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Entscheid

VWBES.2021.116

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

15. Juni 2021Deutsch21 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für

Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1983) wurde mit Urteil

des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 21. November 2019 wegen

gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (unter Anrechnung von 366

Tagen Untersuchungshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug) und einer

Landesverweisung für die Dauer von fünfzehn Jahren verurteilt. Seit dem 21.

November 2019 befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) Lenzburg. Zwei Drittel der Strafe waren am 19. März 2021 verbüsst. Das

ordentliche Strafende fällt auf den 19. Mai 2022.

2. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020

stellte A.___ ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den

19. März 2021. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Amt für

Justizvollzug (AJUV) namens des Departements des Innern (DdI) dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2021 die bedingte Entlassung

auf den 19. März 2021. Es wurde verfügt, dass die bedingte Entlassung ohne

wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen auf den 19. März 2022

erneut geprüft werde.

3. Mit Beschwerde vom 25. März 2021

gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin

Eveline Roos, an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Departements

des Innern des Kantons Solothurn vom 16. März 2021 aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die

integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden

Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Stellungnahme vom 12. April 2021

schloss das AJUV namens des DdI (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 13. April 2021

wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt und es wurde ihm

Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

6. Mit Replik vom 30. April 2021 hielt

der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die

zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen

werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist

anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

3.

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten

ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei

steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E.

2.3

mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann

zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten

Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei

Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,

Art. 86 N 16).

4.

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung

entschieden (vgl. § 6 Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden

Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel

seiner Freiheitsstrafen verbüsst, ihm wurde am 3. März 2021 das rechtliche

Gehör gewährt und sowohl ein Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg

als auch ein Vollzugsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn liegen

vor.

5.1

Fraglich ist das Vorliegen der

materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten.

Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit

dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches

Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine

bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob

das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als

selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im

Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings

nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die

heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,

darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.

1.

StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des

Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

5.2

Ob die mit einer bedingten

Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu

verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein

neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes.

Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen,

so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher,

der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.)

vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung

des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die

Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich

auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten

Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist

freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass

nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der

bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonst dieses Institut seines Sinnes

beraubt würde. Anderseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger

Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere

Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193, E. 3

m.w.H.).

5.3

Das Bundesgericht verlangt keine

Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die

bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,

geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken

weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des

Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung

verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung

für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,

was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung

des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.

BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

6.1

Die Vorinstanz erwog in der

angefochtenen Verfügung, dass sich in Bezug auf die prognostische Einschätzung

folgende negative Faktoren finden liessen: a) zweifach einschlägig vorbestraft im

Ausland; b) Disziplinierungen und c) keine vertiefte Auseinandersetzung mit der

Delinquenz. Legalprognostisch positiv seien insbesondere folgende Faktoren: a)

bis auf zwei Disziplinierungen Wohlverhalten im Vollzug; b)

Verantwortungsübernahme für Delikte; c) zeigt Reue; d) Bereitschaft zur

Rückkehr ins Heimatland; e) kontrollierte Rückführung ins Heimatland

grundsätzlich möglich; f) gemäss eigenen Angaben geregeltes

Entlassungssetting im Heimatland. Die Aufzählungen seien nicht abschliessend.

Dem Beschwerdeführer werde insbesondere

wegen seines Vorlebens mit einschlägigen Verurteilungen in Moldawien und

Deutschland eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe sich weder durch

diese beiden Verurteilungen noch durch den fast zweijährigen Aufenthalt im Strafvollzug

in Deutschland beeindrucken lassen und sei nach seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug in Deutschland und der Ausschaffung nach Moldawien im Februar 2017

bereits einige Monate später in die Schweiz eingereist, um weitere

Einbruchdiebstähle zu begehen. Das Haftgericht des Kantons Solothurn sei in

seiner Verfügung vom 23. November 2018 zum Schluss gekommen, dass sich der

Beschwerdeführer offensichtlich nur hier aufgehalten habe, um Delikte zu

begehen. Er selber habe während des aktuellen Strafvollzugs angegeben, aus

finanziellen Motiven gehandelt zu haben. Es sei somit nicht davon auszugehen,

dass die unveränderten Lebensverhältnisse (in seinem Heimatland) nach der

Entlassung geeignet seien, ihn von der Begehung von weiteren Straftaten

abzuhalten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein drohender Strafrest

den Beschwerdeführer vor erneuter Delinquenz abhalten könnte. Während des

Strafvollzugs habe keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Delinquenz

stattgefunden, eine tiefgreifende Veränderung seiner Persönlichkeit sei –

obwohl er sich einsichtig und reuig zeige – nicht auszumachen. Insbesondere die

Vorstrafen seien es, die den Schluss nahelegten, dass das Rückfallrisiko für

erneute Delinquenz wesentlich in seiner Person liege. Aktuell gebe es keine

Hinweise, dass sich dieses Risiko während des laufenden Strafvollzugs verändert

haben könnte. Zu dem als legalprognostisch günstigen Wohlverhalten im Vollzug

ist zudem relativierend festzuhalten, dass ein solches erwartet werden dürfe.

6.2

Der Beschwerdeführer macht hiergegen

geltend, aus dem Vollzugsbericht der JVA Lenzburg gehe hervor, dass das

Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug als einwandfrei bezeichnet werden

könne. Das Verhalten im Vollzug stelle somit kein Argument dar, welches gegen

eine bedingte Entlassung spreche. Es sei stattdessen als Argument für die

Bejahung der bedingten Entlassung zu nennen. Selbst wenn die Praxis des

Bundesgerichts seit längerer Zeit dazu tendiere, verstärkt auf sozialpräventive

Kriterien abzustellen und es fraglich sei, ob ein vorbildliches Verhalten im

Vollzug überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement

bei einer Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang

mitzuberücksichtigen sei, dürfe das Benehmen während des Vollzugs nicht völlig

ausser Acht gelassen werden. Genau dies habe die Beschwerdegegnerin aber getan.

Sie habe im angefochtenen Entscheid auf das gute Vollzugsverhalten des

Beschwerdeführers hingewiesen, dieses positive Prognosekriterium sodann im

Rahmen ihrer Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang

letztlich unbeachtet gelassen.

Nach der Argumentation der Vorinstanz

scheine das Vorleben des Beschwer­deführers mit einschlägigen Verurteilungen in

Moldawien und Deutschland haupt­verantwortlich für die ungünstige Legalprognose

zu sein. Damit verkenne die Vorinstanz, dass die Legalprognose nicht

vordergründig aufgrund eines Umstandes, sondern aufgrund einer Gesamtwürdigung

von Umständen zu stellen sei. Von der Vorinstanz nicht oder zu wenig

berücksichtigt seien insbesondere die prognose­relevanten Faktoren wie

Täterpersön­lichkeit, deliktisches und sonstiges Verhalten des Täters und

voraussichtliche Lebens­verhältnisse nach der Entlassung.

Betreffend die Täterpersönlichkeit habe

der Beschwerdeführer in der JVA Lenzburg die forensische Therapie nicht in

Anspruch genommen, weil er bereits im Rahmen des Eintrittsgespräches, geführt

durch den Sozialdienst, die volle Verantwortung für die von ihm verübten

Delikte übernommen habe. Zudem habe er sich vom ersten Tag in der JVA Lenzburg

an einsichtig und reuig gezeigt. Diese Tatsachen legten den Schluss nahe, dass

er bereits zu diesem Zeitpunkt von der Delinquenz abgekehrt sei. Diese

Einstellung habe sodann nicht etwa nur kurz gewährt. Vielmehr habe der

Beschwerdeführer diese beibehalten, was sich namentlich anlässlich des zweiten

Gespräches eindrücklich offenbart habe. Zudem habe er seine Einsicht und Reue

auch im Gesuch um bedingte Entlassung zum Ausdruck gebracht. Daraus gehe

eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer Einsicht und tätige Reue über einen

Zeitraum von längerer Dauer an den Tag lege. Ausserdem sei mit dem

Beschwerdeführer mangels Bedarf auch kein Vollzugsplan mit entsprechendem

individuellem Vollzugsziel vereinbart worden. Demzufolge sei auch nicht

ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer Vollzugsziele nicht erreicht haben

sollte. Vielmehr sei von der Inanspruchnahme der Therapie abgesehen worden,

weil sie sich aufgrund der bereits reifen und gefestigten Persönlichkeit des Beschwerdeführers

als nicht notwendig erwiesen habe. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der

Beschwerdeführer aus finanziellen und nicht aus persönlichkeitsbedingten

Gründen delinquiert habe. Gemäss den im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten

Angaben des Beschwerdeführers habe dieser nun begriffen, dass man arbeiten

müsse, um Geld zu verdienen. In diesem Zusammenhang sei gleichsam zu erwähnen,

dass der Beschwerdeführer für 15 Jahre des Landes verwiesen worden sei, weshalb

(sinnvollerweise) auch keine Bewährungshilfe angeordnet worden sei. Somit sei

es nicht hinzunehmen, dass sich die aus vorgenannten Gründen nicht

stattgefundene Deliktsaufarbeitung nun zum Nachteil des Beschwerdeführers

auswirken solle.

Mit Blick auf das deliktische und

sonstige Verhalten des Täters falle ins Gewicht, dass sich die vom

Beschwerdeführer verübten Straftaten nie gegen hohe Rechtsgüter wie Leib und

Leben oder die sexuelle Integrität gerichtet hätten. Dies gelte auch für die im

Ausland verübten Sachverhalte. Deshalb sei in casu eine erhöhte Rückfallgefahr,

welche Voraussetzung für die Verweigerung der bedingten Entlassung sei, nicht

leichthin anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Taten stets

Rücksicht auf die Rechtsgüter Leib und Leben genommen. Auch aus dem respektvollen

Umgang gegenüber Mitinsassen und Anstaltspersonal im Strafvollzug ergäben sich

entscheidende Rückschlüsse auf den Umgang und die Wertschätzung des

Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitmenschen. Das Verhalten des

Beschwerdeführers sei daher neben der Art und Weise der Tatausführung auch bei

der zuvor erläuterten Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen.

Betreffend die voraussichtlich zu

erwartenden Lebensumstände bringt der Beschwerdeführer vor, diese hätten sich

positiv geändert. Er könne in seinem Haus bei seiner Familie leben. Ausserdem

werde er wieder im Baugewerbe arbeiten und damit seinen Lebensunterhalt

verdienen. Diese Zukunftsperspektive lasse sich auch mit seiner als sehr gut

bewerteten Arbeitsleistung im Vollzug in Einklang bringen, zumal er sein

handwerkliches Geschick – auch bei anspruchsvolleren Tätigkeiten – stets unter

Beweis zu stellen vermocht habe. Im Gesuch um bedingte Entlassung habe er

zusätzliche Gründe angeführt.

Zur die Differenzialprognose führt der

Beschwerdeführer aus, die Vor­instanz habe festgehalten, dass die Prognose

sowohl bei einer bedingten Entlassung als auch bei Vollverbüssung der Strafe

ungünstig sei. Sie gehe davon aus, dass auch ein drohender Strafrest den

Beschwerdeführer nicht vor einer Begehung weiterer Straftaten abhalten könne.

Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die Gefahr erneuter Straftaten bei einer

bedingten Entlassung nicht höher einzuschätzen sei als bei Vollverbüssung. Nach

dem klaren Willen des Gesetzgebers bilde die bedingte Entlassung die Regel, von

der nur aus guten Gründen abgewichen werden könne. Solche seien nicht

ersichtlich.

Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei

festzuhalten, dass die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden

Faktoren eine weitere Delinquenz des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich

erscheinen liessen.

7.1

Unbestritten ist unter den Parteien,

dass sich das bis auf wenige Ausnahmen einwandfreie Verhalten des

Beschwerdeführers im Strafvollzug günstig auf die Legalprognose auszuwirken

hat. Diesem Gesichtspunkt kommt allerdings mit Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung keine überragende Bedeutung zu. Diesbezüglich ist zu

berücksichtigen, dass sich gerade hartnäckig Rückfällige in Anstalten oft gut

oder doch unauffällig benehmen (BGE 98 Ib 107; 101 Ib 153; 103 Ib 27). Entscheidend

ist mit Blick auf den spezialpräventiven Charakter der bedingten Entlassung, ob

dem Beschwerdeführer in der Gesamtsicht eine positive Bewährungsprognose

gestellt werden kann. Diesbezüglich sind zusätzlich zum Verhalten im Vollzug

das Vorleben, die Persönlichkeitsmerkmale des Täters, dessen Verhalten und die

zu erwartenden Lebensverhältnisse gesamthaft zu würdigen (vgl. die Systematik

bei Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 1-20).

7.2

Das Vorleben des Beschwerdeführers

fällt mit Blick auf die Bewährungsaussichten stark negativ ins Gewicht. Am 10.

März 2005 wurde er in der Republik Moldau wegen Diebstahls zu einer

Freiheitsstrafe von 5 Jahren, bedingt aufgeschoben während einer Probezeit von

einem Jahr, verurteilt. Sodann wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht

Augsburg (D) mit Urteil vom 10. November 2015 wegen schweren Bandendiebstahls

in vier tatmehrheitlichen Fällen und weiteren Delikten zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Am 8. Februar 2017 wurde er

vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen und in die Republik Moldau

abgeschoben. Wie aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. August

2019.

im abgekürzten Verfahren hervorgeht, beging der Beschwerdeführer den

ersten Einbruchdiebstahl in der Schweiz bereits in der Nacht vom 16. auf den

17.

Dezember 2017. Insgesamt werden dem Beschwerdeführer vierzehn in

gewerbsmässiger Absicht begangene Einbruchdiebstähle in einem Zeitraum von elf Monaten

zur Last gelegt. Mit Urteil vom 21. November 2019 hat das Amtsgericht Solothurn-Lebern

den Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren entsprechend schuldig gesprochen.

Der Beschwerdeführer ist nach dem

Gesagten einschlägig vorbestraft. Die Vorhalte im deutschen Strafverfahren

(schwerer Bandendiebstahl) präsentieren sich weitgehend parallel zu den hier zu

beurteilenden (gewerbsmässiger Diebstahl und Hausfriedensbruch). Auffallend

ist, dass der Strafvollzug in Deutschland auf den Beschwerdeführer offenbar

keinerlei abschreckende Wirkung zeitigte. Vielmehr reiste er neun Monate nach seiner

Abschiebung von Deutschland in die Republik Moldau bereits wieder mit der

Absicht in die Schweiz ein, weitere Einbruchdiebstähle zu begehen.

Bemerkenswert ist weiter, dass dem

Beschwerdeführer bereits in Deutschland die vorzeitige Entlassung, welche auf

denselben Grundsätzen beruht wie die bedingte Entlassung im schweizerischen

Recht (vgl. § 57 des deutschen StGB), gewährt wurde. Aufgrund der neuerlichen

Verurteilung in der Schweiz ist der Beschwerdeführer in Deutschland denn auch wieder

zur Verhaftung ausgeschrieben. Er hat noch 347 Tage Restfreiheitsstrafe aus der

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zu verbüssen. Die in Deutschland

angeordnete vorzeitige Entlassung hat sich folglich als Fehler erwiesen.

7.3

Betreffend die Persönlichkeitsmerkmale

kann kaum von einem ernstzunehmenden Gesinnungswandel des Beschwerdeführers

gesprochen werden. Entgegen der Beschwerde genügt der alleinige Umstand, dass der

Beschwerdeführer vordergründig die Verantwortung für seine Taten übernommen

hat, nicht aus. Die vom Beschwerdeführer gezeigte Reue beschränkte sich – soweit

ersichtlich – auf entsprechende Verbaläusserungen. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kommt aber der Tataufarbeitung im Strafvollzug mit Blick auf die

Legalprognose besondere Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2011 vom

19.

Juli 2011). Der Beschwerdeführer hat sich im Vollzug nicht mit seinem

deliktischen Verhalten auseinandergesetzt und die entsprechenden therapeutischen

Angebote, an sich zu arbeiten und Strategien zur zukünftigen Vermeidung

deliktischen Verhaltens zu erarbeiten, nicht wahrgenommen. Eine Veränderung der

problematischen Persönlichkeitsmerkmale ist nicht ersichtlich. Da keine

ernsthafte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Delikt aktenkundig

ist, fallen seine Persönlichkeitsmerkmale negativ ins Gewicht.

7.4

Das Verhalten des Beschwerdeführers

in der Vergangenheit war geprägt von einem kriminogenen Lebensstil. Zu diesem

Zweck reiste der Beschwerdeführer jeweils für längere Zeit ins Ausland, um dort

zusammen mit Komplizen gewerbsmässig, also nach der Art eines Berufes,

Einbruchdiebstähle zu begehen. Es ist zwar im Sinne der Beschwerde richtig,

dass sich die Delikte – in erster Linie Einbruchdiebstähle in Privathäuser –

nicht gegen die hochwertigsten Rechtsgüter richteten. Bei Einbrüchen in

bewohnte Liegenschaften ist aber grundsätzlich bereits von einer erheblichen

objektiven Tatschwere auszugehen, da dabei das Risiko einer Konfrontation mit

dem Liegenschaftsbewohner naturgemäss nie ganz ausgeschlossen werden kann. Das

Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften

einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein

Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren

Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden

und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt oder

führen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Eine

besondere Rücksichtnahme bei der Tatbegehung ist entgegen der Beschwerde nicht

erkennbar. Der Beschwerdeführer hat auch nicht in nennenswerter Weise zur

Wiedergutmachung seiner Delikte beigetragen. Diesbezüglich ist einzig die

Spende von CHF 50.00 zugunsten des Kinderschutzes Schweiz im Rahmen einer

vollzugsinternen Spendenaktion zu vermelden. Das Verhalten ist damit mit Blick

auf die Legalprognose weiterhin negativ zu berücksichtigen.

7.5

Betreffend die voraussichtlichen

Lebensverhältnisse nach dem Vollzug erscheint unbestritten, dass eine

diesbezügliche Prognose schwierig ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um

einen typischen «Kriminaltouristen», der gewerbsmässig Einbruchdiebstähle

verübt hat. Die Lebensaussichten zurück in der Republik Moldau sind wenig erbaulich.

Der Beschwerdeführer gibt vor, wieder als Bauarbeiter arbeiten zu wollen. Im

Vollzug war die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers gut. Angesichts der

wirtschaftlichen Situation in der Moldau erscheint jedoch fraglich, ob die diesbezügliche

Integration gelingen wird. In der Befragung zur Person vom 9. Januar 2019

gab der Beschwerdeführer an, nie einen festen Lohn gehabt zu haben. Im

Durchschnitt habe er jeweils gegen EUR 1'000.00 im Monat verdient. Es habe aber

auch Monate gegeben, in denen er nichts verdient habe. In wirtschaftlicher

Hinsicht sind die Aussichten folglich nicht geeignet, zur Deliktsvermeidung

beizutragen. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich in Bezug

auf die familiäre Situation, erscheinen relativ vage. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass dies den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht davon

abgehalten hat, zwecks Verübung von Delikten für längere Zeit ins Ausland zu

gehen. Die voraussichtlichen Lebensverhältnisse sind somit nicht geeignet, zu

einer positiven Legalprognose beizutragen.

7.6

In der Gesamtschau kann dem

Beschwerdeführer keine positive Bewährungsprognose gestellt werden. Bei

Rückfälligen sind höhere Anforderungen an eine günstige Prognose zu stellen

(BGE 104 IV 284). Positiv fällt einzig das Verhalten im Vollzug auf, was aber –

wie erwähnt – für sich allein nicht entscheidend ist. Die übrigen mit Blick auf

die Legalprognose zu prüfenden Elemente fallen zu Ungunsten des

Beschwerdeführers aus. Dieser hat bereits in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu

den jetzt zu verbüssenden Straftaten ähnliche Delikte verübt. Der Strafvollzug

in Deutschland hatte keinerlei Wirkung auf den Beschwerdeführer. Es wurde ihm

gar – im Nachhinein betrachtet zu Unrecht – die vorzeitige Entlassung gewährt.

Der Beschwerdeführer hat eine beachtliche Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt. Bis

zu den Delikten in der Schweiz vergingen nur neun Monate. Sodann ist keine

echte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner Tat im Vollzug

erkennbar. Das wiederholte deliktische Verhalten – gewerbsmässige Verübung von

Einbruchdiebstählen als Kriminaltourist – ist von nicht unerheblicher Schwere. Der

Strafvollzug hat nicht zur Senkung des Rückfallrisikos beigetragen. Schliesslich

weisen die voraussichtlichen Lebensverhältnisse im Heimatland des

Beschwerdeführers keinen deliktpräventiven Charakter auf. Es ist deshalb auch

in Zukunft davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ähnliche Delikte wie in

der Vergangenheit verüben wird. Entgegen der Beschwerde ist unerheblich, ob

sich die Legalprognose durch den Vollzug der Reststrafe verbessern lässt. Die

Vorinstanz hat folglich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

bedingten Entlassung zufolge des nach wie vor erheblichen Rückfallrisikos zu

Recht abgewiesen.

8.1

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8.2

Rechtsanwältin Eveline Roos ist

unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. In ihrer Kostennote

macht sie eine Entschädigung von CHF 2'739.55 (Honorar 13.25h à CHF 180.00 =

CHF 2'385.00, Auslagen CHF 158.70, zzgl. MWST) geltend. Für das Aktenstudium

macht Rechtsanwältin Roos einen Aufwand von 3.5 Stunden und für das Verfassen

der Beschwerde von insgesamt 7.5 Stunden geltend. Dies erscheint sehr hoch,

zumal es sich nicht um einen besonders komplexen Fall handelte. Die Akten und

die sich stellenden rechtlichen Probleme waren überschaubar. Der Fall bewegte

sich überdies an der Grenze zur Aussichtslosigkeit. In solchen Fällen hat die

amtliche Vertretung den Aufwand auf ein Minimum zu reduzieren. Es rechtfertigt

sich deshalb, den Aufwand für das Aktenstudium um eine Stunde und den Aufwand

für das Verfassen der Beschwerde um 2 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich eine

Entschädigung von (aufgerundet) CHF 2'158.00 (Honorar 10.25h à CHF 180.00 = CHF

1'845.00, Auslagen CHF 158.70, zzgl. MWST). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, wird auf

CHF 2'158.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist durch den Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123 ZPO)

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann