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Entscheid

VWBES.2021.140

Anschlussgebühren

14. Januar 2022Deutsch20 min

auch: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, Solothurn,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Ersatzrichter Winiger

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

Einwohnergemeinde A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael

Grimm,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___

Beschwerdegegner

betreffend Anschlussgebühren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Rechnung vom 16. Dezember 2019

auferlegte die Einwohnergemeinde (EG) A.___ B.___, [...], folgende

Anschlussgebühren von total CHF 13‘347.35:

Behandlungsgebühren Gesuch CHF

352.05

Wasser Anschlussgebühren CHF

5‘280.50

Abwasser Anschlussgebühren CHF

7‘040.65

MWST Abwasser CHF

542.15

MWST Wasser CHF

132.00

Die Rechnungsstellung erfolgte im

Zusammenhang mit wertvermehrenden Investitionen wegen der Änderung der

Fassadenstruktur bzw. der Balkonerweiterung der Liegenschaft GB A.___ Nr. [...]

(Baugesuch Nr. 2017-01 bzw. 2008-60).

2. Gegen diese Rechnung erhob B.___ am

19. Dezember 2019 Einsprache beim Gemeinderat A.___ und beantragte, die

Rechnung sei zu annullieren. Er machte geltend, im vorliegenden Fall entfalle

gemäss dem Gebührenreglement der Gemeinde die Anschlussgebühr, da die Erhöhung

der Gebäudeversicherungssumme bloss CHF 189‘190.00 (alt CHF 3‘815‘560.00;

neu CHF 4‘004‘750.00) und damit weniger als 5 % der massgeblichen

bisherigen Versicherungssumme betrage.

3. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 5.

November 2020 bzw. Einspracheentscheid vom 9. November 2020 wies die EG A.___

die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die umstrittene

Anschlussgebühr werde solange gestundet, bis die Wertänderungen gesamthaft 5 %

übersteigen würden. Würden alle Wertänderungen unter 5 % erlassen, würde dies

zu einer Ungleichbehandlung der anderen Anschlussgebührenpflichtigen führen,

deren Gebührenerhöhung über 5 % liege. Weiter seien aus den eingereichten

Unterlagen keine besonderen energetischen Massnahmen abzulesen bzw. es sei kein

entsprechender Nachweis erbracht worden.

4. Gegen diesen Beschluss reichte A.___

am 25. November 2020 bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde ein. Er

wiederholte seine Argumente aus dem Einspracheverfahren und führte aus, die

Praxis der EG A.___ sei gesetzeswidrig. Zudem habe er der EG seine Aufwendungen

für energetische Massnahmen bekannt gegeben.

5. Mit Urteil vom 24. März 2021 hiess

die Kantonale Schätzungskommission die Beschwerde gut und hob den

Einspracheentscheid der EG A.___ vom 9. November 2020 sowie die Rechnung vom

16. Dezember 2019 auf. Die Schätzungskommission führte dazu aus, es lasse sich

aus den gesetzlichen Grundlagen nicht ableiten, dass weiter zurückliegende

SGV-Einschätzungen bei der Berechnung der Anschlussgebühren zu berücksichtigen

wären. Auch dem kommunalen Reglement könne nicht entnommen werden, dass die

vorherige SGV-Schätzung vom 12. März 2003 zu berücksichtigen wäre, womit es zu

einer Kumulation von mehreren wertvermehrenden Investitionen käme. Es liege

weder eine Ungleichbehandlung mit anderen Gebührenzahlenden noch eine

Gebührenumgehung vor. Bei diesem Ergebnis sah die Schätzungskommission

schliesslich keinen Anlass, auf die Frage des Nachweises für besondere bauliche

Massnahmen im energetischen Bereich näher einzugehen.

6. Mit Eingabe vom 12. April 2021 bzw.

mit ergänzter Begründung vom 9. Juli 2021 erhebt die EG A.___ (im Folgenden

auch: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, Solothurn,

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, das Urteil der

Schätzungskommission vom 24. März 2021 sei aufzuheben und der

Einspracheentscheid der EG A.___ vom 9. November 2020 sowie die

Gebührenrechnung vom 16. Dezember 2019 seien zu bestätigen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Die EG A.___ bringt im Wesentlichen vor,

die in Gesetz und Reglement vorgesehene 5 %-Klausel diene einzig dazu,

Gebührenverfahren für Bagatellfälle zu vermeiden. Es sei nie die Absicht des

Gesetzgebers gewesen, Anschlussgebühren mit einem Freibetrag zu versehen, was

durch die im Jahr 2006 vorgenommene Änderung des kommunalen Reglements belegt

werden könne. Diese Praxis sei auch in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht zu

beanstanden. Um- und Ausbauten führten zu einer Mehrbelastung des Wasser- und

Abwassernetzes, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch eine

Gebührennachforderung entsprechend abgegolten werden dürfe. Es sei nicht

einzusehen, weshalb derjenige, der seine Bauvorhaben staffle (und damit unter

der Bagatellgrenze bleibe) besser behandelt werden solle als derjenige, der

seine baulichen Massnahmen in einem Zug umsetze.

7. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021

beantragt B.___ die Abweisung der Beschwerde sowie eine Parteientschädigung für

seinen zeitlichen Aufwand, deren Höhe er in das Ermessen des

Verwaltungsgerichts lege.

8. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 hält die

Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht eingereicht worden (§§ 67 und 68 des Gesetzes vom 15. November 1970

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG;

BGS 124.11]). Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist

zur Beurteilung zuständig (§ 36 der kantonalen Verordnung vom 3. Juli 1978 über

Grundeigentümerbeiträge und –gebühren [GBV, BGS 711.41]; § 49 des Gesetzes

vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).

1.2

Gemeinden sind zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders

berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 VRG). Die Einwohnergemeinde A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid, der ihren Einspracheentscheid und damit ihre

Gebührenforderungen aufhebt, formell beschwert und in ihren schutzwürdigen

kommunalen Interessen als Gebührengläubigerin betroffen. Die

Beschwerdelegitimation der Einwohnergemeinde A.___ ist somit zu bejahen und auf

die Beschwerde ist einzutreten.

1.3

Zulässige Beschwerdegründe sind nach

dem Gesetz die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 67bis Abs.

1.

VRG). Unangemessenheit kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht

(mehr) geltend gemacht werden, da sich bereits mehr als eine Vorinstanz mit der

Sache befasst hat (§ 67bis Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche

Auslegung § 29 Abs. 3 GBV. Sie macht damit eine Verletzung von kantonalem Recht

geltend.

2.1

Bei den strittigen Gebühren handelt

es sich um eine Kausalabgabe. Öffentliche Abgaben bedürfen grundsätzlich einer

Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. Das Erfordernis der gesetzlichen

Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges

verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf

Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 140 I 176 E. 5.2; 136

I 142 E. 3.1; 132 II 371 E. 2.1). Die Abgabe muss in einer

generell-abstrakten Norm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4; 136 I 142 E. 3.1). Die formell-gesetzliche Grundlage muss

zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand

(Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage) selbst

festlegen (Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; statt vieler BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 144 II 454 E. 3.4; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des

Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003 S. 516). Die formell-gesetzliche Grundlage

muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der

Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns

und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 145 I 52 E. 5.2.1).

Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung

einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (BGE 143 I 220 E. 5.1.1;

132.

II 371 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteil 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E.

3.1).

2.2

Das Planungs- und Baugesetz vom 3.

Dezember 1978 (PBG; BGS 711.1) verpflichtet die Gemeinden, nebst

Erschliessungsbeiträgen (§ 108 BPG) für die Inanspruchnahme der öffentlichen

Wasserversorgung und Kanalisation zusätzlich Anschluss- und Be­nützungsgebühren

zu erheben (§ 109 BPG). Die Anschluss- und Benützungsgebühren dienen zur

Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen; ihre Höhe ist

so zu bemessen, dass sich die Anlagen weitgehend selber erhalten (insb. Deckung

der Kosten von Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung, Verzinsung; § 110 BPG sowie § 117 BPG i.V.m. § 28 Abs. 2 GBV).

2.3

Die

Grundeigentümerbeitragsverordnung stellt ein Gesetz im formellen Sinne dar

(Urteil VWBES.2020.134 vom 17. August 2021 E. 2.1). § 29 GBV lautet wie folgt:

1.

Für den Anschluss an die

öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die

Gemeinde eine einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der

Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme)

der angeschlossenen Gebäude berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere

Berechnungsgrundlage beschliesst.

2.

Die Ansätze sind von der

Gemeinde in einem Reglement nach § 3 litera a) festzulegen. Dabei

kann sie für Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren finanziert werden,

höhere Ansätze bestimmen.

3.

Bei einer Erhöhung der

Gebäudeversicherungssumme infolge baulicher Massnahmen ist eine Nachzahlung zu

leisten. Die Gemeinde kann bestimmen, dass bei einer Erhöhung der

Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr nachzuzahlen

ist.

4.

Hat der Grundeigentümer

besondere bauliche Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen Bereich

realisiert, hat er für den darauf entfallenden Anteil des mass­gebenden Berechnungswertes

keine Anschlussgebühren zu entrichten. Den Nachweis dieses Anteils hat der

Grundeigentümer zu erbringen.

2.4

Von der ihr in Abs. 3 der zitierten

Norm eingeräumten Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht und

am 16. Februar 1984 gestützt auf das PBG und die GBV ein entsprechendes

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (im Folgenden: Reglement)

erlassen (vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 674 vom 6. März 1984). §§ 7

(Abwasser) und 11 (Wasserversorgung) des Reglements (in der Fassung vom 6. Juni

2006; vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 1380 vom 11. Juli 2006)

enthalten in Anlehnung an die kantonale Regelung sehr ähnliche Formulierungen.

Gemäss § 7 Abs. 2 ist von der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme

Nachzahlung zu leisten, wenn die Gebäudeversicherungssumme infolge An- oder

Umbauten erhöht wird. Wird die Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 %

erhöht, ist keine Anschlussgebühr nachzuzahlen. § 11 Abs. 2 des Reglements

sieht eine gleichlautende Regelung vor für die Wasseranschlussgebühr. Gemäss

Anhang zum Reglement betragen die Anschlussgebühren für

Abwasserbeseitigungsanlagen 2 % der gebührenpflichtigen Differenz (§ 7 Abs. 2)

und für Wasserversorgungsanlagen 1,5 % der gebührenpflichtigen Differenz (§ 11

Abs. 2).

3.

Umstritten ist im vorliegenden Fall

die Auslegung von § 29 Abs. 3 GBV bzw. der praktisch gleichlautenden §§ 7 Abs.

2.

und 11 Abs. 2 des Reglements.

3.1

Die Beschwerdeführerin vertritt im

Wesentlichen den Standpunkt, bei der 5 %-Klausel gemäss § 29 Abs. 3 GBV

bzw. §§ 7 Abs. 2 und 11 Abs. 2 des Reglements handle es sich um eine

Bagatellklausel. D.h. ein Betrag, der die Schwelle von 5 % nicht erreiche,

werde aus verfahrensökonomischen Gründen nicht umgehend dem Grundeigentümer in

Rechnung gestellt, sondern vorerst gestundet und erst dann in Rechnung

gestellt, wenn die Schwelle von 5 % durch weitere An- und Umbauten mit den

bereits vorgenommenen baulichen Massnahmen erreicht werde. Die umstrittene

Rechnung beziehe sich auf zwei verschiedene Baugesuche (Nr. 2017-01: Änderung

der Fassadenstruktur; Nr. 2008-60: Balkonerweiterung), welche die Liegenschaft

GB A.___ Nr. […] beträfen. Auf dieser Parzelle stehe ein Mehrfamilienhaus im

Eigentum des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin begründet ihren

Standpunkt damit, dass es im Kanton Solothurn im Zusammenhang mit

Anschlussgebühren keinen Freibetrag gäbe. Auch eine Änderung des kommunalen

Reglements im Jahr 2006 stütze die Auslegung der Gemeinde. Diese Praxis sei

auch in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Um- und Ausbauten

führten zu einer Mehrbelastung des Wasser- und Abwassernetzes, was nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch eine Gebührennachforderung

entsprechend abgegolten werden dürfe. Es sei nicht einzusehen, weshalb

derjenige, der seine Bauvorhaben staffle (und damit unter der Bagatellgrenze

von 5 % bleibe) besser behandelt werden solle als derjenige, der seine

baulichen Massnahmen in einem Zug umsetze und damit die 5 %-Schwelle

überschreite.

3.2

Die Vorinstanz ist dagegen der

Auffassung, aus den gesetzlichen Grundlagen lasse sich nicht ableiten, dass

weiter zurückliegende SGV-Einschätzungen bei der Berechnung der

Anschlussgebühren zu berücksichtigen wären. Auch dem Reglement könne nicht

entnommen werden, dass die vorherige SGV-Schätzung vom 12. März 2003 zu

berücksichtigen wäre, womit es zu einer Kumulation von mehreren

wertvermehrenden Investitionen käme. Es liege weder eine Ungleichbehandlung mit

anderen Gebührenzahlenden noch eine Gebührenumgehung vor.

Der Beschwerdegegner stellt sich auf den

Standpunkt, im vorliegenden Fall entfalle gemäss dem Gebührenreglement der

Gemeinde die Anschlussgebühr, da die Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme

bloss CHF 189‘190.-- (alt CHF 3‘815‘560.--; neu CHF 4‘004‘750.--) und damit

weniger als 5 % der massgeblichen bisherigen Versicherungssumme betrage. Es sei

müssig, in diesem Zusammenhang von Ungleichbehandlung zu sprechen.

Ungleichbehandlung sei in unzähligen Rechtsverhältnissen gegeben, z.B. im

Steuerrecht oder im Sozialwesen.

4.1

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet

der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene

Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung

gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind

(Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die

dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem

die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar

entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Vom

Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen,

dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Solche Gründe können

sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem

Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Sind mehrere Auslegungen

möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten

entspricht (BGE 136 II 149 E. 3 S. 154; 131 II 562 E. 3.5 S. 567 mit

Hinweisen).

4.2

Gemäss § 29 Abs. 3 Satz 1 GBV ist

bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge baulicher Massnahmen eine

Nachzahlung zu leisten. Auslegungsbedürftig ist § 29 Abs. 3 Satz 2 GBV, wonach

die Gemeinde bestimmen kann, dass bei einer Erhöhung der

Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr nachzuzahlen

ist. Die Gemeinde misst der «Nachzahlung» die Bedeutung einer Stundung bei: Erreicht

ein Bauvorhaben die 5 %-Grenze nicht, wird noch keine Nachzahlung fällig; diese

Fälligkeit wird hinausgezögert, bis die Summe der baulichen Massnahmen insgesamt

zu einer Erhöhung des Versicherungswerts von über 5 % führt. Dagegen spricht

einerseits der Wortlaut, der keinerlei Hinweis für einen solchen Aufschub

enthält. Andererseits spricht gegen eine solche Auslegung, dass die GBV das

Institut der Stundung kennt und diese explizit als solche bezeichnet. Gemäss § 22 Abs. 1 GBV werden für unüberbaute Grundstücke die Beiträge zinslos gestundet

bis sie überbaut werden, spätestens aber bis zum Zeitpunkt, in dem die Gemeinde

den Kostenvorschuss nach § 21 zurückzuerstatten hat. Und Abs. 3 hält

fest, dass die Beitragspflicht eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung

ist, die für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch

anzumerken ist. Die Interpretation der Gemeinde steht denn auch in Widerspruch

zum Gebot, dass die formell-gesetzliche Grundlage hinreichend bestimmt sein

muss, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und

Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu

genügen (E. 2.1 hiervor). Insofern ist der Vorinstanz kein Vorwurf zu machen,

wenn sie die umstrittene Formulierung gestützt auf den Wortlaut eng ausgelegt

hat.

4.3

Der Beizug der Gesetzesmaterialien

ergibt folgendes Bild:

4.3.1

Mit Bericht und Antrag des

Regierungsrates an den Kantonsrat vom 9. März 1976 schlug dieser vor, in § 27

Abs. 3 des (damaligen) Reglements über die Erschliessungsbeiträge und –gebühren

für die Gemeinden des Kantons Solothurn (Erlass per 1. September 1992 in GBV

umbenannt) folgende Formulierung aufzunehmen: «Bei einer Erhöhung der

Gebäudeversicherungssumme infolge Neu- oder Umbauten ist eine Nachzahlung zu

leisten.« Dem Kantonsratsprotokoll (KRV 1978 S. 275) ist zu entnehmen, dass

die zuständige Kantonsratskommission einen Abänderungsantrag stellte. Sie

beantragte, dem Absatz 3 (von § 27 des Entwurfs) solle folgender Satz beigefügt

werden: «Die Gemeinde kann bestimmen, dass bei einer Erhöhung der

Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr

nachzuzahlen ist.» Der Regierungsrat stimmte diesem Abänderungsantrag am 5.

Juli 1977 zu (KRV 1978 S. 272). Auch der Kantonsrat stimmte am 27. Juni 1978

der von der Kantonsratskommission ergänzten Version von § 27 diskussionslos zu

(KRV 1978 S. 497). Weder dem Bericht und Antrag des Regierungsrats noch den

entsprechenden Kantonsratsprotokollen lassen sich Hinweise entnehmen, was die

Absicht des Gesetzgebers bei der Einführung von § 27 Abs. 3 Satz 2 des

Reglements (heute § 29 Abs. 3 Satz 2 GBV) war.

4.3.2

Im Jahre 2012 war § 29 GBV noch

einmal Gegenstand einer Gesetzesrevision. Dabei wurde in Abs. 3 der bisherige

Wortlaut «infolge Neu- oder Umbauten» ersetzt durch «bauliche Massnahmen», dies

mit der Begründung, es spiele keine Rolle, ob es sich um einen An-, Um- oder

Ausbau oder gar um einen Neubau handle (Botschaft und Entwurf des

Regierungsrates an den Kantonsrat vom 3. Juli 2012, RRB 2012/1519, S. 7).

Auch diese Teilrevision von § 29 Abs. 3 Satz 1 GBV, die am 1. März 2013 in

Kraft trat (GS 2012, 65), führt somit zu keinen klärenden Hinweisen in Bezug

auf die hier umstrittene Auslegung von § 29 Abs. 3 Satz 2 GBV.

4.3.3

Offenbar fanden weder im Parlament

noch im Regierungsrat eingehendere Diskussionen zur Thematik statt. Der

Legislative erschloss sich der Sinn der Normierung anscheinend klar aus dem

Wortlaut. Die in E. 4.3.1 aufgezeigte Chronologie legt den Schluss nahe, dass kleinere

Bauvorhaben schlicht von einer neuerlichen Gebührenzahlung ausgenommen werden

sollten. War zunächst eine vorbehaltlose Nachzahlung bei Erhöhung der

Gebäudeversicherungssumme angedacht, wurde später eine Minimalgrenze

eingeführt, die erreicht sein muss, damit eine Nachzahlungspflicht entsteht. Anhaltspunkte

für eine Summierung der Einzelvorhaben, mithin für eine Stundung der Gebühr bis

zum Erreichen eines gewissen Gesamtumfangs, bestehen aber nicht.

Bleibt, im Sinne der teleologischen

Auslegungsmethode der Sinn und Zweck der Norm bzw. ihr Zusammenhang mit anderen

Gesetzesbestimmungen näher zu untersuchen.

4.4.1

Die Anschluss- und

Benützungsgebühren dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der

Erschliessungsanlagen; ihre Höhe ist so zu bemessen, dass sich die Anlagen

weitgehend selber erhalten (insb. Deckung der Kosten von Verwaltung, Unterhalt,

Abschreibung, Verzinsung; § 110 BPG sowie § 117 BPG i.V.m. mit § 28 Abs. 2 GBV). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Erhebung einer

ergänzenden Anschlussgebühr für die nachträgliche Erweiterung oder den Umbau

einer bereits angeschlossenen Baute dann zulässig, wenn die massgebenden

kantonalen und kommunalen Vorschriften eine entsprechende Nachforderung

vorsehen, was im vorliegenden Fall unbestrittenermassen der Fall ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2P.232/2006 vom 16. April 2007 E. 3.6, welches

ebenfalls Anschlussgebühren in der EG A.___ betraf).

4.4.2

Die Regelung, wonach bei einer

Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr

nachzuzahlen ist, hat wohl schlicht und einfach praktische bzw. verfahrensökonomische

Gründe: Weil solche Erhöhungen in der Regel nur zu relativ geringfügigen

Nachzahlungen führen (vgl. die Ansätze von 1,5 bzw. 2 % der gebührenpflichtigen

Differenz in E. 2.3 hiervor), wollte man den Gemeinden bzw. den

Gebührenpflichtigen keinen unverhältnismässig grossen administrativen Aufwand

auferlegen. Im diesem Sinne handelt es sich – wie die Beschwerdeführerin

treffend ausgeführt hat – um eine Art «Bagatellklausel».

Zwar ist dem Abstellen auf den

Gebäudeversicherungswert zur Berechnung der Anschlussgebühren ein gewisser

Schematismus inhärent. Dahinter steht aber der Gedanke, dass eine grössere

Baute die öffentlichen Werke stärker beansprucht. Kleinere bauliche Massnahmen

dürften denn auch in den meisten Fällen nicht zu einer spürbar stärkeren Inanspruchnahme

der Wasser- und Abwasseranlagen führen. Insofern lässt sich ein Freibetrag

rechtfertigen.

4.4.3

Damit ist aber nicht gesagt, dass

es der Beschwerdeführerin möglich sein soll, Forderungen, welche die 5 %-Schwelle

nicht überschreiten, zu stunden und erst dann in Rechnung zu stellen, wenn die

Schwelle durch weitere An- und Umbauten zusammen mit den bereits vorgenommenen

baulichen Massnahmen erreicht wird. Dagegen spricht, wie gezeigt, der Wortlaut,

in dem die Formulierung «Stundung» fehlt. Es ist nicht einzusehen, weshalb

diesbezüglich nicht hätte Klarheit geschaffen werden können, zumal die GBV in §

22.

dieses Vorgehen bei unüberbauten Grundstücken explizit erwähnt. Kommt hinzu,

dass zwar bspw. im Steuerrecht Beträge über Jahre hinweg latent geschuldet sein

können (siehe etwa Art. 12 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes, StHG, SR 642.14

zur Grundstückgewinnsteuer). Dazu bedarf es aber wiederum einer

unmissverständlichen gesetzlichen Regelung. Im vorliegenden Fall scheint es

stossend, dass das Gemeinwesen Rechnung für bauliche Massnahmen stellt, ohne

dass im damaligen Zeitpunkt irgendein Vorbehalt für eine spätere Nachforderung

gemacht oder der gestundete (Teil-)Betrag festgehalten worden wäre.

4.5

Zusammenfassend ist kein Grund

ersichtlich, von der wortgetreuen Auslegung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen

hat, abzuweichen und § 29 Abs. 3 GBV im Sinne einer Stundungsregel anzuwenden.

Für Bauvorhaben, die nicht zu einer Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts von

5.

% und mehr führen, ist keine zusätzliche Anschlussgebühr geschuldet.

5.

Nicht zu überzeugen vermag die

Beschwerdeführerin mit der sinngemässen Argumentation, die Auslegung der

Vorinstanz führe zu rechtsmissbräuchlichen Situationen: Mit der Staffelung von

grösseren Bauvorhaben könne die 5 %-Grenze jeweils knapp unterschritten

werden und eine Nachzahlung vermieden werden. Abgesehen davon, dass es für

einen Bauherrn mit erheblichem Aufwand verbunden ist, seine baulichen

Massnahmen so aufzusplitten, dass der Versicherungswert jeweils knapp weniger

als 5 % erhöht wird (was zudem schwierig abzuschätzen ist), lassen sich gewisse

Um- oder Neubauten auch nicht beliebig aufteilen. Im Übrigen ist es der

Gemeinde unbenommen, in Fällen von klarer Umgehung auch ohne die extensive

Auslegung von § 29 Abs. 3 GBV eine Gebührennachforderung wegen

Rechtsmissbrauchs zu stellen. Stehen mehrere bauliche Vorhaben in engem

sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, sind sie auch als Einheit zu behandeln.

Darauf hat die Vorinstanz ebenfalls hingewiesen, indem sie in E. 3.1 des

angefochtenen Entscheids darlegte, die zurückliegenden, wertvermehrenden

Investitionen von 2003 und 2010 stünden anhand der Unterlagen und Angaben nicht

in Zusammenhang mit der hier streitigen Investition von 2019. Insofern sei auch

keine Gebührenumgehung erkennbar, mithin ein ungewöhnliches Vorgehen, um Gebühren

zu vermeiden; ansonsten wäre der Fall anders zu beurteilen. Liegen die

Baumassnahmen aber wie vorliegend über ein Jahrzehnt auseinander, besteht keine

hinreichend klare gesetzliche Grundlage für eine Summierung der

Versicherungswerterhöhungen, verbunden mit einer Gebührennachforderung.

Insofern kann die Beschwerdeführerin nichts aus dem Urteil 2C_1114/2015 vom 11.

Juli 2016 des Bundesgerichts ableiten, wo es eben um ein einheitliches, zwei

Jahre dauerndes Umbauvorhaben mit Sanierung von Küche und sanitären Anlagen

ging.

6.

Nicht einschlägig ist schliesslich

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1986 (SOG 1986 Nr. 21).

Dieser Fall betraf Erschliessungsbeiträge und -gebühren der Einwohnergemeinde [...]

gestützt auf § 29 Abs. 3 des (damaligen) Kantonalen Reglements über

Erschliessungsbeiträge und –gebühren (KER; Erlass per 1. September 1992 in GBV

umbenannt, vgl. auch E. 4.3.1 hiervor), und es ging massgeblich um

intertemporalrechtliche Fragen. Im Zusammenhang mit einer Rüge, wonach bei

einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine

Anschlussgebühr nachzuzahlen sei, führte das Verwaltungsgericht in E. 4

wörtlich aus: „Die für die Wasser-Anschlussgebühr massgebliche Werterhöhung

seit der letzten Schätzung in der Höhe von CHF 20'000.00 macht mehr als 5 %

aus. Die 5 % Klausel ist deshalb für die Wasseranschlussgebühr nicht

wirksam. Bezüglich der Elektra-Anschlussgebühr ist hingegen […] nur die (aus

der Dacherneuerung entstandene) Wertvermehrung von CHF 8'146.50 beachtlich. Sie

liegt unterhalb der 5 %-Grenze, sodass auf Grund von § 11 Abs. 4 komm. ER

(noch) keine Gebührenforderung entstanden ist.“ Einzig aufgrund einer

Klammerbemerkung darauf zu schliessen, das Verwaltungsgericht habe damals die

Meinung der heutigen Beschwerdeführerin gestützt, scheint gewagt, zumal ihr

auch die Bedeutung zukommen kann, dass bei der damals zu beurteilenden

Dachsanierung noch keine Nachzahlung geschuldet war, dies aber bei einem

grösseren, die 5 %-Grenze überschreitenden Vorhaben dereinst der Fall sein

könnte. Über eine Kumulierung einzelner wertsteigender Bauarbeiten machte das

Verwaltungsgericht keine Aussage.

7.

Zusammengefasst ergibt sich aus dem

Wortlaut, dem Blick in die Materialien, dem Sinn und Zweck der Norm bzw. dem

Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestim­mungen, dass § 29 Abs. 3 Satz 2 GBV im

Sinne der Vorinstanz auszulegen ist. Es handelt sich bei der fraglichen Norm um

eine Art «Bagatellklausel», die für unter­geordnete bauliche Massnahmen eine

Grenze definiert, bis zu der die Bauherrschaft von einer Nachzahlungspflicht

befreit ist.

8.

Die Beschwerde der Einwohnergemeinde A.___

erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 sind ausgangsgemäss durch

die Beschwerdeführerin zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der

eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Zudem hat sie dem nicht

anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Umtriebsentschädigung von

CHF 200.00 zu bezahlen (§ 76bis Abs. 3 lit. a VRG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Einwohnergemeinde A.___ hat die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu tragen.

3. Der Einwohnergemeinde A.___ hat B.___

eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad