VWBES.2021.126
Kindesschutzmassnahmen
25. Oktober 2021Deutsch21 min
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Meldung für das damals noch
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin
Nicole Allemann,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. am [...] Mai 2020) ist
der Sohn von A.___ und B.___. Am 22. Januar 2020 war bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Meldung für das damals noch
ungeborene Kind eingegangen, worin die beiden Beistandspersonen der Kindseltern
darum baten, eine zeitnahe Abklärung der Situation durchzuführen, um zu klären,
ob und wenn ja, welche Vorkehrungen und fachliche Betreuung der Eltern im
Hinblick auf die Zeit vor und nach der Geburt des Kindes nötig seien.
2. Auf entsprechenden Auftrag der KESB
vom 23. Januar 2020 reichten die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) am
10. November 2020 einen Abklärungsbericht ein. Diesem war ein
Zwischenbericht der Sozialpädagogischen Familienbegleiterin vom
9. November 2020 beigelegt. Die SDOL empfahlen die Errichtung einer
Beistandschaft mit den Aufgaben, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen,
die Standortgespräche zwischen den Kindseltern und der Familienbegleitung zu
koordinieren sowie, falls notwendig, weitere ambulante Unterstützungsmassnahmen
in die Wege zu leiten.
3. Am 10. Februar 2021 hörte die
KESB die Kindseltern persönlich an, wobei diese sinngemäss und im Wesentlichen
ausführten, sie kämen mit dem Kind sehr gut zurecht und hätten eigentlich keine
Probleme. Sie besuchten regelmässig die Mütter-Väter-Beratung und C.___ sei auf
der Warteliste für die Kita. Die Sozialpädagogische Familienbegleitung sei
abgeschlossen und die Familienbegleiterin habe geäussert, diese
Unterstützungsmassnahme sei nicht mehr notwendig. Wenn eine Beistandschaft
unbedingt notwendig sei, möchten sie eine Beistandsperson aus ihrem privaten
Umfeld.
4. Am 11. Februar 2021 führte die
Sozialpädagogische Familienbegleiterin gegenüber der KESB telefonisch aus, es
sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass sie die Eltern nur während sechs
Monaten begleite. Sie sei aber der Meinung, dass eine Weiterführung der
Sozialpädagogischen Familienbegleitung sinnvoll wäre. Die Eltern wären aber
wohl nicht bereit, diese weiterhin freiwillig in Anspruch zu nehmen. Primär
wäre für C.___ eine Kita-Betreuung wichtig, und dass die Kindsmutter einer
externen Tagesstruktur nachgehen würde.
5. Am 17. Februar 2021 wurde den
Kindseltern telefonisch mitgeteilt, dass vorgesehen sei, eine
Sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen. Dabei führten die Kindseltern
sinngemäss aus, sie würden nicht verstehen, weshalb dies nötig sein soll. Es
sei bislang alles gut gelaufen und sie hätten immer gut mitgemacht.
6. Mit Entscheid vom 23. Februar
2021 wies die KESB die Eltern an, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung in
Anspruch zu nehmen und diesbezüglich zuverlässig mit den involvierten Fachpersonen
zusammenzuarbeiten. Zudem wurde für C.___ eine Beistandschaft errichtet, D.___,
Soziale Dienste Oberer Leberberg, als Mandatsperson eingesetzt und deren
Aufgaben festgesetzt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
7. Gegen diesen Entscheid erhoben die
Kindseltern (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 6. April 2021 gemeinsam,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziffern 3.1
[Sozialpädagogische Familienbegleitung] und 3.3.3 [Aufgaben der Beiständin
betreffend Sozialpädagogische Familienbegleitung] im Dispositiv des Entscheides
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Februar 2021 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung hinsichtlich der einzelnen angefochtenen Ziffern 3.1 und 3.3.3 zu
verleihen.
3. Eventualiter sei eine maximal
dreimonatige sozialpädagogische Familienbegleitung unter Zuordnung einer
weiblichen Begleitperson mit Besuchen alle 14 Tage einzurichten.
4. Es sei eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen und die Kindseltern zur Sache anzuhören.
5. Es sei den Beschwerdeführern die
integrale und unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten
Rechtsanwältin zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Mit Eingabe vom 19. April 2021 befürwortete
die Beiständin die Notwendigkeit der Sozialpädagogischen Familienbegleitung
(SPF).
9. Die KESB beantragte am 27. April
2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichtete unter
Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine weitergehende
Stellungnahme.
10. Mit Verfügung vom 29. April
2021 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwältin Nicole Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
Das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wurde vorläufig
abgewiesen und es wurde zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen.
11. Am 17. Mai 2021 fand die
Instruktionsverhandlung vor Verwaltungsgericht statt.
12. Am 18. Mai 2021 hörte der
Instruktionsrichter die bisherigen und den aktuellen Familienbegleiter sowie
die Beistände der Kindseltern telefonisch an. Die entsprechenden Aktennotizen
wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht.
13. Am 8. Juni 2021 liessen die
Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen einreichen.
14. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021
sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren bis zum 30. September 2021
und ersuchte die Beiständin von C.___, dem Verwaltungsgericht bis dahin einen
aktuellen Verlaufsbericht insbesondere betreffend Installation und erste
Erfahrungen mit der Kita einzureichen.
15. Am 28. September 2021 wurde der
entsprechende Verlaufsbericht (inkl. Zwischenberichte der Kita und der SPF) durch
die Beiständin von C.___, D.___, eingereicht.
16. Mit Stellungnahme vom
20. Oktober 2021 beantragten die Beschwerdeführer erneut die Aufhebung der
SPF.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ und B.___ sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn
dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen
oder wenn sie dazu ausserstande sind. Sie kann insbesondere die Eltern, die
Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege,
Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen,
der Einblick und Auskunft zu geben ist (Abs. 3).
Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen
im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung des Kindeswohls voraus. Das
Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612 E. 4.2 S.
615; BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340 mit Hinweisen). Dazu gehören - in einer
positiven und nicht abschliessenden Beschreibung - die Förderung der
Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302
Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit
einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive
Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden
Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil
und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts.
Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die
ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder
geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem
einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt
werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss
einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente
miteinzubeziehen sind. Die für oder gegen eine Gefährdung des Kindeswohls
sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis sind eine Sachfrage, die durch
entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung
beantwortet wird, wobei letzternfalls auch jene Tatsachen als vorhanden
festgestellt sein müssen, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt
erst ermöglichen. Eine - in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu
beantwortende - Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis dieser Umstände eine
Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen oder zu verneinen ist (vgl. BGE 146 III 313, E. 6.2.2).
2.2
Liegt eine Kindswohlgefährdung vor,
hat die KESB sogenannt «geeignete Mass-nahmen» zum Schutz des Kindes zu
treffen, falls die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande
sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist stets der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche Massnahmen dürfen
nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht
ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn immer möglich –
allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle elterlicher
Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss geeignet,
also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten
Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für
das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen
Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme
unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in:
Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).
3.1
Der Meldung vom 21. Januar 2020
der beiden Beistände über die bevorstehende Geburt des Kindes ist zu entnehmen,
dass A.___ bereits eine 15-jährige Tochter hat. Als diese 8-jährig gewesen sei,
hätten sich die Eltern scheiden lassen und die elterliche Sorge sei damals dem
Vater zugeteilt worden. Die Gründe dazu seien dem Schreibenden nicht bekannt.
Aus den KES-Akten sei zu entnehmen, dass A.___ damals an psychischen
Beschwerden und an einem Alkoholproblem gelitten habe. A.___ habe geäussert,
dass ihr damals die elterliche Sorge ohne Grund entzogen worden sei. Sie habe
damals die Tochter allein aufgezogen und der Kindsvater sei gewalttätig
gewesen. Dieser befinde sich nun im Gefängnis und die Tochter sei zuerst in
einer Pflegefamilie platziert gewesen. Nun sei sie in einem Jugendheim und habe
regelmässigen Kontakt zu ihrer Mutter. Die Zusammenarbeit mit A.___ sei bis vor
kurzem immer offen, zuverlässig und angenehm gewesen. Der Berichterstatter habe
A.___ kürzlich auf den hohen Zigarettenkonsum während der Schwangerschaft
angesprochen. Diese habe genervt reagiert und geäussert, wenn er künftig wegen
ihrer Schwangerschaft weitere unangenehme Bemerkungen machen würde, werde sie
einen Beistandswechsel beantragen. Der Berichterstatter habe Bedenken
betreffend Hygiene und Kenntnisse der Risiken während der Schwangerschaft bei A.___.
Beim Kindsvater bestünden aufgrund eines Geburtsgebrechens kognitive
Einschränkungen, verminderte Intelligenz und Einschränkungen der
Impulskontrolle, die sich auf die Gestaltung sozialer Situationen auswirken
würden. Weiter konsumiere B.___ regelmässig Cannabis, wobei dieser der Meinung
sei, dass dies keinen Einfluss auf seinen Alltag und seine Arbeitssituation
habe.
3.2
Am 7. Juli 2020 teilte die
Abklärungsperson der KESB mit, die SPF und die Mütter-Väter-Beratung hätten auf
freiwilliger Basis installiert werden können.
3.3
Mit Abklärungsbericht vom
10.
November 2020 teilten die SDOL mit, beide Elternteile würden eine
IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehen. Sie hätten Mühe, die Einnahmen
zweckmässig zu verwalten, was beiderseits zur Errichtung einer Beistandschaft
geführt habe. Beim Hausbesuch wirke die Wohnung der Kindseltern aufgeräumt und
sauber. Sie hätten die Babyausstattung innert kurzer Zeit besorgen können,
sodass die Grundversorgung des Kleinkindes gesichert erscheine. Die Hebamme
habe am 16. Juni 2020 angegeben, die Kindseltern würden es gut machen. Sie
seien achtsam und sorgfältig für das Wohl des Kindes besorgt. Sie frage sich,
wie diese mit C.___ zurechtkommen werden, wenn dieser älter und vifer werde.
Die Abklärungsperson führte in ihrem Bericht als hauptsächlichen Risikofaktor
aus, dass die Kindseltern kognitiv schwach seien und unklar sei, ob sie die
Bedürfnisse ihres Kindes richtig deuten könnten. Im Rahmen der Abklärungen habe
als unterstützende Massnahme und Anschlusslösung zur Hebammenunterstützung per
Juli 2020 eine Sozialpädagogische Familienbegleiterin und Hebamme (im
Doppelprofil) durch die Abklärungsperson organisiert werden können. Die
Begleitung durch Frau E.___ sei von den Eltern durchgehend gut aufgenommen
worden. Die Kindseltern hätten sich kooperativ, wenn auch nicht einsichtig
bezüglich künftiger unterstützender Massnahmen für C.___ gezeigt. Da unklar
sei, ob die Kindseltern von sich aus die empfohlenen Unterstützungshilfen von
Frau E.___ beanspruchen würden und wollten, erscheine der Abklärungsperson eine
Beistandschaft als sinnvoll und verhältnismässig, um die Entwicklung von C.___
zu gewährleisten und zu sichern. Die Eltern seien damit aber nicht
einverstanden.
3.4
Dem Abklärungsbericht wurde ein
nichtdatierter und nicht unterzeichneter «Zwischenbericht» beigelegt, der
offenbar von der Sozialpädagogischen Familienbegleiterin, Frau E.___, stammt
und am 9. November 2020 eingegangen sei. Diesem ist zu entnehmen, dass C.___
sich gut entwickle. Er sei ein zufriedenes und eher ruhiges Kind, was auch für
eine liebevolle elterliche Fürsorge spreche. Die Eltern des Kindsvaters würden
im selben Haus wohnen und C.___ betreuen, wenn die Eltern einen Termin
wahrnehmen müssten. Der Kindsvater kümmere sich gut um die physischen und
emotionalen Bedürfnisse seines Sohnes. Physisch schaue die Kindsmutter ebenso
gut zu ihrem Sohn. Bei Problemen hole sie sich die nötige Hilfe. Die
emotionalen Bedürfnisse des Kindes scheine die Kindsmutter nicht ganz abdecken
zu können. Zu Beginn der Begleitung sei dieses Phänomen stärker ausgeprägt
gewesen als jetzt. Es werde wenig Mimik und deutlich weniger Zuwendung als vom
Kindsvater beobachtet. Die Begleitungen seien von Anfang an schwierig gewesen.
Die Eltern könnten nicht nachvollziehen, warum sie eine unterstützende
sozialpädagogische Betreuung bräuchten. Sie seien überzeugt, alles gut zu
machen. Dass bezüglich ihrer kognitiven Fähigkeiten einige Defizite bestünden,
würden sie selber nicht wahrnehmen. Sie verstünden beispielsweise nicht,
weshalb C.___ in die Kita gehen sollte. Sie könnten nicht wahrnehmen, dass sie C.___
nicht vollumfänglich die notwendigen Sozialkompetenzen und intellektuellen
Fähigkeiten bieten könnten, die er zu einer gesunden Entwicklung bräuchte.
Hinsichtlich des Intellekts und der Wahrnehmung in gewissen Bereichen, der
Lernfähigkeit und des logischen Vorstellungsvermögens habe die Kindsmutter
einige Defizite. Sie sei misstrauisch und wenig kompromiss- oder konsensbereit.
Sie habe aber ein hervorragendes Kurz- und Langzeitgedächtnis und bezüglich
ihres Kindes ein gutes Beobachtungsvermögen. Wenn es C.___ schlecht gehe,
zögere sie nicht, sofort zu handeln. Der Kindsvater sei als allgemein
interessiert und immer wieder kluge und nützliche Frage stellend erlebt worden.
Er arbeite gerne und leide stark darunter, IV-Bezüger und verbeiständet zu
sein. Er wolle seinem Sohn ein solches Schicksal ersparen. Der Kindsvater werde
als mehrheitlich überlegt, kompromiss- und konsensfähig erlebt. Beide
Elternteile würden eine Beistandschaft ablehnen, weil sie eine Stigmatisierung
ihres Sohnes befürchteten. Frau E.___ folgerte, anhand der erwähnten
Gegebenheiten wäre es ratsam, im Sinne einer gesunden geistigen Entwicklung von
C.___ und zur Förderung seiner Sozialkompetenzen, eine Früherziehung in Form
einer Kita-Betreuung in Betracht zu ziehen. Sinnvoll und als Angewöhnungsphase
für Mutter und Kind wären zu Beginn zwei bis drei Halbtage pro Woche ab dem
ersten Lebensjahr denkbar. Mit fortschreitendem Alter sei die Häufigkeit der
Kita-Besuche zu steigern. Es stelle sich die Frage, ob eine zweiwöchentliche
SPF Sinn machen würde, wenn C.___ in die Kita gehe und eine Beiständin habe.
Zur Unterstützung der Eltern und als zusätzliche, professionelle Einschätzung,
wie sich C.___ entwickle, seien weiterhin die regelmässigen Besuche bei der
Mütter-Väter-Beratung zu empfehlen. Zurzeit fänden diese alle drei Wochen
statt.
3.5
Die KESB begründete ihren Entscheid
mit den genannten Fachberichten und dem anlässlich der Anhörung gewonnenen
Eindruck der Kindseltern. Gestützt darauf sei es weiterhin angezeigt, dass die
Kindseltern in der Erziehung und Förderung ihres Sohnes unterstützt und
fachlich begleitet würden. Eine SPF werde als geeignete und verhältnismässige
Massnahme erachtet, um die Kindseltern in ihren Erziehungskompetenzen zu
fördern, die Entwicklung von C.___ zu begleiten und das Kindeswohl
sicherzustellen.
4.1
Die Beschwerdeführer lassen dagegen
vorbringen, das Familiensystem werde durch drei Beistände, den Hausarzt, die
Mütter-Väter-Beratung und durch das familiäre Umfeld begleitet und unterstützt.
Die Familie sei bis im Februar 2021 durch eine Hebamme bzw. durch eine
Sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt worden. Weder diese noch der
Kinderarzt noch die Mütter-Väter-Beratung hätten eine Gefährdung des Kindswohls
festgestellt. C.___ sei nun auch auf der Warteliste für die Kita, wo er an
mindestens zwei Tagen pro Woche betreut werden solle. Die Kindseltern würden
mit der Beiständin von C.___ kooperieren. Die Familie besitze somit ein
ausgeprägtes und sehr breit abgestütztes Helfernetzwerk. Es sei nicht
erforderlich, dass zusätzlich eine Familienbegleitung angeordnet werde. Frau E.___
habe die Errichtung einer Beistandschaft und die Begleitung durch die
Mütter-Väter-Beratung empfohlen und die Kindseltern würden dem auch nachkommen.
Die Installation einer SPF sei bloss fragend erwähnt, aber nicht empfohlen worden.
Es gebe keine Gefährdung des Kindswohls, welche die Installation einer SPF
rechtfertigen würde. Es habe eine umfassende Abklärung stattgefunden und auch
im Abklärungsbericht werde nur die Beistandschaft empfohlen. Dabei sei
ausgeführt worden, C.___ entwickle sich normal und unauffällig und es bestünden
keine Risikofaktoren. Die Einsetzung einer SPF sei weder erforderlich noch
effizient und widerspreche dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Sollte wider
Erwarten von der Notwendigkeit einer SPF ausgegangen werden, sei diese auf eine
Dauer von drei Monaten und einen zweiwöchentlichen Rhythmus zu begrenzen. Es
sei damit zudem eine weibliche Person zu beauftragen und nicht, wie bereits
durch die Beiständin organisiert, eine männliche Person im Wochenrhythmus.
4.2
Die Beiständin führte in ihrer
Stellungnahme aus, die Gründe, welche zur Verfügung der Sozialpädagogischen
Familienbegleitung (SPF) geführt hätten, seien gegeben. Die SPF erachte sie als
eine notwendige Massnahme, die für den Schutz des Säuglings unumgänglich sei.
Zudem sei es eine verhältnismässig milde Massnahme.
4.3
Anlässlich der
Instruktionsverhandlung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, C.___
gehe es gut. Er werde im Juli 2021 in die Kita eintreten können. Der neu
eingesetzte Sozialpädagogische Familienbegleiter, Herr F.___, komme einmal in
der Woche vorbei. Die Kindseltern waren der Meinung, dies bringe ihnen nicht
viel, da sie die Sachen schon kennen würden, die Herr F.___ ihnen erzähle. Sie
wollten sich als Familie selbst entfalten können und hätten genügend Fachleute
um sich herum. Sie hätten auch immer kooperiert. Die KESB und die Beiständin
wiesen darauf hin, dass es nicht ausreiche, die Grundbedürfnisse des Kindes zu
erfüllen, sondern dass dieses sich auch sozial und emotional entwickeln müsse.
4.4
Anlässlich der telefonischen
Anhörung durch den Instruktionsrichter führte der Beistand der Kindsmutter in
seinem und auch im Namen der Beiständin des Kindsvaters sinngemäss und im
Wesentlichen aus, nach ihrer Meinung sei die SPF notwendig und auch nach
Installierung der Kita-Betreuung weiterzuführen.
Auch die bisherige Familienbegleiterin,
Frau E.___, führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, die SPF sollte auch
weitergeführt werden, wenn die Kita installiert sei. Sie könnte sich vorstellen,
dass die Zusammenarbeit mit der Kita schwierig werden könnte, da die
Kindseltern (vor allem die Mutter) nicht kooperierten. Die Kindsmutter vertrage
keine Kritik. Die Kindseltern würden sich aber Mühe geben und die Situation
habe sich bis zur Beendigung ihres Mandats Ende 2020 eher etwas besser
dargestellt, als in ihrem Bericht von November 2020 geschildert. Zur aktuellen
Situation könne sie nichts sagen.
Frau G.___ (ebenfalls
Familienbegleiterin), die zwei- bis dreimal zusammen mit Frau E.___ in der
Familie gewesen sei, teilte mit, nach ihrem Eindruck sei die SPF nötig, könnte
aber ab Sommer 2021 reduziert oder aufgehoben werden, wenn die Kita-Betreuung
funktioniere und Fachpersonen das Kind regelmässig sehen würden. Es habe in der
Vergangenheit Situationen gegeben, die Anlass zur Sorge hätten aufkommen
lassen. Sie erachte es für die Familie als wichtig und hilfreich, wenn jemand
da sei.
Der neu eingesetzte Sozialpädagogische
Familienbegleiter, Herr F.___, führte sinngemäss und im Wesentlichen aus,
bisher hätten fünf Termine in der Familie stattgefunden. Die Kindseltern seien
sehr freundlich und würden kooperieren, obwohl sie deutlich geäussert hätten,
gegen die SPF zu sein. Sein Einblick in die Familie sei bescheiden. Es werde
ihm jeweils wie ein Bild präsentiert, das ihm künstlich vorkomme. Er mache sich
keine grossen Sorgen. Schlimme Situationen habe er keine festgestellt.
Insgesamt bleibe ein zwiespältiger Eindruck bezüglich Notwendigkeit der SPF.
4.5
Die Kindseltern verwiesen in ihrer Stellungnahme
vom 8. Juni 2021 auf das grosse Helfernetz bestehend aus dem familiären
Umfeld, den drei Beiständen, dem Kinderarzt, der Mütter-Väter-Beratung sowie ab
Juli auch einer Kita. C.___ gehe es gut und keine der involvierten Fachpersonen
könnten andere Feststellungen machen. Allfällige Einschränkungen des Intellekts
der Kindseltern könnten durch Kita und später durch die Schule wettgemacht
werden. Bei allfälligen organisatorischen und administrativen Defiziten würden
drei Beistände helfen. Spätestens nach Einrichtung der Kita werde keine
Familienbegleitung mehr notwendig sein. Der neue Familienbegleiter könne den
Kindseltern nichts mitgeben, was sie nicht schon wüssten. Die anlässlich der
Instruktionsverhandlung zur Sprache gebrachten Bedenken bezüglich der sozialen
und emotionalen Entwicklung von C.___ könnten nicht durch die wöchentlichen
einstündigen Besuche des Familienbegleiters beseitigt werden. Der SPF mangle es
nicht nur an der Notwendigkeit, sondern auch an der Eignung. Die Beistände der
Kindseltern, welche an der SPF festhalten würden, hätten keine vertieften
Einblicke in die Familie. Die Kindseltern hätten gezeigt, dass sie fähig seien,
für das Kindswohl zu sorgen. C.___ entwickle sich gut und normal. Die SPF sei
nicht notwendig.
4.6
Nachdem das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sistiert worden war, führte die Beiständin von C.___, D.___,
mit Verlaufsbericht vom 28. September 2021 im Wesentlichen aus, seit
Anfang Juli 2021 besuche C.___ dreimal pro Woche die Kita. Nach Einschätzung
der Beistandsperson sei die Situation der beiden Elternteile unverändert und es
bestehe nach wie vor eine unklare Erziehungskompetenz der beiden Eltern
aufgrund ihres Schwächezustandes (psychische Erkrankung beider Eltern). Gemäss
Rückmeldung der Kita habe sich C.___ dort in den ersten drei Monaten gut
eingelebt. Von Seiten der Kita seien keine Auffälligkeiten betreffend
Erscheinung und Verhalten von C.___ festgestellt worden. Somit komme die
Beistandsperson zum Schluss, dass zwar die Begleitung durch Herrn F.___
durchaus sinnvoll wäre, jedoch der Nutzen aufgrund der mangelnden Kooperation
fraglich sei und durch die Kita nun eine minimale Kontrolle vorhanden sei.
Aus dem Bericht der Kita ist zu
entnehmen, dass keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Die Kindseltern
seien kooperativ und verlässlich. C.___ entwickle sich gut und die Beziehung
der Mutter zu ihm werde als wohlwollend erlebt.
Dem beigelegten Verlaufsbericht von
Herrn F.___, SPF, vom 15. September 2021 ist zu entnehmen, dass
wöchentliche Termine stattgefunden haben. Der Familienbegleiter führte
sinngemäss und im Wesentlichen aus, es habe sich inzwischen eine
vertrauensvolle Beziehung entwickelt und die Kindseltern hätten engagiert
mitdiskutiert. Aus seinen punktuellen Einblicken habe er keine Hinweise
erhalten, dass C.___ an Leib und Leben gefährdet wäre. Die Kindseltern deckten
die kindlichen Grundbedürfnisse von C.___ gut ab. Sie seien grundsätzlich da
als verlässliche und fürsorgliche Bezugspersonen für C.___. Er habe den
Eindruck, dass C.___ sich gut entwickle. Einige Fragen habe er mit Blick
darauf, wie die Kindseltern C.___ in den kommenden Phasen begleiten könnten. Er
denke insbesondere an die Punkte, inwiefern sie in der Lage seien, ihm
Lernchancen zu eröffnen, ihm zu helfen, sich in die Gesellschaft einzugliedern,
oder ihm soziale Kontakte zu ermöglichen. Aus seiner Sicht könne die SPF
mindestens vorläufig eingestellt werden. Falls die Kindseltern dies wünschten,
könnte ein freiwilliges Elterncoaching (z.B. ein- oder zweimal im Monat)
eingerichtet werden. Ob zu einem späteren Zeitpunkt (wie Einschulung) weitere
unterstützende Massnahmen zur Förderung des Kindswohls sinnvoll seien, werde
sich in der Zukunft zeigen.
4.7
Die Kindseltern führten zu den
Berichten am 20. Oktober 2021 abschliessend aus, die Notwendigkeit der
Fortführung der SPF ergebe sich weder aus dem Verlaufsbericht von Herrn F.___
noch aus dem Zwischenbericht der Kita.
5.
Nach umfassenden Abklärungen,
Einholung diverser Fachmeinungen, dem persönlichen Eindruck, der anlässlich der
Instruktionsverhandlung von den Kindseltern gewonnen werden konnte und
Beobachtung der Situation über einen längeren Zeitraum kann davon ausgegangen
werden, dass sich die Beschwerdeführer sehr um ihr Kind bemühen und dessen
kleinkindliche Grundbedürfnisse im Moment hinreichend abzudecken vermögen. Nicht
von der Hand zu weisen ist aber, dass die psychischen und kognitiven
Einschränkungen der Kindseltern Risikofaktoren darstellen und es ist unklar, ob
sie über ausreichende Erziehungskompetenzen verfügen, um ihr Kind auch bei mit
zunehmendem Alter steigenden Erziehungsanforderungen kindswohlgerecht erziehen
und betreuen zu können. Eine gewisse Beratung erschiene unter diesen Umständen
sinnvoll. Mit den Beschwerdeführern ist aber einig zu gehen, dass sie bereits
über ein grosses Helfernetz, bestehend aus Beiständen, Hausarzt,
Mütter-Väter-Beratung, familiärem Umfeld und jetzt auch der Kita-Betreuung
verfügen und dass sie dieses bei Fragen und Unklarheiten auch beanspruchen. Es
ist davon auszugehen, dass dieses Helfernetz die Kindseltern im Moment
ausreichend begleiten und unterstützen kann und auch eine entsprechende Meldung
erstatten würde, wenn sich in Zukunft abzeichnen sollte, dass zusätzliche
Unterstützungsmassnahmen erforderlich sein sollten. Im jetzigen Zeitpunkt ist
das Kindeswohl von C.___ damit ausreichend geschützt, sodass die Begleitung
durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung nicht unbedingt erforderlich
ist und aufgehoben werden kann.
6.
Die Beschwerde erweist sich damit als
begründet, sie ist gutzuheissen: Die Ziffern 3.1 und 3.3.3 des Entscheids der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom
23.
Februar 2021 sind aufzuheben.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht durch den Kanton Solothurn zu tragen und den
Beschwerdeführern ist eine Parteientschädigung auszurichten.
Rechtsanwältin Nicole Allemann macht mit
Kostennoten vom 8. Juni 2021 und 20. Oktober 2021 einen Aufwand von
insgesamt 15.9 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00/h, sowie Auslagen
von CHF 217.40, zuzüglich 7,7 % MwSt. geltend, ausmachend
CHF 4'515.20. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt und ist durch den
Kanton Solothurn zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Ziffern 3.1 und 3.3.3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Region Solothurn vom 23. Februar 2021 werden aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
für das Verfahren vor Verwaltungsgericht.
3. Der Kanton Solothurn hat den
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 4'515.20 (inkl.
Auslagen und MwSt.) auszurichten.
4. Eine Kopie der Eingabe von
Rechtsanwältin Nicole Allemann vom 20. Oktober 2021 geht zur Kenntnis an
die Parteien.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann