VWBES.2020.92
Niederlassungsbewilligung
23. September 2020Deutsch20 min
Verhaltens. A.___ wurde im Zeitraum von 2003 bis 2018 insgesamt elfmal, B.___ zwischen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___
alle hier vertreten durch
Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 10. Februar 1982) reiste
am 26. Februar 1992 als zehnjähriges Kind vom Kosovo in die Schweiz ein und
erhielt am 2. April 1992 die Niederlassungsbewilligung. Am 5. Juni 2003
heiratete er im Kosovo seine Landsfrau B.___. Diese reiste am 3. Juli 2004 im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 15. Juli 2004
erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Am 19. April 2005 kam der gemeinsame Sohn
C.___ zur Welt. Dieser ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung mit
Kontrollfrist bis 30. September 2019.
2. In Zusammenhang mit dem
Kantonswechsel im Jahr 2009 wurde von beiden Ehegatten erwartet, dass die
bestehenden Schulden zurückbezahlt und keine neuen Schulden angehäuft werden.
Sie wurden darauf hingewiesen, dass ihr Aufenthaltsrecht bei
Schuldenwirtschaft, Straffälligkeit und Sozialhilfebezug überprüft werde. Das
Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Ehefrau wurde am
18. Mai 2010 wegen der ehelichen Schulden von damals ca. CHF 80'000.00
abgewiesen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 ermahnte die Migrationsbehörde B.___
aufgrund der ehelichen Schulden von damals bereits CHF 194'000.00. Mit
Schreiben vom 18. November 2014 stellte das Migrationsamt wiederum Fragen zu
den ehelichen Schulden, welche in der Zwischenzeit bereits auf CHF 236'929.45
angewachsen waren. Damals erklärten die Ehegatten, die Schuldenhöhe habe sie
überrascht, aber sie beide seien nun angestellt und planten, die Schulden zu
begleichen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 mahnte das Migrationsamt beide
Ehegatten aufgrund der Schuldenanhäufung, aber auch wegen ihres straffälligen
Verhaltens. A.___ wurde im Zeitraum von 2003 bis 2018 insgesamt elfmal, B.___ zwischen
2007 bis 2019 zwanzigmal strafrechtlich verurteilt. Am 25. Juni 2019 hatte A.___
Betreibungen über CHF 10'491.65 und 146 Verlustscheine im Betrag von CHF 308'197.45
(Vorakten A.___, pag. 209), während seine Ehefrau vier Betreibungen in Höhe von
CHF 2'274.55 und 73 Verlustscheine über CHF 89'462.40 zu verzeichnen
hatte. Die ehelichen Schulden hatten sich somit bis am 25. Juni 2019 auf
CHF 411'426.05 erhöht. Bis zum 20. Februar 2020 sind die ehelichen
Schulden weiter angewachsen auf CHF 434'847.28, nämlich beim Ehemann mit einer
Pfändung über CHF 1'549.85, vier Betreibungen über CHF 18'766.10 und 149
Verlustscheinen über CHF 313'848.35 (Vorakten A.___, pag. 264) und bei der
Ehefrau mit zwei Pfändungen über CHF 1'997.80 und 80 Verlustscheinen über
CHF 98'685.18 (Vorakten B.___, pag. 406).
3. Am 4. März 2020 widerrief das
kantonale Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.___; die
Aufenthaltsbewilligung von B.___ wurde nicht verlängert. Beide wurden
weggewiesen und hätten die Schweiz mit ihrem minderjährigen Sohn bis am 31. Mai
2020 verlassen müssen.
4. Am 16. März 2020 erhoben A.___
(Beschwerdeführer 1), B.___ (Beschwerdeführerin 2) und C.___
(Beschwerdeführer 3) dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Am 17. April
2020 wurde die Begründung nachgereicht. Die Beschwerdeführer beantragten die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus
der Schweiz sei abzusehen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung
auszustellen und subeventualiter sei dem Beschwerdeführer 3 eine selbständige
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Beschwerdeführers 3 beantragt.
4. Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 17. März 2020 aufschiebende Wirkung erteilt. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2020 abgewiesen.
5. In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai
2020 beantragte das Migrationsamt vollumfängliche Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge. Neben der Nachreichung von
Unterlagen am 27. April 2020 und am 5. Mai 2020 liessen sich die
Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 nochmals vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn ist örtlich und sachlich zuständig. Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
1.2
Die Beschwerdeführer beantragen eine
mündliche Verhandlung unter Anhörung des Sohnes.
Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden
nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden
mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen
Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können
jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies
als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die
umfangreichen Vorakten beigezogen und die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer haben ihren Standpunkt bei der Vorinstanz und in der
Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung der
Beschwerdeführer anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte (zur Befragung
des Sohnes siehe E. 5 hiernach). Ein Anspruch aus Art. 6 Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es
sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine
zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil 2D_3/2012 des Bundesgerichts vom
2.
August 2012 E. 2.3).
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entspricht im Wesentlichen inhaltlich und teilweise vom Wortlaut her der
Stellungnahme vom 26. September 2019 der Beschwerdeführer an die Vorinstanz im
Rahmen des damals gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Vorakten A.___, S. 241
f.).
2.1
Die Vorinstanz hat sich detailliert
und umfassend mit den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und
ihren Entscheid sorgfältig begründet. Soweit die Beschwerdeführer ihre Eingabe
bei der Vorinstanz, welche Basis für den vorinstanzlichen Entscheid war,
einfach wiederholen, es aber gleichzeitig unterlassen, sich mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen, kann nicht festgestellt werden,
was aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid mit der Beschwerde
beanstandet wird. Damit wird grundsätzlich das Rügeprinzip verletzt.
2.2
Dennoch zu beachten bleiben die
allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, wonach die Verwaltungsgerichtsbehörden
nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden sind und von Amtes wegen
Beweiserhebungen anordnen können (§ 52 Abs. 1 VRG) sowie die richterliche
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die Vorinstanz hat sich soweit ersichtlich mit
sämtlichen bereits bei ihr vorgebrachten Darlegungen auseinandergesetzt, die
Argumente in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sorgfältig abgewogen und im
Verfügungszeitpunkt einen nicht zu beanstandenden Entscheid getroffen. Darauf
ist im Einzelnen noch vertieft einzugehen. Zu prüfen bleibt zudem, ob sich aus
den Darlegungen der Beschwerdeführer aufgrund der zeitlichen Dynamik eine
Entwicklung ableiten lässt, welche Einfluss auf die abschliessende Beurteilung
haben kann.
3.
Streitgegenstand bilden vorab die
Fragen, ob die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers 1 und der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 und
ihre damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgt sind.
3.1
Gemäss Art. 34 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-der und über die Integration
(AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich
unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Die
Beschwerdeführer können sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen und daraus ebenfalls einen
Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit von einem
grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Aufenthalt in der Schweiz
auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut.
3.2
Die Niederlassungsbewilligung kann
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Mit Bezug auf die
Aufenthaltsbewilligung sieht Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vor, dass die zuständige
Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere
Verfügungen nach dem AIG widerrufen kann, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung führt (Abs. 2). Der Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gilt auch, wenn
sich der Betroffene - wie hier - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat. Der Widerruf muss
verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich bei Ausländern, die sich
auf Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101; [Schutz- des Privat- und Familienlebens]) berufen können, auch aus
dessen Ziffer 2 und der Rechtsprechung dazu ergibt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_43/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3
Rechtsprechungsgemäss genügt
Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung,
d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteile
2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1;
2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1).
Wurde bereits eine ausländerrechtliche
Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die
ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein
keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.
Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere
Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein
kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender
Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.
Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.
Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden
angehäuft worden sind (vgl. Urteile 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1;
2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E.
3.1; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
3.3.1
Der Beschwerdeführer 1 lässt in
der Beschwerdebegründung vom 17. April 2020 sowie bereits in der Stellungnahme
vom 25. September 2019 an die Vorinstanz (vgl. Vorakten A.___, pag. 240)
ausführen, dass er und seine Frau CHF 1'500.00 bis CHF 2'000.00 pro Monat
an das Betreibungsamt (zur Schuldentilgung) bezahlen können. Es ist vorab
festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 im September 2019 eine neue feste
Arbeitsstellte bei der [...] GmbH antreten wollte und in der Beschwerde vom 27.
April 2020 ausführen lässt, dass er ab März 2020 eine andere neue feste Stelle
bei der [...] in [...] antrete, bei welcher er brutto CHF 623.00 (x 13) mehr
verdiene (CHF 5180.00 plus monatlich 461.65 (Anteil 13.) statt CHF 4'557.00 x
13) und den Anteil am 13. Monatslohn monatlich ausbezahlt erhalte. Dass die
Einkommensangabe bei der Berechnung des Existenzminimums durch das
Betreibungsamt am 2. April 2020 zu tief angegeben worden ist (CHF 4'500 bei
einer Nettoauszahlung von CHF 4'858.50) muss hier nicht vertieft werden. Es
genügt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 monatlich rund netto CHF 1'000.00
(brutto CHF 623.00 plus CHF 461.65) mehr ausbezahlt bekommt als noch im
September 2019, als er und seine Frau nach eigenen Angaben CHF 1'500.00
bis CHF 2'000.00 pro Monat zur Schuldentilgung hätten verwenden können. Aus den
eingereichten Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass bei der Ehefrau im Januar
und Februar 2020 gar keine Lohnpfändung erfolgt ist. Dasselbe gilt beim Ehemann
für den Monat März 2020, an welchem ihm die vollen CHF 4'858.50 ausbezahlt
worden sind. Es wird weder behauptet noch dargelegt, dass die ausserhalb der
laufenden Pfändungen offensichtlich vorhandenen Mittel tatsächlich zum in
Aussicht gestellten Schuldenabbau verwendet worden sind. Im Gegenteil: Seit der
Stellungnahme an die Vorinstanz vom 26. September 2019 sind bis zum 20. Februar
2020.
neben neuen Verlustscheinen aus früheren Betreibungen und einer Pfändung
(welche durch die zeitweise Lohnpfändung gedeckt werden konnte) neue
Betreibungen in Höhe von CHF 10'609.90 für ausstehende Steuern eingegangen
(Vorakten A.___, S. 265).
3.3.2
Das Verwaltungsgericht hat die
aktuellen Auszüge aus dem Betreibungsregister eingeholt. Diese bestätigen das
gewonnene Bild: Die ehelichen Schulden steigen weiter. Im Zeitraum vom 20.
Februar 2020 bis zum 11. August 2020 (vom Verwaltungsgericht eingeholte Auszüge
per 07.09.2020) sind beim Ehemann weitere CHF 5'523.10 gepfändet worden
(Steuern), und eine neue Betreibung in Höhe von CHF 3'375.15 ist
dazugekommen (Krankenkasse). Demgegenüber ist im selben Zeitraum auch gegen die
Ehefrau eine weitere Betreibung über CHF 2'920.55 eingeleitet worden
(Krankenkasse). Die ehelichen Schulden haben damit in einem halben Jahr seit
Februar 2020 allein für regelmässig anfallende monatliche Verbindlichkeiten wiederum
um mindestens weitere CHF 6'295.70 zugenommen.
3.3.3
Entgegen den Behauptungen der
Beschwerdeführer erfolgt also kein Schuldenabbau, und es ist auch kein
entsprechender Wille ersichtlich. Im Gegenteil: Schulden werden weiterhin
angehäuft. Erschwerend kommt hinzu, dass die Löhne wie gezeigt nicht immer
gepfändet werden und somit in jedem Fall Mittel zur Zahlung von laufenden
Verbindlichkeiten (und zum Schuldenabbau) zur Verfügung stehen würden, weshalb
auch von einer Mutwilligkeit der Verschuldung auszugehen ist. Der Wille und die
Bereitschaft zu einer Schuldensanierung mit verbindlichen Regelungen werden
zwar angesprochen, aber offensichtlich weder tatsächlich gewollt noch
tatsächlich angegangen.
3.3.4
Hinzu kommen die strafrechtlichen
Verfehlungen der Beschwerdeführer. Im konkreten Fall sind sowohl der
Beschwerdeführer 1 als auch seine Ehefrau über all die Jahre immer wieder
straffällig geworden (Ehemann elf Verurteilungen und Ehefrau 20
Verurteilungen). Die Delikte des Beschwerdeführers 1 betrafen v.a.
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Aber auch eine
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 500.00 wegen Drohung, Beschimpfung
und Tätlichkeiten wurde 2012 verhängt. Die Beschwerdeführerin 2 wurde zahlreiche
Male wegen u.a. geringfügigen Diebstahls und immer wieder wegen
Hausfriedensbruchs verurteilt. Auf ihr Konto gehen v.a. Vermögensdelikte, auch
wenn diese im unteren Strafrahmen anzusiedeln sind. Sie lässt in der
Beschwerdebegründung vom 17. April 2020 ausführen, sie leide unter einem
neurotischen Zwang zum Diebstahl und habe erkannt, dass sie deswegen
psychologische Hilfe benötige. Sie wolle sich Hilfe und Unterstützung suchen,
damit sie sich auch wirklich bewähren und ohne weitere Delinquenz leben könne. Genau
dieselben Sätze mit denselben Erkenntnissen und denselben Zukunftsabsichten
sind bereits in der Stellungnahme vom 25. September 2019 an die Vorinstanz
verwendet worden (vgl. Vorakten A.___, pag. 241/240 bzw. Vorakten B.___, pag.
396/395). Zwischen den beiden Eingaben liegen rund sieben Monate und damit mehr
als genug Zeit, den angeblichen Willen in die Tat umzusetzen und um die
benötigte und gewollte Hilfe nachzusuchen. Tatsächlich geschehen ist jedoch
nichts. Es handelt sich einerseits offensichtlich um eine Schutzbehauptung,
anderseits belegt der Zeitablauf, dass trotz angeblicher Einsicht kein echter
Wille zu einer tatsächlichen Änderung besteht.
3.3.5
Wie das Verwaltungsgericht bereits
in VWBES.2019.439 festgehalten hat, kann migrationsrechtlich das
ausländerrechtliche Verschulden auch dann als erheblich gelten, wenn die
ausländische Person über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg und in systematischer
Weise die hiesigen Gesetze missachtet und zahlreiche Straftaten begeht, die an
sich als nicht besonders schwerwiegend zu bezeichnen wären, aber selbst der
drohende Verlust des Aufenthaltsrechts am Verhalten der ausländischen Person
nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7.
August 2018 E. 4.2.1 ff.). Beide Ehegatten haben trotz vielfachen Ermahnungen
über all die Jahre durch die Migrationsbehörde regelmässig Straftaten begangen
und jahrelange Schuldenwirtschaft betrieben. Realistische Anzeichen für eine
Änderung bestehen nicht bzw. es wurde bereits gezeigt, dass die Schuldenanhäufung
sogar weiter fortschreitet. Das Bundesgericht hat in bisherigen Fällen eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung angenommen bei mutwillig
unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von CHF
188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018),
CHF 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September
2017) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen
im Umfang von CHF 4'239.00; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014;
2C_93/2018 vom 21. Januar 2019, E. 3.5). Hier sind bisher über CHF 440'000.00
an Schulden angehäuft worden, weshalb ganz klar eine schwerwiegende Gefährdung
der öffentlichen Ordnung im Sinne der Rechtsprechung angenommen werden muss.
3.4
In einem ersten Zwischenfazit ist
Dispositiv
demnach festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 bzw. für die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2
grundsätzlich erfüllt sind. Mit ihrem Verhalten haben sie jahrelang die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Zu prüfen bleibt, ob die
verfügten Massnahmen vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten. Zu
den Konsequenzen für den Beschwerdeführer 3 ist danach einzugehen.
4. Der Beschwerdeführer 1 stellt den
Eventualantrag, nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei ihm aus
Gründen der Verhältnismässigkeit eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
(Rückstufung). Eine weitergehende Begründung für den Eventualantrag wird nicht
vorgebracht.
4.1 Nach Art. 63 Abs. 2 AIG (in Kraft
seit dem 1. Januar 2019) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen
und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die
Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht erfüllt werden. Es ist
dies eine sogenannte Rückstufung von der Niederlassungsbewilligung auf die
Aufenthaltsbewilligung. Das Verwaltungsgericht hat in einem früheren Entscheid
(VWBES.2019.448) erwogen, dass eine Rückstufung insofern Sinn machen kann, als
sie im Vergleich zu einer mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung
verknüpften Wegweisung aus der Schweiz eine mildere Massnahme darstellt. Sie
ist mithin denkbar, wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich möglich,
aber
unverhältnismässig erschiene, dagegen eine blosse Verwarnung
nicht wirksam genug ist (vgl. Marc Spescha, a.a.O., N 23 zu Art. 63). Zu prüfen
ist daher auch in diesem Zusammenhang die Verhältnismässigkeit.
4.2 Den öffentlichen Interessen an der
Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen der Beschwerdeführer an
einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen, und es ist zu prüfen, ob sich
die Wegweisung als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 AIG; BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147).
Massgebliche Kriterien sind dabei (insbesondere bei straffälligen
Beschwerdeführern) unter anderem die Schwere der Delikte, das Verschulden, die
Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse
sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2 S.
19 ff.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines
Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit
besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei
wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier
verbracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2019 vom 10. Februar
2020, E. 3.1).
Gleiches gilt für den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK: Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1
EMRK geschützte Rechtsgut ist eine Interessenabwägung erforderlich, welche die
individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts
und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art.
8 Ziff. 2 EMRK). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen
überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der
Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen.
4.3 Der heute 38-jährige
Beschwerdeführer reiste im Alter von zehn Jahren im Rahmen des Familiennachzugs
in die Schweiz ein und hält sich seit 28 Jahren hier auf. Er hat jedoch einen
wesentlichen, einen prägenden Teil seiner Kindheit im Kosovo verbracht; die kosovarische
Kultur und die örtlichen Gepflogenheiten sind ihm damit ebenso vertraut wie die
Sprache. Dies gilt umso mehr für seine Frau, welche den Kosovo erst als
Erwachsene mit knapp 20 Jahren verlassen hat. Beide haben im Kosovo Familie und
Freunde. Die ganze Familie hat regelmässig Ferien im Kosovo verbracht.
4.4 Dennoch ist unbestritten, dass die
Wegweisung die Familie hart treffen wird: Der Beschwerdeführer 1 lebt seit 28
Jahren in der Schweiz, die Ehefrau seit 16 Jahren, und der minderjährige Sohn ist
hier aufgewachsen. Demgegenüber stehen der ständig wachsende Schuldenberg und
das offensichtliche Unvermögen, dagegen aktiv etwas zu unternehmen. Und selbst
wenn sich die Ehegatten keine schweren Vergehen haben zuschulden kommen lassen,
zeigt ihre fortlaufende Delinquenz zusätzlich, wie schwer es ihnen fällt, sich
an die öffentliche Ordnung zu halten und sich zu integrieren. Sie sind hier
nicht verwurzelt. Während über zehn Jahren hat sie das Migrationsamt immer
wieder auf die zu erwartenden Konsequenzen ihres Handelns aufmerksam gemacht,
offenkundig vergeblich. Ein weiterer Aufschub – wie von ihnen beantragt – ist
nicht erfolgsversprechend.
4.5 Auch ist keine mildere Massnahme
ersichtlich: Die bisherigen Ermahnungen und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
unter Auflagen blieben wirkungslos. Zwar wurde die Beschwerdeführerin 2 2013
nur formlos, beide Ehegatten aber im Jahr darauf formell ermahnt. Bereits bei
der Bewilligung des Kantonswechsels 2009 hatte das Migrationsamt die Erwartung
klar gemacht, dass bereits geäufnete Schulden zurückzuzahlen und neue zu
vermeiden seien. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung überwiegt darum das private Interesse der
Beschwerdeführer am Verbleib in der Schweiz. Die Wegweisung ist ein taugliches
und erforderliches Mittel, um den Forderungen des Rechtsstaats Rechnung zu
tragen. Die angeordneten Massnahmen sind darum verhältnismässig.
4.6 Eine Rückstufung der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 auf eine
Aufenthaltsbewilligung kommt aus denselben Überlegungen nicht in Frage. Die
Beschwerdeführer haben über Jahre hinweg den behördlichen Ermahnungen keine
Folge geleistet. Ein weiterer Aufschub ist nicht erfolgsversprechend. Im
vorliegenden Fall würde dies dem Beschwerdeführer 1 auch keinen Nutzen bringen,
da die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau nicht zu verlängern ist und sich deren
Wegweisung als rechtens erweist. Somit ist die Beschwerde auch im
Eventualantrag abzuweisen.
5. Subeventualiter lassen die
Beschwerdeführer beantragen, dem Beschwerdeführer 3 – dem minderjährigen Sohn
der Beschwerdeführer 1 und 2 – sei eine selbständige Niederlassungsbewilligung
zu erteilen.
Welchen Nutzen die Beschwerdeführer
daraus ziehen wollen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 3 hat seine
Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern erhalten. Nachdem die
Niederlassungsbewilligung des Vaters widerrufen und die Aufenthaltsbewilligung
der Mutter nicht verlängert wird, wird der Sohn – auch wenn ihn dies hart
treffen wird – den Eltern in deren Heimat folgen. Diesbezüglich kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid S. 8
verweisen werden. Das Migrationsamt hat die Rechtsprechung treffend
wiedergegeben. Für den Sohn wird der Neuanfang wohl am schwierigsten sein, aber
da sich die Wegweisung seiner Eltern als rechtens erweist, wird auch er sich an
die neuen Lebensumstände gewöhnen müssen. Er ist zwar kein Kleinkind mehr, aber
auch mit fünfzehn Jahren dürfte er rasch Anschluss bei Gleichaltrigen finden
und eine Ausbildung im Heimatland angehen können. Die migrationsrechtlichen
Massnahmen werden gegenüber beiden Elternteilen verhängt, was zu keiner Trennung
der Kernfamilie führt. Die Konsequenzen treffen die Familie hart. Die Eltern
haben sich dies selber zuzuschreiben, nachdem sie während mindestens zehn
Jahren trotz aller Ermahnungen keine sichtbaren Anstrengungen zu einer besseren
Integration unternommen haben.
Bei dieser Ausgangslage ist auf die
beantragte mündliche Verhandlung zur Klärung der Situation des Sohnes zu
verzichten.
6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Da die Ausreisefrist der Elternteile
mittlerweile abgelaufen ist, ist diese auf spätestens zwei Monate nach
Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in
sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Entsprechend dem Ausgang haben die
Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen
sind.
Parteientschädigungen werden keine
gesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführer A.___ und B.___
haben die Schweiz gemäss Verfügung des Departements des Innern vom 4. März 2020
spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Der Beschwerdeführer A.___ und B.___
haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad