VWBES.2021.112
Kostengutsprache / Schadenabschätzung
18. November 2021Deutsch20 min
Obergeschoss vor allem das Schlafzimmer, das neue Zimmer oberhalb der Wohnraumerweiterung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
[...]
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostengutsprache
/ Schadenabschätzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. Oktober 2020 brannte es in der
Liegenschaft von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die er zusammen mit
seinen Eltern bewohnt. Die Abklärungen ergaben, dass der Brand im Rahmen von
Abdichtungsarbeiten auf der Terrasse mittels eines Brenners entstanden war,
aufgrund welcher sich hinter der Hausfassade befindliches Material entzündete
und ein Glimmbrand entstand. Dadurch entwickelte sich in der Hausfassade Feuer.
2. Am 23. Oktober 2020 besichtigte die
Solothurnische Gebäudeversicherung SGV (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die
Liegenschaft vor Ort. Anwesend waren auch der Beschwerdeführer, die
Brandermittler der Polizei sowie Brandreiniger. Es wurde festgehalten, dass im
Obergeschoss vor allem das Schlafzimmer, das neue Zimmer oberhalb der Wohnraumerweiterung
und das Zimmer im Dachgeschoss betroffen seien. Ebenfalls sei Wasser durch die
Decke ins Wohnzimmer im Erdgeschoss gedrungen und es bestehe ein
Umgebungsschaden.
3. Am 26. Oktober 2020 nahm die
Beschwerdegegnerin eine Schadenabschätzung vor und informierte den
Beschwerdeführer, dass er weitere Sofortmassnahmen (Trocknungsarbeiten,
Einholen von Offerten für Wiederherstellung) treffen könne. Mit Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 9. November 2020 wurde die Schadensumme auf
CHF 160'509.60 festgesetzt. Kostengutsprache wurde geleistet für die
Totalsanierung des Brandschadens (CHF 122'142.55 gemäss Offerte),
Bedachungsarbeiten / provisorische Abdeckung (CHF 1'500.00, gemäss
Offerte), Entsorgung und Rückbau (CHF 7'747.05, gemäss Offerte), Bauaustrocknung
(CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin ), Baureinigung
(CHF 2'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin), Umgebungsarbeiten
(CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin), Schreinerarbeiten
(CHF 14'959.55, gemäss Offerte), und für Fenster (CHF 4'160.45,
gemäss Offerte).
4. Am 20. November 2020 versandte die
Beschwerdegegnerin eine angepasste Kostengutsprache in der Höhe von
CHF 164’760.30, wovon CHF 8'027.05 bereits an den Beschwerdeführer
überwiesen worden waren. Als bewilligte Arbeiten wurden aufgeführt:
-
Totalsanierung
des Brandschadens (CHF 112'449.55 gemäss bereinigter Offerte),
-
Äussere
Abschlüsse (CHF 384.60, gemäss Offerte),
-
Zimmertüren
(CHF 1'500.00, Annahme),
-
Elektroanlagen
(CHF 10'779.10, gemäss Offerte),
-
Bedachungsarbeiten
/ provisorische Abdeckung (CHF 1'500.00, gemäss Offerte),
-
Bauaustrocknung
(CHF 5'000.00, gemäss Offerte),
-
Baureinigung
(CHF 2'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin),
-
Umgebungsarbeiten
(CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin),
-
Schreinerarbeiten
(CHF 14'959.55, gemäss Offerte),
-
Fenster
(CHF 4'160.45, gemäss Offerte).
Bereits überwiesen war der Betrag für
Entsorgung und Rückbau (CHF 8'027.05).
5. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020
wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 757.45 auf
CHF 165'517.75 erhöht, da die Rechnung für die beiden Zimmertüren um
CHF 9.70 und diejenige für die Bauaustrocknung um CHF 747.75 höher
als offeriert ausgefallen war.
6. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021
wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 40.50 auf CHF 165'558.25
erhöht, da die Rechnung für die Schreinerarbeiten um diesen Betrag höher als
offeriert ausgefallen war.
7. Mit Verfügung vom 9. Januar 2021
wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 797.00 auf
CHF 166'355.25 erhöht, da die Rechnung für die Fenster um diesen Betrag
höher als offeriert ausgefallen war.
8. Mit Verfügung vom 9. März 2021 wurde
die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 5'238.15 auf
CHF 170'796.40 erhöht. Als bewilligte (zum Teil bereits überwiesene
Beträge) wurden aufgeführt:
-
Totalsanierung
des Brandschadens (CHF 96'000.00, 3 Akontozahlungen),
-
Gipser
/ Maler (CHF 10'770.00, gemäss Offerte),
-
Gipser
/ Maler (CHF 8'847.30, wovon CHF 5'347.30 auf Totalsanierung Brand
umgebucht, CHF 1'500.00 auf Sofortmassnahmen umgebucht und
CHF 2'000.00 auf Baureinigung umgebucht),
-
Muldenservice
(CHF 332.25),
-
Äussere
Abschlüsse (CHF 384.60, gemäss Offerte),
-
Gerüstbau
(CHF 4'523.40, gemäss Offerte),
-
Zimmertüren
(CHF 1'509.70),
-
Elektroanlagen
inkl. Einbausprecher (CHF 10'598,85, gemäss Offerte),
-
Sofortmassnahme
Entsorgung und Rückbau (CHF 8'027.05),
-
Bauaustrocknung
(CHF 5'747.75),
-
Umgebungsarbeiten
(CHF 4'098.00, gemäss Offerte),
-
Schreinerarbeiten
(CHF 15'000.05),
-
Fenster
(CHF 4'957.45).
9. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 22. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben,
ergänzt durch eine Beschwerdebegründung am 14. Mai 2021, und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1.
Es
sei die Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 9. März 2021
aufzuheben.
2.
Es
sei die Beschwerdegegnerin zur Deckung des Schadenfalles Nr. 2020-006288-01
(Brand in der Liegenschaft [...] vom 22. Oktober 2020) in Höhe von total
CHF 208'176.65 zu verpflichten.
3.
Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Bei der Schadenabschätzung bzw. den
durch die Beschwerdegegnerin ausbezahlten Beträgen würden sich diverse
ungerechtfertigte Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Schaden und den
ausgezahlten Beträgen ergeben:
Für Maler- und Gipserarbeiten habe der
Beschwerdeführer den tatsächlichen Preis mit Mühe auf CHF 24'000.00 drücken
können. Gemäss Rechnung der Firma B.___ vom 22. Januar 2021 hätten die Arbeiten
CHF 24'230.00 gekostet, überwiesen worden seien nur CHF 19'617.30.
Die Mindervergütung sei nicht begründet worden. Damit sei das rechtliche Gehör
verletzt.
Hinsichtlich Elektroarbeiten seien dem
Beschwerdeführer zwar CHF 10'598.85 vergütet worden. Falsch sei jedoch,
dass in der Offerte Bose Einbaulautsprecher selbst aufgeführt seien, sondern
lediglich die Instandstellung der Elektroanlagen, obwohl die Lautsprecher in
der angefochtenen Verfügung erwähnt würden. Die Bose-Einbaulautsprecher seien fest
mit dem Gebäude verbunden und damit mitversichert. Der Anschaffungswert pro Box
betrage CHF 709.95, wobei es sich um ein billigeres Nachfolgemodell
handle. Bei vier Boxen seien zusätzlich CHF 2'839.80 zu übernehmen.
Gemäss Verfügungen vom 9. und 18. November
2020 habe die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Baureinigung auf
CHF 2'000.00 geschätzt und Kostengutsprache dafür erteilt. Der
Beschwerdeführer habe diese nun selber mit seiner Familie vorgenommen,
woraufhin die Beschwerdegegnerin die Zahlung verweigert bzw. die Kosten mit den
Maler- und Gipserarbeiten verrechnet habe. Tatsächlich sei die Baureinigung in
unzähligen Arbeitsstunden von der Familie des Beschwerdeführers vorgenommen
worden und nicht ganz abgeschlossen. Die CHF 2'000.00 seien im Sinne einer
Pauschale auszurichten.
Bei der Bauaustrocknung seien
Stromkosten angefallen, die sich auf CHF 797.60 beliefen (gemäss Rechnung
der Firma C.___ Verbrauch von 3'747.84 Kilowattstunden à 19.76 Rp/kW/h in [...])
und im Schadenbegriff miteingeschlossen seien. Diese seien zu übernehmen.
Auch die Honorare der Architekten und
Ingenieure sowie die Kosten der Bauleitung seien im Gebäudeversicherungswert
miteingeschlossen. Der Aufwand des Beschwerdeführers für die
Bauleitungsarbeiten sei somit zu entschädigen. Praxisgemäss lägen die Kosten für
die Bauführung bei rund 10-20 % der Bausumme. Der Vater des Beschwerdeführers
habe diese Arbeiten vorgenommen. Es würden pauschal CHF 10'000.00 geltend
gemacht. Dies liege weit unter dem marktüblichen Preis. Der Vater habe als
selbständiger Versicherungsmakler eine erhebliche Einkommenseinbusse gehabt.
Durch den Brand hätten sich das
Dachfenster und der Rahmen wegen des Russes schwarz verfärbt. Diese
Verfärbungen hätten sich entgegen bisheriger Annahmen nicht reinigen lassen, da
der Rahmen durch die Hitze Blasen gebildet habe und diese abblätterten. Der
Rahmen sei aus ästhetischen Gründen kurzerhand übermalt worden, aber das
Problem habe sich damit nicht gelöst. Der Lack löse sich nach wie vor im Rahmen
ab. Da Rahmen und Fenster nur zusammen ausgetauscht werden könnten, sei das
gesamte Fenster auszuwechseln. Die Kosten beliefen sich auf CHF 14'707.50.
Auf der neuen Terrasse sei das begehbare
Glasfenster, das fabrikneu gewesen sei, durch die Feuerwehr und / oder
Handwerker im Sichtfeld massiv verkratzt worden. Die Kosten betrügen
CHF 422.35. Ebenfalls seien im Rahmen der Lösch- bzw. Bauarbeiten mehrere
Platten des Gartensitzplatzes beschädigt worden, was voraussichtlich Kosten von
CHF 2'000.00 verursachen werde. Auch diese Kosten habe die Beschwerdegegnerin
zu übernehmen. Dies sei unter dem Titel Umgebungsarbeiten nicht in die
Kostengutsprache miteingeflossen und durch die Beschwerdegegnerin zu
übernehmen.
Im Übrigen sei die Beschwerde auch
deshalb gutzuheissen, weil die Beschwerdegegnerin trotz vermehrten Nachfragens
per Mail keine Diskrepanzen erläutert habe, weshalb der Beschwerdeführer
aufgrund der kurzen Frist zur Beschwerde gezwungen gewesen sei. Damit sei der
Anspruch auf rechtliches Gehör erheblich verletzt.
10. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2021
beantragte die SGV die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Der in der Beschwerde geltend gemachte
Schadenbetrag sei nicht genügend substantiiert. Bei der Kostengutsprache vom 9.
November 2020 handle es sich um eine erste Kostenabschätzung. Diese ergebe sich
aufgrund der bereits eingereichten Offerten. Für weitere, gemäss
Schadenbesichtigung sich ergebende notwendige Arbeiten werde gleichzeitig zur
Einreichung der entsprechenden Offerten aufgefordert. Es verstehe sich von
selbst, dass das Einreichen einer solchen eine angepasste, höhere
Kostenabschätzung zur Folge habe. Eine Anpassung erfolge bedingt durch die
Versicherungssoftware, nicht auf Intervention des Beschwerdeführers. Bei der
Erstellung der Kostengutsprache handle es sich um ein EDV-gesteuertes,
fortschreitendes Verfahren. Die tatsächlich von den Offerten abweichenden
Beiträge seien keine ungerechtfertigten Abweichungen. Die Beschwerdegegnerin
habe aufgrund der vermehrten generellen Forderungen des Beschwerdeführers am
18. November 2020 einen eingeschriebenen Brief versandt, mit welchem diesem die
korrigierte Offerte der Firma D.___ zugestellt worden sei. Gemäss dieser
Offerte seien Gipser- sowie Malerarbeiten in der Höhe von CHF 16'000.00
berücksichtigt worden. Gestützt auf diese Offerte seien die Kostengutsprache
sowie die Schadenvergütung vom 18. November 2020 veranlasst worden, die mit dem
eingeschriebenen Brief ebenfalls vorab zugestellt worden sei. Die
Beschwerdegegnerin habe diese Kostengutsprache mit E-Mail vom 19. November 2020
angenommen und bestätigt. Die Beschwerdegegnerin sei daher betreffend Gipser-
und Malerarbeiten von einem Betrag von CHF 16'000.00 ausgegangen. In der
Folge sei eine Rechnung der Firma B.___ vom 5. Januar 2021 (Akonto-Zahlung)
eingegangen und der entsprechende Betrag von CHF 10'770.00 überwiesen
worden. Im weiteren Verlauf sei noch ein Abzug von CHF 332.25 gemacht
worden. Als die Rechnung der Firma B.___ vom 21. Januar 2021 in der Höhe von
CHF 14'230.00 eingetroffen sei, sei nur noch ein Restbetrag von
CHF 5'347.30 vorhanden gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe die Situation
am 5. März 2021 telefonisch mit dem Beschwerdeführer besprochen. Weil zu
diesem Zeitpunkt auch noch Kosten für die Baureinigung und für Sofortmassnahmen
von insgesamt CHF 3'500.00 offengestanden hätten, sei dem Beschwerdeführer
angeboten worden, diesen Betrag noch zur Position Gipser/Maler hinzuzurechnen
und somit für diese Position noch CHF 8'847.30 auszubezahlen. Die
Differenz von CHF 4’613.00 sei folglich nicht beglichen worden.
In der Offerte der Firma E.___ vom 6.
November 2020 (CHF 10'779.10) seien die Einbaulautsprecher separat
ausgewiesen. Der Betrag der Rechnung vom 1. Februar 2021 sei mit
CHF 10'598.85 mit dem offerierten Betrag fast identisch, sei von der
Beschwerdegegnerin übernommen worden und es bestehe diesbezüglich keine offene
Forderung mehr.
Gegenstände oder Einrichtungen, die,
ohne notwendigen Bestandteil des Gebäudes zu bilden, aber doch zu seinem Ausbau
gehörten und ohne grösseren Wertverlust oder bauliche Beschädigung nicht
entfernt werden könnten, seien versichert. Es seien alle dem Gebäudeeigentümer
gehörenden Einrichtungen zu versichern, die dem Gebäude zur Erfüllung seines
Zwecks dienten und mit ihm fest verbunden seien. Als fest verbunden gelte, was
nicht entfernt werden könne, ohne dass das Gebäude oder die Einrichtung
beschädigt werde. Bewegliche Sachen oder betriebliche Einrichtungen seien nicht
versichert. Gestützt darauf sei es fraglich, ob die Lautsprecher als solche
überhaupt mitversichert seien, da sie nicht der Erfüllung des Gebäudezwecks
dienten und sich dabei um bewegliche Sachen handle. Insbesondere gehe aus dem
Internet-Ausdruck der Lautsprecher hervor, dass diese eine Magnetbehaftung
besässen. Eine zusätzliche Kostengutsprache für die Lautsprecher komme nicht in
Frage.
Hinsichtlich der Baureinigung habe der
Beschwerdeführer wie erwähnt telefonisch zugestimmt, dass diese Position auf
die Gipser- und Malerarbeiten umgebucht werde.
Was die Stromkosten anbelange, so sei
der Beschwerdeführer mit jeder neuen Kostengutsprache darauf aufmerksam gemacht
worden, dass die Beschwerdegegnerin keine Handwerkerrechnungen direkt bezahle.
Die Entschädigung erfolge an den Gebäudeeigentümer. Eine Rechnung betreffend
Stromkosten sei nie zugestellt worden, weshalb deshalb bis heute auch noch
keine Stromkosten übernommen worden seien.
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers lägen die Kosten für Bauführung und Planung bei Schäden, die
gestützt auf § 46 des Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG; BGS 618.11) der
Wiederherstellungspflicht unterlägen, bei maximal 6-8 % der Bausumme. Gemäss
korrigierter Offerte der Firma D.___ vom 29. Oktober 2020 (korrigiert per 18.
November 2020) sei die Bauführung und Planung unter der Position «Koordination
der Arbeiten» in der Höhe von CHF 3'500.00 bereits berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer habe bisher diesbezüglich keine Einwände erhoben, weshalb
für die gleiche Verrichtung kein Honorar mehr geschuldet sei.
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers sei die Kostenübernahme des beschädigten Dachfensters nicht
verweigert worden. Es lägen keine Offerten oder Rechnungen dafür vor. Das
beschädigte Dachfenster sei in der bisherigen Korrespondenz nie erwähnt worden.
Die Offerte dafür datiere auch erst vom 3. Mai 2021 und damit nach
Beschwerdeeinreichung. Die Offerte könne in Zusammenhang mit dem üblichen
laufenden Sanierungsfortschritt der Beschwerdegegnerin eingereicht werden und
eine Beschwerde erübrige sich. Ebenfalls zum ersten Mal höre die
Beschwerdegegnerin von einem verkratzten begehbaren Glasfenster. Auch hier
lägen bisher keine Offerten vor. Als Beweismittel reiche der Beschwerdeführer
eine Rechnung vom 8. Oktober 2020 ein. Diese sei nicht nach dem Schadendatum
ausgestellt und entbehre deshalb jeglicher Beweiskraft. Zudem sei auf den
Schadenfotos ersichtlich, dass es sich beim Schaden an diesem Glasfenster nicht
um eine Folge des Brandes handle. Zum Zeitpunkt der Schadenbegehung seien beide
Fenster nicht zerkratzt gewesen. Auch von der Position Gartenplatten nehme man
beschwerdeweise zum ersten Mal Kenntnis. Gemäss Akten und den erfolgten
Besichtigungen seien nur Grünflächen beschädigt worden. Diesen Schaden habe man
im Rahmen der Kostengutsprache mit CHF 4'098.00 entschädigt.
15. Mit Stellungnahme vom 16. August
2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und liess ergänzend
ausführen, der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen die erste Kostenschätzung
interveniert. Jedoch sei seitens des Schätzungspräsidenten massiver Druck
ausgeübt und für den Fall einer Beschwerde ein Baustopp angedroht worden. Was
die Maler- und Gipserarbeiten anbelange, so habe es sich bei der
diesbezüglichen Schätzung in der Offerte der Firma D.___ nur um Richtpreise
gehandelt. Die beschädigten Lautsprecherboxen seien fest mit der Liegenschaft
verbunden, zumal sie fast 10 cm tief in die Decke versenkt und eingebaut seien.
Anders als das Nachfolgemodell seien sie nicht teilweise entfernbar. Die
Position «Koordination der Arbeiten» betreffe gemäss Offerte der Firma D.___
lediglich die Vorarbeiten, nicht aber die Hauptarbeiten selber. Die geltend
gemachte Pauschale von CHF 10'000.00 sei auch nach Abzug der bereits
erfolgten Zahlung von CHF 3'500.00 nach wie vor angemessen, wenn man von
6-8 % der Bausumme ausgehe, die vergütet würden. Das zerkratzte Glasfenster sei
kurz vor dem Brand eingebaut worden, weshalb zur Rechnung vom 8. Oktober 2020
keine neue Offerte eingeholt werden müsse. Die Qualität der Fotos der
Beschwerdegegnerin sei zu schlecht, als dass sich gestützt darauf sagen liesse,
es bestünden keine Schäden. Inzwischen liege auch die definitive Rechnung für
die Flachdach- und Spenglerarbeiten der Firma F.___ vor. Die Spenglerarbeiten
hätten letztlich doppelt bezahlt werden müssen, da für die Löscharbeiten ein
Grossteil der bis zum Schadenereignis ausgeführten Arbeiten durch die Feuerwehr
wieder heruntergerissen und die entsprechenden Arbeiten ein zweites Mal hätten
ausgeführt werden müssen.
16. Die Beschwerdegegnerin liess sich am
1. September 2021 noch einmal vernehmen und führte ergänzend aus, der
Schätzungspräsident habe lediglich auf § 43 GVG hingewiesen, wonach vor
Ermittlung des Schadens an einem beschädigten Objekt keine Veränderungen
vorgenommen werden dürfen, welche die Feststellung des Schadens oder seiner
Ursachen erschweren könnte.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Abs. 2 GVG). Der
Beschwerdeführer ist als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten. Da der konkrete Schadenfall bei der Beschwerdegegnerin noch nicht
abgeschlossen ist, kann indessen nur Streitgegenstand sein, was bis zum Erlass
der Verfügung vom 9. März 2021 Gegenstand der Schadenermittlung gewesen ist.
Nachträglich hinzugekommene Positionen sind im vorliegenden Fall nicht zu
berücksichtigen bzw. ist in diesen Punkten nicht auf die Beschwerde
einzutreten, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird.
2.
Beim
Brandobjekt handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das mit einer
Versicherungssumme von CHF 714'280.00
bei der SGV versichert war (inkl. eines zum Zeitpunkt des Brandes noch nicht
geschätzten Anbaus ca. CHF 812'030.00). Beim Brand wurde das Haus
teilweise beschädigt. Gemäss § 46 Abs. 1 GVG ist bei
Teilschäden der Schaden nach dem Verhältnis des beschädigten Teiles zum
gesamten Gebäude und dessen Schätzungssumme auszumitteln. Beträgt die
Schadensumme weniger als 1/5 der Schätzungssumme, ist sie nach den
Wiederherstellungskosten zu berechnen. Die Entschädigung ist bei einer
Zeitwertversicherung um den sich durch die Wiederherstellung ergebenden
Mehrwert zu kürzen.
Vorliegend liegt die Schadensumme im
Bereich eines Fünftels der Schätzungssumme und der Schaden wurde nach den
Wiederherstellungskosten berechnet, was zwischen den Parteien unbestritten ist.
3.
Die Gebäudeversicherung setzte die
Schadensumme – grösstenteils gestützt auf vom Beschwerdeführer eingeholte Offerten
– mit Verfügung vom 9. November 2020 auf CHF 160'509.60 fest. Diese
Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich nicht mehr
abänderbar. Sie wurde indessen mehrfach durch neue Verfügungen ersetzt, die
ebenfalls nicht angefochten wurden. Die letzte und angefochtene Verfügung
erging am 9. März 2021.
Wird ein Schaden festgestellt, der bei
der Abschätzung nicht bemerkt worden ist, kann gemäss § 42 GVG innert 30
Tagen seit Feststellung des Schadens, spätestens innert einem Jahr seit dem Schadenereignis,
eine nochmalige Abschätzung verlangt werden.
4.
Im Beschwerdeverfahren werden
Positionen geltend gemacht, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens waren
bzw. bei der Beschwerdegegnerin noch gar nicht vorgebracht wurden. Dies trifft
auf die Stromkosten aufgrund der Bautrocknung, das Dachfenster, das begehbare
Glasfenster und die beschädigten Gartenplatten zu. Zum begehbaren Glasfenster
und den Gartenplatten ist festzuhalten, dass diese im Rahmen der
Schadenaufnahme offenbar nicht als Schadenposten aufgenommen wurden. Auf den
sich in den Akten befindenden Fotos lässt sich kein Schaden erkennen. Der
Beschwerdeführer macht selber geltend, dass die Schäden nicht nur bei den
Löscharbeiten, sondern auch im Rahmen der Bauarbeiten nach dem Brand entstanden
sein könnten. Dann sind sie jedoch keine direkte Folge des Brandereignisses und
nicht durch die Beschwerdegegnerin zu ersetzen. Für die Umgebungsarbeiten hat
die Beschwerdegegnerin zunächst eine Annahme von CHF 4'000.00 getroffen.
Mit der angefochtenen Verfügung lag eine Rechnung der Firma G.___ vom 26.
Januar 2021 über CHF 4'098.00 vor, die von der Beschwerdegegnerin auch
angerechnet wurde. Wären die Gartenplatten durch den Brand beschädigt gewesen,
so ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht im Rahmen der Arbeiten durch
diese Firma ersetzt worden sind, zumal es sich um eine Plattenleger-Firma
handelt. Insofern vermag der Beschwerdeführer betreffend das Glasfenster und
die Gartenplatten nicht nachzuweisen, dass ihm gemäss § 42 GVG ein Schaden entstanden
wäre, der bei der Abschätzung nicht bemerkt worden wäre. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt abzuweisen.
Hinsichtlich Stromkosten für
Bautrocknung und Dachfenster sind der Beschwerdegegnerin vor Erlass der
angefochtenen Verfügung keine Offerten oder Rechnungen zugegangen, sondern es
wird erst im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht, dass diese Positionen zu
entschädigen seien. Es handelt sich dabei um Positionen, die der
Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren gestützt auf § 42 GVG bei der Beschwerdegegnerin
hätte einbringen können. Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind sie nicht.
In diesem Sinne ist in diesen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es
bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, die entsprechenden Offerten bei der
Beschwerdegegnerin noch einzureichen, damit diese eine neue Kostenabschätzung
vornimmt, wobei ihm aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahren
kein Nachteil hinsichtlich der in § 42 GVG festgesetzten Fristen erwachsen
soll.
5.
Die Maler- und Gipserarbeiten waren
in der ursprünglichen Kostengutsprache vom 9. November 2020 Gegenstand der
Position «Totalsanierung Brandschaden», offeriert durch die Firma D.___. Die
Offerte beinhaltete die Vorarbeiten (inkl. Koordination der Arbeiten),
Demontage und Entsorgung, den Ersatz der Dachkonstruktion, die Dacheindeckung
und Spenglerarbeiten, die Dämmung, die Holzverkleidung, Bodenbeläge und weitere
Arbeiten als Richtpreise (Elektroinstallationen, Gipserarbeiten, Malerarbeiten,
Reparatur der Heizungsinstallation, Ersatz keramische Platte, Solarleitung).
Bei den Maler- und Gipserarbeiten wurden lediglich Richtpreise angegeben (total
CHF 16'000.00). Auch für die Elektroinstallationen wurden als Richtpreis
CHF 9'000.00 veranschlagt. Nach Vorliegen der Offerte der Firma E.___ über
CHF 10'779.10 wurde der Richtpreis von CHF 9'000.00 für
Elektroinstallationen aus der Offerte der Firma D.___ gestrichen und die
Offerte der Firma E.___ in der Kostengutsprache vom 18. November 2020
aufgeführt. Bereits am 2. und 13. November 2020 hatte der Beschwerdeführer
zwei Offerten für Maler- und Gipserofferten per Mail eingereicht. Sie lagen bei
CHF 40'467.65 und CHF 35'272.85 und waren damit mehr als doppelt so
hoch als der Richtpreis. Nach Erhalt der ersten Kostengutsprache vom 9. November
2020.
teilte der Beschwerdeführer dem Schätzungspräsidenten mit E-Mail vom 13.
November 2020 mit, die beiden Offerten für die Maler- und Gipserarbeiten lägen
weit über den gesprochenen CHF 16'000.00. Der Schätzungspräsident antwortete
gleichentags lediglich, dass die Kostengutsprachen im Verlauf noch angepasst
werden könnten. Am 20. November 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine neue
Kostengutspracheverfügung, nach wie vor unter Veranschlagung von
CHF 16'000.00 für Maler- und Gipserarbeiten. Diese erwuchs unangefochten
in Rechtskraft. Unter den gegebenen Umständen muss der Beschwerdeführer davon
ausgegangen sein, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor lediglich
CHF 16'000.00 für Maler- und Gipserarbeiten entschädigen würde. So ist
auch seine Intervention per E-Mail vom 13. November 2020 zu verstehen. Trotz
dieser Intervention wurde die Kostengutspracheverfügung nicht angepasst. Wenn
er mit dem Preis von CHF 16'000.00 nicht einverstanden war, hätte der
Beschwerdeführer die Kostengutsprache vom 20. November 2020 anfechten müssen. Dass
er vom Schätzungspräsidenten unter Druck gesetzt worden sein soll, ist eine
unsubstantiierte Behauptung.
Damit erweist sich auch die (telefonisch
vereinbarte) Umbuchung von Gipser- und Malerkosten auf die Positionen «Sofortmassnahmen»
und «Baureinigung», die noch nicht ausgeschöpft waren, als zulässig. Der
Beschwerdeführer kann daher nun keine Kosten für die durch die Familie
vorgenommene Baureinigung mehr geltend machen. Sie wurden an die grundsätzlich
nicht zu vergütenden Mehrkosten der Maler- und Gipserarbeiten angerechnet. In
diesem Sinne wurde der Betrag von CHF 2'000.00 für die Baureinigung
ausbezahlt, indem er an die überschüssigen Kosten angerechnet wurde. Die
Beschwerde ist auch in diesen Punkten abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer verlangt weiter,
es seien zusätzlich CHF 2'839.80 für vier Bose-Lautsprecher zu
entschädigen. Der Beschwerdeführer liess von der Firma E.___ am 6. November
2020.
die Arbeiten für die Neuinstallation offerieren. In dieser Offerte
enthalten sind CHF 600.00 für die Lieferung von Einbaulautsprechern
(CHF 600.00), was entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kaum als
Preis für die Lautsprecher an sich verstanden werden dürfte. In der
Kostengutspracheverfügung vom 20. November 2020 wurden allerdings
CHF 10'779.10 für die Elektroanlagen inkl. Einbaulautsprecher gesprochen. Die
Kostengutsprache sollte damit unmissverständlich für die Elektroinstallationen
und neue Lautsprecher gelten. Wäre der Beschwerdeführer der Meinung gewesen,
dass dieser Betrag die Neuinstallation inkl. den Erwerb von neuen Einbaulautsprechern
nicht abdeckt, hätte er die Kostengutspracheverfügung vom 20. November
2020.
anfechten können. Sie erwuchs aber in Rechtskraft. Somit können in diesem
Zusammenhang keine weiteren Kosten für Bose-Lautsprecher geltend gemacht
werden.
7.
Schliesslich macht der
Beschwerdeführer eine Pauschalsumme von CHF 10'000.00 für die Bauführung
und Planung geltend. Auch dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, enthielt die Offerte der D.___ für die
Totalsanierung die Position «Koordination der Arbeiten» (CHF 3'500.00).
Erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung machte der Beschwerdeführer
geltend, die Beschwerdegegnerin habe bis anhin keine Entschädigung für die
Bauführung angeboten, dies obwohl ein entsprechender Posten in der erwähnten
Offerte bereits vorhanden war. Zum einen ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin nicht aktiv eine Entschädigung anzubieten, sondern der
Beschwerdeführer entsprechende Offerten für anfallende Kosten einzureichen hat.
Eine solche oder eine Kostenzusammenstellung wurden nicht eingereicht. Im
Übrigen ist nicht klar, ob und welche Bauführungs- und Planungsarbeiten nun
durch die D.___ getätigt wurden, die insgesamt mit CHF 96'000.00 entlöhnt
wurde, und welche Arbeiten der Beschwerdeführer für sich geltend machen will. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt
als unbegründet. Bei diesem Ausgang
hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad