VWBES.2020.99
Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug
10. September 2020Deutsch10 min
Staatsangehöriger) ein Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Tochter A.___ (geb.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
beide hier vertreten durch
Ejub Basic,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. März 2018 reichte C.___ (bulgarischer
Staatsangehöriger) ein Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Tochter A.___ (geb.
19. Januar 1999, von Nordmazedonien, nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt), seiner Ehefrau und seines Sohnes ein. Das Gesuch wurde damit
begründet, dass sie als Familie zusammenleben wollten. Es wurde für die ganze
Familie am 3. Mai 2018 bewilligt und der Beschwerdeführerin daraufhin am
5. Juni 2018 eine Aufenthaltsbewilligung als Familienmitglied eines
Bürgers der EU/EFTA erteilt.
2. Am 13. Juli 2018 verheiratete
sich die Beschwerdeführerin mit B.___ (geb. 27. Oktober 1998, von
Nordmazedonien, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) in Nordmazedonien. Am
26. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt um
Familiennachzug ihres Ehemannes.
3. Mit Schreiben vom 5. September
2019 ersuchte das Migrationsamt um Einreichung weiterer Unterlagen und um
schriftliche Beantwortung diverser Fragen. Die Anmeldung des Beschwerdeführers
bei der Einwohnergemeinde Balsthal erfolgte am 1. September 2019. Mit
Schreiben vom 23. Oktober 2019 (Posteingang) teilte die Beschwerdeführerin
mit, sie habe den Beschwerdeführer vor 3 Jahren kennengelernt. Sie seien
zusammen in die Schule gegangen. Während des ersten Jahres in der Schule seien
sie nur gute Kollegen gewesen und nach einem Jahr hätten sie sich ineinander
verliebt. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 2. Juli 2019 in der
Schweiz auf. Die Verlobung habe am 1. Januar 2018 stattgefunden. Vor ihrer
Einreise in die Schweiz habe sie mit dem Beschwerdeführer nur einen Monat
zusammengewohnt. Seit ihrer Einreise in die Schweiz hätten sie sich nie
gegenseitig besucht, weil sie nicht genug Geld gehabt hätten. Sie arbeite in
einer Metzgerei, welche immer viel Arbeitspersonal benötige. Sie habe ihren
Chef gefragt, ob ihr Ehemann auch dort arbeiten könne und eine positive Antwort
erhalten. Sie würden auf die Aufenthaltsbewilligung warten. Dem Schreiben
wurden unter anderem diverse Fotos beigelegt, welche das Ehepaar zeigen.
4. Das Migrationsamt gewährte mit
Schreiben vom 7. November 2019 den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / Wegweisung aus der
Schweiz und Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ /
Wegweisung aus der Schweiz. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 nahmen die
Beschwerdeführer, v.d. Ejub Basic, Stellung.
5. Am 5. März 2020 verfügte das
Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI), die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin werde widerrufen. Diese werde
weggewiesen und habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis am 31. Mai 2020 zu verlassen. Sie habe sich ordnungsgemäss
bei der Einwohnergemeinde Balsthal abzumelden und sich die Ausreise mittels
Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen. Infolge des
Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin werde auf das
Familiennachzugsgesuch für den Beschwerdeführer nicht eingetreten. Der
Beschwerdeführer werde weggewiesen und habe die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – auch bis am 31. Mai 2020 zu
verlassen. Der Beschwerdeführer habe sich ordnungsgemäss bei der
Einwohnergemeinde Balsthal abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der
beiliegenden Ausreisekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Umstände liessen es als höchst unwahrscheinlich erscheinen, dass der
Nachzug der Beschwerdeführerin tatsächlich das familiäre Zusammenleben mit
ihrem bulgarischen Vater bzw. ihren Eltern bezweckt habe, auch wenn sie dort
(vorläufig) Wohnsitz genommen habe. Vielmehr deute alles darauf hin, dass sie
in erster Linie mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz eine neue
Familiengemeinschaft habe gründen wollen. Die Realisierung einer
Eltern-Kind-Gemeinschaft sei somit nicht im Vordergrund gestanden. Dies bestätige
sich auch dadurch, dass die Verlobung bereits vor Einreichung des
Nachzugsgesuchs erfolgt sei und sie in Nordmazedonien während einem Monat
zusammengewohnt hätten. Die Heirat mit dem Beschwerdeführer sei sodann nur
einen Monat nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt. Der Zuzug zu
ihrem Vater habe nicht der Begründung einer Familiengemeinschaft mit ihren
Eltern gedient, denn die Wohnungsnahme bei ihren Eltern sei nur als
Zwischenlösung geplant gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich rechtsmissbräuchlich
auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen.
6. Dagegen gelangten die
Beschwerdeführer, v.d. Ejub Basic, mit Beschwerde vom 18. Januar 2017 an das
Verwaltungsgericht und stellten die Rechtsbegehren, die Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. März 2020 sei aufzuheben, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei nicht zu widerrufen, auf das
Gesuch um Familiennachzug sei einzutreten und dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung auszustellen; eventualiter sei der Verfügung
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
7. Mit Vernehmlassung vom 2. April
2020 nahm das Migrationsamt namens des DdI Stellung zur Beschwerde und schloss
auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
3. April 2020 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 7 lit. d Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die
Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist
und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als
Familienangehörige gelten ungeachtet der Staatsangehörigkeit namentlich die
Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen
Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA).
3.
Die Beschwerdeführerin hat als
Tochter eines in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers gemäss Art. 7
lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA grundsätzlich einen Rechtanspruch auf die
widerrufene Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin
indes ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Der Zuzug zu ihrem Vater habe
nicht das familiäre Zusammenleben mit ihren Eltern bezweckt. Die
Beschwerdeführerin habe in Wirklichkeit beabsichtigt, mit ihrem Ehemann in der
Schweiz eine Familiengemeinschaft zu begründen. Die Wohnungsnahme bei ihren
Eltern sei nur als Zwischenlösung geplant gewesen.
4.
Rechtsprechungsgemäss stehen nicht
nur Aufenthaltsansprüche nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR
142.20), sondern auch solche nach dem Freizügigkeitsrecht unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 130 II 113 E. 9 S. 129
ff.; Urteil 2C_128/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3). Auch nach der
Rechtsprechung des EuGH ist die missbräuchliche Berufung auf die Normen des
Unionsrechts nicht gestattet und die nationalen Gerichte sind befugt, in jedem
Einzelfall dem missbräuchlichen Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage
objektiver Kriterien Rechnung zu tragen, um die Berufung auf das einschlägige
Unionsrecht zu verwehren, wobei die Ziele der fraglichen unionsrechtlichen
Bestimmungen zu beachten sind (Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 C-186/10 Oguz
Randnr. 25 mit Hinweisen). Dasselbe gilt im Rahmen des FZA und insbesondere für
die Bestimmungen über den Familiennachzug: Diese haben zum Ziel, das
tatsächlich gelebte Familienleben der Bürger der Staatsvertragsparteien zu
ermöglichen; geht es in Wirklichkeit nicht um diesen Zweck, fällt der
staatsvertragliche Anspruch dahin (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 396; Urteil
2C_1144/ 2012 vom 13. Mai 2013 E. 4.2). Die abgeleitete Bewilligung des
Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortbestehens der
Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22.
Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und
deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs, VEP; SR 142.203) i.V. m. Art. 62 lit. d AIG (Nichteinhalten
einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr)
verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen
abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil
2C_128/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Verbot des
Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang
mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend
gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke. Es steht der Inanspruchnahme
eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will
(BGE 137 I 247 E. 5.1.1 S. 252; 131 I 166 E. 6.1 S. 177; 128 II 145 E. 2.2 S.
151). Der Rechtsmissbrauch muss jedoch offensichtlich sein, um einem formal
gültigen Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen. Auf ein
rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann folglich nur geschlossen werden, wenn
dafür eindeutige Hinweise bestehen (Urteile 2C_1057/ 2012 vom 7. März 2014 E.
4.2.1
und 2C_71/2016 vom 14. November 2016, E. 3.4 m.w.H.).
5.
Im vorliegenden Fall liegen solche
eindeutigen Hinweise vor. Der Vater der Beschwerdeführerin ersuchte am
9.
März 2018 um Familiennachzug zugunsten der Tochter, seines Sohnes und
seiner Ehefrau. Aus dem Gesuch ging hervor, dass die Beschwerdeführerin ledig
ist. Bereits vor Einreichung des Familiennachzugsgesuches verlobte sich die
Beschwerdeführerin am 1. Januar 2018 mit einem in Nordmazedonien
ansässigen Landsmann, welchen sie rund einen Monat nach Erteilung ihrer
Aufenthaltsbewilligung am 13. Juli 2018 in Mazedonien heiratete. Das
Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann stellte die Beschwerdeführerin am
26.
Juli 2019. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, lassen es die
gesamten Umstände als höchst unwahrscheinlich erscheinen, dass der Nachzug der
Beschwerdeführerin tatsächlich das familiäre Zusammenleben mit ihrem
bulgarischen Vater bzw. ihren Eltern bezweckte, auch wenn die
Beschwerdeführerin dort vorübergehend Wohnsitz genommen hat. Die zeitlichen Abläufe
deuten viel eher darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt
des Familiennachzugs zu ihren Eltern die Absicht hatte, ihren Ehemann
nachzuziehen, um mit ihm in der Schweiz eine Familiengemeinschaft zu begründen.
Die Beschwerdeführerin war bereits vor der Gesuchstellung verlobt. Die
nachträgliche Korrektur des Verlobungsdatums auf den 2. Juli 2018 erfolgte
erst, nachdem die Beschwerdeführerin über das eingeleitete Widerrufsverfahren orientiert
worden war, weshalb die Vorinstanz die nachträgliche Korrektur des Datums zu
Recht als Schutzbehauptung qualifizierte. Zwar wurde das Familiennachzugsgesuch
für den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht 16 Tage nach der Hochzeit, so die
Vorinstanz, sondern etwas mehr als ein Jahr nach der Eheschliessung gestellt.
Dies ändert allerdings nichts daran, dass eine Eltern-Kind-Gemeinschaft zwischen
der Beschwerdeführerin und ihren Eltern von Anfang an nie beabsichtigt war. Die
Beschwerdeführerin hat sich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
rechtsmissbräuchlich auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen. Was die
Beschwerdeführer dagegen vorbringen, überzeugt nicht.
6.
Der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung hält auch vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand.
Die 21-jährige Beschwerdeführerin lebt erst seit etwas mehr als 2 Jahren in der
Schweiz, weshalb ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland ohne Weiteres zumutbar
ist. Gegenteiliges wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.
Die Vorinstanz hat die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen. Auf das
Gesuch um Nachzug ihres Ehemannes wurde folglich zu Recht nicht eingetreten.
7.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen
abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses
Urteils festzulegen.
7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu tragen
(§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, SR 124.11] i.V.m. Art. 106 ff. eidgenössische
Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Schweiz innert
zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00, unter solidarischer
Haftbarkeit, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman