VWBES.2021.11
Sozialhilfe
26. Februar 2021Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des
Innern,
2. Zweckverband
Sozialregion […],
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020
wurde A.___ vom Zweckverband Sozialregion […] (nachfolgend Sozialregion) die
sozialhilferechtliche Unterstützung ab 1. Dezember 2020 zugesprochen. Dazu
wurden zwei Budgets erstellt. Für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 31. Oktober
2021 wurden A.___ Leistungen im Umfang von CHF 2'616.00 zugesprochen, per 1.
November 2021 noch CHF 2'286.00. Grund für die Reduktion waren die
zugestandenen Wohnkosten für einen Ein- statt einen Zweipersonenhaushalt, weil
der Sohn der Gesuchstellerin volljährig sei. Für die Autobetriebskosten wurden
monatlich CHF 300.00 gewährt. Zusätzliche Kosten für den Grundbedarf betr.
ihren Sohn wurden aufgrund dessen Volljährigkeit nicht zugestanden. Zudem
machte die Sozialregion verschiedene Auflagen im Zusammenhang mit der
Einreichung von Kontoauszügen, der Anmeldung bei der IV, der Einreichung eines
ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisses und der Unterzeichnung einer Vollmacht
für die Krankenkasse.
2. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe
vom 4. Januar 2021 ans Departement des Innern (DdI) und wandte sich gegen
diverse Auflagen, gegen die Kürzung der zugestandenen Mietkosten und gegen die
Höhe der zugesprochenen Autobetriebskosten.
3. Das DdI trat mit Verfügung vom 5.
Januar 2021 nicht auf die Beschwerde ein, weil die zehntägige Rechtsmittelfrist
nicht eingehalten worden sei.
4. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 erhob A.___
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und
ersuchte um Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung. In dieser (datiert vom
4. Januar 2021, richtig wohl 4. Februar 2021, Eingang beim Verwaltungsgericht
am 5. Februar 2021) nahm A.___ dann ausführlich Bezug auf die verschiedenen
Auflagen und Beträge, mit denen sie nicht einverstanden war. Zur verpassten
Beschwerdefrist äusserte sie sich nicht.
5. Das DdI schloss am 9. Februar 2021
auf Abweisung der Beschwerde, während sich die Sozialregion mit Schreiben vom
10. Februar 2021 ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin
auseinandersetzte und sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde
beantragte.
6. Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 machte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei ihr aufgrund ihrer
medizinischen Beschwerden (Taubheitsgefühl in der rechten Hand, grosse
Gelenkschmerzen etc.) nicht möglich gewesen, fristgerecht Beschwerde zu
erheben. Deshalb beantrage sie, dass ihre Beschwerde vom 4. Januar 2021
berücksichtigt werde.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 159 des Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1 und § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit dem nicht auf ihre Beschwerde eingetreten wurde, beschwert und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre vor
Verwaltungsgericht fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Vor Verwaltungsgericht ist nur zu
beurteilen, ob das Departement am 5. Januar 2021 zu Recht nicht auf die
Beschwerde vom 4. Januar 2021 eingetreten ist. Ob die Verfügung der
Sozialregion vom 7. Dezember 2020 inhaltlich korrekt war, steht hier nicht zur
Diskussion. Soweit sich die Beschwerdeführerin also zu ihrer Wohnsituation, den
Autokosten, den Besuchstagen ihres Sohnes und anderen Details des Sozialhilfebudgets
äussert, ist darauf nicht einzugehen.
2.1
Gegen erstinstanzliche Verfügungen
der Behörden der Einwohnergemeinden und der Sozialregionen kann innert zehn
Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden (§ 159 Abs. 2 SG). Diese Frist
war auch korrekt auf der Rechtsmittelbelehrung der Sozialregion vom 7. Dezember
2020.
genannt (siehe Schluss der Verfügung vom 7. Dezember 2020).
2.2
Nach § 9 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beginnen Fristen, die nach
Tagen oder Zeiteinheiten bestimmt sind, an dem Tag zu laufen, der auf ihre
Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten
Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren
Händen der schweizerischen Post übergeben wird (vgl. § 9 Abs. 2 VRG).
Die Sozialregion hat ihre Verfügung mit
A-Post Plus verschickt. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post wurde sie der
Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2020 zugestellt. Dies wird von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit begann die zehntätige Frist am Mittwoch,
9.
Dezember 2020 zu laufen und endete am Freitag, 18. Dezember 2020. Die
Beschwerdeführerin erhob aber erst am 4. Januar 2021 und damit klar verspätet
Beschwerde. Auch dies bestreitet sie nicht.
2.3
§ 10bis VRG sieht vor,
dass eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden
kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten
worden ist, innert Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung
ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses
einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt werden (Abs. 2).
Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn
dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten,
Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen
Vorschriften genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann
Anlass für eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen
nicht zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine
Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle
Häner /Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587 sowie Urteil [des Bundesgerichts]
2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2; so auch schon SOG 1984 Nr. 40 zum
weniger strengen älteren Recht).
2.4
Die Beschwerdeführerin macht
medizinische Beschwerden für ihr Fristversäumnis geltend, so das
Taubheitsgefühl in ihrer rechten Hand, grosse Gelenkschmerzen
(Nervenschwellung-CTS) sowie ein «zervikales und cervico-brachiales
Schmerzsyndrom». Dazu legt sie ein Arztzeugnis ihres Chiropraktikers bei.
Diesem Zeugnis vom 10. Dezember 2020 lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin seit dem 7. Dezember 2020 «bis auf Weiteres» wegen Krankheit
arbeitsunfähig sei. Die geltend gemachten Schmerzen und das Taubheitsgefühl in
der Hand können jedoch nicht als Hinderungsgrund für eine rechtzeitige
Beschwerdeerhebung gelten. Die Beschwerdeführerin hätte – wie sie das auch am
8.
Januar 2021 vor Verwaltungsgericht gemacht hat – mit einem rudimentären
Schreiben (notfalls mit der linken Hand verfasst) gegenüber dem Departement
anzeigen können, dass sie nicht mit dem Entscheid der Sozialregion
einverstanden sei. Auch vom Departement hätte dann eine Fristerstreckung zur
Begründung gewährt werden können. Zudem ist nicht ersichtlich und auch nicht
dargetan, dass die Beschwerdeführerin nicht eine Drittperson mit der Eingabe
eines entsprechenden Schreibens hätte beauftragen können. Eine anwaltliche
Vertretung wäre dazu nicht nötig gewesen. In der Beschwerde ans DdI vom 4.
Januar 2021 wurde denn einleitend auch erwähnt, ein Freund habe diesen Brief
schreiben müssen, den die Beschwerdeführerin diktiert habe.
Zudem finden sich in den Akten eine Mail
der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2020, versandt an eine Liegenschaften AG
– an diesem Tag konnte sie offenbar ihre Hand noch benutzen, trotz danach
bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. War die Beschwerdeführerin in der Lage eine
Mail zu versenden, wäre ihr auch die Einreichung einer einfachen Beschwerde zur
Fristwahrung zuzumuten gewesen. Das eingereichte Arztzeugnis genügt jedenfalls
nicht, um eine Wiederherstellung der Frist zu rechtfertigen.
3.
Folglich ist das Departement zu Recht
nicht auf die verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin eingetreten. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Praxisgemäss werden
in Sozialhilfefällen keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann