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Entscheid

VWBES.2021.103

AHV-Vorbezug

13. April 2021Deutsch4 min

AHV-Vorbezug um zwei Jahre geltend zu machen. Die An­meldung müsse bis spätestens

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. April 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale

Dienste Oberer Leberberg,

Beschwerdegegner

betreffend AHV-Vorbezug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021

verpflichteten die Sozialen Dienste Oberer Leber­berg A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) dazu, bis spätestens am 31. Oktober 2021 seinen

AHV-Vorbezug um zwei Jahre geltend zu machen. Die An­meldung müsse bis spätestens

am 30. November 2021 vorliegen. Für den Unterlas­sungsfall wurde der

Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass nach § 165 des Sozialgesetzes

(SG, BGS 831.1) und § 93 Abs. 1 lit. a der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) die

Sozialleistung befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen

eingestellt werden könne.

2. Auf eine dagegen von A.___ erhobene

Beschwerde trat das Departement des Innern mit Entscheid vom 5. März 2021

nicht ein, da der Beschwerdeführer durch die Zwischenverfügung keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil erleide. Erst wenn eine Kürzung vorgenommen

würde, wäre er beschwert.

3. Gegen diesen Entscheid erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 14. März 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und brachte vor, im Fall einer Frühpensionierung würden ihm

pro Monat CHF 660.00 weniger AHV-Leistungen zustehen. Da er mit 65 Jahren

auswandern werde, hätte er keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dies sei

ein finanzieller Rückschlag.

4. Das Departement des Innern beantragte

am 24. März 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

des Beschwerdeführers und verzichtete auf eine Stellungnahme.

5. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg

hielten mit Stellungnahme vom 31. März 2021 (eingelangt am 12. April

2021) an ihrer Verfügung fest und führten aus, der Beschwerdeführer werde seit

18. Februar 2009 durch die Sozialhilfe unterstützt. Sogar bei einer vollen

Altersrente würde die Kürzung bei einem Vorbezug von zwei Jahren lediglich

CHF 322.00 betragen. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht konkret mit

Auswanderungsabsichten befasst.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert,

wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Rechtsprechungsgemäss stellen

Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur

Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt

werden, Zwischenverfügungen dar. Als solche können sie grund­sätzlich erst

zusammen mit einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden

(Urteil des Bundesgerichts 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2). Zwischen­verfügungen

können jedoch immerhin dann selbständig angefochten werden, wenn sie entweder

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren er­sparen würde. Das Bundesgericht führte mit Urteil vom

14.

Januar 2020 aus, es sei indessen kein Fall ersichtlich, in dem das

Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je

bejaht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar

2020.

E. 5.4.5).

Unter Berücksichtigung dieser

Rechtsprechung kam die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdeführer erwachse

durch die angefochtene Verfügung kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender

Nachteil, weshalb sie auf seine Beschwerde nicht eintrat.

3.

Der Beschwerdeführer geht auf diese

Erwägungen nicht ein und bringt vor Verwaltungsgericht keine Gründe vor, die

einen solchen Nachteil begründen und aufzeigen würden, weshalb die Vorinstanz

auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Solche Nachteile sind denn auch

nicht ersichtlich. Sollte sich der Beschwerdeführer dazu entscheiden, der

Weisung nicht nachzukommen, wird er mit einer entsprechenden Leistungskürzung

der Sozialhilfe zu rechnen haben. Erst diese Verfügung wird anfechtbar sein.

Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen die angeordnete Weisung zu Recht

nicht eingetreten.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren in Sozialhilfeangelegenheiten

sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann