VWBES.2021.145
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
15. Juni 2021Deutsch8 min
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch das AJUV geltend. Zur Begründung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerung
/ Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1985, nachfolgend:
Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 25. Februar 2021 im Sinne einer
Zwischenplatzierung im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn, wo er eine
lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte
verbüsst. Vorher war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel platziert.
2. Mit Verfügung vom 18. Februar
2021 bewilligte das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug (SMV), dem Beschwerdeführer Ausgänge in Doppelbegleitung der
Polizei und delegierte die Kompetenz zu deren Durchführung an die JVA Bostadel
respektive an die Kantonspolizei Zug. Des Weiteren erteilte das AJUV als
Voraussetzung zur Durchführung der bewilligten Ausgänge verschiedene Auflagen.
3. Mit Eingabe vom 13. April 2021 gelangte
der Beschwerdeführer an das Departement des Innern (DdI) und machte
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch das AJUV geltend. Zur Begründung
brachte er im Wesentlichen vor, er sei sieben Tage, nachdem er die Verfügung
des AJUV vom 18. Februar 2021 erhalten habe, von der JVA Bostadel in das UG
Solothurn in Isolationshaft versetzt worden – ohne ein Verschulden seinerseits.
Er habe am 16. März 2021 vom AJUV verlangt, die Verfügung anzupassen oder
eine neue Verfügung auszustellen, damit er seine Ausgänge ohne weitere
Verzögerungen vom UG Solothurn aus wahrnehmen könne. Durch seine
ungerechtfertigte Versetzung habe er bereits zwei Ausgänge nicht wahrnehmen
können. Am 24. März 2021 habe ihn das AJUV informiert, dass es interne
Abklärungen benötige, um die Ausgänge zu gewähren. Am 29. März 2021 habe
er das AJUV aufgefordert, ihm innert 10 Tagen eine Verfügung auszustellen. Er
habe bis heute keine Verfügung erhalten und bitte darum, das AJUV sofort
aufzufordern, eine Verfügung auszustellen.
4. Mit Entscheid vom 19. April 2021
wies das DdI die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
von CHF 300.00.
5. Gegen diesen Entscheid wandte sich
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2021 an das
Verwaltungsgericht. Er verlange, dass die Vollzugsbehörde einen Entscheid fälle
und diesen in einer rechtsmittelfähigen Verfügung ausstelle. Er beantrage zudem
die unentgeltliche Rechtspflege.
6. Das DdI schloss mit Vernehmlassung
vom 26. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu
Lasten des Beschwerdeführers.
7. Das AJUV beantragte mit Stellungnahme
vom 11. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde und reichte am 25. Mai
2021 ergänzende Bemerkungen ein.
8. Mit Präsidialverfügung vom
14. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
9. Der Beschwerdeführer replizierte am
28. Mai 2021.
10. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs.2 Gesetz über den
Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Verbot der Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der Verfahrensgarantie von
Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn
eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund
der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine
abgeschwächte Form; sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht
grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine
solche fehlt - angemessener Frist erfolgt, und für das «Verschleppen» keine
objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines
Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache,
die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten, und
schliesslich auch einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen
BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht
vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist
verfügt (BGE 107 I b 160 E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5.2;vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-114/2014 vom 23. Januar 2014, E. 5 m.w.H.).
3.
Der Beschwerdeführer sieht eine
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung darin, dass die Vollzugsbehörde (noch)
keine neue Verfügung betreffend Bewilligung von polizeilich begleiteten
Ausgängen erlassen hat, nachdem der Beschwerdeführer per 25. Februar 2021
von der JVA Bostadel in das UG Solothurn verlegt worden ist.
4.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer am 16. März 2021 bei der Vollzugsbehörde darum bat, die
Verfügung vom 18. Februar 2021 betreffend Bewilligung von polizeilich
begleiteten Ausgängen innert 10 Tagen anzupassen, damit er seine Ausgänge
wahrnehmen könne. Mit Eingabe vom 19. März 2021 beanstandete der
Beschwerdeführer bei der Vollzugsbehörde erneut die ausstehende Verfügung. Mit
Schreiben vom 24. März 2021 beantwortete die Vollzugsbehörde diverse
Eingaben des Beschwerdeführers und führte in Bezug auf die begleiteten Ausgänge
aus, das weitere Vorgehen gelte es erst intern abzusprechen, so dass er zu
gegebener Zeit informiert werde, ob und allenfalls in welcher Form die entsprechenden
Ausgänge vom Untersuchungsgefängnis aus durchgeführt werden könnten.
5.
Der Beschwerdeführer ersucht in den
aktenkundigen Eingaben wiederholt um die sofortige Gewährung von begleiteten
Ausgängen. Unbestritten ist, dass aufgrund des Anstaltswechsels eine veränderte
Sachlage vorliegt und daher die frühere Verfügung betreffend begleitete
Ausgänge keine Geltung mehr haben kann. Dass die Vollzugsbehörde erneut im
Rahmen einer anfechtbaren Verfügung über die Bewilligung von begleiteten
Ausgängen zu entscheiden hat, steht ausser Frage. Wenn der Beschwerdeführer
verlangt, es müsse innert 10 Tagen eine neue Verfügung erlassen werden,
verkennt er, dass die zur Diskussion stehenden begleiteten Ausgänge
Vollzugsöffnungen darstellen und gewisse Abklärungen erfordern. Dies wurde dem
Beschwerdeführer seitens der Vollzugsbehörde am 24. März 2021 schriftlich mitgeteilt.
In der Vernehmlassung des AJUV vom 11. Mai 2021 kommt die hohe Belastung
der Vollzugsbehörde zum Ausdruck, welche mitunter auf die zahlreichen Eingaben
und Gesuche seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Bezüglich des
Vorwurfs der Rechtsverzögerung ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass die
kantonalen Behörden durch verschiedene vom Beschwerdeführer angestrengte
(Beschwerde-) Verfahren beansprucht wurden (vgl. dazu namentlich
Beschwerdeentscheid des DdI vom 4. Februar 2021 betreffend
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung sowie Verfügung des AJUV vom
22.
April 2021 betreffend Bewilligung eines polizeilich begleiteten
Sachurlaubs). Es kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des DdI verwiesen werden (E. 2.1 f.). Eine bewusste
zeitliche Verschleppung des Verfahrens ist nicht erkennbar. Die Vollzugsbehörde
beantwortete denn auch mehrere Eingaben, mit denen der Beschwerdeführer diverse
Anliegen vorbrachte. Sodann warf der Beschwerdeführer der Vollzugsbehörde
bereits mit Schreiben vom 16. März 2021, d.h. weniger als drei Wochen nach
seiner Versetzung, Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vollzugsbehörde in der Angelegenheit
rechtsverweigernd bzw. -verzögernd gehandelt hätte. Aus dem Umstand, dass das
Verwaltungsgericht im Urteil VWBES.2019.229 die kantonalen Instanzen wegen der
fehlenden Vollzugsplanung und des ausstehenden Vollzugsplans (im engeren Sinn)
gerügt hatte, kann der Beschwerdeführer nicht schliessen, die Vollzugsbehörde
habe in jeder Frage innert Wochenfrist zu entscheiden. Der angefochtene
Entscheid ist nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung
in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 aufgehoben.