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Entscheid

VWBES.2021.107

Anschlussgebühren

13. Dezember 2022Deutsch24 min

worden seien. Die Bemessung richte sich mithin nach der Zunahme der Leistungsfähigkeit

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

Einwohnergemeinde

der Stadt Solothurn, vertreten

durch Rechts- und Personaldienst der Stadt Solothurn

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement

Beschwerdegegner

betreffend Anschlussgebühren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Kantonsrat des Kantons Solothurn

bewilligte am 20. März 2012 einen Verpflichtungskredit von CHF 340 Mio. für die

Errichtung des Neubaus Bürgerspital Solothurn. Das Volk stimmte dem Beschluss

in der Abstimmung vom 17. Juni 2012 zu. Gestützt auf einen Kantonalen

Gestaltungsplan und die Baubewilligung vom 6. März 2015 errichtete der

Kanton Solothurn in einer ersten Etappe in einem Neubau die Bettenstationen,

das neue Operationszentrum, das Notfallzentrum mit der Notfallpraxis sowie die

diversen Ambulatorien (Haus 1). Gemäss provisorischer Schlussrechnung belaufen

sich die Baukosten auf rund 273 Mio. Franken. Der Bau wurde am 1. Mai 2021 der

Solothurner Spitäler AG (soH) formell zur Nutzung übergeben. In einer zweiten

Bauetappe wird das bisherige Spital für den Abbruch vorbereitet und

anschliessend rückgebaut. Anschliessend soll ein weiteres Gebäude mit

Eingangsbereich, Cafeteria, Restaurant und Küche sowie Umkleide- und

Garderobenbereich realisiert werden (Haus 2; vgl. dazu Medienmitteilung vom 11.

Mai 2021, abrufbar unter

zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2022).

2. Die Einwohnergemeinde der Stadt

Solothurn stellte dem Kanton Solothurn am 5. Oktober 2020 für den

Anschluss an Abwasserbeseitigungsanlagen eine Gebühr von total CHF 932'040.75

(inkl. MwSt.) in Rechnung. Sie verwies dabei auf die Einschätzung der

Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 9. Juni 2020 von CHF 273'722’200.00.

3. Der Kanton Solothurn erhob gegen die

Rechnung der Stadt Solothurn Einsprache und verlangte, die Anschlussgebühren

seien nicht gestützt auf die Einschätzung von rund CHF 273 Mio., sondern

gestützt auf den tatsächlichen baulichen Mehrwert von CHF 175 Mio. zu

berechnen. Die neuen Anschlussgebühren seien aus dem baulichen Mehrwert

resultierend aus der Differenz der alten, abgebrochenen beziehungsweise noch

abzubrechenden Gebäude (CHF 98'721'245.00) zum neuen Gebäude (CHF

273'722'200.00) zu berechnen. Eventualiter sei die Stadt Solothurn zu

verpflichten, dem Kanton Solothurn schriftlich zuzusichern, beim künftigen

Abbruch der Häuser 2, 3 und 4 eine entsprechende Rückvergütung auszurichten.

Der Gemeinderat der Stadt Solothurn wies die Einsprache am 2. November 2020 ab.

4. Der Kanton Solothurn erhob Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid. Mit Urteil vom 24. Februar 2021 hiess die

Kantonale Schätzungskommission die Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid

auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurück (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 auferlegte

sie der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn zur Bezahlung (Ziffer 2). Die

Schätzungskommission erwog, die Erhöhung der Gesamtversicherungssumme von mehr

als 5 % löse eine Nachzahlung der streitigen Anschlussgebühren Abwasser aus.

Unbestritten sei auch, dass die an sich nicht streitbetroffenen Häuser 2, 3 und

4 zu einem späteren Zeitpunkt abgebrochen würden. Dies könne nicht

unberücksichtigt bleiben. Die gemäss der Einschätzung der Solothurnischen

Gebäudeversicherung vom 29. Juni 2020 ermittelte Summe dieser drei Häuser von

Fr. 98'721'245.00 sei daher von der Einschätzung des umstrittenen Hauses 1 in

Höhe von CHF 273'722'200.00 abzuziehen. Daraus resultiere ein baulicher

Mehrwert von gerundet CHF 175 Mio. Dies sei die Grundlage für die Berechnung

der angefochtenen Anschlussgebühren Abwasser. Es wäre unverhältnismässig, im

konkreten Fall den vollen Versicherungswert des Hauses 1 zu berücksichtigen.

Die Häuser 2, 3 und 4 seien einzig infolge der Aufrechterhaltung des

Spitalbetriebs noch nicht abgebrochen. Dieser Umstand sei in der

Versicherungspolice der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 29. Juni 2020

gleichsam als baulicher Mehrwert berücksichtigt worden. Auch gehe es beim

betroffenen Haus 1 nicht um einen reinen Neubau, der erstmalig an das

Abwassernetz angeschlossen würde. Der Altbau sei mithin zu beachten.

Anschlussgebühren seien das Entgelt für die mit dem Anschluss eröffnete

Möglichkeit, das fragliche Leitungsnetz zu benutzen. Ergänzende

Anschlussgebühren dienten dem nachträglichen Einkauf jener Gebäudeteile, die

bei der ursprünglichen Festsetzung der Anschlussgebühr noch nicht erfasst

worden seien. Die Bemessung richte sich mithin nach der Zunahme der Leistungsfähigkeit

des Anschlusses. Die Häuser 2, 3 und 4 würden künftig abgebrochen und die

Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Solothurn insofern nicht mehr in Anspruch

genommen. Die Stadt müsse insoweit keine zusätzlichen Kapazitäten mehr zur

Verfügung stellen. Werde die Leistung nicht in Anspruch genommen, liege aber

auch keine Grundlage für das Erheben einer Gebühr vor. Eine vollumfängliche

Gebührenerhebung ohne Abzug der Häuser 2, 3 und 4 widerspreche wohl auch dem

Äquivalenzprinzip. Im Übrigen sei gegen die Berechnung der Anschlussgebühren

durch die Vorinstanz bezüglich der Grundstücksflächen Solothurn und Biberist

nichts weiter eingewendet worden. Die Berechnung sei auch sonst nicht zu

beanstanden.

5. Mit Eingabe vom 19. März 2021 erhob

die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn (nachfolgend auch:

Beschwerdeführerin) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil

der Schätzungskommission aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.

Am 16. April 2021 begründete sie die Beschwerde und ergänzte sie mit dem

Eventualbegehren, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der Kanton Solothurn

(nachfolgend auch: Beschwerdegegner) beantragt in seiner Stellungnahme vom 21.

Mai 2021, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten

der Stadt Solothurn. Die Stadt Solothurn nahm dazu am 9. Juni 2021 nochmals

Stellung.

6. Für die Erwägungen der Vorinstanz und

die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist rechtzeitig

eingegangen und innert Frist begründet worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel

(§ 36 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren [GBV],

BGS 711.41; § 49 Abs. 2 Gesetz über die Gerichtsorgansation [GO], BGS 125.12).

Die Beschwerdeführerin ist vom vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung; sie ist

daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

2.1.1

Die Beschwerdeführerin rügt, die

Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, es sei hinsichtlich der

Anschlussgebühren des Neubaus Bürgerspital, Haus 1, von einer

Nachzahlungspflicht aufgrund der Erhöhung der Gesamtversicherungssumme

auszugehen. Entgegen der Auffassung der Schätzungskommission sei beim Haus 1

von einem reinen Neubau auszugehen, der erstmalig an das Versorgungsnetz

angeschlossen werde. Das strittige Haus 1 sei auf dem bis dahin unbebauten Teil

des Gestaltungsplanperimeters erstellt worden. Die nördlich davon liegenden

Altbauten würden abgebrochen werden müssen, um dem Neubau Haus 2 Platz zu

machen. Den Umstand, dass nach dem erfolgten Abbruch der Altbauten (Haus 2, 3

und 4) an selbiger Stelle wieder ein Bau erstellt werde, lasse die Vorinstanz

ausser Acht. Es werde folglich das zu einem späteren Zeitpunkt errichtete Haus

2.

sein, welches die bisherigen Altbauten ersetzen werde. Der Neubau

Bürgerspital Solothurn gliedere sich somit in die zwei Teile Haus 1 und Haus 2,

wobei zunächst der Neubau Haus 1 erstellt worden sei. Daraufhin folge der

Rückbau der bestehenden Spitalgebäude beziehungsweise der Häuser 2, 3 und 4,

ehe in der letzten Etappe die Erstellung des direkt an Haus 1 anschliessenden

Neubaus Haus 2 folgen werde. Der Neubau Haus 2 werde die Stelle der heutigen

Altbauten (Häuser 2, 3 und 4) einnehmen. Haus 2 werde erst nach dem Abbruch der

Altbauten erstellt werden können, da sich der Standort des zukünftigen Neubaus

zumindest teilweise mit den bestehenden Bauten überlagere. Beim strittigen Haus

1.

handle es sich somit um einen Neubau, der nicht anstelle der Altbauten

errichtet worden sei und diese auch nicht ersetze. Dass die Altbauten Haus 2, 3

und 4 während der Bauzeit des Hauses 1 weiterhin genutzt worden seien, ändere

daran nichts.

Zum aktuellen Zeitpunkt seien sowohl die

Altbauten als auch der Neubau an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage

angeschlossen. Neubau und Altbauten würden sich in Bezug auf Volumina erheblich

unterscheiden. Während die Altbauten eine Kubatur von 86'674 m3

aufwiesen, liege diejenige des Neubaus Haus 1 bei 298'709 m3. Ein

Vergleich dieser Bauten, was die Kapazitäten der öffentlichen Leitungen

betreffe, gehe eindeutig fehl. Selbst wenn die Altbauten das öffentliche Netz

nach der Aufgabe des Spitalbetriebs nicht weiter beanspruchten, werde der

Neubau erheblich mehr Kapazität in Anspruch nehmen als die bisherigen Bauten.

Dieser Umstand dürfe mit Blick auf das Verursacherprinzip nicht

unberücksichtigt bleiben, zumal der spätere Neubau des Hauses 2 ja auch wieder

angeschlossen werden müsse. Die Erhebung der Anschlussgebühr aufgrund des

Gesamtversicherungswerts des Neubaus stehe somit im Einklang mit dem möglichen

Ausmass der relevanten Nutzung.

2.1.2

Mit ihrer Argumentation, für die

Berechnung der Anschlussgebühr sei nicht das Schätzungsprotokoll der

Solothurnischen Gebäudeversicherung massgebend, sondern deren Police, verletze die

Vorinstanz kantonales Recht. Das Gebäudeversicherungsgesetz verpflichte den

Eigentümer, das fertig erstellte Gebäude zur definitiven Versicherung

anzumelden. Nach dieser Meldung nehme die Schätzungskommission die definitive

Einschätzung vor, wobei in diesem Schätzungsverfahren der Neuwert und der

Zeitwert des versicherten Gebäudes auf einheitlicher Grundlage festzustellen

seien. Die Gebäudeversicherung teile die eingeschätzten

Gebäudeversicherungssummen oder deren Erhöhung infolge wertvermehrender Änderungen

den Einwohnergemeinden mit, um die Gebühren auf dieser Basis zu erheben. Von

der Solothurnischen Gebäudeversicherung erhalte sie nicht die Policen, sondern

die Schätzungsprotokolle, sogenannte «Gebäudeprotokolle» zugestellt. Ein

baulicher Mehrwert – sofern vorhanden – werde dabei explizit aufgeführt.

Hinweise darauf, dass das Gebäudeprotokoll nicht zur Berechnung der

Anschlussgebühr herangezogen werden sollte oder die separate Police der

Solothurnischen Gebäudeversicherung massgeblich wäre, fänden sich zu Recht

nicht. Wären tatsächlich die in den Policen der Solothurnischen

Gebäudeversicherung enthaltenen Werte als massgebende Berechnungsgrundlage

heranzuziehen, würden sämtliche ihr jeweils zugestellten Schätzungsprotokolle

gegenstandslos. Wären die Anschlussgebühren aufgrund der Police zu berechnen,

hätte ihr die Solothurnischen Gebäudeversicherung über Jahre hinweg die falschen

Dokumente zugestellt. Der Entscheid sei allein schon deshalb aufzuheben.

Das ihr zugestellte Schätzungsprotokoll

(Gebäudeprotokoll G-0109963, Bürgerspital) vom 9. Juni 2020 sei am 26. Juni

2020.

beim Stadtbauamt eingegangen. Der Versicherungswert für das von Grund auf

neu erstellte Haus 1 werde auf CHF 273'722'200.00 beziffert. Ein baulicher

Mehrwert werde auf dem Schätzungsprotokoll nicht ausgewiesen. Die im

vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Police der Solothurnischen

Gebäudeversicherung (P-002254) vom 29. Juni 2019 erwähne dagegen einen solchen

Mehrwert von CHF 175'000'000.00, ohne dass allerdings ausgewiesen wäre, worin

dieser bauliche Mehrwert bestehen soll. Die Vorinstanz setze sich damit nicht

weiter auseinander und gehe unbesehen davon aus, es handle sich um die zu

berücksichtigende Differenz des Neuwerts von Haus 1 und den später dem Abbruch

geweihten Häusern 2, 3 und 4. Mit dem handschriftlichen Vermerk

«Abbruchobjekte» auf S. 2 der Police lasse sich der angebliche bauliche

Mehrwert aber nicht begründen. Die versicherten Gebäude unterlägen dem

Gebäudeversicherungsgesetz zufolge dann nicht dem Neuwert, wenn das Gebäude zum

Abbruch bestimmt sei. Dies sei vorliegend nachweislich nicht der Fall. Selbst

wenn die Häuser 2, 3 und 4 in naher Zukunft abgebrochen würden, bedeute dies

nicht, dass sich der Wert des Neubaus von Haus 1 wegen Teilabbruchs im Sinne

des Gebäudeversicherungsgesetzes wesentlich vermindert hätte und deshalb die

Versicherungswerte verhältnismässig herabzusetzen wären. Nachdem sie zu Recht

die von der Solothurnischen Gebäudeversicherung zugestellten

Schätzungsprotokolle für die Berechnung der Gebühren herangezogen habe und die

Vorinstanz den in der Police ausgewiesen baulichen Mehrwert nicht nachweise,

habe der Versicherungswert von CHF 273'722'200.00 als Berechnungsgrundlage zu

gelten. Der in der Police für die Häuser 2, 3 und 4 zusammengefasste

Versicherungswert von CHF 98'721'245.00 ändere daran nichts. Eine

Geltendmachung wäre eher mit dem Neuwert des an ihrer Stelle zu errichtenden

Neubaus Haus 2 zu verrechnen. Das Haus 1 stelle keinen Ersatzbau anstelle der

(abzubrechenden) Altbauten, sondern einen kompletten Neubau dar, der als

solcher zu behandeln sei. Die erstmalige Anschlussgebühr sei auf dem vollen

Gebäudeversicherungswert zu berechnen. Es bestehe keine Veranlassung einzig von

einer Nachzahlungspflicht auszugehen.

2.1.3

Beim Neubau von Haus 1 handle es

sich nicht um einen Ersatzbau, sondern einen eigenständigen Neubau.

Entsprechend sei für diese Liegenschaft am 9. Juni 2020 eine Schätzung

vorgenommen und das massgebliche Protokoll erstellt worden. Die Solothurnische

Gebäudeversicherung werde nach der Fertigstellung von Haus 2 auch für diesen

Neubau eine Schätzung vornehmen und ein Gebäudeprotokoll anfertigen. Bei dieser

Schätzung würden die abzubrechenden Häuser 2, 3 und 4 - an deren Stelle Haus 2

zu stehen kommen werde - zu berücksichtigen und ein allfälliger baulicher

Mehrwert auszuweisen sein. Es bestehe kein Grund, die dem Abbruch geweihten

Bauten bereits heute in Abzug zu bringen. Eine doppelte Berücksichtigung der

Versicherungswerte der Altbauten sowohl beim strittigen Haus 1 wie auch beim

noch zu errichtenden Haus 2 wäre ganz offensichtlich unbillig. Sollten die

Altbauten wider Erwarten mit einem aktuellen Versicherungswert von CHF

98'721'245.00 bereits heute beim Gebäudeversicherungswert von Haus 1

berücksichtigt werden, beziehungsweise bei diesem eigenständigen Neubau nur von

einem baulichen Mehrwert von rund CHF 175 Mio. Franken als Berechnungsgrundlage

ausgegangen werden, sei zwingend eine doppelte Berücksichtigung der Altbauten

zu verhindern. Es könne nicht angehen, den Versicherungswert der abzubrechenden

Häuser 2, 3 und 4 sowohl beim Neubau Haus 1 als auch später beim Haus 2 zu

berücksichtigen.

2.1.4

Indem die Schätzungskommission von

einem Spezialfall ausgehe und sie sinngemäss gestützt auf § 31 GBV zur Herabsetzung

der Gebühren verpflichte, verletze sie die Gemeindeautonomie hinsichtlich der

Bemessung der Anschlussgebühren beziehungsweise der Anwendung der

Ausnahmeklausel. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass das kantonale Recht

Vorgaben über die Bemessung und Erhebung der Anschlussgebühren enthalte, stehe

ihr in diesem Bereich ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zu, welcher

sich ebenfalls über die Anwendung der Ausnahmeklausel von § 31 GBV erstrecke.

Der angefochtene Entscheid enthalte keine ausgiebige und überzeugende

Interessenabwägung, weshalb die abzubrechenden Bauten zum heutigen Zeitpunkt zu

berücksichtigen wären. Es bestehe keine Veranlassung, die Ausnahmeregel

anzuwenden, zumal zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich ein weiterer Neubau

entstehen werde, bei welchem möglicherweise von einem baulichen Mehrwert

auszugehen sei. Diese Frage sei indessen nicht im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu klären. Mit dem pauschalen Verweis der Vorinstanz,

wonach eine vollumfängliche Gebührenerhebung ohne Abzug der Häuser 2, 3 und 4

wohl auch dem Äquivalenzprinzip widersprechen würde, könne diese sie nicht zu

einer Herabsetzung der Anschlussgebühren verpflichten. Dass die

Gebührenerhebung über den gesamten Neuwert von rund 273 Mio. Franken in einem

offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen würde,

sei weder dargelegt noch begründet. Zweifelsfrei seien für das neue Gebäude

noch nie Anschlussgebühren an die Kanalisation oder das Abwassernetz bezahlt

worden. Es könne folglich im bestrittenen Fall gar nicht darum gehen, eine

Nachzahlung leisten zu müssen. Hingegen würde es zu einer Ungleichbehandlung

führen, wenn vorliegend nicht die vollen Anschlussgebühren zu bezahlen wären,

jeder andere Grundeigentümer diese indessen zu berappen hätte. Mit der Erhebung

einer einmaligen Anschlussgebühr in der Höhe von CHF 932'040.75, das heisst 3‰

des Gebäudeversicherungswerts von CHF 273'722'200.00, sei weder das

Äquivalenzprinzip verletzt noch liege ein Ausnahmefall gemäss § 31 GBV vor.

2.2

Der Beschwerdegegner widerspricht

der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass für den realisierten Spitalneubau

(Haus 1) kein bestehendes Gebäude weichen müsse und es sich deshalb um einen

reinen Neubau handle. Dem Kantonalen Gestaltungsplan Bürgerspital mit Sonderbauvorschriften

zufolge müssten die Häuser 2, 3 und 4 zwingend abgebrochen werden, um die

Etappe 2 fertigstellen zu können. Der Neubau von Etappe 2 werde in den Jahren

2023.

- 2025 realisiert. Auch mit dem Baugesuch vom 22. August 2014, mit

Verfügung des Finanzdepartementes vom 6. März 2015 bewilligt, seien die

Phasen in den Etappenplänen beschrieben worden und integrierender Bestandteil

der Baubewilligung geworden. Diesen Umstand habe die Solothurnische

Gebäudeversicherung (SGV) in ihrer Einschätzung vom 29. Juni 2020 in der

Höhe von CHF 175 Mio. als baulichen Mehrwert ausgewiesen. Beim Bau des neuen

Spitalgebäudes handle es sich selbstverständlich um einen Neubau. Anders als im

Normalfall sei aber nicht ein neues Haus auf die grüne Wiese gebaut worden. Die

von der Beschwerdeführerin angesprochene Kubatur sei keine Berechnungsgrundlage

für die Gebühr. Die Bemerkung, dass dann der spätere Neubau des Hauses 2 ja

auch wieder angeschlossen werde, lasse darauf schliessen, dass dieser

gedanklich bereits heute ebenfalls mit einer (zukünftigen) Anschlussgebühr

belastet werden soll. Dies belege deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin

eindeutig zu Unrecht und über Gebühr bereichern wolle. Die alten noch

abzureissenden Bauten würden mit ihrem vollen Wert angerechnet, und die

Neubauten dann gleich noch einmal. Würden die nun abzubrechenden Gebäude voll

mit einer Anschlussgebühr belastet, hätte dies zur Folge, dass bei alten

Gebäuden unabhängig von deren Alter einfach die volle Anschlussgebühr

nachträglich erhoben werden könnte. Die Fälligkeitsregelungen würden auch in

solchen Fällen gelten. Wenn nach dem Bau eines Gebäudes innerhalb von zehn

Jahren keine Anschlussgebühr verlangt werde, sei die Forderung verjährt. Mit

dem nun vorliegenden Vorgehen durch die Beschwerdeführerin werde diese

gesetzliche Regelung einfach ausgehebelt. Die Gemeindeautonomie gebe niemandem

quasi freie Hand, zu tun, was beliebe. Die Beschwerdeführerin stelle eine

Rechnung in der Höhe von CHF 932'040.75 auf der Grundlage des

Gebäudeversicherungswertes in der Höhe von CHF 273'722'200.00. Die

bestehenden Häuser 2, 3 und 4, welche abgebrochen würden, hätten einen Wert von

rund CHF 98'722'200.00. Die Anschlussgebühr auf diesem Betrag würde 336'155.10

betragen. Dieser Betrag müsse von der Gesamtrechnung in Abzug gebracht werden.

Es sei klar, dass die Beschwerdeführerin für Bauten, welche in den Jahren 2023

- 2025 abgerissen würden, im Resultat eine Anschlussgebühr in der Höhe von rund

CHF 340'000.00 verlange, indem sie den Abbruch nicht berücksichtige. Diese

Nachforderung wäre bereits lange verjährt. Beim Bau der Fachhochschule in Olten

sei gleich vorgegangen worden. Auch dort habe für die Anschlussgebühren

lediglich die Differenz bezahlt werden müssen. Die abgebrochenen Bauten seien

dort aber vor der Realisierung des Bauvorhabens entfernt worden. Andernfalls

hätte gar nicht gebaut werden können. Beim Bürgerspital wurden diese nun bloss

deshalb noch nicht abgebrochen, um während der Bauzeit des Hauses 1 den

Spitalbetrieb aufrechterhalten zu können.

2.3

Die Beschwerdeführerin hält in ihren

abschliessenden Bemerkungen dazu nochmals fest, entgegen der Darstellung des

Beschwerdegegners hätten für die Erstellung des Neubaus von Haus 1 keine

Altbauten weichen müssen. Der Neubau sei auf grünem Feld realisiert worden.

Dass der rechtskräftige Gestaltungsplan einen späteren Abbruch in einer

weiteren Etappe vorsehe, ändere daran nichts. Die Solothurnische

Gebäudeversicherung habe das Haus 1 als reinen Neubau eingeschätzt und den

vollen Versicherungswert von CHF 273'722'200.00 ausgewiesen. Diese Summe sei

für die Berechnung der Anschlussgebühr massgebend. Der Beschwerdegegner könne

weder aus dem Gebäudeprotokoll G-0003182 der Häuser 2, 3, 4 noch aus der Police

etwas zu seinen Gunsten ableiten. Die wesentliche Schätzung der Solothurnischen

Gebäudeversicherung datiere vom 9. Juni 2020. Die Police hingegen sei am 29.

Juni 2020 nachträglich angepasst worden. Die Häuser 2, 3 und 4 würden in der

zweiten Etappe, voraussichtlich in den Jahren 2023 - 2025, abgebrochen. Ebenfalls

in dieser Etappe werde das Haus 2 realisiert, wobei dieses zumindest teilweise

am Standort der Altbauten zu stehen kommen werde, was den Abbruch zwingend

erforderlich mache. Es werde Haus 2 sein, das womöglich eine Ersatzbaute

beziehungsweise ein Wiederaufbau für die Altbauten darstellen werde, nicht aber

das strittige und jetzt fertig gebaute und in Betrieb genommene Haus 1. Die

Solothurnische Gebäudeversicherung werde nach der Vollendung des Neubaus von

Haus 2 eine erneute Schätzung für den Neubau zu erstellen und den

Versicherungswert der abgebrochenen Bauten zu berücksichtigen haben.

Grundsätzlich sei von der Einmaligkeit der Anschlussgebühren auszugehen. Eine

Anschlussgebühr für einen Ersatzneubau sei dann geschuldet, wenn eine solche

nicht bereits früher entrichtet worden sei. Dieser Grundsatz gelte indessen

nur, wenn eine solche Gebühr tatsächlich bezahlt worden sei. Andernfalls sei

der Ersatzneubau aus Rechtsgleichheitsgründen gleich zu behandeln wie eine

Erweiterung oder ein Umbau. Umgekehrt entspreche es der Rechtsprechung des

Bundesgerichts, dass ein Wiederaufbau für eine Altbaute, für welche noch keine

Anschlussgebühr erhoben worden sei, einer Erweiterung gleichzustellen sei. Den

vorhandenen Akten des Tiefbauamts (sog. «Kanalisationsbuch») lasse sich

entnehmen, dass für das Bürgerspital nie Anschlussgebühren entrichtet worden

seien. Bei dieser Sachlage sei es folgerichtig, die Anschlussgebühr für den

Neubau von Haus 1 über den gesamten Versicherungswert von CHF 273'722'200.00 zu

erheben. Wenn überhaupt, könnten die Versicherungswerte der Altbauten für die

Berechnung der Anschlussgebühren für das Haus 2, welches schätzungsweise im

Jahr 2025 realisiert sein werde, berücksichtigt werden.

3.1

Anschlussgebühren stellen ein

Entgelt für den Anschluss einer Liegenschaft an öffentliche Versorgungs- und

Gewässerschutzanlagen dar. Die Grundeigentümer erbringen eine einmalige

Leistung dafür, dass sie das Recht erhalten, die gesamten gemeindeeigenen, nach

GWP (Generelles Wasserprojekt) und GEP (Generelles Entwässerungsprojekt)

erstellten Netze zur Zu- und Ableitung des Wassers zu benutzen. Die

Anschlussgebühr bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Ihre Höhe richtet sich,

anders als die Benützungsgebühren, nicht nach dem Verbrauch und auch nicht, wie

die Grundeigentümerbeiträge, nach den Erstellungskosten einer bestimmten

Anlage. Die Gebühr muss aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen,

insbesondere dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgebot genügen. Der Tarif

für die Bemessung der Gebühr muss nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten

ausgestattet werden und darf keine Unterscheidungen treffen, für die ein

vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Zulässig ist jedoch ein gewisser

Schematismus bei der Bemessung. Insbesondere das Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert

ist seit Jahrzehnten auch vom Bundesgericht anerkannte ständige Praxis (vgl.

z.B. Urteil 2C_904/2014 vom 12. Februar 2015).

3.2

Die kantonale gesetzliche Grundlage

für die Anschlussgebühren findet sich in den §§ 109 ff. Planungs- und Baugesetz

(PBG, BGS 711.1) und in den §§ 28 ff. GBV. Die Anschlussgebühren dienen zur

Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen, daneben nach

solothurnischem Recht auch für die Finanzierung der nicht durch Beiträge

gedeckten Erstellungskosten (§ 28 Abs. 3 GBV), da Beiträge nur bei erstmaliger

Neuerschliessung eines Gebiets erhoben werden dürfen (§ 108 PBG, § 5 Abs. 3 GBV).

Gebührenpflichtig sind nach § 28 Abs. 1 GBV die Grundeigentümer. Fällig werden die Anschlussgebühren, wenn nichts

anderes bestimmt ist, mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage (§ 116 Abs. 3 PBG) und zwar 30 Tage nach Zustellung der Rechnung, welche erst nach

Inanspruchnahme erfolgen darf (§ 30 Abs. 1 GBV). Zahlungspflichtig ist der

Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes im Zeitpunkt des Anschlusses (§ 30 Abs. 3 GBV).

Nach § 29 GBV erhebt die Gemeinde für

den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- und

Abwasserbeseitigungsanlagen einmalige Anschlussgebühren, die auf der

Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung

(Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude berechnet wird, sofern

die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst (Abs. 1). Die

Ansätze sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen (Abs. 2). Bei

einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge baulicher Massnahmen ist

eine Nachzahlung zu leisten. Die Gemeinde kann bestimmen, dass bei einer

Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr

nachzuzahlen ist (Abs. 3).

Führt die Bemessung der Gebühren auf der

Grundlage von § 29 GBV im Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen,

weicht insbesondere die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der

tatsächlichen Leistung der Gemeinde ab, so hat nach § 31 GBV der Gemeinderat

die Gebühr ausnahmsweise zu ermässigen.

3.3

Die Einwohnergemeinde der Stadt

Solothurn erhebt gemäss § 6 Abs. 1 ihres Grundeigentümerbeitragsreglementes vom

29.

Oktober 1980 in der Fassung vom 1. Januar 2019 eine Gebühr für den

Anschluss an Abwasserbeseitigungsanlagen von 1,5 ‰ der Gesamtversicherungssumme

der Solothurnischen Gebäudeversicherung (mit Zusatzversicherung) für

Industriegebäude und von 3 ‰ für alle übrigen Gebäude.

4.1.1

Die Beschwerdeführerin rügt und verlangt,

den angefochtenen Entscheid allein deswegen aufzuheben, weil die Vorinstanz zu

Unrecht die Versicherungspolice der Solothurnischen Gebäudeversicherung, und

nicht das ihr von der Gebäudeversicherung gestützt auf § 32 Abs. 2 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) zugestellte Schätzungsprotokoll

als massgebend erachtet habe.

4.1.2

Das Gebäudeprotokoll der

Schätzungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 9. Juni 2020,

das der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, beziffert den Versicherungswert

des neu errichteten Gebäudes auf CHF 273'722'200.00. Dieser Betrag stimmt

mit dem in der Versicherungspolice vom 29. Juni 2020 für das Haus 1

ausgewiesenen Versicherungswert überein (S. 3). In den Details der

Versicherungspolice wird zusätzlich beim Neubau Haus 1 als baulicher Mehrwert

der Betrag von CHF 175'000'000.00 angegeben (S. 12). Die Differenz entspricht

dem (gerundeten) Versicherungswert von CHF 98'721'245.00 von «Haus 2, 3, 4,

Altbau» (S. 9). Dieser Altbau (Häuser 2, 3 und 4), der in der

Versicherungspolice immer noch aufgeführt ist, wurde durch den in der ersten

Bauetappe errichteten Neubau (Haus 1) ersetzt und ist nach dessen Bezug nun

abzubrechen. Der Altbau wird dann folglich auch nicht mehr durch die

Gebäudeversicherung versichert sein. Dass der in der Police erwähnte Mehrwert

im Gebäudeprotokoll nicht ausdrücklich erwähnt wird, hat entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin für sich allein nicht zur Folge, dass für die

Bemessung der Anschlussgebühr unbesehen auf den reinen Versicherungswert des

Neubaus abzustellen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie

dem Abbruch der Häuser 2, 3 und 4 bei der Festsetzung der Anschlussgebühr

Rechnung zu tragen ist, beziehungsweise ob ein Anwendungsfall von § 29 Abs. 3 GBV vorliegt. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

4.2.1

Die Beschwerdeführerin macht in

ihrer Beschwerde mehrfach geltend, entgegen der Vorinstanz sei beim neu

errichteten Spitalgebäude, Haus 1, von einem reinen Neubau auszugehen, der

erstmalig an das Versorgungsnetz angeschlossen werde. Haus 1 stelle keinen

Ersatzbau anstelle der abzubrechenden Altbauten, sondern einen kompletten

Neubau dar. Der Neubau sei auf grünem Feld realisiert worden. Sie habe daher

die Anschlussgebühr zu Recht auf dessen vollen Gebäudeversicherungswert von CHF

273'722’200.00 berechnet. Der in der Police für die abzubrechenden Häuser 2, 3

und 4 zusammengefasste Versicherungswert von CHF 98'721'245.00 ändere

daran nichts. Eine Geltendmachung wäre eher mit dem Neuwert des an ihrer Stelle

zu errichtenden Neubaus Haus 2 zu verrechnen. Die Solothurnische

Gebäudeversicherung werde nach der Fertigstellung von Haus 2 auch für diesen

Neubau eine Schätzung vornehmen und ein Gebäudeprotokoll anfertigen. Bei dieser

Schätzung würden die abzubrechenden Häuser 2, 3 und 4, an deren Stelle Haus 2

zu stehen kommen werde, zu berücksichtigen und es werde ein allfälliger

baulicher Mehrwert auszuweisen sein. Es bestehe kein Grund, die dem Abbruch

geweihten Bauten bereits heute in Abzug zu bringen.

4.2.2

Die Häuser 2, 3 und 4 umfassten im

Wesentlichen das frühere Spital. Haus 1 ist das neue Spitalgebäude. Um den

Spitalbetrieb während den Bauarbeiten für Haus 1 aufrecht zu erhalten, wurde

der Abbruch der Häuser 2, 3 und 4 erst für die Zeit nach Inbetriebnahme des

neuen Spitals (Haus 1) terminiert. All das wird von keiner Seite in Frage

gestellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es somit nicht das

noch zu errichtende Haus 2, welches an die Stelle der alten Häuser 2, 3 und 4

tritt, sondern Haus 1. Dieses übernimmt im Wesentlichen die Funktion der

abzureissenden Häuser 2, 3 und 4.

Die Häuser 2, 3 und 4 waren

unbestrittenermassen an das Abwassernetz angeschlossen. Mit der Inbetriebnahme

des neuen Spitals wird Haus 1 neu angeschlossen und die Häuser 2, 3 und 4

werden mit dem Abbruch vom Netz genommen. Die Gebäudeversicherungssumme für das

eigentliche Spital erhöhte sich somit vom Wert des alten Spitals (Hauser 2, 3

und 4) von CHF 98'721’245.00 auf diejenige des neuen Spitals von CHF

273'722’200.00. Gemäss § 29 Abs. 3 GBV ist diese Differenz die Grundlage für

die Berechnung der Anschlussgebühr, welche der Beschwerdegegner als

Grundeigentümer der gesamten Spitalliegenschaft als Nachzahlung zu leisten hat.

4.2.3

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin geht aus der Police der Gebäudeversicherung sehr wohl

hervor, worin der entsprechende bauliche Mehrwert von (leicht gerundet) CHF 175'000'000.00

besteht. Der von ihr erwähnte Hinweis auf die Kubaturen der einzelnen Gebäude

spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Ebenso wenig kann von einer

Verletzung der Gemeindeautonomie die Rede sein. Bei der vorliegend massgebenden

Bestimmung von § 29 GBV (nicht § 31 GBV, den die Beschwerdeführerin erwähnt)

handelt es um eine kantonale Vorschrift, bei deren Anwendung der Gemeinde keine

die Gemeindeautonomie kennzeichnende relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit

zukommt. Dass der Abbruch der Häuser 2, 3 und 4 bei der Berechnung der

Anschlussgebühr des neuen Spitals (Haus 1) eine Rolle spielt, wird selbstredend

zu beachten sein, wenn es dereinst nach Vollendung der nächsten Bauetappe die

Anschlussgebühr für das noch zu errichtende neue Haus 2 (das gemäss der

einleitend erwähnten Medienmitteilung einen Eingangsbereich, die Cafeteria, das

Restaurant und die Küche sowie den ganzen Umkleide- und Garderobenbereich

umfasst) festzusetzen gilt.

4.2.4

Die Beschwerdeführerin bemerkt

schliesslich, für das alte Bürgerspital seien nie Anschlussgebühren entrichtet

worden. Folgerichtig müsse die Anschlussgebühr für den Neubau von Haus 1 auch

aus diesem Grund über den gesamten Versicherungswert von CHF 273'722’200.00

erhoben werden. Der Beschwerdegegner weist in diesem Zusammenhang allerdings zu

Recht darauf hin, dass damit die Verjährungsregeln ausgehebelt würden. Die

Nichtberücksichtigung des Gebäudeversicherungswerts der Häuser 2, 3 und 4 hätte

in der Tat zur Folge, dass rund 50 Jahre nach dem Bau und erfolgtem Anschluss

an die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde auf diesem Umweg nachträglich

noch eine Anschlussgebühr erhoben werden könnte. Dies, obwohl die Forderung

einer entsprechenden Gebühr bereits längst verjährt wäre (sofern damals

überhaupt eine Grundlage dafür bestand). Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin

ist daher unbegründet. Ob die Rechnung der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober

2020.

auch das Aequivalenzprinzip verletzt, kann bei diesem Ergebnis offen

bleiben.

5.

Am angefochtenen Urteil der Schätzungskommission

ist aus all diesen Gründen nichts auszusetzen. Die Beschwerde ist deshalb

abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 5'000.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 5'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_22/2023 vom 7.

Februar 2023 nicht ein.