VWBES.2021.1
Quarantäne
5. Januar 2021Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Quarantäne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ reiste am 27. Dezember
2020 mit dem Flugzeug aus Serbien zurück in die Schweiz und registrierte ihre
Einreise aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko am 28. Dezember
2020 im entsprechenden Meldeformular des Kantons.
2. Mit automatisierter Verfügung vom
28. Dezember 2020 wurde A.___ aufgefordert, sich bis und mit
6. Januar 2021 in Quarantäne zu begeben.
3. Mit Beschwerde vom 29. Dezember
2020 wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Quarantänedauer sei nur bis zum
5. Januar 2021 festzusetzen, da der Tag ihrer Rückkehr als Tag 1 der
Quarantäne zu zählen sei. Entsprechendes sei ihr auch durch die Hotline
mitgeteilt worden. Sie müsse am 6. Januar 2021 eine neue Arbeitsstelle antreten
und habe ihre Rückreise entsprechend geplant.
4. Mit Stellungnahme vom 2. Januar
2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Quarantäne habe zehn volle
Tage zu dauern und der Tag der Einreise zähle laut herrschender Praxis als Tag
Null. Die Frist werde entsprechend ab dem Folgetag der Einreise gerechnet und
laufe somit bis zum 6. Januar 2021.
5. Die Beschwerdeführerin liess sich
dazu nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist fristgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Praxisgemäss
genügt bei Beschwerden wegen Quarantäne- oder Isolationsmassnahmen
ausnahmsweise eine Eingabe per E-Mail, da der ordentliche Postweg nicht zur
Verfügung steht. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.1
Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coro-navirus (Covid-19) im Bereich des
internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 (SR 818.101.27) sind
Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt
innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem
Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 (Staat oder Gebiet mit
erhöhtem Ansteckungsrisiko) aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich
nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete
Unterkunft zu begeben und sich dort während 10 Tagen nach ihrer Einreise
ständig aufzuhalten (Quarantäne).
2.2
Gemäss Anhang zur genannten
Verordnung stand Serbien im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin auf
der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko. Die
Beschwerdeführerin hat sich somit nach ihrer Einreise für zehn Tage in
Quarantäne zu begeben, was sie nicht bestreitet.
3.
Fraglich ist, wie sich die Frist der
Quarantänedauer berechnet. Bis anhin galt die Praxis, die von der Vorinstanz
und auch vom Verwaltungsgericht vertreten wurde, dass die Quarantäne zehn volle
Tage zu betragen hat (VWBES.2020.287 und VWBES. 2020.377). Gemäss Merkblatt des
Bundesamts für Gesundheit (BAG) «COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne» in der
Fassung, die ab dem 24. Dezember 2020 gültig ist, beginnen die zehn Tage
der Reisequarantäne an dem Tag der Einreise. Dieser Tag ist also als Tag 1 zu
berechnen. Bei der Beschwerdeführerin, die am 27. Dezember 2020 eingereist
ist, bemisst sich die Frist somit bis zum 5. Januar 2021.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 28. Dezember 2020 des
Departements des Innern ist dahingehend abzuändern, dass die Quarantänefrist am
5.
Januar 2021 endet. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 28. Dezember 2020 des Departements des Innern wird abgeändert:
A.___ hat sich bis und mit 5. Januar 2021 in Quarantäne aufzuhalten.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann