VWBES.2021.120
Grundwasserabsenkung
27. April 2021Deutsch2 min
1. A.___ hat mit Beschwerde vom
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. April 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement
2. Baukommission
der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt
Solothurn,
3. C.___
vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,
Beschwerdegegner
betreffend Grundwasserabsenkung
zieht der Vizepräsident in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ hat mit Beschwerde vom
25. März 2021 den Entscheid des Bau- und Justizdepartements vom
27. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht angefochten, welcher ihm zusammen
mit dem Bauentscheid der Baukommission Stadt Solothurn vom 16. März 2021
eröffnet worden war.
Erwägungen
2.
Da die Beschwerde lediglich Verweise,
aber keinerlei Begründung enthielt, wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) mit Verfügung vom 30. März 2021 aufgefordert, seine Beschwerde
bis zum 16. April 2021 zu verbessern, indem er diese zu begründen und sich
insbesondere zu seiner Legitimation zu äusseren habe. Für den Unterlassungsfall
wurde dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf seine Beschwerde angedroht.
3.
Gemäss § 68 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem
Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben (Abs.
1). Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine
angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfalle (Abs. 2).
4.
Der Beschwerdeführer bezahlte zwar
innert Frist den eingeforderten Kostenvorschuss, machte aber keine weitere
Eingabe. Da die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss und
Verweise nicht genügen (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286), genügt die
Beschwerde von A.___ den formellen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann