VWBES.2021.105
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
18. Oktober 2021Deutsch15 min
anderen Schluss zu, als dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin mit C.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Yves Waldmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch das Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. Mai 2019 stellte die am 10.
Juli 1980 geborene libanesische Staatsangehörige A.___ (in der Folge
Beschwerdeführerin) beim Migrationsamt Solothurn (MISA) ein Einreisegesuch zum
Verbleib bei ihrem Ehemann B.___. Am 14. Juni 2019 ging das Aufenthaltsgesuch
zur Vorbereitung der Heirat mit diversen Unterlagen ein. Nach dem Einreichen
verschiedener Unterlagen, Beantworten von Fragen und einer gleichzeitigen
Befragung der Braut auf der Schweizer Botschaft im Libanon und des Bräutigams
in der Schweiz erteilte das MISA trotz eines gewissen Verdachts auf Eingehen
einer Scheinehe am 26. August 2019 die Bewilligung zur Einreise betreffend
Vorbereitung der Heirat. Diese erfolgte am 9. September 2019 und am 24.
September 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung mit
einer Gültigkeitsdauer bis am 31. August 2020 erteilt. Am 16. Juli 2020
(Posteingang: 6. August 2020) ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung.
2. Am 6. Mai 2020 ging beim MISA eine
anonyme Meldung betreffend Scheinehe ein (Aktenseite [AS] 123), worauf das MISA
eine polizeiliche Sachverhaltsabklärung am Domizil der Eheleute in Auftrag gab.
Nachdem die Kantonspolizei zu verschiedenen Tageszeiten an Wochentagen sowie an
Wochenenden niemanden antreffen konnte und bei der Kontrolle am 8. November
2020 niemand die Tür öffnete, obwohl Geräusche aus der Wohnung wahrzunehmen
waren (vgl. Bericht AS 153 f.), widerrief das MISA den Auftrag und gewährte der
Beschwerdeführerin am 25. November 2020 wegen Verdachts auf eine Scheinehe das
rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung.
3. Mit Schreiben vom 25. November 2020
und 6. Januar 2021 wurden den Ehegatten verschiedene Fragen zum Verdacht der
Scheinehe und zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin gestellt. Die Ehefrau nahm
mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 Stellung und legte dar, «dass es sich nicht
um eine Scheinehe handelt, sondern um eine echte Ehe, die aus vielen und
verschiedenen Gründen zu Problemen geführt hatte». Sie habe sich tatsächlich
auch schon überlegt, alles aufzugeben und in den Libanon zurückzukehren, wolle
aber nicht so schnell aufgeben. Wie es mit ihnen weitergehe und ob ihre Ehe
halte oder geschieden werde, werde die weitere Zeit zeigen (AS 160 f.). Der
Ehemann antwortete dem MISA mit Schreiben vom 21. Januar 2021 und schrieb, die
Ehe sei schwierig und nicht harmonisch. Auf die Frage, ob und wann sie sich
getrennt hätten, antwortete er, im September 2020 habe «sie den Bogen mit
Beleidigung völlig überspannt» (AS 175). Es gebe diverse Gründe für die
Trennung und die ehelichen Probleme würden seit längerem bestehen. Wo seine
Ehefrau lebe, wisse er nicht und es interessiere ihn nicht mehr. Eine weitere
Zukunft mit seiner Ehefrau könne er sich nicht vorstellen; sie hätten über eine
Scheidung gesprochen, aber noch nichts unternommen.
4. Am 25. Februar 2021 erliess das MISA
namens des Departments des Innern (DdI; in der Folge Beschwerdegegnerin)
folgende Verfügung:
1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___
wird nicht verlängert.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter der Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis
am 31. Mai 2021 zu verlassen.
3. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der
Einwohnergemeinde […] abzumelden und sich die Ausreise an der Schweizer Grenze
mittels beiliegender Ausreisemeldekarte bestätigen zu lassen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, bereits
im Verfahren zur Vorbereitung der Heirat hätten zahlreiche Indizien – wie
Altersunterschied, Vermittlung durch Bruder, keine gemeinsamen Fotos,
Arbeitsstelle und keine andere Möglichkeit für einen Aufenthalt in der Schweiz
– auf eine Scheinehe hingewiesen. Im jetzigen Zeitpunkt lägen eindeutige
Hinweise, wie die anonyme Meldung, der Polizeibericht, das Verschweigen der
Trennung im September 2020 und fehlende Fotos vor. All dies lasse keinen
anderen Schluss zu, als dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin mit C.___
um eine Scheinehe handle. Selbst wenn die Beschwerdeführerin sich nicht rechtsmissbräuchlich
verhalten hätte, wäre ihr die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da
die Ehegemeinschaft in der Schweiz nur ein Jahr und somit weit weniger als
gesetzlich vorgesehen gedauert habe. Ob die Beschwerdeführerin die
Integrationskriterien erfülle, könne deshalb offenbleiben. Sie lebe erst seit
ca. eineinhalb Jahren in der Schweiz, wo ihre beiden Brüder ansässig seien. Es
könne jedoch davon ausgegangen werden, dass sie im Libanon auf ein breites
Familien- und Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Zwar sei sie arbeitstätig und
habe weder von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen, noch habe sie
Schulden generiert, doch sei ihr ohne weiteres zuzumuten, in ihr Heimatland
zurückzukehren und dort wieder Fuss zu fassen.
Die Verfügung konnte ihr mit
eingeschriebener Post nicht zugestellt werden und wurde mit A-Post und
Schreiben vom 12. März 2021 erneut verschickt.
5. Mit Schreiben vom 16. März 2021 erhob
A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid des Migrationsamtes
des Kantons Solothurn betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung aus der Schweiz vom 25. Februar 2021 aufzuheben, das Gesuch um
die Verlängerung des Aufenthaltes vom 16. Juli 2020 zu bewilligen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der
Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu
gewähren.
3. Es sei der Beschwerdeführerin eine
angemessene Frist für die Beschwerdebegründung nachzureichen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin zufolge
Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren.
Am 22. März 2021 stellte die
Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Frist für das Einreichen einer
Beschwerde gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Februar 2021 sei
wiederherzustellen.
2. Auf einen Kostenvorschuss sei zu
verzichten und allfällige Verfahrenskosten seien zu erlassen.
3. Es seien die Akten der Vorinstanz
beizuziehen.
4. Unter o/e Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führte sie aus, sie sei
wegen einer schweren depressiven Episode in psychiatrischer Behandlung und
deshalb schlicht nicht in der Lage gewesen, den Briefkasten der von ihr nicht
mehr bewohnten Wohnung zu leeren. Dem Schreiben legte sie zwei Arztzeugnisse
bei.
6. Die Beschwerdegegnerin hielt mit
Schreiben vom 15. April 2021 fest, bei ihr sei bis dato keine Mutationsmeldung
eingegangen und bis anhin hätte die Post problemlos (auch per eingeschriebener
Sendung) zugestellt werden können.
7. Am 15. April 2021 erklärte Advokat
Dr. Y. Waldmann, er sei von der Beschwerdeführerin mandatiert worden und
ersuchte um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. In seiner
ergänzenden Beschwerdebegründung vom 7. Mai 2021 stellte er folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes
vom 25. Februar 2021 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin weiter
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib in der Schweiz zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In der angefochtenen Verfügung werde der
Beschwerdeführerin gänzlich zu Unrecht vorgeworfen, eine Scheinehe eingegangen
zu sein bzw. eine Scheinehe zu führen. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erweise
sich als unbegründet. Sollte die Trennungszeit seit September 2020 nicht bloss
vorübergehend sein und die Ehegatten dauerhaft getrennt wohnen, bestehe
tatsächlich grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, weil die geforderten drei Jahre offensichtlich noch
nicht erfüllt wären. Zu Unrecht und ohne genügende Abklärung hätte jedoch das
MISA wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht
berücksichtigt. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass Wegweisungshindernisse
bestünden, weil im Libanon ansässige konservative Angehörige nicht
akzeptierten, dass die Beschwerdeführerin eine Ehe mit einem Mann anderer
Religion und Kultur eingegangen sei.
8. Am 20. Mai 2021 liess sich das MISA
nochmals vernehmen und wies darauf hin, die Trennungszeit betrage mittlerweile
bereits acht Monate. Die Beschwerdeführerin hoffe auf eine Wiederaufnahme der
Ehe, mache gleichzeitig aber massive psychische Gewalt geltend. Die behauptete
Gewalt könne damit nicht gravierend sein, wenn die Beschwerdeführerin dennoch
zu ihrem Ehemann zurückkehren wolle. Die Behauptung, sie sei als geschiedene
Frau bedroht, sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Beschwerdeführerin sei
bereits vor der jetzigen Ehe geschieden gewesen und dass konservative
Familienangehörige sie nun bedrohen würden, erscheine ebenfalls sehr gesucht,
da ihre beiden Brüder die Ehe von Beginn an unterstützt hätten.
Erwägungen
II.
1.
Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist von 10 Tagen verpasst hat, weshalb sie
am 22. März 2021 ein Wiederherstellungsgesuch im Sinne von § 10bis Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) gestellt hat. Ob das Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist zu bewilligen wäre, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin
abzuweisen ist. Die Beschwerde ist formgerecht erhoben worden. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht
aber ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 1
lit. a AIG). Er erlöscht unter anderem wenn er rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des AIG und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.
Darunter fällt die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, bei der die
Ehegatten von vorneherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen.
2.2
Für die Annahme, es liege eine
Ausländerrechtsehe (auch «Umgehungsehe» oder «Scheinehe») vor bzw. der
Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es
konkreter Hinweise, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2
S. 9 f.; 127 II 49 E. 5a S. 57, mit Hinweisen; Urteil 2C_117/2019 vom 7. Juni
2019.
E. 4.1; Caroni / Scheiber / Preisig / Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Aufl.
2018.
S. 216 ff.). Ob im massgeblichen Zeitpunkt die Absicht bestand, keine
Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur
über Indizien festzustellen (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; 127 II 49 E. 5a S. 56
f.).
2.3
Wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung noch (geringste) Zweifel am Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe bestanden, wurden diese durch den eingeschriebenen Brief des
Ehemannes vom 28. Februar 2021 an die Beschwerdeführerin ausgeräumt. Er nimmt
darin Bezug auf eine Aussage der Ehefrau gegenüber dem MISA und hält fest:
«Dies, da von den nun bald 18 Monaten seit wir verheiratet sind: 1. Du noch nie
in der gemeinsamen Wohnung geschlafen hast. 2. Du noch nie etwas hier in der
Wohnung gekocht oder gemeinsam gegessen haben. 3. Wir noch nie ein gemeinsames
Foto gemacht haben. 4. Wir noch nie einen gemeinsamen Ausflug gemacht haben. 5.
Du noch nie hier in Dornach, für dich oder für mich gewaschen oder gebügelt
hast. 6. Wir noch nie gemeinsam einkaufen gingen. 7. Wir noch nie gemeinsam in
die Ferien gingen. 8. Du nicht einen einzigen Freund, Freundin ausser deiner
Familie kennst. 9. Ich nicht einen einzigen Freund/Freundin von dir kenne. 10.
Du keine Ahnung hast was ich mache. 11. Ich keine Ahnung hast was du tust, 12.
Ich keine Ahnung habe wo du bist. 13. Ich keine Ahnung habe wie es dir geht.
14.
Du keine Ahnung hast wie es mir geht. 15. Wir noch nie gegenseitig geküsst
haben. 16. Wir noch nie die Ehe vollzogen haben (Geschlechtsverkehr hatten).
Die Liste kann bis über 100 verlängert werden, doch bringt das nichts.» Der
Ehemann hat am 6. April 2021 beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine
Eheungültigkeitsklage eingereicht. Auch wenn obiges Dokument wohl primär für
die Eheungültigkeitsklage verfasst worden ist, ist es doch mehr als das letzte
Mosaiksteinchen in der Frage der Scheinehe. Damit kann als erstellt gelten,
dass die Beschwerdeführerin die Ehe nur eingegangen ist, um sich den Aufenthalt
in der Schweiz zu sichern. Dazu kann auf die ausführliche Begründung der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden (II., S. 5 f.). Letztendlich kann die
Frage jedoch offenbleiben, da die Ehe ohnehin nicht drei Jahre gedauert hat.
2.4
Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG). Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117
ff.). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der
ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor,
solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger
Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231). Ist eine ernsthafte Führung des
Ehe- und Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen
und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht mitgezählt (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351;
140.
II 289 E. 3.5.1 S. 294 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2016 vom 5.
April 2017 E. 2.3.4). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut;
bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 2C_683/2017 vom 18. Juli 2018, E. 2.2.).
2.5
Es ist offensichtlich und wird von
der Beschwerdeführerin auch nicht wirklich bestritten, dass die Ehe – wenn sie
überhaupt geführt wurde – ungefähr ein Jahr gedauert hat. Die Eheschliessung
erfolgte am 9. September 2019 und die Ehegatten haben sich im September 2020
getrennt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist der Ehewille des Ehemannes
definitiv erloschen und eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann
deshalb nicht infrage kommen.
2.6
Es liegen auch keine wichtigen
persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es ist zwar richtig,
dass die Beschwerdeführerin wegen psychischer Probleme in Behandlung stand oder
möglicherweise noch steht. Dass diese aber auf psychische Gewalt durch den
Ehemann zurückzuführen wäre, ist eine blosse Behauptung, die sich durch nichts
erhärten lässt. Dasselbe gilt für die Behauptung, die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland erscheine nach Art. 50 Abs. 2 AIG stark
gefährdet. Das Gegenteil ist der Fall: Die Beschwerdeführerin ist 41 Jahre alt,
wovon sie rund 39 Jahre in ihrem Heimatland verbracht hat. Sie kam als bereits
geschiedene Frau in die Schweiz, wo zwei Brüder von ihr ansässig sind, die ihre
Ehe mit einem Schweizer unterstützt haben. Es gibt nicht die geringsten
Anzeichen, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnte, wo sie
offenbar vorher als geschiedene Mutter eines Sohnes und erwerbstätige Frau ohne
weiteres ein eigenständiges Leben führen konnte. Die angefochtene Massnahme
erweist sich damit auch als verhältnismässig.
3.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen und der Beschwerdeführerin eine neue
Ausreisefrist zu setzen. In Anlehnung an die angefochtene Verfügung scheint eine
Frist bis 31. Januar 2022 angemessen.
3.2
Als unterliegende Partei hat die
Beschwerdeführerin in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Kanton
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während
zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Advokat Dr. iur. Yves
Waldmann, macht einen zeitlichen Aufwand von 9.4 h geltend, was als noch
angemessen erscheint. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. §
160.
Abs. 3 des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11]) ergibt sich eine
Parteientschädigung von CHF 2'041.10 (inkl. Auslagen von CHF 203.20 und
MWST). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands in
der Höhe von CHF 1'214.90 (Differenz zum vollen Honorar), sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall und unter
Beachtung der Ausreisemodalitäten gemäss Verfügung vom 25. Februar 2021 – bis
am 31. Januar 2022 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat den
unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat Dr. iur. Yves Waldmann, für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 2'041.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu
entschädigen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Höhe von CHF 1'214.90 (Differenz zum vollen Honorar),
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_931/2021 vom
30. November 2021 nicht ein.