Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.108

Kindesschutzmassnahmen

27. Mai 2021Deutsch28 min

Januar 2011), G.___ (geb. [...] März 2013) und H.___ (geb. [...] März 2015). Die

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin B.___,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und C.___ sind die Eltern von D.___

(geb. [...] Mai 2004), E.___ (geb. [...] Februar 2008), F.___ (geb. [...]

Januar 2011), G.___ (geb. [...] März 2013) und H.___ (geb. [...] März 2015). Die

Ehe wurde mit Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018

geschieden und die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der

Kindsmutter gestellt.

2. Nachdem der Kindsvater in einem

Strafverfahren betreffend sexuellen Handlungen mit Kindern (mehrfache Begehung)

und sexuelle Nötigung (mehrfache Begehung) mit Strafurteil vom 17. Juni 2016

schuldig gesprochen worden war, wurde mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 8. September 2016 beim

Kinder-und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) ein Gutachten in Auftrag

gegeben. Darin wurde zusammenfassend festgestellt, dass die Erziehungsfähigkeit

der Kindeseltern den teilweise deutlich erhöhten Erziehungsanforderungen der

Kinder nicht genügend gut gerecht werden könne. Dadurch bestehe eine Diskrepanz

zwischen den von den Kindern gestellten erzieherischen Anforderungen und den

ausgewiesenen Erziehungsfähigkeiten der Kindseltern, welche zum Wohle der

Kinder mit Kindesschutzmassnahmen kompensiert werden müssten. Gestützt auf die

Empfehlungen des Gutachtens des KJPD vom 13. März 2017 ordnete die KESB Region

Solothurn mit Entscheid vom 23. Mai 2017 eine Sozialpädagogische

Familienbegleitung (SPF) an und errichtete für die fünf Kinder je eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210).

3. Mit Entscheid vom 6. September 2018

ordnete die KESB Region Solothurn eine jeweils deren individuellen Bedürfnissen

entsprechende ausserfamiliäre Tagesstruktur bzw. Betreuung der Kinder an

(Gastfamilie, focus jugend, Kindertagesstätte), um den Kindern eine

altersgerechte Entwicklung und Förderung der Selbst-, Sozial- , Sach- und

Sprachkompetenz zu ermöglichen und nicht zuletzt um die Kindsmutter zu

entlasten. Gleichzeitig wurde eine KOFA-Intensivabklärung in Auftrag gegeben, welche

die Installation eines massgeschneiderten stationären Sondersettings für die

Kinder und die Kindsmutter empfahl (vgl. Schlussbericht Abklärung vom 14.

November 2018; KOFA-Ergänzungsbericht vom 30. April 2019).

4. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt

sprach den Kindsvater mit Urteil vom 2. Mai 2019 unter anderem der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und

der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Tochter F.___ sowie der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung,

der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum

Nachteil seiner Tochter D.___ schuldig.

5. Die KESB Region Solothurn sah mit

Entscheid vom 17. Juni 2019 von der Anordnung weiterer Kinderschutzmassnahmen

ab, da die Empfehlungen des KOFA-Berichts für die Familie I.___ mangels eines

geeigneten Angebots in J.___ nicht umsetzbar war, und die Mutter ihre Ablehnung

gegen einen Eintritt in die Mutter-Kind Institution Lilith in Oberbuchsiten

erklärte, in welcher ein stationäres Sondersetting gemäss den Empfehlungen der

KOFA-Abklärungen hätte umgesetzt werden können.

6. Am 31. März 2020 erstattete die Beiständin

eine Gefährdungsmeldung, worin sie auf die mangelnde Verfügbarkeit diverser

involvierter ambulanter Unterstützungssysteme (Schule, Sonderschule,

Kindergarten, ROKI-Entlastungsdienst, Entlastungsfamilie) aufgrund der

Corona-Pandemie hinwies und ausführte, dass sich die Kindsmutter der

Hilfestellung der sozialpädagogischen Familienbegleitung verweigere. Aufgrund

der Beobachtungen der Familienbegleitung werde befürchtet, dass sich die

Situation zu Hause derart prekär präsentiere, dass das Kindeswohl der einzelnen

Kinder als nicht mehr gesichert betrachtet werden müsse. Es sei ein Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrecht in Bezug auf F.___ und E.___ in Erwägung zu ziehen.

7. Nach diversen Abklärungen durch die

Beiständin, der KESB Region Solothurn und der Stiftung focus jugend sowie nach Gewährung

des rechtlichen Gehörs fällte die KESB Region Solothurn am 8. März 2021

folgenden Entscheid:

3.1 Der

Kindsmutter wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB per 21. März 2021 das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ entzogen.

3.2 D.___,

E.___, F.___, G.___ und H.___ werden gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff.

ZGB per 21. März 2021 in der «K.___» platziert.

3.3 Folgende

Weisungen werden per 21. März 2021 aufgehoben:

3.3.1 Sozialpädagogische

Familienbegleitung;

3.3.2 Hausaufgabenlektion

für E.___;

3.3.3 Mittwochsnachmittagsbetreuung

von F.___ im Verein Höök;

3.3.4 Kita-Betreuung

von H.___.

3.4 Die

Kindsmutter wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die telefonischen

Kontakte zwischen dem Kindsvater und den Kindern gemäss den getroffenen

Vereinbarungen zu begleiten. Dabei haben die Gespräche via Lautsprecher

stattzufinden und ausschliesslich im Beisein der Kindsmutter und einer

Betreuungsperson der «K.___» und nur, wenn die Kinder auch tatsächlich einen

telefonischen Austausch mit dem Kindsvater wünschen.

3.5 Im

Rahmen der für D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ bestehenden

Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden folgende Aufgaben

aufgehoben:

3.5.1 Bei

der Koordination des geplanten Umzugs von D.___ zur Grossmutter nach L.___

behilflich zu sein;

3.5.2 Entlastungsmöglichkeiten

falls notwendig für die Kindsmutter während der Haft des Kindsvaters zu prüfen

und umzusetzen.

3.6 Im

Rahmen der für D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ bestehenden Beistandschaft

nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird die Beistandsperson zusätzlich mit der

Aufgabe betraut, den Aufenthalt in der «K.___» zu begleiten, involvierten

Fachpersonen und -stellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und soweit

nötig an Standortgesprächen teilzunehmen.

3.7 Im

Rahmen der für D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ bestehenden

Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB lauten die Aufgaben der

Beistandsperson somit neu wie folgt:

3.7.1 Die

Kindsmutter in Erziehungsfragen zu unterstützen;

3.7.2 Die

persönliche, schulische und gesundheitliche Entwicklung D.___, E.___, F.___, G.___

und H.___ zu begleiten, auch in Bezug auf die Inanspruchnahme notwendiger

Therapien und/oder Abklärungen;

3.7.3 Für

D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ während der Haft des Kindsvaters

um eine angemessene Kontaktregelung besorgt zu sein;

3.7.4 Den

Aufenthalt in der «K.___» zu begleiten, involvierten Fachpersonen und

Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und soweit nötig an

Standortgesprächen teilzunehmen;

3.7.5 Die

bestehenden freiwilligen ambulanten Massnahmen zu koordinieren, deren Nutzen

und Wirksamkeit zu überprüfen, die Angebote entsprechend anzupassen und bei

Bedarf, Antrag auf Anpassung der kindesschutzrechtlichen Massnahmen zu stellen;

3.7.6 Das

professionelle Helfernetz zu koordinieren, den Informationsaustausch zu

gewährleisten und den Involvierten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

3.7.7 Die

verfügten Weisungen zu überwachen und bei Nichtbefolgung eine Meldung an die

KESB Region Solothurn einzureichen;

3.7.8 Das

Kindesvermögen von F.___ und D.___ sorgfältig zu verwalten.

3.8 Die

Beistandsperson wird ersucht, der KESB Region Solothurn nach fünf Monaten, per

21. August 2021, einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen einzureichen.

3.9 Der

regionale Sozialdienst Biberist Bucheggberg Lohn-Ammannsegg (BBL) wird ersucht,

Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten

Kinderschutzmassnahmen zu leisten und allfällige Elternbeiträge für die Kosten

der Platzierung zu prüfen.

3.10 Einer

allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung

entzogen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen entzogen ist.

3.11 Es

werden keine Gebühren erhoben.

8. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, mit

Schreiben vom 19. März 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit

folgenden Rechtsbegehren:

1. Es seien Ziffern 3.1, 3.2, 3.4, 3.6,

3.7, 3.8, 3.9, und 3.10 des Entscheides vom 8. März 2021 der KESB Region

Solothurn aufzuheben.

2. Es seien die bestehenden

Kindesschutzmassnahmen aufzuheben.

3. Der Beschwerdeführerin sei zweimal

wöchentlich für drei Stunden eine Haushaltshilfe (situationsbedingte

Leistungen) zuzusprechen.

4. Der Beschwerdeführerin sei weitergehende

finanzielle Unterstützung für die Freizeitgestaltung (situationsbedingte

Leistungen) zu gewähren.

5. Der Regionale Sozialdienst BBL sei zu

ersuchen, Kostengutsprache für die Leistungen gemäss Ziffern 3 und 4 zu

leisten.

6. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

7. Es sei der Beschwerdeführerin für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der Unterzeichneten zu bewilligen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Die Beschwerdeführerin zog mit ihren

Kindern am 21. März 2021 in die «K.___» ein.

10. Mit Verfügung vom 7. April 2021

wurde das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

11. Die Beiständin verzichtete mit

Schreiben vom 30. März 2021 auf eine Stellungnahme und verwies vollumfänglich

auf die umfangreichen Akten und ihre bisherigen Berichterstattungen.

12. Die KESB Region Solothurn schloss am

31. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

13. Mit Schreiben vom 6. April 2021

verwies der Kindsvertreter auf seine ausführliche Stellungnahme an die KESB

Region Solothurn vom 2. März 2021.

14. Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 19. April 2021 fest, dass

vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten werde, auch wenn zwischenzeitlich

die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in das Haus «K.___» eingezogen sei.

15. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. §

130.

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und es in angemessener

Weise unterzubringen, sofern der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet

werden kann. Der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig,

wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden und das Kind in

seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders

geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck

bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender,

vor stationären Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern

ein Verschulden trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante

Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund

der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung

mit solchen abwenden (Peter Breitschmid, in: Thomas Geiser/Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage,

Basel 2018, Art. 310 N 3 f.). Wie sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch

der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer

die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und

Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern

ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7.

September 2015, E. 5.2).

2.1

Die KESB Region Solothurn begründete

ihren Entscheid insbesondere damit, aufgrund der zahlreichen Fachberichte und

Einschätzungen der involvierten Fachper­sonen sei festzustellen, dass trotz

vielen bereits angeordneten Kindeschutzmass­nahmen weiterhin eine gravierende

Gefährdung der fünf Kinder in vielerlei Hinsicht bestehe. Der Haushalt

entspreche noch immer weder in hygienischer, ernährungs­technischer noch

wohnlicher Hinsicht den Bedürfnissen der Kinder. Die Kinder hätten nicht einmal

alle eine eigene Schlafgelegenheit, weil die Matratzen und das Bettzeug regelmässig

durch Katzenurin unbenutzbar seien. Ernähren würden sie sich mehrheitlich von

Fastfood und Süssem. Bereits in der Vergangenheit habe dies zu körperlichen

Schäden (Milchzähne) der Kinder geführt. Die Entwicklung der Kinder sei jedoch

nicht nur in körperlicher Hinsicht gefährdet, sondern auch bezüglich ihrer

schulischen und beruflichen Zukunft würden sie nicht hinreichend gefördert,

geschweige denn werde ihrer besonderen Situation und ihren besonderen

Anforderungen Rechnung getragen. Die Kindsmutter lasse zuhause vieles

geschehen, ohne Einfluss zu nehmen. In den letzten Jahren sei alles unternommen

worden, um eine Fremdplatzierung der fünf Kinder der Familie I.___ zu

vermeiden. Mit Blick auf die aktuellen Rückmeldungen der zahl­reichen

involvierten Fachpersonen müsse festgestellt werden, dass die ambulanten Massnahmen

ganz offensichtlich nicht ausreichten, um das Wohl der Kinder zu schützen.

Insbesondere in den letzten Monaten habe gar eher ein Rückschritt festgestellt

werden müssen. Ein ambulantes Setting bei einer derartigen Konstellation mit

multiplen Kindeswohlgefährdungen sei nicht mehr zielführend, weshalb diese

ambulanten Mass­nahmen als unzureichend und somit als ungeeignet erachtet

würden. Nota bene seien diese von der Kindsmutter zunehmend abgelehnt und nicht

mehr zugelassen worden. Die Kindsmutter sei nicht in der Lage, im familiären

Alltag Steuerung zu übernehmen. Interventionen seitens der Kindsmutter blieben

oft aus. Die Kinder würden wenig Struktur, Anleitung, Vorgaben oder Abläufe

erfahren. Dies wirke sich negativ auf ihre persönliche Situation und

Entwicklung aus. Es bestehe das Risiko einer (weiteren) psychosozialen

Verwahrlosung, welche bislang trotz der vielen ambulanten Mass­nahmen und

Unterstützungsangebote nicht abgewendet habe werden können. Die

schulpflichtigen Kinder hätten seit Jahren enorme Fehltage in der Schule, wobei

aufgrund der hohen Anzahl Schulabsenzen von schwerwiegenden Auswirkungen auf

die weitere Entwicklung ausgegangen werden müsse. Für die KESB Region Solothurn

stehe daher fest, dass die notwenige Fürsorge und der notwendige Schutz der

Kinder nur in einem engen, fachlich begleiteten, stationären Rahmen

sichergestellt werden könne. Mit der «K.___», einer Wohngruppe mit Elterncoaching,

unter der fachlichen Leitung der Stiftung focus jugend, sei nun ganz neu ein

stationäres Wohnangebot konzipiert worden, welches speziell im Hinblick auf den

Unterstützungsbedarf der Familie I.___ erschaffen worden sei. Mit dem Fokus auf

das Gesamtwohl der Familie sei das stationäre Sondersetting in der «K.___» die

einzig verbleibende mögliche Massnahme, um das Wohl der Kinder in ausreichendem

Mass schützen und gleichzeitig die Erzie­hungsfähigkeit der Kindsmutter

nachhaltig fördern zu können. Das Angebot sei massge­schneidert für die Familie

I.___ und mit den angebotenen Dienstleistungen bestens geeignet, der Familie

die bestmögliche Unterstützung zu bieten, der bestehenden Kindswohlgefährdung

zu begegnen und für die fünf Kinder gute Entwicklungs­bedingungen zu schaffen. Das

Konzept der «K.___» werde den Anforderungen und Bedürfnisse von D.___, E.___, F.___,

G.___ und H.___ optimal gerecht. Ohne dieses Spezialsetting müsste die KESB

Region Solothurn ohne Zweifel die Platzierung der Kinder in bereits bestehende

Institutionen prüfen, wobei jedes Kind in eine Institution platziert werden

müsste, die seinen separaten Einzelbedürfnissen entsprechen würde. Ein solcher

Eingriff sei als massiv einschneidender zu werten als die vorliegende

Speziallösung, da es unter anderem die Trennung von der Mutter und den

Geschwistern zur Folge hätte. Der naturgemäss mit einem Platzierungsentscheid

verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben stütze sich auf eine

gesetzliche Grundlage und sei verhältnismässig, weshalb keine nicht zu

rechtfertigende Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- und

Privatlebens auszumachen sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen

zusammenfassend vorbringen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine

Kindswohlgefährdung vorliege. Fest stehe, dass bei allen Kindern Therapiebedarf

bestehe. H.___ und G.___ benötigten Logopädie. F.___, E.___ und D.___ seien auf

eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen, um ihre Traumata infolge der

Übergriffe des Kindsvaters zu verarbeiten. Die Familie solle nicht in ständiger

Angst leben müssen, einander zu verlieren. Den Bedürfnissen der Kinder könne

ausserhalb von Kindesschutzmassnahmen Rechnung getragen werden. Zudem würde

durch die Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen die nötige Ruhe und Sicherheit

im familiären System einkehren. Durch weitergehende finanzielle Unter­stützung

für die Freizeitgestaltung sowie Unterstützung im Haushalt (zwei Mal

wöchentlich drei Stunden Haushalts-/Putzhilfe) könnte die Beschwerdeführerin

ihre Erziehungsaufgaben besser wahrnehmen. Der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungs­rechts und die Platzierung der Kinder in der «K.___» sei

bereits unrechtmässig, weil keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Zufolge dessen

seien auch die übrigen Kindes­schutzmassnahmen und Weisungen unrechtmässig und

somit nicht anzuordnen beziehungsweise aufzuheben. Auch liege eine Verletzung

der persönlichen Freiheit, Schutz der Privatsphäre sowie Recht auf Familie

gemäss Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vor. Die Familie I.___ werde in

der «K.___» an sieben Tagen die Woche während 24 Stunden von Betreuungspersonen

bzw. Familiencoachs umgeben sein und keine Privatsphäre mehr haben. Die Familie

werde in einem Haushalt wohnen, in welchem rund um die Uhr ein bis zwei Betreuungspersonen

anwesend sein würden. Diese hätten Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten. Die

Kinder hätten keinen Rückzugsort mehr. Zudem könne sich auch die Familie als

solche nicht der Aufsicht der Betreuungs­personen entziehen. Sie würden keine

Minute mehr haben, in der die Möglichkeit bestehe, für sich alleine zu sein. Ob

ein solcher Eingriff je gerechtfertigt sein könne, sei dahingestellt. Gestützt

auf die bereits gemachten Ausführungen und den Grundsatz der Komplementarität

sei der vorliegende Eingriff nicht verhältnismässig und damit verfas­sungswidrig.

Die Beschwerdeführerin bringe unbestritten Erziehungsfähigkeiten mit sich und

es bedürfe keiner «Rundum-Unterstützung». Auch könne die Verhältnismässigkeit

nicht gestützt auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die ganze Familie

könne so zusammenbleiben, bejaht werden. Die Regeln der «K.___» wie z.B.

Arztbesuche nur noch in Begleitung einer Betreuungsperson, würden stark in die

persönliche Freiheit der einzelnen Familienmitglieder eingreifen. Die mit

angefochtenem Entscheid angeordne­ten Kinderschutzmassnahmen seien nicht

verhältnismässig und stellten einen unzuläs­sigen Eingriff in die Grundrechte

der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder dar. Auch könne die Beschwerdeführerin

die Kinder ausreichend vor dem Kindsvater schützen, sofern ein solcher Schutz

notwendig sei. Eine Begleitung der Telefonate durch die Be­treuungsperson der «K.___»

erübrige sich bereits, weil diese Platzierung nicht erfolgen dürfe.

3.1

Dem Kindesschutzgutachten des KJPD

vom 13. März 2017 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die fünf Kinder der

Familie I.___ in unterschiedlichem Ausmass erhöhte Erziehungsanforderungen stellen.

D.___ stellt leicht erhöhte Erziehungsanforderungen. Dabei wiegt die schon

länger andauernde Schulverweigerung mit Somatisierung am schwersten. Es sind

aber auch leichte Schwierigkeiten im sozialen Anschluss sowie bezüglich der

aktuellen pubertären Entwicklung festzustellen. Auch bei E.___ stellt die

Schulverweigerung mit Tendenz zu Somatisierung die Hauptschwierigkeit dar.

Erschwerend kommen bei ihm emotionale Belastungen mit Ängstlichkeit durch die

sozialen Anschlussschwierigkeiten und die belastende familiäre Situation hinzu.

Ein Ausdruck dieser Belastung sind auch die motorischen Tics im Sinne

auffälligen Blinzelns. Insgesamt stellt E.___ mittelgradig erhöhte Erziehungsanforderungen.

Bei F.___ sind deutlich erhöhte Erziehungsanforderungen festzustellen. Aus

einer Überforderung im kognitiven, motorischen, sprachlichen und

sozio-emotionalen Bereich durch generalisiert auftretende Entwicklungsrückstände

und ein inkonsequentes Erziehungsverhalten der Kindseltern hat sie eine

oppositionelle Störung des Sozialverhaltens entwickelt, was sehr hohe

Anforderungen insbesondere im Bereich der Grenzsetzung nach sich ziehe. Ebenfalls

deutlich erhöhte Erziehungsanforderungen stellt G.___, dies aufgrund der diagnostizierten

einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit sehr unruhigem,

abgelenktem und impulsiven Verhalten sowie der deutlich retardierten

Sprachentwicklung. Der jüngste Sohn, H.___, ist in seiner bisherigen

Entwicklung am unauffälligsten geblieben. Ausser der neben F.___ auch bei ihm

festgestellten Zahnkaries sind keine gesundheitlichen Einschränkungen oder

Entwicklungsdefizite festzustellen. Diesen teilweise deutlich erhöhten

Erziehungsanforderungen der Kinder stehen mit den Kindseltern Erziehungspersonen

gegenüber, welche zwar im Bereich der emotionalen Verfügbarkeit und

Beziehungsgestaltung einige Ressourcen aufweisen, in anderen Bereichen der

Erziehungsfähigkeit aber auch als defizitär einzuschätzen sind. Es besteht eine

Diskrepanz zwischen den erzieherischen Anforderungen, welche insbesondere die

Kinder F.___ und G.___, in weniger grossem Ausmass aber auch E.___ und D.___

stellen, und den Erziehungsfähigkeiten der Kindseltern, welche mit

Kindesschutzmassnahmen kompensiert werden müssten. Empfohlen wurde sowohl die

Errichtung einer SPF sowie Beistandschaften nach Art. 308 ZGB (vgl.

Kindesschutz-Gutachten vom 13. März 2017 S. 93 ff.).

3.2.1

Der Schlussbericht der

KOFA-Abklärung vom 14. November 2018 hält unter der Rubrik Gesamteinschätzung

/Beurteilung des Kindswohl (vgl. Seite 35) fest, dass das Kindswohl ungenügend

gewährleistet sei. Die Kindsmutter sei mit den schwierigen Lebensbedingungen,

den familiären Faktoren, der erhöhten Verletzlichkeit ihrer Kinder und den

damit verbundenen Erziehungsaufgaben überfordert. Sie sei auf ein solides und

tragendes Fundament und fachliche Unterstützung in einem stationären Setting

angewiesen. Die Kindsmutter verfüge über einen hohen Erziehungswillen und eine

hohe Kooperationsbereitschaft. Um die Kooperations- und Erziehungsfähigkeit zu

erlangen, benötige sie eine engmaschige und massgeschneiderte Unterstützung.

Sie sei willens und in der Lage, sich adäquat und engmaschig unterstützen zu

lassen, um die erforderlichen Erziehungskompetenzen zu erlangen und nachhaltig

zu festigen. Im Rahmen der Empfehlung wurde insbesondere ausgeführt, für die

Kinder und die Kindsmutter solle ein massgeschneidertes stationäres

Sondersetting installiert werden, wobei der potentielle Anbieter für die

Familie ein Einfamilienhaus in J.___ mieten solle, um die Unterstützung und die

Betreuung der Kinder gewährleisten zu können. Während der Dauer der Platzierung

sei der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen (vgl.

S. 37).

3.2.2

Dem Ergänzungsbericht zur

KOFA-Abklärung vom 30. April 2019 ist zu ent­nehmen, dass die Lebensbedingungen

der Familie I.___, die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter und die sozialen Verhaltensauffälligkeiten

der Kinder sich seit dem Abklä­rungsbericht vom 14. Dezember (recte: November)

2018.

nicht verbessert hätten. Nach wie vor falle es der Kindsmutter schwer, den

drei älteren Kindern D.___, E.___ und F.___ die nötige Stabilität zu geben,

damit sich diese adäquat entwickeln könnten. Die Anfor­derungen der

involvierten Fachstellen an die Kindsmutter hätten sich nicht verringert und

die Kindsmutter sei nach wie vor durch die vielen Fördermassnahmen und

auswärtigen Termine belastet. Die Risikoeinschätzung einer möglichen

Kindswohlgefährdung werde als hoch gewertet. In Bezug auf die beiden jüngsten

Kinder wäre eine Weiterführung des ambulanten Settings zielführend, da die

Kindsmutter in der Lage sei, mit Anleitung und Unterstützung auf die

Bedürfnisse der Vorschulkinder einzugehen. In Bezug auf die Entwicklungsbedürfnisse

der beiden Schulkinder F.___ und E.___ und diejenigen der Jugendlichen D.___

seien die Erziehungskompetenzen der Kindsmutter nach wie vor ungenügend; die

Mutter benötige eine ergänzende und engmaschige Begleitung. Die Familie wünsche

sich, dass sie alle zusammenbleiben könnten. Die Kindsmutter sei in der Lage,

unter Anleitung und Begleitung ihr Handeln zu reflektieren und sich die not­wendigen

Erziehungskompetenzen, speziell im Förderbereich und im Grenzen-Setzen,

anzueignen. Die speziellen Bedürfnisse von F.___ und E.___ benötigten zwingend

ein stationäres Setting, damit die Verhaltensauffälligkeiten angegangen werden

könnten und die Beschulung von E.___ gewährleistet werde. Die Kindsmutter könne

diese schwierigen Entwicklungsprobleme ihrer beiden Kinder nicht ohne

professionelle Unter­stützung angehen. Für F.___ und E.___ sei ein

engmaschiger, sonderpädagogischer und geschützter Rahmen notwendig, um die Traumatisierung

und die ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten anzugehen. Aus diesem Grund sei

eine Platzierung aller Kinder mit der Mutter in eine geeignete

Mutter-Kind-Institution die mindestens notwendige Kindesschutzmassnahme. Falls

die Kindsmutter nicht in eine solche Institution eintreten wolle, müssten F.___

und E.___ in einem Sonderschulheim platziert werden. D.___ benötige für ihre

Berufsfindung ein entsprechendes Coaching und müsste diesbezüglich eng

begleitet werden.

3.3

In ihrer Gefährdungsmeldung vom 31.

März 2020 wies die Beiständin auf die mangelnde Verfügbarkeit diverser

involvierter ambulanter Unterstützungssysteme (Schule, Sonderschule,

Kindergarten, ROKI-Entlastungsdienst, Entlastungsfamilie) aufgrund der

Corona-Pandemie hin. Es kann dafür auf die Ausführungen in Ziffer I 6.

hiervor verwiesen werden.

3.4

Dem Zwischenbericht der Beiständin

vom 29. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass die Aufrechterhaltung des

Arbeitsbündnisses mit der Kindsmutter zunehmend auf die Probe gestellt werde. Seit

der Eröffnung des KOFA-Berichts und der damit verbundenen Aussicht auf ein

Sondersetting schwinde die Motivation der Kindsmutter zur Mitarbeit in den

bestehenden Massnahmen signifikant. Durch die mit der Corona-Pandemie

zusammenhängenden Umstände (Lockdown, Wegfall nahezu sämtlicher

Hilfestellungen) würden sich die Kindsmutter und die Kinder sehr stark gegen

sämtliche Kindesschutzmassnahmen wehren. Weder die Kindsmutter noch die Kinder

akzeptierten das Zurückkehren zur Normalität und die damit verbundenen Verpflichtungen.

So spreche sich die Kindsmutter beispielsweise gegen die Tagesstruktur von F.___

und E.___ sowie die Kita-Betreuung von G.___ und H.___ aus. Eine konstruktive

Zusammenarbeit zwischen der Beiständin und der Kindsmutter sei aktuell schier

unmöglich. Seit der letzten Meldung seien mehrere Meldungen der Nachbarn an die

Vermieter aufgrund von Lärm oder beschädigten Pflanzen im Garten erfolgt. Die

Nachbarn hätten zudem mehrmals ihre Sorge um die Kinder geäussert. Nicht

zuletzt dank schlichtenden Gesprächen der Familienbegleitung sei es bisher zu

keiner Kündigung gekommen. Die Kindsmutter schaffe es trotz grosser

Unterstützung nicht, den Haushalt adäquat zu führen und minimale Standards zu

erfüllen. Der Haushalt präsentiere sich in hygienischer, ernährungstechnischer

und wohnlicher Sicht nach wie vor prekär. Die Schlafsituation der Familie werfe

weiterhin grosse Fragen auf. Noch immer verfüge nicht jedes Kind über eine

eigene Schlafgelegenheit; vorhandene Matratzen und das Bettzeug würden

regelmässig durch Katzenurin unbenutzbar. Die Kindsmutter lasse zuhause vieles

geschehen, ohne direkten Einfluss zu nehmen. D.___ und E.___ würden den

Schulunterricht nur noch selten besuchen; es bestehe ein anhaltender

Schulabsentismus. Immer wieder würden Termine der SPF aufgrund von Krankheit

abgesagt. Die ambulanten Massnahmen seien ausgeschöpft und hätten nicht zum

gewünschten Ziel geführt. Nur in einem stationären Rahmen könne das Wohl der

Kinder einerseits gesichert werden und die Kindsmutter andererseits die nötige

Entlastung zur Entspannung ihrer persönlichen Situation erfahren.

3.5

Im Zwischenbericht vom 22. Januar

2021.

hielt die Beiständin zusammenfassend fest, dass von den Massnahmen aktuell

nur ein Bruchteil umgesetzt werde. Die Kinder wiesen in den Bereichen Schule

und Kindergarten, der Therapiesitzungen und Entlastungswochenenden (KOVIVE)

zahlreiche Absenzen auf. Auch die SPF könne seit Monaten nur noch in Form von

«Kontrollbesuchen» stattfinden. Nach den Gesprächen im August und September

2020.

hätten die stark reduzierten und pragmatischen Ziele der SPF bis heute

nicht mit der Kindsmutter überarbeitet werden können. Die Wohnsituation bleibe

auf prekärem Stand stabil. Nach wie vor gelinge es der Kindsmutter nicht, dass

die Wohnung den hygienischen und wohnlichen Anforderungen genüge. Insgesamt

könne nicht mehr von einer Kooperation mit der SPF gesprochen werden.

Zahlreiche Termine würden abgesagt oder verschoben. Es sei für die

Familienbegleiterin nahezu unmöglich geworden, pädagogische Ziele mit der

Kindsmutter zu definieren, geschweige denn daran zu arbeiten. Die Situation bei

D.___ habe sich insofern verschärft, als sie keine Anschlusslösung für die

berufliche Eingliederung vorweisen könne. Die Case-Management-Stelle habe

aufgrund mangelnder Kooperation von D.___ das Dossier geschlossen. Erst seit

Dezember 2020 sei sie nun im Programm Step 4 des RAV angemeldet. Wegen nicht eingereichten

Bewerbungen seien allerdings elf Sperrtage verfügt worden. Weiterhin schwierig

gestalte sich die schulische Situation von E.___ und F.___ im Sonderschulheim

focus jugend. Aufgrund der massiven Anhäufung von Absenzen bei E.___ besuche

dieser ab Januar 2021 versuchsweise lediglich noch am Vormittag die Schule. Am

Montag bleibe er über den Mittag in der Schule, um direkt von dort aus die neu

vereinbarte wöchentliche Sitzung bei seinem Psychologen wahrzunehmen. Focus

jugend könne den emotionalen Ausbrüchen von F.___ während des Schulunterrichts

sowie am Mittagstisch (massive verbale Beleidigung und Schlagen von anwesenden

Erwachsenen) nicht mehr adäquat begegnen. Für die Sonderschule sei sie nicht

mehr tragbar, weshalb beschlossen worden sei, dass F.___ per sofort lediglich

am Vormittag den Unterricht besuchen dürfe und die Kindsmutter sie vor dem

Mittagessen abhole. Aufgrund dieser Situation habe focus jugend für F.___ ein

Time-Out auf einem nahegelegenen Bauernhof bis zu den Frühlingsferien

organisiert, wobei sie die Therapiestunden der Psychotherapie weiterhin im

focus jugend wahrnehmen könne. G.___ sei ein aufgewecktes, neugieriges und

liebes Kind. Er entwickle sich unauffällig. Er sei oft müde und emotionale

Ereignisse würden ihn beeinflussen. Auch G.___ weise häufige Absenzen auf

(beinahe eine pro Woche). Sprachlich habe er noch Mühe, sich verständlich

mitzuteilen, was die Kommunikation sehr erschwere. Den Übertritt in die erste

Klasse habe er gut gemeistert. H.___ wirke psychisch nicht belastbar. Er

übernehme kaum Eigenverantwortung und mache oft in die Hosen. Auch seine

Arbeitshaltung sei sehr schwankend, je nach Lust und Laune. Physisch sei er je

nachdem sehr motiviert und ausdauernd, jedoch nur, wenn ihm etwas Spass mache.

Auch H.___ weise sehr viele Absenzen auf, weil er häufig krank sei, oder seine Geschwister

oder seine Mutter krank seien und er daher in Quarantäne. H.___ verhalte sich

noch sehr kleinkindlich und seine Sprachentwicklung stagniere aktuell.

4.

Aus den umfangreichen Akten ist –

entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – klar ersichtlich, dass die

Entwicklung der fünf Kinder ernsthaft gefährdet ist und somit eine Kindswohlgefährdung

vorliegt. Die KESB Region Solothurn hat in den letzten Jahren vieles

unternommen, um eine Fremdplatzierung von D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___

zu vermeiden. So wurde gestützt auf die Empfehlungen des Gutachtens der KJPD im

Jahr 2017 eine SPF eingerichtet, zunächst im Umfang von 20, später 30 Stunden

pro Monat, und es wurde eine Beistandschaft für die fünf Kinder errichtet. Um

den Kindern eine altersgerechte Entwicklung und Förderung der Selbst-, Sozial-,

Sach- und Sprachkompetenz zu ermöglichen und nicht zuletzt um die

Beschwerdeführerin zu entlasten, wurde später zu den bereits bestehenden

Massnahmen eine ausserfamiliäre Tagesstruktur beziehungsweise Betreuung der

Kinder angeordnet: Entlastungsfamilie von KOVIVE für F.___ alle 14 Tage

Freitag- bis Sonntagabend; Betreuung von H.___ und G.___ an je zwei Tagen pro

Woche in der Kindertagesstätte Chinderland in J.___; Tagesbetreuung (Mo, Di und

Do) im focus jugend für F.___ und zusätzlich am Mittwochnachmittag durch den Verein

Höök in Oekingen; Tagessonderschule inklusive Tagesbetreuung und einmal pro

Woche Hausaufgabenlektion an der Schule für E.___. Neben diesen behördlichen

Massnahmen wurden zudem auch diverse freiwillige Kindesschutzmassnahmen

installiert wie Entlastungsdienst, Kinderbetreuung zu Hause, ROKI, Tischlein

deck dich, KJPD-Begleitung für E.___ und D.___, Logopädie, Früherziehung und heilpädagogischer

Stützunterricht für G.___ und H.___. Trotz dieser zahlreichen ambulanten

Massnahmen entsprach der Haushalt weder in hygienischer, ernährungstechnischer

noch wohnlicher Hinsicht den Bedürfnissen der Kinder. Weiter wurden die Kinder

in ihrer schulischen und beruflichen Entwicklung nicht genügend gefördert,

sodass es zu sehr vielen Fehltagen in der Schule kam bzw. keine

Anschlusslösungen nach der obligatorischen Schulzeit bestand. Nach den

Übergriffen des Kindsvaters weisen D.___, F.___ und E.___ zudem erhöhte

Erziehungsanforderungen auf, denen die Kindsmutter ungenügend nachzukommen

vermag. Es droht eine psychosoziale Verwahrlosung der Kinder. Erschwerend kam hinzu,

dass mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie die Beschwerdeführerin zunehmend

weniger Verständnis für die angeordneten ambulanten Massnahmen, mangelnde

Kooperation und eine Verweigerung der Zusammenarbeit mit den involvierten

Fachpersonen zeigte (vgl. Gefährdungsmeldung vom 31. März 2020 sowie

Zwischenberichte vom 29. Mai 2020 und 21. Januar 2021), was das Fortführen der angeordneten

ambulanten Massnahmen verunmöglichte. Auch wenn die Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen gewisse Ressourcen mit sich bringt, reichen die von ihr

beantragten situationsbedingten Leistungen (zwei Mal wöchentlich für drei Stunden

eine Haushaltshilfe sowie Gewährung weitergehender finanzieller Unterstützung

für die Freizeitgestaltung) in keiner Weise aus, um das Wohl der fünf Kinder zu

schützen. Die Familie I.___ ist auf eine engmaschige Unterstützung angewiesen. Das

Verwaltungsgericht geht mit der KESB Region Solothurn deshalb darin einig, dass

die notwendige Fürsorge sowie der notwendige Schutz für D.___, E.___, F.___, G.___

und H.___ nur in einem engen, fachlich begleiteten, stationären Rahmen

sichergestellt werden können, wie dies auch von diversen Fachpersonen

befürwortet wurde (vgl. Schlussbericht Abklärung vom 14. November 2018;

KOFA-Ergänzungsbericht vom 30. April 2019; Zwischenbericht vom 29. Mai 2020).

Die «K.___» wurde eigens für die Familie

I.___ konzipiert. Dabei handelt es sich um eine Wohngruppe mit Elterncoaching.

Gemäss Konzept der «K.___» geht es hauptsächlich darum, die Beschwerdeführerin

in ihren Pflichten und Aufgaben rund um die Kindererziehung und Betreuung zu

stärken und zu fördern, wobei sie im Zentrum der Interventionen stehen soll. Die

Mitarbeitenden der Wohngruppe leisten Unterstützungsarbeit bei konkreten

Erziehungsaufgaben, helfen z.B. Forderungen durchzusetzen, Regeln einzuhalten

oder Schulverweigerung zu durchbrechen. Die Beschwerdeführerin wird von den

Mitarbeitenden der Wohngruppe live gecoacht. Im Rahmen des sozialpädagogischen

Angebots werden die Kinder und Jugendlichen in enger und kontinuierlicher Absprache

mit der Kindsmutter betreut. Die Kinder werden in der Entwicklung ihrer

Persönlichkeit bestärkt und darin unterstützt, Selbstsicherheit und

Eigenständigkeit zu entwickeln. Im Hinblick auf die Auflösung des betreuten

Wohnens in der «K.___» soll die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer

Erziehungsfähigkeiten und ihrer Selbstkompetenzen nachhaltig gefördert und

vorbereitet werden. Wie einleitend bereits erwähnt, ist das Angebot der «K.___»

massgeschneidert für die Familie I.___ und mit den angebotenen Dienstleistungen

bestens geeignet, der ganzen Familie die bestmögliche Unterstützung zu bieten,

der bestehenden Kindswohlgefährdung zu begegnen und für die fünf Kinder gute

Entwicklungsbedingungen zu schaffen. Dieses Spezialsetting wird den Anforderungen

und Bedürfnissen der Kinder gerecht und ist unter den gegebenen Umständen auch

die mildeste vorhandene und geeignete Massnahme, welche von den Fachpersonen als

erforderlich erachtet wird (vgl. Ergänzungsbericht zur KOFA-Abklärung vom 30.

April 2019 Seite 2). Wie die KESB Region Solothurn richtig festgehalten hat,

stützt sich der naturgemäss mit einem Platzierungsentscheid verbundene Eingriff

in das Recht auf Familienleben auf eine gesetzliche Grundlage und ist

verhältnismässig. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- und

Dispositiv

Privatlebens liegt demnach nicht vor. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass eine

24/7-Betreuung in der «K.___» für die Beschwerdeführerin (und auch für die

Kinder) nicht einfach ist, ist doch zu hoffen, dass sie den Entscheid der KESB

Region Solothurn zum Wohle ihrer Kinder mittragen kann, zumal die ersten Wochen

in der «K.___» gut angelaufen sind und auch der Kindsvertreter die «K.___» als

Chance für die Kinder und die Kindsmutter sieht (vgl. Stellungnahme des

Kindsvertreters vom 6. April 2021).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

die von der KESB Region Solothurn verfügten Kindesschutzmassnahmen zu Recht

erfolgt sind.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

5.1 Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen. Die Kosten für die Vertretung des Kindes zählen zu den Gerichtskosten

(Art. 95 Abs. 2 lit. e Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die

Entschädigung des Kindsvertreters ist entsprechend der von Rechtsanwalt

Christoph Herzig am 19. April 2021 eingereichten Honorarnote, die angemessen

ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 469.55 (2 Stunden

und 25 Minuten à CHF 180.00 nebst CHF 1.00 Auslagen und CHF 33.57 MWST)

festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit

einschliesslich der Entschädigung des Kindsvertreters und der Entscheidgebühr

von CHF 1’500.00 auf CHF 1'969.55 festzusetzen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Gesetz

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 ZPO.

5.2 Rechtsanwältin Eveline Roos macht

mit Kostennote vom 19. April 2021 einen Aufwand von insgesamt CHF 3'193.40

geltend (16.16 Stunden à CHF 180.00 sowie CHF 55.10 Auslagen und CHF

228.30 MWST), was angemessen erscheint und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'969.55 (inkl. Kosten für die Kindsvertretung)

zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die

Gerichtskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin Eveline Roos in der Höhe von CHF 3'193.40 (inkl. Auslagen und

MWST) ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während

zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG

i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser