VWBES.2021.123
Familiennachzug
8. Dezember 2021Deutsch21 min
er sich Sorgen mache, da sie gesundheitlich nicht stabil sei. Dem Gesuch waren zahlreiche
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Nardo
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sara Brandon,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 ersuchte
A.___ (geb. 1985) um Familiennachzug seiner Mutter B.___ (geb. 1960). Das
Gesuch begründete A.___ damit, dass seine Mutter alleine in Mazedonien lebe und
er sich Sorgen mache, da sie gesundheitlich nicht stabil sei. Dem Gesuch waren zahlreiche
Unterlagen beigefügt, welche sowohl die finanzielle Situation von B.___ als
auch der eigenen Familie des Beschwerdeführers aufzeigen.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) das
Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B.___ mit Verfügung vom 18. März 2021
ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Nachzug von Eltern sei
im geltenden Ausländerrecht nicht vorgesehen, weshalb Art. 28 Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) zur
Anwendung gelange. Bei den Garantieerklärungen der Söhne handle es sich um rechtlich
nicht durchsetzbare Versprechungen, welche die Verfügbarkeit der finanziellen
Werte nicht in vergleichbarem Mass sicherstellen würden, als wären es eigene
Mittel. Die Mutter verfüge zudem nicht über die notwendigen eigenen
finanziellen Mittel und habe auch sonst keine besondere persönliche Beziehung
zur Schweiz, welche einen eigenständigen Aufenthalt als Rentnerin nach
Art. 28 AIG rechtfertigen würde. Ebenso liege weder ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch ein Härtefall im Sinne
von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
vor.
3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Sara Brandon, Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:
1. Die Verfügung vom 18. März 2021
betreffend Abweisung des Familiennachzugs zugunsten von B.___ sei aufzuheben
und es sei ihr Gesuch vom 21. Februar 2020 gestützt auf Art. 28 AIG
eventualiter in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
gutzuheissen; eventualiter seien die Akten der Migrationsämter Thurgau und
Waadt beizuziehen; subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung
an das Migrationsamt des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt,
die Vorinstanz habe das Recht verletzt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt
und aus den erhobenen Beweisen ohne Würdigung der im Rahmen des rechtlichen
Gehörs vorgebrachten Entgegnungen eine willkürliche Beweiswürdigung
ausschliesslich zu Ungunsten des Beschwerdeführers vorgenommen. Das Gesuch um
Familiennachzug habe diese abgelehnt, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen
vorlägen.
Das MISA gehe zu Unrecht von einer den
Familiennachzug ausschliessenden Erwerbsarmut der beiden Söhne aus. Die finanziellen
Mittel für die Mutter des Beschwerdeführers seien einerseits durch die
Witwenrente in der Höhe von CHF 1'239.00 sowie andererseits durch die von dem
Beschwerdeführer gewährte Kost und Logis und der von ihm abgegebenen finanziellen
Garantie für die Krankenkassenprämie der KPT im monatlichen Betrag von CHF
437.00 sichergestellt. Insbesondere sei die Vorinstanz im Rahmen des rechtlichen
Gehörs auf die vorgebrachte finanzielle Unterstützung in der Stellungnahme vom
22. Januar 2021 mit Lohnausweisen und Vermögensbestätigungen (Lohnausweise und
Grundbuchanmeldung nach Kaufvertrag über Liegenschaftserwerb) nicht
eingegangen. Dass die Familie [...] nachweisbar keine Sozialhilfe bezogen habe,
sei nicht gewürdigt worden. Die Familie lebe gar in günstigen Verhältnissen und
sei daher gemäss Art. 328 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR
210) gesetzlich verpflichtet, in Not geratene Verwandte in aufsteigender Linie
zu unterstützen. Auch berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass Verwandte und
Dritte im Rahmen von Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 VZAE im Zusammenhang mit einer Einnahmelücke
von monatlich weniger als CHF 500.00 im Einzelfall berücksichtigt werden
könnten.
Ebenso sei die fehlende Beziehung zur
Schweiz zu Unrecht und teilweise in aktenwidriger sowie unsachlicher Annahme in
Abrede gestellt worden. Entgegen der
Vorinstanz könnten persönliche Beziehungen zur Schweiz nach Art. 25 Abs. 2 lit.
a VZAE gegeben sein, wenn die betreffenden Ausländerinnen und Ausländer
längere, frühere Aufenthalte in der Schweiz nachweisen könnten. So bringt der Beschwerdeführer
vor, dass seine Mutter nachweislich in den Kantonen Thurgau und Waadt gelebt
und in dieser Zeit über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügt habe.
Die Reisen der letzten zehn Jahre seien anhand der eingereichten Passkopien mit
Ein- und Ausreisedaten über den Flughafen Zürich dokumentiert. Dass die
Beschwerdegegnerin als Voraussetzung zusätzlich eigenständige, von den
Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art
fordere, könne nicht als einziges Kriterium gewertet werden. Der Beschwerdeführer
bringt vor, dass seine Mutter einige Kontakte in der Schweiz pflege und legt entsprechende
Schreiben bei. Die Würdigung des MISA sei (gemäss Beschwerdeführer) insbesondere
in Bezug auf die eingereichten Schreiben dahingehend willkürlich, als dass
dieses lediglich anhand von Namen und Wohnadressen der genannten Personen eine
enge Beziehung verneint habe. Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie Bewohnerinnen
und Bewohner der Schweiz aller Abstammungen gehörten ungeachtet ihres
Nachnamens zur einheimischen Bevölkerung. Die einheimische Bevölkerung sei
hierbei nicht über die Religion oder die Rasse zu definieren, sondern einzig über
die Beziehung zur Schweiz.
Sollte das Gesuch um Familiennachzug
weder nach Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG noch nach Art. 28 AIG bewilligt
werden, so sei dieses aufgrund eines Härtefalles gemäss Art. 30 Abs.
1 lit. b AIG zu gewähren. Die Mutter des Beschwerdeführers stehe aufgrund ihres
Betreuungs- und Pflegebedürfnis zu diesem und dessen Bruder in einem
Abhängigkeitsverhältnis. So wird vorgebracht, dass sie in zunehmendem Alter an
Gebrechlichkeit mit verschleissbedingten degenerativen Veränderungen an
Wirbelkörper sowie an einer hypertensiven Herzkrankheit leide. Insbesondere sei
der Schutz des Familienlebens in aufsteigender Linie im Rahmen von Art. 8 EMRK und
Art. 13 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) für die Eltern und Schwiegereltern von Schweizerbürgern und -bürgerinnen
in Anwendung von Art. 96 AIG zu gewähren, wenn sie wegen körperlicher oder
geistiger Invalidität oder schwerer Krankheit, die eine dauernde Betreuung
nötig mache, in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person mit
gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz oder einem Schweizer Staatsangehörigen
stünden.
Ergänzend führt der Beschwerdeführer
aus, dass die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit
keinesfalls bestehe, weil die gesamte Familie berufs- und arbeitstätig sei und
in den letzten 20 Jahren trotz Schicksalsschlag und Verlust des Vaters nie auf
Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Unter der Verhältnismässigkeitsprüfung möge
wohl kaum das öffentliche Interesse in Bezug auf die konkrete Gefahr einer
fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit überwiegen.
4. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2021
liess sich das Migrationsamt vernehmen und schloss auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
5. Der Beschwerdeführer replizierte am
26. Mai 2021.
6. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und aus den erhobenen
Beweisen ohne Würdigung der im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten
Entgegnungen eine willkürliche Beweiswürdigung ausschliesslich zu seinen
Ungunsten vorgenommen. Zudem seien aus den Indizien, ohne weitere sachgemäss
angezeigte Abklärungen, falsche Schlussfolgerungen gezogen worden.
2.1
Zunächst ist festzuhalten, dass im
Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Beruft sich eine
ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen
Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die
entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen
Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen.
Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert (Art. 90 AIG; bis zum 1. Januar 2019 AuG). Betroffene
ausländische Personen wie auch an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte
Dritte müssen ausdrücklich an der Feststellung des für die Anwendung des
Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen machen müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom
14.
November 2019, E. 2.2. m.H.).
2.2
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E.
5.1
S. 237). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein
Gericht – oder, wie vorliegend, eine Verwaltungsbehörde – darauf verzichtet,
beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze
zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019,
E. 3.2 f.).
2.3
Der angefochtene Entscheid genügt
den vorgenannten Voraussetzungen ohne Weiteres. Der Beschwerdeführer hatte vor
dem Migrationsamt hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt einzubringen und
sein Gesuch mit den entscheidenden Dokumenten zu untermauern. Die Vorinstanz
hat den Sachverhalt sodann umfassend ermittelt und ihren Entscheid
nachvollziehbar begründet. Insbesondere hat sich die Vorinstanz eingehend mit
der familiären Situation, der finanziellen Lage sowie mit den persönlichen
Beziehungen der Mutter zur Schweiz auseinandergesetzt. Ob die Vorinstanz hierbei
die entsprechenden Interessen und Sachverhaltsumstände zutreffend gewertet hat,
ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern Thema der rechtlichen
Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
Sachverhaltsabklärungen im vorliegenden Fall noch zu tätigen gewesen wären. Die
Vorinstanz konnte sich ein zutreffendes Bild über die entscheidenden Aspekte
für den beantragten Familiennachzug machen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht
substantiiert auf, weshalb der Beizug der Akten der Migrationsämter Thurgau und
Waadt erforderlich ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, mangelt es so oder
anders an den gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug. Die
beanstandeten Gehörsverletzungen erweisen sich nach dem Gesagten als
unbegründet.
3.
Gemäss Art. 28 AIG können
Ausländerinnen und Ausländer zum Aufenthalt in der Schweiz ohne
Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgesetztes
Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur
Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen
(lit. c). Das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter beträgt gemäss Art. 25
Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR
142.201) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen nach
Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere dann vor, wenn längere frühere
Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a); enge Beziehungen zu nahen
Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder
Geschwister; lit. b). Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des
eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (Art. 25 Abs. 3 VZAE).
Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vor, wenn
sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und
allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt (ELG,
SR 831.30).
Art. 28 AIG ist eine sogenannte
«Kann-Bestimmung». Dies bedeutet, dass Ausländerinnen und Ausländer keinen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, selbst wenn
sie die in Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE statuierten Voraussetzungen erfüllen.
Die genannten Bestimmungen räumen den Behörden diesbezüglich einen
Ermessensspielraum ein. Dabei haben die Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AIG
bei der Ermessensausübung unter anderem die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer zu berücksichtigen (vgl. SOG 2012 Nr. 23, E. 3b; Urteil
Verwaltungsgericht St. Gallen B 2009/73 vom 22. September 2009, E. 2.1).
4.
Die Mutter des Beschwerdeführers war
bei der Gesuchseinreichung am 19. Februar 2020 bereits 60 Jahre alt und hat
somit das Mindestalter von 55 Jahren gemäss Art. 28 lit. a AIG erreicht.
Strittig und zu prüfen ist, ob B.___ über besondere persönliche Beziehungen zur
Schweiz verfügt.
4.1
Das in Art. 28 lit. b AIG
statuierte Erfordernis der «besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz» wird
in Art. 25 Abs. 2 VZAE konkretisiert. Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in
der Schweiz, wie es Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist dabei nicht dem
Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28
lit. b AIG gleichzusetzen. Eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz
führt allein nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung
zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG vorliege. Vielmehr liegen persönliche
Beziehungen im Sinne von Art. 28 lit. b AIG praxisgemäss nur dann vor, wenn
Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind
wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an
kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen
Bevölkerung. Hingegen genügen gemäss Rechtsprechung Beziehungen zu hier
lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der
Schweiz allein nicht. Würde nämlich die Zulassung von Rentnern alleine unter
der Voraussetzung bestehen, dass eine enge Beziehung zu nahen
Verwandten in der Schweiz vorhanden ist, führte dies zu einem vereinfachten
Familiennachzug in aufsteigender Linie, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein
kann. Auch würde das Abstellen auf eine enge Beziehung zu lediglich nahen
Verwandten die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung mit sich
bringen. Diese Umstände gilt es hingegen zu vermeiden, laufen sie doch einer zu
erwartenden Integration geradeeben zuwider (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-797/2011 vom 14. September 2012 E. 9.1.7
und C-6349/2010 vom 14. Januar 2013, E. 9.2.3 m.w.H.).
4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
seine Mutter habe von 1994 bis 1997 nachweislich in den Kantonen Thurgau und
Waadt gelebt und in dieser Zeit über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung
verfügt. Die Ein- und Ausreisedaten seit dem 5. September 2010 seien
entsprechend dokumentiert. Aus diesen früheren Aufenthalten in der Schweiz
könne seine Mutter Freunde und Bekannte nennen, zu denen sie in Kontakt stehe
und Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie pflege. In der angefochtenen
Verfügung werde darüber hinaus in an Willkür grenzender Weise aufgrund von
Namen oder Wohnadressen einer Person die Beziehung zur Schweiz verneint. Die
Abstammung einer Person ausserhalb der Kernfamilie sei keine gesetzliche
Voraussetzung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE und somit als sachfremdes
Kriterium zur Verneinung einer engen Beziehung zur Schweiz resp. zur
einheimischen Bevölkerung untauglich.
4.3
Der Beschwerdeführer gab vor dem
Migrationsamt konkret an, seine Mutter halte sich seit ca. zehn Jahren jeweils
zwei Mal pro Jahr für maximal 90 Tage in der Schweiz auf (pag. 96). Im Rahmen
des Rechtsmittelverfahrens reichte er drei Schreiben ein, worin die jeweiligen
Personen angeben, sie hätten guten Kontakt zur Mutter des Beschwerdeführers.
Aus diesen Schreiben ergibt sich zwar, dass die Mutter des Beschwerdeführers in
der Schweiz auch Kontakte zu anderen Personen als zu ihren Kindern unterhalten
hat. Zu beachten ist indes, dass ein Schreiben wohl von einem Cousin der Mutter
stammt. Jedenfalls lässt sich auch gestützt auf die eingereichten Schreiben
nicht auf grosse Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung schliessen. Es mag
zutreffen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers vor über 23 Jahren
längere Zeit in der Schweiz aufhielt. Allfällige Bemühungen zum Erwerb der
deutschen Sprache sind allerdings trotz des längeren Verbleibs in der Schweiz nicht
aktenkundig. Eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz zeigt sich aber
unter anderem auch daran, dass gewisse Sprachkenntnisse vorhanden sind.
4.4
Bei der vorliegenden Sachlage ist
der Schluss der Vorinstanz, die Mutter des Beschwerdeführers verfüge nicht über
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht zu beanstanden.
5.1
Da die Voraussetzungen
von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Mutter
des Beschwerdeführers über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von
Art. 28 lit. c AIG verfügt, im Prinzip nicht geklärt zu werden. Nachfolgend
wird der Vollständigkeit halber aufgezeigt, weshalb es vorliegend auch an
dieser Voraussetzung für den Familiennachzug mangelt.
5.2
Die Mutter des
Beschwerdeführers bezieht eine Witwenrente in der Höhe von CHF 1'239.00.
Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen wird von einem allgemeinen
Lebensbedarf pro Jahr für eine Person von CHF 19'610.00 (Stand: 1. Januar 2021)
ausgegangen, was monatlich CHF 1'634.00 entspricht. Nicht enthalten in diesem
Betrag sind die Mietkosten sowie der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische
Krankenversicherung, wobei die Durchschnittsprämie für die obligatorische
Krankenversicherung für Erwachsene pro Jahr CHF 5'736.00 pro Jahr beträgt
(Stand: 1. Januar 2021), was konkret einem monatlichen Betrag von CHF 478.00
entspricht. Selbst ausgehend von dem durch den Beschwerdeführer geltend
gemachten Betrag für die Krankenkasse von CHF 436.95, müsste die Mutter, um
ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, noch immer über ein monatliches
Mindesteinkommen von CHF 2'070.95 verfügen. Wohlgemerkt sind im Betrag noch
keine Wohnkosten berücksichtigt, wird doch zu Gunsten der Mutter des
Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass sie Kost und Logis beim
Beschwerdeführer haben würde. Selbst wenn die CHF 5'736.00 vom Beschwerdeführer
hinzugerechnet werden, resultiert kein jährliches Einkommen von
CHF 19'610.00. Hinzu kommt, dass auch die Garantieerklärung des Beschwerdeführers
keine Sicherstellung der finanziellen Mittel gewährleistet, wie dies bei einer
Bankgarantie der Fall wäre. Garantieerklärungen in der Schweiz lebender
Verwandter werden mitunter unter Hinweis auf deren fragliche Durchsetzbarkeit
angezweifelt (Marc Spescha in: Marc Spescha/ Andreas Zünd/ Peter Bolzil/
Constantin Hruschka/ Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5.
Auflage Zürich 2019, Art. 28 AIG, N 4). Unter den konkreten Umständen ist
entsprechend davon auszugehen, dass der Zufluss von finanziellen Mitteln nicht
genügend gesichert ist.
6.
Zu prüfen bleibt schliesslich, ob ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE kann von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.
6.1
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, welcher
eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 ff. AIG
rechtfertigt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv
auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines
Härtefalles. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage
befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Mass in
Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei
der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen
Einzelfalls berücksichtigt werden. Der Entscheid über die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG fällt ebenso ins behördliche
Ermessen wie im Fall von Art. 28 AIG (vgl. Andrea Good/Titus Bosshard in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010,
Art. 30 N 8 und N 2).
6.2
Die Kriterien, die sich aus Art. 8
EMRK für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben, können bei der
Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt,
mitberücksichtigt werden. Das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK statuierte Recht auf
Achtung des Familienlebens schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Geht es um
Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine
schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die ausländische Person vom
hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von
einem anderen kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen
Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert
keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat oder auf einen
besonderen Aufenthaltstitel (vgl. Urteil des BVGer F-3240/2016, a.a.O., E.
12.2; BGE 2C_867/2016 vom 30. März 2017, E. 2.1 f.). Die nachzuziehende
Person muss aus gesundheitlichen Gründen auf die Pflege und Unterstützung durch
die erwachsenen Kinder in der Schweiz angewiesen sein und weder im
Herkunftsland noch in einem anderen Land weitere Nachkommen haben, welche diese
Aufgaben übernehmen können (SOG 2012 Nr. 23, E. 3.3.).
6.3
Der Beschwerdeführer argumentiert,
dass seine Mutter aufgrund ihrer Erkrankung auf Hilfe angewiesen sei, die er
und sein Bruder nicht über das Wochenende oder in den Ferien gewähren könnten. Die
aktenkundigen medizinischen Bescheinigungen sind indes wenig aussagekräftig.
Der behandelnde Arzt führt im Bericht vom 10. August 2020 aus, dass die Mutter
des Beschwerdeführers betreut werden müsse, diese allein sei und es niemanden
gebe, der sich um diese kümmern könne. Der nach dem gewährten rechtlichen Gehör
nachgereichte ärztliche Bericht vom 3. Mai 2021 erwähnt hierbei erstmals
eine psychische Erkrankung (Vergesslichkeit, Angst, Verwirrung, Schlaflosigkeit,
Unruhe, hörbare und sichtbare Halluzinationen). Hinzu kommt, dass auch dieser
Bericht, wie bereits der vom 26. März 2021, sehr kurz gehalten und nicht
aufschlussreich ist. Eine Pflegebedürftigkeit wurde erstmals im Rahmen des
rechtlichen Gehörs vor dem Migrationsamt geltend gemacht. Die aktenkundigen
Arztberichte sind jedenfalls zu wenig umfassend und zu unbestimmt, als dass
daraus abgeleitet werden könnte, die Mutter könne den Alltag nicht alleine
bewältigen. Aber selbst wenn eine Pflegebedürftigkeit bestehen sollte, ist zu
bedenken, dass der Beschwerdeführer, sein Bruder sowie eine Schwägerin voll
erwerbstätig sind. Die Pflege der Mutter durch den Beschwerdeführer und die
weiteren Familienangehörigen wäre somit wohl kaum entsprechend gewährleistet,
haben beide Familien doch noch kleine Kinder.
Ob noch weitere
Familienmitglieder in anderen Ländern wohnhaft sind und somit die Pflege
übernehmen könnten, ergibt sich aus den Akten nicht. Eine von der Vorinstanz
verlangte heimatliche Familienstandbescheinigung, aus welcher die Personalien
sämtlicher Kinder der Mutter des Beschwerdeführers aufgeführt sind, wurde nicht
eingereicht. Bei der notariell beglaubigten Aussage handelt es sich nicht um
ein amtliches Dokument. Somit ist nicht nachgewiesen, ob die Mutter des
Beschwerdeführers nicht noch weitere Kinder hat. Aus der vom Beschwerdeführer
eingereichten Todesurkunde ist hingegen ersichtlich, dass dessen Vater am
8.
Januar 1996, also vor über 24 Jahren, verstorben ist. Es ist unter
diesen Umständen anzunehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers über den
engen Familienkreis hinaus in Nordmazedonien verwurzelt ist, ist sie doch nach
dem Tod ihres Mannes wieder dorthin zurückgekehrt.
Die durch den
Beschwerdeführer geltend gemachte Verpflichtung, dass die Familie in Not
geratene Verwandte in aufsteigender Linie nach Art. 328 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zu unterstützen hat, ist keine Rechtfertigung für
einen Härtefall. Wer – wie der Beschwerdeführer - in ein anderes Land
übersiedelt, hat grundsätzlich die Konsequenzen zu tragen, die sich für die
Pflege familiärer Beziehungen ergeben (BGE 129 II 17 E. 34). Dem
Beschwerdeführer und dessen Bruder ist es auch möglich, die Mutter in ihrem
Heimatland zu unterstützen und sie dort, wie dies wohl bis anhin geschehen ist,
zu besuchen. Auch hat die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor die
Möglichkeit, sich unter den Voraussetzungen von Art. 10 AIG in der Schweiz aufzuhalten.
Eine Gesamtwürdigung der
wesentlichen Umstände führt somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die
Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs.
1.
lit. b AIG sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind und
eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht gerechtfertigt
erscheint.
7.
Wie die Vorinstanz unter
dem Aspekt des öffentlichen Interesses nach Art. 96 AIG richtigerweise
ausführt, besteht angesichts der demografischen Entwicklung in der Schweiz nach
wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse an einer restriktiven Zulassung
von erwerbslosen älteren Personen. Auch wenn angegeben wird, dass keine
Leistungen der Sozialversicherungen in Anspruch genommen würden, ändert dies
nichts daran. Ein erleichterter Familiennachzug und die damit erhöhte Aufnahme
älterer ausländischer Menschen würde nicht nur die mit der Überalterung
verbundenen finanziellen Lasten für die aktive Bevölkerung, sondern auch die in
der Schweiz ohnehin bestehende Infrastrukturprobleme mit der zusätzlichen
Überalterung der Bevölkerung verstärken.
8.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass weder die Voraussetzungen von Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25
VZAE noch diejenigen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
an die Mutter des Beschwerdeführers erfüllt sind. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
in der Schweiz hält ausserdem vor Art. 8 EMRK stand. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen; diese sind auf CHF 1'500.00 festzusetzen. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht (vgl. § 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Nardo