VWBES.2021.12
Sozialhilfe
11. März 2021Deutsch9 min
Tätigkeit ein (Zusatz-)Einkommen, das er nicht deklariere, wurde er am 3. September
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste Zuchwil-Luterbach,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)
wird durch die sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach seit längerer Zeit
unterstützt. Weil der Verdacht bestand, er erziele durch selbstständige
Tätigkeit ein (Zusatz-)Einkommen, das er nicht deklariere, wurde er am 3. September
2020 mittels Verfügung aufgefordert, bis am 15. September 2020 verschiedene
Unterlagen einzureichen und es wurde ihm angedroht, die Nichterfüllung der
Auflagen könne eine Kürzung des Grundbedarfs von bis zu 30 % oder auch die
Einstellung der Sozialhilfe zur Folge haben. Weil die Unterlagen nicht
fristgerecht eingereicht wurden, verfügte die Sozialbehörde am 28. September
2020 die Sistierung der Sozialhilfe per 30. September und kündigte an,
nach Eingang und Prüfung der verlangten Unterlagen werde neu entschieden. Falls
die Unterlagen nicht bis zum 15. Oktober 2020 eingereicht würden, werde das
Sozialhilfedossier geschlossen und eine Wiederanmeldung würde auch dann nur
noch mit den vollständigen Unterlagen bearbeitet.
2. Gegen beide Verfügungen beschwerte
sich der Beschwerdeführer beim Department des Innern (DdI). Dieses vereinigte
die beiden Beschwerden und entschied am 9. Dezember 2020 Folgendes:
1. Auf die Beschwerde vom 14. September
2020 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde vom 7. Oktober 2020 wird,
soweit sie die Verhältnismässigkeit der erteilten Auflage betrifft, abgewiesen.
Im Übrigen wird sie gutgeheissen und die Verfügung vom 28. September 2020
aufgehoben.
3. Für das Einreichen der relevanten
Unterlagen wird dem Beschwerdeführer eine neue Frist gesetzt bis am Montag, 4.
Januar 2021.
4. Der Beschwerdeführer wird für die
Akteneinsicht betreffend die Akten der sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach an
diese verwiesen.
5. Der Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen, zu protokollierenden Verhandlung wird abgewiesen.
6. Das Gesuch um Gewährung der integralen,
unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos geworden.
7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zur Begründung wurde ausgeführt, zur
Anfechtung der Verfügung vom 3. September 2020 (Aufforderung zur Einreichung
von Unterlagen) fehle es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen
Interesse, weil es sich um einen Zwischenentscheid handle und eine Beschwer
erst gegeben sei, wenn die Sozialhilfe tatsächlich gekürzt oder gestrichen
werde. Es sei deshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.
Bezüglich Sozialhilfeleistungen hätten die sozialen Dienste am 28. September
2020 die (gesetzlich nicht vorgesehene) Sistierung verfügt, hätten es jedoch
unterlassen, die Einstellung der Sozialhilfeleistungen korrekt zu verfügen.
Diese Vorgehensweise sei insbesondere aufgrund der erfolgten Einstellung der
Sozialhilfeleistungen ohne den Erlass einer Einstellungsverfügung nicht
korrekt, weshalb die Beschwerde entsprechend gutzuheissen sei.
3. Am 15. September 2020 erhob der
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde,
welche zuständigkeitshalber dem DdI weitergeleitet wurde. Am 12. November 2020
entschied das Department in dieser Angelegenheit Folgendes:
1. Der Antrag auf Durchführung und
Protokollierung einer mündlichen Hauptverhandlung wird abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit
darauf eingetreten wird, gutgeheissen.
3. Die Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach
werden angewiesen, umgehend eine Kürzungsverfügung zur den Beschwerdeführer
betreffenden Leistungskürzungen im Zeitraum Mai 2019 bis Januar 2020 zu
erlassen und diese entsprechend zu begründen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
und keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zur Begründung führte es aus, für die
Kürzung der Sozialhilfeleistungen betreffend Zeitraum von Mai 2019 bis Januar
2020 liege keine anfechtbare Verfügung vor. Dies sei umgehend nachzuholen.
Hinzu komme, dass den SDZL mit verschiedenen – in früheren Beschwerdeverfahren
vor dem DdI ergangenen – Beschwerdeentscheiden das korrekte Kürzungsverfahren
inkl. des zwingenden Erfordernisses des Erlassens einer anfechtbaren
Kürzungsverfügung wiederholt erläutert worden sei. Die vorgenommene Kürzung
könne sich – entgegen der Ansicht der SDZL - nicht auf den
Departementalentscheid vom 27. März 2019 und eine entsprechende E-Mail
abstützen.
4. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021
erhob A.___ in einer unübersichtlichen, weitschweifigen und grossteils nicht
sachbezogenen 10-seitigen Eingabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Beschwerdeprozess sei zu sistieren
und die Kostengutsprache sowie Notwendigkeit eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands sei zu bestätigen. Die Verhandlung ist mündlich zu führen.
2. Es sei vom Verwaltungsgericht zu prüfen,
ob der Kantonsrat wie ein Spezialgericht als Organ der
Verwaltungsgerichtsbarkeit einzusetzen ist.
3. Es sei festzustellen, dass das
rechtliche Gehör vor Erlass einer Verfügung am 03. September 2020 nicht gewährt
wurde und deshalb der daran schliessende Prozess ein Amtsmissbrauch durch die
Angestellten der Gemeinde darstellt, um mich zu erniedrigen, mich zum Betteln
zu zwingen und mich obdachlos zu machen (Gefährdung der Gesundheit an Leib und Leben)
sowie meine Wirtschaftsfreiheit weiter zu verhindern.
4. Es sei eine nützliche Frist (max. 2
Tage) zu erlassen, um die Gemeinde Zuchwil zu zwingen, ihre Arbeit zu
erledigen, mir einen beschwerdefähigen Entscheid zuzustellen bezüglich Leistungskürzungen
vom April 2019 bis Mai 2020. Es sei grundsätzlich immer Einschreiben anstatt
A-Post-Plus zu verwenden.
5. Es sei zu bekräftigen, dass eine Kürzung
(Form, Umfang, Dauer etc.) vorgängig nicht verfügt worden war und deshalb
unrechtmässig erfolgte, zumal die nötigen Unterlagen von mir fristgerecht
eingereicht worden waren.
6. Es sei meine Entschädigung in vollem
Umfang gutzuheissen für meine Dienstleistungen, die bereits im 2011 angefangen
haben (Hinweise auf die systematische Ungleichbehandlung von Vater und Mutter;
Menschenrechtsverletzungen nach 1981 bis weit nach 2014 und die Folgen für die Gesundheit
in einer offensichtlich korrupten Rechtsprechung).
7. Es seien für die involvierten Parteien
psychologische Gutachten zu erstellen und sämtliche Akten seien von Amtes wegen
beizuziehen. Es sei sogleich ein Termin für die Akteneinsicht festzulegen.
8. Unter Kostenfolge zu Lasten der
Gegenparteien.
9. Es sei URP zu gewähren.
5. Die SDZL verzichteten mit Schreiben
vom 3. Februar 2021 auf eine eigene Stellungnahme und teilten mit, es erscheine
unmöglich auf diesen Wirrwarr an Anschuldigungen, Beschuldigungen, Vorwürfen
und haltlosen finanziellen Forderungen auch nur im Ansatz zu reagieren.
6. Das DdI beantragte am 1. Februar
2021, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer äussere
sich in seiner Beschwerdeschrift in weitschweifiger Weise zu Themen, die nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten (u.a. Diskriminierung,
Verleumdung, Drogen- und Menschenhandel, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
Netzwerk Grenchen, etc.). Im angefochtenen Entscheid sei festgestellt worden,
dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die SDZL
nicht verletzt worden sei und es deshalb dem Beschwerdeführer an der
notwendigen Betroffenheit fehle. Falls doch, verfüge das DdI über dieselbe
Kognition, weshalb allfällige Verletzungen gegebenenfalls geheilt worden seien.
In Bezug auf die erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde sei festzuhalten, dass
diese mit Entscheid vom 12. November 2020 gutgeheissen worden sei. Das
Nichteintreten in dieser Beschwerde habe sich auf die durch den
Beschwerdeführer geforderten Entschädigungen bezogen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und (einigermassen)
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist auf die
zahlreichen Begehren und Ausführungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit
dem Beschwerdeentscheid des DdI vom 9. Dezember 2020 stehen. Dies gilt
insbesondere für die Rechtsbegehren Nr. 2 und 4 bis 7.
1.3
Zulässige Beschwerdegründe sind nach
§ 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
die Verletzung von kantonalem und Bundesrecht, wobei die Überschreitung oder
der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit. a), sowie
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht (mehr) gerügt
werden, da als Vorinstanz bereits eine Rechtsmittelinstanz – hier das DdI –
entschieden hat (§ 67bis Abs. 2 VRG).
2.1
Der Beschwerdeführer verlangt
zunächst – ohne nähere Begründung – die Sistierung des Verfahrens.
Nach Art. 126 Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272), der hier analog und sinngemäss zur Anwendung gelangt (vgl. § 58 Abs. 1 VRG), kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies
verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom
Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Es ist nicht ersichtlich, aus
welchem Grund das Verfahren zu sistieren wäre. Insbesondere steht kein anderes
Verfahren in einem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden. Der
entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.2
Weiter beantragt der
Beschwerdeführer, die Verhandlung sei mündlich zu führen.
Gemäss § 71 VRG findet bei
Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In
allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der
Akten; sie können, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen. Vorliegend handelt es sich um keine Disziplinarsache,
sondern um eine Beschwerde im Sozialhilfebereich, die sachverhaltsmässig und
rechtlich ohne weiteres aufgrund der Akten entschieden werden kann. Auch dieser
Antrag ist deshalb abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer macht weiter
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er vor
Erlass der Verfügung vom 3. September 2020 nicht angehört worden sei. Er
verkennt, dass er diesbezüglich gar nicht mehr beschwert ist, weil die
Vorinstanz die Beschwerde in diesem Punkt mit ihrem Entscheid vom 12. November
2020.
ausdrücklich gutgeheissen und die SDZL angewiesen hat, eine korrekte
Kürzungsverfügung zu erlassen und diese entsprechend zu begründen. Und selbst
wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wäre diese – wie die
Vorinstanz richtig bemerkt – durch das Beschwerdeverfahren beim DdI, das über
volle Kognition verfügt, geheilt. Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen,
dass es sich bei der Verfügung der SDZL vom 3. September 2020, mit der der
Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bestimmte Unterlagen einzureichen, um
einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handelt.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Praxisgemäss
wird in Verfahren betreffend Sozialhilfe auf die Erhebung von Kosten
verzichtet, sodass auch das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
hinfällig wird. Der Beschwerdeführer gilt als unterlegene Partei im Sinne von
Art. 106 ZPO, so dass die Ausrichtung einer Entschädigung ohnehin nicht infrage
kommt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann