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Entscheid

VWBES.2021.136

Wiederherstellungsverfügung / Nutzungsverbot

11. August 2021Deutsch21 min

vorgenommenen baulichen Abänderungen sind rückzubauen. Die Räume im Erdgeschoss,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement

2. Baukommission

der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt

Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Wiederherstellungsverfügung

/ Nutzungsverbot

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Baukommission der Stadt Solothurn

verfügte am 18. Februar 2020 gegenüber A.___ als Inhaberin der

Einzelunternehmung A.___ und der B.___ AG als Stockwerkeigentümerin von GB

Solothurn Nr. [...] (STWE-Grundstück GB Solothurn Nr. [...]) Folgendes:

1. Die Nutzung der Räume im Erdgeschoss und

1. Obergeschoss, Liegenschaft [...], als Event-/Partylokal wird per sofort

untersagt.

2. Im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und im

Bereich Aussenrestaurant ist der rechtmässige Bau- und Nutzungszustand

wiederherzustellen. Alle von den baubewilligten Plänen vom 26. April 1994

vorgenommenen baulichen Abänderungen sind rückzubauen. Die Räume im Erdgeschoss,

1. Obergeschoss und Aussenrestaurant dürfen nur noch als Speiserestaurant und

nicht mehr wie bis anhin als Bar genutzt werden. Für die Abänderung der Nutzung

wird Frist gesetzt bis Ende März 2020. Die Frist wird nicht erstreckt. Für den

baulichen Rückbau wird Frist gesetzt bis Ende Juni 2020.

3. Für die Räume im Erdgeschoss und 1.

Obergeschoss gelten bis zur Abänderung der Nutzung von der bestehenden,

unbewilligten Bar zu einem Speiserestaurant also bis spätestens Ende März 2020

ab sofort folgende reduzierten Öffnungszeiten: Mo bis So von 07.00 Uhr bis

00.30 Uhr.

4. Für das Aussenrestaurant gelten per

sofort folgende Öffnungszeiten: Mo bis So von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Sommer

23.00 Uhr). Damit werden die Nacht- und Ruhezeiten gewahrt.

5. Werden die oben genannten Fristen nicht

eingehalten, wird der Entscheid dem Oberamt Region Solothurn zur Vollstreckung

übergeben; dies auf Kosten der Grundeigentümer (vgl. § 12 KBV).

6. Einer allfälligen, gegen diesen

Entscheid erhobenen Verwaltungsbeschwerde wird die aufschiebende Wirkung

entzogen.

7. Die Kosten dieses Entscheids betragen

CHF 300.00 und werden der Stockwerkeigentümerin des Grundstücks GB

Solothurn Nr. [...] (STWE Nr. [...]), separat in Rechnung gestellt (§ 45 Gebührentarif der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn).

8. Der Bauherrschaft bzw. Patentinhaberin

oder auch der Stockwerkeigentümerin ist es unbenommen, bis spätestens Ende März

2020 ein vollständiges, nachträgliches Baugesuch mit den erforderlichen

Unterlagen nach §§ 5 und 6 KBV inklusive Betriebskonzept und vollständigem

Lärmschutzgutachten einzureichen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

vorgebracht, im Jahr 1994 sei im Erdgeschoss, im 1. Obergeschoss und im

Aussenrestaurant ein Speiserestaurant bewilligt worden. Die Umnutzung zu einer

Bar im Erdgeschoss und zu einem Eventlokal im 1. Obergeschoss sei

baubewilligungspflichtig. Für die Umnutzung sei bisher kein Baugesuch

eingereicht worden, obwohl dazu Frist eingeräumt worden sei. Zum Schutz der

Nachbarschaft vor Beeinträchtigung durch Lärm sei die erlassene Verfügung als

Sofortmassnahme erforderlich.

2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, am 21. Februar 2020

Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) mit den Anträgen, die

Verfügung der Baukommission sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung

aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zu erteilen und Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung

anzusetzen.

3. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020

erhob auch die B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, Beschwerde

beim BJD mit dem Antrag, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Auch dabei wurden die Erteilung der aufschiebenden

Wirkung und eine Frist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde beantragt.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

2. April 2020 wurde Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung (provisorisch)

aufgehoben und festgehalten, dass den hängigen Beschwerden somit die von

Gesetzes wegen zugedachte aufschiebende Wirkung zukomme.

5. Mit Datum vom 20. April 2020

erfolgten die einlässlichen Begründungen der Beschwerdeführerinnen, wobei die B.___

AG ihre Rechtsbegehren dahingehend präzisierte, dass – nebst dem weiterhin

gleichlautenden Hauptbegehren auf Aufhebung der Verfügung – die B.___ AG

eventualiter in der Verfügung der Vorinstanz als Verfügungsadressatin zu

streichen und von den aus der Verfügung resultierenden Verpflichtungen zu

entbinden sei.

6. Nach dem Schriftenwechsel erliess das

BJD am 26. März 2021 folgende Verfügung:

1. Die Beschwerde von A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, vom 21. Februar 2020 wird teilweise

gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.

2. Die Beschwerde der B.___ AG, vertreten

durch Rechtsanwalt Michael Grimm, vom 28. Februar 2020 wird teilweise

gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.

3. Ziffer 3 [Anmerkung: gemeint ist Ziffer

2] des Dispositivs der Verfügung der Baukommission der Stadt Solothurn vom

18. Februar 2020 wird aufgehoben, soweit der Rückbau nicht näher

definierter Abweichungen von den Plänen aus dem Jahre 1994 verlangt wurde.

4. Die Verfahrenskosten von total

CHF 2'000.00 sind von A.___ und der B.___ AG je hälftig zu bezahlen. A.___

hat einen Verfahrenskostenanteil von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

5. Die B.___ AG hat einen

Verfahrenskostenanteil von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dieser wird mit dem

von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

6. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

7. Dagegen erhob A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Andreas Miescher, am 9. April 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,

eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, Frist zur einlässlichen Begründung zu

gewähren und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung eines Kostenvorschusses

zu befreien.

8. Mit Verfügung vom 12. April 2021

wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ein

Kostenvorschuss verlangt.

9. Nach Eingang der einlässlichen

Beschwerdebegründung am 25. Mai 2021 beantragten beide Vorinstanzen je am

9. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und

verzichteten auf eine Stellungnahme. Die B.___ AG führte am 2. Juni 2021

aus, sie beanspruche für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine

Parteistellung. Das Verfahren sei ohne sie fortzusetzen.

10. Die Beschwerdeführerin verzichtete

am 5. Juli 2021 auf das Einreichen weiterer Bemerkungen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Das Einzelunternehmen von A.___

hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist deswegen nicht zur

Beschwerdeführung legitimiert. A.___ selber ist aber als Inhaberin der [...]

Bar durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 22 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur

mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine

Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen der Baubewilligungspflicht. Eine ohne

bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung unterliegt der Bewilligungspflicht

nur dann nicht, wenn auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone

zuzulassenden Nutzung entspricht und sich die Änderung hinsichtlich ihrer

Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (BGE

113.

Ib 219 E. 4d S. 223 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 139

f.). Sind die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver als die

bisherigen, so ist von einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung

auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E.

3.2). Nach diesem Massstab untersteht etwa ein neues Betriebskonzept eines

Casinos (z.B. durch Erhöhung der Tisch- und Automatenspielplätze) der

Baubewilligungspflicht, wenn es eine erhebliche Veränderung der Immissionen

(z.B. durch Erhöhung der Besucherzahlen) zur Folge hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1A.216/ 2003 vom 16. März 2004 E. 3, in: URP 2004 S. 349).

Des Weiteren qualifizierte das Bundesgericht eine Erhöhung des Tierbestands in

einem Schweinemastbetrieb um rund 16 % zwecks Verwirklichung eines neuen

Betriebskonzepts als bewilligungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts1C_120/2012 vom 22. August 2012 E. 3.3). Auch

bewilligungspflichtig war folglich eine Restaurantnutzung, nachdem lediglich

ein Cafébereich mit kalter Küche bewilligt worden war (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.3).

3.

Die Vorinstanz führte im Wesentlichen

aus, der Betrieb liege gemäss Zonenplan (RRB Nr. 2002/573 vom 19. März

2002) in der Altstadtzone A, in welcher gemäss Bau- und Zonenreglement der

Stadt Solothurn (RRB Nr. 2013/714 vom 23. April 2013) öffentliche Bauten,

Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und

Dienstleistungsbetriebe zulässig seien. Nach der zwischenzeitlich zur Auflage

gelangten Ortsplanungsrevision der Stadt Solothurn wären künftig auch mässig

störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die

Verfahrensbeteiligten seien sich grundsätzlich einig, dass letztmals im Jahr

1994.

der Umbau eines bestehenden Restaurants am [...] bewilligt worden sei.

Bezüglich einer Barerweiterung im Jahr 2014 bringe die Beschwerdeführerin zwar vor,

dafür sei der Stadt eine ordentliche Baugesuchsmappe mit Antrag an das AWA

eingereicht worden, entsprechende Unterlagen einer erteilten Baubewilligung fänden

sich jedoch nicht. Das Verfahren beim AWA habe lediglich die Erweiterung der

Öffnungszeiten zum Gegenstand gehabt. Die Verfahrensbeteiligten seien sich

einig, dass es sich vorliegend um eine Bar bzw. ein Pub handle.

Die Vorinstanz stellte anhand der

Homepage der [...] Bar fest, dass die Nutzung im Wesentlichen derjenigen einer

Bar bzw. eines Pubs entspreche, was in Anbetracht der Namenswahl auch nicht

weiter überrasche. Von einem Pub oder einer Bar gingen mehr Immissionen aus als

von einem Speiserestaurant, weshalb die Nutzungsänderung bereits der

Baubewilligungspflicht unterliege. Dabei spiele auch der gesteigerte

Alkoholkonsum eine Rolle. Hinzu komme, dass im ersten Obergeschoss zahlreiche

Anlässe stattfinden würden bzw. hätten stattfinden sollen, welche zwar in einem

Speiserestaurant zumindest teilweise nicht ausgeschlossen seien (so die

Vermietung an Dritte für Feierlichkeiten), in der Art und Frequenz aber den

Rahmen eines normalen Speiserestaurants sprengten. Dass die Auftritte von Disc-jockeys

und anderen Künstlern sowie Karaoke-Abende bloss die Hintergrundmusik ersetzen

sollten, erscheine unglaubwürdig. Auch wenn es sich bei den Lärmklagen um ein

zwischenmenschliches und nicht um ein lärmrechtliches Problem handeln sollte,

so sei einem Polizeibericht vom 22. Februar 2016 dennoch zu entnehmen,

dass auch die Polizei in der Nachbarswohnung Musik bzw. Basstöne habe

feststellen können und sich veranlasst gesehen habe, die Überprüfung der

baupolizeilichen Vorgaben zu verlangen. Dass die Anlässe in der Folge wegen der

Corona-Krise nicht stattgefunden hätten, ändere nichts daran, dass die Akten

und die Homepage ein klares Bild aufzeigten, das sich in baurechtlicher

Hinsicht von dem bewilligten Speiserestaurant wesentlich unterscheide. Die

Nutzungsänderung von einem Speiserestaurant zu einer Bar und einem «Eventlokal»

sei baubewilligungspflichtig.

Die Öffnungszeiten würden sich – soweit

sie nicht weiter eingeschränkt worden seien – nach dem Wirtschafts- und

Arbeitsgesetz (WAG, BGS 940.11) richten. Dies gelte aber bloss für die

bewilligte Nutzung. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, ein Speiserestaurant

mit den Regelöffnungszeiten gemäss WAG zu betreiben. Da die Beschwerdeführerin

innert Frist kein Baugesuch eingereicht habe, rechtfertige sich die

Einschränkung ihrer Öffnungszeiten. Diese sei angemessen. Auch die

Einschränkung der Öffnungszeiten für die Aussenrestauration sei aufgrund der

Nacht- und Ruhezeiten korrekt erfolgt.

4.

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

vorbringen, am [...] sei seit 1994 ein Pub unter der Bezeichnung «[...] Pub»

betrieben worden, was allen Beteiligten bekannt sei. Aus dem gleichen

Protokollauszug ergehe auch, dass der ehemalige Treppenhaus-Vorplatz in das

Restaurant mitintegriert worden sei. Die Baubewilligung beziehe sich deshalb

auch auf die Terrasse. Auch das UG und das 1. OG seien bereits Teil der

Baubewilligung gewesen. Zum Zeitpunkt der Baubewilligung sei das

Wirtschaftsgesetz aus dem Jahr 1964 gültig gewesen. Darin sei nicht zwischen

Restaurants und Bars unterschieden worden. Somit sei auch das [...] Pub

aufgrund der Terminologie und der bekannten Nutzung als Restaurant qualifiziert

worden. Es werde deshalb bestritten, dass aus der Erwähnung des Begriffs

«Restaurant» der Schluss gezogen werden dürfe, dass die Nutzung als Restaurant

im Sinne eines Betriebs, in welchem kein Barbetrieb mitbeinhaltet wäre, ausgelegt

werden dürfe. Der Betrieb sei durch die Beschwerdeführerin vollständig

übernommen worden. Diese besitze seit dem 28. August 2009 das Patent für

den Betrieb eines Gastgewerbebetriebs im EG und 1. OG sowie Aussenwirtschaft

und Spielapparate. Weder habe die Nutzung geändert, noch hätten sich andere

Faktoren verändert. Die Beschwerdeführerin sei im Handelsregister eingetragen.

Zweck des Einzelunternehmens sei der Betrieb eines Restaurations- und

Unterhaltungsbetriebs.

Es werde bestritten, dass der Umbau im 1.

OG baulich ohne Involvierung der zuständigen Behörden erfolgt sei. Der

Beschwerdeführerin sei durch das Departement des Innern am 23. Dezember

2009.

bzw. 5. August 2010 die Bewilligung zum Betrieb eines Fumoirs im 1.

OG mit Ausschankeinrichtung erteilt worden. Dafür sei insbesondere der Einbau

einer Trennmauer mit geschlossener Türe notwendig gewesen. Sämtliche zuständigen

Stellen seien in diesen Prozess involviert und darüber informiert gewesen. Das

Baugesuch für diese baulichen Massnahmen, resp. die Erweiterung der

Öffnungszeiten datiere vom 17. September 2014 und sei der Stadt in der

ordentlichen Baugesuchsmappe samt Antrag an das Amt für Wirtschaft und Arbeit,

beglaubigtem Grundbuchauszug als Situationsplan und Plänen der

Gesamtnutzungsflächen und Ausweisung der Barerweiterung, resp. -flächen im EG

und 1. OG eingereicht worden. Bei dieser Ausgangslage falle es schwer

nachzuvollziehen, inwiefern der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gereicht werden

könnte, dass ihr Bewilligungen fehlen würden, resp. dass ihr dieser Umstand

anzulasten wäre.

Weiter werde auch bestritten, dass

früher die Öffnungszeiten nicht im gleichen Rahmen wie heute bewilligt und

genutzt worden wären. Unbestritten geblieben sei, dass das AWA die

Öffnungszeiten durchgehend von Sonntag bis Donnerstag 05.00-00.30 und Freitag

und Samstag von 05.00-02.00 Uhr bewilligt habe. Somit könne nachgewiesen

werden, dass sich die Nutzung, die Öffnungszeiten und auch die Auswirkungen

seit Jahrzehnten im gleichen Rahmen bewegten und bewegt hätten. Der Vorinstanz

sei aber beizupflichten, dass die Öffnungszeiten sich nach den Regelöffnungszeiten

gemäss heute gültigem WAG zu richten hätten.

Der Betrieb eines Party- und Eventlokals

an sich werde bestritten. Selbstverständlich wäre es aber sogar zulässig,

solche Anlässe in nicht allzu regelmässigen Abständen durchzuführen. Fakt sei,

dass aufgrund der Pandemie nichts habe stattfinden können, weshalb daraus auch

nichts abgeleitet werden könne. Inwiefern durch einen solchen Event die Nutzung

ändern könnte, sei zumindest fraglich. Schliesslich handle es sich nicht um

Partys, sondern um eine in einem Restaurant oder in einer Bar übliche Nutzung.

Gitarrenmusik und Gesang würden sich massiv von dem von der Stadt erweckten

Eindruck unterscheiden. Der Betrieb von heute unterscheide sich entsprechend

nicht zu dem von 1994. Es sei und bleibe ein Barbetrieb. Es werde weder

Eintritt verlangt, noch handle es sich um Anlässe, die andere Gäste anziehen

würden. Es sei bloss Hintergrundunterhaltung der Gäste. Problematisch sei beim

Nutzungsverbot als Party- und Eventlokal nicht die Tatsache, dass keine solche

Nutzung zugelassen werde, sondern dass bereits die Nutzung im damals

angedachten Rahmen offenbar unter das Nutzungsverbot fallen solle. Die

Beschwerdeführerin setze sich deshalb entsprechend zur Wehr. Es werde

bestritten, dass eine Nutzungsänderung erfolgt sein solle. Bei dieser

Ausgangslage sei auch die Einschränkung der Öffnungszeiten nicht zulässig. Der

Barbetrieb müsse im gleichen Rahmen zulässig sein und bleiben, wie er es seit

Jahrzehnten sei.

Es werde bestritten, dass aus einem

Polizeibericht irgendwelche tatsächlichen Immissionen abgeleitet werden

könnten. Es wäre zu berücksichtigen, welche Anzeigen von ein und demselben

notorischen Anzeiger stammten. Wäre nur ein Bruchteil der Anzeigen

gerechtfertigt gewesen, hätte die Beschwerdeführerin ihr Patent bereits

verloren, was nicht der Fall sei.

5.1

Wie die Vorinstanzen richtig

festgestellt haben, besteht für den Betrieb der Beschwerdeführerin lediglich

die Baubewilligung von 1994. Zum damaligen Baugesuch hatte der damalige

Architekt mit Eingabe vom 15. Januar 1994 unter «Idee und Konzept» Folgendes

ausgeführt:

«Das bürgerliche Restaurant im

Erdgeschoss und die zwei Säle im 1. Obergeschoss werden in der heutigen Form

erhalten bleiben. Das Interieur erfährt nur im Buffet und Eingangsbereich

Aenderungen.»

Entsprechendes wurde in der Folge auch

bewilligt. Von einer Bar oder einem Pub war in jenem Verfahren zu keinem

Zeitpunkt die Rede. Die Terminologie des damaligen Wirtschaftsgesetzes spielt

dabei keine Rolle. Auch im heutigen WAG wird einzig von «gastwirtschaftlichen

Betrieben» gesprochen und nicht weiter zwischen Bars und Speiserestaurants

unterschieden. Ausgegangen wurde damals von einem «bürgerlichen Restaurant».

Für den Betrieb eines solchen besteht eine Baubewilligung. Bewilligt wurde

gemäss den Plänen auch der Betrieb eines Aussenrestaurants.

5.2

Die Vorinstanz hat weiter ebenfalls

richtig ausgeführt, dass von einem Pub, einer Bar oder gar von einem Party- und

Eventlokal regemässig mehr Immissionen ausgehen als von einem «bürgerlichen

Restaurant»; dies insbesondere durch laute (live) Musik und den gegenüber einem

Speiserestaurant eher erhöhten Alkoholkonsum. Auch verschieben sich Lärmimmissionen

eines Barbetriebs regelmässig weiter in die Nachtstunden, als dies bei einem

Speiserestaurant der Fall wäre. Dass die auf der Homepage publizierten

Veranstaltungen aufgrund der Corona-Massnahmen schlussendlich nicht

stattgefunden haben, ändert daran nichts, dass für die jetzige Nutzung als

Barbetrieb (was unbestritten ist), in welchem auch regelmässig Events

stattfinden, keine Baubewilligung besteht.

Die Beschwerdeführerin kann auch aus der

Patenterteilung von 2009, den Bewilligungen für das Betreiben eines Fumoirs in

den Jahren 2009 und 2010 oder aus einer Freinachtbewilligung aus dem Jahr 2015

nichts ableiten, wurde doch auf sämtlichen Bewilligungen jeweils die gültige

Baubewilligung vorbehalten. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ein

Baugesuch für den Betrieb ihrer Bar gestellt haben will, vermag sie nicht zu

belegen, wurde doch einzig ein Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten an das

Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht. Ein leerer Baugesuchsformularbogen

(in welchem das Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten eingereicht worden

sein soll) vermag kein gestelltes Baugesuch zu belegen. Selbst wenn die

Beschwerdeführerin ein korrektes Baugesuch gestellt hätte, wäre es ihr oblegen,

bei der Baubehörde nach der Baubewilligung nachzufragen, wenn das Gesuch

unrechtmässig nicht bearbeitet worden wäre. Fakt ist, dass gegenüber der

Baubewilligung von 1994 und dem heutigen Betrieb (welcher zugegebenermassen

seit vielen Jahren so besteht) klar eine Nutzungsänderung stattgefunden hat,

wofür keine Baubewilligung vorliegt.

5.3

Dass bereits unmittelbar nach

Erteilung der Baubewilligung 1994 nicht ein «bürgerliches Restaurant», sondern

ein Pub betrieben worden ist, und die Beschwerdeführerin diesen Betrieb 2009

übernommen und weitgehend unverändert weitergeführt hat, mag zutreffen. Solange

es durch den unbewilligten Betrieb zu keinen Beschwerden kam, war die Nutzung

als Pub oder Bar wohl unproblematisch. Ob die in den vergangenen Jahren

zahlreichen Lärmklagen berechtigt waren oder nicht, spielt vorliegend keine

Rolle. Fakt ist, dass regelmässig Lärmklagen eingehen und die Behörde deswegen

gehalten ist, einzuschreiten und den Betrieb der Beschwerdeführerin zu

überprüfen (vgl. E. 2 hiervor). Dabei wurde korrekt festgestellt, dass keine

Baubewilligung für das Betreiben einer Bar oder eines Eventlokals vorliegt.

6.

Stellt die Baubehörde einen rechtswidrigen

Zustand fest, setzt sie laut § 151 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

(PBG, BGS 711.1) zu dessen Beseitigung eine angemessene Frist.

6.1

Die Beschwerdeführerin war bereits

mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 darauf aufmerksam gemacht worden, dass

für die Umnutzung in einen Barbetrieb ein neues Baubewilligungsverfahren

notwendig sei. Da die Lärmklagen in der Folge zurückgingen, wurde offenbar zu

jenem Zeitpunkt davon abgesehen. Mit Schreiben vom 16. September 2019

wurde der Beschwerdeführerin dann das rechtliche Gehör zu einer

Wiederherstellungsverfügung erteilt und sie darauf hingewiesen, dass sie innert

Frist ein Baugesuch einreichen könne. Die Beschwerdeführerin machte jedoch von

dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Mit Entscheid vom 18. Februar 2020

schränkte dann die Baukommission der Stadt Solothurn den Betrieb durch ein

Nutzungsverbot als Event-/Partylokal sowie durch Reduktion der Öffnungszeiten

ein, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin wusste seit Jahren,

dass sie keine gültige Baubewilligung für ihren Betrieb hat und sie hatte lange

genug Zeit, ein neues Baugesuch mit den erforderlichen Belegen einzureichen.

6.2

Hinsichtlich der verfügten

Öffnungszeiten hat bereits das BJD zu Recht – allerdings nur in den Erwägungen

– festgestellt, dass sich die Öffnungszeiten für das Speiserestaurant

grundsätzlich mit dem Inkrafttreten des WAG nach diesem richten, ohne dass dazu

ein neues Baugesuch eingereicht werden müsste. Im Übrigen hatte auch das

Stadtbauamt in einer Mail vom 7. Juli 2016 zugestanden, dass Öffnungszeiten von

Sonntag bis Donnerstag von 05.00 Uhr bis 00.30 Uhr und Freitag und Samstag von

05.00

Uhr bis 02.00 Uhr bewilligt seien. Dabei handelt es sich um die gewerbepolizeiliche

Bewilligung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (awa), nicht um eine baupolizeiliche

Bewilligung. In dieser finden sich nämlich keine verbindlich festgelegten

Öffnungszeiten.

Mit dem BJD ist aber nachdrücklich

darauf hinzuweisen, dass die Öffnungszeiten gemäss § 19 WAG nur für die

bewilligte Innen-Nutzung als Speiserestaurant gelten (also Sonntag-Donnerstag

von 05.00 Uhr bis 00.30 Uhr, Freitag und Samstag von 05.00 Uhr bis 04.00 Uhr). Einschränkungen

bleiben selbstredend vorbehalten, sollten die Vorgaben der eidgenössischen

Lärm- und Umweltschutzgesetzgebung nicht eingehalten werden (vgl. statt vieler

Urteil 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.2 ff.; § 21 Abs. 1 WAG; Art. 11 Abs.

2, Art. 12 sowie Art. 7 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes, USG, SR 814.01 und

Art. 7 ff. der Lärmschutzverordnung, LSV, SR 814.41).

6.3

Was die Aussenrestauration

anbelangt, hat die Stadt mit der Verfügung vom 18. Februrar 2020 erstmals

verbindliche Öffnungszeiten festgelegt, nämlich von 7.00 Uhr – 22.00 Uhr (Sommer

bis 23 Uhr). Eine Begründung dafür fehlt, lässt sich aber aus dem Hinweis auf

die Einhaltung der Nacht- und Ruhezeiten ableiten. Das BJD führte dazu aus,

auch wenn die Begründung äusserst rudimentär ausfalle, erschienen die

Einschränkung der Öffnungszeiten der Aussenrestauration doch korrekt. Die

Anwendung der Empfehlungen des cercle bruit, der Vereinigung kantonaler

Lärmschutzfachleute, würde jedenfalls keine längeren Öffnungszeiten zulassen.

Vielmehr wären nach Meinung des BJD stärkere Einschränkungen in den

Abendstunden zu befürchten. Insofern sei es nicht zu beanstanden, wenn die Stadt

die Öffnungszeiten für die Aussenrestauration einschränke, zumal nicht zu

erwarten sei, dass umfangreiche lärmrechtliche Abklärungen zu einem anderen

Ergebnis führen würden.

Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Das

fragliche Lokal befindet sich in der Altstadtzone, in der gemäss noch geltendem

Bau- und Zonenreglement öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und

nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sind. Gemäss dem

revidierten, aber noch nicht genehmigten neuen Zonenreglement (zur Auflage

beschlossen am 21. April 2020) sollen öffentliche Bauten, Geschäfts- und

Wohnbauten sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig

sein. Zugewiesen ist die Altstadtzone gemäss dem ebenfalls noch nicht

genehmigten Zonenplan 3 der Lärmempfindlichkeitsstufe III, was mit Blick auf

Art. 43 LSV sachgerecht sein dürfte. Die LSV kennt keine spezifischen

Grenzwerte für den typischen, von Gastrobetrieben verursachten Lärm. Die

Vollzugshilfe 8.10 «Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen

Lokalen» des cercle bruit (http://www.cerclebruit.ch/enforcement/8/CB_Vollzugshilfe_810_Gaststaettenlaerm_DE.pdf, zuletzt abgerufen am 10. August 2021) führt

unter Ziff. 3.4 (Zeiten) aus, unabhängig von anderen gesetzlich geregelten

Zeiten werde in jedem Fall unterschieden zwischen Arbeitszeit (Tag, 07.00 Uhr

bis 19.00 Uhr), Ruhezeit (Abend, 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und Nacht (22.00 Uhr

bis 07.00 Uhr). Nach der LSV gilt die Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr als Tag,

von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr als Nacht. Nachts gelten grundsätzlich erhöhte

Lärmgrenzwerte. Die Beurteilung von Lärm einer Terrasse mit Gästen und Bedienung

(ohne Musikbeschallung) ist aufgrund von der geforderten repräsentativen

mittleren Nutzung schwierig. Störungen sind massgebend durch das Verhalten der

Gäste (Gespräche usw.) bestimmt und über die Tageszeit und über Tage hinweg

sehr unterschiedlich. In der Regel ist es nicht sinnvoll, eine örtliche

Lärmmessung für Terrassenlärm vorzusehen, da der Lärmpegel von einem Tag auf

den anderen oder sogar innerhalb kurzer Zeit stark variieren kann (Vollzugshilfe

cercle bruit Anhang 3). Insofern scheint die Anordnung der Stadt für ein Speiserestaurant

als vertretbar und sicher verhältnismässig. Der Beschwerdeführerin ist es

weiterhin unbenommen, ein Baugesuch für die Umnutzung (inkl. Betriebskonzept

und Lärmgutachten) einzureichen, damit die Baubehörde überprüfen kann, ob die

Bau- und Umweltschutzgesetzgebung eingehalten ist und die Nachbarn die

Möglichkeit erhalten, ihre Interessen einzubringen.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, soweit sie die Regel-Öffnungszeiten gemäss WAG betrifft.

Das BJD hat diese Öffnungszeiten zwar in seinen Erwägungen bestätigt, dies aber

nicht im Dispositiv festgehalten. Das ist hiermit nachzuholen, zusammen mit der

Klarstellung, dass das BJD Dispo-Ziff. 2 der kommunalen Verfügung vom 18.

Februar 2020 aufgehoben hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang hat A.___ CHF

1'000.00 an die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die restlichen

Kosten von CHF 500.00 sind der Stadt Solothurn aufzuerlegen, zumal der

Baukommission aus früheren Entscheiden (VWBES.2016.420; Verfügung des BJD

2017/132 vom 28. März 2018) bekannt sein musste, dass die WAG-Öffnungszeiten

gelten, sofern keine Einschränkungen aufgrund von Lärmmessungen gerechtfertigt

sind (vgl. SOG 2010 Nr. 20). Rechtsanwalt Miescher macht in seiner Honorarnote

einen zeitlichen Aufwand von 7.05 Std. geltend, dies zu einem Stundenansatz von

CHF 250.00. Die inkl. MWST und Auslagen ausgewiesenen CHF 1'974.15 erscheinen

grundsätzlich angemessen, auch wenn darauf hinzuweisen ist, dass das kantonale

Recht eine Auslagenpauschale nicht kennt. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat

die Stadt Solothurn A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 658.10

(ein Drittel der Gesamtforderung) zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne von

Erwägung 6.2 teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass für das

Speiserestaurant der Beschwerdeführerin die Regelöffnungszeiten gemäss WAG (BGS

940.11) gelten (So-Do 05.00h – 00.30h, Fr und Sa 05.00h – 04.00h).

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Bau- und

Justizdepartement Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung der Baukommission der

Stadt Solothurn vom 18. Februar 2020 aufgehoben hat.

3. A.___ hat CHF 1'000.00 an die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu zahlen.

4. Die Einwohnergemeinde der Stadt

Solothurn hat CHF 500.00 an die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu zahlen.

5. Die Einwohnergemeinde der Stadt

Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 658.10

(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_515/2021 vom

30. August 2022 nicht ein.