VWBES.2021.140
Anschlussgebühren
14. Januar 2022Deutsch20 min
auch: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, Solothurn,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Ersatzrichter Winiger
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Einwohnergemeinde A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Grimm,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___
Beschwerdegegner
betreffend Anschlussgebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Rechnung vom 16. Dezember 2019
auferlegte die Einwohnergemeinde (EG) A.___ B.___, [...], folgende
Anschlussgebühren von total CHF 13‘347.35:
Behandlungsgebühren Gesuch CHF
352.05
Wasser Anschlussgebühren CHF
5‘280.50
Abwasser Anschlussgebühren CHF
7‘040.65
MWST Abwasser CHF
542.15
MWST Wasser CHF
132.00
Die Rechnungsstellung erfolgte im
Zusammenhang mit wertvermehrenden Investitionen wegen der Änderung der
Fassadenstruktur bzw. der Balkonerweiterung der Liegenschaft GB A.___ Nr. [...]
(Baugesuch Nr. 2017-01 bzw. 2008-60).
2. Gegen diese Rechnung erhob B.___ am
19. Dezember 2019 Einsprache beim Gemeinderat A.___ und beantragte, die
Rechnung sei zu annullieren. Er machte geltend, im vorliegenden Fall entfalle
gemäss dem Gebührenreglement der Gemeinde die Anschlussgebühr, da die Erhöhung
der Gebäudeversicherungssumme bloss CHF 189‘190.00 (alt CHF 3‘815‘560.00;
neu CHF 4‘004‘750.00) und damit weniger als 5 % der massgeblichen
bisherigen Versicherungssumme betrage.
3. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 5.
November 2020 bzw. Einspracheentscheid vom 9. November 2020 wies die EG A.___
die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die umstrittene
Anschlussgebühr werde solange gestundet, bis die Wertänderungen gesamthaft 5 %
übersteigen würden. Würden alle Wertänderungen unter 5 % erlassen, würde dies
zu einer Ungleichbehandlung der anderen Anschlussgebührenpflichtigen führen,
deren Gebührenerhöhung über 5 % liege. Weiter seien aus den eingereichten
Unterlagen keine besonderen energetischen Massnahmen abzulesen bzw. es sei kein
entsprechender Nachweis erbracht worden.
4. Gegen diesen Beschluss reichte A.___
am 25. November 2020 bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde ein. Er
wiederholte seine Argumente aus dem Einspracheverfahren und führte aus, die
Praxis der EG A.___ sei gesetzeswidrig. Zudem habe er der EG seine Aufwendungen
für energetische Massnahmen bekannt gegeben.
5. Mit Urteil vom 24. März 2021 hiess
die Kantonale Schätzungskommission die Beschwerde gut und hob den
Einspracheentscheid der EG A.___ vom 9. November 2020 sowie die Rechnung vom
16. Dezember 2019 auf. Die Schätzungskommission führte dazu aus, es lasse sich
aus den gesetzlichen Grundlagen nicht ableiten, dass weiter zurückliegende
SGV-Einschätzungen bei der Berechnung der Anschlussgebühren zu berücksichtigen
wären. Auch dem kommunalen Reglement könne nicht entnommen werden, dass die
vorherige SGV-Schätzung vom 12. März 2003 zu berücksichtigen wäre, womit es zu
einer Kumulation von mehreren wertvermehrenden Investitionen käme. Es liege
weder eine Ungleichbehandlung mit anderen Gebührenzahlenden noch eine
Gebührenumgehung vor. Bei diesem Ergebnis sah die Schätzungskommission
schliesslich keinen Anlass, auf die Frage des Nachweises für besondere bauliche
Massnahmen im energetischen Bereich näher einzugehen.
6. Mit Eingabe vom 12. April 2021 bzw.
mit ergänzter Begründung vom 9. Juli 2021 erhebt die EG A.___ (im Folgenden
auch: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, Solothurn,
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, das Urteil der
Schätzungskommission vom 24. März 2021 sei aufzuheben und der
Einspracheentscheid der EG A.___ vom 9. November 2020 sowie die
Gebührenrechnung vom 16. Dezember 2019 seien zu bestätigen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Die EG A.___ bringt im Wesentlichen vor,
die in Gesetz und Reglement vorgesehene 5 %-Klausel diene einzig dazu,
Gebührenverfahren für Bagatellfälle zu vermeiden. Es sei nie die Absicht des
Gesetzgebers gewesen, Anschlussgebühren mit einem Freibetrag zu versehen, was
durch die im Jahr 2006 vorgenommene Änderung des kommunalen Reglements belegt
werden könne. Diese Praxis sei auch in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden. Um- und Ausbauten führten zu einer Mehrbelastung des Wasser- und
Abwassernetzes, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch eine
Gebührennachforderung entsprechend abgegolten werden dürfe. Es sei nicht
einzusehen, weshalb derjenige, der seine Bauvorhaben staffle (und damit unter
der Bagatellgrenze bleibe) besser behandelt werden solle als derjenige, der
seine baulichen Massnahmen in einem Zug umsetze.
7. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021
beantragt B.___ die Abweisung der Beschwerde sowie eine Parteientschädigung für
seinen zeitlichen Aufwand, deren Höhe er in das Ermessen des
Verwaltungsgerichts lege.
8. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht eingereicht worden (§§ 67 und 68 des Gesetzes vom 15. November 1970
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG;
BGS 124.11]). Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist
zur Beurteilung zuständig (§ 36 der kantonalen Verordnung vom 3. Juli 1978 über
Grundeigentümerbeiträge und –gebühren [GBV, BGS 711.41]; § 49 des Gesetzes
vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).
1.2
Gemeinden sind zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders
berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 VRG). Die Einwohnergemeinde A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid, der ihren Einspracheentscheid und damit ihre
Gebührenforderungen aufhebt, formell beschwert und in ihren schutzwürdigen
kommunalen Interessen als Gebührengläubigerin betroffen. Die
Beschwerdelegitimation der Einwohnergemeinde A.___ ist somit zu bejahen und auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Zulässige Beschwerdegründe sind nach
dem Gesetz die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 67bis Abs.
1.
VRG). Unangemessenheit kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
(mehr) geltend gemacht werden, da sich bereits mehr als eine Vorinstanz mit der
Sache befasst hat (§ 67bis Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche
Auslegung § 29 Abs. 3 GBV. Sie macht damit eine Verletzung von kantonalem Recht
geltend.
2.1
Bei den strittigen Gebühren handelt
es sich um eine Kausalabgabe. Öffentliche Abgaben bedürfen grundsätzlich einer
Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. Das Erfordernis der gesetzlichen
Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges
verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf
Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 140 I 176 E. 5.2; 136
I 142 E. 3.1; 132 II 371 E. 2.1). Die Abgabe muss in einer
generell-abstrakten Norm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4; 136 I 142 E. 3.1). Die formell-gesetzliche Grundlage muss
zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand
(Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage) selbst
festlegen (Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; statt vieler BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 144 II 454 E. 3.4; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des
Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003 S. 516). Die formell-gesetzliche Grundlage
muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der
Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns
und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 145 I 52 E. 5.2.1).
Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung
einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (BGE 143 I 220 E. 5.1.1;
132.
II 371 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteil 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E.
3.1).
2.2
Das Planungs- und Baugesetz vom 3.
Dezember 1978 (PBG; BGS 711.1) verpflichtet die Gemeinden, nebst
Erschliessungsbeiträgen (§ 108 BPG) für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Wasserversorgung und Kanalisation zusätzlich Anschluss- und Benützungsgebühren
zu erheben (§ 109 BPG). Die Anschluss- und Benützungsgebühren dienen zur
Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen; ihre Höhe ist
so zu bemessen, dass sich die Anlagen weitgehend selber erhalten (insb. Deckung
der Kosten von Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung, Verzinsung; § 110 BPG sowie § 117 BPG i.V.m. § 28 Abs. 2 GBV).
2.3
Die
Grundeigentümerbeitragsverordnung stellt ein Gesetz im formellen Sinne dar
(Urteil VWBES.2020.134 vom 17. August 2021 E. 2.1). § 29 GBV lautet wie folgt:
1.
Für den Anschluss an die
öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die
Gemeinde eine einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der
Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme)
der angeschlossenen Gebäude berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere
Berechnungsgrundlage beschliesst.
2.
Die Ansätze sind von der
Gemeinde in einem Reglement nach § 3 litera a) festzulegen. Dabei
kann sie für Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren finanziert werden,
höhere Ansätze bestimmen.
3.
Bei einer Erhöhung der
Gebäudeversicherungssumme infolge baulicher Massnahmen ist eine Nachzahlung zu
leisten. Die Gemeinde kann bestimmen, dass bei einer Erhöhung der
Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr nachzuzahlen
ist.
4.
Hat der Grundeigentümer
besondere bauliche Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen Bereich
realisiert, hat er für den darauf entfallenden Anteil des massgebenden Berechnungswertes
keine Anschlussgebühren zu entrichten. Den Nachweis dieses Anteils hat der
Grundeigentümer zu erbringen.
2.4
Von der ihr in Abs. 3 der zitierten
Norm eingeräumten Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht und
am 16. Februar 1984 gestützt auf das PBG und die GBV ein entsprechendes
Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (im Folgenden: Reglement)
erlassen (vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 674 vom 6. März 1984). §§ 7
(Abwasser) und 11 (Wasserversorgung) des Reglements (in der Fassung vom 6. Juni
2006; vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 1380 vom 11. Juli 2006)
enthalten in Anlehnung an die kantonale Regelung sehr ähnliche Formulierungen.
Gemäss § 7 Abs. 2 ist von der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme
Nachzahlung zu leisten, wenn die Gebäudeversicherungssumme infolge An- oder
Umbauten erhöht wird. Wird die Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 %
erhöht, ist keine Anschlussgebühr nachzuzahlen. § 11 Abs. 2 des Reglements
sieht eine gleichlautende Regelung vor für die Wasseranschlussgebühr. Gemäss
Anhang zum Reglement betragen die Anschlussgebühren für
Abwasserbeseitigungsanlagen 2 % der gebührenpflichtigen Differenz (§ 7 Abs. 2)
und für Wasserversorgungsanlagen 1,5 % der gebührenpflichtigen Differenz (§ 11
Abs. 2).
3.
Umstritten ist im vorliegenden Fall
die Auslegung von § 29 Abs. 3 GBV bzw. der praktisch gleichlautenden §§ 7 Abs.
2.
und 11 Abs. 2 des Reglements.
3.1
Die Beschwerdeführerin vertritt im
Wesentlichen den Standpunkt, bei der 5 %-Klausel gemäss § 29 Abs. 3 GBV
bzw. §§ 7 Abs. 2 und 11 Abs. 2 des Reglements handle es sich um eine
Bagatellklausel. D.h. ein Betrag, der die Schwelle von 5 % nicht erreiche,
werde aus verfahrensökonomischen Gründen nicht umgehend dem Grundeigentümer in
Rechnung gestellt, sondern vorerst gestundet und erst dann in Rechnung
gestellt, wenn die Schwelle von 5 % durch weitere An- und Umbauten mit den
bereits vorgenommenen baulichen Massnahmen erreicht werde. Die umstrittene
Rechnung beziehe sich auf zwei verschiedene Baugesuche (Nr. 2017-01: Änderung
der Fassadenstruktur; Nr. 2008-60: Balkonerweiterung), welche die Liegenschaft
GB A.___ Nr. […] beträfen. Auf dieser Parzelle stehe ein Mehrfamilienhaus im
Eigentum des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin begründet ihren
Standpunkt damit, dass es im Kanton Solothurn im Zusammenhang mit
Anschlussgebühren keinen Freibetrag gäbe. Auch eine Änderung des kommunalen
Reglements im Jahr 2006 stütze die Auslegung der Gemeinde. Diese Praxis sei
auch in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Um- und Ausbauten
führten zu einer Mehrbelastung des Wasser- und Abwassernetzes, was nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch eine Gebührennachforderung
entsprechend abgegolten werden dürfe. Es sei nicht einzusehen, weshalb
derjenige, der seine Bauvorhaben staffle (und damit unter der Bagatellgrenze
von 5 % bleibe) besser behandelt werden solle als derjenige, der seine
baulichen Massnahmen in einem Zug umsetze und damit die 5 %-Schwelle
überschreite.
3.2
Die Vorinstanz ist dagegen der
Auffassung, aus den gesetzlichen Grundlagen lasse sich nicht ableiten, dass
weiter zurückliegende SGV-Einschätzungen bei der Berechnung der
Anschlussgebühren zu berücksichtigen wären. Auch dem Reglement könne nicht
entnommen werden, dass die vorherige SGV-Schätzung vom 12. März 2003 zu
berücksichtigen wäre, womit es zu einer Kumulation von mehreren
wertvermehrenden Investitionen käme. Es liege weder eine Ungleichbehandlung mit
anderen Gebührenzahlenden noch eine Gebührenumgehung vor.
Der Beschwerdegegner stellt sich auf den
Standpunkt, im vorliegenden Fall entfalle gemäss dem Gebührenreglement der
Gemeinde die Anschlussgebühr, da die Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme
bloss CHF 189‘190.-- (alt CHF 3‘815‘560.--; neu CHF 4‘004‘750.--) und damit
weniger als 5 % der massgeblichen bisherigen Versicherungssumme betrage. Es sei
müssig, in diesem Zusammenhang von Ungleichbehandlung zu sprechen.
Ungleichbehandlung sei in unzähligen Rechtsverhältnissen gegeben, z.B. im
Steuerrecht oder im Sozialwesen.
4.1
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet
der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung
gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind
(Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die
dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem
die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar
entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Vom
Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen,
dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Solche Gründe können
sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem
Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Sind mehrere Auslegungen
möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten
entspricht (BGE 136 II 149 E. 3 S. 154; 131 II 562 E. 3.5 S. 567 mit
Hinweisen).
4.2
Gemäss § 29 Abs. 3 Satz 1 GBV ist
bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge baulicher Massnahmen eine
Nachzahlung zu leisten. Auslegungsbedürftig ist § 29 Abs. 3 Satz 2 GBV, wonach
die Gemeinde bestimmen kann, dass bei einer Erhöhung der
Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr nachzuzahlen
ist. Die Gemeinde misst der «Nachzahlung» die Bedeutung einer Stundung bei: Erreicht
ein Bauvorhaben die 5 %-Grenze nicht, wird noch keine Nachzahlung fällig; diese
Fälligkeit wird hinausgezögert, bis die Summe der baulichen Massnahmen insgesamt
zu einer Erhöhung des Versicherungswerts von über 5 % führt. Dagegen spricht
einerseits der Wortlaut, der keinerlei Hinweis für einen solchen Aufschub
enthält. Andererseits spricht gegen eine solche Auslegung, dass die GBV das
Institut der Stundung kennt und diese explizit als solche bezeichnet. Gemäss § 22 Abs. 1 GBV werden für unüberbaute Grundstücke die Beiträge zinslos gestundet
bis sie überbaut werden, spätestens aber bis zum Zeitpunkt, in dem die Gemeinde
den Kostenvorschuss nach § 21 zurückzuerstatten hat. Und Abs. 3 hält
fest, dass die Beitragspflicht eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
ist, die für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch
anzumerken ist. Die Interpretation der Gemeinde steht denn auch in Widerspruch
zum Gebot, dass die formell-gesetzliche Grundlage hinreichend bestimmt sein
muss, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und
Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu
genügen (E. 2.1 hiervor). Insofern ist der Vorinstanz kein Vorwurf zu machen,
wenn sie die umstrittene Formulierung gestützt auf den Wortlaut eng ausgelegt
hat.
4.3
Der Beizug der Gesetzesmaterialien
ergibt folgendes Bild:
4.3.1
Mit Bericht und Antrag des
Regierungsrates an den Kantonsrat vom 9. März 1976 schlug dieser vor, in § 27
Abs. 3 des (damaligen) Reglements über die Erschliessungsbeiträge und –gebühren
für die Gemeinden des Kantons Solothurn (Erlass per 1. September 1992 in GBV
umbenannt) folgende Formulierung aufzunehmen: «Bei einer Erhöhung der
Gebäudeversicherungssumme infolge Neu- oder Umbauten ist eine Nachzahlung zu
leisten.« Dem Kantonsratsprotokoll (KRV 1978 S. 275) ist zu entnehmen, dass
die zuständige Kantonsratskommission einen Abänderungsantrag stellte. Sie
beantragte, dem Absatz 3 (von § 27 des Entwurfs) solle folgender Satz beigefügt
werden: «Die Gemeinde kann bestimmen, dass bei einer Erhöhung der
Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr
nachzuzahlen ist.» Der Regierungsrat stimmte diesem Abänderungsantrag am 5.
Juli 1977 zu (KRV 1978 S. 272). Auch der Kantonsrat stimmte am 27. Juni 1978
der von der Kantonsratskommission ergänzten Version von § 27 diskussionslos zu
(KRV 1978 S. 497). Weder dem Bericht und Antrag des Regierungsrats noch den
entsprechenden Kantonsratsprotokollen lassen sich Hinweise entnehmen, was die
Absicht des Gesetzgebers bei der Einführung von § 27 Abs. 3 Satz 2 des
Reglements (heute § 29 Abs. 3 Satz 2 GBV) war.
4.3.2
Im Jahre 2012 war § 29 GBV noch
einmal Gegenstand einer Gesetzesrevision. Dabei wurde in Abs. 3 der bisherige
Wortlaut «infolge Neu- oder Umbauten» ersetzt durch «bauliche Massnahmen», dies
mit der Begründung, es spiele keine Rolle, ob es sich um einen An-, Um- oder
Ausbau oder gar um einen Neubau handle (Botschaft und Entwurf des
Regierungsrates an den Kantonsrat vom 3. Juli 2012, RRB 2012/1519, S. 7).
Auch diese Teilrevision von § 29 Abs. 3 Satz 1 GBV, die am 1. März 2013 in
Kraft trat (GS 2012, 65), führt somit zu keinen klärenden Hinweisen in Bezug
auf die hier umstrittene Auslegung von § 29 Abs. 3 Satz 2 GBV.
4.3.3
Offenbar fanden weder im Parlament
noch im Regierungsrat eingehendere Diskussionen zur Thematik statt. Der
Legislative erschloss sich der Sinn der Normierung anscheinend klar aus dem
Wortlaut. Die in E. 4.3.1 aufgezeigte Chronologie legt den Schluss nahe, dass kleinere
Bauvorhaben schlicht von einer neuerlichen Gebührenzahlung ausgenommen werden
sollten. War zunächst eine vorbehaltlose Nachzahlung bei Erhöhung der
Gebäudeversicherungssumme angedacht, wurde später eine Minimalgrenze
eingeführt, die erreicht sein muss, damit eine Nachzahlungspflicht entsteht. Anhaltspunkte
für eine Summierung der Einzelvorhaben, mithin für eine Stundung der Gebühr bis
zum Erreichen eines gewissen Gesamtumfangs, bestehen aber nicht.
Bleibt, im Sinne der teleologischen
Auslegungsmethode der Sinn und Zweck der Norm bzw. ihr Zusammenhang mit anderen
Gesetzesbestimmungen näher zu untersuchen.
4.4.1
Die Anschluss- und
Benützungsgebühren dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der
Erschliessungsanlagen; ihre Höhe ist so zu bemessen, dass sich die Anlagen
weitgehend selber erhalten (insb. Deckung der Kosten von Verwaltung, Unterhalt,
Abschreibung, Verzinsung; § 110 BPG sowie § 117 BPG i.V.m. mit § 28 Abs. 2 GBV). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Erhebung einer
ergänzenden Anschlussgebühr für die nachträgliche Erweiterung oder den Umbau
einer bereits angeschlossenen Baute dann zulässig, wenn die massgebenden
kantonalen und kommunalen Vorschriften eine entsprechende Nachforderung
vorsehen, was im vorliegenden Fall unbestrittenermassen der Fall ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2P.232/2006 vom 16. April 2007 E. 3.6, welches
ebenfalls Anschlussgebühren in der EG A.___ betraf).
4.4.2
Die Regelung, wonach bei einer
Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr
nachzuzahlen ist, hat wohl schlicht und einfach praktische bzw. verfahrensökonomische
Gründe: Weil solche Erhöhungen in der Regel nur zu relativ geringfügigen
Nachzahlungen führen (vgl. die Ansätze von 1,5 bzw. 2 % der gebührenpflichtigen
Differenz in E. 2.3 hiervor), wollte man den Gemeinden bzw. den
Gebührenpflichtigen keinen unverhältnismässig grossen administrativen Aufwand
auferlegen. Im diesem Sinne handelt es sich – wie die Beschwerdeführerin
treffend ausgeführt hat – um eine Art «Bagatellklausel».
Zwar ist dem Abstellen auf den
Gebäudeversicherungswert zur Berechnung der Anschlussgebühren ein gewisser
Schematismus inhärent. Dahinter steht aber der Gedanke, dass eine grössere
Baute die öffentlichen Werke stärker beansprucht. Kleinere bauliche Massnahmen
dürften denn auch in den meisten Fällen nicht zu einer spürbar stärkeren Inanspruchnahme
der Wasser- und Abwasseranlagen führen. Insofern lässt sich ein Freibetrag
rechtfertigen.
4.4.3
Damit ist aber nicht gesagt, dass
es der Beschwerdeführerin möglich sein soll, Forderungen, welche die 5 %-Schwelle
nicht überschreiten, zu stunden und erst dann in Rechnung zu stellen, wenn die
Schwelle durch weitere An- und Umbauten zusammen mit den bereits vorgenommenen
baulichen Massnahmen erreicht wird. Dagegen spricht, wie gezeigt, der Wortlaut,
in dem die Formulierung «Stundung» fehlt. Es ist nicht einzusehen, weshalb
diesbezüglich nicht hätte Klarheit geschaffen werden können, zumal die GBV in §
22.
dieses Vorgehen bei unüberbauten Grundstücken explizit erwähnt. Kommt hinzu,
dass zwar bspw. im Steuerrecht Beträge über Jahre hinweg latent geschuldet sein
können (siehe etwa Art. 12 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes, StHG, SR 642.14
zur Grundstückgewinnsteuer). Dazu bedarf es aber wiederum einer
unmissverständlichen gesetzlichen Regelung. Im vorliegenden Fall scheint es
stossend, dass das Gemeinwesen Rechnung für bauliche Massnahmen stellt, ohne
dass im damaligen Zeitpunkt irgendein Vorbehalt für eine spätere Nachforderung
gemacht oder der gestundete (Teil-)Betrag festgehalten worden wäre.
4.5
Zusammenfassend ist kein Grund
ersichtlich, von der wortgetreuen Auslegung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen
hat, abzuweichen und § 29 Abs. 3 GBV im Sinne einer Stundungsregel anzuwenden.
Für Bauvorhaben, die nicht zu einer Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts von
5.
% und mehr führen, ist keine zusätzliche Anschlussgebühr geschuldet.
5.
Nicht zu überzeugen vermag die
Beschwerdeführerin mit der sinngemässen Argumentation, die Auslegung der
Vorinstanz führe zu rechtsmissbräuchlichen Situationen: Mit der Staffelung von
grösseren Bauvorhaben könne die 5 %-Grenze jeweils knapp unterschritten
werden und eine Nachzahlung vermieden werden. Abgesehen davon, dass es für
einen Bauherrn mit erheblichem Aufwand verbunden ist, seine baulichen
Massnahmen so aufzusplitten, dass der Versicherungswert jeweils knapp weniger
als 5 % erhöht wird (was zudem schwierig abzuschätzen ist), lassen sich gewisse
Um- oder Neubauten auch nicht beliebig aufteilen. Im Übrigen ist es der
Gemeinde unbenommen, in Fällen von klarer Umgehung auch ohne die extensive
Auslegung von § 29 Abs. 3 GBV eine Gebührennachforderung wegen
Rechtsmissbrauchs zu stellen. Stehen mehrere bauliche Vorhaben in engem
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, sind sie auch als Einheit zu behandeln.
Darauf hat die Vorinstanz ebenfalls hingewiesen, indem sie in E. 3.1 des
angefochtenen Entscheids darlegte, die zurückliegenden, wertvermehrenden
Investitionen von 2003 und 2010 stünden anhand der Unterlagen und Angaben nicht
in Zusammenhang mit der hier streitigen Investition von 2019. Insofern sei auch
keine Gebührenumgehung erkennbar, mithin ein ungewöhnliches Vorgehen, um Gebühren
zu vermeiden; ansonsten wäre der Fall anders zu beurteilen. Liegen die
Baumassnahmen aber wie vorliegend über ein Jahrzehnt auseinander, besteht keine
hinreichend klare gesetzliche Grundlage für eine Summierung der
Versicherungswerterhöhungen, verbunden mit einer Gebührennachforderung.
Insofern kann die Beschwerdeführerin nichts aus dem Urteil 2C_1114/2015 vom 11.
Juli 2016 des Bundesgerichts ableiten, wo es eben um ein einheitliches, zwei
Jahre dauerndes Umbauvorhaben mit Sanierung von Küche und sanitären Anlagen
ging.
6.
Nicht einschlägig ist schliesslich
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1986 (SOG 1986 Nr. 21).
Dieser Fall betraf Erschliessungsbeiträge und -gebühren der Einwohnergemeinde [...]
gestützt auf § 29 Abs. 3 des (damaligen) Kantonalen Reglements über
Erschliessungsbeiträge und –gebühren (KER; Erlass per 1. September 1992 in GBV
umbenannt, vgl. auch E. 4.3.1 hiervor), und es ging massgeblich um
intertemporalrechtliche Fragen. Im Zusammenhang mit einer Rüge, wonach bei
einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine
Anschlussgebühr nachzuzahlen sei, führte das Verwaltungsgericht in E. 4
wörtlich aus: „Die für die Wasser-Anschlussgebühr massgebliche Werterhöhung
seit der letzten Schätzung in der Höhe von CHF 20'000.00 macht mehr als 5 %
aus. Die 5 % Klausel ist deshalb für die Wasseranschlussgebühr nicht
wirksam. Bezüglich der Elektra-Anschlussgebühr ist hingegen […] nur die (aus
der Dacherneuerung entstandene) Wertvermehrung von CHF 8'146.50 beachtlich. Sie
liegt unterhalb der 5 %-Grenze, sodass auf Grund von § 11 Abs. 4 komm. ER
(noch) keine Gebührenforderung entstanden ist.“ Einzig aufgrund einer
Klammerbemerkung darauf zu schliessen, das Verwaltungsgericht habe damals die
Meinung der heutigen Beschwerdeführerin gestützt, scheint gewagt, zumal ihr
auch die Bedeutung zukommen kann, dass bei der damals zu beurteilenden
Dachsanierung noch keine Nachzahlung geschuldet war, dies aber bei einem
grösseren, die 5 %-Grenze überschreitenden Vorhaben dereinst der Fall sein
könnte. Über eine Kumulierung einzelner wertsteigender Bauarbeiten machte das
Verwaltungsgericht keine Aussage.
7.
Zusammengefasst ergibt sich aus dem
Wortlaut, dem Blick in die Materialien, dem Sinn und Zweck der Norm bzw. dem
Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen, dass § 29 Abs. 3 Satz 2 GBV im
Sinne der Vorinstanz auszulegen ist. Es handelt sich bei der fraglichen Norm um
eine Art «Bagatellklausel», die für untergeordnete bauliche Massnahmen eine
Grenze definiert, bis zu der die Bauherrschaft von einer Nachzahlungspflicht
befreit ist.
8.
Die Beschwerde der Einwohnergemeinde A.___
erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 sind ausgangsgemäss durch
die Beschwerdeführerin zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der
eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Zudem hat sie dem nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Umtriebsentschädigung von
CHF 200.00 zu bezahlen (§ 76bis Abs. 3 lit. a VRG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Einwohnergemeinde A.___ hat die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu tragen.
3. Der Einwohnergemeinde A.___ hat B.___
eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad