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Entscheid

VWBES.2021.146

Schadenzahlung

8. September 2021Deutsch14 min

Schneelast. Die SGV lehnte es am 9. März 2021 ab, den Schaden zu übernehmen. Nach

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

8. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant

Boner

In Sachen

A.___,

Schulstrasse 6,

W.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Solothurnische

Gebäudeversicherung,

Baselstrasse 40,

4500

Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schadenzahlung

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___

meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) am 2. März 2021 einen

Schaden am Dach (Balkenbruch) des Wohnhauses an der [...]strasse, W.___ infolge

Schneelast. Die SGV lehnte es am 9. März 2021 ab, den Schaden zu übernehmen. Nach

dem Normenwerk des SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein)

sollten Gebäude so gebaut sein, dass sie die Last einer ortsüblich als normal

geltenden Schneemenge aushalten. Ein versicherungsrechtlich relevanter

Schneeschaden liege erst dann vor, wenn die Schneelast grösser sei, als in der

SIA-Norm angegeben. Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine

ausserordentliche Schneesituation dagewesen sei. Wo eine ortsüblich als normal

geltende Schneemenge zum Einsturz eines Daches führe, liege kein

Elementarschaden vor.

Erwägungen

2.

A.___ erhob

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte, die Ablehnungsverfügung der SGV

sei aufzuheben; der Schaden am Gebäude infolge Schneelast vom 15. Januar 2021

sei als Elementarereignis im Sinne von § 12 Abs. 1 Buchstabe e) des

Gebäudeversicherungsgesetzes zu entschädigen; die Höhe der Entschädigung solle

sich auf die Reparaturkosten, bzw. Instandstellungskosten für den beschädigten

Balken beziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Wie aus dem Communiqué

von MeteoNews entnommen werden könne, habe es vom 13. bis 15. Januar 2021 in

der Schweiz teilweise rekordverdächtige Neuschneemengen gegeben. Aus der

Medienmitteilung vom 15. Januar 2021 sei zu entnehmen, weil die Schneelast auf

den Bäumen immer noch extrem gross sei, rate die Kantonspolizei Solothurn von

einem Aufenthalt im Wald oder in der Nähe von Bäumen dringend ab. Entgegen der

Auffassung der SGV hätten diese grossen Neuschneemengen in der Region zu einer

ausserordentlichen Schneelast geführt. De facto handle es sich um ein

Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit, das sich von

durchschnittlichen Ereignissen abhebe. Gemäss § 8 der Verordnung zum

Gebäudeversicherungsgesetz würden Elementarschäden als Schäden definiert, die

auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgingen, was

aufgrund der vorgenannten Ausführungen objektiv erfüllt sei. In der

Ablehnungsverfügung werde kein Ausschlussgrund im Sinn von § 14 GVG von der SGV

geltend gemacht. Aus Sicherheitsgründen seien inzwischen die

Instandstellungsarbeiten in Auftrag gegeben worden.

3.

Die SGV

beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter

Kostenfolge abzuweisen. Gingen Schäden aufgrund von Schneedruck auf eine

Schneelast zurück, die das beschädigte Gebäude nach den einschlägigen Normen

des SIA hätte tragen müssen, fielen diese nicht unter den Begriff des

gebäudeversicherungstechnischen Elementarschadens und die Gebäudeversicherung

Dispositiv

dürfe von einem Konstruktionsmangel ausgehen und den Schaden ablehnen. Demnach

müssten Gebäude, um unter die Versicherung zu fallen, in der Weise konstruiert

und unterhalten sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal geltenden

Schneemenge standzuhalten vermögen. Gemäss den einschlägigen Normen der SIA

261, müsse ein Gebäude im Mittelland eine Schneelast von 0.9 kN/m2 auf

dem Dach aushalten können. Dabei werde die mittlere Schneedichte in kN/m3

mit der zulässigen Schneehöhe in Metern (m) multipliziert. Die Schneelast

variiere demnach je nach Höhenlage und Standort sowie Schneeart. Die

Beschwerdeführerin stütze sich in ihren Ausführungen auf das Communiqué von

MeteoNews betreffend den Zeitraum vom 13. bis 15. Januar 2021, wonach im

Flachland örtlich ca. 30 cm Neuschnee gefallen sein sollen. Neuschnee habe eine

mittlere Schneedichte von 1.0 kN/ m3. Um eine Schneelast von 0.9

kN/m2 zu erreichen, müsse die zulässige Schneehöhe somit 0.9 m

betragen (x = 0.9 kN/m2 / 1.0 kN/m3). Eine Schneehöhe von

0.9 m bzw. 90 cm wurde, wie den Belegen der Beschwerdeführerin selber zu

entnehmen sei, demgemäss nie erreicht. Auch gemäss den Akten der SGV

(Klimabulletin Januar 2021 des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie

MeteoSchweiz) sei während des ganzen Monates Januar 2021 für das Mitteland nie

eine (Neu-)Schneehöhe von auch nur annähernd 90 cm gemessen worden.

Der Vollständigkeit

halber sei zu ergänzen, dass das Gebäude zwar noch zum Neuwert versichert sei,

die Altersentwertung aber (bereits) 45 % betrage. Zudem sei anlässlich der

letzten Einschätzung vom 22. Oktober 2020 unter der Rubrik «Qualitative

Bewertung» das Dach als sich in einem schlechten Zustand befindend aufgenommen.

Es sei entsprechend davon auszugehen, dass der Schaden am Dach aufgrund der

dafür längstens nicht ausreichenden Schneemenge nicht eingetreten wäre, würde

sich dieses in einem besseren Zustand befinden.

4. Die

Beschwerdeführerin replizierte am 22. Juni 2021; die SGV verzichtete am

6. Juli 2021 auf eine Duplik.

II.

1. Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Zu prüfen

ist, ob der Balkenbruch am Dach des Wohnhauses an der [...]strasse, W.___ auf

ein Elementarereignis zurückzuführen sei.

2.1 Das

Gebäudeversicherungsgesetz (§ 12 lit. e GVG) sieht Ersatz vor für Schäden, die

an versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und

Felsrutschungen, Steinschlag, Meteoriten, Sturmwind, natürliche Grundwasser-

und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen

(Elementarschäden) entstehen. Ein Elementarereignis bricht definitionsgemäss

mit unberechenbarer Naturgewalt und mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht

über Menschen und Sachen herein (Jürg Hauswirth/Rudolf Suter: Sachversicherung,

Bern 1990, S. 160; Koenig: Elementarschadenversicherung, Schweizerische

Versicherungs-Zeitschrift 21, S. 211 f.). In § 8 der Verordnung zum

Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112) werden Elementarschäden als Schäden

definiert, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit

zurückgehen. Wie bereits der Wortlaut zeigt, geht es um ausserordentliche

Wetterereignisse wie Sturmwind (nicht Wind) oder Überschwemmung, was

ausserordentliche Regenfälle bedingt. Es muss sich um ein Naturereignis von

aussergewöhnlicher Heftigkeit handeln, das sich von durchschnittlichen

Ereignissen abhebt. Das Zürcher Gebäudeversicherungsgesetz schliesst in § 20

Ziff. 3 die Versicherungsdeckung aus für Schäden, die voraussehbar waren und deren

Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können. Nach der

Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts will diese Bestimmung mit dem darin

verwendeten Begriff «voraussehbar» klarstellen, dass als Elementarereignisse im

Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes nur solche Ereignisse gelten könnten,

die wegen ihrer Heftigkeit unvorhersehbar sind (RB 2003, Nr. 70). Dabei hatte

es das Kriterium der Voraussehbarkeit aus der Definition der höheren Gewalt

abgeleitet, womit ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit

unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht, bezeichnet wird (BGE 111 II 429).

Gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2005

werden Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder nicht auf eine

plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, als

Elementarschäden nicht vergütet.

2.2 Nach der

allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) hat derjenige, der

ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden

Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der

Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen

Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein

Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und

beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht

ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen (Alfred Maurer:

Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 381). Diese

Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (GVP

2003, Nr. 42). Dass der geltend gemachte Schaden durch ein Elementarereignis

gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen,

während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinn von § 14 GVG bei der

Gebäudeversicherung liegt.

2.3 Der

Gebäudeeigentümer hat den Beweis dafür zu leisten, dass ein heftiges

Naturereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat. Im vorliegenden Fall

geht es um einen behaupteten Schneelastschaden. Es wird geltend gemacht, der

Schaden am versicherten Gebäude sei durch eine übermässige Last des ruhenden

Schnees entstanden. Die Last des Schnees gilt als schadensbringendes Ereignis

(Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 163). Es muss eine aussergewöhnliche Einwirkung

stattgefunden und eine ausserordentliche Schneesituation vorgelegen haben.

Überlast auf Hausdächern entsteht bei Schneefällen, die ausserordentlich

ergiebig und schwer sind. Grosse Neuschneemengen in der Region müssen also zu

einer ausserordentlichen Schneelast geführt haben.

2.4 Unter

Schneedruck ist die Überlastung durch ruhende Schneemassen zu verstehen.

Gebäude müssen derart konstruiert sein, dass sie der Last einer ortsüblich als

normal geltenden Schneemenge standzuhalten vermögen. Was als ortsüblich normal

gilt, ergibt sich aus den einschlägigen Normen der SIA, die als Ausdruck der

anerkannten Regeln der Baukunde zu berücksichtigen sind. Gemäss SIA-Norm 261

ist bezogen auf das horizontale Gelände mit einer charakteristischen Schneelast

sk von mindestens 0,9 kN/m2 zu rechnen, was einer Masse

von ca. 90 kg/m2 entspricht. Für die Berechnung der charakteristischen

Schneelast auf Dächern qk, bezogen auf die überdeckte

Grundrissfläche, wird der Wert sk multipliziert mit den Beiwerten

für die Dachform (µi) und die Windexposition (Ce) sowie

dem thermischen Beiwert (CT). Nur dort, wo die Schneelast den gemäss

SIA-Norm 261 vorgegebenen Grenzwert übersteigt, wird die durch den Schneedruck

verursachte Beschädigung des Dachs als Elementarschaden anerkannt (Dieter

Gerspach in: Kommentar Gebäudeversicherung, hrsg. von Urs Glaus/Heinrich Honsell,

Basel 2009, 2. Kapitel, Rz. 119 f.). Dies ergibt sich auch daraus, dass es

nicht Sinn der Elementarschadenversicherung sein kann, für Schäden aufkommen zu

müssen, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Gebäude nicht den Regeln der

Baukunde entspricht.

3.1 Im

vorliegenden Fall (gemäss solothurnischen geografischen Informationssystem Lage

des Gebäudes auf 410 m.ü.M.) beträgt der charakteristische Wert sk

der Schneelast auf horizontalem Gelände 0,949 kN/m2 (sk =

[1 + (410/350)2] * 0,4 kN/m2), was einer Schneehöhe von

ca. 95 cm Neuschnee, ca. 48 cm Filzschnee (einige Stunden bis einige Tage nach

dem Neuschneefall) oder ca. 24 cm Nassschnee entspricht (zur Raumlast von

Schnee siehe SIA-Norm Nr. 261, Ziff. 5.4). Unter Berücksichtigung einer Dachneigung

des Satteldachs zwischen 20° und 30° (Dachformbeiwert µi = 0,8),

einer normalen Windexposition (Expositionsbeiwert Ce = 1) und der

Annahme, dass kein grosser Wärmedurchgang an der Dachoberfläche den

Schmelzprozess beschleunigt (thermischen Beiwert CT = 1), ergibt sich

ein charakteristischer Wert qk der Schneelast auf dem Dach (bezogen

auf die überdeckte Grundrissfläche) von 0,76 kN/m2. Dies entspricht ca.

76 cm Neuschnee, ca. 38 cm Filzschnee oder ca. 19 cm Nassschnee.

3.2 Die erste

schweizerische Norm stammt von 1896. Nach Art. 12 Ziffer IV dieser Norm ist

unter gewöhnlichen Verhältnissen ein Schneedruck von 0.080 t auf den m2

(80 kg/m2) überdeckter Grundfläche anzunehmen (Allgemeine

Bedingungen und technische Vorschriften für die Berechnung und Ausführung von

eisernen Brücken- und Dachkonstruktionen. Bern: Schweizerische Eisenbahnen,

1896). Gemäss Gebäudeprotokoll hat das Wohnhaus Nord Baujahr 1741, das Gebäude

wurde somit vor der ersten schweizerischen Norm von 1896 erstellt. Selbst wenn

auf frühere Normen abzustellen wäre – was nicht der Fall ist – läge kein

Elementarereignis vor, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen.

4.1 Aus den

Akten ist ersichtlich, dass das Schadenereignis Mitte Januar 2021 eingetreten

ist. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Schneemenge auf dem beschädigten

Dach (Balkenbruch) beschränken sich auf reine Mutmassungen und nicht

nachvollziehbare

Schätzungen. Das eingereichte «Communiqué von MeteoNews vom 15. Januar 2021,

08:00 Uhr», welches die gesamte Schweiz umfasst, sowie die Medienmitteilung vom

15. Januar 2021, 07:15 Uhr des Polizeikommandos Solothurn machen keine

konkreten Angaben zur Schneehöhe oder zu den Niederschlägen in der Region von W.___.

Gemäss Communiqué war im Flachland seit Mittwoch, 13. Januar 2021 vor allem vom

Aargau ostwärts viel Schnee gefallen, örtlich bis über 30 Zentimeter. Von der

Region Solothurn/Bern an westwärts gab es dagegen im Flachland keinen Schnee.

Zur weiteren Entwicklung wurde ausgeführt, dass es am Freitagvormittag weitere

Schneefälle gebe, die aber langsam schwächer würden und im Laufe des

Nachmittags ganz aufhörten. Es seien nochmals Neuschneemengen von lokal über 10

Zentimeter zu erwarten. Gemäss Medienmitteilung war vor allem die Region

zwischen Olten und Wöschnau wegen umgestürzten Bäumen betroffen. Die Schneelast

auf den Bäumen sei derzeit immer noch extrem hoch, vor allem im Raum Olten und

im Niederamt.

4.2 Die

Beschwerdeführerin führt aus, wieviel Neuschnee auf dem Dach war, könne nur

vermutet werden. Wenn man aber die Werte der Messstationen heranziehen möchte,

müssten mindestens alle 3 Tage vom 13. bis 15. Januar 2021 zusammengezählt

werden. Dann wären die von der SGV erwähnten 90 cm rasch erreicht, zumal die

Nächte sehr kalt gewesen seien und somit der Neuschnee nicht habe schmelzen können.

Aus dem durch

die SGV eingereichten Klimabulletin Januar 2021 der MeteoSchweiz ist zu

entnehmen, dass mit der Umstellung auf eine kräftige Nordwestströmung auf der

Alpennordseite ab dem 12. Januar 2021 eine siebentägige Schneefallperiode

einsetzte. Vom 12. auf den 13. Januar gab es im Flachland vielerorts zwischen 2

und 10 cm Neuschnee. Am 13. Januar schneite es nur in höheren Lagen, in den

tiefen Lagen der Alpennordseite fiel meist Regen. Vom Morgen des 12. bis am

Morgen des 18. Januar 2021 erreichte die Neuschneesumme im zentralen Mittelland

verbreitet 10 bis 40 cm, gegen Westen abnehmend.

4.3 Das Bundesamt

für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz betreibt in St. Urban (Kanton:

Luzern; Stationshöhe: 488 m.ü.M.; Stationstyp: Niederschlag manuelle &

Schnee manuell; Luftlinie zwischen W.___ und St. Urban: ca. […] km), Wangen b.

Olten (Kanton: Solothurn; Stationshöhe: 435 m.ü.M.; Stationstyp: Niederschlag

manuelle & Schnee manuell; Luftlinie zwischen W.___ und Wangen b. Olten:

ca. […] km) und Herzogenbuchsee (Kanton: Bern; Stationshöhe: 482 m.ü.M.;

Stationstyp: Niederschlag manuelle & Schnee manuell; Luftlinie zwischen W.___

und Herzogenbuchsee: ca. […] km) drei in der Umgebung von W.___ liegende manuelle

Niederschlagsmessstationen. An den Schneemess-Stationen wird von

Beobachterinnen und Beobachtern einmal täglich die Neuschneehöhe der letzten 24

Stunden und die Gesamtschneehöhe abgelesen und übermittelt. An der Messstation

St. Urban betrug die Schneehöhe (Tageswert) am 13. Januar 2021 12 cm, am 14.

Januar 2021 8 cm, am 15. Januar 2021 (im Schadenszeitpunkt) 12 cm und am

16. Januar 2021 19 cm. An der Messstation Wangen b. Olten betrug die

Schneehöhe (Tageswert) am 13. Januar 2021 0 cm, am 14. Januar 2021 0 cm, am 15.

Januar 2021 (im Schadenszeitpunkt) 19 cm und am 16. Januar 2021 27 cm. An der

Messstation Herzogenbuchsee betrug die Schneehöhe (Tageswert) am 13. Januar

2021 9 cm, am 14. Januar 2021 4 cm, am 15. Januar 2021 (im Schadenszeitpunkt) 1

cm und am 16. Januar 2021 5 cm. Daneben betreibt das Bundesamt für Meteorologie

und Klimatologie MeteoSchweiz in Wynau (Kanton: Bern; Stationshöhe: 422 m.ü.M.;

Stationstyp: automatische meteorologische Bodenmessstation; Luftlinie zwischen W.___

und Wynau: ca. […] km), eine automatische Wetterstation. An dieser Messstation

wurde eine Temperatur (Tagesmaximum) und Windböe (Tagesmaximum) am 13. Januar

2021 von 4.2 °C und 49.0 km/h, am 14. Januar 2021 von 4.8 °C und 42.8 km/h, am

15. Januar 2021 (im Schadenszeitpunkt) von 0.5 °C und 24.5 km/h sowie am 16.

Januar 2021 von -0.9 °C und 25.2 km/h gemessen.

4.4 Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die 90 cm Neuschnee rasch erreicht

wären, wenn die Werte der Messstationen für mindestens alle drei Tage vom 13.

bis 15. Januar 2021 zusammengezählt herangezogen würde, wird nicht belegt und ist

mit Blick auf die aufgeführten Schneehöhen der drei Messstationen unwahrscheinlich.

Der Rekordwert verzeichnete die Messstation Wangen b. Olten am 15. Januar 2021

mit einer Schneehöhe von 19 cm, resp. 27 cm am 16. Januar 2021. Bei den drei

Messstationen wurde im Schadenszeitpunkt nicht annähernd eine Schneehöhe von 76

cm Neuschnee gemessen.

4.5 Somit vermag

die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen, dass auf ihrem Gebäude

derart viel Schnee lastete, dass hinsichtlich des Schneedrucks ein

Elementarereignis im Sinne von § 12 lit. e GVG eingetreten ist. Überzeugend sind

die Messwerte bezüglich Schneehöhe der drei Messstationen St. Urban, Wangen b. Olten

und Herzogenbuchsee, die mit hinreichender Gewissheit darauf schliessen lassen,

dass die charakteristische Schneelast gemäss SIA-Norm 261:2014 nicht

überschritten wurde.

5. Aus dem von

der SGV zu den Akten gereichten Gebäudeprotokoll vom 22. Oktober 2020 ist unter

der Rubrik «Qualitative Bewertung» im Übrigen zu entnehmen, dass sich das Dach

in einem schlechten Zustand befindet. Nebst dem Umstand, dass die

Beschwerdeführerin die Schneelast auf dem Dach nicht überzeugend darzulegen

vermag, kommen somit erhebliche Zweifel an der ausreichenden Tragfähigkeit des

Daches hinzu.

6. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Scherrer

Reber Boner