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Entscheid

VWBES.2021.129

Ausschaffungshaft

19. April 2021Deutsch13 min

Interesse an einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria, da er dort keine Angehörigen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. April 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus Nigeria stammende A.___ (geb.

2000) reiste am 16. Juli 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am

23. August 2019 um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte

das Gesuch am 23. Oktober 2019 ab und wies den Beschwerdeführer aus der

Schweiz weg. Der Entscheid ist rechtskräftig und die Ausreisefrist wurde auf

den 8. November 2019 angesetzt.

2. Anlässlich des Ausreisegesprächs des

SEM vom 25. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer an, er habe kein

Interesse an einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria, da er dort keine Angehörigen

mehr habe. Heimatliche Dokumente habe er keine und könne auch keine beschaffen.

Am 21. November 2019 teilte das SEM dem Migrationsamt des Kantons

Solothurn mit, der Beschwerdeführer sei per 15. November 2019

verschwunden. Der Beschwerdeführer wäre bezüglich Papierbeschaffung für eine

zentrale Befragung am 9. Januar 2020 mit Vertretern der Botschaft von

Nigeria vorgesehen gewesen, musste jedoch aufgrund seines unsteten Aufenthalts

von der Liste gestrichen werden.

3. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Februar 2020 wurde der

Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung sowie geringfügiger Sachbeschädigung

(beide Delikte begangen am 25. Oktober 2019 im Bundesasylzentrum Basel) zu

einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer

Busse von CHF 450.00 verurteilt.

4. Am 9. September 2020 wurde der

Beschwerdeführer aufgrund der Wegweisungsausschreibung in Vevey festgenommen.

Anlässlich des darauffolgenden Heimreisegesprächs gab er an, er sei nicht

verschwunden, sondern habe in Lausanne eine Frau kennengelernt, mit der er nach

Spanien ausgereist sei. Vor zwei Tagen sei er in die Schweiz zurückgekehrt.

Durch das Migrationsamt wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe nun die

Möglichkeit, sich für eine freiwillige Ausreise in seinen Heimatstaat zu melden.

Bleibe er untätig, würden Zwangsmassnahmen gegen ihn geprüft. Dabei gab er an,

nicht nach Nigeria zurückreisen zu wollen. Er wurde in der Folge aus der Haft

entlassen, und es wurde ihm die Adresse des Zentrums für Asylsuchende Balmberg

abgegeben. Dort traf er nie ein, woraufhin er wieder zur Wegweisung

ausgeschrieben wurde.

5. Am 28. März 2021 wurde der

Beschwerdeführer erneut festgenommen und zuhanden des Migrationsamts dem

Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt.

6. Abklärungen des Migrationsamts vom

29. März 2021 beim SEM ergaben, dass die Zusammenarbeit mit den

nigerianischen Behörden trotz der COVID-19-Pandemie als gut bezeichnet werden

könne. Auch werde Nigeria im Linienverkehr regelmässig angeflogen.

7. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab

der Beschwerdeführer am 29. März 2021 zu Protokoll, er wolle seine

Freundin, die er in der Schweiz habe, heiraten und deshalb hier bleiben. Wenn

er aber die Schweiz unbedingt verlassen müsse, dann wäre es sein Wunsch, nach

Spanien zu gehen, da er dort eine Frau und eine Tochter habe. Zudem besitze er

in Spanien einen Aufenthaltstitel, genannt «red card». Eine Ausreise nach

Nigeria komme für ihn nicht in Frage.

8. Mit Verfügung vom 30. März 2021

ordnete das Migrationsamt vom 28. März bis 27. Juni 2021

Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Die Ausschaffung werde im

Gefängnis Bässlergut oder in einer anderen geeigneten Institution vollzogen.

9. Mit Urteil vom 31. März 2021

genehmigte das Haftgericht die Haft entsprechend.

10. Auf Anfrage des Migrationsamts

teilte das SEM am 31. März 2021 mit, wenn der Beschwerdeführer eine

spanische Aufenthaltsbewilligung oder einen Ausweis eines internationalen

Schutzstatus in Spanien vorweisen könne, könne Spanien nochmal für eine

Rücknahme des Beschwerdeführers angefragt werden. Ansonsten erscheine es nicht

zielführend, nochmals an Spanien zu gelangen, da Spanien im Jahr 2019 ein entsprechendes

Ersuchen abgelehnt habe.

11. Am 1. April 2021 gelangte das

Migrationsamt erneut an das SEM, da sich der Be­schwerdeführer durch seine

Freundin ein Bild eines spanischen Ausweises hatte zu­schicken lassen. Das SEM

antwortete am gleichen Tag, das Dokument trage kein Datum und sei daher nicht

relevant.

12. Am 5. April 2021 überwies das

Gefängnis Bässlergut dem Migrationsamt einen «Wunschzettel» des

Beschwerdeführers, worauf Folgendes vermerkt wurde:

«Der Insasse möchte über

seine Situation aufgeklärt werden und mit einer Person des Migrationsamts

sprechen. So, dass ihm die Rechtssituation erklärt werden kann. Der Insasse

möchte sich ans Gericht wenden.»

13. Das Migrationsamt führte in der

Folge am 5. April 2021 mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch und

erklärte ihm die Rechtslage. Es wies den Beschwerdeführer auf die

Beschwerdemöglichkeit hin, worauf er nicht weiter eingegangen sei. Er habe

darum gebeten, eine letzte Chance zu erhalten. Er wolle nach Spanien ausreisen

und werde nie wieder in die Schweiz kommen. Er gab weiter an, ausser dem

Dokument auf seinem Telefon, das er bereits weitergeleitet hatte, habe er keine

Dokumente der spanischen Behörden. Er sei im Juni 2019 zusammen mit einer Frau

über Marokko nach Spanien gekommen. Er habe sich ca. drei Monate in der Stadt

Algeciras aufgehalten. Ihm sei zu verstehen gegeben worden, wenn er in die

Schweiz ausreise, würde er von der Schweiz wieder nach Spanien zurückgeschickt,

da er zuerst in Spanien gewesen sei. In der Folge seien ihm dann 50 Euro für

ein Zugticket mitgegeben worden und er sei in die Schweiz abgereist. Bei der

Abreise habe er gemerkt, dass die Frau, mit der er zusammen gewesen sei,

schwanger gewesen sei. Er wolle sie nun im Juni 2021 heiraten und somit auch

die Vaterschaft seiner Tochter anerkennen. Seine Freundin habe inzwischen einen

spanischen Aufenthaltstitel und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Ein Gesuch um

Ehevorbereitung sei in Spanien aber nicht hängig.

14. Mit E-Mail vom 7. April 2021

reichte das Migrationsamt den «Wunschzettel» zusammen mit weiteren Bemerkungen

an das Verwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde handelt.

15. Das Verwaltungsgericht stellte

sodann fest, dass die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werde und

forderte die Vorinstanzen zur Stellungnahme auf.

16. Das Haftgericht verzichtete am

8. April 2021 auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen begründeten

Entscheid.

17. Das Migrationsamt beantragte am

9. April 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Es wies auf die Suizidalität des Beschwerdeführers hin und

teilte mit, der Beschwerdeführer könne am 15. April 2021 zwecks

Papierbeschaffung einer nigerianischen Delegation vorgeführt werden. Am

8. April 2021 habe die Freundin des Beschwerdeführers das Migrationsamt

kontaktiert und ebenfalls um eine Rückführung des Beschwerdeführers nach

Spanien gebeten. Sie habe weitere Dokumente, die für ein Rückübernahmeverfahren

dienlich sein könnten, in Aussicht gestellt.

Obwohl der Beschwerdeführer

Schwierigkeiten mit dem Freiheitsentzug bekunde, sei die Haft dennoch

offensichtlich notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherstellen zu

können. Bei einer Freilassung würde er wohl untertauchen und ohne die nötigen

Reisedokumente nach Spanien zurückreisen. Zu einer solchen illegalen Ausreise

könne nicht Hand geboten werden.

Die Hafterstehungsfähigkeit des

Beschwerdeführers sei nie verneint worden und das Gefängnis Bässlergut verfüge

über die nötigen medizinischen Fachpersonen und spezifische Schulung, um mit

dem Zustand des Beschwerdeführers umgehen zu können. Würde sich dieser

verschlechtern, würde der Beschwerdeführer in eine externe Einrichtung

überwiesen.

Das Migrationsamt habe bezüglich

Ausreiseorganisation umfassende Schritte in die Wege geleitet. Sollte eine

Ausreise nach Spanien nicht möglich sein, so werde ein Reisedokument für die

Ausreise nach Nigeria in Bälde vorliegen, wenn der Beschwerdeführer wie

erwartet als Staatsangehöriger Nigerias anerkannt werde. Da der

Beschwerdeführer bald vorgeführt werden könne und regelmässig Flüge nach

Nigeria stattfinden würden, sollte die Haft nicht mehr allzu lange dauern,

sofern der Beschwerdeführer kooperiere. Es liege somit letztlich auch an ihm,

wie lange er noch in Haft bleiben werde.

18. Die Parteien liessen sich dazu nicht

mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung dürfen an ein Haftentlassungsgesuch keine besonderen formellen

Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass aus der schriftlichen

Eingabe der klare Wille hervorgeht, aus der Haft entlassen zu werden (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020 E. 4.2). Ein

solcher Wille ist aus dem Wunschzettel und den Äusserungen des

Beschwerdeführers erkennbar. Seine Beschwerde ist damit als frist- und

formgerecht entgegenzunehmen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

[EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Zur Sicherung des Vollzugs eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen

Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen werden,

wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung

entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht

nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz

[AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum

Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine

solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere, weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie

sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer

Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits

einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_1063/2019

vom 17. Januar 2020, E. 4.1).

2.2

Das Asylgesuch des

Beschwerdeführers wurde mit Entscheid des SEM vom 23. Oktober 2019

abgewiesen und er wurde unter Androhung von Zwangsmassnahmen angewiesen, die

Schweiz bis zum 8. November 2019 zu verlassen. Der Beschwerdeführer hat

somit keinen Anspruch auf Verbleib im Land und hat die Schweiz zu verlassen.

2.3

Dem Asylentscheid ist zu entnehmen,

dass dem Beschwerdeführer Hilfe für eine freiwillige Rückreise angeboten worden

ist. Am 25. Oktober 2019 fand entsprechend ein Ausreisegespräch durch das

SEM statt. Dabei teilte der Beschwerdeführer im Wesent­lichen mit, kein

Interesse an einer Rückreise nach Nigeria zu haben. In der Folge konnte ein

Heimreisegespräch mit dem kantonalen Rückkehrberater nicht stattfinden, da der

Beschwerdeführer verschwunden war. Auch eine Befragung mit Vertretern der

Botschaft von Nigeria zwecks Papierbeschaffung, die für den 9. Januar 2020

vorgesehen gewesen wäre, konnte aufgrund des unbekannten Verbleibs des

Beschwerdeführers nicht statt­finden. Nach einer Verhaftung im September 2020

führte das Migrationsamt am 10. September 2010 ein Heimreisegespräch mit

dem Beschwerdeführer durch. Auch dabei gab er an, nicht nach Nigeria

zurückreisen zu wollen. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich für eine

freiwillige Rückkehr in seine Heimat zu melden. Für den Unterlassungsfall

wurden ihm Zwangsmassnahmen angedroht. Der Beschwerdeführer tauchte in der

Folge erneut unter und reiste nicht freiwillig in seine Heimat aus.

2.4

Nach den erfolglosen Versuchen, den

Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Rückreise in seine Heimat zu bewegen,

ist nach seinen klaren Aussagen und mehrmaligem Untertauchen klar, dass er

nicht zu einer freiwilligen Ausreise bereit ist und sich der Ausschaffung nach

Nigeria zu entziehen versucht. Er hat sich auch nicht um die Beschaffung von

Ausweisdokumenten gekümmert. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist somit

gegeben.

2.5

Der Beschwerdeführer wäre hingegen

zu einer Ausreise nach Spanien bereit und gibt an, sich vor seiner Einreise in

die Schweiz dort als ersten Dublin-Staat aufgehalten zu haben.

Dem Asylentscheid ist zu entnehmen, dass

das eingeleitete Dublin-Verfahren mit Zwischenverfügung vom 23. September

2019.

beendet worden sei. Auf Anfrage des Migrationsamts teilte das SEM am

31.

März 2021 mit, wenn der Beschwerdeführer eine spanische

Aufenthaltsbewilligung oder einen Ausweis eines internationalen Schutzstatus in

Spanien vorweisen könne, könne Spanien nochmal für eine Rücknahme des

Beschwerdeführers angefragt werden. Ansonsten erscheine es nicht zielführend,

nochmals an Spanien zu gelangen, da Spanien im Jahr 2019 ein entsprechendes

Ersuchen abgelehnt habe. Anlässlich der Erteilung des rechtlichen Gehörs zur

vorliegenden Ausschaffungshaft wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, wenn er

zeitnah spanische Dokumente beschaffen könne, die ihn zum dortigen Aufenthalt

berechtigten, werde ein Rückübernahmeverfahren mit Spanien eingeleitet.

Bis anhin ist nicht bekannt, dass der

Beschwerdeführer entsprechende Dokumente hätte erhältlich machen können. Auch

wurde noch kein Ehevorbereitungsverfahren mit seiner dortigen Freundin

eingeleitet und er hat das gemeinsame Kind bisher nicht anerkannt. Da der

Beschwerdeführer keinen legalen Aufenthalt in Spanien begründen kann, kann eine

illegale Ausreise dorthin nicht unterstützt werden.

Auch diesbezüglich besteht somit

Untertauchensgefahr und es ist nicht zu ersehen, dass mildere Massnahmen, wie

eine Eingrenzung oder Meldepflicht den Beschwerdeführer vor einem erneuten Abtauchen

und illegalen Grenzübertritt abhalten könnten, hat er sich doch auch in der

Vergangenheit nie bei der ihm zugewiesenen Unterkunft oder den Behörden

gemeldet.

3.1

Zu prüfen ist, ob auch die weiteren

Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind. Nach Art.

76.

Abs. 4 AIG hat die zuständige Behörde die für den Vollzug der Wegweisung

notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot). Bei der

Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft

berücksichtigt die richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der

inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die

Haft wird namentlich beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist,

dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). In diesem Rahmen muss die

ausländerrechtliche Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig bleiben und

darf die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG in keinem Fall überschreiten (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.2. m.w.H).

3.2

Die Ausschaffungshaft wurde

vorliegend erstmals angeordnet. Das Migrationsamt hat umgehend die nötigen

Vorkehrungen getroffen, um die für die Ausreise erforderliche Papierbeschaffung

voranzutreiben. So konnte der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits am

15.

April 2021 einer nigerianischen Delegation vorgestellt werden und es

wurden auch Anstrengungen unternommen, damit der Beschwerdeführer allenfalls

doch noch zu seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind nach Spanien ausreisen

könnte. Gemäss Mitteilung des SEM sollte die Ausschaffung nach Nigeria

problemlos möglich sein, da auch jetzt während der Corona-Pandemie regelmässige

Flugverbindungen bestehen. Der Vollzug der Wegweisung sollte somit in Bälde

durchführbar sein. Auch wenn der Freiheitsentzug für den Beschwerdeführer

psychisch belastend sein mag, so ist er zur Sicherstellung der geordneten

Ausreise dennoch erforderlich und geeignet. Das Gefängnis Bässlergut ist auf

schwierige Reaktionen auf den Freiheitsentzug, wie sie der Beschwerdeführer

zeigt, vorbereitet und entsprechend geschult. Es wurde umgehend gehandelt und

sofort medizinisches Fachpersonal beigezogen. Die Hafterstehungsfähigkeit des

Beschwerdeführers wurde nie verneint, womit ihm die Massnahme auch zumutbar ist.

Der Beschwerdeführer hat es letztlich auch selbst in der Hand, durch

kooperatives Verhalten die Haft so kurz als möglich zu halten.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind

ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann