VWBES.2021.149
Opferhilfe
2. Dezember 2021Deutsch14 min
einer gewalttätigen Auseinandersetzung. Hierbei versetzte B.___ dem Beschwerdeführer
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Nardo
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten
durch Amt für soziale Sicherheit,
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 28. April 2017, um ca. 22:50 Uhr,
kam es in Oensingen SO vor dem Club «[...]» zwischen B.___ (geb. 26. Februar
1982) und A.___ (geb. 5. Mai 1958, nachfolgend Beschwerdeführer genannt), zu
einer gewalttätigen Auseinandersetzung. Hierbei versetzte B.___ dem Beschwerdeführer
mehrere heftige Faustschläge ins Gesicht, woraufhin der Beschwerdeführer nach
hinten zu Boden fiel und mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufprallte. Der
Beschwerdeführer erlitt gravierende Verletzungen im Schädel- und Hirnbereich.
2. Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 22. April 2020 wurde der Täter wegen eventualvorsätzlicher
schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers sowie gemäss
rechtskräftiger Ziff. 1 lit. b des erstinstanzlichen Urteils wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand mit Motorfahrzeug zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten
sowie gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils zu
einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. B.___ wurde für den Schaden, welchen der
Beschwerdeführer aus dem Vorfall vom 28. April 2017 erlitten hat, dem
Grundsatz nach zu 100 % als haftbar erklärt. Im Übrigen wurden die
Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Das Urteil des Obergerichts
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Am 4. September 2020 stellte
Rechtsanwältin Eveline Roos für den Beschwerdeführer beim Amt für soziale
Sicherheit, Fachstelle Opferhilfe, ein Gesuch um Entschädigung nach Art. 19 ff. des
Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5) in
der Maximalhöhe von CHF 120'000.00.
4. Mit Verfügung vom 9. April 2020
(recte: 2021) hiess das Amt für soziale Sicherheit namens des Departements des
Innern das Gesuch vom 4. September 2020 um Ausrichtung einer Entschädigung im
Umfang von CHF 54'146.60 gut und wies es im Mehrbetrag ab.
5. Dagegen wandte sich der
Beschwerdeführer, neu v.d. Rechtsanwalt Simon Bloch, am 26. April 2021 mittels
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 9.
April 2020 (recte: 2021) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung
im Umfang von CHF 120'000.00 zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Mit Eingabe vom 27. Juli 2021
ergänzte der Beschwerdeführer, v. d. Rechtsanwalt Simon Bloch, seine Beschwerde
und präzisierte die Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 9.
April 2020 (recte: 2021) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung
im Umfang von CHF 97'201.20 zuzusprechen.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
eine Entschädigung im Umfang von CHF 64'357.75 zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Mit Stellungnahme vom 17. August 2021
liess sich das Amt für soziale Sicherheit vernehmen. Es schloss auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende Bemerkungen.
8. Der Beschwerdeführer replizierte am
7. September 2021.
9. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede
Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder
sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch
auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. April 2020 steht fest, dass der
Beschwerdeführer Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das
Gesuch um Entschädigung aus dem Opferhilfegesetz wurde rechtzeitig gestellt
(vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG). Art. 6 Abs. 1 OHG sieht vor, dass ein Anspruch
auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur
besteht, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen
das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach
Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG, SR 831.30) nicht übersteigen.
2.2
Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das
Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen
Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers (Abs. 1). Der Schaden wird
nach Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR, SR
220) festgelegt (Abs. 2). Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4 des OHG.
Nicht berücksichtigt werden Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der
Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 auslösen kann
(Abs. 3). Haushaltschaden und Betreuungsschaden werden nur berücksichtigt, wenn
sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen (Abs.
4). Nach Art. 46 Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung dem
Verletzten namentlich Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung
für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung
der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Die Entschädigung wird ab
einem Betrag von CHF 500.00 ausgerichtet und ist nach oben auf CHF 120'000.00
begrenzt (Art. 20 Abs. 3 OHG).
2.3
Die Höhe der zu leistenden
Entschädigung wird auf der Basis der Verfassungsbestimmung von Art. 124 BV (BV,
SR 101) auf Gesetzes- und Verordnungsstufe primär von fünf Faktoren abhängig
gemacht, nämlich von der Höhe des Schadens, den Einnahmen des Opfers, vom
massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf des Opfers nach dem Ergänzungsleistungsgesetz,
von der Obergrenze der Entschädigung sowie von der Mindestgrenze der zur
Auszahlung gelangenden Entschädigung. Der Körperschaden und der reine
Versorgerschaden fallen mithin nach Art. 1 Abs. 1 OHG unter den Schadensbegriff
von Art. 19 OHG. Der Schadensbegriff des OHG ist grundsätzlich der gleiche wie
im zivilen Haftpflichtrecht.
Ebenso unter den Schadensbegriff des OHG
fällt der entschädigungsberechtigte Schaden durch Erwerbsausfall.
Erwerbsausfallentschädigungen sind nach ihrem Zweck Leistungen, die auf einen
Ausgleich eines definitiv eingetretenen, wirtschaftlichen Schadens abzielen.
Dazu gehört auch die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, welches
keinen eigenen Schadensposten darstellt und mitunter beim Erwerbsausfall zu berücksichtigen
ist (Martin A. Kessler in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 46 N 10a; Roland Brehm,
Obligationenrecht, Berner Kommentar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 46 N 87
ff.; Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2005,
§ 8 Rz 80 f., Urteil des Bundesgerichts 1C_96/2016 vom 26.9.2016, E. 2.2.). Der
Erwerbsschaden ist bei vorübergehender und dauernder Erwerbsunfähigkeit auf der
Grundlage des Nettolohnes zu berechnen (BGE 136 III 222 E. 4.1.1).
3.1
Mit Eingabe vom 7. September 2021
macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund fehlender übergangsrechtlicher
Bestimmungen zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) sei dasjenige Recht
anzuwenden, welches den Beschwerdeführer besserstelle.
3.2
Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGVE
A-2761/2009 E. 4.1; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 N 9). Das ELG
wurde revidiert und die neue Fassung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Mithin ist für den hier relevanten Beurteilungszeitraum das aELG (in der bis zum
31.
Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) anwendbar, da der dem Gesuch
zugrunde liegende massgebliche Sachverhalt und die Forderung um Entschädigung zeitlich
vor Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden bzw. geltend gemacht wurde.
Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) Ziff. 1.1 enthält,
wie dieser geltend macht, übergangsrechtliche Bestimmungen. Diese
übergangsrechtlichen Bestimmungen sind auf jährlich auszubezahlende EL ausgerichtet
und umfassen nicht die Entschädigung nach Opferhilferecht, welches lediglich
als Berechnungsgrundlage das ELG als Hilfestellung beizieht. Dass das
Kreisschreiben wohl auch nicht die Berechnung der Entschädigung nach Opferhilferecht
mitberücksichtigt, ergibt sich aus bereits älterer Rechtsprechung und der damals
angewandten Praxis (vgl. BGE 131 II 656, nicht publ. E. 2.2 aus Urteil 1A.228/2004
vom 3. August 2005).
4.
Zur Beeinträchtigung der physischen
und psychischen Integrität des Beschwerdeführers und den damit verbundenen
weiteren Einschränkungen ist auf folgenden unbestrittenen Sachverhalt
abzustellen:
4.1
Der Beschwerdeführer hat sich durch
die Faustschläge auf sein Gesicht mit anschliessendem Aufprall auf dem Asphalt
eine schwere Kopfverletzung mit schweren knöchernen Verletzungen des Schädels,
der Augenhöhle und der Mittelgesichtsknochen sowie Blutungen im Hirngewebe zugezogen.
Darüber hinaus erlitt er rechts eine Sprunggelenksfraktur. Der Beschwerdeführer
befand sich in Lebensgefahr und musste initial schutzbeatmet werden und
intensivpflichtig mit engmaschigem Monitoring betreut werden.
Der Austrittsbericht der Reha Klinik
Bellikon vom 2. August 2017 zeigt auf, dass der Beschwerdeführer zwei Monate
nach dem Unfall eine volle Selbständigkeit in den Alltagsaktivitäten erlangen
konnte, so dass dieser in seine bisherige häusliche Umgebung entlassen werden
konnte. Zum Zeitpunkt der Entlassung wurde dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsunfähigkeit als Flachdachmonteur zu 100% attestiert, da sein
Fähigkeitsprofil nicht mehr den Anforderungen für den vorgenannten Beruf
entsprach. Gemäss Austrittsbericht der Reha Klinik Bellikon trat der Beschwerdeführer
auf eigenen Wunsch verfrüht aus. Eine physiotherapeutische Behandlung wurde für
nach dem Austritt angeordnet, eine Ergotherapie angeraten.
4.2
Seit dem Ereignis vom 28. April 2017
ist der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig und bezieht eine Invaliditätsrente
von 100%.
5.
Die Vorinstanz berechnet die Höhe der
Entschädigung in zwei Phasen. Hierbei errechnet sie in einem ersten Schritt,
unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 28.
April 2017 59 Jahre alt war und noch knapp sechs Jahre ein Erwerbseinkommen
hätte erzielen können, einen Direktschaden in der Höhe von CHF 103'836.35. In
einem zweiten Schritt setzt sie die Entschädigung fest und kommt auf eine
Schadensdeckung durch die Opferhilfe von 52.15%, woraus bei einem gesamthaften
Direktschaden von CHF 103'836.35 der Betrag von CHF 54'146.60
resultiert.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von Bundesrecht – insbesondere Art. 19 ff. OHG – sowie die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Konkret rügt der Beschwerdeführer die
Höhe sowie die Berechnungsmethode des bisherigen und künftigen Direktschadens. Sodann
bemängelt er, die Berechnung des massgeblichen Einkommens, insbesondere den
Einbezug des Einkommens der Ehefrau von CHF 49'561.00, den Einbezug der
Wertschriftenerträge von CHF 811.00 sowie demgemäss die Berechnung der
Entschädigung nach Art. 20 OHG.
6.1
Die Bemessung der
Opferhilfeentschädigung erfolgt nach den Regeln von Art. 20 OHG. Abs. 1
dieser Bestimmung legt fest, dass Leistungen, welche die gesuchstellende Person
von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, für die Berechnung der
Entschädigung auf den Schaden angerechnet werden, da aufgrund des subsidiären
Charakters der Opferhilfe vermieden werden soll, dass das Gemeinwesen
Leistungen für einen Schaden erbringt, der von dritter Seite bereits ganz oder
teilweise abgedeckt wird (BGE 129 II 145 S. 153). Abs. 2 dieser Vorschrift
(Fassung vom 1. Januar 2019) präzisiert, dass die Kosten gemäss lit. a
ganz entschädigt werden, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die
anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten
massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen, oder
nach lit. b anteilsmässig, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die
anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem einfachen
und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
6.2
Die Vorinstanz berechnet hierbei zur
Ermittlung des Direktschadens die Differenz vom Nettoeinkommen des Beschwerdeführers
vor der Tat im Verhältnis zur Versicherungsleistung. Sie unterscheidet konkret
die Versicherungsleistung, welche der Beschwerdeführer bis Ende August 2019 von
der Suva in Form von Unfalltaggeldern in der Höhe von monatlich CHF 5'280.00
erhalten hat, und die IV-Rente in der Höhe von CHF 4'842.38 seit dem 1.
September 2019, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit
von 100% erhalten hat. Der Nettolohn wird in der Höhe von monatlich CHF 6'432.65
(vgl. Lohnabrechnung April 2018, Lemp Haustechnik AG, Murgenthal) angerechnet.
Unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt 59 Jahre
alt war und entsprechend bis zu seiner Pensionierung bis Ende Mai 2023 noch
knapp sechs Jahre ein Erwerbseinkommen hätte erzielen können, ist der
Direktschaden für die Periode vom 1. Mai 2017 bis zum
31.
Mai 2023 zu berechnen (73 Monate). Aus den angegebenen Zahlen
resultiert somit nach Abzug der Versicherungsleistungen vom potentiellen
Einkommen ohne Straftat ein Direktschaden für den Erwerbsausfall von gesamthaft
CHF 103'836.35.
6.3
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde
vom 26. April 2021, dass der Berechnung unvollständige Zahlen
zugrunde lägen beziehungsweise die Höhe sowie die Berechnungsmethode des
bisherigen und künftigen Direktschadens nicht korrekt seien. Inwiefern die
Zahlen oder deren Höhe unvollständig oder falsch sein sollen oder die Berechnungsmethode
falsch angewendet worden sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert
dargelegt und ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
6.4
Sodann moniert der Beschwerdeführer
die Berechnung der Kostenbeteiligung nach ELG und das daraus errechnete
massgebende Einkommen. Konkret führt er aus, dass die Vorinstanz das Einkommen
der Ehefrau von CHF 49'561.00 nicht in die (zukünftige) Berechnung des
massgebenden Einkommens einbeziehen dürfe. Eventualiter sei das Einkommen nur in
der Höhe von 80% bzw. einem Betrag von CHF 39'648.80 zu berücksichtigen. Ebenso
rügt der Beschwerdeführer, dass die Wertschriftenerträge in der Höhe von
CHF 811.00 einberechnet wurden, zumal aktuell im Gegenteil von einem
Vermögensverzehr ausgegangen werden müsse.
6.4.1
Das Einkommen des Ehegatten ist
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gemäss Art. 6 Abs. 1 OHG i.V.m.
Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV, SR
312.51) anzurechnen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, das Nettoeinkommen
der Ehefrau sei nicht anzurechnen, da sie mutmasslich die Betreuungsarbeiten
ausbauen müsse und ihr Einkommen wegfalle, kann nicht berücksichtigt werden.
Dies einerseits, da der Beschwerdeführer es sowohl in seinem Gesuch als auch in
seiner Beschwerde unterlässt, die Notwendigkeit der Betreuungsarbeit sowie
deren zeitlichen Umfang auch nur ansatzweise aufzuzeigen, und andererseits
aufgrund des ausdrücklichen Verzichts zur Geltendmachung eines Haushalts-
respektive Betreuungsschadens in der Eingabe vom 7. Dezember 2020. Diese wäre
jedoch gerade Voraussetzung gewesen, um die Reduktion des massgeblichen Einkommens
anrechnen zu können. Die Vorinstanz hat das Einkommen der Ehefrau somit
richtigerweise mitberücksichtigt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Wie die Vorinstanz zudem zu Recht anfügt,
vermögen alleinige Mutmassungen über allfällige (mögliche) künftige Ereignisse
die Bemessung der opferhilferechtlichen Entschädigung nicht zu verändern. Die
entscheidende Behörde ist angewiesen, über mögliche Veränderungen der
Einkommensverhältnisse konkret informiert zu werden, um diesen angemessen
Rechnung zu tragen. Das Einkommen der Ehefrau ist somit miteinzubeziehen.
6.4.2
Bezüglich der Höhe des
anrechenbaren Einkommens der Ehefrau macht der Beschwerdeführer geltend, dass
dieses gemäss dem am 1. Januar 2021 revidierten ELG nur mit einem Betrag von
CHF 39'648.80, also entsprechend nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG um 20 %
gekürzt, anzurechnen sei. Hierbei vermischt der Beschwerdeführer die Berechnung
nach dem aELG (in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) und
dem revidierten ELG vom 1. Januar 2021, zieht er doch in einem nächsten
Schritt, nach der Addition der anrechenbaren Einkommen, erneut einen Drittel
vom Gesamtbetrag ab. Dies würde einer Kürzung von zuerst 20 % und einem Abzug
von anschliessend einem Drittel entsprechen, was nicht Sinn und Zweck des
Gesetzes ist. Gemäss E. 3.2 hiervor fällt die Berechnung der Entschädigung nach
Opferhilferecht aber ohnehin noch unter den Anwendungsbereich des aELG (in der bis
zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), weshalb das Einkommen der
Ehefrau vollumfänglich in der Höhe von CHF 49'561.00 anzurechnen ist. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, da die Berechnung der
Vorinstanz den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
6.4.3
Die Anrechnung der
Wertschriftenerträge von CHF 811.00 als Einkommen ist unter
Art. 11 Abs. 1 lit. b aELG (in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig
gewesenen Fassung) als solches vorgesehen. Das Einkommen aus beweglichem
Vermögen setzt sich nämlich unter anderem aus den realisierten Kapitalerträgen
zusammen, worunter namentlich Bruttozinse aus Sparguthaben und Wertpapieren
zählen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass zukünftig ein Vermögensverzehr
eintreten werde, wurde weder aufgezeigt noch in der Summe benannt oder mit
Dokumenten konkret belegt. Der Wertschriftenertrag ist mithin nach Art. 6 Abs.
2.
OHG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b aELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig
gewesenen Fassung) beim anrechenbaren Einkommen hinzuzurechnen.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos. Eine Parteientschädigung
ist infolge des Unterliegens nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Nardo