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Entscheid

VWBES.2021.102

Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

14. April 2021Deutsch6 min

entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. April 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident

Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entzug

der unentgeltlichen Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 2. März 2021

entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

A.___ per 2. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung

mit der Begründung, dass der Verein «Gemeinsam gegen Kindesmissbrauch» per

Crowdfunding einen Betrag von CHF 82'507.00 für sie gesammelt habe. Bei

der Sammelaktion sei als Finanzziel ein Betrag von CHF 94'000.00 angegeben

worden, wovon CHF 64'000.00 für Anwaltskosten, juristische Beratung,

Ermittlungs- und Gerichtskosten verwendet werden sollten.

2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Hans M.

Weltert, am 11. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Das Crowdfunding sei nicht dazu

geschaffen worden und diene auch nicht dazu, Leistungen zu finanzieren, die von

der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt seien, worauf die Beschwerdeführerin

einen ausgewiesenen Anspruch habe. Die unentgeltliche Rechtspflege decke

jeweils nicht alle Rechtsdienstleistungen. Für manche werde keine UP gewährt

und es würden durch die Gerichte und Behörden Stunden gekürzt. Der Verein wolle

sicherstellen, dass die Beschwerdeführerin gerade in diesen Fällen trotzdem

eine angemessene Rechtsberatung erhalte. Die KESB nehme zu Unrecht an, dass die

unentgeltliche Rechtspflege in einem subsidiären Verhältnis zu den Leistungen

des Vereins stehen würde. Die Beschwerdeführerin habe weder Zugriff noch eine

Verfügungsberechtigung für das Vermögen des Vereins. Sie sei auch nicht

Vereinsmitglied. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin mittellos. Ihre

Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten sich nicht geändert. Nicht die

Leistung aus UP sei subsidiär, sondern die Leistungen des Vereins seien es, die

erst greifen würden, wenn Arbeiten erfolgreich seien, für welche sonst niemand

aufkommen könne und die von der UP auch nicht gedeckt würden. Aus den

gesammelten Gelder würden auch andere Anwälte und Fachspezialisten bezahlt, die

nicht als unentgeltliche Rechtsvertreter eingesetzt seien und auch keine UP

beanspruchen könnten. Massgebend sei die Mittellosigkeit. Zum Einkommen und

Vermögen dürfe nicht hinzugerechnet werden, was nicht pfändbar sei. Was die

Beschwerdeführerin nicht besitze und worauf sie auch keinen Anspruch habe,

dürfe nicht gepfändet werden. Somit dürften die Mittel des Vereins nicht

angerechnet werden.

3. Die KESB beantragte am 24. März

2021 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den

angefochtenen Entscheid.

4. Die Beschwerdeführerin liess sich

nicht mehr weiter vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist per 1. Januar

2021.

in einen anderen Kanton umgezogen, womit davon auszugehen ist, dass das

Verfahren bald übertragen wird und im Kanton Solothurn sodann keine weiteren

Kosten mehr anfallen werden. Für die bis zur Übertragung noch anfallenden

Kosten und Aufwendungen ihres Rechtsbeistandes hat sie aber noch ein Rechtsschutzinteresse

an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. In diesem Sinn ist sie durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 39ter i.V.m. § 76

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel

für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

Eine Person gilt dann als mittellos,

wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel

anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und

desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der

prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der

gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei den individuellen Umständen Rechnung

zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2018 vom 27. November 2018

E. 3.2 mit Hinweis)

3.1

Da das

Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenfrei ist (vgl. § 149 Abs. 1 EG ZGB),

geht es vorliegend vorwiegend um das Thema der unentgeltlichen Rechtsver­beiständung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2).

Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin selber vor, dass sie auch noch

durch andere Anwälte und Fachspezialisten beraten werde, welche aus den Geldern

des Crowdfunding bezahlt würden. Schon allein aus diesem Grund ist die

Beschwerde­führerin offensichtlich nicht auf einen vom Staat bezahlten

unentgeltlichen Rechts­beistand angewiesen. Sie kann ihre Rechte auf andere

Weise wahren. Es besteht kein Anspruch, dass ihr vom Staat ein zusätzlicher

Anwalt finanziert wird.

3.2

Auch wenn

die Beschwerdeführerin nicht frei über das mittels Crowdfunding gesammelte Geld

verfügen kann, so wurde doch ein beträchtlicher Anteil von mehreren zehntausend

Franken genau zum Zweck der Bezahlung von «Anwaltskosten, juristische Beratung,

Ermittlungs- und Gerichtskosten» gesammelt. Unter diesen Umständen ist es

rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, das Geld

sei für nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege – auf welche sie Anspruch

habe – gedeckte Kosten bestimmt. Die gesammelten Mittel von CHF 82'507.00

überragen den üblich gewährten Freibetrag von wenigen tausend Franken bei

weitem, womit die Beschwerdeführerin über genügend Mittel zur Bezahlung der

Prozesskosten verfügt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00

festzusetzen sind.

Auch für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und -verbeiständung beantragt. Diese ist jedoch aus obgenannten

Gründen abzuweisen. Die Beschwerdeführerin verfügt über genügend Mittel zur

Bezahlung der Prozesskosten und ist nicht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

angewiesen, da sie sich anderweitig Hilfe besorgt hat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_408/2021 vom

26. Mai 2021 nicht ein.