VWBES.2021.129
Ausschaffungshaft
19. April 2021Deutsch13 min
Interesse an einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria, da er dort keine Angehörigen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. April 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Nigeria stammende A.___ (geb.
2000) reiste am 16. Juli 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am
23. August 2019 um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte
das Gesuch am 23. Oktober 2019 ab und wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg. Der Entscheid ist rechtskräftig und die Ausreisefrist wurde auf
den 8. November 2019 angesetzt.
2. Anlässlich des Ausreisegesprächs des
SEM vom 25. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer an, er habe kein
Interesse an einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria, da er dort keine Angehörigen
mehr habe. Heimatliche Dokumente habe er keine und könne auch keine beschaffen.
Am 21. November 2019 teilte das SEM dem Migrationsamt des Kantons
Solothurn mit, der Beschwerdeführer sei per 15. November 2019
verschwunden. Der Beschwerdeführer wäre bezüglich Papierbeschaffung für eine
zentrale Befragung am 9. Januar 2020 mit Vertretern der Botschaft von
Nigeria vorgesehen gewesen, musste jedoch aufgrund seines unsteten Aufenthalts
von der Liste gestrichen werden.
3. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Februar 2020 wurde der
Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung sowie geringfügiger Sachbeschädigung
(beide Delikte begangen am 25. Oktober 2019 im Bundesasylzentrum Basel) zu
einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer
Busse von CHF 450.00 verurteilt.
4. Am 9. September 2020 wurde der
Beschwerdeführer aufgrund der Wegweisungsausschreibung in Vevey festgenommen.
Anlässlich des darauffolgenden Heimreisegesprächs gab er an, er sei nicht
verschwunden, sondern habe in Lausanne eine Frau kennengelernt, mit der er nach
Spanien ausgereist sei. Vor zwei Tagen sei er in die Schweiz zurückgekehrt.
Durch das Migrationsamt wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe nun die
Möglichkeit, sich für eine freiwillige Ausreise in seinen Heimatstaat zu melden.
Bleibe er untätig, würden Zwangsmassnahmen gegen ihn geprüft. Dabei gab er an,
nicht nach Nigeria zurückreisen zu wollen. Er wurde in der Folge aus der Haft
entlassen, und es wurde ihm die Adresse des Zentrums für Asylsuchende Balmberg
abgegeben. Dort traf er nie ein, woraufhin er wieder zur Wegweisung
ausgeschrieben wurde.
5. Am 28. März 2021 wurde der
Beschwerdeführer erneut festgenommen und zuhanden des Migrationsamts dem
Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt.
6. Abklärungen des Migrationsamts vom
29. März 2021 beim SEM ergaben, dass die Zusammenarbeit mit den
nigerianischen Behörden trotz der COVID-19-Pandemie als gut bezeichnet werden
könne. Auch werde Nigeria im Linienverkehr regelmässig angeflogen.
7. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab
der Beschwerdeführer am 29. März 2021 zu Protokoll, er wolle seine
Freundin, die er in der Schweiz habe, heiraten und deshalb hier bleiben. Wenn
er aber die Schweiz unbedingt verlassen müsse, dann wäre es sein Wunsch, nach
Spanien zu gehen, da er dort eine Frau und eine Tochter habe. Zudem besitze er
in Spanien einen Aufenthaltstitel, genannt «red card». Eine Ausreise nach
Nigeria komme für ihn nicht in Frage.
8. Mit Verfügung vom 30. März 2021
ordnete das Migrationsamt vom 28. März bis 27. Juni 2021
Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Die Ausschaffung werde im
Gefängnis Bässlergut oder in einer anderen geeigneten Institution vollzogen.
9. Mit Urteil vom 31. März 2021
genehmigte das Haftgericht die Haft entsprechend.
10. Auf Anfrage des Migrationsamts
teilte das SEM am 31. März 2021 mit, wenn der Beschwerdeführer eine
spanische Aufenthaltsbewilligung oder einen Ausweis eines internationalen
Schutzstatus in Spanien vorweisen könne, könne Spanien nochmal für eine
Rücknahme des Beschwerdeführers angefragt werden. Ansonsten erscheine es nicht
zielführend, nochmals an Spanien zu gelangen, da Spanien im Jahr 2019 ein entsprechendes
Ersuchen abgelehnt habe.
11. Am 1. April 2021 gelangte das
Migrationsamt erneut an das SEM, da sich der Beschwerdeführer durch seine
Freundin ein Bild eines spanischen Ausweises hatte zuschicken lassen. Das SEM
antwortete am gleichen Tag, das Dokument trage kein Datum und sei daher nicht
relevant.
12. Am 5. April 2021 überwies das
Gefängnis Bässlergut dem Migrationsamt einen «Wunschzettel» des
Beschwerdeführers, worauf Folgendes vermerkt wurde:
«Der Insasse möchte über
seine Situation aufgeklärt werden und mit einer Person des Migrationsamts
sprechen. So, dass ihm die Rechtssituation erklärt werden kann. Der Insasse
möchte sich ans Gericht wenden.»
13. Das Migrationsamt führte in der
Folge am 5. April 2021 mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch und
erklärte ihm die Rechtslage. Es wies den Beschwerdeführer auf die
Beschwerdemöglichkeit hin, worauf er nicht weiter eingegangen sei. Er habe
darum gebeten, eine letzte Chance zu erhalten. Er wolle nach Spanien ausreisen
und werde nie wieder in die Schweiz kommen. Er gab weiter an, ausser dem
Dokument auf seinem Telefon, das er bereits weitergeleitet hatte, habe er keine
Dokumente der spanischen Behörden. Er sei im Juni 2019 zusammen mit einer Frau
über Marokko nach Spanien gekommen. Er habe sich ca. drei Monate in der Stadt
Algeciras aufgehalten. Ihm sei zu verstehen gegeben worden, wenn er in die
Schweiz ausreise, würde er von der Schweiz wieder nach Spanien zurückgeschickt,
da er zuerst in Spanien gewesen sei. In der Folge seien ihm dann 50 Euro für
ein Zugticket mitgegeben worden und er sei in die Schweiz abgereist. Bei der
Abreise habe er gemerkt, dass die Frau, mit der er zusammen gewesen sei,
schwanger gewesen sei. Er wolle sie nun im Juni 2021 heiraten und somit auch
die Vaterschaft seiner Tochter anerkennen. Seine Freundin habe inzwischen einen
spanischen Aufenthaltstitel und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Ein Gesuch um
Ehevorbereitung sei in Spanien aber nicht hängig.
14. Mit E-Mail vom 7. April 2021
reichte das Migrationsamt den «Wunschzettel» zusammen mit weiteren Bemerkungen
an das Verwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde handelt.
15. Das Verwaltungsgericht stellte
sodann fest, dass die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werde und
forderte die Vorinstanzen zur Stellungnahme auf.
16. Das Haftgericht verzichtete am
8. April 2021 auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen begründeten
Entscheid.
17. Das Migrationsamt beantragte am
9. April 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Es wies auf die Suizidalität des Beschwerdeführers hin und
teilte mit, der Beschwerdeführer könne am 15. April 2021 zwecks
Papierbeschaffung einer nigerianischen Delegation vorgeführt werden. Am
8. April 2021 habe die Freundin des Beschwerdeführers das Migrationsamt
kontaktiert und ebenfalls um eine Rückführung des Beschwerdeführers nach
Spanien gebeten. Sie habe weitere Dokumente, die für ein Rückübernahmeverfahren
dienlich sein könnten, in Aussicht gestellt.
Obwohl der Beschwerdeführer
Schwierigkeiten mit dem Freiheitsentzug bekunde, sei die Haft dennoch
offensichtlich notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherstellen zu
können. Bei einer Freilassung würde er wohl untertauchen und ohne die nötigen
Reisedokumente nach Spanien zurückreisen. Zu einer solchen illegalen Ausreise
könne nicht Hand geboten werden.
Die Hafterstehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers sei nie verneint worden und das Gefängnis Bässlergut verfüge
über die nötigen medizinischen Fachpersonen und spezifische Schulung, um mit
dem Zustand des Beschwerdeführers umgehen zu können. Würde sich dieser
verschlechtern, würde der Beschwerdeführer in eine externe Einrichtung
überwiesen.
Das Migrationsamt habe bezüglich
Ausreiseorganisation umfassende Schritte in die Wege geleitet. Sollte eine
Ausreise nach Spanien nicht möglich sein, so werde ein Reisedokument für die
Ausreise nach Nigeria in Bälde vorliegen, wenn der Beschwerdeführer wie
erwartet als Staatsangehöriger Nigerias anerkannt werde. Da der
Beschwerdeführer bald vorgeführt werden könne und regelmässig Flüge nach
Nigeria stattfinden würden, sollte die Haft nicht mehr allzu lange dauern,
sofern der Beschwerdeführer kooperiere. Es liege somit letztlich auch an ihm,
wie lange er noch in Haft bleiben werde.
18. Die Parteien liessen sich dazu nicht
mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dürfen an ein Haftentlassungsgesuch keine besonderen formellen
Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass aus der schriftlichen
Eingabe der klare Wille hervorgeht, aus der Haft entlassen zu werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020 E. 4.2). Ein
solcher Wille ist aus dem Wunschzettel und den Äusserungen des
Beschwerdeführers erkennbar. Seine Beschwerde ist damit als frist- und
formgerecht entgegenzunehmen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
[EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Zur Sicherung des Vollzugs eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen
Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz
[AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum
Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine
solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere, weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer
Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits
einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_1063/2019
vom 17. Januar 2020, E. 4.1).
2.2
Das Asylgesuch des
Beschwerdeführers wurde mit Entscheid des SEM vom 23. Oktober 2019
abgewiesen und er wurde unter Androhung von Zwangsmassnahmen angewiesen, die
Schweiz bis zum 8. November 2019 zu verlassen. Der Beschwerdeführer hat
somit keinen Anspruch auf Verbleib im Land und hat die Schweiz zu verlassen.
2.3
Dem Asylentscheid ist zu entnehmen,
dass dem Beschwerdeführer Hilfe für eine freiwillige Rückreise angeboten worden
ist. Am 25. Oktober 2019 fand entsprechend ein Ausreisegespräch durch das
SEM statt. Dabei teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, kein
Interesse an einer Rückreise nach Nigeria zu haben. In der Folge konnte ein
Heimreisegespräch mit dem kantonalen Rückkehrberater nicht stattfinden, da der
Beschwerdeführer verschwunden war. Auch eine Befragung mit Vertretern der
Botschaft von Nigeria zwecks Papierbeschaffung, die für den 9. Januar 2020
vorgesehen gewesen wäre, konnte aufgrund des unbekannten Verbleibs des
Beschwerdeführers nicht stattfinden. Nach einer Verhaftung im September 2020
führte das Migrationsamt am 10. September 2010 ein Heimreisegespräch mit
dem Beschwerdeführer durch. Auch dabei gab er an, nicht nach Nigeria
zurückreisen zu wollen. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich für eine
freiwillige Rückkehr in seine Heimat zu melden. Für den Unterlassungsfall
wurden ihm Zwangsmassnahmen angedroht. Der Beschwerdeführer tauchte in der
Folge erneut unter und reiste nicht freiwillig in seine Heimat aus.
2.4
Nach den erfolglosen Versuchen, den
Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Rückreise in seine Heimat zu bewegen,
ist nach seinen klaren Aussagen und mehrmaligem Untertauchen klar, dass er
nicht zu einer freiwilligen Ausreise bereit ist und sich der Ausschaffung nach
Nigeria zu entziehen versucht. Er hat sich auch nicht um die Beschaffung von
Ausweisdokumenten gekümmert. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist somit
gegeben.
2.5
Der Beschwerdeführer wäre hingegen
zu einer Ausreise nach Spanien bereit und gibt an, sich vor seiner Einreise in
die Schweiz dort als ersten Dublin-Staat aufgehalten zu haben.
Dem Asylentscheid ist zu entnehmen, dass
das eingeleitete Dublin-Verfahren mit Zwischenverfügung vom 23. September
2019.
beendet worden sei. Auf Anfrage des Migrationsamts teilte das SEM am
31.
März 2021 mit, wenn der Beschwerdeführer eine spanische
Aufenthaltsbewilligung oder einen Ausweis eines internationalen Schutzstatus in
Spanien vorweisen könne, könne Spanien nochmal für eine Rücknahme des
Beschwerdeführers angefragt werden. Ansonsten erscheine es nicht zielführend,
nochmals an Spanien zu gelangen, da Spanien im Jahr 2019 ein entsprechendes
Ersuchen abgelehnt habe. Anlässlich der Erteilung des rechtlichen Gehörs zur
vorliegenden Ausschaffungshaft wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, wenn er
zeitnah spanische Dokumente beschaffen könne, die ihn zum dortigen Aufenthalt
berechtigten, werde ein Rückübernahmeverfahren mit Spanien eingeleitet.
Bis anhin ist nicht bekannt, dass der
Beschwerdeführer entsprechende Dokumente hätte erhältlich machen können. Auch
wurde noch kein Ehevorbereitungsverfahren mit seiner dortigen Freundin
eingeleitet und er hat das gemeinsame Kind bisher nicht anerkannt. Da der
Beschwerdeführer keinen legalen Aufenthalt in Spanien begründen kann, kann eine
illegale Ausreise dorthin nicht unterstützt werden.
Auch diesbezüglich besteht somit
Untertauchensgefahr und es ist nicht zu ersehen, dass mildere Massnahmen, wie
eine Eingrenzung oder Meldepflicht den Beschwerdeführer vor einem erneuten Abtauchen
und illegalen Grenzübertritt abhalten könnten, hat er sich doch auch in der
Vergangenheit nie bei der ihm zugewiesenen Unterkunft oder den Behörden
gemeldet.
3.1
Zu prüfen ist, ob auch die weiteren
Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind. Nach Art.
76.
Abs. 4 AIG hat die zuständige Behörde die für den Vollzug der Wegweisung
notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot). Bei der
Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft
berücksichtigt die richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der
inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die
Haft wird namentlich beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). In diesem Rahmen muss die
ausländerrechtliche Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig bleiben und
darf die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG in keinem Fall überschreiten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.2. m.w.H).
3.2
Die Ausschaffungshaft wurde
vorliegend erstmals angeordnet. Das Migrationsamt hat umgehend die nötigen
Vorkehrungen getroffen, um die für die Ausreise erforderliche Papierbeschaffung
voranzutreiben. So konnte der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits am
15.
April 2021 einer nigerianischen Delegation vorgestellt werden und es
wurden auch Anstrengungen unternommen, damit der Beschwerdeführer allenfalls
doch noch zu seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind nach Spanien ausreisen
könnte. Gemäss Mitteilung des SEM sollte die Ausschaffung nach Nigeria
problemlos möglich sein, da auch jetzt während der Corona-Pandemie regelmässige
Flugverbindungen bestehen. Der Vollzug der Wegweisung sollte somit in Bälde
durchführbar sein. Auch wenn der Freiheitsentzug für den Beschwerdeführer
psychisch belastend sein mag, so ist er zur Sicherstellung der geordneten
Ausreise dennoch erforderlich und geeignet. Das Gefängnis Bässlergut ist auf
schwierige Reaktionen auf den Freiheitsentzug, wie sie der Beschwerdeführer
zeigt, vorbereitet und entsprechend geschult. Es wurde umgehend gehandelt und
sofort medizinisches Fachpersonal beigezogen. Die Hafterstehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers wurde nie verneint, womit ihm die Massnahme auch zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer hat es letztlich auch selbst in der Hand, durch
kooperatives Verhalten die Haft so kurz als möglich zu halten.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind
ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann