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Entscheid

VWBES.2021.112

Kostengutsprache / Schadenabschätzung

18. November 2021Deutsch20 min

Obergeschoss vor allem das Schlafzimmer, das neue Zimmer oberhalb der Wohnraumerweiterung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

[...]

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostengutsprache

/ Schadenabschätzung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 22. Oktober 2020 brannte es in der

Liegenschaft von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die er zusammen mit

seinen Eltern bewohnt. Die Abklärungen ergaben, dass der Brand im Rahmen von

Abdichtungsarbeiten auf der Terrasse mittels eines Brenners entstanden war,

aufgrund welcher sich hinter der Hausfassade befindliches Material entzündete

und ein Glimmbrand entstand. Dadurch entwickelte sich in der Hausfassade Feuer.

2. Am 23. Oktober 2020 besichtigte die

Solothurnische Gebäudeversicherung SGV (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die

Liegenschaft vor Ort. Anwesend waren auch der Beschwerdeführer, die

Brandermittler der Polizei sowie Brandreiniger. Es wurde festgehalten, dass im

Obergeschoss vor allem das Schlafzimmer, das neue Zimmer oberhalb der Wohnraumerweiterung

und das Zimmer im Dachgeschoss betroffen seien. Ebenfalls sei Wasser durch die

Decke ins Wohnzimmer im Erdgeschoss gedrungen und es bestehe ein

Umgebungsschaden.

3. Am 26. Oktober 2020 nahm die

Beschwerdegegnerin eine Schadenabschätzung vor und informierte den

Beschwerdeführer, dass er weitere Sofortmassnahmen (Trocknungsarbeiten,

Einholen von Offerten für Wiederherstellung) treffen könne. Mit Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 9. November 2020 wurde die Schadensumme auf

CHF 160'509.60 festgesetzt. Kostengutsprache wurde geleistet für die

Totalsanierung des Brandschadens (CHF 122'142.55 gemäss Offerte),

Bedachungsarbeiten / provisorische Abdeckung (CHF 1'500.00, gemäss

Offerte), Entsorgung und Rückbau (CHF 7'747.05, gemäss Offerte), Bauaustrocknung

(CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin ), Baureinigung

(CHF 2'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin), Umgebungsarbeiten

(CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin), Schreinerarbeiten

(CHF 14'959.55, gemäss Offerte), und für Fenster (CHF 4'160.45,

gemäss Offerte).

4. Am 20. November 2020 versandte die

Beschwerdegegnerin eine angepasste Kostengutsprache in der Höhe von

CHF 164’760.30, wovon CHF 8'027.05 bereits an den Beschwerdeführer

überwiesen worden waren. Als bewilligte Arbeiten wurden aufgeführt:

-

Totalsanierung

des Brandschadens (CHF 112'449.55 gemäss bereinigter Offerte),

-

Äussere

Abschlüsse (CHF 384.60, gemäss Offerte),

-

Zimmertüren

(CHF 1'500.00, Annahme),

-

Elektroanlagen

(CHF 10'779.10, gemäss Offerte),

-

Bedachungsarbeiten

/ provisorische Abdeckung (CHF 1'500.00, gemäss Offerte),

-

Bauaustrocknung

(CHF 5'000.00, gemäss Offerte),

-

Baureinigung

(CHF 2'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin),

-

Umgebungsarbeiten

(CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin),

-

Schreinerarbeiten

(CHF 14'959.55, gemäss Offerte),

-

Fenster

(CHF 4'160.45, gemäss Offerte).

Bereits überwiesen war der Betrag für

Entsorgung und Rückbau (CHF 8'027.05).

5. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020

wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 757.45 auf

CHF 165'517.75 erhöht, da die Rechnung für die beiden Zimmertüren um

CHF 9.70 und diejenige für die Bauaustrocknung um CHF 747.75 höher

als offeriert ausgefallen war.

6. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021

wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 40.50 auf CHF 165'558.25

erhöht, da die Rechnung für die Schreinerarbeiten um diesen Betrag höher als

offeriert ausgefallen war.

7. Mit Verfügung vom 9. Januar 2021

wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 797.00 auf

CHF 166'355.25 erhöht, da die Rechnung für die Fenster um diesen Betrag

höher als offeriert ausgefallen war.

8. Mit Verfügung vom 9. März 2021 wurde

die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 5'238.15 auf

CHF 170'796.40 erhöht. Als bewilligte (zum Teil bereits überwiesene

Beträge) wurden aufgeführt:

-

Totalsanierung

des Brandschadens (CHF 96'000.00, 3 Akontozahlungen),

-

Gipser

/ Maler (CHF 10'770.00, gemäss Offerte),

-

Gipser

/ Maler (CHF 8'847.30, wovon CHF 5'347.30 auf Totalsanierung Brand

umgebucht, CHF 1'500.00 auf Sofortmassnahmen umgebucht und

CHF 2'000.00 auf Baureinigung umgebucht),

-

Muldenservice

(CHF 332.25),

-

Äussere

Abschlüsse (CHF 384.60, gemäss Offerte),

-

Gerüstbau

(CHF 4'523.40, gemäss Offerte),

-

Zimmertüren

(CHF 1'509.70),

-

Elektroanlagen

inkl. Einbausprecher (CHF 10'598,85, gemäss Offerte),

-

Sofortmassnahme

Entsorgung und Rückbau (CHF 8'027.05),

-

Bauaustrocknung

(CHF 5'747.75),

-

Umgebungsarbeiten

(CHF 4'098.00, gemäss Offerte),

-

Schreinerarbeiten

(CHF 15'000.05),

-

Fenster

(CHF 4'957.45).

9. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 22. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben,

ergänzt durch eine Beschwerdebegründung am 14. Mai 2021, und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1.

Es

sei die Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 9. März 2021

aufzuheben.

2.

Es

sei die Beschwerdegegnerin zur Deckung des Schadenfalles Nr. 2020-006288-01

(Brand in der Liegenschaft [...] vom 22. Oktober 2020) in Höhe von total

CHF 208'176.65 zu verpflichten.

3.

Eventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Bei der Schadenabschätzung bzw. den

durch die Beschwerdegegnerin ausbezahlten Beträgen würden sich diverse

ungerechtfertigte Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Schaden und den

ausgezahlten Beträgen ergeben:

Für Maler- und Gipserarbeiten habe der

Beschwerdeführer den tatsächlichen Preis mit Mühe auf CHF 24'000.00 drücken

können. Gemäss Rechnung der Firma B.___ vom 22. Januar 2021 hätten die Arbeiten

CHF 24'230.00 gekostet, überwiesen worden seien nur CHF 19'617.30.

Die Mindervergütung sei nicht begründet worden. Damit sei das rechtliche Gehör

verletzt.

Hinsichtlich Elektroarbeiten seien dem

Beschwerdeführer zwar CHF 10'598.85 vergütet worden. Falsch sei jedoch,

dass in der Offerte Bose Einbaulautsprecher selbst aufgeführt seien, sondern

lediglich die Instandstellung der Elektroanlagen, obwohl die Lautsprecher in

der angefochtenen Verfügung erwähnt würden. Die Bose-Einbaulautsprecher seien fest

mit dem Gebäude verbunden und damit mitversichert. Der Anschaffungswert pro Box

betrage CHF 709.95, wobei es sich um ein billigeres Nachfolgemodell

handle. Bei vier Boxen seien zusätzlich CHF 2'839.80 zu übernehmen.

Gemäss Verfügungen vom 9. und 18. November

2020 habe die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Baureinigung auf

CHF 2'000.00 geschätzt und Kostengutsprache dafür erteilt. Der

Beschwerdeführer habe diese nun selber mit seiner Familie vorgenommen,

woraufhin die Beschwerdegegnerin die Zahlung verweigert bzw. die Kosten mit den

Maler- und Gipserarbeiten verrechnet habe. Tatsächlich sei die Baureinigung in

unzähligen Arbeitsstunden von der Familie des Beschwerdeführers vorgenommen

worden und nicht ganz abgeschlossen. Die CHF 2'000.00 seien im Sinne einer

Pauschale auszurichten.

Bei der Bauaustrocknung seien

Stromkosten angefallen, die sich auf CHF 797.60 beliefen (gemäss Rechnung

der Firma C.___ Verbrauch von 3'747.84 Kilowattstunden à 19.76 Rp/kW/h in [...])

und im Schadenbegriff miteingeschlossen seien. Diese seien zu übernehmen.

Auch die Honorare der Architekten und

Ingenieure sowie die Kosten der Bauleitung seien im Gebäudeversicherungswert

miteingeschlossen. Der Aufwand des Beschwerdeführers für die

Bauleitungsarbeiten sei somit zu entschädigen. Praxisgemäss lägen die Kosten für

die Bauführung bei rund 10-20 % der Bausumme. Der Vater des Beschwerdeführers

habe diese Arbeiten vorgenommen. Es würden pauschal CHF 10'000.00 geltend

gemacht. Dies liege weit unter dem marktüblichen Preis. Der Vater habe als

selbständiger Versicherungsmakler eine erhebliche Einkommenseinbusse gehabt.

Durch den Brand hätten sich das

Dachfenster und der Rahmen wegen des Russes schwarz verfärbt. Diese

Verfärbungen hätten sich entgegen bisheriger Annahmen nicht reinigen lassen, da

der Rahmen durch die Hitze Blasen gebildet habe und diese abblätterten. Der

Rahmen sei aus ästhetischen Gründen kurzerhand übermalt worden, aber das

Problem habe sich damit nicht gelöst. Der Lack löse sich nach wie vor im Rahmen

ab. Da Rahmen und Fenster nur zusammen ausgetauscht werden könnten, sei das

gesamte Fenster auszuwechseln. Die Kosten beliefen sich auf CHF 14'707.50.

Auf der neuen Terrasse sei das begehbare

Glasfenster, das fabrikneu gewesen sei, durch die Feuerwehr und / oder

Handwerker im Sichtfeld massiv verkratzt worden. Die Kosten betrügen

CHF 422.35. Ebenfalls seien im Rahmen der Lösch- bzw. Bauarbeiten mehrere

Platten des Gartensitzplatzes beschädigt worden, was voraussichtlich Kosten von

CHF 2'000.00 verursachen werde. Auch diese Kosten habe die Beschwerdegegnerin

zu übernehmen. Dies sei unter dem Titel Umgebungsarbeiten nicht in die

Kostengutsprache miteingeflossen und durch die Beschwerdegegnerin zu

übernehmen.

Im Übrigen sei die Beschwerde auch

deshalb gutzuheissen, weil die Beschwerdegegnerin trotz vermehrten Nachfragens

per Mail keine Diskrepanzen erläutert habe, weshalb der Beschwerdeführer

aufgrund der kurzen Frist zur Beschwerde gezwungen gewesen sei. Damit sei der

Anspruch auf rechtliches Gehör erheblich verletzt.

10. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2021

beantragte die SGV die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Der in der Beschwerde geltend gemachte

Schadenbetrag sei nicht genügend substantiiert. Bei der Kostengutsprache vom 9.

November 2020 handle es sich um eine erste Kostenabschätzung. Diese ergebe sich

aufgrund der bereits eingereichten Offerten. Für weitere, gemäss

Schadenbesichtigung sich ergebende notwendige Arbeiten werde gleichzeitig zur

Einreichung der entsprechenden Offerten aufgefordert. Es verstehe sich von

selbst, dass das Einreichen einer solchen eine angepasste, höhere

Kostenabschätzung zur Folge habe. Eine Anpassung erfolge bedingt durch die

Versicherungssoftware, nicht auf Intervention des Beschwerdeführers. Bei der

Erstellung der Kostengutsprache handle es sich um ein EDV-gesteuertes,

fortschreitendes Verfahren. Die tatsächlich von den Offerten abweichenden

Beiträge seien keine ungerechtfertigten Abweichungen. Die Beschwerdegegnerin

habe aufgrund der vermehrten generellen Forderungen des Beschwerdeführers am

18. November 2020 einen eingeschriebenen Brief versandt, mit welchem diesem die

korrigierte Offerte der Firma D.___ zugestellt worden sei. Gemäss dieser

Offerte seien Gipser- sowie Malerarbeiten in der Höhe von CHF 16'000.00

berücksichtigt worden. Gestützt auf diese Offerte seien die Kostengutsprache

sowie die Schadenvergütung vom 18. November 2020 veranlasst worden, die mit dem

eingeschriebenen Brief ebenfalls vorab zugestellt worden sei. Die

Beschwerdegegnerin habe diese Kostengutsprache mit E-Mail vom 19. November 2020

angenommen und bestätigt. Die Beschwerdegegnerin sei daher betreffend Gipser-

und Malerarbeiten von einem Betrag von CHF 16'000.00 ausgegangen. In der

Folge sei eine Rechnung der Firma B.___ vom 5. Januar 2021 (Akonto-Zahlung)

eingegangen und der entsprechende Betrag von CHF 10'770.00 überwiesen

worden. Im weiteren Verlauf sei noch ein Abzug von CHF 332.25 gemacht

worden. Als die Rechnung der Firma B.___ vom 21. Januar 2021 in der Höhe von

CHF 14'230.00 eingetroffen sei, sei nur noch ein Restbetrag von

CHF 5'347.30 vorhanden gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe die Situation

am 5. März 2021 telefonisch mit dem Beschwerdeführer besprochen. Weil zu

diesem Zeitpunkt auch noch Kosten für die Baureinigung und für Sofortmassnahmen

von insgesamt CHF 3'500.00 offengestanden hätten, sei dem Beschwerdeführer

angeboten worden, diesen Betrag noch zur Position Gipser/Maler hinzuzurechnen

und somit für diese Position noch CHF 8'847.30 auszubezahlen. Die

Differenz von CHF 4’613.00 sei folglich nicht beglichen worden.

In der Offerte der Firma E.___ vom 6.

November 2020 (CHF 10'779.10) seien die Einbaulautsprecher separat

ausgewiesen. Der Betrag der Rechnung vom 1. Februar 2021 sei mit

CHF 10'598.85 mit dem offerierten Betrag fast identisch, sei von der

Beschwerdegegnerin übernommen worden und es bestehe diesbezüglich keine offene

Forderung mehr.

Gegenstände oder Einrichtungen, die,

ohne notwendigen Bestandteil des Gebäudes zu bilden, aber doch zu seinem Ausbau

gehörten und ohne grösseren Wertverlust oder bauliche Beschädigung nicht

entfernt werden könnten, seien versichert. Es seien alle dem Gebäudeeigentümer

gehörenden Einrichtungen zu versichern, die dem Gebäude zur Erfüllung seines

Zwecks dienten und mit ihm fest verbunden seien. Als fest verbunden gelte, was

nicht entfernt werden könne, ohne dass das Gebäude oder die Einrichtung

beschädigt werde. Bewegliche Sachen oder betriebliche Einrichtungen seien nicht

versichert. Gestützt darauf sei es fraglich, ob die Lautsprecher als solche

überhaupt mitversichert seien, da sie nicht der Erfüllung des Gebäudezwecks

dienten und sich dabei um bewegliche Sachen handle. Insbesondere gehe aus dem

Internet-Ausdruck der Lautsprecher hervor, dass diese eine Magnetbehaftung

besässen. Eine zusätzliche Kostengutsprache für die Lautsprecher komme nicht in

Frage.

Hinsichtlich der Baureinigung habe der

Beschwerdeführer wie erwähnt telefonisch zugestimmt, dass diese Position auf

die Gipser- und Malerarbeiten umgebucht werde.

Was die Stromkosten anbelange, so sei

der Beschwerdeführer mit jeder neuen Kostengutsprache darauf aufmerksam gemacht

worden, dass die Beschwerdegegnerin keine Handwerkerrechnungen direkt bezahle.

Die Entschädigung erfolge an den Gebäudeeigentümer. Eine Rechnung betreffend

Stromkosten sei nie zugestellt worden, weshalb deshalb bis heute auch noch

keine Stromkosten übernommen worden seien.

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers lägen die Kosten für Bauführung und Planung bei Schäden, die

gestützt auf § 46 des Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG; BGS 618.11) der

Wiederherstellungspflicht unterlägen, bei maximal 6-8 % der Bausumme. Gemäss

korrigierter Offerte der Firma D.___ vom 29. Oktober 2020 (korrigiert per 18.

November 2020) sei die Bauführung und Planung unter der Position «Koordination

der Arbeiten» in der Höhe von CHF 3'500.00 bereits berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer habe bisher diesbezüglich keine Einwände erhoben, weshalb

für die gleiche Verrichtung kein Honorar mehr geschuldet sei.

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers sei die Kostenübernahme des beschädigten Dachfensters nicht

verweigert worden. Es lägen keine Offerten oder Rechnungen dafür vor. Das

beschädigte Dachfenster sei in der bisherigen Korrespondenz nie erwähnt worden.

Die Offerte dafür datiere auch erst vom 3. Mai 2021 und damit nach

Beschwerdeeinreichung. Die Offerte könne in Zusammenhang mit dem üblichen

laufenden Sanierungsfortschritt der Beschwerdegegnerin eingereicht werden und

eine Beschwerde erübrige sich. Ebenfalls zum ersten Mal höre die

Beschwerdegegnerin von einem verkratzten begehbaren Glasfenster. Auch hier

lägen bisher keine Offerten vor. Als Beweismittel reiche der Beschwerdeführer

eine Rechnung vom 8. Oktober 2020 ein. Diese sei nicht nach dem Schadendatum

ausgestellt und entbehre deshalb jeglicher Beweiskraft. Zudem sei auf den

Schadenfotos ersichtlich, dass es sich beim Schaden an diesem Glasfenster nicht

um eine Folge des Brandes handle. Zum Zeitpunkt der Schadenbegehung seien beide

Fenster nicht zerkratzt gewesen. Auch von der Position Gartenplatten nehme man

beschwerdeweise zum ersten Mal Kenntnis. Gemäss Akten und den erfolgten

Besichtigungen seien nur Grünflächen beschädigt worden. Diesen Schaden habe man

im Rahmen der Kostengutsprache mit CHF 4'098.00 entschädigt.

15. Mit Stellungnahme vom 16. August

2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und liess ergänzend

ausführen, der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen die erste Kostenschätzung

interveniert. Jedoch sei seitens des Schätzungspräsidenten massiver Druck

ausgeübt und für den Fall einer Beschwerde ein Baustopp angedroht worden. Was

die Maler- und Gipserarbeiten anbelange, so habe es sich bei der

diesbezüglichen Schätzung in der Offerte der Firma D.___ nur um Richtpreise

gehandelt. Die beschädigten Lautsprecherboxen seien fest mit der Liegenschaft

verbunden, zumal sie fast 10 cm tief in die Decke versenkt und eingebaut seien.

Anders als das Nachfolgemodell seien sie nicht teilweise entfernbar. Die

Position «Koordination der Arbeiten» betreffe gemäss Offerte der Firma D.___

lediglich die Vorarbeiten, nicht aber die Hauptarbeiten selber. Die geltend

gemachte Pauschale von CHF 10'000.00 sei auch nach Abzug der bereits

erfolgten Zahlung von CHF 3'500.00 nach wie vor angemessen, wenn man von

6-8 % der Bausumme ausgehe, die vergütet würden. Das zerkratzte Glasfenster sei

kurz vor dem Brand eingebaut worden, weshalb zur Rechnung vom 8. Oktober 2020

keine neue Offerte eingeholt werden müsse. Die Qualität der Fotos der

Beschwerdegegnerin sei zu schlecht, als dass sich gestützt darauf sagen liesse,

es bestünden keine Schäden. Inzwischen liege auch die definitive Rechnung für

die Flachdach- und Spenglerarbeiten der Firma F.___ vor. Die Spenglerarbeiten

hätten letztlich doppelt bezahlt werden müssen, da für die Löscharbeiten ein

Grossteil der bis zum Schadenereignis ausgeführten Arbeiten durch die Feuerwehr

wieder heruntergerissen und die entsprechenden Arbeiten ein zweites Mal hätten

ausgeführt werden müssen.

16. Die Beschwerdegegnerin liess sich am

1. September 2021 noch einmal vernehmen und führte ergänzend aus, der

Schätzungspräsident habe lediglich auf § 43 GVG hingewiesen, wonach vor

Ermittlung des Schadens an einem beschädigten Objekt keine Veränderungen

vorgenommen werden dürfen, welche die Feststellung des Schadens oder seiner

Ursachen erschweren könnte.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Abs. 2 GVG). Der

Beschwerdeführer ist als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich

einzutreten. Da der konkrete Schadenfall bei der Beschwerdegegnerin noch nicht

abgeschlossen ist, kann indessen nur Streitgegenstand sein, was bis zum Erlass

der Verfügung vom 9. März 2021 Gegenstand der Schadenermittlung gewesen ist.

Nachträglich hinzugekommene Positionen sind im vorliegenden Fall nicht zu

berücksichtigen bzw. ist in diesen Punkten nicht auf die Beschwerde

einzutreten, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird.

2.

Beim

Brandobjekt handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das mit einer

Versicherungssumme von CHF 714'280.00

bei der SGV versichert war (inkl. eines zum Zeitpunkt des Brandes noch nicht

geschätzten Anbaus ca. CHF 812'030.00). Beim Brand wurde das Haus

teilweise beschädigt. Gemäss § 46 Abs. 1 GVG ist bei

Teilschäden der Schaden nach dem Verhältnis des beschädigten Teiles zum

gesamten Gebäude und dessen Schätzungssumme auszumitteln. Beträgt die

Schadensumme weniger als 1/5 der Schätzungssumme, ist sie nach den

Wiederherstellungskosten zu berechnen. Die Entschädigung ist bei einer

Zeitwertversicherung um den sich durch die Wiederherstellung ergebenden

Mehrwert zu kürzen.

Vorliegend liegt die Schadensumme im

Bereich eines Fünftels der Schätzungssumme und der Schaden wurde nach den

Wiederherstellungskosten berechnet, was zwischen den Parteien unbestritten ist.

3.

Die Gebäudeversicherung setzte die

Schadensumme – grösstenteils gestützt auf vom Beschwerdeführer eingeholte Offerten

– mit Verfügung vom 9. November 2020 auf CHF 160'509.60 fest. Diese

Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich nicht mehr

abänderbar. Sie wurde indessen mehrfach durch neue Verfügungen ersetzt, die

ebenfalls nicht angefochten wurden. Die letzte und angefochtene Verfügung

erging am 9. März 2021.

Wird ein Schaden festgestellt, der bei

der Abschätzung nicht bemerkt worden ist, kann gemäss § 42 GVG innert 30

Tagen seit Feststellung des Schadens, spätestens innert einem Jahr seit dem Schadenereignis,

eine nochmalige Abschätzung verlangt werden.

4.

Im Beschwerdeverfahren werden

Positionen geltend gemacht, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens waren

bzw. bei der Beschwerdegegnerin noch gar nicht vorgebracht wurden. Dies trifft

auf die Stromkosten aufgrund der Bautrocknung, das Dachfenster, das begehbare

Glasfenster und die beschädigten Gartenplatten zu. Zum begehbaren Glasfenster

und den Gartenplatten ist festzuhalten, dass diese im Rahmen der

Schadenaufnahme offenbar nicht als Schadenposten aufgenommen wurden. Auf den

sich in den Akten befindenden Fotos lässt sich kein Schaden erkennen. Der

Beschwerdeführer macht selber geltend, dass die Schäden nicht nur bei den

Löscharbeiten, sondern auch im Rahmen der Bauarbeiten nach dem Brand entstanden

sein könnten. Dann sind sie jedoch keine direkte Folge des Brandereignisses und

nicht durch die Beschwerdegegnerin zu ersetzen. Für die Umgebungsarbeiten hat

die Beschwerdegegnerin zunächst eine Annahme von CHF 4'000.00 getroffen.

Mit der angefochtenen Verfügung lag eine Rechnung der Firma G.___ vom 26.

Januar 2021 über CHF 4'098.00 vor, die von der Beschwerdegegnerin auch

angerechnet wurde. Wären die Gartenplatten durch den Brand beschädigt gewesen,

so ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht im Rahmen der Arbeiten durch

diese Firma ersetzt worden sind, zumal es sich um eine Plattenleger-Firma

handelt. Insofern vermag der Beschwerdeführer betreffend das Glasfenster und

die Gartenplatten nicht nachzuweisen, dass ihm gemäss § 42 GVG ein Schaden entstanden

wäre, der bei der Abschätzung nicht bemerkt worden wäre. Die Beschwerde ist in

diesem Punkt abzuweisen.

Hinsichtlich Stromkosten für

Bautrocknung und Dachfenster sind der Beschwerdegegnerin vor Erlass der

angefochtenen Verfügung keine Offerten oder Rechnungen zugegangen, sondern es

wird erst im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht, dass diese Positionen zu

entschädigen seien. Es handelt sich dabei um Positionen, die der

Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren gestützt auf § 42 GVG bei der Beschwerdegegnerin

hätte einbringen können. Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind sie nicht.

In diesem Sinne ist in diesen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es

bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, die entsprechenden Offerten bei der

Beschwerdegegnerin noch einzureichen, damit diese eine neue Kostenabschätzung

vornimmt, wobei ihm aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahren

kein Nachteil hinsichtlich der in § 42 GVG festgesetzten Fristen erwachsen

soll.

5.

Die Maler- und Gipserarbeiten waren

in der ursprünglichen Kostengutsprache vom 9. November 2020 Gegenstand der

Position «Totalsanierung Brandschaden», offeriert durch die Firma D.___. Die

Offerte beinhaltete die Vorarbeiten (inkl. Koordination der Arbeiten),

Demontage und Entsorgung, den Ersatz der Dachkonstruktion, die Dacheindeckung

und Spenglerarbeiten, die Dämmung, die Holzverkleidung, Bodenbeläge und weitere

Arbeiten als Richtpreise (Elektroinstallationen, Gipserarbeiten, Malerarbeiten,

Reparatur der Heizungsinstallation, Ersatz keramische Platte, Solarleitung).

Bei den Maler- und Gipserarbeiten wurden lediglich Richtpreise angegeben (total

CHF 16'000.00). Auch für die Elektroinstallationen wurden als Richtpreis

CHF 9'000.00 veranschlagt. Nach Vorliegen der Offerte der Firma E.___ über

CHF 10'779.10 wurde der Richtpreis von CHF 9'000.00 für

Elektroinstallationen aus der Offerte der Firma D.___ gestrichen und die

Offerte der Firma E.___ in der Kostengutsprache vom 18. November 2020

aufgeführt. Bereits am 2. und 13. November 2020 hatte der Beschwerdeführer

zwei Offerten für Maler- und Gipserofferten per Mail eingereicht. Sie lagen bei

CHF 40'467.65 und CHF 35'272.85 und waren damit mehr als doppelt so

hoch als der Richtpreis. Nach Erhalt der ersten Kostengutsprache vom 9. November

2020.

teilte der Beschwerdeführer dem Schätzungspräsidenten mit E-Mail vom 13.

November 2020 mit, die beiden Offerten für die Maler- und Gipserarbeiten lägen

weit über den gesprochenen CHF 16'000.00. Der Schätzungspräsident antwortete

gleichentags lediglich, dass die Kostengutsprachen im Verlauf noch angepasst

werden könnten. Am 20. November 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine neue

Kostengutspracheverfügung, nach wie vor unter Veranschlagung von

CHF 16'000.00 für Maler- und Gipserarbeiten. Diese erwuchs unangefochten

in Rechtskraft. Unter den gegebenen Umständen muss der Beschwerdeführer davon

ausgegangen sein, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor lediglich

CHF 16'000.00 für Maler- und Gipserarbeiten entschädigen würde. So ist

auch seine Intervention per E-Mail vom 13. November 2020 zu verstehen. Trotz

dieser Intervention wurde die Kostengutspracheverfügung nicht angepasst. Wenn

er mit dem Preis von CHF 16'000.00 nicht einverstanden war, hätte der

Beschwerdeführer die Kostengutsprache vom 20. November 2020 anfechten müssen. Dass

er vom Schätzungspräsidenten unter Druck gesetzt worden sein soll, ist eine

unsubstantiierte Behauptung.

Damit erweist sich auch die (telefonisch

vereinbarte) Umbuchung von Gipser- und Malerkosten auf die Positionen «Sofortmassnahmen»

und «Baureinigung», die noch nicht ausgeschöpft waren, als zulässig. Der

Beschwerdeführer kann daher nun keine Kosten für die durch die Familie

vorgenommene Baureinigung mehr geltend machen. Sie wurden an die grundsätzlich

nicht zu vergütenden Mehrkosten der Maler- und Gipserarbeiten angerechnet. In

diesem Sinne wurde der Betrag von CHF 2'000.00 für die Baureinigung

ausbezahlt, indem er an die überschüssigen Kosten angerechnet wurde. Die

Beschwerde ist auch in diesen Punkten abzuweisen.

6.

Der Beschwerdeführer verlangt weiter,

es seien zusätzlich CHF 2'839.80 für vier Bose-Lautsprecher zu

entschädigen. Der Beschwerdeführer liess von der Firma E.___ am 6. November

2020.

die Arbeiten für die Neuinstallation offerieren. In dieser Offerte

enthalten sind CHF 600.00 für die Lieferung von Einbaulautsprechern

(CHF 600.00), was entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kaum als

Preis für die Lautsprecher an sich verstanden werden dürfte. In der

Kostengutspracheverfügung vom 20. November 2020 wurden allerdings

CHF 10'779.10 für die Elektroanlagen inkl. Einbaulautsprecher gesprochen. Die

Kostengutsprache sollte damit unmissverständlich für die Elektroinstallationen

und neue Lautsprecher gelten. Wäre der Beschwerdeführer der Meinung gewesen,

dass dieser Betrag die Neuinstallation inkl. den Erwerb von neuen Einbaulautsprechern

nicht abdeckt, hätte er die Kostengutspracheverfügung vom 20. November

2020.

anfechten können. Sie erwuchs aber in Rechtskraft. Somit können in diesem

Zusammenhang keine weiteren Kosten für Bose-Lautsprecher geltend gemacht

werden.

7.

Schliesslich macht der

Beschwerdeführer eine Pauschalsumme von CHF 10'000.00 für die Bauführung

und Planung geltend. Auch dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, enthielt die Offerte der D.___ für die

Totalsanierung die Position «Koordination der Arbeiten» (CHF 3'500.00).

Erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung machte der Beschwerdeführer

geltend, die Beschwerdegegnerin habe bis anhin keine Entschädigung für die

Bauführung angeboten, dies obwohl ein entsprechender Posten in der erwähnten

Offerte bereits vorhanden war. Zum einen ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin nicht aktiv eine Entschädigung anzubieten, sondern der

Beschwerdeführer entsprechende Offerten für anfallende Kosten einzureichen hat.

Eine solche oder eine Kostenzusammenstellung wurden nicht eingereicht. Im

Übrigen ist nicht klar, ob und welche Bauführungs- und Planungsarbeiten nun

durch die D.___ getätigt wurden, die insgesamt mit CHF 96'000.00 entlöhnt

wurde, und welche Arbeiten der Beschwerdeführer für sich geltend machen will. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt

als unbegründet. Bei diesem Ausgang

hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad