VWBES.2021.107
Anschlussgebühren
13. Dezember 2022Deutsch24 min
worden seien. Die Bemessung richte sich mithin nach der Zunahme der Leistungsfähigkeit
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
Einwohnergemeinde
der Stadt Solothurn, vertreten
durch Rechts- und Personaldienst der Stadt Solothurn
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement
Beschwerdegegner
betreffend Anschlussgebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Kantonsrat des Kantons Solothurn
bewilligte am 20. März 2012 einen Verpflichtungskredit von CHF 340 Mio. für die
Errichtung des Neubaus Bürgerspital Solothurn. Das Volk stimmte dem Beschluss
in der Abstimmung vom 17. Juni 2012 zu. Gestützt auf einen Kantonalen
Gestaltungsplan und die Baubewilligung vom 6. März 2015 errichtete der
Kanton Solothurn in einer ersten Etappe in einem Neubau die Bettenstationen,
das neue Operationszentrum, das Notfallzentrum mit der Notfallpraxis sowie die
diversen Ambulatorien (Haus 1). Gemäss provisorischer Schlussrechnung belaufen
sich die Baukosten auf rund 273 Mio. Franken. Der Bau wurde am 1. Mai 2021 der
Solothurner Spitäler AG (soH) formell zur Nutzung übergeben. In einer zweiten
Bauetappe wird das bisherige Spital für den Abbruch vorbereitet und
anschliessend rückgebaut. Anschliessend soll ein weiteres Gebäude mit
Eingangsbereich, Cafeteria, Restaurant und Küche sowie Umkleide- und
Garderobenbereich realisiert werden (Haus 2; vgl. dazu Medienmitteilung vom 11.
Mai 2021, abrufbar unter
zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2022).
2. Die Einwohnergemeinde der Stadt
Solothurn stellte dem Kanton Solothurn am 5. Oktober 2020 für den
Anschluss an Abwasserbeseitigungsanlagen eine Gebühr von total CHF 932'040.75
(inkl. MwSt.) in Rechnung. Sie verwies dabei auf die Einschätzung der
Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 9. Juni 2020 von CHF 273'722’200.00.
3. Der Kanton Solothurn erhob gegen die
Rechnung der Stadt Solothurn Einsprache und verlangte, die Anschlussgebühren
seien nicht gestützt auf die Einschätzung von rund CHF 273 Mio., sondern
gestützt auf den tatsächlichen baulichen Mehrwert von CHF 175 Mio. zu
berechnen. Die neuen Anschlussgebühren seien aus dem baulichen Mehrwert
resultierend aus der Differenz der alten, abgebrochenen beziehungsweise noch
abzubrechenden Gebäude (CHF 98'721'245.00) zum neuen Gebäude (CHF
273'722'200.00) zu berechnen. Eventualiter sei die Stadt Solothurn zu
verpflichten, dem Kanton Solothurn schriftlich zuzusichern, beim künftigen
Abbruch der Häuser 2, 3 und 4 eine entsprechende Rückvergütung auszurichten.
Der Gemeinderat der Stadt Solothurn wies die Einsprache am 2. November 2020 ab.
4. Der Kanton Solothurn erhob Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid. Mit Urteil vom 24. Februar 2021 hiess die
Kantonale Schätzungskommission die Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid
auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurück (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 auferlegte
sie der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn zur Bezahlung (Ziffer 2). Die
Schätzungskommission erwog, die Erhöhung der Gesamtversicherungssumme von mehr
als 5 % löse eine Nachzahlung der streitigen Anschlussgebühren Abwasser aus.
Unbestritten sei auch, dass die an sich nicht streitbetroffenen Häuser 2, 3 und
4 zu einem späteren Zeitpunkt abgebrochen würden. Dies könne nicht
unberücksichtigt bleiben. Die gemäss der Einschätzung der Solothurnischen
Gebäudeversicherung vom 29. Juni 2020 ermittelte Summe dieser drei Häuser von
Fr. 98'721'245.00 sei daher von der Einschätzung des umstrittenen Hauses 1 in
Höhe von CHF 273'722'200.00 abzuziehen. Daraus resultiere ein baulicher
Mehrwert von gerundet CHF 175 Mio. Dies sei die Grundlage für die Berechnung
der angefochtenen Anschlussgebühren Abwasser. Es wäre unverhältnismässig, im
konkreten Fall den vollen Versicherungswert des Hauses 1 zu berücksichtigen.
Die Häuser 2, 3 und 4 seien einzig infolge der Aufrechterhaltung des
Spitalbetriebs noch nicht abgebrochen. Dieser Umstand sei in der
Versicherungspolice der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 29. Juni 2020
gleichsam als baulicher Mehrwert berücksichtigt worden. Auch gehe es beim
betroffenen Haus 1 nicht um einen reinen Neubau, der erstmalig an das
Abwassernetz angeschlossen würde. Der Altbau sei mithin zu beachten.
Anschlussgebühren seien das Entgelt für die mit dem Anschluss eröffnete
Möglichkeit, das fragliche Leitungsnetz zu benutzen. Ergänzende
Anschlussgebühren dienten dem nachträglichen Einkauf jener Gebäudeteile, die
bei der ursprünglichen Festsetzung der Anschlussgebühr noch nicht erfasst
worden seien. Die Bemessung richte sich mithin nach der Zunahme der Leistungsfähigkeit
des Anschlusses. Die Häuser 2, 3 und 4 würden künftig abgebrochen und die
Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Solothurn insofern nicht mehr in Anspruch
genommen. Die Stadt müsse insoweit keine zusätzlichen Kapazitäten mehr zur
Verfügung stellen. Werde die Leistung nicht in Anspruch genommen, liege aber
auch keine Grundlage für das Erheben einer Gebühr vor. Eine vollumfängliche
Gebührenerhebung ohne Abzug der Häuser 2, 3 und 4 widerspreche wohl auch dem
Äquivalenzprinzip. Im Übrigen sei gegen die Berechnung der Anschlussgebühren
durch die Vorinstanz bezüglich der Grundstücksflächen Solothurn und Biberist
nichts weiter eingewendet worden. Die Berechnung sei auch sonst nicht zu
beanstanden.
5. Mit Eingabe vom 19. März 2021 erhob
die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn (nachfolgend auch:
Beschwerdeführerin) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil
der Schätzungskommission aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.
Am 16. April 2021 begründete sie die Beschwerde und ergänzte sie mit dem
Eventualbegehren, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der Kanton Solothurn
(nachfolgend auch: Beschwerdegegner) beantragt in seiner Stellungnahme vom 21.
Mai 2021, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten
der Stadt Solothurn. Die Stadt Solothurn nahm dazu am 9. Juni 2021 nochmals
Stellung.
6. Für die Erwägungen der Vorinstanz und
die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist rechtzeitig
eingegangen und innert Frist begründet worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel
(§ 36 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren [GBV],
BGS 711.41; § 49 Abs. 2 Gesetz über die Gerichtsorgansation [GO], BGS 125.12).
Die Beschwerdeführerin ist vom vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung; sie ist
daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2.1.1
Die Beschwerdeführerin rügt, die
Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, es sei hinsichtlich der
Anschlussgebühren des Neubaus Bürgerspital, Haus 1, von einer
Nachzahlungspflicht aufgrund der Erhöhung der Gesamtversicherungssumme
auszugehen. Entgegen der Auffassung der Schätzungskommission sei beim Haus 1
von einem reinen Neubau auszugehen, der erstmalig an das Versorgungsnetz
angeschlossen werde. Das strittige Haus 1 sei auf dem bis dahin unbebauten Teil
des Gestaltungsplanperimeters erstellt worden. Die nördlich davon liegenden
Altbauten würden abgebrochen werden müssen, um dem Neubau Haus 2 Platz zu
machen. Den Umstand, dass nach dem erfolgten Abbruch der Altbauten (Haus 2, 3
und 4) an selbiger Stelle wieder ein Bau erstellt werde, lasse die Vorinstanz
ausser Acht. Es werde folglich das zu einem späteren Zeitpunkt errichtete Haus
2.
sein, welches die bisherigen Altbauten ersetzen werde. Der Neubau
Bürgerspital Solothurn gliedere sich somit in die zwei Teile Haus 1 und Haus 2,
wobei zunächst der Neubau Haus 1 erstellt worden sei. Daraufhin folge der
Rückbau der bestehenden Spitalgebäude beziehungsweise der Häuser 2, 3 und 4,
ehe in der letzten Etappe die Erstellung des direkt an Haus 1 anschliessenden
Neubaus Haus 2 folgen werde. Der Neubau Haus 2 werde die Stelle der heutigen
Altbauten (Häuser 2, 3 und 4) einnehmen. Haus 2 werde erst nach dem Abbruch der
Altbauten erstellt werden können, da sich der Standort des zukünftigen Neubaus
zumindest teilweise mit den bestehenden Bauten überlagere. Beim strittigen Haus
1.
handle es sich somit um einen Neubau, der nicht anstelle der Altbauten
errichtet worden sei und diese auch nicht ersetze. Dass die Altbauten Haus 2, 3
und 4 während der Bauzeit des Hauses 1 weiterhin genutzt worden seien, ändere
daran nichts.
Zum aktuellen Zeitpunkt seien sowohl die
Altbauten als auch der Neubau an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage
angeschlossen. Neubau und Altbauten würden sich in Bezug auf Volumina erheblich
unterscheiden. Während die Altbauten eine Kubatur von 86'674 m3
aufwiesen, liege diejenige des Neubaus Haus 1 bei 298'709 m3. Ein
Vergleich dieser Bauten, was die Kapazitäten der öffentlichen Leitungen
betreffe, gehe eindeutig fehl. Selbst wenn die Altbauten das öffentliche Netz
nach der Aufgabe des Spitalbetriebs nicht weiter beanspruchten, werde der
Neubau erheblich mehr Kapazität in Anspruch nehmen als die bisherigen Bauten.
Dieser Umstand dürfe mit Blick auf das Verursacherprinzip nicht
unberücksichtigt bleiben, zumal der spätere Neubau des Hauses 2 ja auch wieder
angeschlossen werden müsse. Die Erhebung der Anschlussgebühr aufgrund des
Gesamtversicherungswerts des Neubaus stehe somit im Einklang mit dem möglichen
Ausmass der relevanten Nutzung.
2.1.2
Mit ihrer Argumentation, für die
Berechnung der Anschlussgebühr sei nicht das Schätzungsprotokoll der
Solothurnischen Gebäudeversicherung massgebend, sondern deren Police, verletze die
Vorinstanz kantonales Recht. Das Gebäudeversicherungsgesetz verpflichte den
Eigentümer, das fertig erstellte Gebäude zur definitiven Versicherung
anzumelden. Nach dieser Meldung nehme die Schätzungskommission die definitive
Einschätzung vor, wobei in diesem Schätzungsverfahren der Neuwert und der
Zeitwert des versicherten Gebäudes auf einheitlicher Grundlage festzustellen
seien. Die Gebäudeversicherung teile die eingeschätzten
Gebäudeversicherungssummen oder deren Erhöhung infolge wertvermehrender Änderungen
den Einwohnergemeinden mit, um die Gebühren auf dieser Basis zu erheben. Von
der Solothurnischen Gebäudeversicherung erhalte sie nicht die Policen, sondern
die Schätzungsprotokolle, sogenannte «Gebäudeprotokolle» zugestellt. Ein
baulicher Mehrwert – sofern vorhanden – werde dabei explizit aufgeführt.
Hinweise darauf, dass das Gebäudeprotokoll nicht zur Berechnung der
Anschlussgebühr herangezogen werden sollte oder die separate Police der
Solothurnischen Gebäudeversicherung massgeblich wäre, fänden sich zu Recht
nicht. Wären tatsächlich die in den Policen der Solothurnischen
Gebäudeversicherung enthaltenen Werte als massgebende Berechnungsgrundlage
heranzuziehen, würden sämtliche ihr jeweils zugestellten Schätzungsprotokolle
gegenstandslos. Wären die Anschlussgebühren aufgrund der Police zu berechnen,
hätte ihr die Solothurnischen Gebäudeversicherung über Jahre hinweg die falschen
Dokumente zugestellt. Der Entscheid sei allein schon deshalb aufzuheben.
Das ihr zugestellte Schätzungsprotokoll
(Gebäudeprotokoll G-0109963, Bürgerspital) vom 9. Juni 2020 sei am 26. Juni
2020.
beim Stadtbauamt eingegangen. Der Versicherungswert für das von Grund auf
neu erstellte Haus 1 werde auf CHF 273'722'200.00 beziffert. Ein baulicher
Mehrwert werde auf dem Schätzungsprotokoll nicht ausgewiesen. Die im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Police der Solothurnischen
Gebäudeversicherung (P-002254) vom 29. Juni 2019 erwähne dagegen einen solchen
Mehrwert von CHF 175'000'000.00, ohne dass allerdings ausgewiesen wäre, worin
dieser bauliche Mehrwert bestehen soll. Die Vorinstanz setze sich damit nicht
weiter auseinander und gehe unbesehen davon aus, es handle sich um die zu
berücksichtigende Differenz des Neuwerts von Haus 1 und den später dem Abbruch
geweihten Häusern 2, 3 und 4. Mit dem handschriftlichen Vermerk
«Abbruchobjekte» auf S. 2 der Police lasse sich der angebliche bauliche
Mehrwert aber nicht begründen. Die versicherten Gebäude unterlägen dem
Gebäudeversicherungsgesetz zufolge dann nicht dem Neuwert, wenn das Gebäude zum
Abbruch bestimmt sei. Dies sei vorliegend nachweislich nicht der Fall. Selbst
wenn die Häuser 2, 3 und 4 in naher Zukunft abgebrochen würden, bedeute dies
nicht, dass sich der Wert des Neubaus von Haus 1 wegen Teilabbruchs im Sinne
des Gebäudeversicherungsgesetzes wesentlich vermindert hätte und deshalb die
Versicherungswerte verhältnismässig herabzusetzen wären. Nachdem sie zu Recht
die von der Solothurnischen Gebäudeversicherung zugestellten
Schätzungsprotokolle für die Berechnung der Gebühren herangezogen habe und die
Vorinstanz den in der Police ausgewiesen baulichen Mehrwert nicht nachweise,
habe der Versicherungswert von CHF 273'722'200.00 als Berechnungsgrundlage zu
gelten. Der in der Police für die Häuser 2, 3 und 4 zusammengefasste
Versicherungswert von CHF 98'721'245.00 ändere daran nichts. Eine
Geltendmachung wäre eher mit dem Neuwert des an ihrer Stelle zu errichtenden
Neubaus Haus 2 zu verrechnen. Das Haus 1 stelle keinen Ersatzbau anstelle der
(abzubrechenden) Altbauten, sondern einen kompletten Neubau dar, der als
solcher zu behandeln sei. Die erstmalige Anschlussgebühr sei auf dem vollen
Gebäudeversicherungswert zu berechnen. Es bestehe keine Veranlassung einzig von
einer Nachzahlungspflicht auszugehen.
2.1.3
Beim Neubau von Haus 1 handle es
sich nicht um einen Ersatzbau, sondern einen eigenständigen Neubau.
Entsprechend sei für diese Liegenschaft am 9. Juni 2020 eine Schätzung
vorgenommen und das massgebliche Protokoll erstellt worden. Die Solothurnische
Gebäudeversicherung werde nach der Fertigstellung von Haus 2 auch für diesen
Neubau eine Schätzung vornehmen und ein Gebäudeprotokoll anfertigen. Bei dieser
Schätzung würden die abzubrechenden Häuser 2, 3 und 4 - an deren Stelle Haus 2
zu stehen kommen werde - zu berücksichtigen und ein allfälliger baulicher
Mehrwert auszuweisen sein. Es bestehe kein Grund, die dem Abbruch geweihten
Bauten bereits heute in Abzug zu bringen. Eine doppelte Berücksichtigung der
Versicherungswerte der Altbauten sowohl beim strittigen Haus 1 wie auch beim
noch zu errichtenden Haus 2 wäre ganz offensichtlich unbillig. Sollten die
Altbauten wider Erwarten mit einem aktuellen Versicherungswert von CHF
98'721'245.00 bereits heute beim Gebäudeversicherungswert von Haus 1
berücksichtigt werden, beziehungsweise bei diesem eigenständigen Neubau nur von
einem baulichen Mehrwert von rund CHF 175 Mio. Franken als Berechnungsgrundlage
ausgegangen werden, sei zwingend eine doppelte Berücksichtigung der Altbauten
zu verhindern. Es könne nicht angehen, den Versicherungswert der abzubrechenden
Häuser 2, 3 und 4 sowohl beim Neubau Haus 1 als auch später beim Haus 2 zu
berücksichtigen.
2.1.4
Indem die Schätzungskommission von
einem Spezialfall ausgehe und sie sinngemäss gestützt auf § 31 GBV zur Herabsetzung
der Gebühren verpflichte, verletze sie die Gemeindeautonomie hinsichtlich der
Bemessung der Anschlussgebühren beziehungsweise der Anwendung der
Ausnahmeklausel. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass das kantonale Recht
Vorgaben über die Bemessung und Erhebung der Anschlussgebühren enthalte, stehe
ihr in diesem Bereich ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zu, welcher
sich ebenfalls über die Anwendung der Ausnahmeklausel von § 31 GBV erstrecke.
Der angefochtene Entscheid enthalte keine ausgiebige und überzeugende
Interessenabwägung, weshalb die abzubrechenden Bauten zum heutigen Zeitpunkt zu
berücksichtigen wären. Es bestehe keine Veranlassung, die Ausnahmeregel
anzuwenden, zumal zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich ein weiterer Neubau
entstehen werde, bei welchem möglicherweise von einem baulichen Mehrwert
auszugehen sei. Diese Frage sei indessen nicht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu klären. Mit dem pauschalen Verweis der Vorinstanz,
wonach eine vollumfängliche Gebührenerhebung ohne Abzug der Häuser 2, 3 und 4
wohl auch dem Äquivalenzprinzip widersprechen würde, könne diese sie nicht zu
einer Herabsetzung der Anschlussgebühren verpflichten. Dass die
Gebührenerhebung über den gesamten Neuwert von rund 273 Mio. Franken in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen würde,
sei weder dargelegt noch begründet. Zweifelsfrei seien für das neue Gebäude
noch nie Anschlussgebühren an die Kanalisation oder das Abwassernetz bezahlt
worden. Es könne folglich im bestrittenen Fall gar nicht darum gehen, eine
Nachzahlung leisten zu müssen. Hingegen würde es zu einer Ungleichbehandlung
führen, wenn vorliegend nicht die vollen Anschlussgebühren zu bezahlen wären,
jeder andere Grundeigentümer diese indessen zu berappen hätte. Mit der Erhebung
einer einmaligen Anschlussgebühr in der Höhe von CHF 932'040.75, das heisst 3‰
des Gebäudeversicherungswerts von CHF 273'722'200.00, sei weder das
Äquivalenzprinzip verletzt noch liege ein Ausnahmefall gemäss § 31 GBV vor.
2.2
Der Beschwerdegegner widerspricht
der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass für den realisierten Spitalneubau
(Haus 1) kein bestehendes Gebäude weichen müsse und es sich deshalb um einen
reinen Neubau handle. Dem Kantonalen Gestaltungsplan Bürgerspital mit Sonderbauvorschriften
zufolge müssten die Häuser 2, 3 und 4 zwingend abgebrochen werden, um die
Etappe 2 fertigstellen zu können. Der Neubau von Etappe 2 werde in den Jahren
2023.
- 2025 realisiert. Auch mit dem Baugesuch vom 22. August 2014, mit
Verfügung des Finanzdepartementes vom 6. März 2015 bewilligt, seien die
Phasen in den Etappenplänen beschrieben worden und integrierender Bestandteil
der Baubewilligung geworden. Diesen Umstand habe die Solothurnische
Gebäudeversicherung (SGV) in ihrer Einschätzung vom 29. Juni 2020 in der
Höhe von CHF 175 Mio. als baulichen Mehrwert ausgewiesen. Beim Bau des neuen
Spitalgebäudes handle es sich selbstverständlich um einen Neubau. Anders als im
Normalfall sei aber nicht ein neues Haus auf die grüne Wiese gebaut worden. Die
von der Beschwerdeführerin angesprochene Kubatur sei keine Berechnungsgrundlage
für die Gebühr. Die Bemerkung, dass dann der spätere Neubau des Hauses 2 ja
auch wieder angeschlossen werde, lasse darauf schliessen, dass dieser
gedanklich bereits heute ebenfalls mit einer (zukünftigen) Anschlussgebühr
belastet werden soll. Dies belege deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin
eindeutig zu Unrecht und über Gebühr bereichern wolle. Die alten noch
abzureissenden Bauten würden mit ihrem vollen Wert angerechnet, und die
Neubauten dann gleich noch einmal. Würden die nun abzubrechenden Gebäude voll
mit einer Anschlussgebühr belastet, hätte dies zur Folge, dass bei alten
Gebäuden unabhängig von deren Alter einfach die volle Anschlussgebühr
nachträglich erhoben werden könnte. Die Fälligkeitsregelungen würden auch in
solchen Fällen gelten. Wenn nach dem Bau eines Gebäudes innerhalb von zehn
Jahren keine Anschlussgebühr verlangt werde, sei die Forderung verjährt. Mit
dem nun vorliegenden Vorgehen durch die Beschwerdeführerin werde diese
gesetzliche Regelung einfach ausgehebelt. Die Gemeindeautonomie gebe niemandem
quasi freie Hand, zu tun, was beliebe. Die Beschwerdeführerin stelle eine
Rechnung in der Höhe von CHF 932'040.75 auf der Grundlage des
Gebäudeversicherungswertes in der Höhe von CHF 273'722'200.00. Die
bestehenden Häuser 2, 3 und 4, welche abgebrochen würden, hätten einen Wert von
rund CHF 98'722'200.00. Die Anschlussgebühr auf diesem Betrag würde 336'155.10
betragen. Dieser Betrag müsse von der Gesamtrechnung in Abzug gebracht werden.
Es sei klar, dass die Beschwerdeführerin für Bauten, welche in den Jahren 2023
- 2025 abgerissen würden, im Resultat eine Anschlussgebühr in der Höhe von rund
CHF 340'000.00 verlange, indem sie den Abbruch nicht berücksichtige. Diese
Nachforderung wäre bereits lange verjährt. Beim Bau der Fachhochschule in Olten
sei gleich vorgegangen worden. Auch dort habe für die Anschlussgebühren
lediglich die Differenz bezahlt werden müssen. Die abgebrochenen Bauten seien
dort aber vor der Realisierung des Bauvorhabens entfernt worden. Andernfalls
hätte gar nicht gebaut werden können. Beim Bürgerspital wurden diese nun bloss
deshalb noch nicht abgebrochen, um während der Bauzeit des Hauses 1 den
Spitalbetrieb aufrechterhalten zu können.
2.3
Die Beschwerdeführerin hält in ihren
abschliessenden Bemerkungen dazu nochmals fest, entgegen der Darstellung des
Beschwerdegegners hätten für die Erstellung des Neubaus von Haus 1 keine
Altbauten weichen müssen. Der Neubau sei auf grünem Feld realisiert worden.
Dass der rechtskräftige Gestaltungsplan einen späteren Abbruch in einer
weiteren Etappe vorsehe, ändere daran nichts. Die Solothurnische
Gebäudeversicherung habe das Haus 1 als reinen Neubau eingeschätzt und den
vollen Versicherungswert von CHF 273'722'200.00 ausgewiesen. Diese Summe sei
für die Berechnung der Anschlussgebühr massgebend. Der Beschwerdegegner könne
weder aus dem Gebäudeprotokoll G-0003182 der Häuser 2, 3, 4 noch aus der Police
etwas zu seinen Gunsten ableiten. Die wesentliche Schätzung der Solothurnischen
Gebäudeversicherung datiere vom 9. Juni 2020. Die Police hingegen sei am 29.
Juni 2020 nachträglich angepasst worden. Die Häuser 2, 3 und 4 würden in der
zweiten Etappe, voraussichtlich in den Jahren 2023 - 2025, abgebrochen. Ebenfalls
in dieser Etappe werde das Haus 2 realisiert, wobei dieses zumindest teilweise
am Standort der Altbauten zu stehen kommen werde, was den Abbruch zwingend
erforderlich mache. Es werde Haus 2 sein, das womöglich eine Ersatzbaute
beziehungsweise ein Wiederaufbau für die Altbauten darstellen werde, nicht aber
das strittige und jetzt fertig gebaute und in Betrieb genommene Haus 1. Die
Solothurnische Gebäudeversicherung werde nach der Vollendung des Neubaus von
Haus 2 eine erneute Schätzung für den Neubau zu erstellen und den
Versicherungswert der abgebrochenen Bauten zu berücksichtigen haben.
Grundsätzlich sei von der Einmaligkeit der Anschlussgebühren auszugehen. Eine
Anschlussgebühr für einen Ersatzneubau sei dann geschuldet, wenn eine solche
nicht bereits früher entrichtet worden sei. Dieser Grundsatz gelte indessen
nur, wenn eine solche Gebühr tatsächlich bezahlt worden sei. Andernfalls sei
der Ersatzneubau aus Rechtsgleichheitsgründen gleich zu behandeln wie eine
Erweiterung oder ein Umbau. Umgekehrt entspreche es der Rechtsprechung des
Bundesgerichts, dass ein Wiederaufbau für eine Altbaute, für welche noch keine
Anschlussgebühr erhoben worden sei, einer Erweiterung gleichzustellen sei. Den
vorhandenen Akten des Tiefbauamts (sog. «Kanalisationsbuch») lasse sich
entnehmen, dass für das Bürgerspital nie Anschlussgebühren entrichtet worden
seien. Bei dieser Sachlage sei es folgerichtig, die Anschlussgebühr für den
Neubau von Haus 1 über den gesamten Versicherungswert von CHF 273'722'200.00 zu
erheben. Wenn überhaupt, könnten die Versicherungswerte der Altbauten für die
Berechnung der Anschlussgebühren für das Haus 2, welches schätzungsweise im
Jahr 2025 realisiert sein werde, berücksichtigt werden.
3.1
Anschlussgebühren stellen ein
Entgelt für den Anschluss einer Liegenschaft an öffentliche Versorgungs- und
Gewässerschutzanlagen dar. Die Grundeigentümer erbringen eine einmalige
Leistung dafür, dass sie das Recht erhalten, die gesamten gemeindeeigenen, nach
GWP (Generelles Wasserprojekt) und GEP (Generelles Entwässerungsprojekt)
erstellten Netze zur Zu- und Ableitung des Wassers zu benutzen. Die
Anschlussgebühr bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Ihre Höhe richtet sich,
anders als die Benützungsgebühren, nicht nach dem Verbrauch und auch nicht, wie
die Grundeigentümerbeiträge, nach den Erstellungskosten einer bestimmten
Anlage. Die Gebühr muss aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen,
insbesondere dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgebot genügen. Der Tarif
für die Bemessung der Gebühr muss nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten
ausgestattet werden und darf keine Unterscheidungen treffen, für die ein
vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Zulässig ist jedoch ein gewisser
Schematismus bei der Bemessung. Insbesondere das Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert
ist seit Jahrzehnten auch vom Bundesgericht anerkannte ständige Praxis (vgl.
z.B. Urteil 2C_904/2014 vom 12. Februar 2015).
3.2
Die kantonale gesetzliche Grundlage
für die Anschlussgebühren findet sich in den §§ 109 ff. Planungs- und Baugesetz
(PBG, BGS 711.1) und in den §§ 28 ff. GBV. Die Anschlussgebühren dienen zur
Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen, daneben nach
solothurnischem Recht auch für die Finanzierung der nicht durch Beiträge
gedeckten Erstellungskosten (§ 28 Abs. 3 GBV), da Beiträge nur bei erstmaliger
Neuerschliessung eines Gebiets erhoben werden dürfen (§ 108 PBG, § 5 Abs. 3 GBV).
Gebührenpflichtig sind nach § 28 Abs. 1 GBV die Grundeigentümer. Fällig werden die Anschlussgebühren, wenn nichts
anderes bestimmt ist, mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage (§ 116 Abs. 3 PBG) und zwar 30 Tage nach Zustellung der Rechnung, welche erst nach
Inanspruchnahme erfolgen darf (§ 30 Abs. 1 GBV). Zahlungspflichtig ist der
Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes im Zeitpunkt des Anschlusses (§ 30 Abs. 3 GBV).
Nach § 29 GBV erhebt die Gemeinde für
den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- und
Abwasserbeseitigungsanlagen einmalige Anschlussgebühren, die auf der
Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung
(Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude berechnet wird, sofern
die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst (Abs. 1). Die
Ansätze sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen (Abs. 2). Bei
einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge baulicher Massnahmen ist
eine Nachzahlung zu leisten. Die Gemeinde kann bestimmen, dass bei einer
Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr
nachzuzahlen ist (Abs. 3).
Führt die Bemessung der Gebühren auf der
Grundlage von § 29 GBV im Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen,
weicht insbesondere die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der
tatsächlichen Leistung der Gemeinde ab, so hat nach § 31 GBV der Gemeinderat
die Gebühr ausnahmsweise zu ermässigen.
3.3
Die Einwohnergemeinde der Stadt
Solothurn erhebt gemäss § 6 Abs. 1 ihres Grundeigentümerbeitragsreglementes vom
29.
Oktober 1980 in der Fassung vom 1. Januar 2019 eine Gebühr für den
Anschluss an Abwasserbeseitigungsanlagen von 1,5 ‰ der Gesamtversicherungssumme
der Solothurnischen Gebäudeversicherung (mit Zusatzversicherung) für
Industriegebäude und von 3 ‰ für alle übrigen Gebäude.
4.1.1
Die Beschwerdeführerin rügt und verlangt,
den angefochtenen Entscheid allein deswegen aufzuheben, weil die Vorinstanz zu
Unrecht die Versicherungspolice der Solothurnischen Gebäudeversicherung, und
nicht das ihr von der Gebäudeversicherung gestützt auf § 32 Abs. 2 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) zugestellte Schätzungsprotokoll
als massgebend erachtet habe.
4.1.2
Das Gebäudeprotokoll der
Schätzungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 9. Juni 2020,
das der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, beziffert den Versicherungswert
des neu errichteten Gebäudes auf CHF 273'722'200.00. Dieser Betrag stimmt
mit dem in der Versicherungspolice vom 29. Juni 2020 für das Haus 1
ausgewiesenen Versicherungswert überein (S. 3). In den Details der
Versicherungspolice wird zusätzlich beim Neubau Haus 1 als baulicher Mehrwert
der Betrag von CHF 175'000'000.00 angegeben (S. 12). Die Differenz entspricht
dem (gerundeten) Versicherungswert von CHF 98'721'245.00 von «Haus 2, 3, 4,
Altbau» (S. 9). Dieser Altbau (Häuser 2, 3 und 4), der in der
Versicherungspolice immer noch aufgeführt ist, wurde durch den in der ersten
Bauetappe errichteten Neubau (Haus 1) ersetzt und ist nach dessen Bezug nun
abzubrechen. Der Altbau wird dann folglich auch nicht mehr durch die
Gebäudeversicherung versichert sein. Dass der in der Police erwähnte Mehrwert
im Gebäudeprotokoll nicht ausdrücklich erwähnt wird, hat entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin für sich allein nicht zur Folge, dass für die
Bemessung der Anschlussgebühr unbesehen auf den reinen Versicherungswert des
Neubaus abzustellen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie
dem Abbruch der Häuser 2, 3 und 4 bei der Festsetzung der Anschlussgebühr
Rechnung zu tragen ist, beziehungsweise ob ein Anwendungsfall von § 29 Abs. 3 GBV vorliegt. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
4.2.1
Die Beschwerdeführerin macht in
ihrer Beschwerde mehrfach geltend, entgegen der Vorinstanz sei beim neu
errichteten Spitalgebäude, Haus 1, von einem reinen Neubau auszugehen, der
erstmalig an das Versorgungsnetz angeschlossen werde. Haus 1 stelle keinen
Ersatzbau anstelle der abzubrechenden Altbauten, sondern einen kompletten
Neubau dar. Der Neubau sei auf grünem Feld realisiert worden. Sie habe daher
die Anschlussgebühr zu Recht auf dessen vollen Gebäudeversicherungswert von CHF
273'722’200.00 berechnet. Der in der Police für die abzubrechenden Häuser 2, 3
und 4 zusammengefasste Versicherungswert von CHF 98'721'245.00 ändere
daran nichts. Eine Geltendmachung wäre eher mit dem Neuwert des an ihrer Stelle
zu errichtenden Neubaus Haus 2 zu verrechnen. Die Solothurnische
Gebäudeversicherung werde nach der Fertigstellung von Haus 2 auch für diesen
Neubau eine Schätzung vornehmen und ein Gebäudeprotokoll anfertigen. Bei dieser
Schätzung würden die abzubrechenden Häuser 2, 3 und 4, an deren Stelle Haus 2
zu stehen kommen werde, zu berücksichtigen und es werde ein allfälliger
baulicher Mehrwert auszuweisen sein. Es bestehe kein Grund, die dem Abbruch
geweihten Bauten bereits heute in Abzug zu bringen.
4.2.2
Die Häuser 2, 3 und 4 umfassten im
Wesentlichen das frühere Spital. Haus 1 ist das neue Spitalgebäude. Um den
Spitalbetrieb während den Bauarbeiten für Haus 1 aufrecht zu erhalten, wurde
der Abbruch der Häuser 2, 3 und 4 erst für die Zeit nach Inbetriebnahme des
neuen Spitals (Haus 1) terminiert. All das wird von keiner Seite in Frage
gestellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es somit nicht das
noch zu errichtende Haus 2, welches an die Stelle der alten Häuser 2, 3 und 4
tritt, sondern Haus 1. Dieses übernimmt im Wesentlichen die Funktion der
abzureissenden Häuser 2, 3 und 4.
Die Häuser 2, 3 und 4 waren
unbestrittenermassen an das Abwassernetz angeschlossen. Mit der Inbetriebnahme
des neuen Spitals wird Haus 1 neu angeschlossen und die Häuser 2, 3 und 4
werden mit dem Abbruch vom Netz genommen. Die Gebäudeversicherungssumme für das
eigentliche Spital erhöhte sich somit vom Wert des alten Spitals (Hauser 2, 3
und 4) von CHF 98'721’245.00 auf diejenige des neuen Spitals von CHF
273'722’200.00. Gemäss § 29 Abs. 3 GBV ist diese Differenz die Grundlage für
die Berechnung der Anschlussgebühr, welche der Beschwerdegegner als
Grundeigentümer der gesamten Spitalliegenschaft als Nachzahlung zu leisten hat.
4.2.3
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin geht aus der Police der Gebäudeversicherung sehr wohl
hervor, worin der entsprechende bauliche Mehrwert von (leicht gerundet) CHF 175'000'000.00
besteht. Der von ihr erwähnte Hinweis auf die Kubaturen der einzelnen Gebäude
spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Ebenso wenig kann von einer
Verletzung der Gemeindeautonomie die Rede sein. Bei der vorliegend massgebenden
Bestimmung von § 29 GBV (nicht § 31 GBV, den die Beschwerdeführerin erwähnt)
handelt es um eine kantonale Vorschrift, bei deren Anwendung der Gemeinde keine
die Gemeindeautonomie kennzeichnende relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit
zukommt. Dass der Abbruch der Häuser 2, 3 und 4 bei der Berechnung der
Anschlussgebühr des neuen Spitals (Haus 1) eine Rolle spielt, wird selbstredend
zu beachten sein, wenn es dereinst nach Vollendung der nächsten Bauetappe die
Anschlussgebühr für das noch zu errichtende neue Haus 2 (das gemäss der
einleitend erwähnten Medienmitteilung einen Eingangsbereich, die Cafeteria, das
Restaurant und die Küche sowie den ganzen Umkleide- und Garderobenbereich
umfasst) festzusetzen gilt.
4.2.4
Die Beschwerdeführerin bemerkt
schliesslich, für das alte Bürgerspital seien nie Anschlussgebühren entrichtet
worden. Folgerichtig müsse die Anschlussgebühr für den Neubau von Haus 1 auch
aus diesem Grund über den gesamten Versicherungswert von CHF 273'722’200.00
erhoben werden. Der Beschwerdegegner weist in diesem Zusammenhang allerdings zu
Recht darauf hin, dass damit die Verjährungsregeln ausgehebelt würden. Die
Nichtberücksichtigung des Gebäudeversicherungswerts der Häuser 2, 3 und 4 hätte
in der Tat zur Folge, dass rund 50 Jahre nach dem Bau und erfolgtem Anschluss
an die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde auf diesem Umweg nachträglich
noch eine Anschlussgebühr erhoben werden könnte. Dies, obwohl die Forderung
einer entsprechenden Gebühr bereits längst verjährt wäre (sofern damals
überhaupt eine Grundlage dafür bestand). Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin
ist daher unbegründet. Ob die Rechnung der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober
2020.
auch das Aequivalenzprinzip verletzt, kann bei diesem Ergebnis offen
bleiben.
5.
Am angefochtenen Urteil der Schätzungskommission
ist aus all diesen Gründen nichts auszusetzen. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 5'000.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 5'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_22/2023 vom 7.
Februar 2023 nicht ein.