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Entscheid

VWBES.2021.120

Grundwasserabsenkung

27. April 2021Deutsch2 min

1. A.___ hat mit Beschwerde vom

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. April 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement

2. Baukommission

der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt

Solothurn,

3. C.___

vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,

Beschwerdegegner

betreffend Grundwasserabsenkung

zieht der Vizepräsident in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ hat mit Beschwerde vom

25. März 2021 den Entscheid des Bau- und Justizdepartements vom

27. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht angefochten, welcher ihm zusammen

mit dem Bauentscheid der Baukommission Stadt Solothurn vom 16. März 2021

eröffnet worden war.

Erwägungen

2.

Da die Beschwerde lediglich Verweise,

aber keinerlei Begründung enthielt, wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) mit Verfügung vom 30. März 2021 aufgefordert, seine Beschwerde

bis zum 16. April 2021 zu verbessern, indem er diese zu begründen und sich

insbesondere zu seiner Legitimation zu äusseren habe. Für den Unterlassungsfall

wurde dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf seine Beschwerde angedroht.

3.

Gemäss § 68 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem

Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben (Abs.

1). Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine

angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des

Nichteintretens im Unterlassungsfalle (Abs. 2).

4.

Der Beschwerdeführer bezahlte zwar

innert Frist den eingeforderten Kostenvorschuss, machte aber keine weitere

Eingabe. Da die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss und

Verweise nicht genügen (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286), genügt die

Beschwerde von A.___ den formellen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht

eingetreten werden kann.

5.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann