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Entscheid

VWBES.2021.135

Sistierung Beschwerdeverfahren

12. April 2021Deutsch2 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. April 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

Bau- und Werkkommission X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick

Hasler,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. A.___

3. B.___

4. C.___

5. D.___

6. E.___,

vertreten durch F.___

Nr. 2 bis 6 hier vertreten durch

Rechtsanwalt Simon Schnider,

Beschwerdegegner

betreffend Sistierung

Beschwerdeverfahren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

30. März 2021 sistierte das Bau- und Justizdepartement das

Beschwerdeverfahren der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft [...] gegen die

Bau- und Werkkommission X.___ betreffend Rückbau Treppenverglasung.

2. Gegen diese Verfügung erhob die Bau-

und Werkkommission X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am

9. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung

der Verfügung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Frist zur Einreichung

einer einlässlichen Beschwerdebegründung.

Erwägungen

II.

1.

Die Baukommission ist eine Behörde.

Sie ist als solche nicht rechts- und nicht parteifähig. Parteifähigkeit ist

jedoch Prozessvoraussetzung (vgl. BGE 113 II 113; Art. 59 Abs. 2 lit. c

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Es ist Sache des Gemeinderats, die Gemeinde

gegen aussen zu vertreten (§ 70 Gemeindegesetz [GG, BGS 131.1]; § 13 Abs. 2

Verwaltungsrechtspflegegesetze [VRG, BGS 124.11]). Schon aus diesem Grund ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist eine Sistierungsverfügung

vorliegend auch nicht anfechtbar, da es sich um eine Zwischenverfügung handelt,

aus welcher der Gemeinde kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht (§ 66 VRG).

2.

Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Kopie der Beschwerde geht zur

Kenntnis an die Parteien.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann