenzen für den Beschwerdeführer 3 ist danach einzugehen.

4. Der Beschwerdeführer 1 stellt den

Eventualantrag, nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei ihm aus

Gründen der Verhältnismässigkeit eine Aufent­haltsbewilligung zu erteilen

(Rückstufung). Eine weitergehende Begründung für den Eventualantrag wird nicht

vorgebracht.

4.1 Nach Art. 63 Abs. 2 AIG (in Kraft

seit dem 1. Januar 2019) kann die Niederlassungs­bewilligung widerrufen

und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die

Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht erfüllt werden. Es ist

dies eine sogenannte Rückstufung von der Niederlassungsbewilligung auf die

Aufenthaltsbewilligung. Das Verwaltungsgericht hat in einem früheren Entscheid

(VWBES.2019.448) erwogen, dass eine Rückstufung insofern Sinn machen kann, als

sie im Vergleich zu einer mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung

verknüpften Wegweisung aus der Schweiz eine mildere Massnahme darstellt. Sie

ist mithin denkbar, wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich möglich,

aber

unverhältnismässig erschiene, dagegen eine blosse Verwarnung

nicht wirksam genug ist (vgl. Marc Spescha, a.a.O., N 23 zu Art. 63). Zu prüfen

ist daher auch in diesem Zusammenhang die Verhältnismässigkeit.

4.2 Den öffentlichen Interessen an der

Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen der Beschwerdeführer an

einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen, und es ist zu prüfen, ob sich

die Wegweisung als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 AIG; BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147).

Massgebliche Kriterien sind dabei (insbesondere bei straffälligen

Beschwerdeführern) unter anderem die Schwere der Delikte, das Verschulden, die

Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse

sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2 S.

19 ff.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines

Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit

besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei

wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier

verbracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2019 vom 10. Februar

2020, E. 3.1).

Gleiches gilt für den Schutzbereich von

Art. 8 EMRK: Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1

EMRK geschützte Rechtsgut ist eine Interessenabwägung erforderlich, welche die

individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts

und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art.

8 Ziff. 2 EMRK). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen

überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der

Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen.

4.3 Der heute 38-jährige

Beschwerdeführer reiste im Alter von zehn Jahren im Rahmen des Familiennachzugs

in die Schweiz ein und hält sich seit 28 Jahren hier auf. Er hat jedoch einen

wesentlichen, einen prägenden Teil seiner Kindheit im Kosovo verbracht; die kosovarische

Kultur und die örtlichen Gepflogenheiten sind ihm damit ebenso vertraut wie die

Sprache. Dies gilt umso mehr für seine Frau, welche den Kosovo erst als

Erwachsene mit knapp 20 Jahren verlassen hat. Beide haben im Kosovo Familie und

Freunde. Die ganze Familie hat regelmässig Ferien im Kosovo verbracht.

4.4 Dennoch ist unbestritten, dass die

Wegweisung die Familie hart treffen wird: Der Beschwerdeführer 1 lebt seit 28

Jahren in der Schweiz, die Ehefrau seit 16 Jahren, und der minderjährige Sohn ist

hier aufgewachsen. Demgegenüber stehen der ständig wachsende Schuldenberg und

das offensichtliche Unvermögen, dagegen aktiv etwas zu unternehmen. Und selbst

wenn sich die Ehegatten keine schweren Vergehen haben zuschulden kommen lassen,

zeigt ihre fortlaufende Delinquenz zusätzlich, wie schwer es ihnen fällt, sich

an die öffentliche Ordnung zu halten und sich zu integrieren. Sie sind hier

nicht verwurzelt. Während über zehn Jahren hat sie das Migrationsamt immer

wieder auf die zu erwartenden Konsequenzen ihres Handelns aufmerksam gemacht,

offenkundig vergeblich. Ein weiterer Aufschub – wie von ihnen beantragt – ist

nicht erfolgsversprechend.

4.5 Auch ist keine mildere Massnahme

ersichtlich: Die bisherigen Ermahnungen und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

unter Auflagen blieben wirkungslos. Zwar wurde die Beschwerdeführerin 2 2013

nur formlos, beide Ehegatten aber im Jahr darauf formell ermahnt. Bereits bei

der Bewilligung des Kantonswechsels 2009 hatte das Migrationsamt die Erwartung

klar gemacht, dass bereits geäufnete Schulden zurückzuzahlen und neue zu

vermeiden seien. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung überwiegt darum das private Interesse der

Beschwerdeführer am Verbleib in der Schweiz. Die Wegweisung ist ein taugliches

und erforderliches Mittel, um den Forderungen des Rechtsstaats Rechnung zu

tragen. Die angeordneten Massnahmen sind darum verhältnismässig.

4.6 Eine Rückstufung der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 auf eine

Aufenthaltsbewilligung kommt aus denselben Überlegungen nicht in Frage. Die

Beschwerdeführer haben über Jahre hinweg den behördlichen Ermahnungen keine

Folge geleistet. Ein weiterer Aufschub ist nicht erfolgsversprechend. Im

vorliegenden Fall würde dies dem Beschwerdeführer 1 auch keinen Nutzen bringen,

da die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau nicht zu verlängern ist und sich deren

Wegweisung als rechtens erweist. Somit ist die Beschwerde auch im

Eventualantrag abzuweisen.

5. Subeventualiter lassen die

Beschwerdeführer beantragen, dem Beschwerdeführer 3 – dem minderjährigen Sohn

der Beschwerdeführer 1 und 2 – sei eine selbständige Niederlassungsbewilligung

zu erteilen.

Welchen Nutzen die Beschwerdeführer

daraus ziehen wollen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 3 hat seine

Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern erhalten. Nachdem die

Niederlassungsbewilligung des Vaters widerrufen und die Aufenthaltsbewilligung

der Mutter nicht verlängert wird, wird der Sohn – auch wenn ihn dies hart

treffen wird – den Eltern in deren Heimat folgen. Diesbezüglich kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid S. 8

verweisen werden. Das Migrationsamt hat die Rechtsprechung treffend

wiedergegeben. Für den Sohn wird der Neuanfang wohl am schwierigsten sein, aber

da sich die Wegweisung seiner Eltern als rechtens erweist, wird auch er sich an

die neuen Lebensumstände gewöhnen müssen. Er ist zwar kein Kleinkind mehr, aber

auch mit fünfzehn Jahren dürfte er rasch Anschluss bei Gleichaltrigen finden

und eine Ausbildung im Heimatland angehen können. Die migrationsrechtlichen

Massnahmen werden gegenüber beiden Elternteilen verhängt, was zu keiner Trennung

der Kernfamilie führt. Die Konsequenzen treffen die Familie hart. Die Eltern

haben sich dies selber zuzuschreiben, nachdem sie während mindestens zehn

Jahren trotz aller Ermahnungen keine sichtbaren Anstrengungen zu einer besseren

Integration unternommen haben.

Bei dieser Ausgangslage ist auf die

beantragte mündliche Verhandlung zur Klärung der Situation des Sohnes zu

verzichten.

6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden kann. Da die Ausreisefrist der Elternteile

mittlerweile abgelaufen ist, ist diese auf spätestens zwei Monate nach

Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in

sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Entsprechend dem Ausgang haben die

Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen

sind.

Parteientschädigungen werden keine

gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeführer A.___ und B.___

haben die Schweiz gemäss Verfügung des Departements des Innern vom 4. März 2020

spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Der Beschwerdeführer A.___ und B.___

haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad