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Entscheid

VWBES.2020.98

Anordnung von Auflagen

25. September 2020Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Anordnung

von Auflagen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Motorfahrzeugkontrolle des

Kantons Solothurn machte namens des Bau- und Justizdepartements gegenüber A.___

mit Verfügung vom 16. März 2020 die folgenden Auflagen zu seinem Führerausweis:

-

Regelmässige Kontrolle und

Behandlung der Schlaf-Apnoeerkrankung nach Ermessen des behandelnden

Pneumologen und Befolgen der ärztlichen Weisung, z.B. regelmässiges Tragen der

CPAP-Maske.

Erwägungen

-

Er habe jährlich, erstmals

per 31.01.2021, einen ärztlichen Bericht eines Pneumologen einzureichen,

welcher Aufschluss über seine Fahreignung gebe.

Basis der Verfügung bildete der in

Zusammenhang mit der Kontrolluntersuchung für über 75-jährige Ausweisinhaber

stehende Bericht von Dr. med. [...] vom 25. November 2019 und seiner

ergänzenden Stellungnahme zur Fahreignung vom 09. März 2020, wonach die

Fahreignung von A.___ in Hinsicht auf die bei ihm diagnostizierte

Schlaf-Apnoeerkrankung dank guter Einstellung der CPAP-Therapie und

regelmässiger Anwendung bejaht wird. Damit auch in Zukunft Klarheit über seine

Fahreignung bezüglich der Schlaf-Apnoeerkrankung besteht und die Fahreignung

Dispositiv

weiterhin bejaht werden kann, sind die Auflagen verfügt worden.

2. Mit Eingabe vom 20. März 2020 erhob A.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2020 beantragte das

Departement Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom 6. Mai

2020 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen.

II.

1. Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. §

49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

3. Der Beschwerdeführer moniert, dass

seine Hausärztin [...] ihn bereits als fahrtauglich beurteilt habe, weshalb

nicht auf andere abgestellt werden müsse. Das Tragen der Maske sei eine reine

Vorsichtsmassnahme; er habe nie Probleme beim Autofahren gehabt und auch keine

Tagschläfrigkeit. Die Administrativbehörde habe dennoch die Bestätigung der

Fahrtauglichkeit aus pneumologischer Sicht verlangt, weshalb Dr. med. [...] am

9. März 2020 eine entsprechende Bestätigung abgegeben habe. Er trage die Maske

freiwillig bzw. es stehe ihm frei, die Maske nicht mehr zu tragen. Es stelle

sich auch die Frage, was geschehe, wenn er die Maske wegen eines starken

Schnupfens oder Hustens nicht tragen könne (ob er dann am nächsten Tag das Auto

stehen lassen müsse).

3.1 Jeder Fahrzeugführer muss über Fahreignung

und Fahrkompetenz verfügen, wobei Fahreignung unter anderem voraussetzt, dass

der Fahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 1

und 2 lit. b Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01). Fahrkompetenz hat nur,

wer Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art.

14 Abs. 3 lit. b SVG). Als medizinische Mindestanforderungen führt die Verordnung über die Zulassung

von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) im Anhang 1, Ziffer 9 unter dem Aspekt

Krankheiten der Atem- und Bauchorgane auf, dass Führer von Motorfahrzeugen

aller Kategorien über keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und

keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum

sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken, leiden dürfen. Konkret bedeutet

dies, dass bei einer wirksamen Therapie der Schläfrigkeit (z.B. mit einer

CPAP-Behandlung bei obstruktivem Schlaf-Apnoe-Syndrom) die Fahreignung durchaus

dennoch gegeben ist (Empfehlungen für Ärzte und Akkreditierte Zentren für

Schlafmedizin bei der Betreuung von Patienten mit Tagesschläfrigkeit,

angenommen vom Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung,

Schlafmedizin und Chronobiologie (SGSSC) am 16. April 2016). Andererseits muss

der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen

Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), was unter anderem

beinhaltet, dass nicht nur Grundleistungsfähigkeit als Minimalanforderung,

sondern auch eine Leistungsreserve

für die Bewältigung von schwierigen,

unvorhersehbaren Situationen im Strassenverkehr vorhanden sein muss. Weiter

gilt, dass wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder

aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige

Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als fahrunfähig gilt und kein

Fahrzeug führen darf (Art. 31 Abs. 2 SVG). Dabei gelten als «andere Gründe»

insbesondere Krankheit, Übermüdung, Konzentrationsstörungen, starke emotionale

Aufwühlung, Schwächegefühl, Unwohlsein, starke Schmerzen und anderes mehr.

3.2 Im Rahmen der ärztlichen

Fahreignungsuntersuchung (Art. 15d Abs. 2 SVG) empfahl die Hausärztin des

Beschwerdeführers, in Ihrem Resultatebericht vom 30. Januar 2020 als Auflage

«Regelmässiges Tragen der CPAP-Maske, 1 jähr. Kontrolle beim Pneumologen,

aktuell Dr. [...], Laufen».

Gestützt auf eine Reihe von erhobenen

Daten hat Dr. B.___ [Pneumologe] in einem Bericht vom 25. November 2019 an

einen anderen Facharzt beim Beschwerdeführer eine «obstruktive Schlafapnoe,

ausschliesslich beim Schlaf in Rückenlage, dann schweren Grades» diagnostiziert

und unter anderem festgestellt, dass sich der Patient nie ausgeschlafen fühlt

und z.T. an Konzentrationsstörungen leidet. In der Beurteilung wurde als Fazit

festgestellt: «CPAP gut eingestellt mit guter Unterdrückung der Schlafapnoe.

Kontrolle ohne Oxy in 6 Monaten, danach voraussichtlich jährlich». Weil in

diesem Bericht keine explizite Stellungnahme zur Fahreignung enthalten ist, hat

Dr. B.___ am 9. März 2020 zu Handen der MFK ergänzt: «Herr A.___, 9. November 1944,

ist aus pneumologischer Sicht fahrtauglich; die CPAP Therapie ist gut

eingestellt und regelmässig eingesetzt.»

Wer Schlafapnoe hat, leidet an häufigen,

kurzen Atemaussetzern während des Schlafs. Dies führt dazu, dass Betroffene

tagsüber extrem müde sind und sich nicht konzentrieren können. Es ist

unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine obstruktive Schlafapnoe, unter

anderem mit den Symptomen des «Nie-ausgeschlafen-Fühlens» und des Leidens an

Konzentrationsstörungen, diagnostiziert worden ist und auch angegangen wird.

Der Beschwerdeführer leidet daher unzweifelhaft an einer Erkrankung der Atemorgane

im Sinne von Ziffer 9 des Anhangs 1 zur VZV. Daraus ist vorerst zu schliessen,

dass eine Krankheit vorliegt, welche sich grundsätzlich negativ auf die

Fahrfähigkeit auswirkt. Wer aufgrund nächtlicher Schlafstörungen (teilweise

schweren Grades) dauernd übermüdet und in seiner Konzentrationsfähigkeit

eingeschränkt ist, ist zwangsläufig mit dem Risiko einer erhöhten

Tagesschläfrigkeit konfrontiert. Je nachdem ist in solchen Fällen sogar ein

Entzug des Führerausweises notwendig. Es ist jedoch bereits gezeigt worden,

dass bei einer wirksamen Therapie der Schläfrigkeit (z.B. mit einer CPAP-Behandlung

bei obstruktivem Schlaf-Apnoe-Syndrom) die Fahreignung dennoch gegeben sein

kann. Mit der guten Einstellung der Therapie können die Fahreignung

beeinflussende Auswirkungen der Schlaf-Apnoeerkrankung, insbesondere

verkehrsgefährdende Dauerübermüdung und Konzentrationsstörungen, minimiert

werden. Der Beschwerdeführer geht das gesundheitliche Problem genau in dieser

Weise zusammen mit seinen Ärzten an, und es wird von diesen festgestellt, dass

eben diese CPAP Therapie gut eingestellt (mit guter Unterdrückung der

Schlafapnoe) sei. Darum kann dem Beschwerdeführer derzeit und mutmasslich auch

in Zukunft Fahrtauglichkeit bescheinigt werden bzw. muss ihm der Führerausweis

nicht aus objektiven (gesundheitlichen) Gründen entzogen werden.

Es trifft zu, dass Dr. B.___ nach seiner

Eingabe an die MFK ein weiteres Zeugnis vom 31. März 2020 ausgestellt hat.

Dieses steht teilweise in Widerspruch zu seinen früheren Befunden und

Bescheinigungen, indem nun nicht mehr von einer Therapie, sondern nur noch von

einer Prophylaxe-Massnahme gesprochen werden soll und Fahrtauglichkeit beim

Beschwerdeführer mit oder ohne CPAP Therapie bestehen soll. Es kann

offenbleiben, ob es sich hier um ein Gefälligkeitszeugnis handelt, da an der

Diagnose einer obstruktiven Schlafapnoe nicht gerüttelt bzw. an dieser

festgehalten wird und die Auflagen ausdrücklich auch dazu dienen, in Zukunft –

und damit unter Berücksichtigung des künftigen Krankheitsverlaufs – Klarheit

über die Fahreignung des Beschwerdeführers zu haben. Daher muss das Problem der

Schlafapnoe (als Krankheit gemäss Anhang 1 zur VZV) angegangen werden, wenn die

Fahrfähigkeit weiterhin angenommen werden soll. Eine entsprechende Massnahme

bzw. entsprechende Auflagen sind daher angezeigt. Die Vorinstanz hat denn auch

die mildestmöglichen Auflagen erlassen, indem sie nur regelmässige Kontrolle

und Behandlung der Schlaf-Apnoeerkrankung nach Ermessen des behandelnden

Pneumologen und Befolgen der ärztlichen Weisung angeordnet hat. Konkrete

inhaltliche Massnahmen schreibt sie nicht vor; insbesondere das Maskentragen

ist nicht von der Administrativbehörde angeordnet und nicht zwingend, falls es

aus schlaf-medizinischer Sicht des Facharztes für die Fahrtauglichkeit des

Beschwerdeführers nicht notwendig ist. Nicht die Administrativbehörde sagt, was

zu tun ist, sondern der behandelnde Pneumologe übernimmt die Verantwortung für

die Anordnung der nötigen Massnahmen bzw. ärztlichen Weisungen. Die Auflage der

MFK verlangt lediglich, dass regelmässige Kontrolle und Behandlung der

Schlaf-Apnoeerkrankung nach Ermessen des behandelnden Pneumologen

sichergestellt werden müssen und dessen ärztliche Weisungen zu befolgen seien,

sowie dass die Fahrtauglichkeit erstmals am 31. Januar 2021 und danach jährlich

wiederkehrend durch einen ärztlichen Bericht eines Pneumologen bestätigt werden

muss. Die Auflagen sind verhältnismässig und dienen der Verkehrssicherheit. Sie

sind leicht erfüll- und kontrollierbar. Zusammengefasst lässt sich die

Fahreignung im Sinn von Art. 14 SVG nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer wendet weiter

ein, wenn er der MFK jedes Jahr eine Bestätigung seiner Fahrtauglichkeit

einreichen müsse, sei er sein Leben lang in dieser Mühle drin und dies sei ein

Präjudiz zum Maskentragen, was willkürlich sei und gegen die Gleichbehandlung

verstosse, weil Jüngere, die eine Maske tragen, keine Bestätigung einreichen

müssten. Er werde daher auch wegen seines Alters diskriminiert.

Der Beschwerdeführer irrt. Die MFK hat

nicht die Auflage gemacht, er müsse eine Maske tragen, sondern er müsse sich in

regelmässige Kontrolle und Behandlung eines Pneumologen begeben und dieser

entscheide über die Massnahmen. Ob und welche Massnahmen zur Aufrechterhaltung

der Fahrtauglichkeit befolgt werden müssen, entscheidet also nicht im Detail die

Behörde. Insbesondere wird auch kein Präjudiz zum Maskentragen geschaffen.

Andererseits ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer anders als viele andere

an einer Krankheit leidet, welche sich auf die Eignung als Motorfahrzeugführer

auswirken kann. Wer eine solche Krankheit hat und ein Motorfahrzeug führen

will, muss sich mit der Krankheit und ihren Folgen auseinandersetzen und die

Hindernisse, welche einer sicheren Fahrzeugführung entgegenstehen, angehen.

Dies hat nichts mit dem Alter zu tun, und alle Motorfahrzeugführer in derselben

Situation sind mit denselben Fragen und Problemkreisen konfrontiert. Die

gemachten Auflagen dienen allein der Verkehrssicherheit und damit auch der Sicherheit

des Beschwerdeführers. Es werden alle in derselben Situation gleichbehandelt.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen.

5. Gemäss § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten

(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Der Beschwerdeführer ist vollständig

unterlegen. Entsprechend dem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind, zu bezahlen. Parteientschädigungen sind weder

verlangt noch werden solche gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht die Kosten von CHF 800.00 zu bezahlen.

Die Verwaltungsgerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF

800.00 verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad