VWBES.2020.94
persönlicher Verkehr / unentgeltliche Rechtspflege
6. Juli 2020Deutsch7 min
Antrag der Beiständin C.___ der persönliche Verkehr des Kindes D.___, geb. [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck,
Beschwerdegegner
betreffend persönlicher
Verkehr / unentgeltliche Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 18. Februar 2020 wurde auf
Antrag der Beiständin C.___ der persönliche Verkehr des Kindes D.___, geb. [...]
2015, mit den Eltern A.___ und B.___ u.a. wie folgt geregelt (Dispositiv-Ziffer
3.1):
1. D.___ besucht jedes erste und dritte
Wochenende des Monats ihren Vater von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend,
17 Uhr.
2. Der Vater holt und bringt D.___ jeweils
pünktlich.
3. Der Vater hat das Recht auf 5 Wochen
Ferien pro Jahr (maximal 2 Wochen am Stück) mit D.___ und meldet diese jeweils
mindestens drei Monate im Voraus an.
4. Die Eltern informieren sich gegenseitig
über gemeinsame Auslandaufenthalte mit D.___.
5. Die Feiertage (Osten und Weihnachten)
verbringt D.___ alternierend bei ihren Eltern. In ungeraden Jahren bei der
Mutter und in geraden Jahren beim Vater.
Die Verfahrenskosten wurden
wettgeschlagen, wobei der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
wurde.
2. Mit Eingabe vom 17. März 2020 erhob
die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht gegen
den Entscheid der KESB vom 18. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, Ziffer
3.1.5 des angefochtenen Entscheids sei insofern abzuändern, dass D.___ – wie
bisher auch – am 24. Dezember und am 25. Dezember immer bei ihr und am
25. Dezember ab 14:00 Uhr und am 26. Dezember immer beim Kindsvater sei.
Überdies beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurde
der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die
Verfahrenskosten bewilligt.
4. Mit separaten Stellungnahmen vom 1.
April 2020 schlossen die Beiständin C.___ sowie die KESB Region Solothurn auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Stellungnahme vom 7. April 2020
schloss der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck,
auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragte der
Kindsvater die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Siebeneck als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Streitgegenstand ist einzig die
Regelung des persönlichen Verkehrs über Weihnachten. Im Übrigen ist die
angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) sowie die Unverhältnismässigkeit
(recte: Unangemessenheit) der Regelung des persönlichen Verkehrs über
Weihnachten.
3.
Die KESB folgte dem Antrag der
Beiständin, die Feiertage (Ostern und Weihnachten) jeweils alternierend bei
beiden Elternteilen zu verbringen. Sie hielt dabei fest, dass die von der
Beiständin vorgeschlagene Regelung als Kompromisslösung einzustufen sei, welche
in Bezug auf die Wochenenden eher den Interessen der Kindsmutter und in Bezug
auf die Ferien und Feiertage eher den Interessen des Kindsvaters entspreche.
Entscheidend sei, dass die vorgeschlagene Regelung gemäss der Einschätzung der
KESB mit dem Wohl von D.___ vereinbar sei. Die Eltern verkennten, dass an
erster Stelle die Interessen von D.___ stünden.
4.
Die KESB hat die Wahl der Lösung
damit begründet, dass es sich um eine Kompromisslösung handle, die mit dem
Kindeswohl vereinbar sei. Sie hat somit die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte genannt, sodass der Beschwerdeführerin eine sachgerechte
Anfechtung der Verfügung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht
ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 133 I 270, E. 3.1).
5.
Die von der KESB auf Antrag der
Beiständin getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs über die Feiertage entspricht
der gängigen Praxis (vgl. hierzu die Urteile VWBES.2019.50; VWBES.2018.478;
VWBES.2018.271). Sie entspricht sowohl den Interessen des Kindes wie auch den
Interessen der Eltern (vgl. Art. 273 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Für
das Kind bietet sie den Vorteil, dass es die Feiertage ohne Unterbruch – und
damit auch ohne zusätzlichen (Reise-)Stress – bei einem Elternteil und dessen
Familie verbringen kann. Den Eltern wiederum bietet die Lösung die Möglichkeit,
die Feiertage zwar alternierend, aber dafür in ihrer Gesamtheit mit dem Kind zu
verbringen. Eine solch ausgeglichene Lösung erweist sich vorliegend insbesondere
aufgrund des angespannten Verhältnisses zwischen den Eltern als geradezu
geboten. Damit erweist sich die angefochtene Regelung des persönlichen Verkehrs
über die Feiertage weder als unverhältnismässig noch als unangemessen.
Diesbezüglich ist zusätzlich zu bemerken, dass das Verwaltungsgericht nicht sein
Ermessen anstelle desjenigen der KESB als Fachbehörde stellen darf. Es hat
lediglich bei Unangemessenheit einzuschreiten. Der KESB ist die Auswahl unter
mehreren angemessenen Lösungen zu belassen (vgl. BGE 133 II 35, E. 3).
5.
Die Beschwerde ist unbegründet; sie
ist abzuweisen.
6.
Die Prozesskosten werden nach § 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) in sinngemässer Anwendung der
Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt.
Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 aufzuerlegen sind.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG
i.V.m. Art. 123 ZPO).
7.
Der Kindsvater beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr.
Claudia Siebeneck als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In Bezug auf die
Verfahrenskosten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos
geworden. Was die Verbeiständung betrifft, ist nach § 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art.
118.
Abs. 1 lit. c ZPO erforderlich, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig
ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die
Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Vorliegend handelt es sich um eine eng
begrenzte Streitigkeit rund um die Angemessenheit der Regelung des persönlichen
Verkehrs während der Feiertage. Sachverhaltsfragen, die eine Mitwirkung des
Kindsvaters erfordern würden, sind nicht zu beurteilen. Überdies kommt die Untersuchungsmaxime
zur Anwendung. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist vor diesem
Hintergrund zu verneinen. Dem Kindsvater wäre es ohne weiteres zumutbar
gewesen, seinen Standpunkt zur Frage des persönlichen Verkehrs an Weihnachten
auch ohne anwaltliche Vertretung in das Verfahren einzubringen. Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung ist folglich abzuweisen.
8.
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung darf hingegen die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht
von der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung abhängig gemacht werden (BGE 144 III 164, E. 3.5). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten,
dem Kindsvater eine Parteientschädigung zu bezahlen. Innert Frist wurde von
Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck keine Kostennote eingereicht. Folglich ist
der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (§ 158 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Es ist von einem Aufwand von ca. 2 Stunden à
Dispositiv
CHF 230.00 (§ 158 Abs. 2 GT) auszugehen. Demnach erscheint eine Parteientschädigung
von CHF 500.00 angemessen (inkl. Auslagen und MWST).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00
werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung
in der Lage ist.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck wird abgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin hat dem
Kindsvater eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann