VWBES.2021.103
AHV-Vorbezug
13. April 2021Deutsch4 min
AHV-Vorbezug um zwei Jahre geltend zu machen. Die Anmeldung müsse bis spätestens
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. April 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste Oberer Leberberg,
Beschwerdegegner
betreffend AHV-Vorbezug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021
verpflichteten die Sozialen Dienste Oberer Leberberg A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) dazu, bis spätestens am 31. Oktober 2021 seinen
AHV-Vorbezug um zwei Jahre geltend zu machen. Die Anmeldung müsse bis spätestens
am 30. November 2021 vorliegen. Für den Unterlassungsfall wurde der
Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass nach § 165 des Sozialgesetzes
(SG, BGS 831.1) und § 93 Abs. 1 lit. a der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) die
Sozialleistung befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen
eingestellt werden könne.
2. Auf eine dagegen von A.___ erhobene
Beschwerde trat das Departement des Innern mit Entscheid vom 5. März 2021
nicht ein, da der Beschwerdeführer durch die Zwischenverfügung keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil erleide. Erst wenn eine Kürzung vorgenommen
würde, wäre er beschwert.
3. Gegen diesen Entscheid erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 14. März 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und brachte vor, im Fall einer Frühpensionierung würden ihm
pro Monat CHF 660.00 weniger AHV-Leistungen zustehen. Da er mit 65 Jahren
auswandern werde, hätte er keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dies sei
ein finanzieller Rückschlag.
4. Das Departement des Innern beantragte
am 24. März 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
des Beschwerdeführers und verzichtete auf eine Stellungnahme.
5. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg
hielten mit Stellungnahme vom 31. März 2021 (eingelangt am 12. April
2021) an ihrer Verfügung fest und führten aus, der Beschwerdeführer werde seit
18. Februar 2009 durch die Sozialhilfe unterstützt. Sogar bei einer vollen
Altersrente würde die Kürzung bei einem Vorbezug von zwei Jahren lediglich
CHF 322.00 betragen. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht konkret mit
Auswanderungsabsichten befasst.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert,
wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Rechtsprechungsgemäss stellen
Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur
Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt
werden, Zwischenverfügungen dar. Als solche können sie grundsätzlich erst
zusammen mit einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden
(Urteil des Bundesgerichts 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2). Zwischenverfügungen
können jedoch immerhin dann selbständig angefochten werden, wenn sie entweder
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Das Bundesgericht führte mit Urteil vom
14.
Januar 2020 aus, es sei indessen kein Fall ersichtlich, in dem das
Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je
bejaht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar
2020.
E. 5.4.5).
Unter Berücksichtigung dieser
Rechtsprechung kam die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdeführer erwachse
durch die angefochtene Verfügung kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender
Nachteil, weshalb sie auf seine Beschwerde nicht eintrat.
3.
Der Beschwerdeführer geht auf diese
Erwägungen nicht ein und bringt vor Verwaltungsgericht keine Gründe vor, die
einen solchen Nachteil begründen und aufzeigen würden, weshalb die Vorinstanz
auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Solche Nachteile sind denn auch
nicht ersichtlich. Sollte sich der Beschwerdeführer dazu entscheiden, der
Weisung nicht nachzukommen, wird er mit einer entsprechenden Leistungskürzung
der Sozialhilfe zu rechnen haben. Erst diese Verfügung wird anfechtbar sein.
Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen die angeordnete Weisung zu Recht
nicht eingetreten.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren in Sozialhilfeangelegenheiten
sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann