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Entscheid

VWBES.2021.1

Quarantäne

5. Januar 2021Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Quarantäne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ reiste am 27. Dezember

2020 mit dem Flugzeug aus Serbien zurück in die Schweiz und registrierte ihre

Einreise aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko am 28. Dezember

2020 im entsprechenden Meldeformular des Kantons.

2. Mit automatisierter Verfügung vom

28. Dezember 2020 wurde A.___ aufgefordert, sich bis und mit

6. Januar 2021 in Quarantäne zu begeben.

3. Mit Beschwerde vom 29. Dezember

2020 wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Quarantänedauer sei nur bis zum

5. Januar 2021 festzusetzen, da der Tag ihrer Rückkehr als Tag 1 der

Quarantäne zu zählen sei. Entsprechendes sei ihr auch durch die Hotline

mitgeteilt worden. Sie müsse am 6. Januar 2021 eine neue Arbeitsstelle antreten

und habe ihre Rückreise entsprechend geplant.

4. Mit Stellungnahme vom 2. Januar

2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Quarantäne habe zehn volle

Tage zu dauern und der Tag der Einreise zähle laut herrschender Praxis als Tag

Null. Die Frist werde entsprechend ab dem Folgetag der Einreise gerechnet und

laufe somit bis zum 6. Januar 2021.

5. Die Beschwerdeführerin liess sich

dazu nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist fristgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Praxisgemäss

genügt bei Beschwerden wegen Quarantäne- oder Isolationsmassnahmen

ausnahmsweise eine Eingabe per E-Mail, da der ordentliche Postweg nicht zur

Verfügung steht. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.1

Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung

über Massnahmen zur Bekämpfung des Coro-navirus (Covid-19) im Bereich des

internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 (SR 818.101.27) sind

Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt

innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem

Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 (Staat oder Gebiet mit

erhöhtem Ansteckungsrisiko) aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich

nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete

Unterkunft zu begeben und sich dort während 10 Tagen nach ihrer Einreise

ständig aufzuhalten (Quarantäne).

2.2

Gemäss Anhang zur genannten

Verordnung stand Serbien im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin auf

der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem An­steckungsrisiko. Die

Beschwerdeführerin hat sich somit nach ihrer Einreise für zehn Tage in

Quarantäne zu begeben, was sie nicht bestreitet.

3.

Fraglich ist, wie sich die Frist der

Quarantänedauer berechnet. Bis anhin galt die Praxis, die von der Vorinstanz

und auch vom Verwaltungsgericht vertreten wurde, dass die Quarantäne zehn volle

Tage zu betragen hat (VWBES.2020.287 und VWBES. 2020.377). Gemäss Merkblatt des

Bundesamts für Gesundheit (BAG) «COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne» in der

Fassung, die ab dem 24. Dezember 2020 gültig ist, beginnen die zehn Tage

der Reisequarantäne an dem Tag der Einreise. Dieser Tag ist also als Tag 1 zu

berechnen. Bei der Beschwerdeführerin, die am 27. Dezember 2020 eingereist

ist, bemisst sich die Frist somit bis zum 5. Januar 2021.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 28. Dezember 2020 des

Departements des Innern ist dahingehend abzuändern, dass die Quarantänefrist am

5.

Januar 2021 endet. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 28. Dezember 2020 des Departements des Innern wird abgeändert:

A.___ hat sich bis und mit 5. Januar 2021 in Quarantäne aufzuhalten.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann