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Entscheid

VWBES.2021.144

bedingte Entlassung

23. September 2021Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend bedingte

Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus Serbien stammende A.___

(alias [...], nachfolgend Beschwerdeführer genannt), geb. am 20. Juni

1991, hat sich gemäss Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 26. Januar 2021 des gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbs-

und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfach

versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der

mehrfachen Geldwäscherei, des Fahrens ohne Berechtigung und der rechtswidrigen

Einreise schuldig gemacht. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 6

Jahren und 2 Monaten verurteilt (unter Anrechnung von 1417 Tagen

Untersuchungshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug) und für die Dauer von 12

Jahren des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist (mittlerweile) in Rechtskraft

erwachsen.

2. Das ordentliche Strafende fällt auf

den 10. Mai 2023. Am 19. April 2021 hatte der Beschwerdeführer zwei

Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst.

3. Den Vollzugsakten kann entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vorbestraft ist. In der

Republik Österreich wurde er am 24. Mai 2012 wegen Diebstahl, schwerem

Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder Waffen, gewerbsmässigem Diebstahl und

Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Strafbarkeit des Versuchs,

Urkundenfälschung sowie Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer

Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 11 Monate bedingt vollziehbar bei einer

Probezeit von 3 Jahren) verurteilt. Im deutschen Zentralregister (Auszug vom

4. April 2017) ist er mit folgenden vier Urteilen verzeichnet:

- Urteil Amtsgericht Darmstadt, 1.

September 2011,

versuchter schwerer Diebstahl in

Tateinheit mit Sachbeschädigung,

8 Monate Jugendstrafe,

Strafvollstreckung erledigt am

24. Januar 2014.

- Urteil Amtsgericht Darmstadt,

17. Dezember 2013,

Urkundenfälschung in Tateinheit mit

Verstoss gegen das Aufenthaltsbestimmungsgesetz tateinheitlich an mittelbarer

Falschbeurkundung,

6 Monate Freiheitsstrafe,

Strafvollstreckung erledigt am

24. Juli 2014.

- Urteil Landgericht Limburg/Lahn,

29. Juli 2015,

gemeinschaftlicher

Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen,

2 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe,

Verbot der Beschäftigung,

Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher.

- Urteil Amtsgericht Offenbach am Main,

7. März 2016,

Wohnungseinbruchdiebstahl,

3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe,

Einbezogen wurde die Entscheidung vom

29. Juli 2015.

4. Den Vollzugsakten kann zudem

entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Deutschland vom

7. September 2013 bis am 31. August 2016 in Haft befand. Danach ist

er nach Belgrad entlassen worden. Weiter ist der Beschwerdeführer gemäss Akten

im Serbischen Strafregister mit einem Urteil des Amtsgerichts in Sabac vom

19. September 2017 wegen Einbruchdiebstahlsdelikten verzeichnet. Er wurde zu

einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von zwei

Jahren, verurteilt.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 12. April

2021 die bedingte Entlassung auf den 19. April 2021 und verfügte, ohne

wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen werde die bedingte

Entlassung auf den 19. April 2022 erneut geprüft.

6. Mit Beschwerde vom 21. April

2021 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Fabian Brunner, an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Departements des

Innern vom 12. April 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei

umgehend bedingt zu entlassen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zudem stellte er folgende

Verfahrensanträge:

1. Dem Beschwerdeführer sei Frist zu setzen

zur Begründung der vorliegenden Beschwerde.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter

Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

7. Am 14. Mai 2021 erfolgte

fristgerecht die Beschwerdebegründung.

8. Mit Präsidialverfügung vom

17. Mai 2021 wurden dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Fabian

Brunner als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

9. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai

2021 nahm das Amt für Justizvollzug namens des DdI zur Beschwerde Stellung und

beantragte deren Abweisung.

10. Der mit Eingabe vom 22. Juli

2021 vom Beschwerdeführer selbst sinngemäss beantragte Wechsel des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom

26. Juli 2021 abgewiesen.

11. Mit Eingabe vom 20. August 2021

teilte das Amt für Justizvollzug mit, der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines

Gefangenenaustausches in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg versetzt

worden.

12. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der

Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

3.

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem

Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr

einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei

Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier

eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,

Art. 86 N 16).

4.

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Vorausset-zungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung

entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden

Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel

seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde am 6. April 2021 das rechtliche

Gehör gewährt und ein Vollzugsbericht der JVA Bostadel sowie ein

Austrittsbericht der JVA Solothurn liegen vor. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ist eine Empfehlung der Anstaltsleitung hinsichtlich der zu

prüfenden bedingten Entlassung sodann nicht erforderlich. Der Vollzugsbericht der

JVA Bostadel vom 18. Januar 2021 genügt den Anforderungen von Art. 86 Abs.

2.

StGB.

5.1

Fraglich ist das Vorliegen der

materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu,

verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches

Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine

bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob

das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als

selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im

Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser

Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung

bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm

keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt

ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe

nicht gegen eine Entlassung sprechen.

5.2

Ob die mit einer bedingten

Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu

verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein

neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten

Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende

Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei

einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige

Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung

verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern

auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.

Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des

möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).

5.3

Das Bundesgericht verlangt keine

Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die

bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,

geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken

weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des

Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung

verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung

für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,

was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung

des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.

BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

6.

Der Vollzugsbericht der JVA Bostadel

vom 18. Januar 2021 hält fest, der Beschwerdeführer zeige im Allgemeinen

keine Mühe, sich in den Vollzugsalltag einzufügen. Sein Verhalten gegenüber dem

Personal sei freundlich und höflich. Er suche ab und zu den Kontakt zur

Oberaufsicht und zum Sozialdienst. Seine Anliegen könne er sachlich vorbringen,

mit negativen Entscheiden gehe er konstruktiv um. Er halte sich bisher

grösstenteils an die geltenden Regeln und Normen, habe jedoch einmalig am

15.

Januar 2021 wegen Konsums weicher Drogen diszipliniert werden müssen.

Aufgrund des kurzen Aufenthaltes habe bis anhin keine vertiefte, angeleitete Tatbearbeitung

stattgefunden. Nachdem der Beschwerdeführer eine schriftliche Avance gegenüber

einer Mitarbeiterin aus dem Gesundheitsdienst gemacht hatte, wurde der

Beschwerdeführer von der JVA Bostadel zur Verfügung gestellt und am

19.

August 2021 in die JVA Lenzburg versetzt (vgl. Aktennotiz des Amtes

für Justizvollzug vom 13. August 2021). Im Austrittsbericht der JVA

Solothurn vom 11. Februar 2021 werden mehrere Disziplinierungen, u.a. der

Besitz einer SIM-Karte (Jan. 2019) und eines Mobiltelefons (Februar 2019),

genannt. Von einem einwandfreien Vollzugsverhalten, wie dies der

Beschwerdeführer behauptet, kann jedenfalls nicht gesprochen werden.

7.1

Entscheidend ist allerdings die

Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (vgl. Stefan Trechsel/Peter Aebersold

in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 86 N 8). Die Vorinstanz führt in

diesem Zusammenhang aus, in Bezug auf die prognostische Ein-schätzung liessen

sich folgende negative Faktoren finden: a) mehrfache und einschlägige

Vorstrafen im Ausland, b) Bewährungsversagen, c) Disziplinierungen während des

Strafvollzugs, d) keine vertiefte Auseinandersetzung mit Delinquenz, e)

erhebliche kriminelle Energie. Legalprognostisch positiv seien insbesondere

folgende Faktoren: a) bis auf Disziplinierungen Wohlverhalten im Vollzug, b)

glaubhafte Reue, c) kontrollierte Rückführung (im Rahmen eines

Auslieferungsverfahrens) ins Heimatland möglich. Die Aufzählung sei nicht

abschliessend. Dem Beschwerdeführer werde insbesondere wegen seines Vorlebens

mit mehrfachen einschlägigen Verurteilungen in Deutschland, Österreich und

Serbien eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe sich weder durch die

bisherigen Verurteilungen noch durch die mehrmaligen Aufenthalte im

Strafvollzug in Österreich, Deutschland und Serbien beeindrucken lassen. Er sei

nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in Deutschland im September 2016

und der anschliessenden Verbüssung einer Haftstrafe von einem Monat in Serbien

bereits kurze Zeit später trotz bestehender Einreisesperre und mit gefälschtem

Pass in die Schweiz eingereist, um über einen Zeitraum von etwa drei Monaten

zusammen mit Mittätern eine ganze Serie von Einbruchdiebstählen zu verüben.

Dieses Verhalten spreche für eine hohe kriminelle Energie. Sein Verhalten im

Strafvollzug sei grundsätzlich angepasst und spreche nicht gegen eine bedingte

Entlassung. Es sei jedoch in beiden Vollzugsinstitutionen zu

Unregelmässigkeiten und Disziplinierungen gekommen und eine vertiefte

Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz während des Strafvollzugs habe nicht

stattgefunden. In Bezug auf seine Delikte habe der Beschwerdeführer vor dem

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt sowie dem Obergericht des Kantons Solothurn

zwar glaubhaft Reue bekundet, eine tiefergehende Veränderung seiner

Persönlichkeit während des Strafvollzugs sei jedoch nicht erkennbar. Auch eine

Veränderung seiner Lebensumstände nach der Entlassung aus dem Strafvollzug, die

ihn von der Begehung neuer Delikte abhalten könnten, sei nicht auszumachen,

insbesondere auch deshalb, da er sich in seinem Heimatland einem weiteren

Strafverfahren zu stellen habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein

drohender Strafrest ihn von erneuter Delinquenz abhalten könnte. Insbesondere

die Vorstrafen seien es, die den Schluss nahelegten, dass das Rückfallrisiko

für erneute Delinquenz wesentlich in seiner Person liege. Aktuell gebe es keine

Hinweise, dass sich dieses Risiko während des laufenden Strafvollzugs verändert

haben könnte. Es seien keine Interventionen erkennbar, mit denen die

Legalprognose verbessert werden könnte.

7.2

Die Vorinstanz setzte sich mit den

massgeblichen Faktoren für das Erstellen der Bewährungsprognose ausreichend

auseinander. Vorliegend fällt das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers

besonders negativ ins Gewicht, ist der Beschwer­deführer doch in Österreich, Deutschland

und Serbien einschlägig vorbestraft. Gemäss Urteil der Strafkammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2021 verübte der Beschwerdeführer

insgesamt 36 Einbruchdiebstähle – in fünf Fällen kam es bloss zum

Versuchen, aufgrund einer Störung durch Dritte – innert knapp 12 Wochen. In

jedem Fall sei zumindest versucht worden, gewaltsam in die fraglichen Liegenschaften

einzudringen; angesichts der Intensität der Delinquenz sei eine erhebliche

kriminelle Energie festzustellen (vgl. Urteil S. 41). Der erst 30-jährige

Beschwerdeführer wurde bereits zu verschiedenen mehrjährigen Freiheitstrafen

verurteilt und ist trotzdem immer wieder straffällig geworden. Damit ist zu

erwarten, dass er auch nach einer bedingten Entlassung seine delik­tische

Tätigkeit weiterführen wird. Eine Tataufarbeitung findet (bis dato) nicht

statt. Jedenfalls ist zu bezweifeln, dass die Rückfallgefahr des

Beschwerdeführers bis zum ordentlichen Vollzugsende am 10. Mai 2023 verbessert

werden kann. Damit steht fest, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung

wie auch bei Vollver­büssung der Strafe ungünstig ausfällt. Einbruchdiebstähle

in Privathäuser stellen sodann einen schweren Eingriff in den Kernbereich des

Privatlebens der Betrof­fenen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013

vom 3. März 2014). Mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter muss auch ein

geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Zu berücksichtigen ist

schliesslich, dass der Beschwerde­führer für 12 Jahre des Landes verwiesen

wurde und nach der Haftentlassung nach Serbien ausgeliefert wird. Es ist der

Vorinstanz denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer anschliessenden

Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher

zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung

von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Wunsch der Mutter und Schwester den Hof

der Familie übernehmen soll, ändert am Ergebnis nichts. Auch die familiären

Bindungen waren offenbar nicht Motivation genug für gesetzes­konformes Verhalten.

Dass sie nun entscheidender Anlass für eine Besserung sein sollten, ist

äusserst zweifelhaft.

8.

Zusammengefasst hat die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert. Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er stellte

selbst fest, die Gesamtwürdigung der einzelnen Faktoren durch die Vorinstanz

(ungünstige Legalprognose, keine tiefgreifende Veränderung seiner

Persönlichkeit, keine Veränderung seiner Lebensumstände) sei nicht falsch (s.

III B. Ziff. 2 der Beschwerdebegründung vom 14. Mai 2021). Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

9.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

9.2

Die Entschädigung von Rechtsanwalt Fabian

Brunner ist entsprechend der am 16. August 2021 eingereichten Honorarnote,

die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2'425.60

(12 h à CHF 180.00 nebst CHF 92.20 Auslagen und CHF 173.40 MWST)

festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Fabian

Brunner im Umfang von CHF 646.20 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/h

inkl. MWST), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 2'425.60 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes

Fabian Brunner im Umfang von CHF 646.20, sobald A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman