VWBES.2021.144
bedingte Entlassung
23. September 2021Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend bedingte
Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Serbien stammende A.___
(alias [...], nachfolgend Beschwerdeführer genannt), geb. am 20. Juni
1991, hat sich gemäss Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 26. Januar 2021 des gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfach
versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der
mehrfachen Geldwäscherei, des Fahrens ohne Berechtigung und der rechtswidrigen
Einreise schuldig gemacht. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 6
Jahren und 2 Monaten verurteilt (unter Anrechnung von 1417 Tagen
Untersuchungshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug) und für die Dauer von 12
Jahren des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist (mittlerweile) in Rechtskraft
erwachsen.
2. Das ordentliche Strafende fällt auf
den 10. Mai 2023. Am 19. April 2021 hatte der Beschwerdeführer zwei
Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst.
3. Den Vollzugsakten kann entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vorbestraft ist. In der
Republik Österreich wurde er am 24. Mai 2012 wegen Diebstahl, schwerem
Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder Waffen, gewerbsmässigem Diebstahl und
Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Strafbarkeit des Versuchs,
Urkundenfälschung sowie Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 11 Monate bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von 3 Jahren) verurteilt. Im deutschen Zentralregister (Auszug vom
4. April 2017) ist er mit folgenden vier Urteilen verzeichnet:
- Urteil Amtsgericht Darmstadt, 1.
September 2011,
versuchter schwerer Diebstahl in
Tateinheit mit Sachbeschädigung,
8 Monate Jugendstrafe,
Strafvollstreckung erledigt am
24. Januar 2014.
- Urteil Amtsgericht Darmstadt,
17. Dezember 2013,
Urkundenfälschung in Tateinheit mit
Verstoss gegen das Aufenthaltsbestimmungsgesetz tateinheitlich an mittelbarer
Falschbeurkundung,
6 Monate Freiheitsstrafe,
Strafvollstreckung erledigt am
24. Juli 2014.
- Urteil Landgericht Limburg/Lahn,
29. Juli 2015,
gemeinschaftlicher
Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen,
2 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe,
Verbot der Beschäftigung,
Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher.
- Urteil Amtsgericht Offenbach am Main,
7. März 2016,
Wohnungseinbruchdiebstahl,
3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe,
Einbezogen wurde die Entscheidung vom
29. Juli 2015.
4. Den Vollzugsakten kann zudem
entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Deutschland vom
7. September 2013 bis am 31. August 2016 in Haft befand. Danach ist
er nach Belgrad entlassen worden. Weiter ist der Beschwerdeführer gemäss Akten
im Serbischen Strafregister mit einem Urteil des Amtsgerichts in Sabac vom
19. September 2017 wegen Einbruchdiebstahlsdelikten verzeichnet. Er wurde zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von zwei
Jahren, verurteilt.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 12. April
2021 die bedingte Entlassung auf den 19. April 2021 und verfügte, ohne
wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen werde die bedingte
Entlassung auf den 19. April 2022 erneut geprüft.
6. Mit Beschwerde vom 21. April
2021 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Fabian Brunner, an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Departements des
Innern vom 12. April 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei
umgehend bedingt zu entlassen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem stellte er folgende
Verfahrensanträge:
1. Dem Beschwerdeführer sei Frist zu setzen
zur Begründung der vorliegenden Beschwerde.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter
Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
7. Am 14. Mai 2021 erfolgte
fristgerecht die Beschwerdebegründung.
8. Mit Präsidialverfügung vom
17. Mai 2021 wurden dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Fabian
Brunner als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
9. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai
2021 nahm das Amt für Justizvollzug namens des DdI zur Beschwerde Stellung und
beantragte deren Abweisung.
10. Der mit Eingabe vom 22. Juli
2021 vom Beschwerdeführer selbst sinngemäss beantragte Wechsel des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom
26. Juli 2021 abgewiesen.
11. Mit Eingabe vom 20. August 2021
teilte das Amt für Justizvollzug mit, der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines
Gefangenenaustausches in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg versetzt
worden.
12. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der
Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
3.
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr
einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei
Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier
eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,
Art. 86 N 16).
4.
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Vorausset-zungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung
entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden
Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel
seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde am 6. April 2021 das rechtliche
Gehör gewährt und ein Vollzugsbericht der JVA Bostadel sowie ein
Austrittsbericht der JVA Solothurn liegen vor. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist eine Empfehlung der Anstaltsleitung hinsichtlich der zu
prüfenden bedingten Entlassung sodann nicht erforderlich. Der Vollzugsbericht der
JVA Bostadel vom 18. Januar 2021 genügt den Anforderungen von Art. 86 Abs.
2.
StGB.
5.1
Fraglich ist das Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu,
verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches
Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine
bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob
das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als
selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im
Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser
Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung
bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm
keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt
ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe
nicht gegen eine Entlassung sprechen.
5.2
Ob die mit einer bedingten
Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu
verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein
neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten
Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende
Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei
einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige
Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung
verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern
auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.
Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des
möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).
5.3
Das Bundesgericht verlangt keine
Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die
bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,
geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken
weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des
Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung
verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung
für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,
was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung
des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.
BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
6.
Der Vollzugsbericht der JVA Bostadel
vom 18. Januar 2021 hält fest, der Beschwerdeführer zeige im Allgemeinen
keine Mühe, sich in den Vollzugsalltag einzufügen. Sein Verhalten gegenüber dem
Personal sei freundlich und höflich. Er suche ab und zu den Kontakt zur
Oberaufsicht und zum Sozialdienst. Seine Anliegen könne er sachlich vorbringen,
mit negativen Entscheiden gehe er konstruktiv um. Er halte sich bisher
grösstenteils an die geltenden Regeln und Normen, habe jedoch einmalig am
15.
Januar 2021 wegen Konsums weicher Drogen diszipliniert werden müssen.
Aufgrund des kurzen Aufenthaltes habe bis anhin keine vertiefte, angeleitete Tatbearbeitung
stattgefunden. Nachdem der Beschwerdeführer eine schriftliche Avance gegenüber
einer Mitarbeiterin aus dem Gesundheitsdienst gemacht hatte, wurde der
Beschwerdeführer von der JVA Bostadel zur Verfügung gestellt und am
19.
August 2021 in die JVA Lenzburg versetzt (vgl. Aktennotiz des Amtes
für Justizvollzug vom 13. August 2021). Im Austrittsbericht der JVA
Solothurn vom 11. Februar 2021 werden mehrere Disziplinierungen, u.a. der
Besitz einer SIM-Karte (Jan. 2019) und eines Mobiltelefons (Februar 2019),
genannt. Von einem einwandfreien Vollzugsverhalten, wie dies der
Beschwerdeführer behauptet, kann jedenfalls nicht gesprochen werden.
7.1
Entscheidend ist allerdings die
Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (vgl. Stefan Trechsel/Peter Aebersold
in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 86 N 8). Die Vorinstanz führt in
diesem Zusammenhang aus, in Bezug auf die prognostische Ein-schätzung liessen
sich folgende negative Faktoren finden: a) mehrfache und einschlägige
Vorstrafen im Ausland, b) Bewährungsversagen, c) Disziplinierungen während des
Strafvollzugs, d) keine vertiefte Auseinandersetzung mit Delinquenz, e)
erhebliche kriminelle Energie. Legalprognostisch positiv seien insbesondere
folgende Faktoren: a) bis auf Disziplinierungen Wohlverhalten im Vollzug, b)
glaubhafte Reue, c) kontrollierte Rückführung (im Rahmen eines
Auslieferungsverfahrens) ins Heimatland möglich. Die Aufzählung sei nicht
abschliessend. Dem Beschwerdeführer werde insbesondere wegen seines Vorlebens
mit mehrfachen einschlägigen Verurteilungen in Deutschland, Österreich und
Serbien eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe sich weder durch die
bisherigen Verurteilungen noch durch die mehrmaligen Aufenthalte im
Strafvollzug in Österreich, Deutschland und Serbien beeindrucken lassen. Er sei
nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in Deutschland im September 2016
und der anschliessenden Verbüssung einer Haftstrafe von einem Monat in Serbien
bereits kurze Zeit später trotz bestehender Einreisesperre und mit gefälschtem
Pass in die Schweiz eingereist, um über einen Zeitraum von etwa drei Monaten
zusammen mit Mittätern eine ganze Serie von Einbruchdiebstählen zu verüben.
Dieses Verhalten spreche für eine hohe kriminelle Energie. Sein Verhalten im
Strafvollzug sei grundsätzlich angepasst und spreche nicht gegen eine bedingte
Entlassung. Es sei jedoch in beiden Vollzugsinstitutionen zu
Unregelmässigkeiten und Disziplinierungen gekommen und eine vertiefte
Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz während des Strafvollzugs habe nicht
stattgefunden. In Bezug auf seine Delikte habe der Beschwerdeführer vor dem
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt sowie dem Obergericht des Kantons Solothurn
zwar glaubhaft Reue bekundet, eine tiefergehende Veränderung seiner
Persönlichkeit während des Strafvollzugs sei jedoch nicht erkennbar. Auch eine
Veränderung seiner Lebensumstände nach der Entlassung aus dem Strafvollzug, die
ihn von der Begehung neuer Delikte abhalten könnten, sei nicht auszumachen,
insbesondere auch deshalb, da er sich in seinem Heimatland einem weiteren
Strafverfahren zu stellen habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein
drohender Strafrest ihn von erneuter Delinquenz abhalten könnte. Insbesondere
die Vorstrafen seien es, die den Schluss nahelegten, dass das Rückfallrisiko
für erneute Delinquenz wesentlich in seiner Person liege. Aktuell gebe es keine
Hinweise, dass sich dieses Risiko während des laufenden Strafvollzugs verändert
haben könnte. Es seien keine Interventionen erkennbar, mit denen die
Legalprognose verbessert werden könnte.
7.2
Die Vorinstanz setzte sich mit den
massgeblichen Faktoren für das Erstellen der Bewährungsprognose ausreichend
auseinander. Vorliegend fällt das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers
besonders negativ ins Gewicht, ist der Beschwerdeführer doch in Österreich, Deutschland
und Serbien einschlägig vorbestraft. Gemäss Urteil der Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2021 verübte der Beschwerdeführer
insgesamt 36 Einbruchdiebstähle – in fünf Fällen kam es bloss zum
Versuchen, aufgrund einer Störung durch Dritte – innert knapp 12 Wochen. In
jedem Fall sei zumindest versucht worden, gewaltsam in die fraglichen Liegenschaften
einzudringen; angesichts der Intensität der Delinquenz sei eine erhebliche
kriminelle Energie festzustellen (vgl. Urteil S. 41). Der erst 30-jährige
Beschwerdeführer wurde bereits zu verschiedenen mehrjährigen Freiheitstrafen
verurteilt und ist trotzdem immer wieder straffällig geworden. Damit ist zu
erwarten, dass er auch nach einer bedingten Entlassung seine deliktische
Tätigkeit weiterführen wird. Eine Tataufarbeitung findet (bis dato) nicht
statt. Jedenfalls ist zu bezweifeln, dass die Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers bis zum ordentlichen Vollzugsende am 10. Mai 2023 verbessert
werden kann. Damit steht fest, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung
wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfällt. Einbruchdiebstähle
in Privathäuser stellen sodann einen schweren Eingriff in den Kernbereich des
Privatlebens der Betroffenen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013
vom 3. März 2014). Mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter muss auch ein
geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Zu berücksichtigen ist
schliesslich, dass der Beschwerdeführer für 12 Jahre des Landes verwiesen
wurde und nach der Haftentlassung nach Serbien ausgeliefert wird. Es ist der
Vorinstanz denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer anschliessenden
Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher
zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung
von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Wunsch der Mutter und Schwester den Hof
der Familie übernehmen soll, ändert am Ergebnis nichts. Auch die familiären
Bindungen waren offenbar nicht Motivation genug für gesetzeskonformes Verhalten.
Dass sie nun entscheidender Anlass für eine Besserung sein sollten, ist
äusserst zweifelhaft.
8.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er stellte
selbst fest, die Gesamtwürdigung der einzelnen Faktoren durch die Vorinstanz
(ungünstige Legalprognose, keine tiefgreifende Veränderung seiner
Persönlichkeit, keine Veränderung seiner Lebensumstände) sei nicht falsch (s.
III B. Ziff. 2 der Beschwerdebegründung vom 14. Mai 2021). Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
9.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
9.2
Die Entschädigung von Rechtsanwalt Fabian
Brunner ist entsprechend der am 16. August 2021 eingereichten Honorarnote,
die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2'425.60
(12 h à CHF 180.00 nebst CHF 92.20 Auslagen und CHF 173.40 MWST)
festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Fabian
Brunner im Umfang von CHF 646.20 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/h
inkl. MWST), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 2'425.60 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes
Fabian Brunner im Umfang von CHF 646.20, sobald A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman