VWBES.2021.108
Kindesschutzmassnahmen
27. Mai 2021Deutsch28 min
Januar 2011), G.___ (geb. [...] März 2013) und H.___ (geb. [...] März 2015). Die
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und C.___ sind die Eltern von D.___
(geb. [...] Mai 2004), E.___ (geb. [...] Februar 2008), F.___ (geb. [...]
Januar 2011), G.___ (geb. [...] März 2013) und H.___ (geb. [...] März 2015). Die
Ehe wurde mit Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018
geschieden und die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der
Kindsmutter gestellt.
2. Nachdem der Kindsvater in einem
Strafverfahren betreffend sexuellen Handlungen mit Kindern (mehrfache Begehung)
und sexuelle Nötigung (mehrfache Begehung) mit Strafurteil vom 17. Juni 2016
schuldig gesprochen worden war, wurde mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 8. September 2016 beim
Kinder-und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) ein Gutachten in Auftrag
gegeben. Darin wurde zusammenfassend festgestellt, dass die Erziehungsfähigkeit
der Kindeseltern den teilweise deutlich erhöhten Erziehungsanforderungen der
Kinder nicht genügend gut gerecht werden könne. Dadurch bestehe eine Diskrepanz
zwischen den von den Kindern gestellten erzieherischen Anforderungen und den
ausgewiesenen Erziehungsfähigkeiten der Kindseltern, welche zum Wohle der
Kinder mit Kindesschutzmassnahmen kompensiert werden müssten. Gestützt auf die
Empfehlungen des Gutachtens des KJPD vom 13. März 2017 ordnete die KESB Region
Solothurn mit Entscheid vom 23. Mai 2017 eine Sozialpädagogische
Familienbegleitung (SPF) an und errichtete für die fünf Kinder je eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210).
3. Mit Entscheid vom 6. September 2018
ordnete die KESB Region Solothurn eine jeweils deren individuellen Bedürfnissen
entsprechende ausserfamiliäre Tagesstruktur bzw. Betreuung der Kinder an
(Gastfamilie, focus jugend, Kindertagesstätte), um den Kindern eine
altersgerechte Entwicklung und Förderung der Selbst-, Sozial- , Sach- und
Sprachkompetenz zu ermöglichen und nicht zuletzt um die Kindsmutter zu
entlasten. Gleichzeitig wurde eine KOFA-Intensivabklärung in Auftrag gegeben, welche
die Installation eines massgeschneiderten stationären Sondersettings für die
Kinder und die Kindsmutter empfahl (vgl. Schlussbericht Abklärung vom 14.
November 2018; KOFA-Ergänzungsbericht vom 30. April 2019).
4. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt
sprach den Kindsvater mit Urteil vom 2. Mai 2019 unter anderem der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und
der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Tochter F.___ sowie der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung,
der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum
Nachteil seiner Tochter D.___ schuldig.
5. Die KESB Region Solothurn sah mit
Entscheid vom 17. Juni 2019 von der Anordnung weiterer Kinderschutzmassnahmen
ab, da die Empfehlungen des KOFA-Berichts für die Familie I.___ mangels eines
geeigneten Angebots in J.___ nicht umsetzbar war, und die Mutter ihre Ablehnung
gegen einen Eintritt in die Mutter-Kind Institution Lilith in Oberbuchsiten
erklärte, in welcher ein stationäres Sondersetting gemäss den Empfehlungen der
KOFA-Abklärungen hätte umgesetzt werden können.
6. Am 31. März 2020 erstattete die Beiständin
eine Gefährdungsmeldung, worin sie auf die mangelnde Verfügbarkeit diverser
involvierter ambulanter Unterstützungssysteme (Schule, Sonderschule,
Kindergarten, ROKI-Entlastungsdienst, Entlastungsfamilie) aufgrund der
Corona-Pandemie hinwies und ausführte, dass sich die Kindsmutter der
Hilfestellung der sozialpädagogischen Familienbegleitung verweigere. Aufgrund
der Beobachtungen der Familienbegleitung werde befürchtet, dass sich die
Situation zu Hause derart prekär präsentiere, dass das Kindeswohl der einzelnen
Kinder als nicht mehr gesichert betrachtet werden müsse. Es sei ein Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrecht in Bezug auf F.___ und E.___ in Erwägung zu ziehen.
7. Nach diversen Abklärungen durch die
Beiständin, der KESB Region Solothurn und der Stiftung focus jugend sowie nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs fällte die KESB Region Solothurn am 8. März 2021
folgenden Entscheid:
3.1 Der
Kindsmutter wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB per 21. März 2021 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ entzogen.
3.2 D.___,
E.___, F.___, G.___ und H.___ werden gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff.
ZGB per 21. März 2021 in der «K.___» platziert.
3.3 Folgende
Weisungen werden per 21. März 2021 aufgehoben:
3.3.1 Sozialpädagogische
Familienbegleitung;
3.3.2 Hausaufgabenlektion
für E.___;
3.3.3 Mittwochsnachmittagsbetreuung
von F.___ im Verein Höök;
3.3.4 Kita-Betreuung
von H.___.
3.4 Die
Kindsmutter wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die telefonischen
Kontakte zwischen dem Kindsvater und den Kindern gemäss den getroffenen
Vereinbarungen zu begleiten. Dabei haben die Gespräche via Lautsprecher
stattzufinden und ausschliesslich im Beisein der Kindsmutter und einer
Betreuungsperson der «K.___» und nur, wenn die Kinder auch tatsächlich einen
telefonischen Austausch mit dem Kindsvater wünschen.
3.5 Im
Rahmen der für D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ bestehenden
Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden folgende Aufgaben
aufgehoben:
3.5.1 Bei
der Koordination des geplanten Umzugs von D.___ zur Grossmutter nach L.___
behilflich zu sein;
3.5.2 Entlastungsmöglichkeiten
falls notwendig für die Kindsmutter während der Haft des Kindsvaters zu prüfen
und umzusetzen.
3.6 Im
Rahmen der für D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ bestehenden Beistandschaft
nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird die Beistandsperson zusätzlich mit der
Aufgabe betraut, den Aufenthalt in der «K.___» zu begleiten, involvierten
Fachpersonen und -stellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und soweit
nötig an Standortgesprächen teilzunehmen.
3.7 Im
Rahmen der für D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ bestehenden
Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB lauten die Aufgaben der
Beistandsperson somit neu wie folgt:
3.7.1 Die
Kindsmutter in Erziehungsfragen zu unterstützen;
3.7.2 Die
persönliche, schulische und gesundheitliche Entwicklung D.___, E.___, F.___, G.___
und H.___ zu begleiten, auch in Bezug auf die Inanspruchnahme notwendiger
Therapien und/oder Abklärungen;
3.7.3 Für
D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ während der Haft des Kindsvaters
um eine angemessene Kontaktregelung besorgt zu sein;
3.7.4 Den
Aufenthalt in der «K.___» zu begleiten, involvierten Fachpersonen und
Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und soweit nötig an
Standortgesprächen teilzunehmen;
3.7.5 Die
bestehenden freiwilligen ambulanten Massnahmen zu koordinieren, deren Nutzen
und Wirksamkeit zu überprüfen, die Angebote entsprechend anzupassen und bei
Bedarf, Antrag auf Anpassung der kindesschutzrechtlichen Massnahmen zu stellen;
3.7.6 Das
professionelle Helfernetz zu koordinieren, den Informationsaustausch zu
gewährleisten und den Involvierten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;
3.7.7 Die
verfügten Weisungen zu überwachen und bei Nichtbefolgung eine Meldung an die
KESB Region Solothurn einzureichen;
3.7.8 Das
Kindesvermögen von F.___ und D.___ sorgfältig zu verwalten.
3.8 Die
Beistandsperson wird ersucht, der KESB Region Solothurn nach fünf Monaten, per
21. August 2021, einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen einzureichen.
3.9 Der
regionale Sozialdienst Biberist Bucheggberg Lohn-Ammannsegg (BBL) wird ersucht,
Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten
Kinderschutzmassnahmen zu leisten und allfällige Elternbeiträge für die Kosten
der Platzierung zu prüfen.
3.10 Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung
entzogen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen entzogen ist.
3.11 Es
werden keine Gebühren erhoben.
8. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, mit
Schreiben vom 19. März 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit
folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien Ziffern 3.1, 3.2, 3.4, 3.6,
3.7, 3.8, 3.9, und 3.10 des Entscheides vom 8. März 2021 der KESB Region
Solothurn aufzuheben.
2. Es seien die bestehenden
Kindesschutzmassnahmen aufzuheben.
3. Der Beschwerdeführerin sei zweimal
wöchentlich für drei Stunden eine Haushaltshilfe (situationsbedingte
Leistungen) zuzusprechen.
4. Der Beschwerdeführerin sei weitergehende
finanzielle Unterstützung für die Freizeitgestaltung (situationsbedingte
Leistungen) zu gewähren.
5. Der Regionale Sozialdienst BBL sei zu
ersuchen, Kostengutsprache für die Leistungen gemäss Ziffern 3 und 4 zu
leisten.
6. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
7. Es sei der Beschwerdeführerin für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der Unterzeichneten zu bewilligen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Die Beschwerdeführerin zog mit ihren
Kindern am 21. März 2021 in die «K.___» ein.
10. Mit Verfügung vom 7. April 2021
wurde das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
11. Die Beiständin verzichtete mit
Schreiben vom 30. März 2021 auf eine Stellungnahme und verwies vollumfänglich
auf die umfangreichen Akten und ihre bisherigen Berichterstattungen.
12. Die KESB Region Solothurn schloss am
31. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
13. Mit Schreiben vom 6. April 2021
verwies der Kindsvertreter auf seine ausführliche Stellungnahme an die KESB
Region Solothurn vom 2. März 2021.
14. Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 19. April 2021 fest, dass
vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten werde, auch wenn zwischenzeitlich
die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in das Haus «K.___» eingezogen sei.
15. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. §
130.
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und es in angemessener
Weise unterzubringen, sofern der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet
werden kann. Der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig,
wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden und das Kind in
seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders
geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck
bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender,
vor stationären Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern
ein Verschulden trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante
Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund
der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung
mit solchen abwenden (Peter Breitschmid, in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage,
Basel 2018, Art. 310 N 3 f.). Wie sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch
der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer
die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und
Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern
ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7.
September 2015, E. 5.2).
2.1
Die KESB Region Solothurn begründete
ihren Entscheid insbesondere damit, aufgrund der zahlreichen Fachberichte und
Einschätzungen der involvierten Fachpersonen sei festzustellen, dass trotz
vielen bereits angeordneten Kindeschutzmassnahmen weiterhin eine gravierende
Gefährdung der fünf Kinder in vielerlei Hinsicht bestehe. Der Haushalt
entspreche noch immer weder in hygienischer, ernährungstechnischer noch
wohnlicher Hinsicht den Bedürfnissen der Kinder. Die Kinder hätten nicht einmal
alle eine eigene Schlafgelegenheit, weil die Matratzen und das Bettzeug regelmässig
durch Katzenurin unbenutzbar seien. Ernähren würden sie sich mehrheitlich von
Fastfood und Süssem. Bereits in der Vergangenheit habe dies zu körperlichen
Schäden (Milchzähne) der Kinder geführt. Die Entwicklung der Kinder sei jedoch
nicht nur in körperlicher Hinsicht gefährdet, sondern auch bezüglich ihrer
schulischen und beruflichen Zukunft würden sie nicht hinreichend gefördert,
geschweige denn werde ihrer besonderen Situation und ihren besonderen
Anforderungen Rechnung getragen. Die Kindsmutter lasse zuhause vieles
geschehen, ohne Einfluss zu nehmen. In den letzten Jahren sei alles unternommen
worden, um eine Fremdplatzierung der fünf Kinder der Familie I.___ zu
vermeiden. Mit Blick auf die aktuellen Rückmeldungen der zahlreichen
involvierten Fachpersonen müsse festgestellt werden, dass die ambulanten Massnahmen
ganz offensichtlich nicht ausreichten, um das Wohl der Kinder zu schützen.
Insbesondere in den letzten Monaten habe gar eher ein Rückschritt festgestellt
werden müssen. Ein ambulantes Setting bei einer derartigen Konstellation mit
multiplen Kindeswohlgefährdungen sei nicht mehr zielführend, weshalb diese
ambulanten Massnahmen als unzureichend und somit als ungeeignet erachtet
würden. Nota bene seien diese von der Kindsmutter zunehmend abgelehnt und nicht
mehr zugelassen worden. Die Kindsmutter sei nicht in der Lage, im familiären
Alltag Steuerung zu übernehmen. Interventionen seitens der Kindsmutter blieben
oft aus. Die Kinder würden wenig Struktur, Anleitung, Vorgaben oder Abläufe
erfahren. Dies wirke sich negativ auf ihre persönliche Situation und
Entwicklung aus. Es bestehe das Risiko einer (weiteren) psychosozialen
Verwahrlosung, welche bislang trotz der vielen ambulanten Massnahmen und
Unterstützungsangebote nicht abgewendet habe werden können. Die
schulpflichtigen Kinder hätten seit Jahren enorme Fehltage in der Schule, wobei
aufgrund der hohen Anzahl Schulabsenzen von schwerwiegenden Auswirkungen auf
die weitere Entwicklung ausgegangen werden müsse. Für die KESB Region Solothurn
stehe daher fest, dass die notwenige Fürsorge und der notwendige Schutz der
Kinder nur in einem engen, fachlich begleiteten, stationären Rahmen
sichergestellt werden könne. Mit der «K.___», einer Wohngruppe mit Elterncoaching,
unter der fachlichen Leitung der Stiftung focus jugend, sei nun ganz neu ein
stationäres Wohnangebot konzipiert worden, welches speziell im Hinblick auf den
Unterstützungsbedarf der Familie I.___ erschaffen worden sei. Mit dem Fokus auf
das Gesamtwohl der Familie sei das stationäre Sondersetting in der «K.___» die
einzig verbleibende mögliche Massnahme, um das Wohl der Kinder in ausreichendem
Mass schützen und gleichzeitig die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter
nachhaltig fördern zu können. Das Angebot sei massgeschneidert für die Familie
I.___ und mit den angebotenen Dienstleistungen bestens geeignet, der Familie
die bestmögliche Unterstützung zu bieten, der bestehenden Kindswohlgefährdung
zu begegnen und für die fünf Kinder gute Entwicklungsbedingungen zu schaffen. Das
Konzept der «K.___» werde den Anforderungen und Bedürfnisse von D.___, E.___, F.___,
G.___ und H.___ optimal gerecht. Ohne dieses Spezialsetting müsste die KESB
Region Solothurn ohne Zweifel die Platzierung der Kinder in bereits bestehende
Institutionen prüfen, wobei jedes Kind in eine Institution platziert werden
müsste, die seinen separaten Einzelbedürfnissen entsprechen würde. Ein solcher
Eingriff sei als massiv einschneidender zu werten als die vorliegende
Speziallösung, da es unter anderem die Trennung von der Mutter und den
Geschwistern zur Folge hätte. Der naturgemäss mit einem Platzierungsentscheid
verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben stütze sich auf eine
gesetzliche Grundlage und sei verhältnismässig, weshalb keine nicht zu
rechtfertigende Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- und
Privatlebens auszumachen sei.
2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen
zusammenfassend vorbringen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine
Kindswohlgefährdung vorliege. Fest stehe, dass bei allen Kindern Therapiebedarf
bestehe. H.___ und G.___ benötigten Logopädie. F.___, E.___ und D.___ seien auf
eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen, um ihre Traumata infolge der
Übergriffe des Kindsvaters zu verarbeiten. Die Familie solle nicht in ständiger
Angst leben müssen, einander zu verlieren. Den Bedürfnissen der Kinder könne
ausserhalb von Kindesschutzmassnahmen Rechnung getragen werden. Zudem würde
durch die Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen die nötige Ruhe und Sicherheit
im familiären System einkehren. Durch weitergehende finanzielle Unterstützung
für die Freizeitgestaltung sowie Unterstützung im Haushalt (zwei Mal
wöchentlich drei Stunden Haushalts-/Putzhilfe) könnte die Beschwerdeführerin
ihre Erziehungsaufgaben besser wahrnehmen. Der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung der Kinder in der «K.___» sei
bereits unrechtmässig, weil keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Zufolge dessen
seien auch die übrigen Kindesschutzmassnahmen und Weisungen unrechtmässig und
somit nicht anzuordnen beziehungsweise aufzuheben. Auch liege eine Verletzung
der persönlichen Freiheit, Schutz der Privatsphäre sowie Recht auf Familie
gemäss Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vor. Die Familie I.___ werde in
der «K.___» an sieben Tagen die Woche während 24 Stunden von Betreuungspersonen
bzw. Familiencoachs umgeben sein und keine Privatsphäre mehr haben. Die Familie
werde in einem Haushalt wohnen, in welchem rund um die Uhr ein bis zwei Betreuungspersonen
anwesend sein würden. Diese hätten Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten. Die
Kinder hätten keinen Rückzugsort mehr. Zudem könne sich auch die Familie als
solche nicht der Aufsicht der Betreuungspersonen entziehen. Sie würden keine
Minute mehr haben, in der die Möglichkeit bestehe, für sich alleine zu sein. Ob
ein solcher Eingriff je gerechtfertigt sein könne, sei dahingestellt. Gestützt
auf die bereits gemachten Ausführungen und den Grundsatz der Komplementarität
sei der vorliegende Eingriff nicht verhältnismässig und damit verfassungswidrig.
Die Beschwerdeführerin bringe unbestritten Erziehungsfähigkeiten mit sich und
es bedürfe keiner «Rundum-Unterstützung». Auch könne die Verhältnismässigkeit
nicht gestützt auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die ganze Familie
könne so zusammenbleiben, bejaht werden. Die Regeln der «K.___» wie z.B.
Arztbesuche nur noch in Begleitung einer Betreuungsperson, würden stark in die
persönliche Freiheit der einzelnen Familienmitglieder eingreifen. Die mit
angefochtenem Entscheid angeordneten Kinderschutzmassnahmen seien nicht
verhältnismässig und stellten einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder dar. Auch könne die Beschwerdeführerin
die Kinder ausreichend vor dem Kindsvater schützen, sofern ein solcher Schutz
notwendig sei. Eine Begleitung der Telefonate durch die Betreuungsperson der «K.___»
erübrige sich bereits, weil diese Platzierung nicht erfolgen dürfe.
3.1
Dem Kindesschutzgutachten des KJPD
vom 13. März 2017 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die fünf Kinder der
Familie I.___ in unterschiedlichem Ausmass erhöhte Erziehungsanforderungen stellen.
D.___ stellt leicht erhöhte Erziehungsanforderungen. Dabei wiegt die schon
länger andauernde Schulverweigerung mit Somatisierung am schwersten. Es sind
aber auch leichte Schwierigkeiten im sozialen Anschluss sowie bezüglich der
aktuellen pubertären Entwicklung festzustellen. Auch bei E.___ stellt die
Schulverweigerung mit Tendenz zu Somatisierung die Hauptschwierigkeit dar.
Erschwerend kommen bei ihm emotionale Belastungen mit Ängstlichkeit durch die
sozialen Anschlussschwierigkeiten und die belastende familiäre Situation hinzu.
Ein Ausdruck dieser Belastung sind auch die motorischen Tics im Sinne
auffälligen Blinzelns. Insgesamt stellt E.___ mittelgradig erhöhte Erziehungsanforderungen.
Bei F.___ sind deutlich erhöhte Erziehungsanforderungen festzustellen. Aus
einer Überforderung im kognitiven, motorischen, sprachlichen und
sozio-emotionalen Bereich durch generalisiert auftretende Entwicklungsrückstände
und ein inkonsequentes Erziehungsverhalten der Kindseltern hat sie eine
oppositionelle Störung des Sozialverhaltens entwickelt, was sehr hohe
Anforderungen insbesondere im Bereich der Grenzsetzung nach sich ziehe. Ebenfalls
deutlich erhöhte Erziehungsanforderungen stellt G.___, dies aufgrund der diagnostizierten
einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit sehr unruhigem,
abgelenktem und impulsiven Verhalten sowie der deutlich retardierten
Sprachentwicklung. Der jüngste Sohn, H.___, ist in seiner bisherigen
Entwicklung am unauffälligsten geblieben. Ausser der neben F.___ auch bei ihm
festgestellten Zahnkaries sind keine gesundheitlichen Einschränkungen oder
Entwicklungsdefizite festzustellen. Diesen teilweise deutlich erhöhten
Erziehungsanforderungen der Kinder stehen mit den Kindseltern Erziehungspersonen
gegenüber, welche zwar im Bereich der emotionalen Verfügbarkeit und
Beziehungsgestaltung einige Ressourcen aufweisen, in anderen Bereichen der
Erziehungsfähigkeit aber auch als defizitär einzuschätzen sind. Es besteht eine
Diskrepanz zwischen den erzieherischen Anforderungen, welche insbesondere die
Kinder F.___ und G.___, in weniger grossem Ausmass aber auch E.___ und D.___
stellen, und den Erziehungsfähigkeiten der Kindseltern, welche mit
Kindesschutzmassnahmen kompensiert werden müssten. Empfohlen wurde sowohl die
Errichtung einer SPF sowie Beistandschaften nach Art. 308 ZGB (vgl.
Kindesschutz-Gutachten vom 13. März 2017 S. 93 ff.).
3.2.1
Der Schlussbericht der
KOFA-Abklärung vom 14. November 2018 hält unter der Rubrik Gesamteinschätzung
/Beurteilung des Kindswohl (vgl. Seite 35) fest, dass das Kindswohl ungenügend
gewährleistet sei. Die Kindsmutter sei mit den schwierigen Lebensbedingungen,
den familiären Faktoren, der erhöhten Verletzlichkeit ihrer Kinder und den
damit verbundenen Erziehungsaufgaben überfordert. Sie sei auf ein solides und
tragendes Fundament und fachliche Unterstützung in einem stationären Setting
angewiesen. Die Kindsmutter verfüge über einen hohen Erziehungswillen und eine
hohe Kooperationsbereitschaft. Um die Kooperations- und Erziehungsfähigkeit zu
erlangen, benötige sie eine engmaschige und massgeschneiderte Unterstützung.
Sie sei willens und in der Lage, sich adäquat und engmaschig unterstützen zu
lassen, um die erforderlichen Erziehungskompetenzen zu erlangen und nachhaltig
zu festigen. Im Rahmen der Empfehlung wurde insbesondere ausgeführt, für die
Kinder und die Kindsmutter solle ein massgeschneidertes stationäres
Sondersetting installiert werden, wobei der potentielle Anbieter für die
Familie ein Einfamilienhaus in J.___ mieten solle, um die Unterstützung und die
Betreuung der Kinder gewährleisten zu können. Während der Dauer der Platzierung
sei der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen (vgl.
S. 37).
3.2.2
Dem Ergänzungsbericht zur
KOFA-Abklärung vom 30. April 2019 ist zu entnehmen, dass die Lebensbedingungen
der Familie I.___, die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter und die sozialen Verhaltensauffälligkeiten
der Kinder sich seit dem Abklärungsbericht vom 14. Dezember (recte: November)
2018.
nicht verbessert hätten. Nach wie vor falle es der Kindsmutter schwer, den
drei älteren Kindern D.___, E.___ und F.___ die nötige Stabilität zu geben,
damit sich diese adäquat entwickeln könnten. Die Anforderungen der
involvierten Fachstellen an die Kindsmutter hätten sich nicht verringert und
die Kindsmutter sei nach wie vor durch die vielen Fördermassnahmen und
auswärtigen Termine belastet. Die Risikoeinschätzung einer möglichen
Kindswohlgefährdung werde als hoch gewertet. In Bezug auf die beiden jüngsten
Kinder wäre eine Weiterführung des ambulanten Settings zielführend, da die
Kindsmutter in der Lage sei, mit Anleitung und Unterstützung auf die
Bedürfnisse der Vorschulkinder einzugehen. In Bezug auf die Entwicklungsbedürfnisse
der beiden Schulkinder F.___ und E.___ und diejenigen der Jugendlichen D.___
seien die Erziehungskompetenzen der Kindsmutter nach wie vor ungenügend; die
Mutter benötige eine ergänzende und engmaschige Begleitung. Die Familie wünsche
sich, dass sie alle zusammenbleiben könnten. Die Kindsmutter sei in der Lage,
unter Anleitung und Begleitung ihr Handeln zu reflektieren und sich die notwendigen
Erziehungskompetenzen, speziell im Förderbereich und im Grenzen-Setzen,
anzueignen. Die speziellen Bedürfnisse von F.___ und E.___ benötigten zwingend
ein stationäres Setting, damit die Verhaltensauffälligkeiten angegangen werden
könnten und die Beschulung von E.___ gewährleistet werde. Die Kindsmutter könne
diese schwierigen Entwicklungsprobleme ihrer beiden Kinder nicht ohne
professionelle Unterstützung angehen. Für F.___ und E.___ sei ein
engmaschiger, sonderpädagogischer und geschützter Rahmen notwendig, um die Traumatisierung
und die ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten anzugehen. Aus diesem Grund sei
eine Platzierung aller Kinder mit der Mutter in eine geeignete
Mutter-Kind-Institution die mindestens notwendige Kindesschutzmassnahme. Falls
die Kindsmutter nicht in eine solche Institution eintreten wolle, müssten F.___
und E.___ in einem Sonderschulheim platziert werden. D.___ benötige für ihre
Berufsfindung ein entsprechendes Coaching und müsste diesbezüglich eng
begleitet werden.
3.3
In ihrer Gefährdungsmeldung vom 31.
März 2020 wies die Beiständin auf die mangelnde Verfügbarkeit diverser
involvierter ambulanter Unterstützungssysteme (Schule, Sonderschule,
Kindergarten, ROKI-Entlastungsdienst, Entlastungsfamilie) aufgrund der
Corona-Pandemie hin. Es kann dafür auf die Ausführungen in Ziffer I 6.
hiervor verwiesen werden.
3.4
Dem Zwischenbericht der Beiständin
vom 29. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass die Aufrechterhaltung des
Arbeitsbündnisses mit der Kindsmutter zunehmend auf die Probe gestellt werde. Seit
der Eröffnung des KOFA-Berichts und der damit verbundenen Aussicht auf ein
Sondersetting schwinde die Motivation der Kindsmutter zur Mitarbeit in den
bestehenden Massnahmen signifikant. Durch die mit der Corona-Pandemie
zusammenhängenden Umstände (Lockdown, Wegfall nahezu sämtlicher
Hilfestellungen) würden sich die Kindsmutter und die Kinder sehr stark gegen
sämtliche Kindesschutzmassnahmen wehren. Weder die Kindsmutter noch die Kinder
akzeptierten das Zurückkehren zur Normalität und die damit verbundenen Verpflichtungen.
So spreche sich die Kindsmutter beispielsweise gegen die Tagesstruktur von F.___
und E.___ sowie die Kita-Betreuung von G.___ und H.___ aus. Eine konstruktive
Zusammenarbeit zwischen der Beiständin und der Kindsmutter sei aktuell schier
unmöglich. Seit der letzten Meldung seien mehrere Meldungen der Nachbarn an die
Vermieter aufgrund von Lärm oder beschädigten Pflanzen im Garten erfolgt. Die
Nachbarn hätten zudem mehrmals ihre Sorge um die Kinder geäussert. Nicht
zuletzt dank schlichtenden Gesprächen der Familienbegleitung sei es bisher zu
keiner Kündigung gekommen. Die Kindsmutter schaffe es trotz grosser
Unterstützung nicht, den Haushalt adäquat zu führen und minimale Standards zu
erfüllen. Der Haushalt präsentiere sich in hygienischer, ernährungstechnischer
und wohnlicher Sicht nach wie vor prekär. Die Schlafsituation der Familie werfe
weiterhin grosse Fragen auf. Noch immer verfüge nicht jedes Kind über eine
eigene Schlafgelegenheit; vorhandene Matratzen und das Bettzeug würden
regelmässig durch Katzenurin unbenutzbar. Die Kindsmutter lasse zuhause vieles
geschehen, ohne direkten Einfluss zu nehmen. D.___ und E.___ würden den
Schulunterricht nur noch selten besuchen; es bestehe ein anhaltender
Schulabsentismus. Immer wieder würden Termine der SPF aufgrund von Krankheit
abgesagt. Die ambulanten Massnahmen seien ausgeschöpft und hätten nicht zum
gewünschten Ziel geführt. Nur in einem stationären Rahmen könne das Wohl der
Kinder einerseits gesichert werden und die Kindsmutter andererseits die nötige
Entlastung zur Entspannung ihrer persönlichen Situation erfahren.
3.5
Im Zwischenbericht vom 22. Januar
2021.
hielt die Beiständin zusammenfassend fest, dass von den Massnahmen aktuell
nur ein Bruchteil umgesetzt werde. Die Kinder wiesen in den Bereichen Schule
und Kindergarten, der Therapiesitzungen und Entlastungswochenenden (KOVIVE)
zahlreiche Absenzen auf. Auch die SPF könne seit Monaten nur noch in Form von
«Kontrollbesuchen» stattfinden. Nach den Gesprächen im August und September
2020.
hätten die stark reduzierten und pragmatischen Ziele der SPF bis heute
nicht mit der Kindsmutter überarbeitet werden können. Die Wohnsituation bleibe
auf prekärem Stand stabil. Nach wie vor gelinge es der Kindsmutter nicht, dass
die Wohnung den hygienischen und wohnlichen Anforderungen genüge. Insgesamt
könne nicht mehr von einer Kooperation mit der SPF gesprochen werden.
Zahlreiche Termine würden abgesagt oder verschoben. Es sei für die
Familienbegleiterin nahezu unmöglich geworden, pädagogische Ziele mit der
Kindsmutter zu definieren, geschweige denn daran zu arbeiten. Die Situation bei
D.___ habe sich insofern verschärft, als sie keine Anschlusslösung für die
berufliche Eingliederung vorweisen könne. Die Case-Management-Stelle habe
aufgrund mangelnder Kooperation von D.___ das Dossier geschlossen. Erst seit
Dezember 2020 sei sie nun im Programm Step 4 des RAV angemeldet. Wegen nicht eingereichten
Bewerbungen seien allerdings elf Sperrtage verfügt worden. Weiterhin schwierig
gestalte sich die schulische Situation von E.___ und F.___ im Sonderschulheim
focus jugend. Aufgrund der massiven Anhäufung von Absenzen bei E.___ besuche
dieser ab Januar 2021 versuchsweise lediglich noch am Vormittag die Schule. Am
Montag bleibe er über den Mittag in der Schule, um direkt von dort aus die neu
vereinbarte wöchentliche Sitzung bei seinem Psychologen wahrzunehmen. Focus
jugend könne den emotionalen Ausbrüchen von F.___ während des Schulunterrichts
sowie am Mittagstisch (massive verbale Beleidigung und Schlagen von anwesenden
Erwachsenen) nicht mehr adäquat begegnen. Für die Sonderschule sei sie nicht
mehr tragbar, weshalb beschlossen worden sei, dass F.___ per sofort lediglich
am Vormittag den Unterricht besuchen dürfe und die Kindsmutter sie vor dem
Mittagessen abhole. Aufgrund dieser Situation habe focus jugend für F.___ ein
Time-Out auf einem nahegelegenen Bauernhof bis zu den Frühlingsferien
organisiert, wobei sie die Therapiestunden der Psychotherapie weiterhin im
focus jugend wahrnehmen könne. G.___ sei ein aufgewecktes, neugieriges und
liebes Kind. Er entwickle sich unauffällig. Er sei oft müde und emotionale
Ereignisse würden ihn beeinflussen. Auch G.___ weise häufige Absenzen auf
(beinahe eine pro Woche). Sprachlich habe er noch Mühe, sich verständlich
mitzuteilen, was die Kommunikation sehr erschwere. Den Übertritt in die erste
Klasse habe er gut gemeistert. H.___ wirke psychisch nicht belastbar. Er
übernehme kaum Eigenverantwortung und mache oft in die Hosen. Auch seine
Arbeitshaltung sei sehr schwankend, je nach Lust und Laune. Physisch sei er je
nachdem sehr motiviert und ausdauernd, jedoch nur, wenn ihm etwas Spass mache.
Auch H.___ weise sehr viele Absenzen auf, weil er häufig krank sei, oder seine Geschwister
oder seine Mutter krank seien und er daher in Quarantäne. H.___ verhalte sich
noch sehr kleinkindlich und seine Sprachentwicklung stagniere aktuell.
4.
Aus den umfangreichen Akten ist –
entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – klar ersichtlich, dass die
Entwicklung der fünf Kinder ernsthaft gefährdet ist und somit eine Kindswohlgefährdung
vorliegt. Die KESB Region Solothurn hat in den letzten Jahren vieles
unternommen, um eine Fremdplatzierung von D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___
zu vermeiden. So wurde gestützt auf die Empfehlungen des Gutachtens der KJPD im
Jahr 2017 eine SPF eingerichtet, zunächst im Umfang von 20, später 30 Stunden
pro Monat, und es wurde eine Beistandschaft für die fünf Kinder errichtet. Um
den Kindern eine altersgerechte Entwicklung und Förderung der Selbst-, Sozial-,
Sach- und Sprachkompetenz zu ermöglichen und nicht zuletzt um die
Beschwerdeführerin zu entlasten, wurde später zu den bereits bestehenden
Massnahmen eine ausserfamiliäre Tagesstruktur beziehungsweise Betreuung der
Kinder angeordnet: Entlastungsfamilie von KOVIVE für F.___ alle 14 Tage
Freitag- bis Sonntagabend; Betreuung von H.___ und G.___ an je zwei Tagen pro
Woche in der Kindertagesstätte Chinderland in J.___; Tagesbetreuung (Mo, Di und
Do) im focus jugend für F.___ und zusätzlich am Mittwochnachmittag durch den Verein
Höök in Oekingen; Tagessonderschule inklusive Tagesbetreuung und einmal pro
Woche Hausaufgabenlektion an der Schule für E.___. Neben diesen behördlichen
Massnahmen wurden zudem auch diverse freiwillige Kindesschutzmassnahmen
installiert wie Entlastungsdienst, Kinderbetreuung zu Hause, ROKI, Tischlein
deck dich, KJPD-Begleitung für E.___ und D.___, Logopädie, Früherziehung und heilpädagogischer
Stützunterricht für G.___ und H.___. Trotz dieser zahlreichen ambulanten
Massnahmen entsprach der Haushalt weder in hygienischer, ernährungstechnischer
noch wohnlicher Hinsicht den Bedürfnissen der Kinder. Weiter wurden die Kinder
in ihrer schulischen und beruflichen Entwicklung nicht genügend gefördert,
sodass es zu sehr vielen Fehltagen in der Schule kam bzw. keine
Anschlusslösungen nach der obligatorischen Schulzeit bestand. Nach den
Übergriffen des Kindsvaters weisen D.___, F.___ und E.___ zudem erhöhte
Erziehungsanforderungen auf, denen die Kindsmutter ungenügend nachzukommen
vermag. Es droht eine psychosoziale Verwahrlosung der Kinder. Erschwerend kam hinzu,
dass mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie die Beschwerdeführerin zunehmend
weniger Verständnis für die angeordneten ambulanten Massnahmen, mangelnde
Kooperation und eine Verweigerung der Zusammenarbeit mit den involvierten
Fachpersonen zeigte (vgl. Gefährdungsmeldung vom 31. März 2020 sowie
Zwischenberichte vom 29. Mai 2020 und 21. Januar 2021), was das Fortführen der angeordneten
ambulanten Massnahmen verunmöglichte. Auch wenn die Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen gewisse Ressourcen mit sich bringt, reichen die von ihr
beantragten situationsbedingten Leistungen (zwei Mal wöchentlich für drei Stunden
eine Haushaltshilfe sowie Gewährung weitergehender finanzieller Unterstützung
für die Freizeitgestaltung) in keiner Weise aus, um das Wohl der fünf Kinder zu
schützen. Die Familie I.___ ist auf eine engmaschige Unterstützung angewiesen. Das
Verwaltungsgericht geht mit der KESB Region Solothurn deshalb darin einig, dass
die notwendige Fürsorge sowie der notwendige Schutz für D.___, E.___, F.___, G.___
und H.___ nur in einem engen, fachlich begleiteten, stationären Rahmen
sichergestellt werden können, wie dies auch von diversen Fachpersonen
befürwortet wurde (vgl. Schlussbericht Abklärung vom 14. November 2018;
KOFA-Ergänzungsbericht vom 30. April 2019; Zwischenbericht vom 29. Mai 2020).
Die «K.___» wurde eigens für die Familie
I.___ konzipiert. Dabei handelt es sich um eine Wohngruppe mit Elterncoaching.
Gemäss Konzept der «K.___» geht es hauptsächlich darum, die Beschwerdeführerin
in ihren Pflichten und Aufgaben rund um die Kindererziehung und Betreuung zu
stärken und zu fördern, wobei sie im Zentrum der Interventionen stehen soll. Die
Mitarbeitenden der Wohngruppe leisten Unterstützungsarbeit bei konkreten
Erziehungsaufgaben, helfen z.B. Forderungen durchzusetzen, Regeln einzuhalten
oder Schulverweigerung zu durchbrechen. Die Beschwerdeführerin wird von den
Mitarbeitenden der Wohngruppe live gecoacht. Im Rahmen des sozialpädagogischen
Angebots werden die Kinder und Jugendlichen in enger und kontinuierlicher Absprache
mit der Kindsmutter betreut. Die Kinder werden in der Entwicklung ihrer
Persönlichkeit bestärkt und darin unterstützt, Selbstsicherheit und
Eigenständigkeit zu entwickeln. Im Hinblick auf die Auflösung des betreuten
Wohnens in der «K.___» soll die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer
Erziehungsfähigkeiten und ihrer Selbstkompetenzen nachhaltig gefördert und
vorbereitet werden. Wie einleitend bereits erwähnt, ist das Angebot der «K.___»
massgeschneidert für die Familie I.___ und mit den angebotenen Dienstleistungen
bestens geeignet, der ganzen Familie die bestmögliche Unterstützung zu bieten,
der bestehenden Kindswohlgefährdung zu begegnen und für die fünf Kinder gute
Entwicklungsbedingungen zu schaffen. Dieses Spezialsetting wird den Anforderungen
und Bedürfnissen der Kinder gerecht und ist unter den gegebenen Umständen auch
die mildeste vorhandene und geeignete Massnahme, welche von den Fachpersonen als
erforderlich erachtet wird (vgl. Ergänzungsbericht zur KOFA-Abklärung vom 30.
April 2019 Seite 2). Wie die KESB Region Solothurn richtig festgehalten hat,
stützt sich der naturgemäss mit einem Platzierungsentscheid verbundene Eingriff
in das Recht auf Familienleben auf eine gesetzliche Grundlage und ist
verhältnismässig. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- und
Dispositiv
Privatlebens liegt demnach nicht vor. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass eine
24/7-Betreuung in der «K.___» für die Beschwerdeführerin (und auch für die
Kinder) nicht einfach ist, ist doch zu hoffen, dass sie den Entscheid der KESB
Region Solothurn zum Wohle ihrer Kinder mittragen kann, zumal die ersten Wochen
in der «K.___» gut angelaufen sind und auch der Kindsvertreter die «K.___» als
Chance für die Kinder und die Kindsmutter sieht (vgl. Stellungnahme des
Kindsvertreters vom 6. April 2021).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
die von der KESB Region Solothurn verfügten Kindesschutzmassnahmen zu Recht
erfolgt sind.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
5.1 Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen. Die Kosten für die Vertretung des Kindes zählen zu den Gerichtskosten
(Art. 95 Abs. 2 lit. e Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die
Entschädigung des Kindsvertreters ist entsprechend der von Rechtsanwalt
Christoph Herzig am 19. April 2021 eingereichten Honorarnote, die angemessen
ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 469.55 (2 Stunden
und 25 Minuten à CHF 180.00 nebst CHF 1.00 Auslagen und CHF 33.57 MWST)
festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit
einschliesslich der Entschädigung des Kindsvertreters und der Entscheidgebühr
von CHF 1’500.00 auf CHF 1'969.55 festzusetzen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Gesetz
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,
BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 ZPO.
5.2 Rechtsanwältin Eveline Roos macht
mit Kostennote vom 19. April 2021 einen Aufwand von insgesamt CHF 3'193.40
geltend (16.16 Stunden à CHF 180.00 sowie CHF 55.10 Auslagen und CHF
228.30 MWST), was angemessen erscheint und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'969.55 (inkl. Kosten für die Kindsvertretung)
zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die
Gerichtskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin Eveline Roos in der Höhe von CHF 3'193.40 (inkl. Auslagen und
MWST) ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während
zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG
i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser