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Entscheid

VWBES.2021.11

Sozialhilfe

26. Februar 2021Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des

Innern,

2. Zweckverband

Sozialregion […],

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020

wurde A.___ vom Zweckverband Sozialregion […] (nachfolgend Sozialregion) die

sozialhilferechtliche Unterstützung ab 1. Dezember 2020 zugesprochen. Dazu

wurden zwei Budgets erstellt. Für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 31. Oktober

2021 wurden A.___ Leistungen im Umfang von CHF 2'616.00 zugesprochen, per 1.

November 2021 noch CHF 2'286.00. Grund für die Reduktion waren die

zugestandenen Wohnkosten für einen Ein- statt einen Zweipersonenhaushalt, weil

der Sohn der Gesuchstellerin volljährig sei. Für die Autobetriebskosten wurden

monatlich CHF 300.00 gewährt. Zusätzliche Kosten für den Grundbedarf betr.

ihren Sohn wurden aufgrund dessen Volljährigkeit nicht zugestanden. Zudem

machte die Sozialregion verschiedene Auflagen im Zusammenhang mit der

Einreichung von Kontoauszügen, der Anmeldung bei der IV, der Einreichung eines

ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisses und der Unterzeichnung einer Vollmacht

für die Krankenkasse.

2. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe

vom 4. Januar 2021 ans Departement des Innern (DdI) und wandte sich gegen

diverse Auflagen, gegen die Kürzung der zugestandenen Mietkosten und gegen die

Höhe der zugesprochenen Autobetriebskosten.

3. Das DdI trat mit Verfügung vom 5.

Januar 2021 nicht auf die Beschwerde ein, weil die zehntägige Rechtsmittelfrist

nicht eingehalten worden sei.

4. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 erhob A.___

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und

ersuchte um Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung. In dieser (datiert vom

4. Januar 2021, richtig wohl 4. Februar 2021, Eingang beim Verwaltungsgericht

am 5. Februar 2021) nahm A.___ dann ausführlich Bezug auf die verschiedenen

Auflagen und Beträge, mit denen sie nicht einverstanden war. Zur verpassten

Beschwerdefrist äusserte sie sich nicht.

5. Das DdI schloss am 9. Februar 2021

auf Abweisung der Beschwerde, während sich die Sozialregion mit Schreiben vom

10. Februar 2021 ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin

auseinandersetzte und sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde

beantragte.

6. Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 machte

die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei ihr aufgrund ihrer

medizinischen Beschwerden (Taubheitsgefühl in der rechten Hand, grosse

Gelenkschmerzen etc.) nicht möglich gewesen, fristgerecht Beschwerde zu

erheben. Deshalb beantrage sie, dass ihre Beschwerde vom 4. Januar 2021

berücksichtigt werde.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 159 des Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1 und § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem nicht auf ihre Beschwerde eingetreten wurde, beschwert und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre vor

Verwaltungsgericht fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Vor Verwaltungsgericht ist nur zu

beurteilen, ob das Departement am 5. Januar 2021 zu Recht nicht auf die

Beschwerde vom 4. Januar 2021 eingetreten ist. Ob die Verfügung der

Sozialregion vom 7. Dezember 2020 inhaltlich korrekt war, steht hier nicht zur

Diskussion. Soweit sich die Beschwerdeführerin also zu ihrer Wohnsituation, den

Autokosten, den Besuchstagen ihres Sohnes und anderen Details des Sozialhilfebudgets

äussert, ist darauf nicht einzugehen.

2.1

Gegen erstinstanzliche Verfügungen

der Behörden der Einwohnergemeinden und der Sozialregionen kann innert zehn

Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden (§ 159 Abs. 2 SG). Diese Frist

war auch korrekt auf der Rechtsmittelbelehrung der Sozialregion vom 7. Dezember

2020.

genannt (siehe Schluss der Verfügung vom 7. Dezember 2020).

2.2

Nach § 9 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beginnen Fristen, die nach

Tagen oder Zeiteinheiten bestimmt sind, an dem Tag zu laufen, der auf ihre

Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten

Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom

Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am

nächstfolgenden Werktag. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren

Händen der schweizerischen Post übergeben wird (vgl. § 9 Abs. 2 VRG).

Die Sozialregion hat ihre Verfügung mit

A-Post Plus verschickt. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post wurde sie der

Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2020 zugestellt. Dies wird von der

Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit begann die zehntätige Frist am Mittwoch,

9.

Dezember 2020 zu laufen und endete am Freitag, 18. Dezember 2020. Die

Beschwerdeführerin erhob aber erst am 4. Januar 2021 und damit klar verspätet

Beschwerde. Auch dies bestreitet sie nicht.

2.3

§ 10bis VRG sieht vor,

dass eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden

kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten

worden ist, innert Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung

ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses

einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung

nachgeholt werden (Abs. 2).

Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn

dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine

Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten,

Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen

Vorschriften genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann

Anlass für eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen

nicht zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine

Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle

Häner /Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587 sowie Urteil [des Bundesgerichts]

2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2; so auch schon SOG 1984 Nr. 40 zum

weniger strengen älteren Recht).

2.4

Die Beschwerdeführerin macht

medizinische Beschwerden für ihr Fristversäumnis geltend, so das

Taubheitsgefühl in ihrer rechten Hand, grosse Gelenkschmerzen

(Nervenschwellung-CTS) sowie ein «zervikales und cervico-brachiales

Schmerzsyndrom». Dazu legt sie ein Arztzeugnis ihres Chiropraktikers bei.

Diesem Zeugnis vom 10. Dezember 2020 lässt sich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin seit dem 7. Dezember 2020 «bis auf Weiteres» wegen Krankheit

arbeitsunfähig sei. Die geltend gemachten Schmerzen und das Taubheitsgefühl in

der Hand können jedoch nicht als Hinderungsgrund für eine rechtzeitige

Beschwerdeerhebung gelten. Die Beschwerdeführerin hätte – wie sie das auch am

8.

Januar 2021 vor Verwaltungsgericht gemacht hat – mit einem rudimentären

Schreiben (notfalls mit der linken Hand verfasst) gegenüber dem Departement

anzeigen können, dass sie nicht mit dem Entscheid der Sozialregion

einverstanden sei. Auch vom Departement hätte dann eine Fristerstreckung zur

Begründung gewährt werden können. Zudem ist nicht ersichtlich und auch nicht

dargetan, dass die Beschwerdeführerin nicht eine Drittperson mit der Eingabe

eines entsprechenden Schreibens hätte beauftragen können. Eine anwaltliche

Vertretung wäre dazu nicht nötig gewesen. In der Beschwerde ans DdI vom 4.

Januar 2021 wurde denn einleitend auch erwähnt, ein Freund habe diesen Brief

schreiben müssen, den die Beschwerdeführerin diktiert habe.

Zudem finden sich in den Akten eine Mail

der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2020, versandt an eine Liegenschaften AG

– an diesem Tag konnte sie offenbar ihre Hand noch benutzen, trotz danach

bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. War die Beschwerdeführerin in der Lage eine

Mail zu versenden, wäre ihr auch die Einreichung einer einfachen Beschwerde zur

Fristwahrung zuzumuten gewesen. Das eingereichte Arztzeugnis genügt jedenfalls

nicht, um eine Wiederherstellung der Frist zu rechtfertigen.

3.

Folglich ist das Departement zu Recht

nicht auf die verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin eingetreten. Die

Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Praxisgemäss werden

in Sozialhilfefällen keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann