VWBES.2021.136
Wiederherstellungsverfügung / Nutzungsverbot
11. August 2021Deutsch21 min
vorgenommenen baulichen Abänderungen sind rückzubauen. Die Räume im Erdgeschoss,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement
2. Baukommission
der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Wiederherstellungsverfügung
/ Nutzungsverbot
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Baukommission der Stadt Solothurn
verfügte am 18. Februar 2020 gegenüber A.___ als Inhaberin der
Einzelunternehmung A.___ und der B.___ AG als Stockwerkeigentümerin von GB
Solothurn Nr. [...] (STWE-Grundstück GB Solothurn Nr. [...]) Folgendes:
1. Die Nutzung der Räume im Erdgeschoss und
1. Obergeschoss, Liegenschaft [...], als Event-/Partylokal wird per sofort
untersagt.
2. Im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und im
Bereich Aussenrestaurant ist der rechtmässige Bau- und Nutzungszustand
wiederherzustellen. Alle von den baubewilligten Plänen vom 26. April 1994
vorgenommenen baulichen Abänderungen sind rückzubauen. Die Räume im Erdgeschoss,
1. Obergeschoss und Aussenrestaurant dürfen nur noch als Speiserestaurant und
nicht mehr wie bis anhin als Bar genutzt werden. Für die Abänderung der Nutzung
wird Frist gesetzt bis Ende März 2020. Die Frist wird nicht erstreckt. Für den
baulichen Rückbau wird Frist gesetzt bis Ende Juni 2020.
3. Für die Räume im Erdgeschoss und 1.
Obergeschoss gelten bis zur Abänderung der Nutzung von der bestehenden,
unbewilligten Bar zu einem Speiserestaurant also bis spätestens Ende März 2020
ab sofort folgende reduzierten Öffnungszeiten: Mo bis So von 07.00 Uhr bis
00.30 Uhr.
4. Für das Aussenrestaurant gelten per
sofort folgende Öffnungszeiten: Mo bis So von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Sommer
23.00 Uhr). Damit werden die Nacht- und Ruhezeiten gewahrt.
5. Werden die oben genannten Fristen nicht
eingehalten, wird der Entscheid dem Oberamt Region Solothurn zur Vollstreckung
übergeben; dies auf Kosten der Grundeigentümer (vgl. § 12 KBV).
6. Einer allfälligen, gegen diesen
Entscheid erhobenen Verwaltungsbeschwerde wird die aufschiebende Wirkung
entzogen.
7. Die Kosten dieses Entscheids betragen
CHF 300.00 und werden der Stockwerkeigentümerin des Grundstücks GB
Solothurn Nr. [...] (STWE Nr. [...]), separat in Rechnung gestellt (§ 45 Gebührentarif der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn).
8. Der Bauherrschaft bzw. Patentinhaberin
oder auch der Stockwerkeigentümerin ist es unbenommen, bis spätestens Ende März
2020 ein vollständiges, nachträgliches Baugesuch mit den erforderlichen
Unterlagen nach §§ 5 und 6 KBV inklusive Betriebskonzept und vollständigem
Lärmschutzgutachten einzureichen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, im Jahr 1994 sei im Erdgeschoss, im 1. Obergeschoss und im
Aussenrestaurant ein Speiserestaurant bewilligt worden. Die Umnutzung zu einer
Bar im Erdgeschoss und zu einem Eventlokal im 1. Obergeschoss sei
baubewilligungspflichtig. Für die Umnutzung sei bisher kein Baugesuch
eingereicht worden, obwohl dazu Frist eingeräumt worden sei. Zum Schutz der
Nachbarschaft vor Beeinträchtigung durch Lärm sei die erlassene Verfügung als
Sofortmassnahme erforderlich.
2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, am 21. Februar 2020
Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) mit den Anträgen, die
Verfügung der Baukommission sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen und Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung
anzusetzen.
3. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020
erhob auch die B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, Beschwerde
beim BJD mit dem Antrag, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Auch dabei wurden die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und eine Frist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde beantragt.
4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
2. April 2020 wurde Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung (provisorisch)
aufgehoben und festgehalten, dass den hängigen Beschwerden somit die von
Gesetzes wegen zugedachte aufschiebende Wirkung zukomme.
5. Mit Datum vom 20. April 2020
erfolgten die einlässlichen Begründungen der Beschwerdeführerinnen, wobei die B.___
AG ihre Rechtsbegehren dahingehend präzisierte, dass – nebst dem weiterhin
gleichlautenden Hauptbegehren auf Aufhebung der Verfügung – die B.___ AG
eventualiter in der Verfügung der Vorinstanz als Verfügungsadressatin zu
streichen und von den aus der Verfügung resultierenden Verpflichtungen zu
entbinden sei.
6. Nach dem Schriftenwechsel erliess das
BJD am 26. März 2021 folgende Verfügung:
1. Die Beschwerde von A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, vom 21. Februar 2020 wird teilweise
gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
2. Die Beschwerde der B.___ AG, vertreten
durch Rechtsanwalt Michael Grimm, vom 28. Februar 2020 wird teilweise
gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
3. Ziffer 3 [Anmerkung: gemeint ist Ziffer
2] des Dispositivs der Verfügung der Baukommission der Stadt Solothurn vom
18. Februar 2020 wird aufgehoben, soweit der Rückbau nicht näher
definierter Abweichungen von den Plänen aus dem Jahre 1994 verlangt wurde.
4. Die Verfahrenskosten von total
CHF 2'000.00 sind von A.___ und der B.___ AG je hälftig zu bezahlen. A.___
hat einen Verfahrenskostenanteil von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
5. Die B.___ AG hat einen
Verfahrenskostenanteil von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dieser wird mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
6. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
7. Dagegen erhob A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Miescher, am 9. April 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, Frist zur einlässlichen Begründung zu
gewähren und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung eines Kostenvorschusses
zu befreien.
8. Mit Verfügung vom 12. April 2021
wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ein
Kostenvorschuss verlangt.
9. Nach Eingang der einlässlichen
Beschwerdebegründung am 25. Mai 2021 beantragten beide Vorinstanzen je am
9. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und
verzichteten auf eine Stellungnahme. Die B.___ AG führte am 2. Juni 2021
aus, sie beanspruche für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine
Parteistellung. Das Verfahren sei ohne sie fortzusetzen.
10. Die Beschwerdeführerin verzichtete
am 5. Juli 2021 auf das Einreichen weiterer Bemerkungen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Das Einzelunternehmen von A.___
hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist deswegen nicht zur
Beschwerdeführung legitimiert. A.___ selber ist aber als Inhaberin der [...]
Bar durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 22 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur
mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine
Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen der Baubewilligungspflicht. Eine ohne
bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung unterliegt der Bewilligungspflicht
nur dann nicht, wenn auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone
zuzulassenden Nutzung entspricht und sich die Änderung hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (BGE
113.
Ib 219 E. 4d S. 223 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 139
f.). Sind die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver als die
bisherigen, so ist von einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung
auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E.
3.2). Nach diesem Massstab untersteht etwa ein neues Betriebskonzept eines
Casinos (z.B. durch Erhöhung der Tisch- und Automatenspielplätze) der
Baubewilligungspflicht, wenn es eine erhebliche Veränderung der Immissionen
(z.B. durch Erhöhung der Besucherzahlen) zur Folge hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1A.216/ 2003 vom 16. März 2004 E. 3, in: URP 2004 S. 349).
Des Weiteren qualifizierte das Bundesgericht eine Erhöhung des Tierbestands in
einem Schweinemastbetrieb um rund 16 % zwecks Verwirklichung eines neuen
Betriebskonzepts als bewilligungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts1C_120/2012 vom 22. August 2012 E. 3.3). Auch
bewilligungspflichtig war folglich eine Restaurantnutzung, nachdem lediglich
ein Cafébereich mit kalter Küche bewilligt worden war (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.3).
3.
Die Vorinstanz führte im Wesentlichen
aus, der Betrieb liege gemäss Zonenplan (RRB Nr. 2002/573 vom 19. März
2002) in der Altstadtzone A, in welcher gemäss Bau- und Zonenreglement der
Stadt Solothurn (RRB Nr. 2013/714 vom 23. April 2013) öffentliche Bauten,
Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe zulässig seien. Nach der zwischenzeitlich zur Auflage
gelangten Ortsplanungsrevision der Stadt Solothurn wären künftig auch mässig
störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die
Verfahrensbeteiligten seien sich grundsätzlich einig, dass letztmals im Jahr
1994.
der Umbau eines bestehenden Restaurants am [...] bewilligt worden sei.
Bezüglich einer Barerweiterung im Jahr 2014 bringe die Beschwerdeführerin zwar vor,
dafür sei der Stadt eine ordentliche Baugesuchsmappe mit Antrag an das AWA
eingereicht worden, entsprechende Unterlagen einer erteilten Baubewilligung fänden
sich jedoch nicht. Das Verfahren beim AWA habe lediglich die Erweiterung der
Öffnungszeiten zum Gegenstand gehabt. Die Verfahrensbeteiligten seien sich
einig, dass es sich vorliegend um eine Bar bzw. ein Pub handle.
Die Vorinstanz stellte anhand der
Homepage der [...] Bar fest, dass die Nutzung im Wesentlichen derjenigen einer
Bar bzw. eines Pubs entspreche, was in Anbetracht der Namenswahl auch nicht
weiter überrasche. Von einem Pub oder einer Bar gingen mehr Immissionen aus als
von einem Speiserestaurant, weshalb die Nutzungsänderung bereits der
Baubewilligungspflicht unterliege. Dabei spiele auch der gesteigerte
Alkoholkonsum eine Rolle. Hinzu komme, dass im ersten Obergeschoss zahlreiche
Anlässe stattfinden würden bzw. hätten stattfinden sollen, welche zwar in einem
Speiserestaurant zumindest teilweise nicht ausgeschlossen seien (so die
Vermietung an Dritte für Feierlichkeiten), in der Art und Frequenz aber den
Rahmen eines normalen Speiserestaurants sprengten. Dass die Auftritte von Disc-jockeys
und anderen Künstlern sowie Karaoke-Abende bloss die Hintergrundmusik ersetzen
sollten, erscheine unglaubwürdig. Auch wenn es sich bei den Lärmklagen um ein
zwischenmenschliches und nicht um ein lärmrechtliches Problem handeln sollte,
so sei einem Polizeibericht vom 22. Februar 2016 dennoch zu entnehmen,
dass auch die Polizei in der Nachbarswohnung Musik bzw. Basstöne habe
feststellen können und sich veranlasst gesehen habe, die Überprüfung der
baupolizeilichen Vorgaben zu verlangen. Dass die Anlässe in der Folge wegen der
Corona-Krise nicht stattgefunden hätten, ändere nichts daran, dass die Akten
und die Homepage ein klares Bild aufzeigten, das sich in baurechtlicher
Hinsicht von dem bewilligten Speiserestaurant wesentlich unterscheide. Die
Nutzungsänderung von einem Speiserestaurant zu einer Bar und einem «Eventlokal»
sei baubewilligungspflichtig.
Die Öffnungszeiten würden sich – soweit
sie nicht weiter eingeschränkt worden seien – nach dem Wirtschafts- und
Arbeitsgesetz (WAG, BGS 940.11) richten. Dies gelte aber bloss für die
bewilligte Nutzung. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, ein Speiserestaurant
mit den Regelöffnungszeiten gemäss WAG zu betreiben. Da die Beschwerdeführerin
innert Frist kein Baugesuch eingereicht habe, rechtfertige sich die
Einschränkung ihrer Öffnungszeiten. Diese sei angemessen. Auch die
Einschränkung der Öffnungszeiten für die Aussenrestauration sei aufgrund der
Nacht- und Ruhezeiten korrekt erfolgt.
4.
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
vorbringen, am [...] sei seit 1994 ein Pub unter der Bezeichnung «[...] Pub»
betrieben worden, was allen Beteiligten bekannt sei. Aus dem gleichen
Protokollauszug ergehe auch, dass der ehemalige Treppenhaus-Vorplatz in das
Restaurant mitintegriert worden sei. Die Baubewilligung beziehe sich deshalb
auch auf die Terrasse. Auch das UG und das 1. OG seien bereits Teil der
Baubewilligung gewesen. Zum Zeitpunkt der Baubewilligung sei das
Wirtschaftsgesetz aus dem Jahr 1964 gültig gewesen. Darin sei nicht zwischen
Restaurants und Bars unterschieden worden. Somit sei auch das [...] Pub
aufgrund der Terminologie und der bekannten Nutzung als Restaurant qualifiziert
worden. Es werde deshalb bestritten, dass aus der Erwähnung des Begriffs
«Restaurant» der Schluss gezogen werden dürfe, dass die Nutzung als Restaurant
im Sinne eines Betriebs, in welchem kein Barbetrieb mitbeinhaltet wäre, ausgelegt
werden dürfe. Der Betrieb sei durch die Beschwerdeführerin vollständig
übernommen worden. Diese besitze seit dem 28. August 2009 das Patent für
den Betrieb eines Gastgewerbebetriebs im EG und 1. OG sowie Aussenwirtschaft
und Spielapparate. Weder habe die Nutzung geändert, noch hätten sich andere
Faktoren verändert. Die Beschwerdeführerin sei im Handelsregister eingetragen.
Zweck des Einzelunternehmens sei der Betrieb eines Restaurations- und
Unterhaltungsbetriebs.
Es werde bestritten, dass der Umbau im 1.
OG baulich ohne Involvierung der zuständigen Behörden erfolgt sei. Der
Beschwerdeführerin sei durch das Departement des Innern am 23. Dezember
2009.
bzw. 5. August 2010 die Bewilligung zum Betrieb eines Fumoirs im 1.
OG mit Ausschankeinrichtung erteilt worden. Dafür sei insbesondere der Einbau
einer Trennmauer mit geschlossener Türe notwendig gewesen. Sämtliche zuständigen
Stellen seien in diesen Prozess involviert und darüber informiert gewesen. Das
Baugesuch für diese baulichen Massnahmen, resp. die Erweiterung der
Öffnungszeiten datiere vom 17. September 2014 und sei der Stadt in der
ordentlichen Baugesuchsmappe samt Antrag an das Amt für Wirtschaft und Arbeit,
beglaubigtem Grundbuchauszug als Situationsplan und Plänen der
Gesamtnutzungsflächen und Ausweisung der Barerweiterung, resp. -flächen im EG
und 1. OG eingereicht worden. Bei dieser Ausgangslage falle es schwer
nachzuvollziehen, inwiefern der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gereicht werden
könnte, dass ihr Bewilligungen fehlen würden, resp. dass ihr dieser Umstand
anzulasten wäre.
Weiter werde auch bestritten, dass
früher die Öffnungszeiten nicht im gleichen Rahmen wie heute bewilligt und
genutzt worden wären. Unbestritten geblieben sei, dass das AWA die
Öffnungszeiten durchgehend von Sonntag bis Donnerstag 05.00-00.30 und Freitag
und Samstag von 05.00-02.00 Uhr bewilligt habe. Somit könne nachgewiesen
werden, dass sich die Nutzung, die Öffnungszeiten und auch die Auswirkungen
seit Jahrzehnten im gleichen Rahmen bewegten und bewegt hätten. Der Vorinstanz
sei aber beizupflichten, dass die Öffnungszeiten sich nach den Regelöffnungszeiten
gemäss heute gültigem WAG zu richten hätten.
Der Betrieb eines Party- und Eventlokals
an sich werde bestritten. Selbstverständlich wäre es aber sogar zulässig,
solche Anlässe in nicht allzu regelmässigen Abständen durchzuführen. Fakt sei,
dass aufgrund der Pandemie nichts habe stattfinden können, weshalb daraus auch
nichts abgeleitet werden könne. Inwiefern durch einen solchen Event die Nutzung
ändern könnte, sei zumindest fraglich. Schliesslich handle es sich nicht um
Partys, sondern um eine in einem Restaurant oder in einer Bar übliche Nutzung.
Gitarrenmusik und Gesang würden sich massiv von dem von der Stadt erweckten
Eindruck unterscheiden. Der Betrieb von heute unterscheide sich entsprechend
nicht zu dem von 1994. Es sei und bleibe ein Barbetrieb. Es werde weder
Eintritt verlangt, noch handle es sich um Anlässe, die andere Gäste anziehen
würden. Es sei bloss Hintergrundunterhaltung der Gäste. Problematisch sei beim
Nutzungsverbot als Party- und Eventlokal nicht die Tatsache, dass keine solche
Nutzung zugelassen werde, sondern dass bereits die Nutzung im damals
angedachten Rahmen offenbar unter das Nutzungsverbot fallen solle. Die
Beschwerdeführerin setze sich deshalb entsprechend zur Wehr. Es werde
bestritten, dass eine Nutzungsänderung erfolgt sein solle. Bei dieser
Ausgangslage sei auch die Einschränkung der Öffnungszeiten nicht zulässig. Der
Barbetrieb müsse im gleichen Rahmen zulässig sein und bleiben, wie er es seit
Jahrzehnten sei.
Es werde bestritten, dass aus einem
Polizeibericht irgendwelche tatsächlichen Immissionen abgeleitet werden
könnten. Es wäre zu berücksichtigen, welche Anzeigen von ein und demselben
notorischen Anzeiger stammten. Wäre nur ein Bruchteil der Anzeigen
gerechtfertigt gewesen, hätte die Beschwerdeführerin ihr Patent bereits
verloren, was nicht der Fall sei.
5.1
Wie die Vorinstanzen richtig
festgestellt haben, besteht für den Betrieb der Beschwerdeführerin lediglich
die Baubewilligung von 1994. Zum damaligen Baugesuch hatte der damalige
Architekt mit Eingabe vom 15. Januar 1994 unter «Idee und Konzept» Folgendes
ausgeführt:
«Das bürgerliche Restaurant im
Erdgeschoss und die zwei Säle im 1. Obergeschoss werden in der heutigen Form
erhalten bleiben. Das Interieur erfährt nur im Buffet und Eingangsbereich
Aenderungen.»
Entsprechendes wurde in der Folge auch
bewilligt. Von einer Bar oder einem Pub war in jenem Verfahren zu keinem
Zeitpunkt die Rede. Die Terminologie des damaligen Wirtschaftsgesetzes spielt
dabei keine Rolle. Auch im heutigen WAG wird einzig von «gastwirtschaftlichen
Betrieben» gesprochen und nicht weiter zwischen Bars und Speiserestaurants
unterschieden. Ausgegangen wurde damals von einem «bürgerlichen Restaurant».
Für den Betrieb eines solchen besteht eine Baubewilligung. Bewilligt wurde
gemäss den Plänen auch der Betrieb eines Aussenrestaurants.
5.2
Die Vorinstanz hat weiter ebenfalls
richtig ausgeführt, dass von einem Pub, einer Bar oder gar von einem Party- und
Eventlokal regemässig mehr Immissionen ausgehen als von einem «bürgerlichen
Restaurant»; dies insbesondere durch laute (live) Musik und den gegenüber einem
Speiserestaurant eher erhöhten Alkoholkonsum. Auch verschieben sich Lärmimmissionen
eines Barbetriebs regelmässig weiter in die Nachtstunden, als dies bei einem
Speiserestaurant der Fall wäre. Dass die auf der Homepage publizierten
Veranstaltungen aufgrund der Corona-Massnahmen schlussendlich nicht
stattgefunden haben, ändert daran nichts, dass für die jetzige Nutzung als
Barbetrieb (was unbestritten ist), in welchem auch regelmässig Events
stattfinden, keine Baubewilligung besteht.
Die Beschwerdeführerin kann auch aus der
Patenterteilung von 2009, den Bewilligungen für das Betreiben eines Fumoirs in
den Jahren 2009 und 2010 oder aus einer Freinachtbewilligung aus dem Jahr 2015
nichts ableiten, wurde doch auf sämtlichen Bewilligungen jeweils die gültige
Baubewilligung vorbehalten. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ein
Baugesuch für den Betrieb ihrer Bar gestellt haben will, vermag sie nicht zu
belegen, wurde doch einzig ein Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten an das
Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht. Ein leerer Baugesuchsformularbogen
(in welchem das Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten eingereicht worden
sein soll) vermag kein gestelltes Baugesuch zu belegen. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin ein korrektes Baugesuch gestellt hätte, wäre es ihr oblegen,
bei der Baubehörde nach der Baubewilligung nachzufragen, wenn das Gesuch
unrechtmässig nicht bearbeitet worden wäre. Fakt ist, dass gegenüber der
Baubewilligung von 1994 und dem heutigen Betrieb (welcher zugegebenermassen
seit vielen Jahren so besteht) klar eine Nutzungsänderung stattgefunden hat,
wofür keine Baubewilligung vorliegt.
5.3
Dass bereits unmittelbar nach
Erteilung der Baubewilligung 1994 nicht ein «bürgerliches Restaurant», sondern
ein Pub betrieben worden ist, und die Beschwerdeführerin diesen Betrieb 2009
übernommen und weitgehend unverändert weitergeführt hat, mag zutreffen. Solange
es durch den unbewilligten Betrieb zu keinen Beschwerden kam, war die Nutzung
als Pub oder Bar wohl unproblematisch. Ob die in den vergangenen Jahren
zahlreichen Lärmklagen berechtigt waren oder nicht, spielt vorliegend keine
Rolle. Fakt ist, dass regelmässig Lärmklagen eingehen und die Behörde deswegen
gehalten ist, einzuschreiten und den Betrieb der Beschwerdeführerin zu
überprüfen (vgl. E. 2 hiervor). Dabei wurde korrekt festgestellt, dass keine
Baubewilligung für das Betreiben einer Bar oder eines Eventlokals vorliegt.
6.
Stellt die Baubehörde einen rechtswidrigen
Zustand fest, setzt sie laut § 151 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
(PBG, BGS 711.1) zu dessen Beseitigung eine angemessene Frist.
6.1
Die Beschwerdeführerin war bereits
mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 darauf aufmerksam gemacht worden, dass
für die Umnutzung in einen Barbetrieb ein neues Baubewilligungsverfahren
notwendig sei. Da die Lärmklagen in der Folge zurückgingen, wurde offenbar zu
jenem Zeitpunkt davon abgesehen. Mit Schreiben vom 16. September 2019
wurde der Beschwerdeführerin dann das rechtliche Gehör zu einer
Wiederherstellungsverfügung erteilt und sie darauf hingewiesen, dass sie innert
Frist ein Baugesuch einreichen könne. Die Beschwerdeführerin machte jedoch von
dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Mit Entscheid vom 18. Februar 2020
schränkte dann die Baukommission der Stadt Solothurn den Betrieb durch ein
Nutzungsverbot als Event-/Partylokal sowie durch Reduktion der Öffnungszeiten
ein, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin wusste seit Jahren,
dass sie keine gültige Baubewilligung für ihren Betrieb hat und sie hatte lange
genug Zeit, ein neues Baugesuch mit den erforderlichen Belegen einzureichen.
6.2
Hinsichtlich der verfügten
Öffnungszeiten hat bereits das BJD zu Recht – allerdings nur in den Erwägungen
– festgestellt, dass sich die Öffnungszeiten für das Speiserestaurant
grundsätzlich mit dem Inkrafttreten des WAG nach diesem richten, ohne dass dazu
ein neues Baugesuch eingereicht werden müsste. Im Übrigen hatte auch das
Stadtbauamt in einer Mail vom 7. Juli 2016 zugestanden, dass Öffnungszeiten von
Sonntag bis Donnerstag von 05.00 Uhr bis 00.30 Uhr und Freitag und Samstag von
05.00
Uhr bis 02.00 Uhr bewilligt seien. Dabei handelt es sich um die gewerbepolizeiliche
Bewilligung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (awa), nicht um eine baupolizeiliche
Bewilligung. In dieser finden sich nämlich keine verbindlich festgelegten
Öffnungszeiten.
Mit dem BJD ist aber nachdrücklich
darauf hinzuweisen, dass die Öffnungszeiten gemäss § 19 WAG nur für die
bewilligte Innen-Nutzung als Speiserestaurant gelten (also Sonntag-Donnerstag
von 05.00 Uhr bis 00.30 Uhr, Freitag und Samstag von 05.00 Uhr bis 04.00 Uhr). Einschränkungen
bleiben selbstredend vorbehalten, sollten die Vorgaben der eidgenössischen
Lärm- und Umweltschutzgesetzgebung nicht eingehalten werden (vgl. statt vieler
Urteil 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.2 ff.; § 21 Abs. 1 WAG; Art. 11 Abs.
2, Art. 12 sowie Art. 7 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes, USG, SR 814.01 und
Art. 7 ff. der Lärmschutzverordnung, LSV, SR 814.41).
6.3
Was die Aussenrestauration
anbelangt, hat die Stadt mit der Verfügung vom 18. Februrar 2020 erstmals
verbindliche Öffnungszeiten festgelegt, nämlich von 7.00 Uhr – 22.00 Uhr (Sommer
bis 23 Uhr). Eine Begründung dafür fehlt, lässt sich aber aus dem Hinweis auf
die Einhaltung der Nacht- und Ruhezeiten ableiten. Das BJD führte dazu aus,
auch wenn die Begründung äusserst rudimentär ausfalle, erschienen die
Einschränkung der Öffnungszeiten der Aussenrestauration doch korrekt. Die
Anwendung der Empfehlungen des cercle bruit, der Vereinigung kantonaler
Lärmschutzfachleute, würde jedenfalls keine längeren Öffnungszeiten zulassen.
Vielmehr wären nach Meinung des BJD stärkere Einschränkungen in den
Abendstunden zu befürchten. Insofern sei es nicht zu beanstanden, wenn die Stadt
die Öffnungszeiten für die Aussenrestauration einschränke, zumal nicht zu
erwarten sei, dass umfangreiche lärmrechtliche Abklärungen zu einem anderen
Ergebnis führen würden.
Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Das
fragliche Lokal befindet sich in der Altstadtzone, in der gemäss noch geltendem
Bau- und Zonenreglement öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und
nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sind. Gemäss dem
revidierten, aber noch nicht genehmigten neuen Zonenreglement (zur Auflage
beschlossen am 21. April 2020) sollen öffentliche Bauten, Geschäfts- und
Wohnbauten sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig
sein. Zugewiesen ist die Altstadtzone gemäss dem ebenfalls noch nicht
genehmigten Zonenplan 3 der Lärmempfindlichkeitsstufe III, was mit Blick auf
Art. 43 LSV sachgerecht sein dürfte. Die LSV kennt keine spezifischen
Grenzwerte für den typischen, von Gastrobetrieben verursachten Lärm. Die
Vollzugshilfe 8.10 «Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen
Lokalen» des cercle bruit (http://www.cerclebruit.ch/enforcement/8/CB_Vollzugshilfe_810_Gaststaettenlaerm_DE.pdf, zuletzt abgerufen am 10. August 2021) führt
unter Ziff. 3.4 (Zeiten) aus, unabhängig von anderen gesetzlich geregelten
Zeiten werde in jedem Fall unterschieden zwischen Arbeitszeit (Tag, 07.00 Uhr
bis 19.00 Uhr), Ruhezeit (Abend, 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und Nacht (22.00 Uhr
bis 07.00 Uhr). Nach der LSV gilt die Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr als Tag,
von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr als Nacht. Nachts gelten grundsätzlich erhöhte
Lärmgrenzwerte. Die Beurteilung von Lärm einer Terrasse mit Gästen und Bedienung
(ohne Musikbeschallung) ist aufgrund von der geforderten repräsentativen
mittleren Nutzung schwierig. Störungen sind massgebend durch das Verhalten der
Gäste (Gespräche usw.) bestimmt und über die Tageszeit und über Tage hinweg
sehr unterschiedlich. In der Regel ist es nicht sinnvoll, eine örtliche
Lärmmessung für Terrassenlärm vorzusehen, da der Lärmpegel von einem Tag auf
den anderen oder sogar innerhalb kurzer Zeit stark variieren kann (Vollzugshilfe
cercle bruit Anhang 3). Insofern scheint die Anordnung der Stadt für ein Speiserestaurant
als vertretbar und sicher verhältnismässig. Der Beschwerdeführerin ist es
weiterhin unbenommen, ein Baugesuch für die Umnutzung (inkl. Betriebskonzept
und Lärmgutachten) einzureichen, damit die Baubehörde überprüfen kann, ob die
Bau- und Umweltschutzgesetzgebung eingehalten ist und die Nachbarn die
Möglichkeit erhalten, ihre Interessen einzubringen.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, soweit sie die Regel-Öffnungszeiten gemäss WAG betrifft.
Das BJD hat diese Öffnungszeiten zwar in seinen Erwägungen bestätigt, dies aber
nicht im Dispositiv festgehalten. Das ist hiermit nachzuholen, zusammen mit der
Klarstellung, dass das BJD Dispo-Ziff. 2 der kommunalen Verfügung vom 18.
Februar 2020 aufgehoben hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang hat A.___ CHF
1'000.00 an die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die restlichen
Kosten von CHF 500.00 sind der Stadt Solothurn aufzuerlegen, zumal der
Baukommission aus früheren Entscheiden (VWBES.2016.420; Verfügung des BJD
2017/132 vom 28. März 2018) bekannt sein musste, dass die WAG-Öffnungszeiten
gelten, sofern keine Einschränkungen aufgrund von Lärmmessungen gerechtfertigt
sind (vgl. SOG 2010 Nr. 20). Rechtsanwalt Miescher macht in seiner Honorarnote
einen zeitlichen Aufwand von 7.05 Std. geltend, dies zu einem Stundenansatz von
CHF 250.00. Die inkl. MWST und Auslagen ausgewiesenen CHF 1'974.15 erscheinen
grundsätzlich angemessen, auch wenn darauf hinzuweisen ist, dass das kantonale
Recht eine Auslagenpauschale nicht kennt. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat
die Stadt Solothurn A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 658.10
(ein Drittel der Gesamtforderung) zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne von
Erwägung 6.2 teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass für das
Speiserestaurant der Beschwerdeführerin die Regelöffnungszeiten gemäss WAG (BGS
940.11) gelten (So-Do 05.00h – 00.30h, Fr und Sa 05.00h – 04.00h).
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Bau- und
Justizdepartement Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung der Baukommission der
Stadt Solothurn vom 18. Februar 2020 aufgehoben hat.
3. A.___ hat CHF 1'000.00 an die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu zahlen.
4. Die Einwohnergemeinde der Stadt
Solothurn hat CHF 500.00 an die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu zahlen.
5. Die Einwohnergemeinde der Stadt
Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 658.10
(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_515/2021 vom
30. August 2022 nicht ein.