VWBES.2021.135
Sistierung Beschwerdeverfahren
12. April 2021Deutsch2 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. April 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Bau- und Werkkommission X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick
Hasler,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. A.___
3. B.___
4. C.___
5. D.___
6. E.___,
vertreten durch F.___
Nr. 2 bis 6 hier vertreten durch
Rechtsanwalt Simon Schnider,
Beschwerdegegner
betreffend Sistierung
Beschwerdeverfahren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
30. März 2021 sistierte das Bau- und Justizdepartement das
Beschwerdeverfahren der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft [...] gegen die
Bau- und Werkkommission X.___ betreffend Rückbau Treppenverglasung.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Bau-
und Werkkommission X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am
9. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung
der Verfügung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Frist zur Einreichung
einer einlässlichen Beschwerdebegründung.
Erwägungen
II.
1.
Die Baukommission ist eine Behörde.
Sie ist als solche nicht rechts- und nicht parteifähig. Parteifähigkeit ist
jedoch Prozessvoraussetzung (vgl. BGE 113 II 113; Art. 59 Abs. 2 lit. c
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Es ist Sache des Gemeinderats, die Gemeinde
gegen aussen zu vertreten (§ 70 Gemeindegesetz [GG, BGS 131.1]; § 13 Abs. 2
Verwaltungsrechtspflegegesetze [VRG, BGS 124.11]). Schon aus diesem Grund ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist eine Sistierungsverfügung
vorliegend auch nicht anfechtbar, da es sich um eine Zwischenverfügung handelt,
aus welcher der Gemeinde kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht (§ 66 VRG).
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Kopie der Beschwerde geht zur
Kenntnis an die Parteien.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann