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Entscheid

VWBES.2021.104

Opferhilfe

23. September 2021Deutsch26 min

Schweiz eingereist und in der Folge ein Opfer von Menschenhandel geworden. Die Täterin

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale

Sicherheit,

Beschwerdegegner

betreffend Opferhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der a.o. Amtsgerichtstatthalter des

Richteramts Solothurn-Lebern sprach [...] (nachfolgend: Täterin 1) mit Urteil

vom 20. März 2019 im abgekürzten Verfahren des mehrfachen Menschenhandels (Art.

182 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c

StGB), der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes mit

Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG), der

mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

(Art. 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuG) und der unzulässigen Ausübung der

Prostitution (Art. 199 StGB i.V.m. § 28 und § 97 Abs. 1 lit. a WAG) zum

Nachteil von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) schuldig. Das Urteil

erwuchs gleichentags in Rechtskraft. Der Beschwerdeführerin wurde im

Strafverfahren adhäsionsweise eine Genugtuung von CHF 30'000.00 (zuzüglich 5%

Zins seit dem 15. Oktober 2013) zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 5).

2. In einem weiteren Strafverfahren

sprach der ausserordentliche Amtsgerichtsstatthalter des Richteramts

Solothurn-Lebern [...] (nachfolgend Täterin 2) mit Urteil vom 29. April 2019 im

abgekürzten Verfahren der mehrfachen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit.

c StGB) zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig. Das Urteil erwuchs

gleichentags in Rechtskraft. Der Beschwerdeführerin wurde im Strafverfahren

adhäsionsweise eine Genugtuung von CHF 8'000.00 (zuzüglich 5% Zins seit

dem 30. November 2015) zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 5).

3. Laut den entsprechenden Anklageschriften

ist die Beschwerdeführerin im Februar 2011 ohne Aufenthaltsbewilligung in die

Schweiz eingereist und in der Folge ein Opfer von Menschenhandel geworden. Die Täterin

1 «übernahm» die Beschwerdeführerin von einer Landsfrau und verkaufte sie

später an eine weitere Bordellbesitzerin weiter. Dieses Geschäft verlief hinter

dem Rücken und ohne Wissen der Beschwerdeführerin. Die Täterin 1 führte mit

Täterin 2 das Bordell an der [...]strasse in Solothurn, die Täterin 2 war die

Stellvertreterin von Täterin 1. Die Beschwerdeführerin arbeitete mit

Unterbrüchen während mehr als drei Jahren im entsprechenden Studio (16. Februar

– 23. Februar 2011, 18. Dezember 2012 – 20. Dezember 2014 und 4. Mai 2015

– 27. Juni 2016; total 37 Monate).

Während ihrer Tätigkeit im Studio musste

sich die Beschwerdeführerin sieben Tage die Woche rund um die Uhr für Kunden

bereithalten (24/7 Standby-Regelung) und für die zu erbringenden sexuellen

Dienstleistungen vorgeschriebene Preise einhalten. Sie war verpflichtet worden,

von ihren Einnahmen die Hälfte sowie zusätzlich CHF 200.00 pro Monat für

Internetwerbung und CHF 100.00 für Verpflegung an die Täterin 1 abzugeben.

Aufgrund dieser Verpflichtung bestand ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der

Beschwerdeführerin und der Täterin 1. Die Beschwerdeführerin verfügte zudem über

keinen legalen Aufenthaltstitel und war dadurch ans Studio gebunden. Insbesondere

musste die Beschwerdeführerin auch arbeiten, wenn sie krank war oder sich

unwohl fühlte. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin wurde

verletzt, und sie musste sich verbindlichen Regeln bzgl. der in ihrem Studio

geltenden Prostitutionsmodalitäten unterwerfen.

2017 konnte die Beschwerdeführerin eine

Schutzwohnung beziehen. Die aufgrund des Strafverfahrens ausgestellte

Kurzaufenthaltsbewilligung bis 22. Januar 2018 wurde nicht mehr verlängert, und

die Beschwerdeführerin reiste in ihre Heimat Thailand. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte,

2020 in der Schweiz zu heiraten und mit ihrem Sohn in der Schweiz Wohnsitz zu

nehmen, konnte aber pandemiebedingt nicht einreisen. Die entsprechenden

Dokumente bezüglich der Heirat sind beim Zivilstandsamt Biel hinterlegt und das

entsprechende Einreisevisum beantragt.

Der Fall wurde durch die Fachstelle

Frauenhandel und Frauenmigration in Zürich erfasst.

4. Mit Schreiben vom 8. August 2019 bzw.

vom 13. September 2019 reichte Andrea Stäuble Dietrich, Rechtsanwältin, namens

der Beschwerdeführerin beim Amt für soziale Sicherheit, Fachstelle Opferhilfe, zwei

substantiierte Gesuche um Ausrichtung von Genugtuung in der Höhe von CHF

30'000.00 bzw. von CHF 8'000.00 nach Opferhilfegesetz ein.

5. Mit Verfügung vom 3. März 2021 hiess

die Fachstelle Opferhilfe im Namen des Departements des Innern (Ddl) das Gesuch

um Ausrichtung einer Genugtuung im Umfang von CHF 5'000.00 teilweise gut und

wies es im Mehrbetrag ab. Der Betrag wurde mit Blick auf die in vergleichbaren

Fällen zugesprochenen Summen festgesetzt.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin,

v.d. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, am 15. März 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Amtes für Soziale

Sicherheit vom 3. März 2021 sei aufzuheben, ihr sei eine Genugtuung in der Höhe

von CHF 10'000.00 auszurichten und die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Am 1. April 2021 erfolgte die

Beschwerdebegründung.

8. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2021

nahm das Amt für soziale Sicherheit bzw. die Opferhilfestelle zur Beschwerde

Stellung und schloss auf deren Abweisung.

9. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

30. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bewilligt.

10. Mit Replik vom 19. Mai 2021 reichte

die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein und hielt an den in der

Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS

831.1

sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Da die Vorinstanz als erste und

einzige Instanz über die Sache entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht die

Angelegenheit auch auf Angemessenheit überprüfen (§ 67bis Abs. 2

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

2.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede

Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder

sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch

auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf die Urteile des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 20. März 2019 resp. 29. April 2019 steht fest,

dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz

wurde. Die Gesuche um Genugtuung aus dem Opferhilfegesetz wurden zudem

rechtzeitig gestellt (vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG).

2.2

Das Opfer hat Anspruch auf eine

Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel

47.

und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG).

Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23

Abs. 1 OHG). Sie beträgt für das Opfer maximal CHF 70'000.00 (Abs. 2 lit. a).

Mit der Einführung von Höchstbeträgen brachte der Gesetzgeber den Willen zum

Ausdruck, dass die opferhilferechtliche Genugtuungen klar tiefer bemessen

werden sollen als die zivilrechtlichen Genugtuungen, womit insoweit eine

Abkoppelung vorgesehen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom

23.

April 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).

2.3

Das Opferhilfegesetz enthält keine

Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind

die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49

OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1; 132 II 117, E. 2.2.1). Bei

der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der

Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im

Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete

Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Nicht

massgeblich ist die Art der Straftat und das Verschulden der Täterin oder des

Täters. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage

kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die

Festsetzung der Höhe der Genugtuung lässt den kantonalen Behörden einen weiten

Ermessensspielraum (vgl. Peter Gomm, in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.],

Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 23 N 6).

Kriterien, welche den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist

ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Zu gewichten sind als wichtigste

Kriterien insbesondere Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im

Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben,

ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders

schwerer Invalidität. Konkret können das Alter des Opfers, die Dauer des

Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende und entstellende Narben,

die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und

Dauer der psychischen Folgen eine Rolle spielen. Auch Angstzustände können,

wenn sie über eine längere Zeitspanne vorhanden sind oder wenn sie beim Opfer

zu einer eigentlichen Wesensveränderung führen, genugtuungserhöhend wirken (vgl.

Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N 7). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist

eine dem Einzelfall anzupassende Entscheidung nach Billigkeit (BGE 132 II 117

E. 2.2.3 S. 120). Den kantonalen Behörden steht daher bei der Festsetzung der

Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur

eingreift, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten

Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den

Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände

ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn

sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 117 E.

2.2.5

S. 121 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April

2020.

E. 4.3).

2.4

Im Unterschied zum Zivilrecht

besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die

Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus

Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss

Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die

zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar

wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174

f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom

Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann

eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn

diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose

Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Urteile des Bundesgerichts

1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a; 1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc;

bestätigt in BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121).

2.5

Gemäss Rechtsprechung ist auf die

Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu

Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis zwischen Administrativ- und

Strafbehörden im Bereich des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss

anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des

Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse

gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die

Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen

Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, wenn aufgrund eingehender

Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und

Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen). In reinen

Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch

das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung

beschränkt würde (BGE 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2). Wie das

Verwaltungsgericht bereits in einem Urteil vom 8. Juni 2017 (VWBES.2016.453,

bestätigt in VWBES.2017.359) festgehalten hat, ist die Opferhilfebehörde nicht

an das im abgekürzten Verfahren ergangene Strafurteil gebunden, da in jenem

Verfahren die Zivilforderungen nicht inhaltlich geprüft, sondern die

Anklageschrift zum Urteil erhoben wird. Es bestehe dabei die Gefahr, dass die

beschuldigte Person ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen akzeptiere,

damit das abgekürzte Verfahren durchgeführt werden könne.

2.6

Wie die Vorinstanz zu Recht in

Erwägung gezogen hat, kann nicht abgegrenzt werden, inwiefern sich die

Handlungen der beiden Täterinnen je einzeln auf das Opfer ausgewirkt haben,

zumal die Täterinnen auch zusammenwirkten. Beim Tatgeschehen handelt es sich um

einen zusammenhängenden Sachverhalt, welcher sich als Ganzes auf die

Beschwerdeführerin ausgewirkt und einen bestimmten Grad der Betroffenheit ausgelöst

hat. Für die Bemessung der Genugtuung ist denn nach Art. 22 und 23 OHG

auch auf «die Schwere der Beeinträchtigung» abzustellen, welche vorliegend nur

gesamthaft beurteilt werden kann. Im Opferhilferecht gilt ein opfer- und nicht

ein täterbezogener Ansatz. Bei der vorliegend festzulegenden Genugtuungssumme

handelt es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem

Staat. Die Genugtuung wird durch die Allgemeinheit bezahlt. Dass die

festgesetzte Genugtuung im Regressverfahren auf die zwei Täterinnen aufgeteilt

wird, hat keinen Einfluss auf die gegenüber der Beschwerdeführerin festgesetzte

Genugtuung. Es handelt sich beim Regress um ein anderes Rechtsverhältnis

zwischen dem Staat und den Tätern. Die Verfahren wurden somit zu Recht vereinigt

und eine gesamthafte Genugtuungssumme festgesetzt.

3.1

Der Leitfaden zur Bemessung der

Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz, 3. Oktober 2019

(nachfolgend Leitfaden OHG, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel/leitf-genugtuung-ohg-d.pdf, zuletzt abgerufen am 20. September

2021) enthält Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit

schwerer Beeinträchtigung der sexuellen Integrität (S. 14 Leitfaden OHG).

Bandbreiten

Beispiele

3.

20'000 – 70’000

Ausserordentlich schwere

Beeinträchtigung

Mehrfache, besonders grausam erfolgte

Übergriffe, massive sexuelle Handlungen mit einem Kind über längere Zeit

2.

8'000 – 20’000

Sehr schwere

Beeinträchtigung

Vergewaltigung, schwere sexuelle

Nötigung, schwere Schändung, schwere oder mehrfache sexuelle Handlung mit

einem Kind

1.

bis 8’000

Schwere

Beeinträchtigung

Versuchte Vergewaltigung, (versuchte)

sexuelle Nötigung, massive sexuelle Belästigung, sexuelle Handlung mit einem

Kind

3.2

Daneben enthält der Leitfaden

ebenfalls Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit schwerer

Beeinträchtigung der psychischen Integrität (S. 17 Leitfaden OHG).

Bandbreiten

Beispiele

3.

15'000 – 40’000

Sehr schwere psychische

Beeinträchtigung nach aussergewöhnlich eindrücklichen Gewalterlebnissen mit

lebenslangen psychischen Folgen: Die Bewältigung des Alltags ist stark

eingeschränkt und Arbeitsfähigkeit ist dauernd eingeschränkt oder ganz

aufgehoben.

Langjährige massive Misshandlung in

der Kindheit, die zu einer schweren psychischen Beeinträchtigung führt (bspw.

mit bleibend eingeschränkter Arbeitsunfähigkeit).

2.

5'000 – 15’000

Schwere psychische Beeinträchtigung

nach besonders dramatischen Begleitumständen mit schwerwiegenden Folgen wie

bspw. ausgewiesene, lange Psychotherapie oder Arbeitsunfähigkeit.

Besonders brutaler Raubüberfall mit

massiver Gewaltausübung ohne körperliche Folgen, oder Einsperren etc. und

lange dauernde psychische Beeinträchtigung.

1.

bis 5’000

Nicht unerhebliche, wenn auch

vorübergehende psychische Beeinträchtigung, sofern erschwerende, auf die Tat

bezogene Umstände vorliegen, wie etwa Verwendung von Waffen oder anderen

gefährlichen Gegenständen, Gemeinsame Tatbegehung mehrerer Täter, Tatbegehung

an einem geschützten Ort, längerer Zeitraum und Häufigkeit der Tatbegehung.

Raubüberfall, mehrfache, massive

Todesdrohungen.

Die zuletzt aufgeführten Bandbreiten

finden nur Anwendung, wenn es sich ausschliesslich um eine schwere

Beeinträchtigung der psychischen Integrität handelt – mit allenfalls sehr

untergeordneten körperlichen oder sexuellen Beeinträchtigungen (S. 16 Leitfaden

OHG; vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N 23). Geht die schwere Beeinträchtigung

der psychischen Integrität hingegen einher mit einer Beeinträchtigung der

körperlichen oder sexuellen Integrität, ist sie also eine Folge oder ein

erschwerender Umstand einer Körperverletzung oder einer Sexualstraftat, richtet

sich der Anspruch und die Bemessung der Genugtuung nach den Bandbreiten der

primären Beeinträchtigung (S. 16 Leitfaden OHG; vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art.

23.

N 24).

3.3

Bei Sexualdelikten gilt es speziell

zu beachten, dass eine direkte Beeinträchtigung der sexuellen Integrität in der

Regel einzig während der Tat erfolgt. Von längerer Dauer sind jedoch meist die

sich daraus ergebenden Folgen, welche sich häufig, aber nicht zwingend, in Form

von psychischen Beeinträchtigungen manifestieren. Auch der Verlust von

Lebensfreude, verschiedene Ängste oder die Schwierigkeit von Vertrauensbildung

können durch die Taten verursacht werden. Schwierigkeiten stellen sich bei der

Beurteilung der Fälle dadurch, dass solche Folgen nicht immer unmittelbar

auftreten, die Dauer und Intensität der Auswirkungen zum Zeitpunkt des

Entscheids über die Genugtuung oft noch nicht abschliessend feststehen sowie

überdies Beweisschwierigkeiten keine Seltenheit sind. Im Gegensatz zu

physischen Verletzungen und daraus entstehende Narben oder bleibenden

körperlichen Beeinträchtigungen ist der seelische Schmerz, welche Opfer von

Sexualdelikten empfinden, nicht objektiv nachweisbar. Deshalb wird für die

Bestimmung der Genugtuungshöhe bei Sexualdelikten als Ausgangspunkt von der

Schwere der Straftaten ausgegangen und von dieser auch auf notorisch

auftretende Auswirkungen geschlossen. Sofern vorhanden, können auch Arzt- und

Therapieberichte beigezogen werden (vgl. Meret Baumann/Blanca Anabitarta/Sandra

Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015,

Rz. 18; Leitfaden OHG S. 14).

4.1

Gemäss dem Schreiben der Fachstelle

Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 5. November 2020 an die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin war letztere in den ersten Gesprächen

sehr verunsichert, misstrauisch und habe sichtbar Angst gehabt. Trotz ihrer

anfänglichen auffälligen Zurückhaltung habe sie sich etwas später entschieden,

in die Schutzeinrichtung der FIZ einzutreten. In den ersten Monaten hätten

viele Beratungsgespräche, aber auch Kriseninterventionen stattgefunden. Die

Folgen durch die mehrfachen, über einen langen Zeitraum erfolgten traumatischen

Erlebnisse im Rahmen der angezeigten Straftaten seien physische und psychische

Symptome sowie rezidivierende depressive Störungen. Die Beschwerdeführerin sei

als Opfer von Menschenhandel in eine Art Schuldknechtschaft in die Schweiz

gekommen. Schulden führten in Thailand zu gesellschaftlicher Ächtung.

Dementsprechend sei der Druck auf die Beschwerdeführerin sehr hoch gewesen. Im

ersten Gespräch sei sie sichtlich nervös und verängstigt erschienen, die Tränen

unterdrückend. Sie habe mehrmals erwähnt, sehr viel gelitten zu haben. Als sie sich

zum ersten Mal in ihrem Leben habe prostituieren müssen, sei für sie die Welt

zusammengebrochen. Sie leide seither an einer depressiven Verstimmung. In der

Schutzwohnung hätten sich die Ängste der Beschwerdeführerin in starken

Schlafstörungen und Hyperarousal, einer anhaltenden inneren Anspannung, inneren

Unruhe und Hypervigilanz gezeigt. Zur depressiven Grundhaltung, die bis heute

vorhanden sei, habe auch die Tatsache geführt, dass sie durch die Prostitution

die Familienehre massiv verletzt habe. Da die Familie heute noch Angst habe,

irgendjemand aus dem Umfeld könnte davon erfahren, werde die Beschwerdeführerin

daheim ständig kontrolliert. Ebenfalls einer posttraumatischen

Belastungsstörung zuzuordnen sei ihre deutlich verminderte

Konzentrationsfähigkeit. Heute sei die Beschwerdeführerin ausgeglichener, aber

die traurige Grundstimmung habe sie noch. Die Betreuung ihres kleinen Sohns

gebe ihr Kraft und Lebensmut.

4.2

Die Vorinstanz hat zunächst gestützt

auf vorgenannte Tabelle (Opfer mit schwerer Beeinträchtigung der sexuellen Integrität,

S. 14 Leitfaden OHG) im vorliegenden Fall für die Genugtuungsbemessung einen

Rahmen bis CHF 8'000.00 (Beeinträchtigung 1. Grades) festgelegt. In einem weiteren

Schritt hat sie drei Präjudizien zu ähnlichen Tatbeständen aufgeführt und die

Tatumstände mit dem vorliegenden Fall verglichen und gestützt darauf eine

Basisgenugtuung auf CHF 5'000.00 angesetzt. Angesichts der baldigen

Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz erschien der Vorinstanz

eine Kürzung der Genugtuungskosten als nicht angemessen. Als Genugtuung wurde

somit CHF 5'000.00 opferhilferechtlich anerkannt.

4.3

Als Vergleich hat die Vorinstanz

einerseits einen Fall aus ihrer eigenen Praxis beigezogen: Dort musste das

Opfer sich während 14 Monaten für zwei Studios prostitutieren. Auch in diesem

Fall unterwarfen die Täterinnen das Opfer verbindlichen Regeln und

Vorschriften, und es musste die Hälfte seiner Einnahmen sowie zusätzliche

Geldbeträge für Verpflegung und Internetwerbung abgeben. Auch dieses Opfer

musste sich rund um die Uhr zur Verfügung halten, alle Freier bedienen und

durfte die Studios nur sehr eingeschränkt verlassen. Die Täterinnen waren der

Förderung der Prostitution schuldig gesprochen worden. Die Opferhilfe belief

sich im November 2019 auf CHF 4'000.00.

In einem Zürcher Fall aus dem Jahr 2014

erhielt das Opfer CHF 5'000.00. Es war vom Täter, mit dem es im Heimatland eine

Beziehung eingegangen war, in die Schweiz gebracht worden und musste sich hier

während 21 Monaten prostituieren, sämtliche Einnahmen abgeben, wurde vom Täter

durchgehend kontrolliert und hatte Anweisungen zur Arbeitszeit und Arbeitsweise

zu befolgen. Nach der Haftentlassung hatte der Täter dem Opfer gedroht, man

werde diesem die gemeinsame Tochter wegnehmen.

CHF 16'000.00 hatte die Vorinstanz einem

Opfer im Jahr 2015 zugesprochen, das für vier Monate Opfer von Menschenhandel

und Zwangsprostitution geworden war. Es war in seinem Heimatland von den Tätern

rekrutiert worden und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Schweiz

gebracht worden. In dieser Zeit litt das Opfer unter wiederholten

Vergewaltigungsversuchen und an einem hohen Grad an Gewalt. Daraus resultierten

schwere posttraumatische Belastungsstörungen, Schlafstörungen und

Angstzustände.

4.4

Die Vorinstanz hat den vorliegenden

Fall in Relation zu den zitierten Vergleichsfällen gesetzt und in ihrer

Vernehmlassung ergänzend dargelegt, bei der Beschwerdeführerin liege keine

eigentliche ICD-10 Diagnose vor, die eine psychische Erkrankung wie Depression,

posttraumatische Belastungsstörung etc. bemessungsrelevant darlegen könnte. Die

psychische Belastung wurde als ungefähr gleich eingeschätzt wie im ersten

Vergleichsfall. Beim zweiten Vergleichsfall, in dem eine Opferhilfeentschädigung

von CHF 5'000.00 gesprochen worden war, war der Tatzeitraum zwar erheblich

kürzer. Die Weisungsabhängigkeit der Opfer vom Täter bzw. den Täterinnen und

die verlangten Arbeitsweisen waren in beiden Fällen sehr ähnlich. Bei der

Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass sie den Täterinnen aufgrund ihres

ungeregelten Aufenthaltsstatus in besonderem Masse ausgeliefert war. Allerdings

befand sich das Zürcher Opfer sogar in einer Liebesbeziehung zum Täter, der

überdies das gemeinsame Kind als Druckmittel benutzte. Der Vertrauensmissbrauch

muss das Opfer stark getroffen haben. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass

die Vorinstanz die beiden Fälle als etwa gleichgelagert qualifiziert hat. Zum

dritten Vergleichsfall gab die Vorinstanz zu bedenken, dass die Tatumstände

sowie die physischen und psychischen Folgen für das Opfer erheblich schwerer zu

gewichten gewesen seien als im vorliegenden Fall. Im Vergleichsfall sei das

Opfer wiederholt geschlagen worden und habe mehrere Vergewaltigungsversuche

erlebt. Solche seien im vorliegenden Fall nicht bekannt. Der Zeitraum der

Ausbeutung sei im vorliegenden Fall länger gewesen. Der Vergleichsfall sei

jedoch vor allem aufgrund der massiv gravierenderen Beeinträchtigungen der

sexuellen und physischen Integrität erheblich schwerer zu gewichten als

derjenige der Beschwerdeführerin.

5.1

Die strafrechtlich festgestellten

Tatbestände umfassen vorliegend den Menschenhandel (Art. 182 Abs. 1

Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0] und die Förderung der

Prostitution (Art. 195 lit. c StGB). Bei diesen Delikten wiegt der Eingriff in

die sexuelle Integrität weniger schwer als beispielsweise bei einer

Vergewaltigung und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine

Prostituierte handelt oder nicht (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons

Zürich SB110481 vom 19. Juli 2012, E. 6.2.3). In Übereinstimmung mit der

Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres

illegalen Aufenthalts und der hohen Schulden in einem Abhängigkeitsverhältnis zur

Bordellbetreiberin stand. Die Beschwerdeführerin hatte keine andere Wahl, als

sich der Kontrolle und den verbindlichen Arbeitsmodalitäten der Täterin zu

unterwerfen.

Dieser Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses

stellt eine Form psychischer Gewalt dar, was von der Opferhilfebehörde nicht

unbeachtet gelassen worden ist. Bei der Bemessung der Genugtuung ist indes weiter

zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin unbestritten nie körperlicher

Gewalt ausgesetzt war. Insofern ist die grundsätzliche Klassierung in der

Beeinträchtigung erster Stufe gemäss der Tabelle des Leitfadens OHG nicht zu

beanstanden. In die Waagschale zu werfen ist auch, dass die Beschwerdeführerin

vordergründig damit einverstanden war, in der Schweiz Sexarbeit zu verrichten

(vgl. dazu Beschwerdebegründung vom 1. April 2021, Ziff. 5.). Sie wusste

vorgängig auch, dass sie die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit würde

teilen müssen. Darin liegt ein massgeblicher Unterschied zu anderen Fällen in

ähnlichen Konstellationen, in denen die Opfer unter Vorspiegelung falscher

Tatsachen in die Schweiz gelockt werden.

Die Vorinstanz hat die gemäss dem

Bericht der FIZ offensichtlich vorhandene Beeinträchtigung der psychischen

Integrität bei der Bemessung der Genugtuung ebenfalls berücksichtigt,

allerdings mit dem Vorbehalt, dass keine ICD-10 Diagnose vorliegt. Wenn die

Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht an den Leitfaden des

Bundesamts gehalten, verkennt sie, dass es sich dabei nur um Empfehlungen

handelt. Sie beinhalten keine skalenmässige Tarifierung oder Pauschalierung.

Solche werden im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 45 Abs. 3 OHG lediglich

vorbehalten. Die Entwicklung sollte der Praxis überlassen werden (Gomm, a.a.O.,

N. 16 zu Art. 23 mit Hinweisen).

5.2.1

Die zugesprochene Genugtuungssumme

liegt denn auch im üblichen Bereich der kantonalen Praxis. In VWBES.2016.453 war

dem Opfer eine Summe von CHF 4'500.00 zugesprochen worden. Es war in der

Zeit vom 16. Mai 2014 bis 18. Februar 2015 als Sexarbeiterin tätig, nachdem es

über eine Drittperson von Thailand in die Schweiz geschleust worden war. Auch

in diesem Fall war das Opfer vordergründig damit einverstanden, im Studio anzuschaffen.

Allerdings hatte es nur ganz rudimentäre Kenntnisse des Arbeitsregimes. Konkret

war ihm nur bekannt, dass es Sexarbeit verrichten würde und dass es die auf

diese Weise generierten Einnahmen mit der Täterin teilen müsse. Für die

Einreise in die Schweiz mittels gefälschten Dokumenten und für die Vermittlung

des Arbeitsplatzes verschuldete sich das Opfer bei den thailändischen

Drahtzieherinnen bzw. deren Hilfspersonen. Es musste sich dazu verpflichten,

die entstandenen Schulden mit den Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit zu

begleichen. Jeweils die Hälfte des Verdienstes beanspruchte die Täterin für

sich. Weiter wurden Abzüge für Verpflegung und Internetwerbung vorgenommen. Das

Opfer musste sich zudem zahlreichen verbindlichen Regeln und Vorschriften bezüglich

der Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit unterwerfen, wodurch sein

sexuelles Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Mit Blick auf den Wohnsitz in

Thailand und den damit verbundenen tieferen Lebenshaltungskosten kürzte die

Vorinstanz damals die Genugtuung um 40%, was letztlich einen Betrag von CHF

2‘700.00 ergab. Das Verwaltungsgericht hatte dieses Vorgehen geschützt.

5.2.2

Im VWBES.2017.359

zugrundeliegenden Fall war das ungarische Opfer von Ende Oktober 2012 bis ca.

Mitte April 2013 als Sexarbeiterin ausgebeutet und in dieser Zeit einmal von

einem ihrer Zuhälter vergewaltigt worden. Die opferhilferechtliche Genugtuung

wurde auf CHF 9'500.00 festgesetzt. Die Tatumstände waren aber viel

schwerwiegender als im vorliegenden Fall: Die Täterin lockte das 21-jährige

Opfer mit dem falschen Versprechen von Ungarn in die Schweiz, wonach sie hier

durch Ausübung der Prostitution viel Geld für ihre zwei kleinen Kinder

verdienen würde. In der Schweiz wurde das Opfer von Ende Oktober 2012 bis ca.

Mitte November 2012 als Sexarbeiterin von der Täterin ausgebeutet, und es

wurden ihr sämtliche Einnahmen abgenommen. Das Opfer wurde mit psychischer

Gewalt (Drohungen, Nötigungen) zur Prostitution auf dem Strassenstrich

gezwungen. Die Ausübung der Prostitutionstätigkeit wurde überwacht (durch die

Täterin 1 und teils auch durch andere Prostituierte). Auch wurden die

Prostitutionsmodalitäten festgelegt, vergleichbar mit dem vorliegenden Fall.

Weiter wurde dem Opfer der Bezug von Freitagen verweigert, es musste sich trotz

Krankheit und Menstruation prostituieren und es war ihr untersagt, Freier

abzuweisen. Das Opfer musste alle sexuellen Wünsche der Freier erfüllen, so

auch ungeschützten Geschlechtsverkehr. Es war ihm verboten, private

telefonische und persönliche Kontakte zu pflegen. Medizinische Versorgung wurde

verweigert und das Opfer musste sich unabhängig der Temperatur an

Kleidervorschriften halten. Nachdem es sich ausdrücklich geweigert hatte, mit dem

anderen Zuhälter sexuelle Handlungen vorzunehmen, wurde es dazu gezwungen und

vergewaltigt. Mitte November 2012 «kaufte» der eine Zuhälter das Opfer zusammen

mit einem dritten Täter für einen Betrag von CHF 1'000.00 der Täterin ab.

Daraufhin musste das Opfer bis Mitte April 2013 unter Zwang auf dem

Strassenstrich für die Täter anschaffen. Dabei wurde es regelmässig gezwungen,

Drogen (z.B. kleine Mengen Metamphetamin [Crystal Meth]) einzunehmen, damit es

praktisch rund um die Uhr arbeiten konnte.

5.2.3

Zwar stammen die zitierten Fälle

aus der Zeit vor der Überarbeitung des eidgenössischen Leitfadens. Der

revidierte Leitfaden macht aber nicht generell höhere Entschädigungsvorgaben.

Er nimmt verschiedene Anliegen der kantonalen Opferhilfebehörden auf. Die

Obergrenze für Sexualdelikte wurde angepasst, und es wurde eine zusätzliche

Kategorie für Beeinträchtigungen der psychischen Integrität geschaffen.

Gegenüber dem ersten Leitfaden 2008, der sich mehrheitlich auf die

funktionellen Einschränkungen fokussierte, werden im neuen Leitfaden 2019 in

eher beispielhafter Form Einschränkungen mit genugtuungserhöhenden Faktoren

vermischt. In die Überschriften wurde für alle Kategorien die Voraus­setzung

der schweren Beeinträchtigung formuliert (Gomm, a.a.O., N 17 zu Art. 23). Wie

Gomm treffend darlegt, hätte die Gewichtung im Grunde genommen nur im Rahmen

des einzelnen Grades der Bandbreite umschrieben werden müssen. All dies ändert

nichts daran, dass sich die Vorinstanz korrekt an den neuen Leitfaden gehalten

hat und die Gewichtung in dieser Bandbreite mit Blick auf die Kasuistik vorgenommen

hat.

5.3

Was die von der Beschwerdeführerin

zitierten ausserkantonalen Vergleichsfälle anbelangt, sei aus der Verfügung der

Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 3. November

2020.

zitiert (S. 11), wonach die Vergleichsfälle zeigten, dass in ähnlichen

Fällen Genugtuungssummen zwischen CHF 3'000.00 und CHF 6'000.00 zugesprochen

worden seien, wobei diese Beträge im Vergleich zum revidierten Leitfaden eher

an der unteren Grenze lägen. Höhere Beträge seien dann gesprochen worden, wenn

die Opfer zusätzlich körperlich verletzt oder massiv sexuell missbraucht worden

seien […]. Hingewiesen wurde zudem auf den Umstand, dass bei Genugtuungssummen

bis CHF 6'000.00 die Opfer meist bereits im Heimatland von der späteren

Prostitution Kenntnis gehabt hätten. Im Fall, der im Beleg 10 der Beschwerde

geschildert wird, hatte das Opfer nicht im Heimatland bereits in die Prostitution

eingewilligt und wurde hier dazu gezwungen. Im anderen Berner Fall (Beleg 9)

war das Opfer zudem unter Druck gesetzt worden, Drogen zu konsumieren. Und im

Basler Fall, der in Beleg 11 dargelegt wird, wurde die Genugtuung offenbar aufgrund

der Verletzung der psychischen Integrität ausgesprochen (vgl. Leitfaden S. 10

Rz 27). Ein 1:1-Vergleich ist jedenfalls nicht möglich.

5.4

Die Würdigung der gesamten Umstände

und der Vergleich mit der kantonalen Praxis führt daher zum Ergebnis, dass die Vorinstanz

ihr Ermessen mit der in einem ersten Schritt festgelegten Genugtuung von

CHF 5‘000.00 rechtmässig ausgeübt hat.

6.

Die Vorinstanz sprach der

Beschwerdeführerin mit Blick auf die baldige Wohnsitznahme in der Schweiz eine

opferhilferechtlich anerkannte Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00 zu.

Seit Inkrafttreten des totalrevidierten

Opferhilfegesetzes am 23. März 2007 wird in Art. 27 Abs. 3 OHG

explizit festgehalten, dass die Genugtuung herabgesetzt werden kann, wenn die

anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat und die Höhe der Genugtuung

auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre. In der

Botschaft des Bundesrates wird dazu ausgeführt, die Opferhilfe sei eine Geste der

Solidarität mit Opfern, und es lasse sich rechtfertigen, dass ein weniger hohes

Lebenshaltungskostenniveau berücksichtigt werde, wenn die begünstigte Person im

Ausland wohne. Der Unterschied zwischen der Höhe der Lebenshaltungskosten im

In- und Ausland müsse von erheblicher Grösse sein, damit eine Herabsetzung der

Genugtuung gerechtfertigt sei. Dies sei der Fall, wenn die Anwendung der

üblichen Bemessungsregeln zu einer unverhältnismässigen Genugtuung für im

Ausland wohnhafte Begünstigte im Vergleich zu in der Schweiz wohnhaften

Personen führen würde (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die

Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, BBl 2005, 7165, S.

7232.).

Gemäss Aktenstand vom 15. März 2021 hält

sich die Beschwerdeführerin momentan bei ihren Eltern in Thailand auf, da sie

pandemiebedingt nicht in die Schweiz reisen kann (vgl. dazu Verwaltungsgerichtsbeschwerde

vom 15. März 2021, Ziff. 4.). Obwohl die Beschwerdeführerin zurzeit noch in

Thailand wohnt, würde die zugesprochene Genugtuung in der Schweiz ausgegeben.

Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

7.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass

die Vorinstanz bei der Festsetzung der Genugtuungssumme auf CHF 5‘000.00

allen wesentlichen Kriterien Rechnung getragen hat. Die Beschwerde erweist sich

somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

8.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das

Verfahren kostenlos. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem

Verwaltungsgericht ist gemäss der von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich

eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies ergibt eine

Entschädigung von total CHF 1‘980.70 (9.24 Stunden à CHF 180.00 zuzügl.

CHF 175.90 Auslagen + 7.7 % MWST), welche infolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht (Art.

30.

Abs. 3 OHG). Mit Blick darauf ist auch die Differenz zum geltend gemachten

vollen Honorar von CHF 230.00/Std. unbeachtlich.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf CHF 1‘980.70

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; es besteht kein

Rückforderungsanspruch des Staates.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser