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Entscheid

VWBES.2021.119

Regelung des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile

5. Mai 2021Deutsch14 min

Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, das Kind C.___,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schwartz

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Olten-Gösgen,

2. B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Regelung

des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ und A.___ sind die getrennt

voneinander lebenden Eltern von C.___ (geb. 2014). Mit Eheschutzurteil vom

20. September 2017 wurde das Kind unter die elterliche Obhut der Mutter

gestellt und dem Kindsvater das Recht eingeräumt, seinen Sohn jedes zweite

Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr sowie an jedem Mittwoch

von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und zweimal im Jahr

eine Woche Ferien mit ihm zu verbringen.

2. Mit Abänderungsurteil vom

3. Februar 2020 hat der Eheschutzrichter eine Vereinbarung der Kindseltern

genehmigt, wonach das Kind für die Dauer der Trennung unter die geteilte Obhut

beider Eltern gestellt wird und den Wohnsitz bei der Mutter hat (Ziffer 1).

Weiter wurden die Betreuungsanteile der Eltern wie folgt festgelegt: Der Vater

betreut das Kind von Freitag 11:45 Uhr bis Montag 13:30 Uhr. Die Mutter betreut

das Kind in der übrigen Zeit. In der Schulferienzeit gilt die analoge Regelung.

Die Eltern haben das Recht, das Kind während zwei Wochen während der

Schulferienzeit zu sich in die Ferien zu nehmen (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde

die Finanzierung festgelegt und in Ziffer 4 festgehalten, die Regelung gemäss

Ziffer 1 bis 3 hiervor gelte ab 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020.

Vorbehalten bleibe eine Neubeurteilung.

3. Der Kindsvater reichte in der Folge bei

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen verschiedene

«Gefährdungsmeldungen» ein, worin er behauptete, das Kind leide bei der Mutter.

4. Die KESB hörte die Kindseltern im

Beisein der Beiständin am 12. Oktober 2020 persönlich an. Dabei teilte die

Kindsmutter unter anderem mit, dass C.___ nun auch am Montagmorgen ab 8:15 Uhr

Kindergarten habe und dass es nicht gut für ihn sei, wenn er so früh am Morgen

mit dem öffentlichen Verkehr vom Wohnort des Kindsvaters in Derendingen nach

Olten fahren müsse.

5. Nachdem die Kindsmutter geäussert

hatte, sie wolle die Scheidung einreichen, forderte die KESB die Kindseltern

mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 auf, innert 30 Tagen bekanntzugeben, ob

sie ein schriftliches Scheidungsverfahren einzuleiten gedenken würden.

Andernfalls würde die KESB das Verfahren weiterführen.

6. Mit Eingabe vom 30. November

2020 teilte Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser der KESB mit, dass der Kindsvater ihn

mandatiert habe, um in Bälde die Scheidungsklage einzureichen.

7. Nach entsprechenden Abklärungen

stellte die KESB mit Verfügung vom 18. Februar 2021 fest, dass noch kein

Ehescheidungsverfahren anhängig gemacht worden sei. Es sei vorgesehen, den

Betreuungsanteil des Kindsvaters wie folgt neu zu regeln: In Abänderung von

Ziffer 2 Satz 1 des Abänderungsurteils des Richteramts Olten-Gösgen vom

3. Februar 2020 betreue der Vater den gemeinsamen Sohn C.___ jeweils von

Freitag 11:45 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr. Den Parteien wurde Gelegenheit

gegeben, innert 20 Tagen zur vorgesehenen Neuregelung Stellung zu nehmen.

8. Mit Eingabe vom 15. März 2021

teilte der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, mit, dass

nun das Ehescheidungsverfahren anhängig gemacht worden sei (Ehescheidungsklage

vom 19. März 2021). Somit sei die Regelung der Kinderbelange fortan von

dem für die Scheidung zuständigen Gericht vorzunehmen. Sollte die KESB wider

Erwarten dennoch einen Entscheid betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs

und der Betreuungsanteile treffen wollen, so werde vorliegend um eine

Fristerstreckung von 30 Tagen zur Einreichung der Stellungnahme zur

vorgesehenen Neuregelung ersucht. Aufgrund der derzeit hohen Arbeitsbelastung

sei es bisher nicht möglich gewesen, die entsprechende Stellungnahme zu

verfassen.

9. Mit Entscheid vom 17. März 2021

wies die KESB das Fristerstreckungsgesuch ab (Ziff. 2.1) und änderte den

Betreuungsanteil des Kindsvaters wie angekündigt (Ziff. 2.2). Einer allfälligen

Beschwerde gegen Ziffer 2.2 wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und Ziffer

2.2 als vollstreckbar erklärt. Die Parteien wurden aufgefordert, die KESB

unverzüglich über die allfällige Einreichung eines Scheidungsbegehrens (mittels

dessen Kopie) zu informieren. Die Verfahrenskosten würden im Hauptentscheid

festgesetzt.

10. Gegen diesen Entscheid liess der

Kindsvater, A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schwartz, am

29. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

Der Beschwerdeführer

schliesst unter Kosten- und Entschädigungsfolgen dahin:

A. Hauptsache:

1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.

2. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

3. Der Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 17. März 2021 sei

aufzuheben.

4. Die Betreuungsanteile des Kindsvaters seien

vorerst wie im Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 3. Februar 2020 zu

belassen.

5. Das Kind C.___, geb. 2014, sei durch die

Beschwerdeinstanz vor Entscheidfällung anzuhören:

Eventualiter sei die

Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, das Kind C.___,

geb. 2014 umgehend anzuhören.

Subeventualiter sei die

Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton

Solothurn aufzuerlegen.

7. Dem Beschwerdeführer sei eine

angemessene Parteientschädigung in der Höhe von mind. CHF 2'500.00 (zzgl.

MwSt.) zuzusprechen.

B. Unentgeltliche

Rechtspflege

1. Auf das Gesuch sei einzutreten.

2. Das Gesuch sei gutzuheissen.

3. Dem Beschwerdeführer sei in vorliegendem

Verfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4. Dem Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt

Marco Schwartz, als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5. Für das Verfahren betreffend Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege seien keine Kosten zu erheben.

Der Beschwerdeführer liess vorbringen,

die KESB habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er sich

trotz fristgerechtem Fristerstreckungsgesuch nicht habe äussern dürfen sowie

indem das Kind nicht angehört worden sei. Die Behörde verhalte sich zudem

treuwidrig und überspitzt formalistisch, indem sie eine Regelung erlassen habe,

obwohl sie darauf hingewiesen worden sei, dass ein Ehescheidungsverfahren

eingeleitet worden sei. Sie wäre dafür auch gar nicht mehr zuständig gewesen.

Die Übergaben am Montagmorgen hätten dem

Wunsch des Kindes entsprochen, da sich dieses wünsche, mehr Zeit mit dem

Kindsvater verbringen zu können. Die angeordnete Massnahme widerspreche nicht

nur dem Willen des Kindes, sondern auch dessen Wohl. Die Kindsmutter habe das

Kind bei der ersten Übergabe am Sonntagabend nicht abgeholt. Der Entscheid sei

unangemessen.

11. Am 12. April 2021 reichte die

Beiständin, D.___, eine Stellungnahme ein und unterstützte im Wesentlichen den

Entscheid der KESB. Sie wies auf das angespannte Verhältnis der Kindseltern und

den Loyalitätskonflikt von C.___ hin und empfahl ein

Erziehungsfähigkeitsgutachten und eine Kindesanhörung.

12. Ebenfalls am 12. April 2021

nahm die Kindsmutter, B.___, Stellung.

13. Mit Vernehmlassung vom 12. April

2021 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf

eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur

Begründung wurde ausgeführt, die KESB erachte sich nach wie vor als

unzuständig, in einem strittigen Verfahren eine Neuregelung der elterlichen

Obhut vorzunehmen. Dafür wäre das Gericht im Rahmen eines Eheschutzabänderungs-

oder eines Ehescheidungsverfahrens zuständig. Die KESB sei aber aufgrund der

Führung der Beistandschaft und von eingereichten Gefährdungsmeldungen

involviert. Der Beschwerdeführer sei mehrfach auf die Zuständigkeit des

Gerichts hingewiesen worden und es sei dort mehrmals nachgefragt worden, ob ein

Verfahren anhängig sei, was verneint worden sei. Nun bringe der Beschwerdeführer

mit Beschwerde vom 15. März 2021 vor, dass er eine Scheidungsklage

eingereicht habe, wobei er jedoch ein in der Zukunft liegendes Datum

(19. März 2021) angebe. Die KESB gehe davon aus, dass noch kein

Ehescheidungsverfahren hängig sei.

Die KESB gehe von einer erheblichen

Gefährdung des Kindswohls aus. Sie sei jedoch machtlos, weil sie nicht dafür

zuständig sei, die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern abzuklären und gestützt

darauf eine Obhutsregelung anzuordnen, welche kindswohlverträglich wäre.

Vorliegend bestehe effektiv gar keine

Regelung des persönlichen Verkehrs, sondern die Eltern hätten die alternierende

Obhut (das Richteramt habe in seinem Urteil vom 3. Februar 2020 den

Begriff der «geteilten» Obhut verwendet). Die KESB sei lediglich befugt, im

Rahmen der bestehenden alternierenden (bzw. «geteilten») Obhut die

Betreuungsanteile zu modifizieren. Dies sei mit Entscheid vom 17. März

2021 getan worden, nachdem der Kindsvater wiederholt versucht habe, diesen

Entscheid mit Ankündigung einer Scheidungsklage oder mit

Fristerstreckungsbegehren hinauszuzögern. Die KESB versuche mit ihrem Entscheid

ein wenig Beruhigung in den Wochenablauf des Kindes zu bringen.

Sofern der Kindsvater nun wirklich die

Scheidungsklage eingereicht hätte, wäre das Gericht für Kindesschutzmassnahmen

zuständig. Der Kindsvater könnte diesfalls beim Scheidungsrichter beantragen,

die von der KESB getroffenen vorsorglichen Massnahmen aufzuheben. Diesfalls

würde das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gegenstandslos.

14. Mit Verfügung vom 15. April

2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege bewilligt, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung hingegen abgewiesen.

15. Am 26. April 2021 liess der

Beschwerdeführer Beweismittel einreichen, wonach er am 12. März 2021 eine

Scheidungsklage beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt anhängig gemacht hat und

für den 8. Juni 2021 zu einer Hauptverhandlung vorgeladen wurde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Solange das parallel

zuständige Ehescheidungsgericht keine abweichende Regelung erlassen hat, ist A.___

durch den angefochtenen Entscheid der KESB beschwert und damit zur Beschwerde vor Verwaltungsgericht legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt als erstes

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.1

Gemäss § 23 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind die Parteien vor Erlass

einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören; sie haben das Recht, sich

schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen (Abs.

1). Die vorgängige Anhörung kann bei Dringlichkeit unterbleiben; sie ist

möglichst bald nachzuholen (Abs. 2).

2.2

Die Vorinstanz hat dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2021 Gelegenheit gegeben,

sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern. Der Beschwerdeführer hat mit

Eingabe vom 15. März 2021 um Fristerstreckung gebeten, was die Vorinstanz

abgewiesen und den angefochtenen Entscheid erlassen hat.

2.3

Gemäss § 10 VRG können behördlich

gesetzte Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, sofern vor Ablauf

darum nachgesucht wird (Abs. 1). Die gleiche Frist darf nur ausnahmsweise mehr

als einmal erstreckt werden (Abs. 1bis). Wird die Erstreckung abgelehnt,

so ist eine kurze Nachfrist zu setzen (Abs. 2).

2.4

Die Vorinstanz hat sich auf den

Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer habe keine zureichenden Gründe für

eine Fristerstreckung vorgebracht und hat das Gesuch deshalb abgewiesen. Eine

Nachfrist nach § 10 Abs. 2 VRG hat sie hingegen nicht gewährt, sondern hat

sofort entschieden. Sie hat dem Beschwerdeführer auch nicht die Möglichkeit gegeben,

sich nachträglich noch zu äussern. Damit hat sie seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt.

2.5.1

Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu

einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2; Bernhard

Waldmann / Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich / Basel / Genf 2016, Art.

29.

N 114 ff.).

2.5.2

Der Beschwerdeführer hatte

ausreichend Gelegenheit, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Rückweisung an die

KESB würde zu einem formalistischen Leerlauf führen, insbesondere nachdem das

Verfahren bereits beim Scheidungsgericht hängig ist. Die Regelung der

Betreuungsanteile bedarf zudem im Sinne des Kindswohls der baldigen Klärung,

weshalb von einer Rückweisung abzusehen ist. Die Gehörsverletzung wird bei der

Kostenverteilung zu berücksichtigen sein.

2.6

Indem die Vorinstanz im Weiteren bisher

keine Kindsanhörung durchgeführt hat, wurde hingegen das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers nicht verletzt. Dies schon deshalb nicht, weil es sich bei

der angefochtenen Anordnung erst um eine vorsorgliche Massnahme handelt und das

Verfahren noch nicht abgeschlossen wurde. Nachdem nun das Verfahren beim

Scheidungsgericht hängig ist, wird dieses für eine allfällige Kindesanhörung

zuständig sein. Aus den gleichen Gründen ist auch der Antrag um Kindesanhörung

vor Verwaltungsgericht abzuweisen. Das Kind sollte nur einmal angehört werden,

um es keinen unnötigen Belastungen auszusetzen.

3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die

Zuständigkeit der KESB zum Erlass des angefochtenen Entscheids. Diese habe sich

treuwidrig und überspitzt formalistisch verhalten, nachdem er auf die

eingereichte Scheidungsklage hingewiesen habe, wenn auch mit falschem Datum.

3.2

Klarzustellen ist, dass es

vorliegend nicht um die Abänderung einer gerichtlichen Anordnung nach Art. 315b

ZGB geht. Die gerichtliche Regelung vom 3. Februar 2020 war lediglich bis

zum 31. Dezember 2020 beschränkt. Danach bestand keine Regelung mehr.

3.3

Art. 315a ZGB regelt die

Zuständigkeit des Gerichts: Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den

Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu

den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen

und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Abs. 1). Die

Kindesschutzbehörde bleibt gemäss Art. 315a Abs. 3 ZGB jedoch befugt, ein vor

dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen

(Ziff. 1); die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen,

wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Ziff. 2).

3.4

Die KESB hat sich von Anfang an auf

den Standpunkt gestellt, die Kindseltern sollten sich zur Regelung der Betreuungsanteile

ihres Kindes an das Scheidungsgericht wenden. Sie hat den Eltern entsprechende

Fristen gesetzt und auch bei den in Frage kommenden Gerichten nachgefragt. Erst

als die gerichtliche Regelung vom 3. Februar 2020 ausgelaufen war und sich

keine baldige Neureglung durch ein Gericht abzeichnete, griff sie zum Schutz

des Kindes, welches sich in der hochstrittigen Elternsituation offensichtlich

in einem massiven Loyalitätskonflikt befindet, ein, um die Situation etwas zu

entschärfen. Dies ist weder treuwidrig noch überspitzt formalistisch. Die KESB

durfte dies gestützt auf Art. 315a Abs. 3 ZGB tun, auch wenn das gerichtliche

Verfahren bereits eingeleitet war.

4.

Die KESB hat die Betreuungsanteile in

einer vorsorglichen Massnahme neu so festgelegt, dass das Kind nicht mehr am

frühen Montagmorgen mit dem öffentlichen Verkehr von Derendingen nach Olten

pendeln muss, um rechtzeitig um 8:15 Uhr im Kindergarten zu sein. Diese

Regelung ist offensichtlich kindswohlverträglicher und entlastet die Situation,

wenn das Kind bereits am Sonntagabend um 19:00 Uhr zu seiner Mutter

zurückkehren und dann am Montagmorgen von da aus in den Kindergarten gehen

kann. Die Vorinstanz durfte sich mit einer summarischen Tatsachenerhebung

begnügen, da es sich lediglich um eine vorläufige Anordnung handelt. Es wird

dem Scheidungsgericht obliegen, die Situation umfassend zu prüfen und die

Betreuungsanteile für die weitere Zukunft zu bestimmen. Vorläufig ist diese

Regelung angemessen und im Kindswohl.

Im Umstand, dass die Kindsmutter das

Kind am ersten Sonntagabend nach der neuen Regelung nicht am Bahnhof abgeholt

hat, ist keine Kindswohlgefährdung seitens der Kindsmutter erkennbar, wie sie

der Beschwerdeführer behauptet. Es hat sich offensichtlich um ein

Missverständnis gehandelt. Vielmehr ist das Vorgehen des Kindsvaters zu

hinterfragen, der mit dem Kind am späten Sonntagabend von Olten wieder zurück

nach Derendingen gereist ist und dann am frühen Montagmorgen von dort schon

wieder nach Olten in den Kindergarten, statt sich mit der Kindsmutter in

Verbindung zu setzen, um dem Kind den nötigen Schlaf zu verschaffen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte grundsätzlich der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Aufgrund der Gehörsverletzung sind ein Viertel der Kosten durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen. Die anderen drei Viertel trägt der Staat aufgrund der

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Für diesen Anteil von CHF 750.00

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren vorbehalten,

sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Aufgrund der Gehörsverletzung ist dem

Beschwerdeführer durch den Kanton zudem eine teilweise Parteientschädigung

auszurichten. Für diesen Anteil erscheinen CHF 500.00 angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 einen Anteil von

CHF 750.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Staat. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn auch den

Anteil des Beschwerdeführers von CHF 750.00; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn in diesem Umfang während zehn

Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann