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Entscheid

VWBES.2021.12

Sozialhilfe

11. März 2021Deutsch9 min

Tätigkeit ein (Zusatz-)Einkommen, das er nicht deklariere, wurde er am 3. September

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale

Dienste Zuchwil-Luterbach,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)

wird durch die sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach seit längerer Zeit

unterstützt. Weil der Verdacht bestand, er erziele durch selbstständige

Tätigkeit ein (Zusatz-)Einkommen, das er nicht deklariere, wurde er am 3. September

2020 mittels Verfügung aufgefordert, bis am 15. September 2020 verschiedene

Unterlagen einzureichen und es wurde ihm angedroht, die Nichterfüllung der

Auflagen könne eine Kürzung des Grundbedarfs von bis zu 30 % oder auch die

Einstellung der Sozialhilfe zur Folge haben. Weil die Unterlagen nicht

fristgerecht eingereicht wurden, verfügte die Sozialbehörde am 28. September

2020 die Sistierung der Sozialhilfe per 30. September und kündigte an,

nach Eingang und Prüfung der verlangten Unterlagen werde neu entschieden. Falls

die Unterlagen nicht bis zum 15. Oktober 2020 eingereicht würden, werde das

Sozialhilfedossier geschlossen und eine Wiederanmeldung würde auch dann nur

noch mit den vollständigen Unterlagen bearbeitet.

2. Gegen beide Verfügungen beschwerte

sich der Beschwerdeführer beim Department des Innern (DdI). Dieses vereinigte

die beiden Beschwerden und entschied am 9. Dezember 2020 Folgendes:

1. Auf die Beschwerde vom 14. September

2020 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde vom 7. Oktober 2020 wird,

soweit sie die Verhältnismässigkeit der erteilten Auflage betrifft, abgewiesen.

Im Übrigen wird sie gutgeheissen und die Verfügung vom 28. September 2020

aufgehoben.

3. Für das Einreichen der relevanten

Unterlagen wird dem Beschwerdeführer eine neue Frist gesetzt bis am Montag, 4.

Januar 2021.

4. Der Beschwerdeführer wird für die

Akteneinsicht betreffend die Akten der sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach an

diese verwiesen.

5. Der Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen, zu protokollierenden Verhandlung wird abgewiesen.

6. Das Gesuch um Gewährung der integralen,

unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos geworden.

7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zur Begründung wurde ausgeführt, zur

Anfechtung der Verfügung vom 3. September 2020 (Aufforderung zur Einreichung

von Unterlagen) fehle es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen

Interesse, weil es sich um einen Zwischenentscheid handle und eine Beschwer

erst gegeben sei, wenn die Sozialhilfe tatsächlich gekürzt oder gestrichen

werde. Es sei deshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.

Bezüglich Sozialhilfeleistungen hätten die sozialen Dienste am 28. September

2020 die (gesetzlich nicht vorgesehene) Sistierung verfügt, hätten es jedoch

unterlassen, die Einstellung der Sozialhilfeleistungen korrekt zu verfügen.

Diese Vorgehensweise sei insbesondere aufgrund der erfolgten Einstellung der

Sozialhilfeleistungen ohne den Erlass einer Einstellungsverfügung nicht

korrekt, weshalb die Beschwerde entsprechend gutzuheissen sei.

3. Am 15. September 2020 erhob der

Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde,

welche zuständigkeitshalber dem DdI weitergeleitet wurde. Am 12. November 2020

entschied das Department in dieser Angelegenheit Folgendes:

1. Der Antrag auf Durchführung und

Protokollierung einer mündlichen Hauptverhandlung wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit

darauf eingetreten wird, gutgeheissen.

3. Die Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach

werden angewiesen, umgehend eine Kürzungsverfügung zur den Beschwerdeführer

betreffenden Leistungskürzungen im Zeitraum Mai 2019 bis Januar 2020 zu

erlassen und diese entsprechend zu begründen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zur Begründung führte es aus, für die

Kürzung der Sozialhilfeleistungen betreffend Zeitraum von Mai 2019 bis Januar

2020 liege keine anfechtbare Verfügung vor. Dies sei umgehend nachzuholen.

Hinzu komme, dass den SDZL mit verschiedenen – in früheren Beschwerdeverfahren

vor dem DdI ergangenen – Beschwerdeentscheiden das korrekte Kürzungsverfahren

inkl. des zwingenden Erfordernisses des Erlassens einer anfechtbaren

Kürzungsverfügung wiederholt erläutert worden sei. Die vorgenommene Kürzung

könne sich – entgegen der Ansicht der SDZL - nicht auf den

Departementalentscheid vom 27. März 2019 und eine entsprechende E-Mail

abstützen.

4. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021

erhob A.___ in einer unübersichtlichen, weitschweifigen und grossteils nicht

sachbezogenen 10-seitigen Eingabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Beschwerdeprozess sei zu sistieren

und die Kostengutsprache sowie Notwendigkeit eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands sei zu bestätigen. Die Verhandlung ist mündlich zu führen.

2. Es sei vom Verwaltungsgericht zu prüfen,

ob der Kantonsrat wie ein Spezialgericht als Organ der

Verwaltungsgerichtsbarkeit einzusetzen ist.

3. Es sei festzustellen, dass das

rechtliche Gehör vor Erlass einer Verfügung am 03. September 2020 nicht gewährt

wurde und deshalb der daran schliessende Prozess ein Amtsmissbrauch durch die

Angestellten der Gemeinde darstellt, um mich zu erniedrigen, mich zum Betteln

zu zwingen und mich obdachlos zu machen (Gefährdung der Gesundheit an Leib und Leben)

sowie meine Wirtschaftsfreiheit weiter zu verhindern.

4. Es sei eine nützliche Frist (max. 2

Tage) zu erlassen, um die Gemeinde Zuchwil zu zwingen, ihre Arbeit zu

erledigen, mir einen beschwerdefähigen Entscheid zuzustellen bezüglich Leistungskürzungen

vom April 2019 bis Mai 2020. Es sei grundsätzlich immer Einschreiben anstatt

A-Post-Plus zu verwenden.

5. Es sei zu bekräftigen, dass eine Kürzung

(Form, Umfang, Dauer etc.) vorgängig nicht verfügt worden war und deshalb

unrechtmässig erfolgte, zumal die nötigen Unterlagen von mir fristgerecht

eingereicht worden waren.

6. Es sei meine Entschädigung in vollem

Umfang gutzuheissen für meine Dienstleistungen, die bereits im 2011 angefangen

haben (Hinweise auf die systematische Ungleichbehandlung von Vater und Mutter;

Menschenrechtsverletzungen nach 1981 bis weit nach 2014 und die Folgen für die Gesundheit

in einer offensichtlich korrupten Rechtsprechung).

7. Es seien für die involvierten Parteien

psychologische Gutachten zu erstellen und sämtliche Akten seien von Amtes wegen

beizuziehen. Es sei sogleich ein Termin für die Akteneinsicht festzulegen.

8. Unter Kostenfolge zu Lasten der

Gegenparteien.

9. Es sei URP zu gewähren.

5. Die SDZL verzichteten mit Schreiben

vom 3. Februar 2021 auf eine eigene Stellungnahme und teilten mit, es erscheine

unmöglich auf diesen Wirrwarr an Anschuldigungen, Beschuldigungen, Vorwürfen

und haltlosen finanziellen Forderungen auch nur im Ansatz zu reagieren.

6. Das DdI beantragte am 1. Februar

2021, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer äussere

sich in seiner Beschwerdeschrift in weitschweifiger Weise zu Themen, die nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten (u.a. Diskriminierung,

Verleumdung, Drogen- und Menschenhandel, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,

Netzwerk Grenchen, etc.). Im angefochtenen Entscheid sei festgestellt worden,

dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die SDZL

nicht verletzt worden sei und es deshalb dem Beschwerdeführer an der

notwendigen Betroffenheit fehle. Falls doch, verfüge das DdI über dieselbe

Kognition, weshalb allfällige Verletzungen gegebenenfalls geheilt worden seien.

In Bezug auf die erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde sei festzuhalten, dass

diese mit Entscheid vom 12. November 2020 gutgeheissen worden sei. Das

Nichteintreten in dieser Beschwerde habe sich auf die durch den

Beschwerdeführer geforderten Entschädigungen bezogen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und (einigermassen)

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist auf die

zahlreichen Begehren und Ausführungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit

dem Beschwerdeentscheid des DdI vom 9. Dezember 2020 stehen. Dies gilt

insbesondere für die Rechtsbegehren Nr. 2 und 4 bis 7.

1.3

Zulässige Beschwerdegründe sind nach

§ 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

die Verletzung von kantonalem und Bundesrecht, wobei die Überschreitung oder

der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit. a), sowie

die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts. Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht (mehr) gerügt

werden, da als Vorinstanz bereits eine Rechtsmittelinstanz – hier das DdI –

entschieden hat (§ 67bis Abs. 2 VRG).

2.1

Der Beschwerdeführer verlangt

zunächst – ohne nähere Begründung – die Sistierung des Verfahrens.

Nach Art. 126 Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272), der hier analog und sinngemäss zur Anwendung gelangt (vgl. § 58 Abs. 1 VRG), kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies

verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom

Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Es ist nicht ersichtlich, aus

welchem Grund das Verfahren zu sistieren wäre. Insbesondere steht kein anderes

Verfahren in einem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden. Der

entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.2

Weiter beantragt der

Beschwerdeführer, die Verhandlung sei mündlich zu führen.

Gemäss § 71 VRG findet bei

Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In

allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der

Akten; sie können, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen. Vorliegend handelt es sich um keine Disziplinarsache,

sondern um eine Beschwerde im Sozialhilfebereich, die sachverhaltsmässig und

rechtlich ohne weiteres aufgrund der Akten entschieden werden kann. Auch dieser

Antrag ist deshalb abzuweisen.

3.

Der Beschwerdeführer macht weiter

eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er vor

Erlass der Verfügung vom 3. September 2020 nicht angehört worden sei. Er

verkennt, dass er diesbezüglich gar nicht mehr beschwert ist, weil die

Vorinstanz die Beschwerde in diesem Punkt mit ihrem Entscheid vom 12. November

2020.

ausdrücklich gutgeheissen und die SDZL angewiesen hat, eine korrekte

Kürzungsverfügung zu erlassen und diese entsprechend zu begründen. Und selbst

wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wäre diese – wie die

Vorinstanz richtig bemerkt – durch das Beschwerdeverfahren beim DdI, das über

volle Kognition verfügt, geheilt. Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen,

dass es sich bei der Verfügung der SDZL vom 3. September 2020, mit der der

Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bestimmte Unterlagen einzureichen, um

einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handelt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Praxisgemäss

wird in Verfahren betreffend Sozialhilfe auf die Erhebung von Kosten

verzichtet, sodass auch das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

hinfällig wird. Der Beschwerdeführer gilt als unterlegene Partei im Sinne von

Art. 106 ZPO, so dass die Ausrichtung einer Entschädigung ohnehin nicht infrage

kommt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann