VWBES.2021.102
Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
14. April 2021Deutsch6 min
entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. April 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entzug
der unentgeltlichen Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 2. März 2021
entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
A.___ per 2. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung
mit der Begründung, dass der Verein «Gemeinsam gegen Kindesmissbrauch» per
Crowdfunding einen Betrag von CHF 82'507.00 für sie gesammelt habe. Bei
der Sammelaktion sei als Finanzziel ein Betrag von CHF 94'000.00 angegeben
worden, wovon CHF 64'000.00 für Anwaltskosten, juristische Beratung,
Ermittlungs- und Gerichtskosten verwendet werden sollten.
2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Hans M.
Weltert, am 11. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Das Crowdfunding sei nicht dazu
geschaffen worden und diene auch nicht dazu, Leistungen zu finanzieren, die von
der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt seien, worauf die Beschwerdeführerin
einen ausgewiesenen Anspruch habe. Die unentgeltliche Rechtspflege decke
jeweils nicht alle Rechtsdienstleistungen. Für manche werde keine UP gewährt
und es würden durch die Gerichte und Behörden Stunden gekürzt. Der Verein wolle
sicherstellen, dass die Beschwerdeführerin gerade in diesen Fällen trotzdem
eine angemessene Rechtsberatung erhalte. Die KESB nehme zu Unrecht an, dass die
unentgeltliche Rechtspflege in einem subsidiären Verhältnis zu den Leistungen
des Vereins stehen würde. Die Beschwerdeführerin habe weder Zugriff noch eine
Verfügungsberechtigung für das Vermögen des Vereins. Sie sei auch nicht
Vereinsmitglied. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin mittellos. Ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten sich nicht geändert. Nicht die
Leistung aus UP sei subsidiär, sondern die Leistungen des Vereins seien es, die
erst greifen würden, wenn Arbeiten erfolgreich seien, für welche sonst niemand
aufkommen könne und die von der UP auch nicht gedeckt würden. Aus den
gesammelten Gelder würden auch andere Anwälte und Fachspezialisten bezahlt, die
nicht als unentgeltliche Rechtsvertreter eingesetzt seien und auch keine UP
beanspruchen könnten. Massgebend sei die Mittellosigkeit. Zum Einkommen und
Vermögen dürfe nicht hinzugerechnet werden, was nicht pfändbar sei. Was die
Beschwerdeführerin nicht besitze und worauf sie auch keinen Anspruch habe,
dürfe nicht gepfändet werden. Somit dürften die Mittel des Vereins nicht
angerechnet werden.
3. Die KESB beantragte am 24. März
2021 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den
angefochtenen Entscheid.
4. Die Beschwerdeführerin liess sich
nicht mehr weiter vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist per 1. Januar
2021.
in einen anderen Kanton umgezogen, womit davon auszugehen ist, dass das
Verfahren bald übertragen wird und im Kanton Solothurn sodann keine weiteren
Kosten mehr anfallen werden. Für die bis zur Übertragung noch anfallenden
Kosten und Aufwendungen ihres Rechtsbeistandes hat sie aber noch ein Rechtsschutzinteresse
an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. In diesem Sinn ist sie durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 39ter i.V.m. § 76
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
Eine Person gilt dann als mittellos,
wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel
anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und
desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der
prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der
gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei den individuellen Umständen Rechnung
zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2018 vom 27. November 2018
E. 3.2 mit Hinweis)
3.1
Da das
Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenfrei ist (vgl. § 149 Abs. 1 EG ZGB),
geht es vorliegend vorwiegend um das Thema der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2).
Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin selber vor, dass sie auch noch
durch andere Anwälte und Fachspezialisten beraten werde, welche aus den Geldern
des Crowdfunding bezahlt würden. Schon allein aus diesem Grund ist die
Beschwerdeführerin offensichtlich nicht auf einen vom Staat bezahlten
unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen. Sie kann ihre Rechte auf andere
Weise wahren. Es besteht kein Anspruch, dass ihr vom Staat ein zusätzlicher
Anwalt finanziert wird.
3.2
Auch wenn
die Beschwerdeführerin nicht frei über das mittels Crowdfunding gesammelte Geld
verfügen kann, so wurde doch ein beträchtlicher Anteil von mehreren zehntausend
Franken genau zum Zweck der Bezahlung von «Anwaltskosten, juristische Beratung,
Ermittlungs- und Gerichtskosten» gesammelt. Unter diesen Umständen ist es
rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, das Geld
sei für nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege – auf welche sie Anspruch
habe – gedeckte Kosten bestimmt. Die gesammelten Mittel von CHF 82'507.00
überragen den üblich gewährten Freibetrag von wenigen tausend Franken bei
weitem, womit die Beschwerdeführerin über genügend Mittel zur Bezahlung der
Prozesskosten verfügt.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00
festzusetzen sind.
Auch für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und -verbeiständung beantragt. Diese ist jedoch aus obgenannten
Gründen abzuweisen. Die Beschwerdeführerin verfügt über genügend Mittel zur
Bezahlung der Prozesskosten und ist nicht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
angewiesen, da sie sich anderweitig Hilfe besorgt hat.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_408/2021 vom
26. Mai 2021 nicht ein.