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Entscheid

VWBES.2020.94

persönlicher Verkehr / unentgeltliche Rechtspflege

6. Juli 2020Deutsch7 min

Antrag der Beiständin C.___ der persönliche Verkehr des Kindes D.___, geb. [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2.

B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck,

Beschwerdegegner

betreffend persönlicher

Verkehr / unentgeltliche Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 18. Februar 2020 wurde auf

Antrag der Beiständin C.___ der persönliche Verkehr des Kindes D.___, geb. [...]

2015, mit den Eltern A.___ und B.___ u.a. wie folgt geregelt (Dispositiv-Ziffer

3.1):

1. D.___ besucht jedes erste und dritte

Wochenende des Monats ihren Vater von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend,

17 Uhr.

2. Der Vater holt und bringt D.___ jeweils

pünktlich.

3. Der Vater hat das Recht auf 5 Wochen

Ferien pro Jahr (maximal 2 Wochen am Stück) mit D.___ und meldet diese jeweils

mindestens drei Monate im Voraus an.

4. Die Eltern informieren sich gegenseitig

über gemeinsame Auslandaufenthalte mit D.___.

5. Die Feiertage (Osten und Weihnachten)

verbringt D.___ alternierend bei ihren Eltern. In ungeraden Jahren bei der

Mutter und in geraden Jahren beim Vater.

Die Verfahrenskosten wurden

wettgeschlagen, wobei der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

wurde.

2. Mit Eingabe vom 17. März 2020 erhob

die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht gegen

den Entscheid der KESB vom 18. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, Ziffer

3.1.5 des angefochtenen Entscheids sei insofern abzuändern, dass D.___ – wie

bisher auch – am 24. Dezember und am 25. Dezember immer bei ihr und am

25. Dezember ab 14:00 Uhr und am 26. Dezember immer beim Kindsvater sei.

Überdies beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3. Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurde

der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die

Verfahrenskosten bewilligt.

4. Mit separaten Stellungnahmen vom 1.

April 2020 schlossen die Beiständin C.___ sowie die KESB Region Solothurn auf

Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Stellungnahme vom 7. April 2020

schloss der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck,

auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragte der

Kindsvater die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Siebeneck als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

6. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Streitgegenstand ist einzig die

Regelung des persönlichen Verkehrs über Weihnachten. Im Übrigen ist die

angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin rügt

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) sowie die Unverhältnismässigkeit

(recte: Unangemessenheit) der Regelung des persönlichen Verkehrs über

Weihnachten.

3.

Die KESB folgte dem Antrag der

Beiständin, die Feiertage (Ostern und Weihnachten) jeweils alternierend bei

beiden Elternteilen zu verbringen. Sie hielt dabei fest, dass die von der

Beiständin vorgeschlagene Regelung als Kompromisslösung einzustufen sei, welche

in Bezug auf die Wochenenden eher den Interessen der Kindsmutter und in Bezug

auf die Ferien und Feiertage eher den Interessen des Kindsvaters entspreche.

Entscheidend sei, dass die vorgeschlagene Regelung gemäss der Einschätzung der

KESB mit dem Wohl von D.___ vereinbar sei. Die Eltern verkennten, dass an

erster Stelle die Interessen von D.___ stünden.

4.

Die KESB hat die Wahl der Lösung

damit begründet, dass es sich um eine Kompromisslösung handle, die mit dem

Kindeswohl vereinbar sei. Sie hat somit die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte genannt, sodass der Beschwerdeführerin eine sachgerechte

Anfechtung der Verfügung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht

ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 133 I 270, E. 3.1).

5.

Die von der KESB auf Antrag der

Beiständin getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs über die Feiertage entspricht

der gängigen Praxis (vgl. hierzu die Urteile VWBES.2019.50; VWBES.2018.478;

VWBES.2018.271). Sie entspricht sowohl den Interessen des Kindes wie auch den

Interessen der Eltern (vgl. Art. 273 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Für

das Kind bietet sie den Vorteil, dass es die Feiertage ohne Unterbruch – und

damit auch ohne zusätzlichen (Reise-)Stress – bei einem Elternteil und dessen

Familie verbringen kann. Den Eltern wiederum bietet die Lösung die Möglichkeit,

die Feiertage zwar alternierend, aber dafür in ihrer Gesamtheit mit dem Kind zu

verbringen. Eine solch ausgeglichene Lösung erweist sich vorliegend insbesondere

aufgrund des angespannten Verhältnisses zwischen den Eltern als geradezu

geboten. Damit erweist sich die angefochtene Regelung des persönlichen Verkehrs

über die Feiertage weder als unverhältnismässig noch als unangemessen.

Diesbezüglich ist zusätzlich zu bemerken, dass das Verwaltungsgericht nicht sein

Ermessen anstelle desjenigen der KESB als Fachbehörde stellen darf. Es hat

lediglich bei Unangemessenheit einzuschreiten. Der KESB ist die Auswahl unter

mehreren angemessenen Lösungen zu belassen (vgl. BGE 133 II 35, E. 3).

5.

Die Beschwerde ist unbegründet; sie

ist abzuweisen.

6.

Die Prozesskosten werden nach § 77

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) in sinngemässer Anwendung der

Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt.

Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 aufzuerlegen sind.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG

i.V.m. Art. 123 ZPO).

7.

Der Kindsvater beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr.

Claudia Siebeneck als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In Bezug auf die

Verfahrenskosten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos

geworden. Was die Verbeiständung betrifft, ist nach § 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art.

118.

Abs. 1 lit. c ZPO erforderlich, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig

ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die

Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Vorliegend handelt es sich um eine eng

begrenzte Streitigkeit rund um die Angemessenheit der Regelung des persönlichen

Verkehrs während der Feiertage. Sachverhaltsfragen, die eine Mitwirkung des

Kindsvaters erfordern würden, sind nicht zu beurteilen. Überdies kommt die Untersuchungsmaxime

zur Anwendung. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist vor diesem

Hintergrund zu verneinen. Dem Kindsvater wäre es ohne weiteres zumutbar

gewesen, seinen Standpunkt zur Frage des persönlichen Verkehrs an Weihnachten

auch ohne anwaltliche Vertretung in das Verfahren einzubringen. Das Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung ist folglich abzuweisen.

8.

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung darf hingegen die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht

von der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung abhängig gemacht werden (BGE 144 III 164, E. 3.5). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten,

dem Kindsvater eine Parteientschädigung zu bezahlen. Innert Frist wurde von

Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck keine Kostennote eingereicht. Folglich ist

der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (§ 158 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Es ist von einem Aufwand von ca. 2 Stunden à

Dispositiv

CHF 230.00 (§ 158 Abs. 2 GT) auszugehen. Demnach erscheint eine Parteientschädigung

von CHF 500.00 angemessen (inkl. Auslagen und MWST).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00

werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung

in der Lage ist.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck wird abgewiesen.

4. Die Beschwerdeführerin hat dem

Kindsvater eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann