VWBES.2021.116
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
15. Juni 2021Deutsch21 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1983) wurde mit Urteil
des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 21. November 2019 wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (unter Anrechnung von 366
Tagen Untersuchungshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug) und einer
Landesverweisung für die Dauer von fünfzehn Jahren verurteilt. Seit dem 21.
November 2019 befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) Lenzburg. Zwei Drittel der Strafe waren am 19. März 2021 verbüsst. Das
ordentliche Strafende fällt auf den 19. Mai 2022.
2. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020
stellte A.___ ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den
19. März 2021. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Amt für
Justizvollzug (AJUV) namens des Departements des Innern (DdI) dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2021 die bedingte Entlassung
auf den 19. März 2021. Es wurde verfügt, dass die bedingte Entlassung ohne
wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen auf den 19. März 2022
erneut geprüft werde.
3. Mit Beschwerde vom 25. März 2021
gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin
Eveline Roos, an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Departements
des Innern des Kantons Solothurn vom 16. März 2021 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die
integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden
Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Stellungnahme vom 12. April 2021
schloss das AJUV namens des DdI (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 13. April 2021
wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt und es wurde ihm
Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
6. Mit Replik vom 30. April 2021 hielt
der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die
zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen
werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist
anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
3.
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten
ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei
steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E.
2.3
mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann
zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten
Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei
Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,
Art. 86 N 16).
4.
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung
entschieden (vgl. § 6 Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden
Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel
seiner Freiheitsstrafen verbüsst, ihm wurde am 3. März 2021 das rechtliche
Gehör gewährt und sowohl ein Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg
als auch ein Vollzugsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn liegen
vor.
5.1
Fraglich ist das Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten.
Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit
dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches
Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine
bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob
das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als
selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im
Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings
nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die
heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,
darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.
1.
StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des
Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
5.2
Ob die mit einer bedingten
Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu
verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein
neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes.
Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen,
so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher,
der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.)
vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung
des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die
Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich
auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten
Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist
freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass
nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der
bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonst dieses Institut seines Sinnes
beraubt würde. Anderseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger
Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere
Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193, E. 3
m.w.H.).
5.3
Das Bundesgericht verlangt keine
Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die
bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,
geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken
weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des
Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung
verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung
für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,
was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung
des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.
BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
6.1
Die Vorinstanz erwog in der
angefochtenen Verfügung, dass sich in Bezug auf die prognostische Einschätzung
folgende negative Faktoren finden liessen: a) zweifach einschlägig vorbestraft im
Ausland; b) Disziplinierungen und c) keine vertiefte Auseinandersetzung mit der
Delinquenz. Legalprognostisch positiv seien insbesondere folgende Faktoren: a)
bis auf zwei Disziplinierungen Wohlverhalten im Vollzug; b)
Verantwortungsübernahme für Delikte; c) zeigt Reue; d) Bereitschaft zur
Rückkehr ins Heimatland; e) kontrollierte Rückführung ins Heimatland
grundsätzlich möglich; f) gemäss eigenen Angaben geregeltes
Entlassungssetting im Heimatland. Die Aufzählungen seien nicht abschliessend.
Dem Beschwerdeführer werde insbesondere
wegen seines Vorlebens mit einschlägigen Verurteilungen in Moldawien und
Deutschland eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe sich weder durch
diese beiden Verurteilungen noch durch den fast zweijährigen Aufenthalt im Strafvollzug
in Deutschland beeindrucken lassen und sei nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug in Deutschland und der Ausschaffung nach Moldawien im Februar 2017
bereits einige Monate später in die Schweiz eingereist, um weitere
Einbruchdiebstähle zu begehen. Das Haftgericht des Kantons Solothurn sei in
seiner Verfügung vom 23. November 2018 zum Schluss gekommen, dass sich der
Beschwerdeführer offensichtlich nur hier aufgehalten habe, um Delikte zu
begehen. Er selber habe während des aktuellen Strafvollzugs angegeben, aus
finanziellen Motiven gehandelt zu haben. Es sei somit nicht davon auszugehen,
dass die unveränderten Lebensverhältnisse (in seinem Heimatland) nach der
Entlassung geeignet seien, ihn von der Begehung von weiteren Straftaten
abzuhalten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein drohender Strafrest
den Beschwerdeführer vor erneuter Delinquenz abhalten könnte. Während des
Strafvollzugs habe keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Delinquenz
stattgefunden, eine tiefgreifende Veränderung seiner Persönlichkeit sei –
obwohl er sich einsichtig und reuig zeige – nicht auszumachen. Insbesondere die
Vorstrafen seien es, die den Schluss nahelegten, dass das Rückfallrisiko für
erneute Delinquenz wesentlich in seiner Person liege. Aktuell gebe es keine
Hinweise, dass sich dieses Risiko während des laufenden Strafvollzugs verändert
haben könnte. Zu dem als legalprognostisch günstigen Wohlverhalten im Vollzug
ist zudem relativierend festzuhalten, dass ein solches erwartet werden dürfe.
6.2
Der Beschwerdeführer macht hiergegen
geltend, aus dem Vollzugsbericht der JVA Lenzburg gehe hervor, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug als einwandfrei bezeichnet werden
könne. Das Verhalten im Vollzug stelle somit kein Argument dar, welches gegen
eine bedingte Entlassung spreche. Es sei stattdessen als Argument für die
Bejahung der bedingten Entlassung zu nennen. Selbst wenn die Praxis des
Bundesgerichts seit längerer Zeit dazu tendiere, verstärkt auf sozialpräventive
Kriterien abzustellen und es fraglich sei, ob ein vorbildliches Verhalten im
Vollzug überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement
bei einer Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang
mitzuberücksichtigen sei, dürfe das Benehmen während des Vollzugs nicht völlig
ausser Acht gelassen werden. Genau dies habe die Beschwerdegegnerin aber getan.
Sie habe im angefochtenen Entscheid auf das gute Vollzugsverhalten des
Beschwerdeführers hingewiesen, dieses positive Prognosekriterium sodann im
Rahmen ihrer Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang
letztlich unbeachtet gelassen.
Nach der Argumentation der Vorinstanz
scheine das Vorleben des Beschwerdeführers mit einschlägigen Verurteilungen in
Moldawien und Deutschland hauptverantwortlich für die ungünstige Legalprognose
zu sein. Damit verkenne die Vorinstanz, dass die Legalprognose nicht
vordergründig aufgrund eines Umstandes, sondern aufgrund einer Gesamtwürdigung
von Umständen zu stellen sei. Von der Vorinstanz nicht oder zu wenig
berücksichtigt seien insbesondere die prognoserelevanten Faktoren wie
Täterpersönlichkeit, deliktisches und sonstiges Verhalten des Täters und
voraussichtliche Lebensverhältnisse nach der Entlassung.
Betreffend die Täterpersönlichkeit habe
der Beschwerdeführer in der JVA Lenzburg die forensische Therapie nicht in
Anspruch genommen, weil er bereits im Rahmen des Eintrittsgespräches, geführt
durch den Sozialdienst, die volle Verantwortung für die von ihm verübten
Delikte übernommen habe. Zudem habe er sich vom ersten Tag in der JVA Lenzburg
an einsichtig und reuig gezeigt. Diese Tatsachen legten den Schluss nahe, dass
er bereits zu diesem Zeitpunkt von der Delinquenz abgekehrt sei. Diese
Einstellung habe sodann nicht etwa nur kurz gewährt. Vielmehr habe der
Beschwerdeführer diese beibehalten, was sich namentlich anlässlich des zweiten
Gespräches eindrücklich offenbart habe. Zudem habe er seine Einsicht und Reue
auch im Gesuch um bedingte Entlassung zum Ausdruck gebracht. Daraus gehe
eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer Einsicht und tätige Reue über einen
Zeitraum von längerer Dauer an den Tag lege. Ausserdem sei mit dem
Beschwerdeführer mangels Bedarf auch kein Vollzugsplan mit entsprechendem
individuellem Vollzugsziel vereinbart worden. Demzufolge sei auch nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer Vollzugsziele nicht erreicht haben
sollte. Vielmehr sei von der Inanspruchnahme der Therapie abgesehen worden,
weil sie sich aufgrund der bereits reifen und gefestigten Persönlichkeit des Beschwerdeführers
als nicht notwendig erwiesen habe. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der
Beschwerdeführer aus finanziellen und nicht aus persönlichkeitsbedingten
Gründen delinquiert habe. Gemäss den im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten
Angaben des Beschwerdeführers habe dieser nun begriffen, dass man arbeiten
müsse, um Geld zu verdienen. In diesem Zusammenhang sei gleichsam zu erwähnen,
dass der Beschwerdeführer für 15 Jahre des Landes verwiesen worden sei, weshalb
(sinnvollerweise) auch keine Bewährungshilfe angeordnet worden sei. Somit sei
es nicht hinzunehmen, dass sich die aus vorgenannten Gründen nicht
stattgefundene Deliktsaufarbeitung nun zum Nachteil des Beschwerdeführers
auswirken solle.
Mit Blick auf das deliktische und
sonstige Verhalten des Täters falle ins Gewicht, dass sich die vom
Beschwerdeführer verübten Straftaten nie gegen hohe Rechtsgüter wie Leib und
Leben oder die sexuelle Integrität gerichtet hätten. Dies gelte auch für die im
Ausland verübten Sachverhalte. Deshalb sei in casu eine erhöhte Rückfallgefahr,
welche Voraussetzung für die Verweigerung der bedingten Entlassung sei, nicht
leichthin anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Taten stets
Rücksicht auf die Rechtsgüter Leib und Leben genommen. Auch aus dem respektvollen
Umgang gegenüber Mitinsassen und Anstaltspersonal im Strafvollzug ergäben sich
entscheidende Rückschlüsse auf den Umgang und die Wertschätzung des
Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitmenschen. Das Verhalten des
Beschwerdeführers sei daher neben der Art und Weise der Tatausführung auch bei
der zuvor erläuterten Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen.
Betreffend die voraussichtlich zu
erwartenden Lebensumstände bringt der Beschwerdeführer vor, diese hätten sich
positiv geändert. Er könne in seinem Haus bei seiner Familie leben. Ausserdem
werde er wieder im Baugewerbe arbeiten und damit seinen Lebensunterhalt
verdienen. Diese Zukunftsperspektive lasse sich auch mit seiner als sehr gut
bewerteten Arbeitsleistung im Vollzug in Einklang bringen, zumal er sein
handwerkliches Geschick – auch bei anspruchsvolleren Tätigkeiten – stets unter
Beweis zu stellen vermocht habe. Im Gesuch um bedingte Entlassung habe er
zusätzliche Gründe angeführt.
Zur die Differenzialprognose führt der
Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Prognose
sowohl bei einer bedingten Entlassung als auch bei Vollverbüssung der Strafe
ungünstig sei. Sie gehe davon aus, dass auch ein drohender Strafrest den
Beschwerdeführer nicht vor einer Begehung weiterer Straftaten abhalten könne.
Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die Gefahr erneuter Straftaten bei einer
bedingten Entlassung nicht höher einzuschätzen sei als bei Vollverbüssung. Nach
dem klaren Willen des Gesetzgebers bilde die bedingte Entlassung die Regel, von
der nur aus guten Gründen abgewichen werden könne. Solche seien nicht
ersichtlich.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei
festzuhalten, dass die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden
Faktoren eine weitere Delinquenz des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich
erscheinen liessen.
7.1
Unbestritten ist unter den Parteien,
dass sich das bis auf wenige Ausnahmen einwandfreie Verhalten des
Beschwerdeführers im Strafvollzug günstig auf die Legalprognose auszuwirken
hat. Diesem Gesichtspunkt kommt allerdings mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung keine überragende Bedeutung zu. Diesbezüglich ist zu
berücksichtigen, dass sich gerade hartnäckig Rückfällige in Anstalten oft gut
oder doch unauffällig benehmen (BGE 98 Ib 107; 101 Ib 153; 103 Ib 27). Entscheidend
ist mit Blick auf den spezialpräventiven Charakter der bedingten Entlassung, ob
dem Beschwerdeführer in der Gesamtsicht eine positive Bewährungsprognose
gestellt werden kann. Diesbezüglich sind zusätzlich zum Verhalten im Vollzug
das Vorleben, die Persönlichkeitsmerkmale des Täters, dessen Verhalten und die
zu erwartenden Lebensverhältnisse gesamthaft zu würdigen (vgl. die Systematik
bei Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 1-20).
7.2
Das Vorleben des Beschwerdeführers
fällt mit Blick auf die Bewährungsaussichten stark negativ ins Gewicht. Am 10.
März 2005 wurde er in der Republik Moldau wegen Diebstahls zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Jahren, bedingt aufgeschoben während einer Probezeit von
einem Jahr, verurteilt. Sodann wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht
Augsburg (D) mit Urteil vom 10. November 2015 wegen schweren Bandendiebstahls
in vier tatmehrheitlichen Fällen und weiteren Delikten zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Am 8. Februar 2017 wurde er
vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen und in die Republik Moldau
abgeschoben. Wie aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. August
2019.
im abgekürzten Verfahren hervorgeht, beging der Beschwerdeführer den
ersten Einbruchdiebstahl in der Schweiz bereits in der Nacht vom 16. auf den
17.
Dezember 2017. Insgesamt werden dem Beschwerdeführer vierzehn in
gewerbsmässiger Absicht begangene Einbruchdiebstähle in einem Zeitraum von elf Monaten
zur Last gelegt. Mit Urteil vom 21. November 2019 hat das Amtsgericht Solothurn-Lebern
den Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren entsprechend schuldig gesprochen.
Der Beschwerdeführer ist nach dem
Gesagten einschlägig vorbestraft. Die Vorhalte im deutschen Strafverfahren
(schwerer Bandendiebstahl) präsentieren sich weitgehend parallel zu den hier zu
beurteilenden (gewerbsmässiger Diebstahl und Hausfriedensbruch). Auffallend
ist, dass der Strafvollzug in Deutschland auf den Beschwerdeführer offenbar
keinerlei abschreckende Wirkung zeitigte. Vielmehr reiste er neun Monate nach seiner
Abschiebung von Deutschland in die Republik Moldau bereits wieder mit der
Absicht in die Schweiz ein, weitere Einbruchdiebstähle zu begehen.
Bemerkenswert ist weiter, dass dem
Beschwerdeführer bereits in Deutschland die vorzeitige Entlassung, welche auf
denselben Grundsätzen beruht wie die bedingte Entlassung im schweizerischen
Recht (vgl. § 57 des deutschen StGB), gewährt wurde. Aufgrund der neuerlichen
Verurteilung in der Schweiz ist der Beschwerdeführer in Deutschland denn auch wieder
zur Verhaftung ausgeschrieben. Er hat noch 347 Tage Restfreiheitsstrafe aus der
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zu verbüssen. Die in Deutschland
angeordnete vorzeitige Entlassung hat sich folglich als Fehler erwiesen.
7.3
Betreffend die Persönlichkeitsmerkmale
kann kaum von einem ernstzunehmenden Gesinnungswandel des Beschwerdeführers
gesprochen werden. Entgegen der Beschwerde genügt der alleinige Umstand, dass der
Beschwerdeführer vordergründig die Verantwortung für seine Taten übernommen
hat, nicht aus. Die vom Beschwerdeführer gezeigte Reue beschränkte sich – soweit
ersichtlich – auf entsprechende Verbaläusserungen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kommt aber der Tataufarbeitung im Strafvollzug mit Blick auf die
Legalprognose besondere Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2011 vom
19.
Juli 2011). Der Beschwerdeführer hat sich im Vollzug nicht mit seinem
deliktischen Verhalten auseinandergesetzt und die entsprechenden therapeutischen
Angebote, an sich zu arbeiten und Strategien zur zukünftigen Vermeidung
deliktischen Verhaltens zu erarbeiten, nicht wahrgenommen. Eine Veränderung der
problematischen Persönlichkeitsmerkmale ist nicht ersichtlich. Da keine
ernsthafte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Delikt aktenkundig
ist, fallen seine Persönlichkeitsmerkmale negativ ins Gewicht.
7.4
Das Verhalten des Beschwerdeführers
in der Vergangenheit war geprägt von einem kriminogenen Lebensstil. Zu diesem
Zweck reiste der Beschwerdeführer jeweils für längere Zeit ins Ausland, um dort
zusammen mit Komplizen gewerbsmässig, also nach der Art eines Berufes,
Einbruchdiebstähle zu begehen. Es ist zwar im Sinne der Beschwerde richtig,
dass sich die Delikte – in erster Linie Einbruchdiebstähle in Privathäuser –
nicht gegen die hochwertigsten Rechtsgüter richteten. Bei Einbrüchen in
bewohnte Liegenschaften ist aber grundsätzlich bereits von einer erheblichen
objektiven Tatschwere auszugehen, da dabei das Risiko einer Konfrontation mit
dem Liegenschaftsbewohner naturgemäss nie ganz ausgeschlossen werden kann. Das
Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften
einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein
Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren
Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden
und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt oder
führen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Eine
besondere Rücksichtnahme bei der Tatbegehung ist entgegen der Beschwerde nicht
erkennbar. Der Beschwerdeführer hat auch nicht in nennenswerter Weise zur
Wiedergutmachung seiner Delikte beigetragen. Diesbezüglich ist einzig die
Spende von CHF 50.00 zugunsten des Kinderschutzes Schweiz im Rahmen einer
vollzugsinternen Spendenaktion zu vermelden. Das Verhalten ist damit mit Blick
auf die Legalprognose weiterhin negativ zu berücksichtigen.
7.5
Betreffend die voraussichtlichen
Lebensverhältnisse nach dem Vollzug erscheint unbestritten, dass eine
diesbezügliche Prognose schwierig ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um
einen typischen «Kriminaltouristen», der gewerbsmässig Einbruchdiebstähle
verübt hat. Die Lebensaussichten zurück in der Republik Moldau sind wenig erbaulich.
Der Beschwerdeführer gibt vor, wieder als Bauarbeiter arbeiten zu wollen. Im
Vollzug war die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers gut. Angesichts der
wirtschaftlichen Situation in der Moldau erscheint jedoch fraglich, ob die diesbezügliche
Integration gelingen wird. In der Befragung zur Person vom 9. Januar 2019
gab der Beschwerdeführer an, nie einen festen Lohn gehabt zu haben. Im
Durchschnitt habe er jeweils gegen EUR 1'000.00 im Monat verdient. Es habe aber
auch Monate gegeben, in denen er nichts verdient habe. In wirtschaftlicher
Hinsicht sind die Aussichten folglich nicht geeignet, zur Deliktsvermeidung
beizutragen. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich in Bezug
auf die familiäre Situation, erscheinen relativ vage. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass dies den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht davon
abgehalten hat, zwecks Verübung von Delikten für längere Zeit ins Ausland zu
gehen. Die voraussichtlichen Lebensverhältnisse sind somit nicht geeignet, zu
einer positiven Legalprognose beizutragen.
7.6
In der Gesamtschau kann dem
Beschwerdeführer keine positive Bewährungsprognose gestellt werden. Bei
Rückfälligen sind höhere Anforderungen an eine günstige Prognose zu stellen
(BGE 104 IV 284). Positiv fällt einzig das Verhalten im Vollzug auf, was aber –
wie erwähnt – für sich allein nicht entscheidend ist. Die übrigen mit Blick auf
die Legalprognose zu prüfenden Elemente fallen zu Ungunsten des
Beschwerdeführers aus. Dieser hat bereits in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu
den jetzt zu verbüssenden Straftaten ähnliche Delikte verübt. Der Strafvollzug
in Deutschland hatte keinerlei Wirkung auf den Beschwerdeführer. Es wurde ihm
gar – im Nachhinein betrachtet zu Unrecht – die vorzeitige Entlassung gewährt.
Der Beschwerdeführer hat eine beachtliche Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt. Bis
zu den Delikten in der Schweiz vergingen nur neun Monate. Sodann ist keine
echte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner Tat im Vollzug
erkennbar. Das wiederholte deliktische Verhalten – gewerbsmässige Verübung von
Einbruchdiebstählen als Kriminaltourist – ist von nicht unerheblicher Schwere. Der
Strafvollzug hat nicht zur Senkung des Rückfallrisikos beigetragen. Schliesslich
weisen die voraussichtlichen Lebensverhältnisse im Heimatland des
Beschwerdeführers keinen deliktpräventiven Charakter auf. Es ist deshalb auch
in Zukunft davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ähnliche Delikte wie in
der Vergangenheit verüben wird. Entgegen der Beschwerde ist unerheblich, ob
sich die Legalprognose durch den Vollzug der Reststrafe verbessern lässt. Die
Vorinstanz hat folglich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
bedingten Entlassung zufolge des nach wie vor erheblichen Rückfallrisikos zu
Recht abgewiesen.
8.1
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet; sie ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.2
Rechtsanwältin Eveline Roos ist
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. In ihrer Kostennote
macht sie eine Entschädigung von CHF 2'739.55 (Honorar 13.25h à CHF 180.00 =
CHF 2'385.00, Auslagen CHF 158.70, zzgl. MWST) geltend. Für das Aktenstudium
macht Rechtsanwältin Roos einen Aufwand von 3.5 Stunden und für das Verfassen
der Beschwerde von insgesamt 7.5 Stunden geltend. Dies erscheint sehr hoch,
zumal es sich nicht um einen besonders komplexen Fall handelte. Die Akten und
die sich stellenden rechtlichen Probleme waren überschaubar. Der Fall bewegte
sich überdies an der Grenze zur Aussichtslosigkeit. In solchen Fällen hat die
amtliche Vertretung den Aufwand auf ein Minimum zu reduzieren. Es rechtfertigt
sich deshalb, den Aufwand für das Aktenstudium um eine Stunde und den Aufwand
für das Verfassen der Beschwerde um 2 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich eine
Entschädigung von (aufgerundet) CHF 2'158.00 (Honorar 10.25h à CHF 180.00 = CHF
1'845.00, Auslagen CHF 158.70, zzgl. MWST). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, wird auf
CHF 2'158.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist durch den Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123 ZPO)
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann