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Entscheid

VWBES.2021.148

Platzierung

8. Juni 2021Deutsch33 min

stehen scheine. Es werde eine externe Platzierung in einem Wohn-/Schulheim empfohlen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1.

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nina Blum,

2.

B.___ vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Platzierung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 2007) ist der Sohn von B.___

und C.___. Die Kindseltern sind geschieden und verfügen über die gemeinsame

elterliche Sorge. Für A.___ besteht seit 27. Januar 2010 eine

Erziehungsbeistandschaft.

2. Am 18. Februar 2021 reichte die

Kindesschutzgruppe des Universitäts-Kinderspitals beider Basel bei der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine

Gefährdungsmeldung betreffend A.___ ein. Darin wurde geschildert, dass A.___

von Dezember 2018 bis September 2019 zur Gewichtsreduktion auf der

Psychosomatik-Abteilung hospitalisiert gewesen sei und sein Gewicht damals bis

zum Austritt auf 70 kg habe reduzieren können. Im Verlauf des letzten Jahres

habe er nun 50 kg zugenommen. Während des stationären Aufenthalts sei die

damals schwierige Beziehungssituation zwischen den Kindseltern aufgefallen. Es

sei damals ein Hilfssystem aus Psychologen und Ernährungsberatung installiert

worden und A.___ habe sich für ein Hobby entscheiden können. Das

Unterstützungssystem habe aber nicht förderlich zum Tragen kommen können.

Nachdem A.___ die Termine anfänglich wahrgenommen habe – teils auch gegen den

Widerstand der Mutter – habe die Mutter vereinbarte Termine vermehrt abgesagt.

Sämtliche involvierten Ärztinnen und Ärzte seien sich einig, dass A.___s rasche

und enorme Gewichtszunahme akut entwicklungs- und gesundheitsgefährdend sei und

schnellstmöglich gestoppt werden müsse. Es sei wiederholt versucht worden, die

Familie zu schulen und zu unterstützen, sodass sie über das entsprechende

Wissen verfügen würde, dieses jedoch nicht umsetzen könne. Es sei auch zu

verhindern, dass die Mutter mit A.___ weitere Ärzte konsultiere, da nun keine

Diagnostik, sondern vielmehr die umgehende Behandlung erforderlich sei. Die

Mutter habe sich wiederholt zwischen das behandelnde Team und ihren Sohn

gestellt, der überdies in einem Loyalitätskonflikt mit beiden Elternteilen zu

stehen scheine. Es werde eine externe Platzierung in einem Wohn-/Schulheim empfohlen

sowie die kurzzeitige Aufnahme auf einer psychosomatischen Station, bis ein

externer Wohnplatz mit ambulantem therapeutischem Setting installiert sei.

3. Mit superprovisorischem Entscheid vom

23. Februar 2021 entzog die KESB den Kindseltern mit sofortiger Wirkung

das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.___ und brachte diesen unter Anordnung

einer fürsorgerischen Unterbringung im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB)

unter. Der Kindsmutter wurde zudem die elterliche Sorge im Bereich Gesundheit

eingeschränkt und der Beiständin entsprechende neue Aufgaben erteilt. Sie wurde

insbesondere beauftragt, eine Anschlusslösung, insbesondere eine Unterbringung

in ein Schul-Wohnheim zu organisieren und zu beantragen. Den Kindseltern wurde

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und A.___ angefragt, ob er eine

Rechtsvertretung wünsche.

4. Am 24. Februar 2021 teilte die

Beiständin mit, A.___ sei direkt ins Schulheim [...] in [...] eingetreten.

5. Nach entsprechendem Ersuchen von A.___

wurde mit superprovisorischem Entscheid vom 3. März 2021 Rechtsanwältin

Dr. Nina Blum als Kindsvertreterin eingesetzt.

6. Am 8. März 2021 wurde der

Kindsvater persönlich angehört, welcher sich mit der Massnahme einverstanden

zeigte.

7. Am 17. März 2021 wurde A.___ im

Beisein seiner Rechtsvertreterin persönlich angehört. Er führte im Wesentlichen

aus, wieder nachhause zu wollen und die Gewichtsreduktion mit einem

kontrolliert ambulanten Setting (z.B. Ernährungscoach) anzugehen. Seiner Mutter

die elterliche Sorge im medizinischen Bereich einzuschränken, erachte er nicht

als nötig.

8. Nach mehreren

Fristerstreckungsgesuchen reichte Rechtsanwältin Dr. Helena Hess am

31. März 2021 namens der Kindsmutter eine Stellungnahme ein. Dabei wurde

beantragt, die superprovisorischen Massnahmen sofort aufzuheben. A.___ solle

wieder nachhause kommen und mittels einer am Anfang engmaschigen Überwachung

seines Essverhaltens dazu bewogen werden, auf seinen Körper (betreffend

Sättigungsgefühl und Essensmenge) zu achten. Dies mittels der ihn jetzt

behandelnden Ärzte, Herr [...] und Frau [...], welche eben herausgefunden

hätten, dass die Leptinwerte von A.___ zu hoch seien. Diese Ärzte seien

vermutlich die einzigen zwei, die auch dabei helfen könnten, das Essverhalten von

A.___ unter Berücksichtigung seiner genetischen Veranlagung und der erhöhten

Leptinwerte wieder zu normalisieren.

9. Am 13. April 2021 bestätigte die

KESB ihren Entscheid, indem sie den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht

entzog, A.___ im Wohnheim [...] unterbrachte und der Kindsmutter die elterliche

Sorge im Bereich Gesundheit einschränkte. Die Beiständin wurde beauftragt, bis

zum 31. Juli 2021 einen Verlaufsbericht einzureichen und bei veränderten

Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu stellen. Einer

allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

10. Am 26. April 2021 erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nina Blum, Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und ersuchte darum, den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht

zu belassen und die Unterbringung bzw. Platzierung aufzuheben. Zudem wurde die

unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung beantragt. Im Wesentlichen

wurde ausgeführt, es sei unklar, ob es sich um eine fürsorgerische

Unterbringung handle und ob die Beschwerde zu begründen sei. Es sei über das

Eintreten und den Fortgang des Verfahrens zu befinden.

11. Mit Verfügung vom 27. April

2021 wurde A.___ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin

Dr. Nina Blum als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Tags darauf

wurde zu einer Instruktionsverhandlung im Wohnheim [...] vorgeladen.

12. Am 29. April 2021 traf beim

Verwaltungsgericht auch eine Beschwerde der Kindsmutter, B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Dr. Helena Hess, ein. Auch sie beantragte die Aufhebung der

Ziffern 3.1 (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) und 3.2 (Platzierung),

sowie die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Wesentlichen wurde

ausgeführt, die Massnahme sei unverhältnismässig und basiere auf falschen

Tatsachen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil auf

ihre Stellungnahme ungenügend eingegangen worden sei. Seit A.___ im [...] sei,

habe er kein Gramm abgenommen und das Heim habe auch keinen Auftrag diesbezüglich.

13. Am 5. Mai 2021 fand im Wohnheim

[...] eine Instruktionsverhandlung statt. Daran nahmen A.___ mit Rechtsanwältin

Dr. Nina Blum, die Kindsmutter B.___ mit Rechtsanwältin Dr. Helena Hess, [...],

als Vertreterin der KESB, der Kindsvater C.___ sowie D.___, Abteilungsleiter

des Wohnheims [...] teil. Verhindert war die Beiständin, E.___. In einem ersten

Teil der Verhandlung wurden die aktuelle Situation und die Modalitäten der

Unterbringung erörtert, in einem zweiten Teil wurde A.___ im Beisein seiner

Vertreterin, aber unter Ausschluss der anderen Teilnehmer, angehört, und in

einem dritten Teil wurde über die künftige Entwicklung diskutiert.

A.___ führte sinngemäss und im

Wesentlichen aus, er sei jetzt in der 1. Sek B und gehe weiterhin in [...] zur

Schule. Seit er vom E-Profil ins B-Profil gewechselt habe, gehe es gut in der

Klasse und er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Mitschülern. Die Wochenenden

verbringe er meistens bei der Mutter, teilweise auch beim Vater. Nach der

Schule sei er meistens im [...], wäre aber frei, wo er hin wollte. Regeln gebe

es nur wenige. Es gefalle ihm eigentlich gut hier, aber er wolle lieber wieder

nachhause. Er halte die Platzierung für übertrieben und habe nicht das Gefühl,

dass sie ihm etwas bringe. Er wisse nicht, weshalb er derart stark an Gewicht

zugenommen habe.

Der Wohnheimleiter, Herr D.___, führte

sinngemäss und im Wesentlichen aus, die Jugendlichen im [...] seien zwischen 14

und 20 Jahre alt. Keiner davon habe Probleme mit Drogen oder Gewalt. A.___

passe sehr gut in die Gruppe und man gehe auf jeden Einzelnen individuell ein.

Man mache mit den Jugendlichen Sport, Spaziergänge, Ausflüge etc. Der Auftrag

an das Heim sei, dass A.___ hier zur Ruhe kommen könne. Das Gewicht solle nicht

im Vordergrund stehen. A.___ sei ein gut erzogener, gesunder Junge, der sich

schnell eingelebt habe. Er fühle sich wohl in der Gruppe und habe einen guten

Draht zum Team. Im Sport habe er eine echte Kehrtwende gemacht, sei voll dabei

und habe Spass daran. A.___ erhalte hier ein besseres Körpergefühl. Er habe nun

viel weniger Termine und keine Fehlstunden mehr in der Schule. Man habe einen

sehr positiven Eindruck von ihm. A.___ habe selbst gesagt, er sei in einem

Dilemma. Wenn er hier abnehme, dann heisse es, der Ort sei gut für ihn und dann

müsse er bleiben. A.___ brauche eine baldige Klärung. Dahinter stecke auch ein

riesiger Kampf der Eltern. Man versuche, A.___ so gut wie möglich herauszuhalten,

sodass er zur Ruhe kommen könne.

Der Kindsvater unterstützte die

Platzierung anlässlich der Instruktionsverhandlung. Die Kindsmutter thematisierte

wiederholt die Schuldfrage.

14. Am 6. Mai 2021 hörte der

Instruktionsrichter die Beiständin telefonisch an. Diese führte im Wesentlichen

aus, es sei positiv, dass die Gewichtszunahme im [...] habe gestoppt werden

können. Nun müssten Schritte in Richtung Gewichtsabnahme eingeleitet werden.

Auch vom Heim werde gewünscht, Klarheit zu schaffen und aufzuzeigen, welche

weiteren Schritte angezeigt seien. Ende Mai finde dazu ein Standortgespräch

statt.

15. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021

wurde den Parteien das Protokoll der Instruktionsverhandlung und eine

Aktennotiz zur Anhörung der Beiständin zugestellt und ihnen Gelegenheit zur

Einreichung von abschliessenden Bemerkungen bis zum 21. Mai 2021 gegeben.

16. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021

liess A.___ ausführen, er halte an der Beschwerde fest, da es sein grösster

Wunsch sei, nach [...] zurückkehren zu dürfen. Nach seiner Sicht seien die

möglichen ambulanten Massnahmen nicht ausgeschöpft worden. So sei nach dem

Austritt aus dem UKBB nur für seine Mutter, nicht aber für ihn,

Ernährungsberatung angeordnet worden. Nach dem UKBB sei er auf sich gestellt

gewesen. Ein genauer Essplan und eine genaue Kontrolle durch eine

Ernährungsberatung wäre für ihn hilfreich gewesen. Das Vorgehen der KESB sei

für ihn widersprüchlich. Im Dezember 2020 habe es geheissen, es bestehe keine

medizinische Indikation für eine Platzierung und sämtliche ambulanten

Massnahmen seien ausgeschöpft. Zwei Monate später sei die Platzierung

vorsorglich angeordnet worden. Falls er im [...] bleiben müsse, wolle er, dass

klare Bedingungen definiert würden, wann er wieder nachhause dürfe, zum

Beispiel ein Maximalgewicht, welches er über vier Wochen habe halten können

oder dergleichen.

17. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021

(eingelangt am 27. Mai 2021) liess die Kindsmutter abschliessende

Bemerkungen und Berichtigungen zum Protokoll einreichen. Sie führte im

Wesentlichen aus, die Bewohner des Heims müssten klare Regeln befolgen und

dürften sich nicht ohne Erlaubnis entfernen, weshalb es sich um eine

fürsorgerische Unterbringung handle. Ständig werde sie beschuldigt, mit A.___

zu viele Ärzte aufgesucht zu haben. Dies sei jedoch das Setting des UKBB

gewesen. Dann sei sie beschuldigt worden, die Termine mit A.___ nicht mehr

wahrgenommen zu haben, obwohl die KESB die Massnahmen per 20. Oktober 2020

aufgehoben habe. Dr. F.___, die A.___ vom 10-monatigen Aufenthalt im UKBB gut

kenne, habe auch bei 120 kg keine Indikation für eine Platzierung gesehen. Die

Ärzte der Kinderschutzgruppe hätten nach einer einmaligen Konsultation und ohne

Kenntnisse der Vorgeschichte überreagiert. Die Platzierung im Heim sei unverhältnismässig

und A.___ habe dort auch kein Gramm abgenommen. Sein Wille, wieder zuhause

wohnen zu dürfen, sei zu respektieren.

18. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021

führte die Beiständin, E.___, aus, der Kindsvater habe immer wieder seine Sorge

um das Gewicht von A.___ geäussert. A.___ selber habe ihr mitgeteilt, er fühle

sich wohl so und sei nicht motiviert, an seinem Gewicht etwas zu ändern. Wenn

es eine Möglichkeit gäbe, mit einer Pille und ohne Aufwand abzunehmen, würde er

das aber schon machen. Im Dezember 2020 sei abgemacht worden, dass sich A.___

einmal pro Woche um ein gesundes Gericht kümmern und die Mutter den Einkauf

dafür machen würde. Beide seien von der Idee begeistert gewesen, hätten sie

aber nicht in die Tat umgesetzt. Im Februar 2021 habe Dr. G.___ ein Gewicht von

123,5 kg gemeldet, was zur Platzierung geführt habe. Das massive Übergewicht

stelle eine erhebliche Gefährdung von A.___s Gesundheit dar. Das Gewicht sei

kontinuierlich gestiegen. Seit der Platzierung im [...] sei es nicht mehr

gestiegen. Vor Ostern hätten sie abgemacht, dass A.___ einmal pro Woche im [...]

auf die Waage stehe. Er habe seither 3,5 kg abgenommen und habe Mitte Mai 120

kg gewogen. Der behandelnde Arzt, Dr. [...], der einen Gendefekt bei A.___ habe

finden wollen, habe sein Mandat Mitte April niedergelegt und keinen Gendefekt

bestätigen können. Nach ihrem Eindruck komme A.___ nun mehr zur Ruhe, da keine

externen Termine mehr stattfinden würden. Der Kindsvater habe die aktive

Begleitung von A.___ im gesundheitlichen Bereich Mitte April übernommen und sei

mit ihm im Austausch. Gemäss Rückmeldung des Wohnheims habe sich A.___ dort

sehr gut in der Gruppe integriert und sei überall aktiv dabei. A.___ habe dies

auch so bestätigt. Es sei ein Glück für A.___, dass er in einer aktiven Gruppe

seinen Platz gefunden habe und verschiedene Sportarten ausprobieren könne und

dies auch tue. Es sei eine grosse Leistung von A.___, dass er sich so schnell

auf die Wohngruppe habe einlassen können.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerden von A.___ und von B.___

sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und

das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___, als urteilsfähiger,

von einer Kindsvertreterin i.S. v. Art. 314bis Abs. 3 ZGB

vertretener Jugendlicher, der von der Massnahme selbst betroffen ist, und B.___,

als Kindsmutter, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn entzogen

wurde, sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerden ist einzutreten.

2.

Das durch B.___ gestellte Gesuch um

Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil

gegenstandslos.

3.1

B.___ rügt als erstes eine

Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz auf ihre

Vorbringen in der Stellungnahme ungenügend eingegangen sei.

3.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gebietet, dass die

Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der

Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1). Sie kann sich

dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung

muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2

mit Hinweisen).

3.3

Diese Voraussetzungen sind

vorliegend erfüllt und die ausgiebig begründete Beschwerde zeigt auf, dass es

der Beschwerdeführerin problemlos möglich war, in Kenntnis der Beweggründe des

Entscheids der Vorinstanz, ein Rechtsmittel zu erheben. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör wurde durch die Vorinstanz genügend gewahrt.

4.1

Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet

werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,

Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Kindesschutzmassnahmen

bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie

müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es

ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen

(Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern

ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme

von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der

elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf

welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen

oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung

liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der

Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu

legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg

geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).

4.2

Muss das Kind in einer geschlossenen

Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind

die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung

anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB).

Vorliegend ist fraglich, ob es sich bei

der Platzierung von A.___ im Wohnheim [...] um eine fürsorgerische

Unterbringung oder um eine normale Platzierung nach Art. 310 ZGB handelt. Der

Begriff der «geschlossenen Einrichtung» ist weit auszulegen im Sinn der

früheren Rechtsprechung zur «Anstalt». Wo das Kind statt in Familienpflege in

einer nicht Familienstruktur aufweisenden Einrichtung untergebracht wird,

unterliegt es in der Regel einer strengeren Aufsicht und stärkerer

Einschränkung der Kontakte zu Dritten als der Durchschnitt seiner

Altersgenossen, weshalb die behördliche Einweisung in ein (Schul-)Heim

regelmässig als fürsorgerische Unterbringung zu qualifizieren ist. Die

fürsorgerische Unterbringung ist als intensivster Eingriff subsidiär gegenüber

Familienpflege oder Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe (vgl. Peter

Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 ZGB N 12 f.). Bei der Qualifikation

als «geschlossene Einrichtung» geht es nicht um das physische «Eingesperrtsein»

oder die Möglichkeit medizinischer und/oder therapeutischer Behandlungen

allein, sondern vorab um die «Hausordnung»; damit ist denkbar, dass innerhalb

ein und derselben Einrichtung ein unterschiedliches Regime gelten kann, weshalb

letztlich nicht der Name der Einrichtung, sondern die konkrete ärztliche oder

behördliche Anordnung bzw. die in Aussicht genommene Behandlung und die jeweiligen

weiteren Schritte über die Qualifikation bestimmen (vgl. Peter Breitschmied,

a.a.O., Art. 314b ZGB N 5; siehe auch VWBES.2013.131).

4.3

Bei der vorliegenden Platzierung

handelt es sich um eine Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe. A.___

besucht die externe Schule, verbringt die Wochenenden bei den Eltern und hat

nur wenige Hausregeln zu befolgen. Der Auftrag an die Institution ist offen

formuliert und enthält keine Vorgaben bezüglich des Gewichts oder anderem. Ziel

soll es vor allem sein, dass A.___ zur Ruhe kommen kann. Unter diesen Umständen

ist die Platzierung im Wohnheim [...] nicht als fürsorgerische Unterbringung zu

qualifizieren, sondern als Platzierung nach Art. 310 ZGB.

5.

Mit Gefährdungsmeldung vom

18.

Februar 2021 wandte sich die Kinderschutzgruppe des

Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) an die KESB und führte aus, in

der Konsultation vom 17. Dezember 2020 sei das enorme Körpergewicht von A.___

von 120 kg aufgefallen. Anfang Februar 2021 sei Dr. [...] an das UKBB gelangt,

nachdem sich die Familie von A.___ an sie gewendet und um weitere medizinische

Abklärungen in Zusammenhang mit der Gewichtszunahme gebeten habe; eine

somatische Ursache habe sie erneut ausgeschlossen. Zeitgleich sei auch Dr. G.___

an das UKBB gelangt und habe berichtet, die Familie nehme die Kontrolltermine

unzuverlässig wahr. A.___ nehme Woche für Woche stark an Gewicht zu und das

System laufe aus dem Ruder. Sämtliche involvierten Ärztinnen und Ärzte seien

sich einig, dass A.___s rasche und enorme Gewichtszunahme akut entwicklungs-

und gesundheitsgefährdend sei und schnellstmöglich gestoppt werden müsse. Alle

Gesprächsteilnehmenden seien sich zudem einig, dass wiederholt versucht worden

sei, die Familie zu schulen und zu unterstützen, sodass sie über das

entsprechende Wissen verfügen würde, dieses jedoch nicht umsetzen könne. Es sei

zu verhindern, dass die Mutter mit A.___ weitere Ärzte konsultiere, da nun

keine Diagnostik, sondern eine umgehende Behandlung erforderlich sei. Die

Mutter habe sich wiederholt zwischen das behandelnde Team und ihren Sohn

gestellt, der überdies in einem Loyalitätskonflikt mit beiden Elternteilen zu

stehen scheine. Es werde die externe Platzierung in einem Schul-/Wohnheim

empfohlen. Bis ein solcher Platz mit ambulantem therapeutischem Setting habe

installiert werden können, werde eine kurzzeitige Aufnahme auf einer

psychosomatischen Station empfohlen.

Diese Meldung zeigt klar auf, dass durch

das sehr hohe Gewicht des Jugendlichen eine akute Gesundheitsgefährdung und

damit eine Gefährdung des Kindswohls gegeben sind. Gegenmassnahmen sind medizinisch

indiziert. Dies ist weitgehend unbestritten.

6.

Zu prüfen ist weiter, ob die

Platzierung im Wohnheim [...] erforderlich, zweckmässig und insgesamt

verhältnismässig ist.

6.1

A.___ war vom 7. Dezember 2018

bis 27. September 2019 zur Gewichtsreduktion auf der

Psychosomatikabteilung des UKBB hospitalisiert und konnte sein Gewicht in

dieser Zeit auf 64.4 kg reduzieren. Für die Zeit nach dem Austritt verfügte die

KESB mit Entscheid vom 3. September 2019 ein ambulantes Setting gemäss dem

Austrittskonzept von Dr. H.___ des UKBB:

-

Betreuung des

Gewichtskonzepts durch Frau [...] in der Essstörungsambulanz im Ambulatorium

Bruderholz

-

Wöchentliche

Psychotherapietermine bei Dr. med. H.___ im Ambulatorium Liestal

-

Wöchentliche Teilnahme an

der Adipositasgruppe nach den Herbstferien 2019. Bis dahin

Einzelphysiotherapie, sofern A.___ noch vor den Herbstferien aus dem Spital

austritt.

-

Wöchentliche Wägung in

einer Arztpraxis

-

Bei drei unentschuldigten

Fehltagen in der Schule gibt es ein Gespräch mit Frau [...], um einen

eventuellen Wiedereintritt im UKBB zu planen. A.___ kann nur von einem

behandelnden Arzt von der Schule entschuldigt werden.

Zudem war die bereits angeordnete sozialpädagogische

Familienbegleitung mit jenem Entscheid um weitere sechs Monate verlängert und

die Kindsmutter angewiesen worden, das Erziehungscoaching bei Dr. F.___

weiterzuführen.

Am 26. September 2019

unterzeichnete A.___ ein Austrittskonzept, wonach er einmal wöchentlich zu

Herrn H.___ in die Psychotherapie gehe und sich einmal wöchentlich in der

Apotheke wägen lasse. Falls er einmal über dem Gewicht sei, trete die erste

Konsequenz ein, wonach er pro Tag eine halbe Stunde gehe. Sei er in der

nächsten Woche wieder über dem Gewicht, trete die zweite Konsequenz ein, wonach

es ein Gespräch gebe.

Bereits am 30. Oktober 2019 teilte

die Beiständin mit, A.___ habe in den letzten zwei Wochen wieder 3.2 kg

zugenommen. Problematisch sei, dass sich die Mutter nicht ans Wägekonzept

halte. A.___ werde täglich zuhause gewogen und es solle offenbar bewiesen

werden, dass die Gewichtszunahme mit den Vater-Wochenenden zusammenhänge. Die

leitende Psychologin der Kinder- und Jugendpsychiatrie, [...], führte mit

E-Mail vom gleichen Tag aus, das tägliche Wägen zuhause sei höchst

problematisch. A.___ werde in diesem elterlichen Kampf total

instrumentalisiert.

Am 22. Januar 2020 berichtete die

Beiständin über eine erfreuliche Entwicklung. Der Gewichtsverlauf sei stabil

und A.___ besuche wöchentlich die Psychotherapie und auch Physiotherapie. Einer

weiteren Freizeitaktivität gehe er aber nicht nach.

Am 31. Januar 2020 verfügte das

Richteramt Dorneck-Thierstein eine Abänderung des Scheidungsurteils und wies

die KESB an, die sozialpädagogische Familienbegleitung aufzuheben. Dadurch fiel

die Kontrollfunktion bezüglich Einhaltung des Settings weg.

Am 27. Februar 2020 teilte die

Beiständin mit, B.___ und A.___ seien nicht zum Standortgespräch mit der

Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP), welche das Gewichtskonzept nach dem

Austritt aus dem UKBB begleite, gekommen. Dabei hätte ein neues Konzept

verabschiedet werden sollen. A.___ sei auch seit dem 27. Januar 2020 nicht

mehr beim Wägen gewesen. Bereits damals sei er bei 67,7 kg und damit 1,8 kg

über dem Zielgewicht gewesen. Ihr als Beiständin sei es unter den gegebenen

Umständen nicht möglich, das Gewicht zu überwachen.

Die Apotheke teilte am 3. März 2020

mit, das Gewicht habe am 29. Februar 2020 72,6 kg betragen.

Aufgrund der Entwicklung wurde Dr. F.___,

Direktorin der Psychotherapiestation für Jugendliche mit schweren Essstörungen

des UKBB, um eine Stellungnahme angefragt. Diese führte am 20. März 2020

aus, sie halte eine Hospitalisation im UKBB aufgrund der massiven Ablehnung

nicht als zielführend. A.___ habe sich positiv entwickeln können, er habe viele

Fortschritte gemacht, gerade auch bezüglich Autonomieentwicklung, er habe

inzwischen in der Schule Fuss gefasst und habe viele Freunde. Die elterliche

Beziehung sei nach wie vor sehr belastet. B.___ mache in der begleitenden

Elterntherapie bei der Referentin ebenfalls Fortschritte.

Am 27. April 2020 teilte der

Kindsvater mit, dass die Kindsmutter auch im Februar 2020 zu einem vereinbarten

Gespräch im UKBB mit den involvierten Fachpersonen nicht erschienen sei. Die

Wägungen in der Apotheke könnten zurzeit aufgrund der Pandemiesituation nicht

durchgeführt werden.

Mit Behandlungskonzept vom April 2020

wurde vereinbart, dass A.___ durch Dr. G.___ begleitet werde und dort einmal im

Monat ein Termin stattfinde. An diesem Tag soll er jeweils auch morgens in der

Apotheke gewogen werden. Zudem solle A.___ zweimal wöchentlich in die

Physiotherapie und einmal wöchentlich in die Therapie zu Dr. H.___ gehen.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 liess

die Kindsmutter beantragen, es seien sämtliche Massnahmen und Weisungen

aufzuheben. Es bestehe zu viel Druck von allen Seiten und A.___ solle

selbstbestimmt abnehmen und die Termine bei den zuständigen Fachpersonen

wahrnehmen können.

Einer nicht datierten E-Mail von Dr. G.___

ist zu entnehmen, dass die letzte Wägung am 27. Mai 2020 ein Gewicht von

87,6 kg ergeben habe. Seiner Meinung nach müsste die Limite bei 86 kg liegen.

Danach müssten Konsequenzen folgen.

Auf Anfrage der KESB teilte Dr. F.___

mit Schreiben vom 26. August 2020 mit, bei A.___ bestünden zurzeit keine

physischen Einschränkungen. Blutdruck, Puls und Grösse seien im Normbereich und

er leide auch nicht an einem metabolischen Syndrom. Aktuell (bei Angabe des im

Juni gemessenen Gewichts von 86,5 kg) bestehe auf jeden Fall kein

psychophysischer akuter Handlungsbedarf. A.___ und seine Familie sollten in der

Lage sein, den von den Ärzten empfohlenen ambulanten Nachbetreuungsplan

einzuhalten.

Mit E-Mail vom 9. September 2020

teilte Dr. H.___ mit, A.___ nehme die Psychotherapietermine bei ihm nicht mehr

wahr. Der letzte Termin habe am 2. Juli 2020 stattgefunden. Der nächste

Termin sei für den 14. August 2020 vereinbart gewesen. Seither seien

sämtliche Termine durch die Kindsmutter abgesagt worden und diese sei

telefonisch nicht mehr erreichbar und nicht bereit gewesen, einen Termin

abzumachen, um A.___s Weiterbehandlung zu besprechen. Er erachte die Therapie

somit als abgebrochen.

Mit E-Mail vom 10. September 2020

teilte die Kindsmutter mit, sie habe im August 2020 einen schweren Herzinfarkt erlitten

und müsse sich jetzt um ihre eigene Gesundheit kümmern. Bis zum

16.

Oktober 2020 sei sie zu 100 % krankgeschrieben und müsse täglich in

die ambulante Reha. Die aktuelle Situation habe nachweislich gesundheitliche

Gründe und sie habe stets transparent darüber informiert, was auch Dr. H.___

wisse. Die Therapie bei diesem habe A.___ nichts gebracht und er wolle nicht

mehr hingehen. A.___ gehe aber weiterhin wöchentlich zu Dr. G.___ und sie stehe

in engem Kontakt mit Dr. F.___.

Einem Schreiben des Kindsvaters vom

18.

September 2020 ist der in der Apotheke und bei Dr. G.___ gemessene

Gewichtsverlauf von A.___ zu entnehmen:

06.01.2020: 65,5 kg

27.01.2020: 67,7 kg

29.02.2020: 72,6 kg

29.04.2020: 82,4 kg

25.05.2020: 87,6 kg

30.06.2020: 88,7 kg

05.08.2020: 94,0 kg

04.09.2020: 94,1 kg

Anlässlich einer Anhörung durch die KESB

vom 15. Oktober 2020 gab A.___ an, er wolle die Termine bei Dr. G.___

weiterhin wahrnehmen. Im Moment sei er in der Eingewöhnungsphase in der neuen

Schule und wolle sich zuerst darauf konzentrieren und erst danach wieder

anfangen abzunehmen.

Mit Entscheid der KESB vom

20.

Oktober 2020 wurden sämtliche Weisungen aufgehoben.

Am 20. November 2020 teilte der

Kindsvater mit, A.___ wiege inzwischen 102 kg.

Am 12. Februar 2021 teilte die

Beiständin mit, Dr. G.___ habe Alarm geschlagen. A.___ wiege inzwischen 120 kg

und habe allein in der letzten Wochen 3,5 kg zugenommen, was rein

psychosomatisch bedingt sei. Die Stoffwechseltests seien in Ordnung. Ein

stationärer Eintritt ins UKBB sei unumgänglich. Die Kindsmutter wolle dies aber

nicht.

Am 18. Februar 2021 erfolgte die

Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des UKBB und in der Folge der

angefochtene Platzierungsentscheid.

6.2

Der Verlauf zeigt, dass anfangs nach

dem Austritt aus dem UKBB ein straffes Setting mit klaren Konsequenzen bestand,

welches A.___ befolgt hat. In dieser Zeit konnte er sein Gewicht halten. Nach

Aufhebung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung durch das Richteramt

Dorneck-Thierstein per Ende Januar 2020 fiel dann aber eine wichtige Kontrollinstanz

weg, woraufhin A.___ und seine Mutter in den Folgemonaten nicht mehr an

Gesprächen mit dem KJP teilnahmen. Es folgte im März und April die erste

Pandemiewelle mit Schulschliessung. A.___ nahm in dieser Zeit fehlender

Struktur und Kontrolle monatlich rund 5 kg zu und wog Ende Mai 2020 bereits

87,6 kg. In den Folgemonaten stagnierte das Gewicht oder stieg nur leicht an.

Als dann die Kindsmutter im August 2020 schwer erkrankte und die Termine bei

Dr. H.___ nicht mehr wahrgenommen wurden, fielen immer mehr Kontrollmechanismen

weg, und das Gewicht von A.___ stieg unaufhörlich an, um rund 5 kg pro Monat.

Die Zunahme verstärkte sich noch weiter, als die KESB auf Antrag der

Kindsmutter sämtliche Weisungen aufhob und die Verantwortung über A.___s

Gewicht ihm und seiner Familie selbst überliess.

Daraus zeigt sich, dass A.___ sein

Gewicht zuhause nur dann einigermassen unter Kontrolle zu halten vermag, wenn er

eng begleitet wird und ein straffes Setting aus Kontrollen und Konsequenzen

besteht. Diese Begleit- und Kontrollmassnahmen wurden jedoch durch A.___ und

seine Mutter als Belastung empfunden und zunehmend abgelehnt. Es zeigt sich

damit, dass mildere Massnahmen im ambulanten Bereich bereits ausgeschöpft und

gescheitert sind. A.___ selbst scheint es bisher auch an jeglicher Motivation

zu fehlen, gegen sein übermässiges Gewicht, welches laut den ihn behandelnden

Ärzten rein psychosomatisch bedingt ist – körperliche Gründe wurden keine

gefunden –, anzugehen. Es scheint, als wolle er einfach in Ruhe gelassen werden.

Unter diesen Umständen eine Gewichtsreduktion gegen die innere Einstellung von A.___

erzwingen zu wollen, ohne dass sich am Umfeld etwas ändert, erscheint wenig

aussichtsreich.

Dispositiv

Bereits aus diesen Gründen kann es nur

zielführend sein, A.___ aus seinem bisherigen Umfeld herauszunehmen und zu

versuchen, ihn durch ein stationäres Setting positiv zu beeinflussen.

6.3 Weiter zu beachten sind auch die

Ausführungen von Dr. med. [...] und lic. phil. [...] im Kindesschutzgutachten

vom 9. Mai 2018. Dort heisst es, A.___ sei schon im Kleinkindalter

übergewichtig geworden. Nach der Trennung der Kindseltern habe er laut

Kindsmutter begonnen, in sich «hineinzufressen». Beide Elternteile hätten

angegeben, A.___ esse immer noch sehr gerne und viel (vgl. Gutachten Ziff.

4.6.4). Der Gutachter führte aus, die Kindsmutter habe zu A.___ eine sehr nahe

bis überbehütende Beziehung. Diese überprotektive Haltung hänge mit der erhöhten

Bedürftigkeit von A.___ im Zusammenhang mit dem Loyalitätskonflikt durch die

konflikthafte Trennung seiner Eltern zusammen. Die Kindsmutter scheine dem bei

der Trennung einjährigen A.___ unbewusst eine stark beschützende und behütende

Haltung entgegengebracht zu haben, vermutlich um ihn vor den negativen Auswirkungen

der Trennung zu schützen. Weiter hinten heisst es dann, A.___ wende das Essen

als dysfunktionale Emotionscoping-Strategie an und er «fresse» seine Sorgen und

Probleme in sich rein. Zudem mangle es ihm auch an Bewegung (vgl. Gutachten

Ziff. 8.1.4).

Über die Kindsmutter heisst es im

Gutachten, bei ihr werde eine Persönlichkeit mit grosser Ängstlichkeit und

konsekutiv einem überbehütenden Verhalten in Bezug auf ihre Kinder

festgestellt. Sie ziehe einen Grossteil ihrer Selbstbestätigung aus der

Erziehung ihrer Kinder und sei wenig offen, dabei kritische Anteile zuzulassen.

Schwierigkeiten in der Erziehung würden auf somatische Probleme der Kinder oder

scheinbares Fehlverhalten des Kindsvaters externalisiert. Mit dem ausufernden

Kommunikationsverhalten der Kindsmutter insbesondere über Mails, was für die

involvierten Fachleute und den Kindsvater eine grosse Belastung darstelle und

somit indirekt auch negative Auswirkungen auf die Kinder habe, lenke die

Kindsmutter von eigenen vorhandenen Problemen ab. Es gebe Anzeichen für

psychische Überlastung, welche die Kindsmutter im Sinne einer eigenen

Psychotherapie angehen sollte. Bezüglich der Vermittlung und Einhaltung von

Regeln bzw. der Grenzsetzungsfähigkeit seien in Bezug auf A.___, welcher in

diesem Bereich erhöhte Anforderungen stelle, Schwierigkeiten im Umgang mit

verweigerndem Verhalten festzustellen. Es scheine der Kindsmutter teilweise an

der notwendigen konsequenten Einhaltung und Durchführung von Grenzsetzungen zu

fehlen. Aufgrund ihrer überprotektiven und vereinnahmenden Art scheine die

Kindsmutter es nicht zu schaffen, insbesondere A.___ bezüglich

Explorationsverhalten, Freizeitaktivität und sozialen Kontakten genügend gut zu

fördern (vgl. Gutachten Ziffer 8.2.1).

Beim Kindsvater stellten die Gutachter,

aufgrund dessen eigener Erlebnisse eine relativ hohe Sensibilität bezüglich des

Themas eines möglichen Kontaktabbruchs zu seinen Söhne fest. In diesem

Zusammenhang seien auch rigide und unflexible Anteile in der Persönlichkeit des

Kindsvaters festzustellen, indem er stark auf seinen Rechten bezüglich Kontakt

zu seinen Söhnen beharre. Er weise eher Schwierigkeiten auf, Verständnis für

die sich mit dem älter werden ändernden Bedürfnisse seiner Söhne aufzubringen

und die Kontakte zu seinen Söhnen dementsprechend flexibel anzupassen. Er habe

in Bezug auf das Übergewicht von A.___ einen teilweise sehr konfrontativen und

wenig feinfühligen Umgang (vgl. Gutachten Ziff. 8.2.2).

Als Empfehlung führte der Gutachter aus,

bezüglich der diagnostizierten Schulphobie und dem damit zusammenhängenden

tiefen Selbstbewusstseins bedürfe A.___ einer psychotherapeutischen Behandlung.

Es sollten mit A.___ Strategien erarbeitet werden, wie er mit den

angstbesetzten Situationen in der Schule umgehen könne, Worte dafür finden

könne und somit nicht somatische Symptome produzieren müsse. Insgesamt sei mit A.___

an seinen Fähigkeiten im Bereich der Emotionswahrnehmung, Emotionsbenennung und

im Umgang mit schwierigen Emotionen zu arbeiten. Den dysfunktionalen Strategien

des sozialen Rückzugs, der Verweigerung, der somatischen Beschwerden sowie

eines übermässigen Nahrungsmittelkonsums sollten funktionalere Strategien

entgegengesetzt werden. Weiter werde in Bezug auf A.___ eine Sozialpädagogische

Familienbegleitung als Unterstützung, wie mit den phobischen und verweigernden

Symptomen von A.___ zu Hause umgegangen werden solle, empfohlen. Mit beiden

Elternteilen solle daran gearbeitet werden, wie sie gegenüber A.___ eine klare

und konsequente Haltung einnehmen könnten und ihn so von schulverweigerndem

Verhalten abhalten könnten. Aufgabe der Sozialpädagogischen Familienbegleitung

solle auch sein, A.___ im Bereich der Freizeitaktivitäten zu fördern. Er solle

darin begleitet werden, über sinnvolle Freizeitaktivitäten auch im sozialen

Bereich Anschluss zu verschaffen. Zudem solle auch das Essverhalten von A.___

zu Hause thematisiert werden und Hilfsmassnahmen im Bereich der körperlichen

Betätigung sowie Ernährungsberatung installiert werden. Auch das Thema, wie A.___

zu einer besseren Körperhygiene geführt werden könne, solle über die

Sozialpädagogische Familienbegleitung thematisiert werden. Über das Einsetzen

einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung solle mit beiden Elternteilen ein

geeigneter Umgang mit der Verweigerung von A.___ über Wutausbrüche oder

somatische Symptome gefunden werden. Insbesondere mit der Kindsmutter solle an

einer konsequenten Einhaltung von Regeln und Grenzsetzung geübt werden. Die

Kindsmutter müsse in ihrer Beziehung zu A.___ darin gestärkt werden, die

überbehütende Haltung zu reduzieren und ihn in seinem Autonomisierungsprozess

zu unterstützen. Der Kindsvater solle hingegen darin unterstützt werden,

genügend Verständnis und Feinfühligkeit für die Situation der Kinder

aufzubringen. Nach Installierung der Kinderschutzmassnahmen werde eine

Beobachtungsphase von einem Jahr empfohlen, in welchem messbare Verbesserungen

insbesondere in Bezug auf den in seinem Kindeswohl am meisten gefährdeten A.___

zu überprüfen seien. Nach einem Jahr mit den genannten Kinderschutzmassnahmen

solle Folgendes erreicht worden sein:

-

A.___ solle regelmässig die

Schule besuchen

-

A.___ solle geeignete

Freizeitaktivitäten vorweisen

-

A.___ solle bezüglich

Gleichaltrigen sozial besser integriert sein

-

Das Übergewicht von A.___

solle deutlich reduziert sein

-

Die Körperhygiene von A.___

müsse verbessert sein.

Sollten die genannten Ziele nach einem

Jahr in der Obhut der Kindsmutter trotz installierten Kinderschutzmassnahmen

nicht erreicht werden, müsse die Situation neu beurteilt werden und allenfalls

ein Obhutswechsel zum Kindsvater bzw. eine Platzierung von A.___ in einer

geeigneten Institution geprüft werden (vgl. Gutachten Ziff. 9).

6.4 Heute, drei Jahre nach Erstellung

des Gutachtens, zeigt sich, dass A.___ sich insbesondere in Bezug auf die

Schulsituation und den Kontakt mit Gleichaltrigen sehr erfreulich entwickelt

hat. Er besucht die Schule weitgehend ohne Absenzen und hat auch guten Anschluss

an die Klasse gefunden. Eine geeignete Freizeitaktivität ist aber bisher nicht

bekannt und insbesondere das Gewicht ist im Verlauf des vergangenen Jahres

völlig aus den Fugen geraten. Die Gewichtszunahme erfolgte genau ab dem

Zeitpunkt, als die Kindseltern gemeinsam das Richteramt veranlassten, die

Sozialpädagogische Familienbegleitung – die vom Gutachter ausdrücklich als

Kindesschutzmassnahme empfohlen worden war und die Kindsmutter bei der

konsequenten Grenzsetzung und Regeleinhaltung hätte unterstützen sowie den

Kindsvater bei dem feinfühligeren Eingehen auf die Bedürfnisse seiner Söhne

hätte anleiten sollen – aufzuheben. In der Folge wurde A.___ auch nicht mehr

konsequent dazu angehalten, die Therapie bei Dr. H.___ zu besuchen, wo er hätte

lernen sollen, mit schwierigen Emotionen umzugehen und diesen andere

Bewältigungsstrategien statt Essen entgegenzusetzen. Auf Antrag der

überprotektiven Mutter, welche A.___ vor dem Terminstress der ihn flankierenden

Massnahmen beschützen wollte, wurden dann im Oktober 2020 sämtliche Weisungen

der KESB aufgehoben, was A.___s Gewicht noch schneller in die Höhe steigen

liess.

Somit bleibt nach dem Scheitern der

ambulanten Kindesschutzmassnahmen auch nach der Empfehlung des Gutachtens nur

noch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von A.___.

Im bisherigen Familiensystem ist es diesem offensichtlich nicht möglich,

ambulante Massnahmen konsequent einzuhalten und sein Gewicht zu kontrollieren. Dabei

ist es wichtig zu erwähnen, dass die Schuldfrage irrelevant ist. Wichtig ist,

dass A.___ geholfen werden kann.

6.5 Ziel der Platzierung muss es sein,

dass A.___ zur Ruhe kommen und vor dem Elternkonflikt bestmöglich geschützt

werden kann, damit er seine negativen Gefühle nicht mit Essen ersticken muss.

Er soll davor geschützt werden, weiterhin die Emotionen der psychisch

überlasteten Kindsmutter mittragen zu müssen und in seinem

Autonomisierungsprozess gefördert werden. Auch soll er ein positiveres

Körpergefühl erhalten, um sich vor dem teils konfrontativen und wenig

feinfühligen Umgang des Kindsvaters mit seinem Übergewicht schützen zu können.

Beides wird ihm durch die Platzierung im Wohnheim [...] ermöglicht. Dort

erfährt er die nötige Unterstützung, genügend Sozialkontakte und ein

motivierendes Umfeld. Seit seiner Platzierung hat A.___ nicht mehr weiter

zugenommen, geht vermehrt sportlichen Aktivitäten nach und konnte gemäss seinem

Betreuer auch bereits ein positiveres Körpergefühl entwickeln. Die Platzierung

im Wohnheim [...] ist somit geeignet, erforderlich und A.___, der sich bereits

gut eingelebt hat, auch zumutbar. Sie ist die mildeste, erfolgversprechende

Massnahme und damit verhältnismässig.

7. Fraglich ist, ob die Massnahme enger

zu definieren ist. In der Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des UKBB

wurde ein ambulantes therapeutisches Setting empfohlen. Auch A.___ wünscht sich

klare Anweisungen bezüglich Gewichtsabnahme und ein Ziel, auf das er

hinarbeiten kann, wie z.B. ein zu erreichendes Körpergewicht oder einen

Zeitpunkt, wie lange er platziert bleiben muss.

7.1 Gemäss einer E-Mail von [...],

Oberärztin Gastroenterologie des UKBB, vom 5. März 2021 solle die

Gewichtsreduktion nicht durch eine Diät oder so vollzogen werden, sondern

lediglich durch das Einhalten von normalen Portionengrössen. A.___ solle

einfach pro Hauptmahlzeit einen Teller voll ausgewogener Nahrung essen, er

dürfe auch nochmals wenig nachschöpfen. Zusätzlich seien zwei

Zwischenmahlzeiten erlaubt. Er dürfe auch Süsses haben, es gehe wirklich um die

Menge, die er konsumiert habe. Zusätzlich sollte sicher die Zeit eingeschränkt

werden, die er vor dem PC/TV verbringe und Ziel wäre es, dass er einmal pro Tag

einen Spaziergang mache. Das reiche absolut schon, um eine deutliche

Gewichtsreduktion zu erreichen.

Ein ambulantes therapeutisches Setting

ist somit im jetzigen Zeitpunkt nicht anzuordnen und wäre dem Ziel, dass A.___

zur Ruhe kommen kann, eher abträglich. Erst wenn sich das Gewicht in den

nächsten Monaten nicht reduzieren sollte, müssten entsprechende Massnahmen

geprüft werden.

7.2 Auch ist keine Befristung der

Massnahme zu verfügen. Das Gesetz sieht für den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) keine Befristung vor. Die Dauer der Massnahme

richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Die Massnahme ist

aufzuheben bzw. abzuändern, wo sie nicht mehr geboten und daher nicht mehr

verhältnismässig ist, was eine regelmässige Überprüfung der Massnahme in

analoger Anwendung von Art. 431 ZGB erfordert (vgl. Peter Breitschmid in:

Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2018, Art. 310 ZGB N 15). Art. 313 Abs. 1 ZGB hält ausdrücklich fest,

dass die Massnahmen zum Schutze des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn

sich die Verhältnisse ändern.

Solange sich das Gewicht in einem

kritischen Bereich von über 90 kg befindet (Dr. G.___ nannte eine Limite von 86

kg) und damit ein erhöhtes Gesundheitsrisiko besteht, wird von der Massnahme

kaum abgewichen werden können. Erforderlich ist jedoch die Überprüfung der

Massnahme im Einzelfall. Die Beiständin wurde durch den angefochtenen Entscheid

bereits angewiesen, per Ende Juli 2021 einen Verlaufsbericht einzureichen, was

zeigt, dass die KESB die Massnahme regelmässig überprüfen wird.

8. Die Beschwerden erweisen sich damit

als unbegründet, sie sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat B.___ als unterliegende Partei die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zählen zu den Gerichtskosten auch die Kosten

für die Vertretung des Kindes. Die Entschädigung der Vertreterin von A.___, Dr.

Nina Blum, ist gemäss der eingereichten Kostennote vom 21. Mai 2021

festzusetzen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht kann jedoch nur der

Aufwand entschädigt werden, welcher nach Eingang der angefochtenen Verfügung

entstanden ist. Die restlichen Aufwendungen sind bei der KESB geltend zu

machen. Zu entschädigen sind somit ein Aufwand von 9.27 Stunden zu

CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 35.30, insgesamt CHF 1'835.10

(inkl. MwSt.). Zusammen mit einer reduzierten Entscheidgebühr von

CHF 1'000.00 hat B.___ somit Gerichtskosten in der Höhe von

CHF 2'835.10 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2'835.10 (inkl. Entschädigung für die Kindsvertreterin, Dr. Nina

Blum, von CHF 1'835.10) zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat der Vertreterin

von A.___, Rechtsanwältin Dr. Nina Blum, eine Entschädigung von

CHF 1'835.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann