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Entscheid

VWBES.2021.145

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

15. Juni 2021Deutsch8 min

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch das AJUV geltend. Zur Begründung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Amt

für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverweigerung

/ Rechtsverzögerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1985, nachfolgend:

Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 25. Februar 2021 im Sinne einer

Zwischenplatzierung im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn, wo er eine

lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte

verbüsst. Vorher war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel platziert.

2. Mit Verfügung vom 18. Februar

2021 bewilligte das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug (SMV), dem Beschwerdeführer Ausgänge in Doppelbegleitung der

Polizei und delegierte die Kompetenz zu deren Durchführung an die JVA Bostadel

respektive an die Kantonspolizei Zug. Des Weiteren erteilte das AJUV als

Voraussetzung zur Durchführung der bewilligten Ausgänge verschiedene Auflagen.

3. Mit Eingabe vom 13. April 2021 gelangte

der Beschwerdeführer an das Departement des Innern (DdI) und machte

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch das AJUV geltend. Zur Begründung

brachte er im Wesentlichen vor, er sei sieben Tage, nachdem er die Verfügung

des AJUV vom 18. Februar 2021 erhalten habe, von der JVA Bostadel in das UG

Solothurn in Isolationshaft versetzt worden – ohne ein Verschulden seinerseits.

Er habe am 16. März 2021 vom AJUV verlangt, die Verfügung anzupassen oder

eine neue Verfügung auszustellen, damit er seine Ausgänge ohne weitere

Verzögerungen vom UG Solothurn aus wahrnehmen könne. Durch seine

ungerechtfertigte Versetzung habe er bereits zwei Ausgänge nicht wahrnehmen

können. Am 24. März 2021 habe ihn das AJUV informiert, dass es interne

Abklärungen benötige, um die Ausgänge zu gewähren. Am 29. März 2021 habe

er das AJUV aufgefordert, ihm innert 10 Tagen eine Verfügung auszustellen. Er

habe bis heute keine Verfügung erhalten und bitte darum, das AJUV sofort

aufzufordern, eine Verfügung auszustellen.

4. Mit Entscheid vom 19. April 2021

wies das DdI die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten

von CHF 300.00.

5. Gegen diesen Entscheid wandte sich

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2021 an das

Verwaltungsgericht. Er verlange, dass die Vollzugsbehörde einen Entscheid fälle

und diesen in einer rechtsmittelfähigen Verfügung ausstelle. Er beantrage zudem

die unentgeltliche Rechtspflege.

6. Das DdI schloss mit Vernehmlassung

vom 26. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu

Lasten des Beschwerdeführers.

7. Das AJUV beantragte mit Stellungnahme

vom 11. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde und reichte am 25. Mai

2021 ergänzende Bemerkungen ein.

8. Mit Präsidialverfügung vom

14. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt.

9. Der Beschwerdeführer replizierte am

28. Mai 2021.

10. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs.2 Gesetz über den

Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Verbot der Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der Verfahrensgarantie von

Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf

gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist

(sog. Beschleunigungsgebot).

Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn

eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund

der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine

abgeschwächte Form; sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht

grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine

solche fehlt - angemessener Frist erfolgt, und für das «Verschleppen» keine

objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines

Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu

beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache,

die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten, und

schliesslich auch einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen

BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,

Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht

vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,

wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist

verfügt (BGE 107 I b 160 E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5.2;vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts E-114/2014 vom 23. Januar 2014, E. 5 m.w.H.).

3.

Der Beschwerdeführer sieht eine

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung darin, dass die Vollzugsbehörde (noch)

keine neue Verfügung betreffend Bewilligung von polizeilich begleiteten

Ausgängen erlassen hat, nachdem der Beschwerdeführer per 25. Februar 2021

von der JVA Bostadel in das UG Solothurn verlegt worden ist.

4.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer am 16. März 2021 bei der Vollzugsbehörde darum bat, die

Verfügung vom 18. Februar 2021 betreffend Bewilligung von polizeilich

begleiteten Ausgängen innert 10 Tagen anzupassen, damit er seine Ausgänge

wahrnehmen könne. Mit Eingabe vom 19. März 2021 beanstandete der

Beschwerdeführer bei der Vollzugsbehörde erneut die ausstehende Verfügung. Mit

Schreiben vom 24. März 2021 beantwortete die Vollzugsbehörde diverse

Eingaben des Beschwerdeführers und führte in Bezug auf die begleiteten Ausgänge

aus, das weitere Vorgehen gelte es erst intern abzusprechen, so dass er zu

gegebener Zeit informiert werde, ob und allenfalls in welcher Form die entsprechenden

Ausgänge vom Untersuchungsgefängnis aus durchgeführt werden könnten.

5.

Der Beschwerdeführer ersucht in den

aktenkundigen Eingaben wiederholt um die sofortige Gewährung von begleiteten

Ausgängen. Unbestritten ist, dass aufgrund des Anstaltswechsels eine veränderte

Sachlage vorliegt und daher die frühere Verfügung betreffend begleitete

Ausgänge keine Geltung mehr haben kann. Dass die Vollzugsbehörde erneut im

Rahmen einer anfechtbaren Verfügung über die Bewilligung von begleiteten

Ausgängen zu entscheiden hat, steht ausser Frage. Wenn der Beschwerdeführer

verlangt, es müsse innert 10 Tagen eine neue Verfügung erlassen werden,

verkennt er, dass die zur Diskussion stehenden begleiteten Ausgänge

Vollzugsöffnungen darstellen und gewisse Abklärungen erfordern. Dies wurde dem

Beschwerdeführer seitens der Vollzugsbehörde am 24. März 2021 schriftlich mitgeteilt.

In der Vernehmlassung des AJUV vom 11. Mai 2021 kommt die hohe Belastung

der Vollzugsbehörde zum Ausdruck, welche mitunter auf die zahlreichen Eingaben

und Gesuche seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Bezüglich des

Vorwurfs der Rechtsverzögerung ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass die

kantonalen Behörden durch verschiedene vom Beschwerdeführer angestrengte

(Beschwerde-) Verfahren beansprucht wurden (vgl. dazu namentlich

Beschwerdeentscheid des DdI vom 4. Februar 2021 betreffend

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung sowie Verfügung des AJUV vom

22.

April 2021 betreffend Bewilligung eines polizeilich begleiteten

Sachurlaubs). Es kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Erwägungen des

angefochtenen Entscheids des DdI verwiesen werden (E. 2.1 f.). Eine bewusste

zeitliche Verschleppung des Verfahrens ist nicht erkennbar. Die Vollzugsbehörde

beantwortete denn auch mehrere Eingaben, mit denen der Beschwerdeführer diverse

Anliegen vorbrachte. Sodann warf der Beschwerdeführer der Vollzugsbehörde

bereits mit Schreiben vom 16. März 2021, d.h. weniger als drei Wochen nach

seiner Versetzung, Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor. Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern die Vollzugsbehörde in der Angelegenheit

rechtsverweigernd bzw. -verzögernd gehandelt hätte. Aus dem Umstand, dass das

Verwaltungsgericht im Urteil VWBES.2019.229 die kantonalen Instanzen wegen der

fehlenden Vollzugsplanung und des ausstehenden Vollzugsplans (im engeren Sinn)

gerügt hatte, kann der Beschwerdeführer nicht schliessen, die Vollzugsbehörde

habe in jeder Frage innert Wochenfrist zu entscheiden. Der angefochtene

Entscheid ist nicht zu beanstanden.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung

in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 aufgehoben.