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Entscheid

VWBES.2021.123

Familiennachzug

8. Dezember 2021Deutsch21 min

er sich Sorgen mache, da sie gesundheitlich nicht stabil sei. Dem Gesuch waren zahlreiche

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Nardo

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sara Brandon,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 ersuchte

A.___ (geb. 1985) um Familiennachzug seiner Mutter B.___ (geb. 1960). Das

Gesuch begründete A.___ damit, dass seine Mutter alleine in Mazedonien lebe und

er sich Sorgen mache, da sie gesundheitlich nicht stabil sei. Dem Gesuch waren zahlreiche

Unterlagen beigefügt, welche sowohl die finanzielle Situation von B.___ als

auch der eigenen Familie des Beschwerdeführers aufzeigen.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) das

Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B.___ mit Verfügung vom 18. März 2021

ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Nachzug von Eltern sei

im geltenden Ausländerrecht nicht vorgesehen, weshalb Art. 28 Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) zur

Anwendung gelange. Bei den Garantieerklärungen der Söhne handle es sich um rechtlich

nicht durchsetzbare Versprechungen, welche die Verfügbarkeit der finanziellen

Werte nicht in vergleichbarem Mass sicherstellen würden, als wären es eigene

Mittel. Die Mutter verfüge zudem nicht über die notwendigen eigenen

finanziellen Mittel und habe auch sonst keine besondere persönliche Beziehung

zur Schweiz, welche einen eigenständigen Aufenthalt als Rentnerin nach

Art. 28 AIG rechtfertigen würde. Ebenso liege weder ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch ein Härtefall im Sinne

von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

vor.

3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Sara Brandon, Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:

1. Die Verfügung vom 18. März 2021

betreffend Abweisung des Familiennachzugs zugunsten von B.___ sei aufzuheben

und es sei ihr Gesuch vom 21. Februar 2020 gestützt auf Art. 28 AIG

eventualiter in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

gutzuheissen; eventualiter seien die Akten der Migrationsämter Thurgau und

Waadt beizuziehen; subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung

an das Migrationsamt des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt,

die Vorinstanz habe das Recht verletzt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt

und aus den erhobenen Beweisen ohne Würdigung der im Rahmen des rechtlichen

Gehörs vorgebrachten Entgegnungen eine willkürliche Beweiswürdigung

ausschliesslich zu Ungunsten des Beschwerdeführers vorgenommen. Das Gesuch um

Familiennachzug habe diese abgelehnt, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen

vorlägen.

Das MISA gehe zu Unrecht von einer den

Familiennachzug ausschliessenden Erwerbsarmut der beiden Söhne aus. Die finanziellen

Mittel für die Mutter des Beschwerdeführers seien einerseits durch die

Witwenrente in der Höhe von CHF 1'239.00 sowie andererseits durch die von dem

Beschwerdeführer gewährte Kost und Logis und der von ihm abgegebenen finanziellen

Garantie für die Krankenkassenprämie der KPT im monatlichen Betrag von CHF

437.00 sichergestellt. Insbesondere sei die Vorinstanz im Rahmen des rechtlichen

Gehörs auf die vorgebrachte finanzielle Unterstützung in der Stellungnahme vom

22. Januar 2021 mit Lohnausweisen und Vermögensbestätigungen (Lohnausweise und

Grundbuchanmeldung nach Kaufvertrag über Liegenschaftserwerb) nicht

eingegangen. Dass die Familie [...] nachweisbar keine Sozialhilfe bezogen habe,

sei nicht gewürdigt worden. Die Familie lebe gar in günstigen Verhältnissen und

sei daher gemäss Art. 328 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR

210) gesetzlich verpflichtet, in Not geratene Verwandte in aufsteigender Linie

zu unterstützen. Auch berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass Verwandte und

Dritte im Rahmen von Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 VZAE im Zusammenhang mit einer Einnahmelücke

von monatlich weniger als CHF 500.00 im Einzelfall berücksichtigt werden

könnten.

Ebenso sei die fehlende Beziehung zur

Schweiz zu Unrecht und teilweise in aktenwidriger sowie unsachlicher Annahme in

Abrede gestellt worden. Entgegen der

Vorinstanz könnten persönliche Beziehungen zur Schweiz nach Art. 25 Abs. 2 lit.

a VZAE gegeben sein, wenn die betreffenden Ausländerinnen und Ausländer

längere, frühere Aufenthalte in der Schweiz nachweisen könnten. So bringt der Beschwerdeführer

vor, dass seine Mutter nachweislich in den Kantonen Thurgau und Waadt gelebt

und in dieser Zeit über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügt habe.

Die Reisen der letzten zehn Jahre seien anhand der eingereichten Passkopien mit

Ein- und Ausreisedaten über den Flughafen Zürich dokumentiert. Dass die

Beschwerdegegnerin als Voraussetzung zusätzlich eigenständige, von den

Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art

fordere, könne nicht als einziges Kriterium gewertet werden. Der Beschwerdeführer

bringt vor, dass seine Mutter einige Kontakte in der Schweiz pflege und legt entsprechende

Schreiben bei. Die Würdigung des MISA sei (gemäss Beschwerdeführer) insbesondere

in Bezug auf die eingereichten Schreiben dahingehend willkürlich, als dass

dieses lediglich anhand von Namen und Wohnadressen der genannten Personen eine

enge Beziehung verneint habe. Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie Bewohnerinnen

und Bewohner der Schweiz aller Abstammungen gehörten ungeachtet ihres

Nachnamens zur einheimischen Bevölkerung. Die einheimische Bevölkerung sei

hierbei nicht über die Religion oder die Rasse zu definieren, sondern einzig über

die Beziehung zur Schweiz.

Sollte das Gesuch um Familiennachzug

weder nach Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG noch nach Art. 28 AIG bewilligt

werden, so sei dieses aufgrund eines Härtefalles gemäss Art. 30 Abs.

1 lit. b AIG zu gewähren. Die Mutter des Beschwerdeführers stehe aufgrund ihres

Betreuungs- und Pflegebedürfnis zu diesem und dessen Bruder in einem

Abhängigkeitsverhältnis. So wird vorgebracht, dass sie in zunehmendem Alter an

Gebrechlichkeit mit verschleissbedingten degenerativen Veränderungen an

Wirbelkörper sowie an einer hypertensiven Herzkrankheit leide. Insbesondere sei

der Schutz des Familienlebens in aufsteigender Linie im Rahmen von Art. 8 EMRK und

Art. 13 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101) für die Eltern und Schwiegereltern von Schweizerbürgern und -bürgerinnen

in Anwendung von Art. 96 AIG zu gewähren, wenn sie wegen körperlicher oder

geistiger Invalidität oder schwerer Krankheit, die eine dauernde Betreuung

nötig mache, in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person mit

gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz oder einem Schweizer Staatsangehörigen

stünden.

Ergänzend führt der Beschwerdeführer

aus, dass die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit

keinesfalls bestehe, weil die gesamte Familie berufs- und arbeitstätig sei und

in den letzten 20 Jahren trotz Schicksalsschlag und Verlust des Vaters nie auf

Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Unter der Verhältnismässigkeitsprüfung möge

wohl kaum das öffentliche Interesse in Bezug auf die konkrete Gefahr einer

fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit überwiegen.

4. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2021

liess sich das Migrationsamt vernehmen und schloss auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

5. Der Beschwerdeführer replizierte am

26. Mai 2021.

6. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt, die

Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und aus den erhobenen

Beweisen ohne Würdigung der im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten

Entgegnungen eine willkürliche Beweiswürdigung ausschliesslich zu seinen

Ungunsten vorgenommen. Zudem seien aus den Indizien, ohne weitere sachgemäss

angezeigte Abklärungen, falsche Schlussfolgerungen gezogen worden.

2.1

Zunächst ist festzuhalten, dass im

Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Beruft sich eine

ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen

Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die

entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen

Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen.

Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien relativiert (Art. 90 AIG; bis zum 1. Januar 2019 AuG). Betroffene

ausländische Personen wie auch an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte

Dritte müssen ausdrücklich an der Feststellung des für die Anwendung des

Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts

wesentlichen Tatsachen machen müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom

14.

November 2019, E. 2.2. m.H.).

2.2

Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die

Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht

erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E.

5.1

S. 237). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein

Gericht – oder, wie vorliegend, eine Verwaltungsbehörde – darauf verzichtet,

beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise

seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener

Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze

zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019,

E. 3.2 f.).

2.3

Der angefochtene Entscheid genügt

den vorgenannten Voraussetzungen ohne Weiteres. Der Beschwerdeführer hatte vor

dem Migrationsamt hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt einzubringen und

sein Gesuch mit den entscheidenden Dokumenten zu untermauern. Die Vorinstanz

hat den Sachverhalt sodann umfassend ermittelt und ihren Entscheid

nachvollziehbar begründet. Insbesondere hat sich die Vorinstanz eingehend mit

der familiären Situation, der finanziellen Lage sowie mit den persönlichen

Beziehungen der Mutter zur Schweiz auseinandergesetzt. Ob die Vorinstanz hierbei

die entsprechenden Interessen und Sachverhaltsumstände zutreffend gewertet hat,

ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern Thema der rechtlichen

Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

Sachverhaltsabklärungen im vorliegenden Fall noch zu tätigen gewesen wären. Die

Vorinstanz konnte sich ein zutreffendes Bild über die entscheidenden Aspekte

für den beantragten Familiennachzug machen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht

substantiiert auf, weshalb der Beizug der Akten der Migrationsämter Thurgau und

Waadt erforderlich ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, mangelt es so oder

anders an den gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug. Die

beanstandeten Gehörsverletzungen erweisen sich nach dem Gesagten als

unbegründet.

3.

Gemäss Art. 28 AIG können

Ausländerinnen und Ausländer zum Aufenthalt in der Schweiz ohne

Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgesetztes

Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur

Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen

(lit. c). Das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter beträgt gemäss Art. 25

Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR

142.201) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen nach

Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere dann vor, wenn längere frühere

Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a); enge Beziehungen zu nahen

Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder

Geschwister; lit. b). Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des

eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (Art. 25 Abs. 3 VZAE).

Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vor, wenn

sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und

allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt (ELG,

SR 831.30).

Art. 28 AIG ist eine sogenannte

«Kann-Bestimmung». Dies bedeutet, dass Ausländerinnen und Ausländer keinen

Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, selbst wenn

sie die in Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE statuierten Voraussetzungen erfüllen.

Die genannten Bestimmungen räumen den Behörden diesbezüglich einen

Ermessensspielraum ein. Dabei haben die Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AIG

bei der Ermessensausübung unter anderem die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer zu berücksichtigen (vgl. SOG 2012 Nr. 23, E. 3b; Urteil

Verwaltungsgericht St. Gallen B 2009/73 vom 22. September 2009, E. 2.1).

4.

Die Mutter des Beschwerdeführers war

bei der Gesuchseinreichung am 19. Februar 2020 bereits 60 Jahre alt und hat

somit das Mindestalter von 55 Jahren gemäss Art. 28 lit. a AIG erreicht.

Strittig und zu prüfen ist, ob B.___ über besondere persönliche Beziehungen zur

Schweiz verfügt.

4.1

Das in Art. 28 lit. b AIG

statuierte Erfordernis der «besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz» wird

in Art. 25 Abs. 2 VZAE konkretisiert. Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in

der Schweiz, wie es Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist dabei nicht dem

Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28

lit. b AIG gleichzusetzen. Eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz

führt allein nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung

zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG vorliege. Vielmehr liegen persönliche

Beziehungen im Sinne von Art. 28 lit. b AIG praxisgemäss nur dann vor, wenn

Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind

wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an

kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen

Bevölkerung. Hingegen genügen gemäss Rechtsprechung Beziehungen zu hier

lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der

Schweiz allein nicht. Würde nämlich die Zulassung von Rentnern alleine unter

der Voraussetzung bestehen, dass eine enge Beziehung zu nahen

Verwandten in der Schweiz vorhanden ist, führte dies zu einem vereinfachten

Familiennachzug in aufsteigender Linie, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein

kann. Auch würde das Abstellen auf eine enge Beziehung zu lediglich nahen

Verwandten die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung mit sich

bringen. Diese Umstände gilt es hingegen zu vermeiden, laufen sie doch einer zu

erwartenden Integration geradeeben zuwider (vgl. Urteile des

Bundesverwaltungsgerichts C-797/2011 vom 14. September 2012 E. 9.1.7

und C-6349/2010 vom 14. Januar 2013, E. 9.2.3 m.w.H.).

4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

seine Mutter habe von 1994 bis 1997 nachweislich in den Kantonen Thurgau und

Waadt gelebt und in dieser Zeit über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung

verfügt. Die Ein- und Ausreisedaten seit dem 5. September 2010 seien

entsprechend dokumentiert. Aus diesen früheren Aufenthalten in der Schweiz

könne seine Mutter Freunde und Bekannte nennen, zu denen sie in Kontakt stehe

und Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie pflege. In der angefochtenen

Verfügung werde darüber hinaus in an Willkür grenzender Weise aufgrund von

Namen oder Wohnadressen einer Person die Beziehung zur Schweiz verneint. Die

Abstammung einer Person ausserhalb der Kernfamilie sei keine gesetzliche

Voraussetzung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE und somit als sachfremdes

Kriterium zur Verneinung einer engen Beziehung zur Schweiz resp. zur

einheimischen Bevölkerung untauglich.

4.3

Der Beschwerdeführer gab vor dem

Migrationsamt konkret an, seine Mutter halte sich seit ca. zehn Jahren jeweils

zwei Mal pro Jahr für maximal 90 Tage in der Schweiz auf (pag. 96). Im Rahmen

des Rechtsmittelverfahrens reichte er drei Schreiben ein, worin die jeweiligen

Personen angeben, sie hätten guten Kontakt zur Mutter des Beschwerdeführers.

Aus diesen Schreiben ergibt sich zwar, dass die Mutter des Beschwerdeführers in

der Schweiz auch Kontakte zu anderen Personen als zu ihren Kindern unterhalten

hat. Zu beachten ist indes, dass ein Schreiben wohl von einem Cousin der Mutter

stammt. Jedenfalls lässt sich auch gestützt auf die eingereichten Schreiben

nicht auf grosse Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung schliessen. Es mag

zutreffen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers vor über 23 Jahren

längere Zeit in der Schweiz aufhielt. Allfällige Bemühungen zum Erwerb der

deutschen Sprache sind allerdings trotz des längeren Verbleibs in der Schweiz nicht

aktenkundig. Eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz zeigt sich aber

unter anderem auch daran, dass gewisse Sprachkenntnisse vorhanden sind.

4.4

Bei der vorliegenden Sachlage ist

der Schluss der Vorinstanz, die Mutter des Beschwerdeführers verfüge nicht über

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht zu beanstanden.

5.1

Da die Voraussetzungen

von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Mutter

des Beschwerdeführers über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von

Art. 28 lit. c AIG verfügt, im Prinzip nicht geklärt zu werden. Nachfolgend

wird der Vollständigkeit halber aufgezeigt, weshalb es vorliegend auch an

dieser Voraussetzung für den Familiennachzug mangelt.

5.2

Die Mutter des

Beschwerdeführers bezieht eine Witwenrente in der Höhe von CHF 1'239.00.

Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen wird von einem allgemeinen

Lebensbedarf pro Jahr für eine Person von CHF 19'610.00 (Stand: 1. Januar 2021)

ausgegangen, was monatlich CHF 1'634.00 entspricht. Nicht enthalten in diesem

Betrag sind die Mietkosten sowie der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische

Krankenversicherung, wobei die Durchschnittsprämie für die obligatorische

Krankenversicherung für Erwachsene pro Jahr CHF 5'736.00 pro Jahr beträgt

(Stand: 1. Januar 2021), was konkret einem monatlichen Betrag von CHF 478.00

entspricht. Selbst ausgehend von dem durch den Beschwerdeführer geltend

gemachten Betrag für die Krankenkasse von CHF 436.95, müsste die Mutter, um

ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, noch immer über ein monatliches

Mindesteinkommen von CHF 2'070.95 verfügen. Wohlgemerkt sind im Betrag noch

keine Wohnkosten berücksichtigt, wird doch zu Gunsten der Mutter des

Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass sie Kost und Logis beim

Beschwerdeführer haben würde. Selbst wenn die CHF 5'736.00 vom Beschwerdeführer

hinzugerechnet werden, resultiert kein jährliches Einkommen von

CHF 19'610.00. Hinzu kommt, dass auch die Garantieerklärung des Beschwerdeführers

keine Sicherstellung der finanziellen Mittel gewährleistet, wie dies bei einer

Bankgarantie der Fall wäre. Garantieerklärungen in der Schweiz lebender

Verwandter werden mitunter unter Hinweis auf deren fragliche Durchsetzbarkeit

angezweifelt (Marc Spescha in: Marc Spescha/ Andreas Zünd/ Peter Bolzil/

Constantin Hruschka/ Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5.

Auflage Zürich 2019, Art. 28 AIG, N 4). Unter den konkreten Umständen ist

entsprechend davon auszugehen, dass der Zufluss von finanziellen Mitteln nicht

genügend gesichert ist.

6.

Zu prüfen bleibt schliesslich, ob ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE kann von den Zulassungsvoraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.

6.1

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, welcher

eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 ff. AIG

rechtfertigt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv

auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines

Härtefalles. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage

befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Mass in

Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den

Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei

der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen

Einzelfalls berücksichtigt werden. Der Entscheid über die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG fällt ebenso ins behördliche

Ermessen wie im Fall von Art. 28 AIG (vgl. Andrea Good/Titus Bosshard in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis

Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010,

Art. 30 N 8 und N 2).

6.2

Die Kriterien, die sich aus Art. 8

EMRK für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben, können bei der

Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt,

mitberücksichtigt werden. Das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK statuierte Recht auf

Achtung des Familienlebens schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die

Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Geht es um

Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine

schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die ausländische Person vom

hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von

einem anderen kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen

Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert

keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat oder auf einen

besonderen Aufenthaltstitel (vgl. Urteil des BVGer F-3240/2016, a.a.O., E.

12.2; BGE 2C_867/2016 vom 30. März 2017, E. 2.1 f.). Die nachzuziehende

Person muss aus gesundheitlichen Gründen auf die Pflege und Unterstützung durch

die erwachsenen Kinder in der Schweiz angewiesen sein und weder im

Herkunftsland noch in einem anderen Land weitere Nachkommen haben, welche diese

Aufgaben übernehmen können (SOG 2012 Nr. 23, E. 3.3.).

6.3

Der Beschwerdeführer argumentiert,

dass seine Mutter aufgrund ihrer Erkrankung auf Hilfe angewiesen sei, die er

und sein Bruder nicht über das Wochenende oder in den Ferien gewähren könnten. Die

aktenkundigen medizinischen Bescheinigungen sind indes wenig aussagekräftig.

Der behandelnde Arzt führt im Bericht vom 10. August 2020 aus, dass die Mutter

des Beschwerdeführers betreut werden müsse, diese allein sei und es niemanden

gebe, der sich um diese kümmern könne. Der nach dem gewährten rechtlichen Gehör

nachgereichte ärztliche Bericht vom 3. Mai 2021 erwähnt hierbei erstmals

eine psychische Erkrankung (Vergesslichkeit, Angst, Verwirrung, Schlaflosigkeit,

Unruhe, hörbare und sichtbare Halluzinationen). Hinzu kommt, dass auch dieser

Bericht, wie bereits der vom 26. März 2021, sehr kurz gehalten und nicht

aufschlussreich ist. Eine Pflegebedürftigkeit wurde erstmals im Rahmen des

rechtlichen Gehörs vor dem Migrationsamt geltend gemacht. Die aktenkundigen

Arztberichte sind jedenfalls zu wenig umfassend und zu unbestimmt, als dass

daraus abgeleitet werden könnte, die Mutter könne den Alltag nicht alleine

bewältigen. Aber selbst wenn eine Pflegebedürftigkeit bestehen sollte, ist zu

bedenken, dass der Beschwerdeführer, sein Bruder sowie eine Schwägerin voll

erwerbstätig sind. Die Pflege der Mutter durch den Beschwerdeführer und die

weiteren Familienangehörigen wäre somit wohl kaum entsprechend gewährleistet,

haben beide Familien doch noch kleine Kinder.

Ob noch weitere

Familienmitglieder in anderen Ländern wohnhaft sind und somit die Pflege

übernehmen könnten, ergibt sich aus den Akten nicht. Eine von der Vorinstanz

verlangte heimatliche Familienstandbescheinigung, aus welcher die Personalien

sämtlicher Kinder der Mutter des Beschwerdeführers aufgeführt sind, wurde nicht

eingereicht. Bei der notariell beglaubigten Aussage handelt es sich nicht um

ein amtliches Dokument. Somit ist nicht nachgewiesen, ob die Mutter des

Beschwerdeführers nicht noch weitere Kinder hat. Aus der vom Beschwerdeführer

eingereichten Todesurkunde ist hingegen ersichtlich, dass dessen Vater am

8.

Januar 1996, also vor über 24 Jahren, verstorben ist. Es ist unter

diesen Umständen anzunehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers über den

engen Familienkreis hinaus in Nordmazedonien verwurzelt ist, ist sie doch nach

dem Tod ihres Mannes wieder dorthin zurückgekehrt.

Die durch den

Beschwerdeführer geltend gemachte Verpflichtung, dass die Familie in Not

geratene Verwandte in aufsteigender Linie nach Art. 328 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zu unterstützen hat, ist keine Rechtfertigung für

einen Härtefall. Wer – wie der Beschwerdeführer - in ein anderes Land

übersiedelt, hat grundsätzlich die Konsequenzen zu tragen, die sich für die

Pflege familiärer Beziehungen ergeben (BGE 129 II 17 E. 34). Dem

Beschwerdeführer und dessen Bruder ist es auch möglich, die Mutter in ihrem

Heimatland zu unterstützen und sie dort, wie dies wohl bis anhin geschehen ist,

zu besuchen. Auch hat die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor die

Möglichkeit, sich unter den Voraussetzungen von Art. 10 AIG in der Schweiz aufzuhalten.

Eine Gesamtwürdigung der

wesentlichen Umstände führt somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die

Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs.

1.

lit. b AIG sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind und

eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht gerechtfertigt

erscheint.

7.

Wie die Vorinstanz unter

dem Aspekt des öffentlichen Interesses nach Art. 96 AIG richtigerweise

ausführt, besteht angesichts der demografischen Entwicklung in der Schweiz nach

wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse an einer restriktiven Zulassung

von erwerbslosen älteren Personen. Auch wenn angegeben wird, dass keine

Leistungen der Sozialversicherungen in Anspruch genommen würden, ändert dies

nichts daran. Ein erleichterter Familiennachzug und die damit erhöhte Aufnahme

älterer ausländischer Menschen würde nicht nur die mit der Überalterung

verbundenen finanziellen Lasten für die aktive Bevölkerung, sondern auch die in

der Schweiz ohnehin bestehende Infrastrukturprobleme mit der zusätzlichen

Überalterung der Bevölkerung verstärken.

8.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass weder die Voraussetzungen von Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25

VZAE noch diejenigen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

an die Mutter des Beschwerdeführers erfüllt sind. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung

in der Schweiz hält ausserdem vor Art. 8 EMRK stand. Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang

des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu

tragen; diese sind auf CHF 1'500.00 festzusetzen. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht (vgl. § 77

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Nardo