VWBES.2021.148
Platzierung
8. Juni 2021Deutsch33 min
stehen scheine. Es werde eine externe Platzierung in einem Wohn-/Schulheim empfohlen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1.
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nina Blum,
2.
B.___ vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Platzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 2007) ist der Sohn von B.___
und C.___. Die Kindseltern sind geschieden und verfügen über die gemeinsame
elterliche Sorge. Für A.___ besteht seit 27. Januar 2010 eine
Erziehungsbeistandschaft.
2. Am 18. Februar 2021 reichte die
Kindesschutzgruppe des Universitäts-Kinderspitals beider Basel bei der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine
Gefährdungsmeldung betreffend A.___ ein. Darin wurde geschildert, dass A.___
von Dezember 2018 bis September 2019 zur Gewichtsreduktion auf der
Psychosomatik-Abteilung hospitalisiert gewesen sei und sein Gewicht damals bis
zum Austritt auf 70 kg habe reduzieren können. Im Verlauf des letzten Jahres
habe er nun 50 kg zugenommen. Während des stationären Aufenthalts sei die
damals schwierige Beziehungssituation zwischen den Kindseltern aufgefallen. Es
sei damals ein Hilfssystem aus Psychologen und Ernährungsberatung installiert
worden und A.___ habe sich für ein Hobby entscheiden können. Das
Unterstützungssystem habe aber nicht förderlich zum Tragen kommen können.
Nachdem A.___ die Termine anfänglich wahrgenommen habe – teils auch gegen den
Widerstand der Mutter – habe die Mutter vereinbarte Termine vermehrt abgesagt.
Sämtliche involvierten Ärztinnen und Ärzte seien sich einig, dass A.___s rasche
und enorme Gewichtszunahme akut entwicklungs- und gesundheitsgefährdend sei und
schnellstmöglich gestoppt werden müsse. Es sei wiederholt versucht worden, die
Familie zu schulen und zu unterstützen, sodass sie über das entsprechende
Wissen verfügen würde, dieses jedoch nicht umsetzen könne. Es sei auch zu
verhindern, dass die Mutter mit A.___ weitere Ärzte konsultiere, da nun keine
Diagnostik, sondern vielmehr die umgehende Behandlung erforderlich sei. Die
Mutter habe sich wiederholt zwischen das behandelnde Team und ihren Sohn
gestellt, der überdies in einem Loyalitätskonflikt mit beiden Elternteilen zu
stehen scheine. Es werde eine externe Platzierung in einem Wohn-/Schulheim empfohlen
sowie die kurzzeitige Aufnahme auf einer psychosomatischen Station, bis ein
externer Wohnplatz mit ambulantem therapeutischem Setting installiert sei.
3. Mit superprovisorischem Entscheid vom
23. Februar 2021 entzog die KESB den Kindseltern mit sofortiger Wirkung
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.___ und brachte diesen unter Anordnung
einer fürsorgerischen Unterbringung im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB)
unter. Der Kindsmutter wurde zudem die elterliche Sorge im Bereich Gesundheit
eingeschränkt und der Beiständin entsprechende neue Aufgaben erteilt. Sie wurde
insbesondere beauftragt, eine Anschlusslösung, insbesondere eine Unterbringung
in ein Schul-Wohnheim zu organisieren und zu beantragen. Den Kindseltern wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und A.___ angefragt, ob er eine
Rechtsvertretung wünsche.
4. Am 24. Februar 2021 teilte die
Beiständin mit, A.___ sei direkt ins Schulheim [...] in [...] eingetreten.
5. Nach entsprechendem Ersuchen von A.___
wurde mit superprovisorischem Entscheid vom 3. März 2021 Rechtsanwältin
Dr. Nina Blum als Kindsvertreterin eingesetzt.
6. Am 8. März 2021 wurde der
Kindsvater persönlich angehört, welcher sich mit der Massnahme einverstanden
zeigte.
7. Am 17. März 2021 wurde A.___ im
Beisein seiner Rechtsvertreterin persönlich angehört. Er führte im Wesentlichen
aus, wieder nachhause zu wollen und die Gewichtsreduktion mit einem
kontrolliert ambulanten Setting (z.B. Ernährungscoach) anzugehen. Seiner Mutter
die elterliche Sorge im medizinischen Bereich einzuschränken, erachte er nicht
als nötig.
8. Nach mehreren
Fristerstreckungsgesuchen reichte Rechtsanwältin Dr. Helena Hess am
31. März 2021 namens der Kindsmutter eine Stellungnahme ein. Dabei wurde
beantragt, die superprovisorischen Massnahmen sofort aufzuheben. A.___ solle
wieder nachhause kommen und mittels einer am Anfang engmaschigen Überwachung
seines Essverhaltens dazu bewogen werden, auf seinen Körper (betreffend
Sättigungsgefühl und Essensmenge) zu achten. Dies mittels der ihn jetzt
behandelnden Ärzte, Herr [...] und Frau [...], welche eben herausgefunden
hätten, dass die Leptinwerte von A.___ zu hoch seien. Diese Ärzte seien
vermutlich die einzigen zwei, die auch dabei helfen könnten, das Essverhalten von
A.___ unter Berücksichtigung seiner genetischen Veranlagung und der erhöhten
Leptinwerte wieder zu normalisieren.
9. Am 13. April 2021 bestätigte die
KESB ihren Entscheid, indem sie den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht
entzog, A.___ im Wohnheim [...] unterbrachte und der Kindsmutter die elterliche
Sorge im Bereich Gesundheit einschränkte. Die Beiständin wurde beauftragt, bis
zum 31. Juli 2021 einen Verlaufsbericht einzureichen und bei veränderten
Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu stellen. Einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
10. Am 26. April 2021 erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nina Blum, Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und ersuchte darum, den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht
zu belassen und die Unterbringung bzw. Platzierung aufzuheben. Zudem wurde die
unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung beantragt. Im Wesentlichen
wurde ausgeführt, es sei unklar, ob es sich um eine fürsorgerische
Unterbringung handle und ob die Beschwerde zu begründen sei. Es sei über das
Eintreten und den Fortgang des Verfahrens zu befinden.
11. Mit Verfügung vom 27. April
2021 wurde A.___ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin
Dr. Nina Blum als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Tags darauf
wurde zu einer Instruktionsverhandlung im Wohnheim [...] vorgeladen.
12. Am 29. April 2021 traf beim
Verwaltungsgericht auch eine Beschwerde der Kindsmutter, B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Helena Hess, ein. Auch sie beantragte die Aufhebung der
Ziffern 3.1 (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) und 3.2 (Platzierung),
sowie die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Wesentlichen wurde
ausgeführt, die Massnahme sei unverhältnismässig und basiere auf falschen
Tatsachen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil auf
ihre Stellungnahme ungenügend eingegangen worden sei. Seit A.___ im [...] sei,
habe er kein Gramm abgenommen und das Heim habe auch keinen Auftrag diesbezüglich.
13. Am 5. Mai 2021 fand im Wohnheim
[...] eine Instruktionsverhandlung statt. Daran nahmen A.___ mit Rechtsanwältin
Dr. Nina Blum, die Kindsmutter B.___ mit Rechtsanwältin Dr. Helena Hess, [...],
als Vertreterin der KESB, der Kindsvater C.___ sowie D.___, Abteilungsleiter
des Wohnheims [...] teil. Verhindert war die Beiständin, E.___. In einem ersten
Teil der Verhandlung wurden die aktuelle Situation und die Modalitäten der
Unterbringung erörtert, in einem zweiten Teil wurde A.___ im Beisein seiner
Vertreterin, aber unter Ausschluss der anderen Teilnehmer, angehört, und in
einem dritten Teil wurde über die künftige Entwicklung diskutiert.
A.___ führte sinngemäss und im
Wesentlichen aus, er sei jetzt in der 1. Sek B und gehe weiterhin in [...] zur
Schule. Seit er vom E-Profil ins B-Profil gewechselt habe, gehe es gut in der
Klasse und er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Mitschülern. Die Wochenenden
verbringe er meistens bei der Mutter, teilweise auch beim Vater. Nach der
Schule sei er meistens im [...], wäre aber frei, wo er hin wollte. Regeln gebe
es nur wenige. Es gefalle ihm eigentlich gut hier, aber er wolle lieber wieder
nachhause. Er halte die Platzierung für übertrieben und habe nicht das Gefühl,
dass sie ihm etwas bringe. Er wisse nicht, weshalb er derart stark an Gewicht
zugenommen habe.
Der Wohnheimleiter, Herr D.___, führte
sinngemäss und im Wesentlichen aus, die Jugendlichen im [...] seien zwischen 14
und 20 Jahre alt. Keiner davon habe Probleme mit Drogen oder Gewalt. A.___
passe sehr gut in die Gruppe und man gehe auf jeden Einzelnen individuell ein.
Man mache mit den Jugendlichen Sport, Spaziergänge, Ausflüge etc. Der Auftrag
an das Heim sei, dass A.___ hier zur Ruhe kommen könne. Das Gewicht solle nicht
im Vordergrund stehen. A.___ sei ein gut erzogener, gesunder Junge, der sich
schnell eingelebt habe. Er fühle sich wohl in der Gruppe und habe einen guten
Draht zum Team. Im Sport habe er eine echte Kehrtwende gemacht, sei voll dabei
und habe Spass daran. A.___ erhalte hier ein besseres Körpergefühl. Er habe nun
viel weniger Termine und keine Fehlstunden mehr in der Schule. Man habe einen
sehr positiven Eindruck von ihm. A.___ habe selbst gesagt, er sei in einem
Dilemma. Wenn er hier abnehme, dann heisse es, der Ort sei gut für ihn und dann
müsse er bleiben. A.___ brauche eine baldige Klärung. Dahinter stecke auch ein
riesiger Kampf der Eltern. Man versuche, A.___ so gut wie möglich herauszuhalten,
sodass er zur Ruhe kommen könne.
Der Kindsvater unterstützte die
Platzierung anlässlich der Instruktionsverhandlung. Die Kindsmutter thematisierte
wiederholt die Schuldfrage.
14. Am 6. Mai 2021 hörte der
Instruktionsrichter die Beiständin telefonisch an. Diese führte im Wesentlichen
aus, es sei positiv, dass die Gewichtszunahme im [...] habe gestoppt werden
können. Nun müssten Schritte in Richtung Gewichtsabnahme eingeleitet werden.
Auch vom Heim werde gewünscht, Klarheit zu schaffen und aufzuzeigen, welche
weiteren Schritte angezeigt seien. Ende Mai finde dazu ein Standortgespräch
statt.
15. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021
wurde den Parteien das Protokoll der Instruktionsverhandlung und eine
Aktennotiz zur Anhörung der Beiständin zugestellt und ihnen Gelegenheit zur
Einreichung von abschliessenden Bemerkungen bis zum 21. Mai 2021 gegeben.
16. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021
liess A.___ ausführen, er halte an der Beschwerde fest, da es sein grösster
Wunsch sei, nach [...] zurückkehren zu dürfen. Nach seiner Sicht seien die
möglichen ambulanten Massnahmen nicht ausgeschöpft worden. So sei nach dem
Austritt aus dem UKBB nur für seine Mutter, nicht aber für ihn,
Ernährungsberatung angeordnet worden. Nach dem UKBB sei er auf sich gestellt
gewesen. Ein genauer Essplan und eine genaue Kontrolle durch eine
Ernährungsberatung wäre für ihn hilfreich gewesen. Das Vorgehen der KESB sei
für ihn widersprüchlich. Im Dezember 2020 habe es geheissen, es bestehe keine
medizinische Indikation für eine Platzierung und sämtliche ambulanten
Massnahmen seien ausgeschöpft. Zwei Monate später sei die Platzierung
vorsorglich angeordnet worden. Falls er im [...] bleiben müsse, wolle er, dass
klare Bedingungen definiert würden, wann er wieder nachhause dürfe, zum
Beispiel ein Maximalgewicht, welches er über vier Wochen habe halten können
oder dergleichen.
17. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021
(eingelangt am 27. Mai 2021) liess die Kindsmutter abschliessende
Bemerkungen und Berichtigungen zum Protokoll einreichen. Sie führte im
Wesentlichen aus, die Bewohner des Heims müssten klare Regeln befolgen und
dürften sich nicht ohne Erlaubnis entfernen, weshalb es sich um eine
fürsorgerische Unterbringung handle. Ständig werde sie beschuldigt, mit A.___
zu viele Ärzte aufgesucht zu haben. Dies sei jedoch das Setting des UKBB
gewesen. Dann sei sie beschuldigt worden, die Termine mit A.___ nicht mehr
wahrgenommen zu haben, obwohl die KESB die Massnahmen per 20. Oktober 2020
aufgehoben habe. Dr. F.___, die A.___ vom 10-monatigen Aufenthalt im UKBB gut
kenne, habe auch bei 120 kg keine Indikation für eine Platzierung gesehen. Die
Ärzte der Kinderschutzgruppe hätten nach einer einmaligen Konsultation und ohne
Kenntnisse der Vorgeschichte überreagiert. Die Platzierung im Heim sei unverhältnismässig
und A.___ habe dort auch kein Gramm abgenommen. Sein Wille, wieder zuhause
wohnen zu dürfen, sei zu respektieren.
18. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021
führte die Beiständin, E.___, aus, der Kindsvater habe immer wieder seine Sorge
um das Gewicht von A.___ geäussert. A.___ selber habe ihr mitgeteilt, er fühle
sich wohl so und sei nicht motiviert, an seinem Gewicht etwas zu ändern. Wenn
es eine Möglichkeit gäbe, mit einer Pille und ohne Aufwand abzunehmen, würde er
das aber schon machen. Im Dezember 2020 sei abgemacht worden, dass sich A.___
einmal pro Woche um ein gesundes Gericht kümmern und die Mutter den Einkauf
dafür machen würde. Beide seien von der Idee begeistert gewesen, hätten sie
aber nicht in die Tat umgesetzt. Im Februar 2021 habe Dr. G.___ ein Gewicht von
123,5 kg gemeldet, was zur Platzierung geführt habe. Das massive Übergewicht
stelle eine erhebliche Gefährdung von A.___s Gesundheit dar. Das Gewicht sei
kontinuierlich gestiegen. Seit der Platzierung im [...] sei es nicht mehr
gestiegen. Vor Ostern hätten sie abgemacht, dass A.___ einmal pro Woche im [...]
auf die Waage stehe. Er habe seither 3,5 kg abgenommen und habe Mitte Mai 120
kg gewogen. Der behandelnde Arzt, Dr. [...], der einen Gendefekt bei A.___ habe
finden wollen, habe sein Mandat Mitte April niedergelegt und keinen Gendefekt
bestätigen können. Nach ihrem Eindruck komme A.___ nun mehr zur Ruhe, da keine
externen Termine mehr stattfinden würden. Der Kindsvater habe die aktive
Begleitung von A.___ im gesundheitlichen Bereich Mitte April übernommen und sei
mit ihm im Austausch. Gemäss Rückmeldung des Wohnheims habe sich A.___ dort
sehr gut in der Gruppe integriert und sei überall aktiv dabei. A.___ habe dies
auch so bestätigt. Es sei ein Glück für A.___, dass er in einer aktiven Gruppe
seinen Platz gefunden habe und verschiedene Sportarten ausprobieren könne und
dies auch tue. Es sei eine grosse Leistung von A.___, dass er sich so schnell
auf die Wohngruppe habe einlassen können.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerden von A.___ und von B.___
sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und
das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___, als urteilsfähiger,
von einer Kindsvertreterin i.S. v. Art. 314bis Abs. 3 ZGB
vertretener Jugendlicher, der von der Massnahme selbst betroffen ist, und B.___,
als Kindsmutter, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn entzogen
wurde, sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerden ist einzutreten.
2.
Das durch B.___ gestellte Gesuch um
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos.
3.1
B.___ rügt als erstes eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz auf ihre
Vorbringen in der Stellungnahme ungenügend eingegangen sei.
3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gebietet, dass die
Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1). Sie kann sich
dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2
mit Hinweisen).
3.3
Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt und die ausgiebig begründete Beschwerde zeigt auf, dass es
der Beschwerdeführerin problemlos möglich war, in Kenntnis der Beweggründe des
Entscheids der Vorinstanz, ein Rechtsmittel zu erheben. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör wurde durch die Vorinstanz genügend gewahrt.
4.1
Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet
werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,
Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Kindesschutzmassnahmen
bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie
müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es
ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen
(Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern
ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme
von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der
elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf
welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen
oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung
liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der
Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu
legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg
geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).
4.2
Muss das Kind in einer geschlossenen
Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind
die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung
anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB).
Vorliegend ist fraglich, ob es sich bei
der Platzierung von A.___ im Wohnheim [...] um eine fürsorgerische
Unterbringung oder um eine normale Platzierung nach Art. 310 ZGB handelt. Der
Begriff der «geschlossenen Einrichtung» ist weit auszulegen im Sinn der
früheren Rechtsprechung zur «Anstalt». Wo das Kind statt in Familienpflege in
einer nicht Familienstruktur aufweisenden Einrichtung untergebracht wird,
unterliegt es in der Regel einer strengeren Aufsicht und stärkerer
Einschränkung der Kontakte zu Dritten als der Durchschnitt seiner
Altersgenossen, weshalb die behördliche Einweisung in ein (Schul-)Heim
regelmässig als fürsorgerische Unterbringung zu qualifizieren ist. Die
fürsorgerische Unterbringung ist als intensivster Eingriff subsidiär gegenüber
Familienpflege oder Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe (vgl. Peter
Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 ZGB N 12 f.). Bei der Qualifikation
als «geschlossene Einrichtung» geht es nicht um das physische «Eingesperrtsein»
oder die Möglichkeit medizinischer und/oder therapeutischer Behandlungen
allein, sondern vorab um die «Hausordnung»; damit ist denkbar, dass innerhalb
ein und derselben Einrichtung ein unterschiedliches Regime gelten kann, weshalb
letztlich nicht der Name der Einrichtung, sondern die konkrete ärztliche oder
behördliche Anordnung bzw. die in Aussicht genommene Behandlung und die jeweiligen
weiteren Schritte über die Qualifikation bestimmen (vgl. Peter Breitschmied,
a.a.O., Art. 314b ZGB N 5; siehe auch VWBES.2013.131).
4.3
Bei der vorliegenden Platzierung
handelt es sich um eine Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe. A.___
besucht die externe Schule, verbringt die Wochenenden bei den Eltern und hat
nur wenige Hausregeln zu befolgen. Der Auftrag an die Institution ist offen
formuliert und enthält keine Vorgaben bezüglich des Gewichts oder anderem. Ziel
soll es vor allem sein, dass A.___ zur Ruhe kommen kann. Unter diesen Umständen
ist die Platzierung im Wohnheim [...] nicht als fürsorgerische Unterbringung zu
qualifizieren, sondern als Platzierung nach Art. 310 ZGB.
5.
Mit Gefährdungsmeldung vom
18.
Februar 2021 wandte sich die Kinderschutzgruppe des
Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) an die KESB und führte aus, in
der Konsultation vom 17. Dezember 2020 sei das enorme Körpergewicht von A.___
von 120 kg aufgefallen. Anfang Februar 2021 sei Dr. [...] an das UKBB gelangt,
nachdem sich die Familie von A.___ an sie gewendet und um weitere medizinische
Abklärungen in Zusammenhang mit der Gewichtszunahme gebeten habe; eine
somatische Ursache habe sie erneut ausgeschlossen. Zeitgleich sei auch Dr. G.___
an das UKBB gelangt und habe berichtet, die Familie nehme die Kontrolltermine
unzuverlässig wahr. A.___ nehme Woche für Woche stark an Gewicht zu und das
System laufe aus dem Ruder. Sämtliche involvierten Ärztinnen und Ärzte seien
sich einig, dass A.___s rasche und enorme Gewichtszunahme akut entwicklungs-
und gesundheitsgefährdend sei und schnellstmöglich gestoppt werden müsse. Alle
Gesprächsteilnehmenden seien sich zudem einig, dass wiederholt versucht worden
sei, die Familie zu schulen und zu unterstützen, sodass sie über das
entsprechende Wissen verfügen würde, dieses jedoch nicht umsetzen könne. Es sei
zu verhindern, dass die Mutter mit A.___ weitere Ärzte konsultiere, da nun
keine Diagnostik, sondern eine umgehende Behandlung erforderlich sei. Die
Mutter habe sich wiederholt zwischen das behandelnde Team und ihren Sohn
gestellt, der überdies in einem Loyalitätskonflikt mit beiden Elternteilen zu
stehen scheine. Es werde die externe Platzierung in einem Schul-/Wohnheim
empfohlen. Bis ein solcher Platz mit ambulantem therapeutischem Setting habe
installiert werden können, werde eine kurzzeitige Aufnahme auf einer
psychosomatischen Station empfohlen.
Diese Meldung zeigt klar auf, dass durch
das sehr hohe Gewicht des Jugendlichen eine akute Gesundheitsgefährdung und
damit eine Gefährdung des Kindswohls gegeben sind. Gegenmassnahmen sind medizinisch
indiziert. Dies ist weitgehend unbestritten.
6.
Zu prüfen ist weiter, ob die
Platzierung im Wohnheim [...] erforderlich, zweckmässig und insgesamt
verhältnismässig ist.
6.1
A.___ war vom 7. Dezember 2018
bis 27. September 2019 zur Gewichtsreduktion auf der
Psychosomatikabteilung des UKBB hospitalisiert und konnte sein Gewicht in
dieser Zeit auf 64.4 kg reduzieren. Für die Zeit nach dem Austritt verfügte die
KESB mit Entscheid vom 3. September 2019 ein ambulantes Setting gemäss dem
Austrittskonzept von Dr. H.___ des UKBB:
-
Betreuung des
Gewichtskonzepts durch Frau [...] in der Essstörungsambulanz im Ambulatorium
Bruderholz
-
Wöchentliche
Psychotherapietermine bei Dr. med. H.___ im Ambulatorium Liestal
-
Wöchentliche Teilnahme an
der Adipositasgruppe nach den Herbstferien 2019. Bis dahin
Einzelphysiotherapie, sofern A.___ noch vor den Herbstferien aus dem Spital
austritt.
-
Wöchentliche Wägung in
einer Arztpraxis
-
Bei drei unentschuldigten
Fehltagen in der Schule gibt es ein Gespräch mit Frau [...], um einen
eventuellen Wiedereintritt im UKBB zu planen. A.___ kann nur von einem
behandelnden Arzt von der Schule entschuldigt werden.
Zudem war die bereits angeordnete sozialpädagogische
Familienbegleitung mit jenem Entscheid um weitere sechs Monate verlängert und
die Kindsmutter angewiesen worden, das Erziehungscoaching bei Dr. F.___
weiterzuführen.
Am 26. September 2019
unterzeichnete A.___ ein Austrittskonzept, wonach er einmal wöchentlich zu
Herrn H.___ in die Psychotherapie gehe und sich einmal wöchentlich in der
Apotheke wägen lasse. Falls er einmal über dem Gewicht sei, trete die erste
Konsequenz ein, wonach er pro Tag eine halbe Stunde gehe. Sei er in der
nächsten Woche wieder über dem Gewicht, trete die zweite Konsequenz ein, wonach
es ein Gespräch gebe.
Bereits am 30. Oktober 2019 teilte
die Beiständin mit, A.___ habe in den letzten zwei Wochen wieder 3.2 kg
zugenommen. Problematisch sei, dass sich die Mutter nicht ans Wägekonzept
halte. A.___ werde täglich zuhause gewogen und es solle offenbar bewiesen
werden, dass die Gewichtszunahme mit den Vater-Wochenenden zusammenhänge. Die
leitende Psychologin der Kinder- und Jugendpsychiatrie, [...], führte mit
E-Mail vom gleichen Tag aus, das tägliche Wägen zuhause sei höchst
problematisch. A.___ werde in diesem elterlichen Kampf total
instrumentalisiert.
Am 22. Januar 2020 berichtete die
Beiständin über eine erfreuliche Entwicklung. Der Gewichtsverlauf sei stabil
und A.___ besuche wöchentlich die Psychotherapie und auch Physiotherapie. Einer
weiteren Freizeitaktivität gehe er aber nicht nach.
Am 31. Januar 2020 verfügte das
Richteramt Dorneck-Thierstein eine Abänderung des Scheidungsurteils und wies
die KESB an, die sozialpädagogische Familienbegleitung aufzuheben. Dadurch fiel
die Kontrollfunktion bezüglich Einhaltung des Settings weg.
Am 27. Februar 2020 teilte die
Beiständin mit, B.___ und A.___ seien nicht zum Standortgespräch mit der
Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP), welche das Gewichtskonzept nach dem
Austritt aus dem UKBB begleite, gekommen. Dabei hätte ein neues Konzept
verabschiedet werden sollen. A.___ sei auch seit dem 27. Januar 2020 nicht
mehr beim Wägen gewesen. Bereits damals sei er bei 67,7 kg und damit 1,8 kg
über dem Zielgewicht gewesen. Ihr als Beiständin sei es unter den gegebenen
Umständen nicht möglich, das Gewicht zu überwachen.
Die Apotheke teilte am 3. März 2020
mit, das Gewicht habe am 29. Februar 2020 72,6 kg betragen.
Aufgrund der Entwicklung wurde Dr. F.___,
Direktorin der Psychotherapiestation für Jugendliche mit schweren Essstörungen
des UKBB, um eine Stellungnahme angefragt. Diese führte am 20. März 2020
aus, sie halte eine Hospitalisation im UKBB aufgrund der massiven Ablehnung
nicht als zielführend. A.___ habe sich positiv entwickeln können, er habe viele
Fortschritte gemacht, gerade auch bezüglich Autonomieentwicklung, er habe
inzwischen in der Schule Fuss gefasst und habe viele Freunde. Die elterliche
Beziehung sei nach wie vor sehr belastet. B.___ mache in der begleitenden
Elterntherapie bei der Referentin ebenfalls Fortschritte.
Am 27. April 2020 teilte der
Kindsvater mit, dass die Kindsmutter auch im Februar 2020 zu einem vereinbarten
Gespräch im UKBB mit den involvierten Fachpersonen nicht erschienen sei. Die
Wägungen in der Apotheke könnten zurzeit aufgrund der Pandemiesituation nicht
durchgeführt werden.
Mit Behandlungskonzept vom April 2020
wurde vereinbart, dass A.___ durch Dr. G.___ begleitet werde und dort einmal im
Monat ein Termin stattfinde. An diesem Tag soll er jeweils auch morgens in der
Apotheke gewogen werden. Zudem solle A.___ zweimal wöchentlich in die
Physiotherapie und einmal wöchentlich in die Therapie zu Dr. H.___ gehen.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 liess
die Kindsmutter beantragen, es seien sämtliche Massnahmen und Weisungen
aufzuheben. Es bestehe zu viel Druck von allen Seiten und A.___ solle
selbstbestimmt abnehmen und die Termine bei den zuständigen Fachpersonen
wahrnehmen können.
Einer nicht datierten E-Mail von Dr. G.___
ist zu entnehmen, dass die letzte Wägung am 27. Mai 2020 ein Gewicht von
87,6 kg ergeben habe. Seiner Meinung nach müsste die Limite bei 86 kg liegen.
Danach müssten Konsequenzen folgen.
Auf Anfrage der KESB teilte Dr. F.___
mit Schreiben vom 26. August 2020 mit, bei A.___ bestünden zurzeit keine
physischen Einschränkungen. Blutdruck, Puls und Grösse seien im Normbereich und
er leide auch nicht an einem metabolischen Syndrom. Aktuell (bei Angabe des im
Juni gemessenen Gewichts von 86,5 kg) bestehe auf jeden Fall kein
psychophysischer akuter Handlungsbedarf. A.___ und seine Familie sollten in der
Lage sein, den von den Ärzten empfohlenen ambulanten Nachbetreuungsplan
einzuhalten.
Mit E-Mail vom 9. September 2020
teilte Dr. H.___ mit, A.___ nehme die Psychotherapietermine bei ihm nicht mehr
wahr. Der letzte Termin habe am 2. Juli 2020 stattgefunden. Der nächste
Termin sei für den 14. August 2020 vereinbart gewesen. Seither seien
sämtliche Termine durch die Kindsmutter abgesagt worden und diese sei
telefonisch nicht mehr erreichbar und nicht bereit gewesen, einen Termin
abzumachen, um A.___s Weiterbehandlung zu besprechen. Er erachte die Therapie
somit als abgebrochen.
Mit E-Mail vom 10. September 2020
teilte die Kindsmutter mit, sie habe im August 2020 einen schweren Herzinfarkt erlitten
und müsse sich jetzt um ihre eigene Gesundheit kümmern. Bis zum
16.
Oktober 2020 sei sie zu 100 % krankgeschrieben und müsse täglich in
die ambulante Reha. Die aktuelle Situation habe nachweislich gesundheitliche
Gründe und sie habe stets transparent darüber informiert, was auch Dr. H.___
wisse. Die Therapie bei diesem habe A.___ nichts gebracht und er wolle nicht
mehr hingehen. A.___ gehe aber weiterhin wöchentlich zu Dr. G.___ und sie stehe
in engem Kontakt mit Dr. F.___.
Einem Schreiben des Kindsvaters vom
18.
September 2020 ist der in der Apotheke und bei Dr. G.___ gemessene
Gewichtsverlauf von A.___ zu entnehmen:
06.01.2020: 65,5 kg
27.01.2020: 67,7 kg
29.02.2020: 72,6 kg
29.04.2020: 82,4 kg
25.05.2020: 87,6 kg
30.06.2020: 88,7 kg
05.08.2020: 94,0 kg
04.09.2020: 94,1 kg
Anlässlich einer Anhörung durch die KESB
vom 15. Oktober 2020 gab A.___ an, er wolle die Termine bei Dr. G.___
weiterhin wahrnehmen. Im Moment sei er in der Eingewöhnungsphase in der neuen
Schule und wolle sich zuerst darauf konzentrieren und erst danach wieder
anfangen abzunehmen.
Mit Entscheid der KESB vom
20.
Oktober 2020 wurden sämtliche Weisungen aufgehoben.
Am 20. November 2020 teilte der
Kindsvater mit, A.___ wiege inzwischen 102 kg.
Am 12. Februar 2021 teilte die
Beiständin mit, Dr. G.___ habe Alarm geschlagen. A.___ wiege inzwischen 120 kg
und habe allein in der letzten Wochen 3,5 kg zugenommen, was rein
psychosomatisch bedingt sei. Die Stoffwechseltests seien in Ordnung. Ein
stationärer Eintritt ins UKBB sei unumgänglich. Die Kindsmutter wolle dies aber
nicht.
Am 18. Februar 2021 erfolgte die
Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des UKBB und in der Folge der
angefochtene Platzierungsentscheid.
6.2
Der Verlauf zeigt, dass anfangs nach
dem Austritt aus dem UKBB ein straffes Setting mit klaren Konsequenzen bestand,
welches A.___ befolgt hat. In dieser Zeit konnte er sein Gewicht halten. Nach
Aufhebung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung durch das Richteramt
Dorneck-Thierstein per Ende Januar 2020 fiel dann aber eine wichtige Kontrollinstanz
weg, woraufhin A.___ und seine Mutter in den Folgemonaten nicht mehr an
Gesprächen mit dem KJP teilnahmen. Es folgte im März und April die erste
Pandemiewelle mit Schulschliessung. A.___ nahm in dieser Zeit fehlender
Struktur und Kontrolle monatlich rund 5 kg zu und wog Ende Mai 2020 bereits
87,6 kg. In den Folgemonaten stagnierte das Gewicht oder stieg nur leicht an.
Als dann die Kindsmutter im August 2020 schwer erkrankte und die Termine bei
Dr. H.___ nicht mehr wahrgenommen wurden, fielen immer mehr Kontrollmechanismen
weg, und das Gewicht von A.___ stieg unaufhörlich an, um rund 5 kg pro Monat.
Die Zunahme verstärkte sich noch weiter, als die KESB auf Antrag der
Kindsmutter sämtliche Weisungen aufhob und die Verantwortung über A.___s
Gewicht ihm und seiner Familie selbst überliess.
Daraus zeigt sich, dass A.___ sein
Gewicht zuhause nur dann einigermassen unter Kontrolle zu halten vermag, wenn er
eng begleitet wird und ein straffes Setting aus Kontrollen und Konsequenzen
besteht. Diese Begleit- und Kontrollmassnahmen wurden jedoch durch A.___ und
seine Mutter als Belastung empfunden und zunehmend abgelehnt. Es zeigt sich
damit, dass mildere Massnahmen im ambulanten Bereich bereits ausgeschöpft und
gescheitert sind. A.___ selbst scheint es bisher auch an jeglicher Motivation
zu fehlen, gegen sein übermässiges Gewicht, welches laut den ihn behandelnden
Ärzten rein psychosomatisch bedingt ist – körperliche Gründe wurden keine
gefunden –, anzugehen. Es scheint, als wolle er einfach in Ruhe gelassen werden.
Unter diesen Umständen eine Gewichtsreduktion gegen die innere Einstellung von A.___
erzwingen zu wollen, ohne dass sich am Umfeld etwas ändert, erscheint wenig
aussichtsreich.
Dispositiv
Bereits aus diesen Gründen kann es nur
zielführend sein, A.___ aus seinem bisherigen Umfeld herauszunehmen und zu
versuchen, ihn durch ein stationäres Setting positiv zu beeinflussen.
6.3 Weiter zu beachten sind auch die
Ausführungen von Dr. med. [...] und lic. phil. [...] im Kindesschutzgutachten
vom 9. Mai 2018. Dort heisst es, A.___ sei schon im Kleinkindalter
übergewichtig geworden. Nach der Trennung der Kindseltern habe er laut
Kindsmutter begonnen, in sich «hineinzufressen». Beide Elternteile hätten
angegeben, A.___ esse immer noch sehr gerne und viel (vgl. Gutachten Ziff.
4.6.4). Der Gutachter führte aus, die Kindsmutter habe zu A.___ eine sehr nahe
bis überbehütende Beziehung. Diese überprotektive Haltung hänge mit der erhöhten
Bedürftigkeit von A.___ im Zusammenhang mit dem Loyalitätskonflikt durch die
konflikthafte Trennung seiner Eltern zusammen. Die Kindsmutter scheine dem bei
der Trennung einjährigen A.___ unbewusst eine stark beschützende und behütende
Haltung entgegengebracht zu haben, vermutlich um ihn vor den negativen Auswirkungen
der Trennung zu schützen. Weiter hinten heisst es dann, A.___ wende das Essen
als dysfunktionale Emotionscoping-Strategie an und er «fresse» seine Sorgen und
Probleme in sich rein. Zudem mangle es ihm auch an Bewegung (vgl. Gutachten
Ziff. 8.1.4).
Über die Kindsmutter heisst es im
Gutachten, bei ihr werde eine Persönlichkeit mit grosser Ängstlichkeit und
konsekutiv einem überbehütenden Verhalten in Bezug auf ihre Kinder
festgestellt. Sie ziehe einen Grossteil ihrer Selbstbestätigung aus der
Erziehung ihrer Kinder und sei wenig offen, dabei kritische Anteile zuzulassen.
Schwierigkeiten in der Erziehung würden auf somatische Probleme der Kinder oder
scheinbares Fehlverhalten des Kindsvaters externalisiert. Mit dem ausufernden
Kommunikationsverhalten der Kindsmutter insbesondere über Mails, was für die
involvierten Fachleute und den Kindsvater eine grosse Belastung darstelle und
somit indirekt auch negative Auswirkungen auf die Kinder habe, lenke die
Kindsmutter von eigenen vorhandenen Problemen ab. Es gebe Anzeichen für
psychische Überlastung, welche die Kindsmutter im Sinne einer eigenen
Psychotherapie angehen sollte. Bezüglich der Vermittlung und Einhaltung von
Regeln bzw. der Grenzsetzungsfähigkeit seien in Bezug auf A.___, welcher in
diesem Bereich erhöhte Anforderungen stelle, Schwierigkeiten im Umgang mit
verweigerndem Verhalten festzustellen. Es scheine der Kindsmutter teilweise an
der notwendigen konsequenten Einhaltung und Durchführung von Grenzsetzungen zu
fehlen. Aufgrund ihrer überprotektiven und vereinnahmenden Art scheine die
Kindsmutter es nicht zu schaffen, insbesondere A.___ bezüglich
Explorationsverhalten, Freizeitaktivität und sozialen Kontakten genügend gut zu
fördern (vgl. Gutachten Ziffer 8.2.1).
Beim Kindsvater stellten die Gutachter,
aufgrund dessen eigener Erlebnisse eine relativ hohe Sensibilität bezüglich des
Themas eines möglichen Kontaktabbruchs zu seinen Söhne fest. In diesem
Zusammenhang seien auch rigide und unflexible Anteile in der Persönlichkeit des
Kindsvaters festzustellen, indem er stark auf seinen Rechten bezüglich Kontakt
zu seinen Söhnen beharre. Er weise eher Schwierigkeiten auf, Verständnis für
die sich mit dem älter werden ändernden Bedürfnisse seiner Söhne aufzubringen
und die Kontakte zu seinen Söhnen dementsprechend flexibel anzupassen. Er habe
in Bezug auf das Übergewicht von A.___ einen teilweise sehr konfrontativen und
wenig feinfühligen Umgang (vgl. Gutachten Ziff. 8.2.2).
Als Empfehlung führte der Gutachter aus,
bezüglich der diagnostizierten Schulphobie und dem damit zusammenhängenden
tiefen Selbstbewusstseins bedürfe A.___ einer psychotherapeutischen Behandlung.
Es sollten mit A.___ Strategien erarbeitet werden, wie er mit den
angstbesetzten Situationen in der Schule umgehen könne, Worte dafür finden
könne und somit nicht somatische Symptome produzieren müsse. Insgesamt sei mit A.___
an seinen Fähigkeiten im Bereich der Emotionswahrnehmung, Emotionsbenennung und
im Umgang mit schwierigen Emotionen zu arbeiten. Den dysfunktionalen Strategien
des sozialen Rückzugs, der Verweigerung, der somatischen Beschwerden sowie
eines übermässigen Nahrungsmittelkonsums sollten funktionalere Strategien
entgegengesetzt werden. Weiter werde in Bezug auf A.___ eine Sozialpädagogische
Familienbegleitung als Unterstützung, wie mit den phobischen und verweigernden
Symptomen von A.___ zu Hause umgegangen werden solle, empfohlen. Mit beiden
Elternteilen solle daran gearbeitet werden, wie sie gegenüber A.___ eine klare
und konsequente Haltung einnehmen könnten und ihn so von schulverweigerndem
Verhalten abhalten könnten. Aufgabe der Sozialpädagogischen Familienbegleitung
solle auch sein, A.___ im Bereich der Freizeitaktivitäten zu fördern. Er solle
darin begleitet werden, über sinnvolle Freizeitaktivitäten auch im sozialen
Bereich Anschluss zu verschaffen. Zudem solle auch das Essverhalten von A.___
zu Hause thematisiert werden und Hilfsmassnahmen im Bereich der körperlichen
Betätigung sowie Ernährungsberatung installiert werden. Auch das Thema, wie A.___
zu einer besseren Körperhygiene geführt werden könne, solle über die
Sozialpädagogische Familienbegleitung thematisiert werden. Über das Einsetzen
einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung solle mit beiden Elternteilen ein
geeigneter Umgang mit der Verweigerung von A.___ über Wutausbrüche oder
somatische Symptome gefunden werden. Insbesondere mit der Kindsmutter solle an
einer konsequenten Einhaltung von Regeln und Grenzsetzung geübt werden. Die
Kindsmutter müsse in ihrer Beziehung zu A.___ darin gestärkt werden, die
überbehütende Haltung zu reduzieren und ihn in seinem Autonomisierungsprozess
zu unterstützen. Der Kindsvater solle hingegen darin unterstützt werden,
genügend Verständnis und Feinfühligkeit für die Situation der Kinder
aufzubringen. Nach Installierung der Kinderschutzmassnahmen werde eine
Beobachtungsphase von einem Jahr empfohlen, in welchem messbare Verbesserungen
insbesondere in Bezug auf den in seinem Kindeswohl am meisten gefährdeten A.___
zu überprüfen seien. Nach einem Jahr mit den genannten Kinderschutzmassnahmen
solle Folgendes erreicht worden sein:
-
A.___ solle regelmässig die
Schule besuchen
-
A.___ solle geeignete
Freizeitaktivitäten vorweisen
-
A.___ solle bezüglich
Gleichaltrigen sozial besser integriert sein
-
Das Übergewicht von A.___
solle deutlich reduziert sein
-
Die Körperhygiene von A.___
müsse verbessert sein.
Sollten die genannten Ziele nach einem
Jahr in der Obhut der Kindsmutter trotz installierten Kinderschutzmassnahmen
nicht erreicht werden, müsse die Situation neu beurteilt werden und allenfalls
ein Obhutswechsel zum Kindsvater bzw. eine Platzierung von A.___ in einer
geeigneten Institution geprüft werden (vgl. Gutachten Ziff. 9).
6.4 Heute, drei Jahre nach Erstellung
des Gutachtens, zeigt sich, dass A.___ sich insbesondere in Bezug auf die
Schulsituation und den Kontakt mit Gleichaltrigen sehr erfreulich entwickelt
hat. Er besucht die Schule weitgehend ohne Absenzen und hat auch guten Anschluss
an die Klasse gefunden. Eine geeignete Freizeitaktivität ist aber bisher nicht
bekannt und insbesondere das Gewicht ist im Verlauf des vergangenen Jahres
völlig aus den Fugen geraten. Die Gewichtszunahme erfolgte genau ab dem
Zeitpunkt, als die Kindseltern gemeinsam das Richteramt veranlassten, die
Sozialpädagogische Familienbegleitung – die vom Gutachter ausdrücklich als
Kindesschutzmassnahme empfohlen worden war und die Kindsmutter bei der
konsequenten Grenzsetzung und Regeleinhaltung hätte unterstützen sowie den
Kindsvater bei dem feinfühligeren Eingehen auf die Bedürfnisse seiner Söhne
hätte anleiten sollen – aufzuheben. In der Folge wurde A.___ auch nicht mehr
konsequent dazu angehalten, die Therapie bei Dr. H.___ zu besuchen, wo er hätte
lernen sollen, mit schwierigen Emotionen umzugehen und diesen andere
Bewältigungsstrategien statt Essen entgegenzusetzen. Auf Antrag der
überprotektiven Mutter, welche A.___ vor dem Terminstress der ihn flankierenden
Massnahmen beschützen wollte, wurden dann im Oktober 2020 sämtliche Weisungen
der KESB aufgehoben, was A.___s Gewicht noch schneller in die Höhe steigen
liess.
Somit bleibt nach dem Scheitern der
ambulanten Kindesschutzmassnahmen auch nach der Empfehlung des Gutachtens nur
noch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von A.___.
Im bisherigen Familiensystem ist es diesem offensichtlich nicht möglich,
ambulante Massnahmen konsequent einzuhalten und sein Gewicht zu kontrollieren. Dabei
ist es wichtig zu erwähnen, dass die Schuldfrage irrelevant ist. Wichtig ist,
dass A.___ geholfen werden kann.
6.5 Ziel der Platzierung muss es sein,
dass A.___ zur Ruhe kommen und vor dem Elternkonflikt bestmöglich geschützt
werden kann, damit er seine negativen Gefühle nicht mit Essen ersticken muss.
Er soll davor geschützt werden, weiterhin die Emotionen der psychisch
überlasteten Kindsmutter mittragen zu müssen und in seinem
Autonomisierungsprozess gefördert werden. Auch soll er ein positiveres
Körpergefühl erhalten, um sich vor dem teils konfrontativen und wenig
feinfühligen Umgang des Kindsvaters mit seinem Übergewicht schützen zu können.
Beides wird ihm durch die Platzierung im Wohnheim [...] ermöglicht. Dort
erfährt er die nötige Unterstützung, genügend Sozialkontakte und ein
motivierendes Umfeld. Seit seiner Platzierung hat A.___ nicht mehr weiter
zugenommen, geht vermehrt sportlichen Aktivitäten nach und konnte gemäss seinem
Betreuer auch bereits ein positiveres Körpergefühl entwickeln. Die Platzierung
im Wohnheim [...] ist somit geeignet, erforderlich und A.___, der sich bereits
gut eingelebt hat, auch zumutbar. Sie ist die mildeste, erfolgversprechende
Massnahme und damit verhältnismässig.
7. Fraglich ist, ob die Massnahme enger
zu definieren ist. In der Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des UKBB
wurde ein ambulantes therapeutisches Setting empfohlen. Auch A.___ wünscht sich
klare Anweisungen bezüglich Gewichtsabnahme und ein Ziel, auf das er
hinarbeiten kann, wie z.B. ein zu erreichendes Körpergewicht oder einen
Zeitpunkt, wie lange er platziert bleiben muss.
7.1 Gemäss einer E-Mail von [...],
Oberärztin Gastroenterologie des UKBB, vom 5. März 2021 solle die
Gewichtsreduktion nicht durch eine Diät oder so vollzogen werden, sondern
lediglich durch das Einhalten von normalen Portionengrössen. A.___ solle
einfach pro Hauptmahlzeit einen Teller voll ausgewogener Nahrung essen, er
dürfe auch nochmals wenig nachschöpfen. Zusätzlich seien zwei
Zwischenmahlzeiten erlaubt. Er dürfe auch Süsses haben, es gehe wirklich um die
Menge, die er konsumiert habe. Zusätzlich sollte sicher die Zeit eingeschränkt
werden, die er vor dem PC/TV verbringe und Ziel wäre es, dass er einmal pro Tag
einen Spaziergang mache. Das reiche absolut schon, um eine deutliche
Gewichtsreduktion zu erreichen.
Ein ambulantes therapeutisches Setting
ist somit im jetzigen Zeitpunkt nicht anzuordnen und wäre dem Ziel, dass A.___
zur Ruhe kommen kann, eher abträglich. Erst wenn sich das Gewicht in den
nächsten Monaten nicht reduzieren sollte, müssten entsprechende Massnahmen
geprüft werden.
7.2 Auch ist keine Befristung der
Massnahme zu verfügen. Das Gesetz sieht für den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) keine Befristung vor. Die Dauer der Massnahme
richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Die Massnahme ist
aufzuheben bzw. abzuändern, wo sie nicht mehr geboten und daher nicht mehr
verhältnismässig ist, was eine regelmässige Überprüfung der Massnahme in
analoger Anwendung von Art. 431 ZGB erfordert (vgl. Peter Breitschmid in:
Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2018, Art. 310 ZGB N 15). Art. 313 Abs. 1 ZGB hält ausdrücklich fest,
dass die Massnahmen zum Schutze des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn
sich die Verhältnisse ändern.
Solange sich das Gewicht in einem
kritischen Bereich von über 90 kg befindet (Dr. G.___ nannte eine Limite von 86
kg) und damit ein erhöhtes Gesundheitsrisiko besteht, wird von der Massnahme
kaum abgewichen werden können. Erforderlich ist jedoch die Überprüfung der
Massnahme im Einzelfall. Die Beiständin wurde durch den angefochtenen Entscheid
bereits angewiesen, per Ende Juli 2021 einen Verlaufsbericht einzureichen, was
zeigt, dass die KESB die Massnahme regelmässig überprüfen wird.
8. Die Beschwerden erweisen sich damit
als unbegründet, sie sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat B.___ als unterliegende Partei die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zählen zu den Gerichtskosten auch die Kosten
für die Vertretung des Kindes. Die Entschädigung der Vertreterin von A.___, Dr.
Nina Blum, ist gemäss der eingereichten Kostennote vom 21. Mai 2021
festzusetzen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht kann jedoch nur der
Aufwand entschädigt werden, welcher nach Eingang der angefochtenen Verfügung
entstanden ist. Die restlichen Aufwendungen sind bei der KESB geltend zu
machen. Zu entschädigen sind somit ein Aufwand von 9.27 Stunden zu
CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 35.30, insgesamt CHF 1'835.10
(inkl. MwSt.). Zusammen mit einer reduzierten Entscheidgebühr von
CHF 1'000.00 hat B.___ somit Gerichtskosten in der Höhe von
CHF 2'835.10 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2'835.10 (inkl. Entschädigung für die Kindsvertreterin, Dr. Nina
Blum, von CHF 1'835.10) zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat der Vertreterin
von A.___, Rechtsanwältin Dr. Nina Blum, eine Entschädigung von
CHF 1'835.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann