VWBES.2020.98
Anordnung von Auflagen
25. September 2020Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung
von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Motorfahrzeugkontrolle des
Kantons Solothurn machte namens des Bau- und Justizdepartements gegenüber A.___
mit Verfügung vom 16. März 2020 die folgenden Auflagen zu seinem Führerausweis:
-
Regelmässige Kontrolle und
Behandlung der Schlaf-Apnoeerkrankung nach Ermessen des behandelnden
Pneumologen und Befolgen der ärztlichen Weisung, z.B. regelmässiges Tragen der
CPAP-Maske.
Erwägungen
-
Er habe jährlich, erstmals
per 31.01.2021, einen ärztlichen Bericht eines Pneumologen einzureichen,
welcher Aufschluss über seine Fahreignung gebe.
Basis der Verfügung bildete der in
Zusammenhang mit der Kontrolluntersuchung für über 75-jährige Ausweisinhaber
stehende Bericht von Dr. med. [...] vom 25. November 2019 und seiner
ergänzenden Stellungnahme zur Fahreignung vom 09. März 2020, wonach die
Fahreignung von A.___ in Hinsicht auf die bei ihm diagnostizierte
Schlaf-Apnoeerkrankung dank guter Einstellung der CPAP-Therapie und
regelmässiger Anwendung bejaht wird. Damit auch in Zukunft Klarheit über seine
Fahreignung bezüglich der Schlaf-Apnoeerkrankung besteht und die Fahreignung
Dispositiv
weiterhin bejaht werden kann, sind die Auflagen verfügt worden.
2. Mit Eingabe vom 20. März 2020 erhob A.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2020 beantragte das
Departement Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom 6. Mai
2020 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen.
II.
1. Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. §
49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
3. Der Beschwerdeführer moniert, dass
seine Hausärztin [...] ihn bereits als fahrtauglich beurteilt habe, weshalb
nicht auf andere abgestellt werden müsse. Das Tragen der Maske sei eine reine
Vorsichtsmassnahme; er habe nie Probleme beim Autofahren gehabt und auch keine
Tagschläfrigkeit. Die Administrativbehörde habe dennoch die Bestätigung der
Fahrtauglichkeit aus pneumologischer Sicht verlangt, weshalb Dr. med. [...] am
9. März 2020 eine entsprechende Bestätigung abgegeben habe. Er trage die Maske
freiwillig bzw. es stehe ihm frei, die Maske nicht mehr zu tragen. Es stelle
sich auch die Frage, was geschehe, wenn er die Maske wegen eines starken
Schnupfens oder Hustens nicht tragen könne (ob er dann am nächsten Tag das Auto
stehen lassen müsse).
3.1 Jeder Fahrzeugführer muss über Fahreignung
und Fahrkompetenz verfügen, wobei Fahreignung unter anderem voraussetzt, dass
der Fahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 1
und 2 lit. b Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01). Fahrkompetenz hat nur,
wer Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art.
14 Abs. 3 lit. b SVG). Als medizinische Mindestanforderungen führt die Verordnung über die Zulassung
von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) im Anhang 1, Ziffer 9 unter dem Aspekt
Krankheiten der Atem- und Bauchorgane auf, dass Führer von Motorfahrzeugen
aller Kategorien über keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und
keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum
sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken, leiden dürfen. Konkret bedeutet
dies, dass bei einer wirksamen Therapie der Schläfrigkeit (z.B. mit einer
CPAP-Behandlung bei obstruktivem Schlaf-Apnoe-Syndrom) die Fahreignung durchaus
dennoch gegeben ist (Empfehlungen für Ärzte und Akkreditierte Zentren für
Schlafmedizin bei der Betreuung von Patienten mit Tagesschläfrigkeit,
angenommen vom Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung,
Schlafmedizin und Chronobiologie (SGSSC) am 16. April 2016). Andererseits muss
der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), was unter anderem
beinhaltet, dass nicht nur Grundleistungsfähigkeit als Minimalanforderung,
sondern auch eine Leistungsreserve
für die Bewältigung von schwierigen,
unvorhersehbaren Situationen im Strassenverkehr vorhanden sein muss. Weiter
gilt, dass wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder
aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als fahrunfähig gilt und kein
Fahrzeug führen darf (Art. 31 Abs. 2 SVG). Dabei gelten als «andere Gründe»
insbesondere Krankheit, Übermüdung, Konzentrationsstörungen, starke emotionale
Aufwühlung, Schwächegefühl, Unwohlsein, starke Schmerzen und anderes mehr.
3.2 Im Rahmen der ärztlichen
Fahreignungsuntersuchung (Art. 15d Abs. 2 SVG) empfahl die Hausärztin des
Beschwerdeführers, in Ihrem Resultatebericht vom 30. Januar 2020 als Auflage
«Regelmässiges Tragen der CPAP-Maske, 1 jähr. Kontrolle beim Pneumologen,
aktuell Dr. [...], Laufen».
Gestützt auf eine Reihe von erhobenen
Daten hat Dr. B.___ [Pneumologe] in einem Bericht vom 25. November 2019 an
einen anderen Facharzt beim Beschwerdeführer eine «obstruktive Schlafapnoe,
ausschliesslich beim Schlaf in Rückenlage, dann schweren Grades» diagnostiziert
und unter anderem festgestellt, dass sich der Patient nie ausgeschlafen fühlt
und z.T. an Konzentrationsstörungen leidet. In der Beurteilung wurde als Fazit
festgestellt: «CPAP gut eingestellt mit guter Unterdrückung der Schlafapnoe.
Kontrolle ohne Oxy in 6 Monaten, danach voraussichtlich jährlich». Weil in
diesem Bericht keine explizite Stellungnahme zur Fahreignung enthalten ist, hat
Dr. B.___ am 9. März 2020 zu Handen der MFK ergänzt: «Herr A.___, 9. November 1944,
ist aus pneumologischer Sicht fahrtauglich; die CPAP Therapie ist gut
eingestellt und regelmässig eingesetzt.»
Wer Schlafapnoe hat, leidet an häufigen,
kurzen Atemaussetzern während des Schlafs. Dies führt dazu, dass Betroffene
tagsüber extrem müde sind und sich nicht konzentrieren können. Es ist
unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine obstruktive Schlafapnoe, unter
anderem mit den Symptomen des «Nie-ausgeschlafen-Fühlens» und des Leidens an
Konzentrationsstörungen, diagnostiziert worden ist und auch angegangen wird.
Der Beschwerdeführer leidet daher unzweifelhaft an einer Erkrankung der Atemorgane
im Sinne von Ziffer 9 des Anhangs 1 zur VZV. Daraus ist vorerst zu schliessen,
dass eine Krankheit vorliegt, welche sich grundsätzlich negativ auf die
Fahrfähigkeit auswirkt. Wer aufgrund nächtlicher Schlafstörungen (teilweise
schweren Grades) dauernd übermüdet und in seiner Konzentrationsfähigkeit
eingeschränkt ist, ist zwangsläufig mit dem Risiko einer erhöhten
Tagesschläfrigkeit konfrontiert. Je nachdem ist in solchen Fällen sogar ein
Entzug des Führerausweises notwendig. Es ist jedoch bereits gezeigt worden,
dass bei einer wirksamen Therapie der Schläfrigkeit (z.B. mit einer CPAP-Behandlung
bei obstruktivem Schlaf-Apnoe-Syndrom) die Fahreignung dennoch gegeben sein
kann. Mit der guten Einstellung der Therapie können die Fahreignung
beeinflussende Auswirkungen der Schlaf-Apnoeerkrankung, insbesondere
verkehrsgefährdende Dauerübermüdung und Konzentrationsstörungen, minimiert
werden. Der Beschwerdeführer geht das gesundheitliche Problem genau in dieser
Weise zusammen mit seinen Ärzten an, und es wird von diesen festgestellt, dass
eben diese CPAP Therapie gut eingestellt (mit guter Unterdrückung der
Schlafapnoe) sei. Darum kann dem Beschwerdeführer derzeit und mutmasslich auch
in Zukunft Fahrtauglichkeit bescheinigt werden bzw. muss ihm der Führerausweis
nicht aus objektiven (gesundheitlichen) Gründen entzogen werden.
Es trifft zu, dass Dr. B.___ nach seiner
Eingabe an die MFK ein weiteres Zeugnis vom 31. März 2020 ausgestellt hat.
Dieses steht teilweise in Widerspruch zu seinen früheren Befunden und
Bescheinigungen, indem nun nicht mehr von einer Therapie, sondern nur noch von
einer Prophylaxe-Massnahme gesprochen werden soll und Fahrtauglichkeit beim
Beschwerdeführer mit oder ohne CPAP Therapie bestehen soll. Es kann
offenbleiben, ob es sich hier um ein Gefälligkeitszeugnis handelt, da an der
Diagnose einer obstruktiven Schlafapnoe nicht gerüttelt bzw. an dieser
festgehalten wird und die Auflagen ausdrücklich auch dazu dienen, in Zukunft –
und damit unter Berücksichtigung des künftigen Krankheitsverlaufs – Klarheit
über die Fahreignung des Beschwerdeführers zu haben. Daher muss das Problem der
Schlafapnoe (als Krankheit gemäss Anhang 1 zur VZV) angegangen werden, wenn die
Fahrfähigkeit weiterhin angenommen werden soll. Eine entsprechende Massnahme
bzw. entsprechende Auflagen sind daher angezeigt. Die Vorinstanz hat denn auch
die mildestmöglichen Auflagen erlassen, indem sie nur regelmässige Kontrolle
und Behandlung der Schlaf-Apnoeerkrankung nach Ermessen des behandelnden
Pneumologen und Befolgen der ärztlichen Weisung angeordnet hat. Konkrete
inhaltliche Massnahmen schreibt sie nicht vor; insbesondere das Maskentragen
ist nicht von der Administrativbehörde angeordnet und nicht zwingend, falls es
aus schlaf-medizinischer Sicht des Facharztes für die Fahrtauglichkeit des
Beschwerdeführers nicht notwendig ist. Nicht die Administrativbehörde sagt, was
zu tun ist, sondern der behandelnde Pneumologe übernimmt die Verantwortung für
die Anordnung der nötigen Massnahmen bzw. ärztlichen Weisungen. Die Auflage der
MFK verlangt lediglich, dass regelmässige Kontrolle und Behandlung der
Schlaf-Apnoeerkrankung nach Ermessen des behandelnden Pneumologen
sichergestellt werden müssen und dessen ärztliche Weisungen zu befolgen seien,
sowie dass die Fahrtauglichkeit erstmals am 31. Januar 2021 und danach jährlich
wiederkehrend durch einen ärztlichen Bericht eines Pneumologen bestätigt werden
muss. Die Auflagen sind verhältnismässig und dienen der Verkehrssicherheit. Sie
sind leicht erfüll- und kontrollierbar. Zusammengefasst lässt sich die
Fahreignung im Sinn von Art. 14 SVG nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer wendet weiter
ein, wenn er der MFK jedes Jahr eine Bestätigung seiner Fahrtauglichkeit
einreichen müsse, sei er sein Leben lang in dieser Mühle drin und dies sei ein
Präjudiz zum Maskentragen, was willkürlich sei und gegen die Gleichbehandlung
verstosse, weil Jüngere, die eine Maske tragen, keine Bestätigung einreichen
müssten. Er werde daher auch wegen seines Alters diskriminiert.
Der Beschwerdeführer irrt. Die MFK hat
nicht die Auflage gemacht, er müsse eine Maske tragen, sondern er müsse sich in
regelmässige Kontrolle und Behandlung eines Pneumologen begeben und dieser
entscheide über die Massnahmen. Ob und welche Massnahmen zur Aufrechterhaltung
der Fahrtauglichkeit befolgt werden müssen, entscheidet also nicht im Detail die
Behörde. Insbesondere wird auch kein Präjudiz zum Maskentragen geschaffen.
Andererseits ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer anders als viele andere
an einer Krankheit leidet, welche sich auf die Eignung als Motorfahrzeugführer
auswirken kann. Wer eine solche Krankheit hat und ein Motorfahrzeug führen
will, muss sich mit der Krankheit und ihren Folgen auseinandersetzen und die
Hindernisse, welche einer sicheren Fahrzeugführung entgegenstehen, angehen.
Dies hat nichts mit dem Alter zu tun, und alle Motorfahrzeugführer in derselben
Situation sind mit denselben Fragen und Problemkreisen konfrontiert. Die
gemachten Auflagen dienen allein der Verkehrssicherheit und damit auch der Sicherheit
des Beschwerdeführers. Es werden alle in derselben Situation gleichbehandelt.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
5. Gemäss § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten
(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Der Beschwerdeführer ist vollständig
unterlegen. Entsprechend dem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind, zu bezahlen. Parteientschädigungen sind weder
verlangt noch werden solche gesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht die Kosten von CHF 800.00 zu bezahlen.
Die Verwaltungsgerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF
800.00 verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad