VWBES.2021.146
Schadenzahlung
8. September 2021Deutsch14 min
Schneelast. Die SGV lehnte es am 9. März 2021 ab, den Schaden zu übernehmen. Nach
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
8. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant
Boner
In Sachen
A.___,
Schulstrasse 6,
W.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Solothurnische
Gebäudeversicherung,
Baselstrasse 40,
4500
Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenzahlung
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___
meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) am 2. März 2021 einen
Schaden am Dach (Balkenbruch) des Wohnhauses an der [...]strasse, W.___ infolge
Schneelast. Die SGV lehnte es am 9. März 2021 ab, den Schaden zu übernehmen. Nach
dem Normenwerk des SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein)
sollten Gebäude so gebaut sein, dass sie die Last einer ortsüblich als normal
geltenden Schneemenge aushalten. Ein versicherungsrechtlich relevanter
Schneeschaden liege erst dann vor, wenn die Schneelast grösser sei, als in der
SIA-Norm angegeben. Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine
ausserordentliche Schneesituation dagewesen sei. Wo eine ortsüblich als normal
geltende Schneemenge zum Einsturz eines Daches führe, liege kein
Elementarschaden vor.
Erwägungen
2.
A.___ erhob
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte, die Ablehnungsverfügung der SGV
sei aufzuheben; der Schaden am Gebäude infolge Schneelast vom 15. Januar 2021
sei als Elementarereignis im Sinne von § 12 Abs. 1 Buchstabe e) des
Gebäudeversicherungsgesetzes zu entschädigen; die Höhe der Entschädigung solle
sich auf die Reparaturkosten, bzw. Instandstellungskosten für den beschädigten
Balken beziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Wie aus dem Communiqué
von MeteoNews entnommen werden könne, habe es vom 13. bis 15. Januar 2021 in
der Schweiz teilweise rekordverdächtige Neuschneemengen gegeben. Aus der
Medienmitteilung vom 15. Januar 2021 sei zu entnehmen, weil die Schneelast auf
den Bäumen immer noch extrem gross sei, rate die Kantonspolizei Solothurn von
einem Aufenthalt im Wald oder in der Nähe von Bäumen dringend ab. Entgegen der
Auffassung der SGV hätten diese grossen Neuschneemengen in der Region zu einer
ausserordentlichen Schneelast geführt. De facto handle es sich um ein
Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit, das sich von
durchschnittlichen Ereignissen abhebe. Gemäss § 8 der Verordnung zum
Gebäudeversicherungsgesetz würden Elementarschäden als Schäden definiert, die
auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgingen, was
aufgrund der vorgenannten Ausführungen objektiv erfüllt sei. In der
Ablehnungsverfügung werde kein Ausschlussgrund im Sinn von § 14 GVG von der SGV
geltend gemacht. Aus Sicherheitsgründen seien inzwischen die
Instandstellungsarbeiten in Auftrag gegeben worden.
3.
Die SGV
beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter
Kostenfolge abzuweisen. Gingen Schäden aufgrund von Schneedruck auf eine
Schneelast zurück, die das beschädigte Gebäude nach den einschlägigen Normen
des SIA hätte tragen müssen, fielen diese nicht unter den Begriff des
gebäudeversicherungstechnischen Elementarschadens und die Gebäudeversicherung
Dispositiv
dürfe von einem Konstruktionsmangel ausgehen und den Schaden ablehnen. Demnach
müssten Gebäude, um unter die Versicherung zu fallen, in der Weise konstruiert
und unterhalten sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal geltenden
Schneemenge standzuhalten vermögen. Gemäss den einschlägigen Normen der SIA
261, müsse ein Gebäude im Mittelland eine Schneelast von 0.9 kN/m2 auf
dem Dach aushalten können. Dabei werde die mittlere Schneedichte in kN/m3
mit der zulässigen Schneehöhe in Metern (m) multipliziert. Die Schneelast
variiere demnach je nach Höhenlage und Standort sowie Schneeart. Die
Beschwerdeführerin stütze sich in ihren Ausführungen auf das Communiqué von
MeteoNews betreffend den Zeitraum vom 13. bis 15. Januar 2021, wonach im
Flachland örtlich ca. 30 cm Neuschnee gefallen sein sollen. Neuschnee habe eine
mittlere Schneedichte von 1.0 kN/ m3. Um eine Schneelast von 0.9
kN/m2 zu erreichen, müsse die zulässige Schneehöhe somit 0.9 m
betragen (x = 0.9 kN/m2 / 1.0 kN/m3). Eine Schneehöhe von
0.9 m bzw. 90 cm wurde, wie den Belegen der Beschwerdeführerin selber zu
entnehmen sei, demgemäss nie erreicht. Auch gemäss den Akten der SGV
(Klimabulletin Januar 2021 des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie
MeteoSchweiz) sei während des ganzen Monates Januar 2021 für das Mitteland nie
eine (Neu-)Schneehöhe von auch nur annähernd 90 cm gemessen worden.
Der Vollständigkeit
halber sei zu ergänzen, dass das Gebäude zwar noch zum Neuwert versichert sei,
die Altersentwertung aber (bereits) 45 % betrage. Zudem sei anlässlich der
letzten Einschätzung vom 22. Oktober 2020 unter der Rubrik «Qualitative
Bewertung» das Dach als sich in einem schlechten Zustand befindend aufgenommen.
Es sei entsprechend davon auszugehen, dass der Schaden am Dach aufgrund der
dafür längstens nicht ausreichenden Schneemenge nicht eingetreten wäre, würde
sich dieses in einem besseren Zustand befinden.
4. Die
Beschwerdeführerin replizierte am 22. Juni 2021; die SGV verzichtete am
6. Juli 2021 auf eine Duplik.
II.
1. Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zu prüfen
ist, ob der Balkenbruch am Dach des Wohnhauses an der [...]strasse, W.___ auf
ein Elementarereignis zurückzuführen sei.
2.1 Das
Gebäudeversicherungsgesetz (§ 12 lit. e GVG) sieht Ersatz vor für Schäden, die
an versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und
Felsrutschungen, Steinschlag, Meteoriten, Sturmwind, natürliche Grundwasser-
und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen
(Elementarschäden) entstehen. Ein Elementarereignis bricht definitionsgemäss
mit unberechenbarer Naturgewalt und mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht
über Menschen und Sachen herein (Jürg Hauswirth/Rudolf Suter: Sachversicherung,
Bern 1990, S. 160; Koenig: Elementarschadenversicherung, Schweizerische
Versicherungs-Zeitschrift 21, S. 211 f.). In § 8 der Verordnung zum
Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112) werden Elementarschäden als Schäden
definiert, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit
zurückgehen. Wie bereits der Wortlaut zeigt, geht es um ausserordentliche
Wetterereignisse wie Sturmwind (nicht Wind) oder Überschwemmung, was
ausserordentliche Regenfälle bedingt. Es muss sich um ein Naturereignis von
aussergewöhnlicher Heftigkeit handeln, das sich von durchschnittlichen
Ereignissen abhebt. Das Zürcher Gebäudeversicherungsgesetz schliesst in § 20
Ziff. 3 die Versicherungsdeckung aus für Schäden, die voraussehbar waren und deren
Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können. Nach der
Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts will diese Bestimmung mit dem darin
verwendeten Begriff «voraussehbar» klarstellen, dass als Elementarereignisse im
Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes nur solche Ereignisse gelten könnten,
die wegen ihrer Heftigkeit unvorhersehbar sind (RB 2003, Nr. 70). Dabei hatte
es das Kriterium der Voraussehbarkeit aus der Definition der höheren Gewalt
abgeleitet, womit ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit
unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht, bezeichnet wird (BGE 111 II 429).
Gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2005
werden Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder nicht auf eine
plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, als
Elementarschäden nicht vergütet.
2.2 Nach der
allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) hat derjenige, der
ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden
Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der
Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen
Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein
Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und
beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht
ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen (Alfred Maurer:
Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 381). Diese
Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (GVP
2003, Nr. 42). Dass der geltend gemachte Schaden durch ein Elementarereignis
gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen,
während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinn von § 14 GVG bei der
Gebäudeversicherung liegt.
2.3 Der
Gebäudeeigentümer hat den Beweis dafür zu leisten, dass ein heftiges
Naturereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat. Im vorliegenden Fall
geht es um einen behaupteten Schneelastschaden. Es wird geltend gemacht, der
Schaden am versicherten Gebäude sei durch eine übermässige Last des ruhenden
Schnees entstanden. Die Last des Schnees gilt als schadensbringendes Ereignis
(Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 163). Es muss eine aussergewöhnliche Einwirkung
stattgefunden und eine ausserordentliche Schneesituation vorgelegen haben.
Überlast auf Hausdächern entsteht bei Schneefällen, die ausserordentlich
ergiebig und schwer sind. Grosse Neuschneemengen in der Region müssen also zu
einer ausserordentlichen Schneelast geführt haben.
2.4 Unter
Schneedruck ist die Überlastung durch ruhende Schneemassen zu verstehen.
Gebäude müssen derart konstruiert sein, dass sie der Last einer ortsüblich als
normal geltenden Schneemenge standzuhalten vermögen. Was als ortsüblich normal
gilt, ergibt sich aus den einschlägigen Normen der SIA, die als Ausdruck der
anerkannten Regeln der Baukunde zu berücksichtigen sind. Gemäss SIA-Norm 261
ist bezogen auf das horizontale Gelände mit einer charakteristischen Schneelast
sk von mindestens 0,9 kN/m2 zu rechnen, was einer Masse
von ca. 90 kg/m2 entspricht. Für die Berechnung der charakteristischen
Schneelast auf Dächern qk, bezogen auf die überdeckte
Grundrissfläche, wird der Wert sk multipliziert mit den Beiwerten
für die Dachform (µi) und die Windexposition (Ce) sowie
dem thermischen Beiwert (CT). Nur dort, wo die Schneelast den gemäss
SIA-Norm 261 vorgegebenen Grenzwert übersteigt, wird die durch den Schneedruck
verursachte Beschädigung des Dachs als Elementarschaden anerkannt (Dieter
Gerspach in: Kommentar Gebäudeversicherung, hrsg. von Urs Glaus/Heinrich Honsell,
Basel 2009, 2. Kapitel, Rz. 119 f.). Dies ergibt sich auch daraus, dass es
nicht Sinn der Elementarschadenversicherung sein kann, für Schäden aufkommen zu
müssen, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Gebäude nicht den Regeln der
Baukunde entspricht.
3.1 Im
vorliegenden Fall (gemäss solothurnischen geografischen Informationssystem Lage
des Gebäudes auf 410 m.ü.M.) beträgt der charakteristische Wert sk
der Schneelast auf horizontalem Gelände 0,949 kN/m2 (sk =
[1 + (410/350)2] * 0,4 kN/m2), was einer Schneehöhe von
ca. 95 cm Neuschnee, ca. 48 cm Filzschnee (einige Stunden bis einige Tage nach
dem Neuschneefall) oder ca. 24 cm Nassschnee entspricht (zur Raumlast von
Schnee siehe SIA-Norm Nr. 261, Ziff. 5.4). Unter Berücksichtigung einer Dachneigung
des Satteldachs zwischen 20° und 30° (Dachformbeiwert µi = 0,8),
einer normalen Windexposition (Expositionsbeiwert Ce = 1) und der
Annahme, dass kein grosser Wärmedurchgang an der Dachoberfläche den
Schmelzprozess beschleunigt (thermischen Beiwert CT = 1), ergibt sich
ein charakteristischer Wert qk der Schneelast auf dem Dach (bezogen
auf die überdeckte Grundrissfläche) von 0,76 kN/m2. Dies entspricht ca.
76 cm Neuschnee, ca. 38 cm Filzschnee oder ca. 19 cm Nassschnee.
3.2 Die erste
schweizerische Norm stammt von 1896. Nach Art. 12 Ziffer IV dieser Norm ist
unter gewöhnlichen Verhältnissen ein Schneedruck von 0.080 t auf den m2
(80 kg/m2) überdeckter Grundfläche anzunehmen (Allgemeine
Bedingungen und technische Vorschriften für die Berechnung und Ausführung von
eisernen Brücken- und Dachkonstruktionen. Bern: Schweizerische Eisenbahnen,
1896). Gemäss Gebäudeprotokoll hat das Wohnhaus Nord Baujahr 1741, das Gebäude
wurde somit vor der ersten schweizerischen Norm von 1896 erstellt. Selbst wenn
auf frühere Normen abzustellen wäre – was nicht der Fall ist – läge kein
Elementarereignis vor, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen.
4.1 Aus den
Akten ist ersichtlich, dass das Schadenereignis Mitte Januar 2021 eingetreten
ist. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Schneemenge auf dem beschädigten
Dach (Balkenbruch) beschränken sich auf reine Mutmassungen und nicht
nachvollziehbare
Schätzungen. Das eingereichte «Communiqué von MeteoNews vom 15. Januar 2021,
08:00 Uhr», welches die gesamte Schweiz umfasst, sowie die Medienmitteilung vom
15. Januar 2021, 07:15 Uhr des Polizeikommandos Solothurn machen keine
konkreten Angaben zur Schneehöhe oder zu den Niederschlägen in der Region von W.___.
Gemäss Communiqué war im Flachland seit Mittwoch, 13. Januar 2021 vor allem vom
Aargau ostwärts viel Schnee gefallen, örtlich bis über 30 Zentimeter. Von der
Region Solothurn/Bern an westwärts gab es dagegen im Flachland keinen Schnee.
Zur weiteren Entwicklung wurde ausgeführt, dass es am Freitagvormittag weitere
Schneefälle gebe, die aber langsam schwächer würden und im Laufe des
Nachmittags ganz aufhörten. Es seien nochmals Neuschneemengen von lokal über 10
Zentimeter zu erwarten. Gemäss Medienmitteilung war vor allem die Region
zwischen Olten und Wöschnau wegen umgestürzten Bäumen betroffen. Die Schneelast
auf den Bäumen sei derzeit immer noch extrem hoch, vor allem im Raum Olten und
im Niederamt.
4.2 Die
Beschwerdeführerin führt aus, wieviel Neuschnee auf dem Dach war, könne nur
vermutet werden. Wenn man aber die Werte der Messstationen heranziehen möchte,
müssten mindestens alle 3 Tage vom 13. bis 15. Januar 2021 zusammengezählt
werden. Dann wären die von der SGV erwähnten 90 cm rasch erreicht, zumal die
Nächte sehr kalt gewesen seien und somit der Neuschnee nicht habe schmelzen können.
Aus dem durch
die SGV eingereichten Klimabulletin Januar 2021 der MeteoSchweiz ist zu
entnehmen, dass mit der Umstellung auf eine kräftige Nordwestströmung auf der
Alpennordseite ab dem 12. Januar 2021 eine siebentägige Schneefallperiode
einsetzte. Vom 12. auf den 13. Januar gab es im Flachland vielerorts zwischen 2
und 10 cm Neuschnee. Am 13. Januar schneite es nur in höheren Lagen, in den
tiefen Lagen der Alpennordseite fiel meist Regen. Vom Morgen des 12. bis am
Morgen des 18. Januar 2021 erreichte die Neuschneesumme im zentralen Mittelland
verbreitet 10 bis 40 cm, gegen Westen abnehmend.
4.3 Das Bundesamt
für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz betreibt in St. Urban (Kanton:
Luzern; Stationshöhe: 488 m.ü.M.; Stationstyp: Niederschlag manuelle &
Schnee manuell; Luftlinie zwischen W.___ und St. Urban: ca. […] km), Wangen b.
Olten (Kanton: Solothurn; Stationshöhe: 435 m.ü.M.; Stationstyp: Niederschlag
manuelle & Schnee manuell; Luftlinie zwischen W.___ und Wangen b. Olten:
ca. […] km) und Herzogenbuchsee (Kanton: Bern; Stationshöhe: 482 m.ü.M.;
Stationstyp: Niederschlag manuelle & Schnee manuell; Luftlinie zwischen W.___
und Herzogenbuchsee: ca. […] km) drei in der Umgebung von W.___ liegende manuelle
Niederschlagsmessstationen. An den Schneemess-Stationen wird von
Beobachterinnen und Beobachtern einmal täglich die Neuschneehöhe der letzten 24
Stunden und die Gesamtschneehöhe abgelesen und übermittelt. An der Messstation
St. Urban betrug die Schneehöhe (Tageswert) am 13. Januar 2021 12 cm, am 14.
Januar 2021 8 cm, am 15. Januar 2021 (im Schadenszeitpunkt) 12 cm und am
16. Januar 2021 19 cm. An der Messstation Wangen b. Olten betrug die
Schneehöhe (Tageswert) am 13. Januar 2021 0 cm, am 14. Januar 2021 0 cm, am 15.
Januar 2021 (im Schadenszeitpunkt) 19 cm und am 16. Januar 2021 27 cm. An der
Messstation Herzogenbuchsee betrug die Schneehöhe (Tageswert) am 13. Januar
2021 9 cm, am 14. Januar 2021 4 cm, am 15. Januar 2021 (im Schadenszeitpunkt) 1
cm und am 16. Januar 2021 5 cm. Daneben betreibt das Bundesamt für Meteorologie
und Klimatologie MeteoSchweiz in Wynau (Kanton: Bern; Stationshöhe: 422 m.ü.M.;
Stationstyp: automatische meteorologische Bodenmessstation; Luftlinie zwischen W.___
und Wynau: ca. […] km), eine automatische Wetterstation. An dieser Messstation
wurde eine Temperatur (Tagesmaximum) und Windböe (Tagesmaximum) am 13. Januar
2021 von 4.2 °C und 49.0 km/h, am 14. Januar 2021 von 4.8 °C und 42.8 km/h, am
15. Januar 2021 (im Schadenszeitpunkt) von 0.5 °C und 24.5 km/h sowie am 16.
Januar 2021 von -0.9 °C und 25.2 km/h gemessen.
4.4 Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die 90 cm Neuschnee rasch erreicht
wären, wenn die Werte der Messstationen für mindestens alle drei Tage vom 13.
bis 15. Januar 2021 zusammengezählt herangezogen würde, wird nicht belegt und ist
mit Blick auf die aufgeführten Schneehöhen der drei Messstationen unwahrscheinlich.
Der Rekordwert verzeichnete die Messstation Wangen b. Olten am 15. Januar 2021
mit einer Schneehöhe von 19 cm, resp. 27 cm am 16. Januar 2021. Bei den drei
Messstationen wurde im Schadenszeitpunkt nicht annähernd eine Schneehöhe von 76
cm Neuschnee gemessen.
4.5 Somit vermag
die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen, dass auf ihrem Gebäude
derart viel Schnee lastete, dass hinsichtlich des Schneedrucks ein
Elementarereignis im Sinne von § 12 lit. e GVG eingetreten ist. Überzeugend sind
die Messwerte bezüglich Schneehöhe der drei Messstationen St. Urban, Wangen b. Olten
und Herzogenbuchsee, die mit hinreichender Gewissheit darauf schliessen lassen,
dass die charakteristische Schneelast gemäss SIA-Norm 261:2014 nicht
überschritten wurde.
5. Aus dem von
der SGV zu den Akten gereichten Gebäudeprotokoll vom 22. Oktober 2020 ist unter
der Rubrik «Qualitative Bewertung» im Übrigen zu entnehmen, dass sich das Dach
in einem schlechten Zustand befindet. Nebst dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin die Schneelast auf dem Dach nicht überzeugend darzulegen
vermag, kommen somit erhebliche Zweifel an der ausreichenden Tragfähigkeit des
Daches hinzu.
6. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Scherrer
Reber Boner