VWBES.2021.104
Opferhilfe
23. September 2021Deutsch26 min
Schweiz eingereist und in der Folge ein Opfer von Menschenhandel geworden. Die Täterin
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale
Sicherheit,
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der a.o. Amtsgerichtstatthalter des
Richteramts Solothurn-Lebern sprach [...] (nachfolgend: Täterin 1) mit Urteil
vom 20. März 2019 im abgekürzten Verfahren des mehrfachen Menschenhandels (Art.
182 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c
StGB), der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes mit
Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG), der
mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
(Art. 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuG) und der unzulässigen Ausübung der
Prostitution (Art. 199 StGB i.V.m. § 28 und § 97 Abs. 1 lit. a WAG) zum
Nachteil von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) schuldig. Das Urteil
erwuchs gleichentags in Rechtskraft. Der Beschwerdeführerin wurde im
Strafverfahren adhäsionsweise eine Genugtuung von CHF 30'000.00 (zuzüglich 5%
Zins seit dem 15. Oktober 2013) zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 5).
2. In einem weiteren Strafverfahren
sprach der ausserordentliche Amtsgerichtsstatthalter des Richteramts
Solothurn-Lebern [...] (nachfolgend Täterin 2) mit Urteil vom 29. April 2019 im
abgekürzten Verfahren der mehrfachen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit.
c StGB) zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig. Das Urteil erwuchs
gleichentags in Rechtskraft. Der Beschwerdeführerin wurde im Strafverfahren
adhäsionsweise eine Genugtuung von CHF 8'000.00 (zuzüglich 5% Zins seit
dem 30. November 2015) zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 5).
3. Laut den entsprechenden Anklageschriften
ist die Beschwerdeführerin im Februar 2011 ohne Aufenthaltsbewilligung in die
Schweiz eingereist und in der Folge ein Opfer von Menschenhandel geworden. Die Täterin
1 «übernahm» die Beschwerdeführerin von einer Landsfrau und verkaufte sie
später an eine weitere Bordellbesitzerin weiter. Dieses Geschäft verlief hinter
dem Rücken und ohne Wissen der Beschwerdeführerin. Die Täterin 1 führte mit
Täterin 2 das Bordell an der [...]strasse in Solothurn, die Täterin 2 war die
Stellvertreterin von Täterin 1. Die Beschwerdeführerin arbeitete mit
Unterbrüchen während mehr als drei Jahren im entsprechenden Studio (16. Februar
– 23. Februar 2011, 18. Dezember 2012 – 20. Dezember 2014 und 4. Mai 2015
– 27. Juni 2016; total 37 Monate).
Während ihrer Tätigkeit im Studio musste
sich die Beschwerdeführerin sieben Tage die Woche rund um die Uhr für Kunden
bereithalten (24/7 Standby-Regelung) und für die zu erbringenden sexuellen
Dienstleistungen vorgeschriebene Preise einhalten. Sie war verpflichtet worden,
von ihren Einnahmen die Hälfte sowie zusätzlich CHF 200.00 pro Monat für
Internetwerbung und CHF 100.00 für Verpflegung an die Täterin 1 abzugeben.
Aufgrund dieser Verpflichtung bestand ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und der Täterin 1. Die Beschwerdeführerin verfügte zudem über
keinen legalen Aufenthaltstitel und war dadurch ans Studio gebunden. Insbesondere
musste die Beschwerdeführerin auch arbeiten, wenn sie krank war oder sich
unwohl fühlte. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin wurde
verletzt, und sie musste sich verbindlichen Regeln bzgl. der in ihrem Studio
geltenden Prostitutionsmodalitäten unterwerfen.
2017 konnte die Beschwerdeführerin eine
Schutzwohnung beziehen. Die aufgrund des Strafverfahrens ausgestellte
Kurzaufenthaltsbewilligung bis 22. Januar 2018 wurde nicht mehr verlängert, und
die Beschwerdeführerin reiste in ihre Heimat Thailand. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte,
2020 in der Schweiz zu heiraten und mit ihrem Sohn in der Schweiz Wohnsitz zu
nehmen, konnte aber pandemiebedingt nicht einreisen. Die entsprechenden
Dokumente bezüglich der Heirat sind beim Zivilstandsamt Biel hinterlegt und das
entsprechende Einreisevisum beantragt.
Der Fall wurde durch die Fachstelle
Frauenhandel und Frauenmigration in Zürich erfasst.
4. Mit Schreiben vom 8. August 2019 bzw.
vom 13. September 2019 reichte Andrea Stäuble Dietrich, Rechtsanwältin, namens
der Beschwerdeführerin beim Amt für soziale Sicherheit, Fachstelle Opferhilfe, zwei
substantiierte Gesuche um Ausrichtung von Genugtuung in der Höhe von CHF
30'000.00 bzw. von CHF 8'000.00 nach Opferhilfegesetz ein.
5. Mit Verfügung vom 3. März 2021 hiess
die Fachstelle Opferhilfe im Namen des Departements des Innern (Ddl) das Gesuch
um Ausrichtung einer Genugtuung im Umfang von CHF 5'000.00 teilweise gut und
wies es im Mehrbetrag ab. Der Betrag wurde mit Blick auf die in vergleichbaren
Fällen zugesprochenen Summen festgesetzt.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin,
v.d. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, am 15. März 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Amtes für Soziale
Sicherheit vom 3. März 2021 sei aufzuheben, ihr sei eine Genugtuung in der Höhe
von CHF 10'000.00 auszurichten und die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Am 1. April 2021 erfolgte die
Beschwerdebegründung.
8. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2021
nahm das Amt für soziale Sicherheit bzw. die Opferhilfestelle zur Beschwerde
Stellung und schloss auf deren Abweisung.
9. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
30. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bewilligt.
10. Mit Replik vom 19. Mai 2021 reichte
die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein und hielt an den in der
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS
831.1
sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Da die Vorinstanz als erste und
einzige Instanz über die Sache entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht die
Angelegenheit auch auf Angemessenheit überprüfen (§ 67bis Abs. 2
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
2.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede
Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder
sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch
auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf die Urteile des
Richteramts Solothurn-Lebern vom 20. März 2019 resp. 29. April 2019 steht fest,
dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz
wurde. Die Gesuche um Genugtuung aus dem Opferhilfegesetz wurden zudem
rechtzeitig gestellt (vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG).
2.2
Das Opfer hat Anspruch auf eine
Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel
47.
und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG).
Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23
Abs. 1 OHG). Sie beträgt für das Opfer maximal CHF 70'000.00 (Abs. 2 lit. a).
Mit der Einführung von Höchstbeträgen brachte der Gesetzgeber den Willen zum
Ausdruck, dass die opferhilferechtliche Genugtuungen klar tiefer bemessen
werden sollen als die zivilrechtlichen Genugtuungen, womit insoweit eine
Abkoppelung vorgesehen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom
23.
April 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.3
Das Opferhilfegesetz enthält keine
Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind
die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49
OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1; 132 II 117, E. 2.2.1). Bei
der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der
Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im
Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete
Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Nicht
massgeblich ist die Art der Straftat und das Verschulden der Täterin oder des
Täters. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage
kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die
Festsetzung der Höhe der Genugtuung lässt den kantonalen Behörden einen weiten
Ermessensspielraum (vgl. Peter Gomm, in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.],
Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 23 N 6).
Kriterien, welche den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist
ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Zu gewichten sind als wichtigste
Kriterien insbesondere Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im
Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben,
ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders
schwerer Invalidität. Konkret können das Alter des Opfers, die Dauer des
Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende und entstellende Narben,
die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und
Dauer der psychischen Folgen eine Rolle spielen. Auch Angstzustände können,
wenn sie über eine längere Zeitspanne vorhanden sind oder wenn sie beim Opfer
zu einer eigentlichen Wesensveränderung führen, genugtuungserhöhend wirken (vgl.
Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N 7). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist
eine dem Einzelfall anzupassende Entscheidung nach Billigkeit (BGE 132 II 117
E. 2.2.3 S. 120). Den kantonalen Behörden steht daher bei der Festsetzung der
Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur
eingreift, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den
Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände
ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn
sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 117 E.
2.2.5
S. 121 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April
2020.
E. 4.3).
2.4
Im Unterschied zum Zivilrecht
besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die
Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus
Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss
Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die
zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar
wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174
f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom
Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann
eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn
diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose
Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Urteile des Bundesgerichts
1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a; 1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc;
bestätigt in BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121).
2.5
Gemäss Rechtsprechung ist auf die
Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu
Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis zwischen Administrativ- und
Strafbehörden im Bereich des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss
anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des
Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse
gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die
Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen
Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, wenn aufgrund eingehender
Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und
Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen). In reinen
Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch
das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung
beschränkt würde (BGE 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2). Wie das
Verwaltungsgericht bereits in einem Urteil vom 8. Juni 2017 (VWBES.2016.453,
bestätigt in VWBES.2017.359) festgehalten hat, ist die Opferhilfebehörde nicht
an das im abgekürzten Verfahren ergangene Strafurteil gebunden, da in jenem
Verfahren die Zivilforderungen nicht inhaltlich geprüft, sondern die
Anklageschrift zum Urteil erhoben wird. Es bestehe dabei die Gefahr, dass die
beschuldigte Person ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen akzeptiere,
damit das abgekürzte Verfahren durchgeführt werden könne.
2.6
Wie die Vorinstanz zu Recht in
Erwägung gezogen hat, kann nicht abgegrenzt werden, inwiefern sich die
Handlungen der beiden Täterinnen je einzeln auf das Opfer ausgewirkt haben,
zumal die Täterinnen auch zusammenwirkten. Beim Tatgeschehen handelt es sich um
einen zusammenhängenden Sachverhalt, welcher sich als Ganzes auf die
Beschwerdeführerin ausgewirkt und einen bestimmten Grad der Betroffenheit ausgelöst
hat. Für die Bemessung der Genugtuung ist denn nach Art. 22 und 23 OHG
auch auf «die Schwere der Beeinträchtigung» abzustellen, welche vorliegend nur
gesamthaft beurteilt werden kann. Im Opferhilferecht gilt ein opfer- und nicht
ein täterbezogener Ansatz. Bei der vorliegend festzulegenden Genugtuungssumme
handelt es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Staat. Die Genugtuung wird durch die Allgemeinheit bezahlt. Dass die
festgesetzte Genugtuung im Regressverfahren auf die zwei Täterinnen aufgeteilt
wird, hat keinen Einfluss auf die gegenüber der Beschwerdeführerin festgesetzte
Genugtuung. Es handelt sich beim Regress um ein anderes Rechtsverhältnis
zwischen dem Staat und den Tätern. Die Verfahren wurden somit zu Recht vereinigt
und eine gesamthafte Genugtuungssumme festgesetzt.
3.1
Der Leitfaden zur Bemessung der
Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz, 3. Oktober 2019
(nachfolgend Leitfaden OHG, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel/leitf-genugtuung-ohg-d.pdf, zuletzt abgerufen am 20. September
2021) enthält Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit
schwerer Beeinträchtigung der sexuellen Integrität (S. 14 Leitfaden OHG).
Bandbreiten
Beispiele
3.
20'000 – 70’000
Ausserordentlich schwere
Beeinträchtigung
Mehrfache, besonders grausam erfolgte
Übergriffe, massive sexuelle Handlungen mit einem Kind über längere Zeit
2.
8'000 – 20’000
Sehr schwere
Beeinträchtigung
Vergewaltigung, schwere sexuelle
Nötigung, schwere Schändung, schwere oder mehrfache sexuelle Handlung mit
einem Kind
1.
bis 8’000
Schwere
Beeinträchtigung
Versuchte Vergewaltigung, (versuchte)
sexuelle Nötigung, massive sexuelle Belästigung, sexuelle Handlung mit einem
Kind
3.2
Daneben enthält der Leitfaden
ebenfalls Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit schwerer
Beeinträchtigung der psychischen Integrität (S. 17 Leitfaden OHG).
Bandbreiten
Beispiele
3.
15'000 – 40’000
Sehr schwere psychische
Beeinträchtigung nach aussergewöhnlich eindrücklichen Gewalterlebnissen mit
lebenslangen psychischen Folgen: Die Bewältigung des Alltags ist stark
eingeschränkt und Arbeitsfähigkeit ist dauernd eingeschränkt oder ganz
aufgehoben.
Langjährige massive Misshandlung in
der Kindheit, die zu einer schweren psychischen Beeinträchtigung führt (bspw.
mit bleibend eingeschränkter Arbeitsunfähigkeit).
2.
5'000 – 15’000
Schwere psychische Beeinträchtigung
nach besonders dramatischen Begleitumständen mit schwerwiegenden Folgen wie
bspw. ausgewiesene, lange Psychotherapie oder Arbeitsunfähigkeit.
Besonders brutaler Raubüberfall mit
massiver Gewaltausübung ohne körperliche Folgen, oder Einsperren etc. und
lange dauernde psychische Beeinträchtigung.
1.
bis 5’000
Nicht unerhebliche, wenn auch
vorübergehende psychische Beeinträchtigung, sofern erschwerende, auf die Tat
bezogene Umstände vorliegen, wie etwa Verwendung von Waffen oder anderen
gefährlichen Gegenständen, Gemeinsame Tatbegehung mehrerer Täter, Tatbegehung
an einem geschützten Ort, längerer Zeitraum und Häufigkeit der Tatbegehung.
Raubüberfall, mehrfache, massive
Todesdrohungen.
Die zuletzt aufgeführten Bandbreiten
finden nur Anwendung, wenn es sich ausschliesslich um eine schwere
Beeinträchtigung der psychischen Integrität handelt – mit allenfalls sehr
untergeordneten körperlichen oder sexuellen Beeinträchtigungen (S. 16 Leitfaden
OHG; vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N 23). Geht die schwere Beeinträchtigung
der psychischen Integrität hingegen einher mit einer Beeinträchtigung der
körperlichen oder sexuellen Integrität, ist sie also eine Folge oder ein
erschwerender Umstand einer Körperverletzung oder einer Sexualstraftat, richtet
sich der Anspruch und die Bemessung der Genugtuung nach den Bandbreiten der
primären Beeinträchtigung (S. 16 Leitfaden OHG; vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art.
23.
N 24).
3.3
Bei Sexualdelikten gilt es speziell
zu beachten, dass eine direkte Beeinträchtigung der sexuellen Integrität in der
Regel einzig während der Tat erfolgt. Von längerer Dauer sind jedoch meist die
sich daraus ergebenden Folgen, welche sich häufig, aber nicht zwingend, in Form
von psychischen Beeinträchtigungen manifestieren. Auch der Verlust von
Lebensfreude, verschiedene Ängste oder die Schwierigkeit von Vertrauensbildung
können durch die Taten verursacht werden. Schwierigkeiten stellen sich bei der
Beurteilung der Fälle dadurch, dass solche Folgen nicht immer unmittelbar
auftreten, die Dauer und Intensität der Auswirkungen zum Zeitpunkt des
Entscheids über die Genugtuung oft noch nicht abschliessend feststehen sowie
überdies Beweisschwierigkeiten keine Seltenheit sind. Im Gegensatz zu
physischen Verletzungen und daraus entstehende Narben oder bleibenden
körperlichen Beeinträchtigungen ist der seelische Schmerz, welche Opfer von
Sexualdelikten empfinden, nicht objektiv nachweisbar. Deshalb wird für die
Bestimmung der Genugtuungshöhe bei Sexualdelikten als Ausgangspunkt von der
Schwere der Straftaten ausgegangen und von dieser auch auf notorisch
auftretende Auswirkungen geschlossen. Sofern vorhanden, können auch Arzt- und
Therapieberichte beigezogen werden (vgl. Meret Baumann/Blanca Anabitarta/Sandra
Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015,
Rz. 18; Leitfaden OHG S. 14).
4.1
Gemäss dem Schreiben der Fachstelle
Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 5. November 2020 an die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin war letztere in den ersten Gesprächen
sehr verunsichert, misstrauisch und habe sichtbar Angst gehabt. Trotz ihrer
anfänglichen auffälligen Zurückhaltung habe sie sich etwas später entschieden,
in die Schutzeinrichtung der FIZ einzutreten. In den ersten Monaten hätten
viele Beratungsgespräche, aber auch Kriseninterventionen stattgefunden. Die
Folgen durch die mehrfachen, über einen langen Zeitraum erfolgten traumatischen
Erlebnisse im Rahmen der angezeigten Straftaten seien physische und psychische
Symptome sowie rezidivierende depressive Störungen. Die Beschwerdeführerin sei
als Opfer von Menschenhandel in eine Art Schuldknechtschaft in die Schweiz
gekommen. Schulden führten in Thailand zu gesellschaftlicher Ächtung.
Dementsprechend sei der Druck auf die Beschwerdeführerin sehr hoch gewesen. Im
ersten Gespräch sei sie sichtlich nervös und verängstigt erschienen, die Tränen
unterdrückend. Sie habe mehrmals erwähnt, sehr viel gelitten zu haben. Als sie sich
zum ersten Mal in ihrem Leben habe prostituieren müssen, sei für sie die Welt
zusammengebrochen. Sie leide seither an einer depressiven Verstimmung. In der
Schutzwohnung hätten sich die Ängste der Beschwerdeführerin in starken
Schlafstörungen und Hyperarousal, einer anhaltenden inneren Anspannung, inneren
Unruhe und Hypervigilanz gezeigt. Zur depressiven Grundhaltung, die bis heute
vorhanden sei, habe auch die Tatsache geführt, dass sie durch die Prostitution
die Familienehre massiv verletzt habe. Da die Familie heute noch Angst habe,
irgendjemand aus dem Umfeld könnte davon erfahren, werde die Beschwerdeführerin
daheim ständig kontrolliert. Ebenfalls einer posttraumatischen
Belastungsstörung zuzuordnen sei ihre deutlich verminderte
Konzentrationsfähigkeit. Heute sei die Beschwerdeführerin ausgeglichener, aber
die traurige Grundstimmung habe sie noch. Die Betreuung ihres kleinen Sohns
gebe ihr Kraft und Lebensmut.
4.2
Die Vorinstanz hat zunächst gestützt
auf vorgenannte Tabelle (Opfer mit schwerer Beeinträchtigung der sexuellen Integrität,
S. 14 Leitfaden OHG) im vorliegenden Fall für die Genugtuungsbemessung einen
Rahmen bis CHF 8'000.00 (Beeinträchtigung 1. Grades) festgelegt. In einem weiteren
Schritt hat sie drei Präjudizien zu ähnlichen Tatbeständen aufgeführt und die
Tatumstände mit dem vorliegenden Fall verglichen und gestützt darauf eine
Basisgenugtuung auf CHF 5'000.00 angesetzt. Angesichts der baldigen
Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz erschien der Vorinstanz
eine Kürzung der Genugtuungskosten als nicht angemessen. Als Genugtuung wurde
somit CHF 5'000.00 opferhilferechtlich anerkannt.
4.3
Als Vergleich hat die Vorinstanz
einerseits einen Fall aus ihrer eigenen Praxis beigezogen: Dort musste das
Opfer sich während 14 Monaten für zwei Studios prostitutieren. Auch in diesem
Fall unterwarfen die Täterinnen das Opfer verbindlichen Regeln und
Vorschriften, und es musste die Hälfte seiner Einnahmen sowie zusätzliche
Geldbeträge für Verpflegung und Internetwerbung abgeben. Auch dieses Opfer
musste sich rund um die Uhr zur Verfügung halten, alle Freier bedienen und
durfte die Studios nur sehr eingeschränkt verlassen. Die Täterinnen waren der
Förderung der Prostitution schuldig gesprochen worden. Die Opferhilfe belief
sich im November 2019 auf CHF 4'000.00.
In einem Zürcher Fall aus dem Jahr 2014
erhielt das Opfer CHF 5'000.00. Es war vom Täter, mit dem es im Heimatland eine
Beziehung eingegangen war, in die Schweiz gebracht worden und musste sich hier
während 21 Monaten prostituieren, sämtliche Einnahmen abgeben, wurde vom Täter
durchgehend kontrolliert und hatte Anweisungen zur Arbeitszeit und Arbeitsweise
zu befolgen. Nach der Haftentlassung hatte der Täter dem Opfer gedroht, man
werde diesem die gemeinsame Tochter wegnehmen.
CHF 16'000.00 hatte die Vorinstanz einem
Opfer im Jahr 2015 zugesprochen, das für vier Monate Opfer von Menschenhandel
und Zwangsprostitution geworden war. Es war in seinem Heimatland von den Tätern
rekrutiert worden und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Schweiz
gebracht worden. In dieser Zeit litt das Opfer unter wiederholten
Vergewaltigungsversuchen und an einem hohen Grad an Gewalt. Daraus resultierten
schwere posttraumatische Belastungsstörungen, Schlafstörungen und
Angstzustände.
4.4
Die Vorinstanz hat den vorliegenden
Fall in Relation zu den zitierten Vergleichsfällen gesetzt und in ihrer
Vernehmlassung ergänzend dargelegt, bei der Beschwerdeführerin liege keine
eigentliche ICD-10 Diagnose vor, die eine psychische Erkrankung wie Depression,
posttraumatische Belastungsstörung etc. bemessungsrelevant darlegen könnte. Die
psychische Belastung wurde als ungefähr gleich eingeschätzt wie im ersten
Vergleichsfall. Beim zweiten Vergleichsfall, in dem eine Opferhilfeentschädigung
von CHF 5'000.00 gesprochen worden war, war der Tatzeitraum zwar erheblich
kürzer. Die Weisungsabhängigkeit der Opfer vom Täter bzw. den Täterinnen und
die verlangten Arbeitsweisen waren in beiden Fällen sehr ähnlich. Bei der
Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass sie den Täterinnen aufgrund ihres
ungeregelten Aufenthaltsstatus in besonderem Masse ausgeliefert war. Allerdings
befand sich das Zürcher Opfer sogar in einer Liebesbeziehung zum Täter, der
überdies das gemeinsame Kind als Druckmittel benutzte. Der Vertrauensmissbrauch
muss das Opfer stark getroffen haben. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz die beiden Fälle als etwa gleichgelagert qualifiziert hat. Zum
dritten Vergleichsfall gab die Vorinstanz zu bedenken, dass die Tatumstände
sowie die physischen und psychischen Folgen für das Opfer erheblich schwerer zu
gewichten gewesen seien als im vorliegenden Fall. Im Vergleichsfall sei das
Opfer wiederholt geschlagen worden und habe mehrere Vergewaltigungsversuche
erlebt. Solche seien im vorliegenden Fall nicht bekannt. Der Zeitraum der
Ausbeutung sei im vorliegenden Fall länger gewesen. Der Vergleichsfall sei
jedoch vor allem aufgrund der massiv gravierenderen Beeinträchtigungen der
sexuellen und physischen Integrität erheblich schwerer zu gewichten als
derjenige der Beschwerdeführerin.
5.1
Die strafrechtlich festgestellten
Tatbestände umfassen vorliegend den Menschenhandel (Art. 182 Abs. 1
Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0] und die Förderung der
Prostitution (Art. 195 lit. c StGB). Bei diesen Delikten wiegt der Eingriff in
die sexuelle Integrität weniger schwer als beispielsweise bei einer
Vergewaltigung und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine
Prostituierte handelt oder nicht (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich SB110481 vom 19. Juli 2012, E. 6.2.3). In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres
illegalen Aufenthalts und der hohen Schulden in einem Abhängigkeitsverhältnis zur
Bordellbetreiberin stand. Die Beschwerdeführerin hatte keine andere Wahl, als
sich der Kontrolle und den verbindlichen Arbeitsmodalitäten der Täterin zu
unterwerfen.
Dieser Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses
stellt eine Form psychischer Gewalt dar, was von der Opferhilfebehörde nicht
unbeachtet gelassen worden ist. Bei der Bemessung der Genugtuung ist indes weiter
zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin unbestritten nie körperlicher
Gewalt ausgesetzt war. Insofern ist die grundsätzliche Klassierung in der
Beeinträchtigung erster Stufe gemäss der Tabelle des Leitfadens OHG nicht zu
beanstanden. In die Waagschale zu werfen ist auch, dass die Beschwerdeführerin
vordergründig damit einverstanden war, in der Schweiz Sexarbeit zu verrichten
(vgl. dazu Beschwerdebegründung vom 1. April 2021, Ziff. 5.). Sie wusste
vorgängig auch, dass sie die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit würde
teilen müssen. Darin liegt ein massgeblicher Unterschied zu anderen Fällen in
ähnlichen Konstellationen, in denen die Opfer unter Vorspiegelung falscher
Tatsachen in die Schweiz gelockt werden.
Die Vorinstanz hat die gemäss dem
Bericht der FIZ offensichtlich vorhandene Beeinträchtigung der psychischen
Integrität bei der Bemessung der Genugtuung ebenfalls berücksichtigt,
allerdings mit dem Vorbehalt, dass keine ICD-10 Diagnose vorliegt. Wenn die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht an den Leitfaden des
Bundesamts gehalten, verkennt sie, dass es sich dabei nur um Empfehlungen
handelt. Sie beinhalten keine skalenmässige Tarifierung oder Pauschalierung.
Solche werden im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 45 Abs. 3 OHG lediglich
vorbehalten. Die Entwicklung sollte der Praxis überlassen werden (Gomm, a.a.O.,
N. 16 zu Art. 23 mit Hinweisen).
5.2.1
Die zugesprochene Genugtuungssumme
liegt denn auch im üblichen Bereich der kantonalen Praxis. In VWBES.2016.453 war
dem Opfer eine Summe von CHF 4'500.00 zugesprochen worden. Es war in der
Zeit vom 16. Mai 2014 bis 18. Februar 2015 als Sexarbeiterin tätig, nachdem es
über eine Drittperson von Thailand in die Schweiz geschleust worden war. Auch
in diesem Fall war das Opfer vordergründig damit einverstanden, im Studio anzuschaffen.
Allerdings hatte es nur ganz rudimentäre Kenntnisse des Arbeitsregimes. Konkret
war ihm nur bekannt, dass es Sexarbeit verrichten würde und dass es die auf
diese Weise generierten Einnahmen mit der Täterin teilen müsse. Für die
Einreise in die Schweiz mittels gefälschten Dokumenten und für die Vermittlung
des Arbeitsplatzes verschuldete sich das Opfer bei den thailändischen
Drahtzieherinnen bzw. deren Hilfspersonen. Es musste sich dazu verpflichten,
die entstandenen Schulden mit den Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit zu
begleichen. Jeweils die Hälfte des Verdienstes beanspruchte die Täterin für
sich. Weiter wurden Abzüge für Verpflegung und Internetwerbung vorgenommen. Das
Opfer musste sich zudem zahlreichen verbindlichen Regeln und Vorschriften bezüglich
der Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit unterwerfen, wodurch sein
sexuelles Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Mit Blick auf den Wohnsitz in
Thailand und den damit verbundenen tieferen Lebenshaltungskosten kürzte die
Vorinstanz damals die Genugtuung um 40%, was letztlich einen Betrag von CHF
2‘700.00 ergab. Das Verwaltungsgericht hatte dieses Vorgehen geschützt.
5.2.2
Im VWBES.2017.359
zugrundeliegenden Fall war das ungarische Opfer von Ende Oktober 2012 bis ca.
Mitte April 2013 als Sexarbeiterin ausgebeutet und in dieser Zeit einmal von
einem ihrer Zuhälter vergewaltigt worden. Die opferhilferechtliche Genugtuung
wurde auf CHF 9'500.00 festgesetzt. Die Tatumstände waren aber viel
schwerwiegender als im vorliegenden Fall: Die Täterin lockte das 21-jährige
Opfer mit dem falschen Versprechen von Ungarn in die Schweiz, wonach sie hier
durch Ausübung der Prostitution viel Geld für ihre zwei kleinen Kinder
verdienen würde. In der Schweiz wurde das Opfer von Ende Oktober 2012 bis ca.
Mitte November 2012 als Sexarbeiterin von der Täterin ausgebeutet, und es
wurden ihr sämtliche Einnahmen abgenommen. Das Opfer wurde mit psychischer
Gewalt (Drohungen, Nötigungen) zur Prostitution auf dem Strassenstrich
gezwungen. Die Ausübung der Prostitutionstätigkeit wurde überwacht (durch die
Täterin 1 und teils auch durch andere Prostituierte). Auch wurden die
Prostitutionsmodalitäten festgelegt, vergleichbar mit dem vorliegenden Fall.
Weiter wurde dem Opfer der Bezug von Freitagen verweigert, es musste sich trotz
Krankheit und Menstruation prostituieren und es war ihr untersagt, Freier
abzuweisen. Das Opfer musste alle sexuellen Wünsche der Freier erfüllen, so
auch ungeschützten Geschlechtsverkehr. Es war ihm verboten, private
telefonische und persönliche Kontakte zu pflegen. Medizinische Versorgung wurde
verweigert und das Opfer musste sich unabhängig der Temperatur an
Kleidervorschriften halten. Nachdem es sich ausdrücklich geweigert hatte, mit dem
anderen Zuhälter sexuelle Handlungen vorzunehmen, wurde es dazu gezwungen und
vergewaltigt. Mitte November 2012 «kaufte» der eine Zuhälter das Opfer zusammen
mit einem dritten Täter für einen Betrag von CHF 1'000.00 der Täterin ab.
Daraufhin musste das Opfer bis Mitte April 2013 unter Zwang auf dem
Strassenstrich für die Täter anschaffen. Dabei wurde es regelmässig gezwungen,
Drogen (z.B. kleine Mengen Metamphetamin [Crystal Meth]) einzunehmen, damit es
praktisch rund um die Uhr arbeiten konnte.
5.2.3
Zwar stammen die zitierten Fälle
aus der Zeit vor der Überarbeitung des eidgenössischen Leitfadens. Der
revidierte Leitfaden macht aber nicht generell höhere Entschädigungsvorgaben.
Er nimmt verschiedene Anliegen der kantonalen Opferhilfebehörden auf. Die
Obergrenze für Sexualdelikte wurde angepasst, und es wurde eine zusätzliche
Kategorie für Beeinträchtigungen der psychischen Integrität geschaffen.
Gegenüber dem ersten Leitfaden 2008, der sich mehrheitlich auf die
funktionellen Einschränkungen fokussierte, werden im neuen Leitfaden 2019 in
eher beispielhafter Form Einschränkungen mit genugtuungserhöhenden Faktoren
vermischt. In die Überschriften wurde für alle Kategorien die Voraussetzung
der schweren Beeinträchtigung formuliert (Gomm, a.a.O., N 17 zu Art. 23). Wie
Gomm treffend darlegt, hätte die Gewichtung im Grunde genommen nur im Rahmen
des einzelnen Grades der Bandbreite umschrieben werden müssen. All dies ändert
nichts daran, dass sich die Vorinstanz korrekt an den neuen Leitfaden gehalten
hat und die Gewichtung in dieser Bandbreite mit Blick auf die Kasuistik vorgenommen
hat.
5.3
Was die von der Beschwerdeführerin
zitierten ausserkantonalen Vergleichsfälle anbelangt, sei aus der Verfügung der
Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 3. November
2020.
zitiert (S. 11), wonach die Vergleichsfälle zeigten, dass in ähnlichen
Fällen Genugtuungssummen zwischen CHF 3'000.00 und CHF 6'000.00 zugesprochen
worden seien, wobei diese Beträge im Vergleich zum revidierten Leitfaden eher
an der unteren Grenze lägen. Höhere Beträge seien dann gesprochen worden, wenn
die Opfer zusätzlich körperlich verletzt oder massiv sexuell missbraucht worden
seien […]. Hingewiesen wurde zudem auf den Umstand, dass bei Genugtuungssummen
bis CHF 6'000.00 die Opfer meist bereits im Heimatland von der späteren
Prostitution Kenntnis gehabt hätten. Im Fall, der im Beleg 10 der Beschwerde
geschildert wird, hatte das Opfer nicht im Heimatland bereits in die Prostitution
eingewilligt und wurde hier dazu gezwungen. Im anderen Berner Fall (Beleg 9)
war das Opfer zudem unter Druck gesetzt worden, Drogen zu konsumieren. Und im
Basler Fall, der in Beleg 11 dargelegt wird, wurde die Genugtuung offenbar aufgrund
der Verletzung der psychischen Integrität ausgesprochen (vgl. Leitfaden S. 10
Rz 27). Ein 1:1-Vergleich ist jedenfalls nicht möglich.
5.4
Die Würdigung der gesamten Umstände
und der Vergleich mit der kantonalen Praxis führt daher zum Ergebnis, dass die Vorinstanz
ihr Ermessen mit der in einem ersten Schritt festgelegten Genugtuung von
CHF 5‘000.00 rechtmässig ausgeübt hat.
6.
Die Vorinstanz sprach der
Beschwerdeführerin mit Blick auf die baldige Wohnsitznahme in der Schweiz eine
opferhilferechtlich anerkannte Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00 zu.
Seit Inkrafttreten des totalrevidierten
Opferhilfegesetzes am 23. März 2007 wird in Art. 27 Abs. 3 OHG
explizit festgehalten, dass die Genugtuung herabgesetzt werden kann, wenn die
anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat und die Höhe der Genugtuung
auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre. In der
Botschaft des Bundesrates wird dazu ausgeführt, die Opferhilfe sei eine Geste der
Solidarität mit Opfern, und es lasse sich rechtfertigen, dass ein weniger hohes
Lebenshaltungskostenniveau berücksichtigt werde, wenn die begünstigte Person im
Ausland wohne. Der Unterschied zwischen der Höhe der Lebenshaltungskosten im
In- und Ausland müsse von erheblicher Grösse sein, damit eine Herabsetzung der
Genugtuung gerechtfertigt sei. Dies sei der Fall, wenn die Anwendung der
üblichen Bemessungsregeln zu einer unverhältnismässigen Genugtuung für im
Ausland wohnhafte Begünstigte im Vergleich zu in der Schweiz wohnhaften
Personen führen würde (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die
Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, BBl 2005, 7165, S.
7232.).
Gemäss Aktenstand vom 15. März 2021 hält
sich die Beschwerdeführerin momentan bei ihren Eltern in Thailand auf, da sie
pandemiebedingt nicht in die Schweiz reisen kann (vgl. dazu Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vom 15. März 2021, Ziff. 4.). Obwohl die Beschwerdeführerin zurzeit noch in
Thailand wohnt, würde die zugesprochene Genugtuung in der Schweiz ausgegeben.
Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
7.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass
die Vorinstanz bei der Festsetzung der Genugtuungssumme auf CHF 5‘000.00
allen wesentlichen Kriterien Rechnung getragen hat. Die Beschwerde erweist sich
somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das
Verfahren kostenlos. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem
Verwaltungsgericht ist gemäss der von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich
eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies ergibt eine
Entschädigung von total CHF 1‘980.70 (9.24 Stunden à CHF 180.00 zuzügl.
CHF 175.90 Auslagen + 7.7 % MWST), welche infolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht (Art.
30.
Abs. 3 OHG). Mit Blick darauf ist auch die Differenz zum geltend gemachten
vollen Honorar von CHF 230.00/Std. unbeachtlich.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf CHF 1‘980.70
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; es besteht kein
Rückforderungsanspruch des Staates.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser