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Entscheid

VWBES.2021.111

Quarantäne

24. März 2021Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern

Beschwerdegegner

betreffend Quarantäne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem B.___ ab dem 19. März

2021 Symptome verspürt hatte, wurde sie am 20. März 2021 positiv auf das

Coronavirus getestet. Auf entsprechende Aufforderung des Contact Tracing gab

sie an, bis zum 17. März 2021 engen Kontakt mit ihrem Ehemann, A.___,

gehabt zu haben.

2. Gestützt darauf verfügte der

Kantonsarzt am 20. März 2021, A.___ habe sich ab sofort für die Dauer von

zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 27. März 2021 in Quarantäne zu

begeben. Die obgenannte Quarantänezeit werde mit einem negativen

PCR-Testergebnis nicht verkürzt.

3. Dagegen erhob A.___ am 22. März

2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der

Quarantäne. Zur Begründung brachte er vor, seine Ehefrau mit dem 4-monatigen

Kind seien am Dienstagabend (16. März 2021) durch die Mutter der Ehefrau

angesteckt worden. Er selbst sei den ganzen Tag auf der Arbeit gewesen.

Anschliessend habe er sich im Geschäft geduscht und für einen Jagdabend in der

Natur umgezogen. Da seine Ehefrau ihn schon informiert habe, dass «etwas im

Busch sein könnte Betreff Covid-19» habe er nach seiner Rückkehr um ca. 23:00

Uhr auf dem Sofa geschlafen. Am Mittwochmorgen sei er wie immer ohne seine

Ehefrau und das Kind zu wecken um 05:30 Uhr zur Arbeit gegangen, wo er das WC

und die Dusche in Anspruch genommen habe. Die weiteren Tage habe er ohne

Kontakt zu Ehefrau und Kind verbracht und im Büro im Geschäft gewohnt. Er bitte

darum, seine Quarantäne zu beenden, da er weder Kontakt noch Symptome habe.

4. Mit Vernehmlassung vom 23. März

2021 beantragte der Rechtsdienst des Departements des Innern die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zwar gebe der

Beschwerdeführer an, ab der Ansteckung keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau

gehabt zu haben. Diese habe jedoch vorgängig gegenüber dem Contact Tracing

angegeben, der letzte Kontakt habe am 17. März 2021 stattgefunden. Des Weiteren

habe sie dargelegt, ab dem 17. März 2021 (recte: 19. März 2021) an

Symptomen (Husten, Halsschmerzen etc.) gelitten zu haben. Da eine Person auch

schon ohne Symptome ansteckend sein könne, und die Ehefrau den letzten Kontakt

per 17. März 2021 angegeben habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass

sich der Beschwerdeführer ebenfalls angesteckt habe. Der Beschwerdeführer könne

sich ab dem 7. Tag, also ab dem 24. März 2021 testen lassen. Bei Vorliegen

eines negativen Resultats könne er die Quarantäne mit Zustimmung des

Gesundheitsamts vorzeitig beenden.

5. Mit Stellungnahme vom 24. März

2021 führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwar am 16. März 2021 noch

zuhause übernachtet, aber keinen körperlichen Kontakt mehr gehabt. Seit dem

17. März 2021 sei er im Büro in Quarantäne. Seine Existenzgrundlage sei

durch diese Einschränkung bedroht.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch die angefochtene

Verfügung beschwert und damit zur

Beschwerdeführung legitimiert. Praxisgemäss genügt bei Beschwerden wegen

Quarantäne- oder Isolationsmassnahmen ausnahmsweise eine Eingabe per E-Mail, da

der ordentliche Postweg nicht zur Verfügung steht. Auf die Beschwerden ist

deshalb einzutreten.

2.1

Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des

Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig

oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die

medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende

Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die

Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung

einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der

kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der

Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,

sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen

übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der

erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des

Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die

angeordneten Massnahmen ist deshalb gegeben und die Anordnungen sind von der

zuständigen Behörde erlassen worden.

2.2

Nach Art. 3d Abs. 1 der Verordnung

über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) stellt die zuständige

kantonale Behörde Personen unter Kontaktquarantäne, die in den letzten 48

Stunden vor Auftreten der Symptome oder Entnahme der Probe und bis zehn Tage

danach bzw. bis zur Absonderung engen Kontakt zu einer Person hatten, deren

Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist.

Die Kontaktquarantäne dauert laut Art.

3e Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage zehn Tage ab dem Zeitpunkt des

letzten engen Kontakts mit der Person nach Art. 3d Abs. 1. Personen in

Kontaktquarantäne können diese vorzeitig beenden, wenn sie der zuständigen

kantonalen Behörde das negative Resultat einer frühestens am 7. Tag der

Quarantäne durchgeführten molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder

eines Sars-CoV-2-Schnelltests gemäss diagnostischem Standard vorweisen und die

kantonale Behörde der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zustimmt (Abs. 2).

Personen ab 12 Jahren, die nach Abs. 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden,

müssen bis zum Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb

ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von

mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abs. 3).

Gemäss Art. 3 der Covid-19-Verordnung

besondere Lage beachtet zudem jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für

Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie.

2.3

Der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau machen vorliegend unterschiedliche Angaben über den Zeitpunkt des

letzten Kontakts. Da der Beschwerdeführer aus seinen Angaben – wonach er seine

kranke Ehefrau mit dem Kleinkind allein gelassen und keinen physischen Kontakt

mehr zu diesen gehabt habe – Vorteile für sich zu ziehen und die Quarantäne zu

umgehen versucht, die Ehefrau hingegen aus ihren Angaben keine Vorteile hat,

ist auf die Angabe der Ehefrau abzustellen, wonach der letzte Kontakt am 17. März

2021.

stattgefunden hat.

Symptombeginn bei der Ehefrau war am

19.

März 2021 und der letzte Kontakt mit dem Ehemann fand innerhalb von 48

Stunden davor statt. Damit ist die bis zum 27. März 2021 angeordnete

Quarantäne gestützt auf Art. 3d Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage

nicht zu beanstanden. Auch wenn verständlich ist, dass die Quarantäne für den

Beschwerdeführer eine grosse berufliche Einschränkung bedeutet, kann doch eine

Ansteckung nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Quarantäne rechtmässig

angeordnet wurde.

2.4

Nicht richtig ist hingegen die

Ausführung in der Verfügung, wonach ein negativer Test die Quarantäne nicht

verkürzt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, kann sich der

Beschwerdeführer gemäss Art. 3e Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage ab

dem 7. Tag, also ab dem 24. März 2021 testen lassen und bei einem

negativen Testergebnis mit Zustimmung der Behörde die Quarantäne beenden.

3.1

Die Beschwerde erweist sich damit

als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Die Anordnung, wonach

die Quarantänezeit bei einem negativen PCR-Testergebnis nicht verkürzt wird,

ist aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:

«Sie können diese Dauer

verkürzen, indem Sie sich frühestens am 7. Tag der Quarantäne (also am 24. März

2021) testen lassen (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2). Bei

einem negativen Ergebnis kann die Quarantäne nach Zustimmung der Behörde aufgehoben

werden. Das negative Ergebnis muss den zuständigen kantonalen Behörden

weitergeleitet werden (tracing@ddi.so.ch). Sie sind jedoch verpflichtet, bis

zum effektiven Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag (am 27. März 2021),

ausserhalb Ihrer Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen Abstand von 1,5

Metern zu anderen Personen einzuhalten. Fällt der Test hingegen positiv aus,

gelten die Anweisungen zur Isolation (siehe

www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).»

Im Weiteren ist die Beschwerde

abzuweisen.

3.2

Bei diesem Ausgang sind die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht auf CHF 150.00 zu reduzieren und

durch A.___ zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Regelung, wonach die Quarantänezeit bei einem negativen

PCR-Testergebnis nicht verkürzt wird, wird aufgehoben und durch folgende

Regelung ersetzt:

«Sie können diese Dauer

verkürzen, indem Sie sich frühestens am 7. Tag der Quarantäne (also am 24. März

2021) testen lassen (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2). Bei

einem negativen Ergebnis kann die Quarantäne nach Zustimmung der Behörde

aufgehoben werden. Das negative Ergebnis muss den zuständigen kantonalen

Behörden weitergeleitet werden (tracing@ddi.so.ch). Sie sind jedoch

verpflichtet, bis zum effektiven Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag

(am 27. März 2021), ausserhalb Ihrer Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen

Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Fällt der Test hingegen

positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation (siehe

www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).»

Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. A.___ hat die reduzierten Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 150.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann