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Entscheid

VWBES.2021.126

Kindesschutzmassnahmen

25. Oktober 2021Deutsch21 min

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Meldung für das damals noch

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwältin

Nicole Allemann,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. am [...] Mai 2020) ist

der Sohn von A.___ und B.___. Am 22. Januar 2020 war bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Meldung für das damals noch

ungeborene Kind eingegangen, worin die beiden Beistandspersonen der Kindseltern

darum baten, eine zeitnahe Abklärung der Situation durchzuführen, um zu klären,

ob und wenn ja, welche Vorkehrungen und fachliche Betreuung der Eltern im

Hinblick auf die Zeit vor und nach der Geburt des Kindes nötig seien.

2. Auf entsprechenden Auftrag der KESB

vom 23. Januar 2020 reichten die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) am

10. November 2020 einen Abklärungsbericht ein. Diesem war ein

Zwischenbericht der Sozialpädagogischen Familienbegleiterin vom

9. November 2020 beigelegt. Die SDOL empfahlen die Errichtung einer

Beistandschaft mit den Aufgaben, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen,

die Standortgespräche zwischen den Kindseltern und der Familienbegleitung zu

koordinieren sowie, falls notwendig, weitere ambulante Unterstützungsmassnahmen

in die Wege zu leiten.

3. Am 10. Februar 2021 hörte die

KESB die Kindseltern persönlich an, wobei diese sinngemäss und im Wesentlichen

ausführten, sie kämen mit dem Kind sehr gut zurecht und hätten eigentlich keine

Probleme. Sie besuchten regelmässig die Mütter-Väter-Beratung und C.___ sei auf

der Warteliste für die Kita. Die Sozialpädagogische Familienbegleitung sei

abgeschlossen und die Familienbegleiterin habe geäussert, diese

Unterstützungsmassnahme sei nicht mehr notwendig. Wenn eine Beistandschaft

unbedingt notwendig sei, möchten sie eine Beistandsperson aus ihrem privaten

Umfeld.

4. Am 11. Februar 2021 führte die

Sozialpädagogische Familienbegleiterin gegenüber der KESB telefonisch aus, es

sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass sie die Eltern nur während sechs

Monaten begleite. Sie sei aber der Meinung, dass eine Weiterführung der

Sozialpädagogischen Familienbegleitung sinnvoll wäre. Die Eltern wären aber

wohl nicht bereit, diese weiterhin freiwillig in Anspruch zu nehmen. Primär

wäre für C.___ eine Kita-Betreuung wichtig, und dass die Kindsmutter einer

externen Tagesstruktur nachgehen würde.

5. Am 17. Februar 2021 wurde den

Kindseltern telefonisch mitgeteilt, dass vorgesehen sei, eine

Sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen. Dabei führten die Kindseltern

sinngemäss aus, sie würden nicht verstehen, weshalb dies nötig sein soll. Es

sei bislang alles gut gelaufen und sie hätten immer gut mitgemacht.

6. Mit Entscheid vom 23. Februar

2021 wies die KESB die Eltern an, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung in

Anspruch zu nehmen und diesbezüglich zuverlässig mit den involvierten Fachpersonen

zusammenzuarbeiten. Zudem wurde für C.___ eine Beistandschaft errichtet, D.___,

Soziale Dienste Oberer Leberberg, als Mandatsperson eingesetzt und deren

Aufgaben festgesetzt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

7. Gegen diesen Entscheid erhoben die

Kindseltern (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 6. April 2021 gemeinsam,

vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien die Ziffern 3.1

[Sozialpädagogische Familienbegleitung] und 3.3.3 [Aufgaben der Beiständin

betreffend Sozialpädagogische Familienbegleitung] im Dispositiv des Entscheides

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Februar 2021 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerde aufschiebende

Wirkung hinsichtlich der einzelnen angefochtenen Ziffern 3.1 und 3.3.3 zu

verleihen.

3. Eventualiter sei eine maximal

dreimonatige sozialpädagogische Familienbegleitung unter Zuordnung einer

weiblichen Begleitperson mit Besuchen alle 14 Tage einzurichten.

4. Es sei eine mündliche Verhandlung

anzuberaumen und die Kindseltern zur Sache anzuhören.

5. Es sei den Beschwerdeführern die

integrale und unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten

Rechtsanwältin zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Mit Eingabe vom 19. April 2021 befürwortete

die Beiständin die Notwendigkeit der Sozialpädagogischen Familienbegleitung

(SPF).

9. Die KESB beantragte am 27. April

2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichtete unter

Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine weitergehende

Stellungnahme.

10. Mit Verfügung vom 29. April

2021 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwältin Nicole Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

Das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wurde vorläufig

abgewiesen und es wurde zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen.

11. Am 17. Mai 2021 fand die

Instruktionsverhandlung vor Verwaltungsgericht statt.

12. Am 18. Mai 2021 hörte der

Instruktionsrichter die bisherigen und den aktuellen Familienbegleiter sowie

die Beistände der Kindseltern telefonisch an. Die entsprechenden Aktennotizen

wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht.

13. Am 8. Juni 2021 liessen die

Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen einreichen.

14. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021

sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren bis zum 30. September 2021

und ersuchte die Beiständin von C.___, dem Verwaltungsgericht bis dahin einen

aktuellen Verlaufsbericht insbesondere betreffend Installation und erste

Erfahrungen mit der Kita einzureichen.

15. Am 28. September 2021 wurde der

entsprechende Verlaufsbericht (inkl. Zwischenberichte der Kita und der SPF) durch

die Beiständin von C.___, D.___, eingereicht.

16. Mit Stellungnahme vom

20. Oktober 2021 beantragten die Beschwerdeführer erneut die Aufhebung der

SPF.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ und B.___ sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn

dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen

oder wenn sie dazu ausserstande sind. Sie kann insbesondere die Eltern, die

Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege,

Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen,

der Einblick und Auskunft zu geben ist (Abs. 3).

Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen

im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung des Kindeswohls voraus. Das

Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612 E. 4.2 S.

615; BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340 mit Hinweisen). Dazu gehören - in einer

positiven und nicht abschliessenden Beschreibung - die Förderung der

Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302

Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit

einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive

Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden

Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil

und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts.

Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die

ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder

geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem

einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt

werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss

einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente

miteinzubeziehen sind. Die für oder gegen eine Gefährdung des Kindeswohls

sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis sind eine Sachfrage, die durch

entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung

beantwortet wird, wobei letzternfalls auch jene Tatsachen als vorhanden

festgestellt sein müssen, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt

erst ermöglichen. Eine - in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu

beantwortende - Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis dieser Umstände eine

Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen oder zu verneinen ist (vgl. BGE 146 III 313, E. 6.2.2).

2.2

Liegt eine Kindswohlgefährdung vor,

hat die KESB sogenannt «geeignete Mass-nahmen» zum Schutz des Kindes zu

treffen, falls die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande

sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist stets der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche Massnahmen dürfen

nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht

ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn immer möglich –

allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle elterlicher

Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss geeignet,

also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten

Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für

das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen

Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme

unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in:

Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).

3.1

Der Meldung vom 21. Januar 2020

der beiden Beistände über die bevorstehende Geburt des Kindes ist zu entnehmen,

dass A.___ bereits eine 15-jährige Tochter hat. Als diese 8-jährig gewesen sei,

hätten sich die Eltern scheiden lassen und die elterliche Sorge sei damals dem

Vater zugeteilt worden. Die Gründe dazu seien dem Schreibenden nicht bekannt.

Aus den KES-Akten sei zu entnehmen, dass A.___ damals an psychischen

Beschwerden und an einem Alkoholproblem gelitten habe. A.___ habe geäussert,

dass ihr damals die elterliche Sorge ohne Grund entzogen worden sei. Sie habe

damals die Tochter allein aufgezogen und der Kindsvater sei gewalttätig

gewesen. Dieser befinde sich nun im Gefängnis und die Tochter sei zuerst in

einer Pflegefamilie platziert gewesen. Nun sei sie in einem Jugendheim und habe

regelmässigen Kontakt zu ihrer Mutter. Die Zusammenarbeit mit A.___ sei bis vor

kurzem immer offen, zuverlässig und angenehm gewesen. Der Berichterstatter habe

A.___ kürzlich auf den hohen Zigarettenkonsum während der Schwangerschaft

angesprochen. Diese habe genervt reagiert und geäussert, wenn er künftig wegen

ihrer Schwangerschaft weitere unangenehme Bemerkungen machen würde, werde sie

einen Beistandswechsel beantragen. Der Berichterstatter habe Bedenken

betreffend Hygiene und Kenntnisse der Risiken während der Schwangerschaft bei A.___.

Beim Kindsvater bestünden aufgrund eines Geburtsgebrechens kognitive

Einschränkungen, verminderte Intelligenz und Einschränkungen der

Impulskontrolle, die sich auf die Gestaltung sozialer Situationen auswirken

würden. Weiter konsumiere B.___ regelmässig Cannabis, wobei dieser der Meinung

sei, dass dies keinen Einfluss auf seinen Alltag und seine Arbeitssituation

habe.

3.2

Am 7. Juli 2020 teilte die

Abklärungsperson der KESB mit, die SPF und die Mütter-Väter-Beratung hätten auf

freiwilliger Basis installiert werden können.

3.3

Mit Abklärungsbericht vom

10.

November 2020 teilten die SDOL mit, beide Elternteile würden eine

IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehen. Sie hätten Mühe, die Einnahmen

zweckmässig zu verwalten, was beiderseits zur Errichtung einer Beistandschaft

geführt habe. Beim Hausbesuch wirke die Wohnung der Kindseltern aufgeräumt und

sauber. Sie hätten die Babyausstattung innert kurzer Zeit besorgen können,

sodass die Grundversorgung des Kleinkindes gesichert erscheine. Die Hebamme

habe am 16. Juni 2020 angegeben, die Kindseltern würden es gut machen. Sie

seien achtsam und sorgfältig für das Wohl des Kindes besorgt. Sie frage sich,

wie diese mit C.___ zurechtkommen werden, wenn dieser älter und vifer werde.

Die Abklärungsperson führte in ihrem Bericht als hauptsächlichen Risikofaktor

aus, dass die Kindseltern kognitiv schwach seien und unklar sei, ob sie die

Bedürfnisse ihres Kindes richtig deuten könnten. Im Rahmen der Abklärungen habe

als unterstützende Massnahme und Anschlusslösung zur Hebammenunterstützung per

Juli 2020 eine Sozialpädagogische Familienbegleiterin und Hebamme (im

Doppelprofil) durch die Abklärungsperson organisiert werden können. Die

Begleitung durch Frau E.___ sei von den Eltern durchgehend gut aufgenommen

worden. Die Kindseltern hätten sich kooperativ, wenn auch nicht einsichtig

bezüglich künftiger unterstützender Massnahmen für C.___ gezeigt. Da unklar

sei, ob die Kindseltern von sich aus die empfohlenen Unterstützungshilfen von

Frau E.___ beanspruchen würden und wollten, erscheine der Abklärungsperson eine

Beistandschaft als sinnvoll und verhältnismässig, um die Entwicklung von C.___

zu gewährleisten und zu sichern. Die Eltern seien damit aber nicht

einverstanden.

3.4

Dem Abklärungsbericht wurde ein

nichtdatierter und nicht unterzeichneter «Zwischenbericht» beigelegt, der

offenbar von der Sozialpädagogischen Familienbegleiterin, Frau E.___, stammt

und am 9. November 2020 eingegangen sei. Diesem ist zu entnehmen, dass C.___

sich gut entwickle. Er sei ein zufriedenes und eher ruhiges Kind, was auch für

eine liebevolle elterliche Fürsorge spreche. Die Eltern des Kindsvaters würden

im selben Haus wohnen und C.___ betreuen, wenn die Eltern einen Termin

wahrnehmen müssten. Der Kindsvater kümmere sich gut um die physischen und

emotionalen Bedürfnisse seines Sohnes. Physisch schaue die Kindsmutter ebenso

gut zu ihrem Sohn. Bei Problemen hole sie sich die nötige Hilfe. Die

emotionalen Bedürfnisse des Kindes scheine die Kindsmutter nicht ganz abdecken

zu können. Zu Beginn der Begleitung sei dieses Phänomen stärker ausgeprägt

gewesen als jetzt. Es werde wenig Mimik und deutlich weniger Zuwendung als vom

Kindsvater beobachtet. Die Begleitungen seien von Anfang an schwierig gewesen.

Die Eltern könnten nicht nachvollziehen, warum sie eine unterstützende

sozialpädagogische Betreuung bräuchten. Sie seien überzeugt, alles gut zu

machen. Dass bezüglich ihrer kognitiven Fähigkeiten einige Defizite bestünden,

würden sie selber nicht wahrnehmen. Sie verstünden beispielsweise nicht,

weshalb C.___ in die Kita gehen sollte. Sie könnten nicht wahrnehmen, dass sie C.___

nicht vollumfänglich die notwendigen Sozialkompetenzen und intellektuellen

Fähigkeiten bieten könnten, die er zu einer gesunden Entwicklung bräuchte.

Hinsichtlich des Intellekts und der Wahrnehmung in gewissen Bereichen, der

Lernfähigkeit und des logischen Vorstellungsvermögens habe die Kindsmutter

einige Defizite. Sie sei misstrauisch und wenig kompromiss- oder konsensbereit.

Sie habe aber ein hervorragendes Kurz- und Langzeitgedächtnis und bezüglich

ihres Kindes ein gutes Beobachtungsvermögen. Wenn es C.___ schlecht gehe,

zögere sie nicht, sofort zu handeln. Der Kindsvater sei als allgemein

interessiert und immer wieder kluge und nützliche Frage stellend erlebt worden.

Er arbeite gerne und leide stark darunter, IV-Bezüger und verbeiständet zu

sein. Er wolle seinem Sohn ein solches Schicksal ersparen. Der Kindsvater werde

als mehrheitlich überlegt, kompromiss- und konsensfähig erlebt. Beide

Elternteile würden eine Beistandschaft ablehnen, weil sie eine Stigmatisierung

ihres Sohnes befürchteten. Frau E.___ folgerte, anhand der erwähnten

Gegebenheiten wäre es ratsam, im Sinne einer gesunden geistigen Entwicklung von

C.___ und zur Förderung seiner Sozialkompetenzen, eine Früherziehung in Form

einer Kita-Betreuung in Betracht zu ziehen. Sinnvoll und als Angewöhnungsphase

für Mutter und Kind wären zu Beginn zwei bis drei Halbtage pro Woche ab dem

ersten Lebensjahr denkbar. Mit fortschreitendem Alter sei die Häufigkeit der

Kita-Besuche zu steigern. Es stelle sich die Frage, ob eine zweiwöchentliche

SPF Sinn machen würde, wenn C.___ in die Kita gehe und eine Beiständin habe.

Zur Unterstützung der Eltern und als zusätzliche, professionelle Einschätzung,

wie sich C.___ entwickle, seien weiterhin die regelmässigen Besuche bei der

Mütter-Väter-Beratung zu empfehlen. Zurzeit fänden diese alle drei Wochen

statt.

3.5

Die KESB begründete ihren Entscheid

mit den genannten Fachberichten und dem anlässlich der Anhörung gewonnenen

Eindruck der Kindseltern. Gestützt darauf sei es weiterhin angezeigt, dass die

Kindseltern in der Erziehung und Förderung ihres Sohnes unterstützt und

fachlich begleitet würden. Eine SPF werde als geeignete und verhältnismässige

Massnahme erachtet, um die Kindseltern in ihren Erziehungskompetenzen zu

fördern, die Entwicklung von C.___ zu begleiten und das Kindeswohl

sicherzustellen.

4.1

Die Beschwerdeführer lassen dagegen

vorbringen, das Familiensystem werde durch drei Beistände, den Hausarzt, die

Mütter-Väter-Beratung und durch das familiäre Umfeld begleitet und unterstützt.

Die Familie sei bis im Februar 2021 durch eine Hebamme bzw. durch eine

Sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt worden. Weder diese noch der

Kinderarzt noch die Mütter-Väter-Beratung hätten eine Gefährdung des Kindswohls

festgestellt. C.___ sei nun auch auf der Warteliste für die Kita, wo er an

mindestens zwei Tagen pro Woche betreut werden solle. Die Kindseltern würden

mit der Beiständin von C.___ kooperieren. Die Familie besitze somit ein

ausgeprägtes und sehr breit abgestütztes Helfernetzwerk. Es sei nicht

erforderlich, dass zusätzlich eine Familienbegleitung angeordnet werde. Frau E.___

habe die Errichtung einer Beistandschaft und die Begleitung durch die

Mütter-Väter-Beratung empfohlen und die Kindseltern würden dem auch nachkommen.

Die Installation einer SPF sei bloss fragend erwähnt, aber nicht empfohlen worden.

Es gebe keine Gefährdung des Kindswohls, welche die Installation einer SPF

rechtfertigen würde. Es habe eine umfassende Abklärung stattgefunden und auch

im Abklärungsbericht werde nur die Beistandschaft empfohlen. Dabei sei

ausgeführt worden, C.___ entwickle sich normal und unauffällig und es bestünden

keine Risikofaktoren. Die Einsetzung einer SPF sei weder erforderlich noch

effizient und widerspreche dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Sollte wider

Erwarten von der Notwendigkeit einer SPF ausgegangen werden, sei diese auf eine

Dauer von drei Monaten und einen zweiwöchentlichen Rhythmus zu begrenzen. Es

sei damit zudem eine weibliche Person zu beauftragen und nicht, wie bereits

durch die Beiständin organisiert, eine männliche Person im Wochenrhythmus.

4.2

Die Beiständin führte in ihrer

Stellungnahme aus, die Gründe, welche zur Verfügung der Sozialpädagogischen

Familienbegleitung (SPF) geführt hätten, seien gegeben. Die SPF erachte sie als

eine notwendige Massnahme, die für den Schutz des Säuglings unumgänglich sei.

Zudem sei es eine verhältnismässig milde Massnahme.

4.3

Anlässlich der

Instruktionsverhandlung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, C.___

gehe es gut. Er werde im Juli 2021 in die Kita eintreten können. Der neu

eingesetzte Sozialpädagogische Familienbegleiter, Herr F.___, komme einmal in

der Woche vorbei. Die Kindseltern waren der Meinung, dies bringe ihnen nicht

viel, da sie die Sachen schon kennen würden, die Herr F.___ ihnen erzähle. Sie

wollten sich als Familie selbst entfalten können und hätten genügend Fachleute

um sich herum. Sie hätten auch immer kooperiert. Die KESB und die Beiständin

wiesen darauf hin, dass es nicht ausreiche, die Grundbedürfnisse des Kindes zu

erfüllen, sondern dass dieses sich auch sozial und emotional entwickeln müsse.

4.4

Anlässlich der telefonischen

Anhörung durch den Instruktionsrichter führte der Beistand der Kindsmutter in

seinem und auch im Namen der Beiständin des Kindsvaters sinngemäss und im

Wesentlichen aus, nach ihrer Meinung sei die SPF notwendig und auch nach

Installierung der Kita-Betreuung weiterzuführen.

Auch die bisherige Familienbegleiterin,

Frau E.___, führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, die SPF sollte auch

weitergeführt werden, wenn die Kita installiert sei. Sie könnte sich vorstellen,

dass die Zusammenarbeit mit der Kita schwierig werden könnte, da die

Kindseltern (vor allem die Mutter) nicht kooperierten. Die Kindsmutter vertrage

keine Kritik. Die Kindseltern würden sich aber Mühe geben und die Situation

habe sich bis zur Beendigung ihres Mandats Ende 2020 eher etwas besser

dargestellt, als in ihrem Bericht von November 2020 geschildert. Zur aktuellen

Situation könne sie nichts sagen.

Frau G.___ (ebenfalls

Familienbegleiterin), die zwei- bis dreimal zusammen mit Frau E.___ in der

Familie gewesen sei, teilte mit, nach ihrem Eindruck sei die SPF nötig, könnte

aber ab Sommer 2021 reduziert oder aufgehoben werden, wenn die Kita-Betreuung

funktioniere und Fachpersonen das Kind regelmässig sehen würden. Es habe in der

Vergangenheit Situationen gegeben, die Anlass zur Sorge hätten aufkommen

lassen. Sie erachte es für die Familie als wichtig und hilfreich, wenn jemand

da sei.

Der neu eingesetzte Sozialpädagogische

Familienbegleiter, Herr F.___, führte sinngemäss und im Wesentlichen aus,

bisher hätten fünf Termine in der Familie stattgefunden. Die Kindseltern seien

sehr freundlich und würden kooperieren, obwohl sie deutlich geäussert hätten,

gegen die SPF zu sein. Sein Einblick in die Familie sei bescheiden. Es werde

ihm jeweils wie ein Bild präsentiert, das ihm künstlich vorkomme. Er mache sich

keine grossen Sorgen. Schlimme Situationen habe er keine festgestellt.

Insgesamt bleibe ein zwiespältiger Eindruck bezüglich Notwendigkeit der SPF.

4.5

Die Kindseltern verwiesen in ihrer Stellungnahme

vom 8. Juni 2021 auf das grosse Helfernetz bestehend aus dem familiären

Umfeld, den drei Beiständen, dem Kinderarzt, der Mütter-Väter-Beratung sowie ab

Juli auch einer Kita. C.___ gehe es gut und keine der involvierten Fachpersonen

könnten andere Feststellungen machen. Allfällige Einschränkungen des Intellekts

der Kindseltern könnten durch Kita und später durch die Schule wettgemacht

werden. Bei allfälligen organisatorischen und administrativen Defiziten würden

drei Beistände helfen. Spätestens nach Einrichtung der Kita werde keine

Familienbegleitung mehr notwendig sein. Der neue Familienbegleiter könne den

Kindseltern nichts mitgeben, was sie nicht schon wüssten. Die anlässlich der

Instruktionsverhandlung zur Sprache gebrachten Bedenken bezüglich der sozialen

und emotionalen Entwicklung von C.___ könnten nicht durch die wöchentlichen

einstündigen Besuche des Familienbegleiters beseitigt werden. Der SPF mangle es

nicht nur an der Notwendigkeit, sondern auch an der Eignung. Die Beistände der

Kindseltern, welche an der SPF festhalten würden, hätten keine vertieften

Einblicke in die Familie. Die Kindseltern hätten gezeigt, dass sie fähig seien,

für das Kindswohl zu sorgen. C.___ entwickle sich gut und normal. Die SPF sei

nicht notwendig.

4.6

Nachdem das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sistiert worden war, führte die Beiständin von C.___, D.___,

mit Verlaufsbericht vom 28. September 2021 im Wesentlichen aus, seit

Anfang Juli 2021 besuche C.___ dreimal pro Woche die Kita. Nach Einschätzung

der Beistandsperson sei die Situation der beiden Elternteile unverändert und es

bestehe nach wie vor eine unklare Erziehungskompetenz der beiden Eltern

aufgrund ihres Schwächezustandes (psychische Erkrankung beider Eltern). Gemäss

Rückmeldung der Kita habe sich C.___ dort in den ersten drei Monaten gut

eingelebt. Von Seiten der Kita seien keine Auffälligkeiten betreffend

Erscheinung und Verhalten von C.___ festgestellt worden. Somit komme die

Beistandsperson zum Schluss, dass zwar die Begleitung durch Herrn F.___

durchaus sinnvoll wäre, jedoch der Nutzen aufgrund der mangelnden Kooperation

fraglich sei und durch die Kita nun eine minimale Kontrolle vorhanden sei.

Aus dem Bericht der Kita ist zu

entnehmen, dass keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Die Kindseltern

seien kooperativ und verlässlich. C.___ entwickle sich gut und die Beziehung

der Mutter zu ihm werde als wohlwollend erlebt.

Dem beigelegten Verlaufsbericht von

Herrn F.___, SPF, vom 15. September 2021 ist zu entnehmen, dass

wöchentliche Termine stattgefunden haben. Der Familienbegleiter führte

sinngemäss und im Wesentlichen aus, es habe sich inzwischen eine

vertrauensvolle Beziehung entwickelt und die Kindseltern hätten engagiert

mitdiskutiert. Aus seinen punktuellen Einblicken habe er keine Hinweise

erhalten, dass C.___ an Leib und Leben gefährdet wäre. Die Kindseltern deckten

die kindlichen Grundbedürfnisse von C.___ gut ab. Sie seien grundsätzlich da

als verlässliche und fürsorgliche Bezugspersonen für C.___. Er habe den

Eindruck, dass C.___ sich gut entwickle. Einige Fragen habe er mit Blick

darauf, wie die Kindseltern C.___ in den kommenden Phasen begleiten könnten. Er

denke insbesondere an die Punkte, inwiefern sie in der Lage seien, ihm

Lernchancen zu eröffnen, ihm zu helfen, sich in die Gesellschaft einzugliedern,

oder ihm soziale Kontakte zu ermöglichen. Aus seiner Sicht könne die SPF

mindestens vorläufig eingestellt werden. Falls die Kindseltern dies wünschten,

könnte ein freiwilliges Elterncoaching (z.B. ein- oder zweimal im Monat)

eingerichtet werden. Ob zu einem späteren Zeitpunkt (wie Einschulung) weitere

unterstützende Massnahmen zur Förderung des Kindswohls sinnvoll seien, werde

sich in der Zukunft zeigen.

4.7

Die Kindseltern führten zu den

Berichten am 20. Oktober 2021 abschliessend aus, die Notwendigkeit der

Fortführung der SPF ergebe sich weder aus dem Verlaufsbericht von Herrn F.___

noch aus dem Zwischenbericht der Kita.

5.

Nach umfassenden Abklärungen,

Einholung diverser Fachmeinungen, dem persönlichen Eindruck, der anlässlich der

Instruktionsverhandlung von den Kindseltern gewonnen werden konnte und

Beobachtung der Situation über einen längeren Zeitraum kann davon ausgegangen

werden, dass sich die Beschwerdeführer sehr um ihr Kind bemühen und dessen

kleinkindliche Grundbedürfnisse im Moment hinreichend abzudecken vermögen. Nicht

von der Hand zu weisen ist aber, dass die psychischen und kognitiven

Einschränkungen der Kindseltern Risikofaktoren darstellen und es ist unklar, ob

sie über ausreichende Erziehungskompetenzen verfügen, um ihr Kind auch bei mit

zunehmendem Alter steigenden Erziehungsanforderungen kindswohlgerecht erziehen

und betreuen zu können. Eine gewisse Beratung erschiene unter diesen Umständen

sinnvoll. Mit den Beschwerdeführern ist aber einig zu gehen, dass sie bereits

über ein grosses Helfernetz, bestehend aus Beiständen, Hausarzt,

Mütter-Väter-Beratung, familiärem Umfeld und jetzt auch der Kita-Betreuung

verfügen und dass sie dieses bei Fragen und Unklarheiten auch beanspruchen. Es

ist davon auszugehen, dass dieses Helfernetz die Kindseltern im Moment

ausreichend begleiten und unterstützen kann und auch eine entsprechende Meldung

erstatten würde, wenn sich in Zukunft abzeichnen sollte, dass zusätzliche

Unterstützungsmassnahmen erforderlich sein sollten. Im jetzigen Zeitpunkt ist

das Kindeswohl von C.___ damit ausreichend geschützt, sodass die Begleitung

durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung nicht unbedingt erforderlich

ist und aufgehoben werden kann.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als

begründet, sie ist gutzuheissen: Die Ziffern 3.1 und 3.3.3 des Entscheids der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom

23.

Februar 2021 sind aufzuheben.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht durch den Kanton Solothurn zu tragen und den

Beschwerdeführern ist eine Parteientschädigung auszurichten.

Rechtsanwältin Nicole Allemann macht mit

Kostennoten vom 8. Juni 2021 und 20. Oktober 2021 einen Aufwand von

insgesamt 15.9 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00/h, sowie Auslagen

von CHF 217.40, zuzüglich 7,7 % MwSt. geltend, ausmachend

CHF 4'515.20. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt und ist durch den

Kanton Solothurn zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Ziffern 3.1 und 3.3.3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Region Solothurn vom 23. Februar 2021 werden aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

für das Verfahren vor Verwaltungsgericht.

3. Der Kanton Solothurn hat den

Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 4'515.20 (inkl.

Auslagen und MwSt.) auszurichten.

4. Eine Kopie der Eingabe von

Rechtsanwältin Nicole Allemann vom 20. Oktober 2021 geht zur Kenntnis an

die Parteien.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann