VWBES.2021.111
Quarantäne
24. März 2021Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Quarantäne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem B.___ ab dem 19. März
2021 Symptome verspürt hatte, wurde sie am 20. März 2021 positiv auf das
Coronavirus getestet. Auf entsprechende Aufforderung des Contact Tracing gab
sie an, bis zum 17. März 2021 engen Kontakt mit ihrem Ehemann, A.___,
gehabt zu haben.
2. Gestützt darauf verfügte der
Kantonsarzt am 20. März 2021, A.___ habe sich ab sofort für die Dauer von
zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 27. März 2021 in Quarantäne zu
begeben. Die obgenannte Quarantänezeit werde mit einem negativen
PCR-Testergebnis nicht verkürzt.
3. Dagegen erhob A.___ am 22. März
2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der
Quarantäne. Zur Begründung brachte er vor, seine Ehefrau mit dem 4-monatigen
Kind seien am Dienstagabend (16. März 2021) durch die Mutter der Ehefrau
angesteckt worden. Er selbst sei den ganzen Tag auf der Arbeit gewesen.
Anschliessend habe er sich im Geschäft geduscht und für einen Jagdabend in der
Natur umgezogen. Da seine Ehefrau ihn schon informiert habe, dass «etwas im
Busch sein könnte Betreff Covid-19» habe er nach seiner Rückkehr um ca. 23:00
Uhr auf dem Sofa geschlafen. Am Mittwochmorgen sei er wie immer ohne seine
Ehefrau und das Kind zu wecken um 05:30 Uhr zur Arbeit gegangen, wo er das WC
und die Dusche in Anspruch genommen habe. Die weiteren Tage habe er ohne
Kontakt zu Ehefrau und Kind verbracht und im Büro im Geschäft gewohnt. Er bitte
darum, seine Quarantäne zu beenden, da er weder Kontakt noch Symptome habe.
4. Mit Vernehmlassung vom 23. März
2021 beantragte der Rechtsdienst des Departements des Innern die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zwar gebe der
Beschwerdeführer an, ab der Ansteckung keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau
gehabt zu haben. Diese habe jedoch vorgängig gegenüber dem Contact Tracing
angegeben, der letzte Kontakt habe am 17. März 2021 stattgefunden. Des Weiteren
habe sie dargelegt, ab dem 17. März 2021 (recte: 19. März 2021) an
Symptomen (Husten, Halsschmerzen etc.) gelitten zu haben. Da eine Person auch
schon ohne Symptome ansteckend sein könne, und die Ehefrau den letzten Kontakt
per 17. März 2021 angegeben habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass
sich der Beschwerdeführer ebenfalls angesteckt habe. Der Beschwerdeführer könne
sich ab dem 7. Tag, also ab dem 24. März 2021 testen lassen. Bei Vorliegen
eines negativen Resultats könne er die Quarantäne mit Zustimmung des
Gesundheitsamts vorzeitig beenden.
5. Mit Stellungnahme vom 24. März
2021 führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwar am 16. März 2021 noch
zuhause übernachtet, aber keinen körperlichen Kontakt mehr gehabt. Seit dem
17. März 2021 sei er im Büro in Quarantäne. Seine Existenzgrundlage sei
durch diese Einschränkung bedroht.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch die angefochtene
Verfügung beschwert und damit zur
Beschwerdeführung legitimiert. Praxisgemäss genügt bei Beschwerden wegen
Quarantäne- oder Isolationsmassnahmen ausnahmsweise eine Eingabe per E-Mail, da
der ordentliche Postweg nicht zur Verfügung steht. Auf die Beschwerden ist
deshalb einzutreten.
2.1
Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig
oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die
medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende
Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die
Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung
einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der
kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der
Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,
sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen
übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der
erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des
Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die
angeordneten Massnahmen ist deshalb gegeben und die Anordnungen sind von der
zuständigen Behörde erlassen worden.
2.2
Nach Art. 3d Abs. 1 der Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) stellt die zuständige
kantonale Behörde Personen unter Kontaktquarantäne, die in den letzten 48
Stunden vor Auftreten der Symptome oder Entnahme der Probe und bis zehn Tage
danach bzw. bis zur Absonderung engen Kontakt zu einer Person hatten, deren
Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist.
Die Kontaktquarantäne dauert laut Art.
3e Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage zehn Tage ab dem Zeitpunkt des
letzten engen Kontakts mit der Person nach Art. 3d Abs. 1. Personen in
Kontaktquarantäne können diese vorzeitig beenden, wenn sie der zuständigen
kantonalen Behörde das negative Resultat einer frühestens am 7. Tag der
Quarantäne durchgeführten molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder
eines Sars-CoV-2-Schnelltests gemäss diagnostischem Standard vorweisen und die
kantonale Behörde der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zustimmt (Abs. 2).
Personen ab 12 Jahren, die nach Abs. 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden,
müssen bis zum Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb
ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von
mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abs. 3).
Gemäss Art. 3 der Covid-19-Verordnung
besondere Lage beachtet zudem jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie.
2.3
Der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau machen vorliegend unterschiedliche Angaben über den Zeitpunkt des
letzten Kontakts. Da der Beschwerdeführer aus seinen Angaben – wonach er seine
kranke Ehefrau mit dem Kleinkind allein gelassen und keinen physischen Kontakt
mehr zu diesen gehabt habe – Vorteile für sich zu ziehen und die Quarantäne zu
umgehen versucht, die Ehefrau hingegen aus ihren Angaben keine Vorteile hat,
ist auf die Angabe der Ehefrau abzustellen, wonach der letzte Kontakt am 17. März
2021.
stattgefunden hat.
Symptombeginn bei der Ehefrau war am
19.
März 2021 und der letzte Kontakt mit dem Ehemann fand innerhalb von 48
Stunden davor statt. Damit ist die bis zum 27. März 2021 angeordnete
Quarantäne gestützt auf Art. 3d Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage
nicht zu beanstanden. Auch wenn verständlich ist, dass die Quarantäne für den
Beschwerdeführer eine grosse berufliche Einschränkung bedeutet, kann doch eine
Ansteckung nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Quarantäne rechtmässig
angeordnet wurde.
2.4
Nicht richtig ist hingegen die
Ausführung in der Verfügung, wonach ein negativer Test die Quarantäne nicht
verkürzt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, kann sich der
Beschwerdeführer gemäss Art. 3e Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage ab
dem 7. Tag, also ab dem 24. März 2021 testen lassen und bei einem
negativen Testergebnis mit Zustimmung der Behörde die Quarantäne beenden.
3.1
Die Beschwerde erweist sich damit
als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Die Anordnung, wonach
die Quarantänezeit bei einem negativen PCR-Testergebnis nicht verkürzt wird,
ist aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:
«Sie können diese Dauer
verkürzen, indem Sie sich frühestens am 7. Tag der Quarantäne (also am 24. März
2021) testen lassen (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2). Bei
einem negativen Ergebnis kann die Quarantäne nach Zustimmung der Behörde aufgehoben
werden. Das negative Ergebnis muss den zuständigen kantonalen Behörden
weitergeleitet werden (tracing@ddi.so.ch). Sie sind jedoch verpflichtet, bis
zum effektiven Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag (am 27. März 2021),
ausserhalb Ihrer Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen Abstand von 1,5
Metern zu anderen Personen einzuhalten. Fällt der Test hingegen positiv aus,
gelten die Anweisungen zur Isolation (siehe
www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).»
Im Weiteren ist die Beschwerde
abzuweisen.
3.2
Bei diesem Ausgang sind die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht auf CHF 150.00 zu reduzieren und
durch A.___ zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Regelung, wonach die Quarantänezeit bei einem negativen
PCR-Testergebnis nicht verkürzt wird, wird aufgehoben und durch folgende
Regelung ersetzt:
«Sie können diese Dauer
verkürzen, indem Sie sich frühestens am 7. Tag der Quarantäne (also am 24. März
2021) testen lassen (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2). Bei
einem negativen Ergebnis kann die Quarantäne nach Zustimmung der Behörde
aufgehoben werden. Das negative Ergebnis muss den zuständigen kantonalen
Behörden weitergeleitet werden (tracing@ddi.so.ch). Sie sind jedoch
verpflichtet, bis zum effektiven Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag
(am 27. März 2021), ausserhalb Ihrer Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen
Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Fällt der Test hingegen
positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation (siehe
www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).»
Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. A.___ hat die reduzierten Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 150.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann