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Entscheid

VWBES.2021.149

Opferhilfe

2. Dezember 2021Deutsch14 min

einer gewalttätigen Auseinandersetzung. Hierbei versetzte B.___ dem Beschwerdeführer

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Nardo

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten

durch Amt für soziale Sicherheit,

Beschwerdegegner

betreffend Opferhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 28. April 2017, um ca. 22:50 Uhr,

kam es in Oensingen SO vor dem Club «[...]» zwischen B.___ (geb. 26. Februar

1982) und A.___ (geb. 5. Mai 1958, nachfolgend Beschwerdeführer genannt), zu

einer gewalttätigen Auseinandersetzung. Hierbei versetzte B.___ dem Beschwerdeführer

mehrere heftige Faustschläge ins Gesicht, woraufhin der Beschwerdeführer nach

hinten zu Boden fiel und mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufprallte. Der

Beschwerdeführer erlitt gravierende Verletzungen im Schädel- und Hirnbereich.

2. Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 22. April 2020 wurde der Täter wegen eventualvorsätzlicher

schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers sowie gemäss

rechtskräftiger Ziff. 1 lit. b des erstinstanzlichen Urteils wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand mit Motorfahrzeug zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten

sowie gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils zu

einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. B.___ wurde für den Schaden, welchen der

Beschwerdeführer aus dem Vorfall vom 28. April 2017 erlitten hat, dem

Grundsatz nach zu 100 % als haftbar erklärt. Im Übrigen wurden die

Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Das Urteil des Obergerichts

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Am 4. September 2020 stellte

Rechtsanwältin Eveline Roos für den Beschwerdeführer beim Amt für soziale

Sicherheit, Fachstelle Opferhilfe, ein Gesuch um Entschädigung nach Art. 19 ff. des

Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5) in

der Maximalhöhe von CHF 120'000.00.

4. Mit Verfügung vom 9. April 2020

(recte: 2021) hiess das Amt für soziale Sicherheit namens des Departements des

Innern das Gesuch vom 4. September 2020 um Ausrichtung einer Entschädigung im

Umfang von CHF 54'146.60 gut und wies es im Mehrbetrag ab.

5. Dagegen wandte sich der

Beschwerdeführer, neu v.d. Rechtsanwalt Simon Bloch, am 26. April 2021 mittels

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 9.

April 2020 (recte: 2021) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung

im Umfang von CHF 120'000.00 zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Mit Eingabe vom 27. Juli 2021

ergänzte der Beschwerdeführer, v. d. Rechtsanwalt Simon Bloch, seine Beschwerde

und präzisierte die Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 9.

April 2020 (recte: 2021) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung

im Umfang von CHF 97'201.20 zuzusprechen.

2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer

eine Entschädigung im Umfang von CHF 64'357.75 zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Mit Stellungnahme vom 17. August 2021

liess sich das Amt für soziale Sicherheit vernehmen. Es schloss auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende Bemerkungen.

8. Der Beschwerdeführer replizierte am

7. September 2021.

9. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede

Person, die durch eine Straftat in ihrer körper­lichen, psychischen oder

sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch

auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. April 2020 steht fest, dass der

Beschwerdeführer Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das

Gesuch um Entschädigung aus dem Opferhilfegesetz wurde rechtzeitig gestellt

(vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG). Art. 6 Abs. 1 OHG sieht vor, dass ein Anspruch

auf Kostenbeiträge für länger­fristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur

besteht, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen

das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach

Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a des Bundes­gesetzes vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG, SR 831.30) nicht übersteigen.

2.2

Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das

Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen

Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers (Abs. 1). Der Schaden wird

nach Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR, SR

220) festgelegt (Abs. 2). Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4 des OHG.

Nicht berücksichtigt werden Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der

Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 auslösen kann

(Abs. 3). Haushaltschaden und Betreuungsschaden werden nur berücksichtigt, wenn

sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen (Abs.

4). Nach Art. 46 Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung dem

Verletzten namentlich Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung

für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung

der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Die Entschädigung wird ab

einem Betrag von CHF 500.00 ausgerichtet und ist nach oben auf CHF 120'000.00

begrenzt (Art. 20 Abs. 3 OHG).

2.3

Die Höhe der zu leistenden

Entschädigung wird auf der Basis der Verfassungsbestimmung von Art. 124 BV (BV,

SR 101) auf Gesetzes- und Verordnungsstufe primär von fünf Faktoren abhängig

gemacht, nämlich von der Höhe des Schadens, den Einnahmen des Opfers, vom

massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf des Opfers nach dem Ergänzungsleistungsgesetz,

von der Obergrenze der Entschädigung sowie von der Mindestgrenze der zur

Auszahlung gelangenden Entschädigung. Der Körperschaden und der reine

Versorgerschaden fallen mithin nach Art. 1 Abs. 1 OHG unter den Schadensbegriff

von Art. 19 OHG. Der Schadensbegriff des OHG ist grundsätzlich der gleiche wie

im zivilen Haftpflichtrecht.

Ebenso unter den Schadensbegriff des OHG

fällt der entschädigungsberechtigte Schaden durch Erwerbsausfall.

Erwerbsausfallentschädigungen sind nach ihrem Zweck Leistungen, die auf einen

Ausgleich eines definitiv eingetretenen, wirtschaftlichen Schadens abzielen.

Dazu gehört auch die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, welches

keinen eigenen Schadensposten darstellt und mitunter beim Erwerbsausfall zu berücksichtigen

ist (Martin A. Kessler in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 46 N 10a; Roland Brehm,

Obligationenrecht, Berner Kommentar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 46 N 87

ff.; Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2005,

§ 8 Rz 80 f., Urteil des Bundesgerichts 1C_96/2016 vom 26.9.2016, E. 2.2.). Der

Erwerbsschaden ist bei vorübergehender und dauernder Erwerbsunfähigkeit auf der

Grundlage des Nettolohnes zu berechnen (BGE 136 III 222 E. 4.1.1).

3.1

Mit Eingabe vom 7. September 2021

macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund fehlender übergangsrechtlicher

Bestimmungen zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) sei dasjenige Recht

anzuwenden, welches den Beschwerdeführer besserstelle.

3.2

Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher

Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei

der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGVE

A-2761/2009 E. 4.1; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 N 9). Das ELG

wurde revidiert und die neue Fassung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Mithin ist für den hier relevanten Beurteilungszeitraum das aELG (in der bis zum

31.

Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) anwendbar, da der dem Gesuch

zugrunde liegende massgebliche Sachverhalt und die Forderung um Entschädigung zeitlich

vor Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden bzw. geltend gemacht wurde.

Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte

Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) Ziff. 1.1 enthält,

wie dieser geltend macht, übergangsrechtliche Be­stimmungen. Diese

übergangsrechtlichen Bestimmungen sind auf jährlich auszube­zahlende EL ausgerichtet

und umfassen nicht die Entschädigung nach Opferhilferecht, welches lediglich

als Berechnungsgrundlage das ELG als Hilfestellung beizieht. Dass das

Kreisschreiben wohl auch nicht die Berechnung der Entschädigung nach Opfer­hilferecht

mitberücksichtigt, ergibt sich aus bereits älterer Rechtsprechung und der damals

angewandten Praxis (vgl. BGE 131 II 656, nicht publ. E. 2.2 aus Urteil 1A.228/2004

vom 3. August 2005).

4.

Zur Beeinträchtigung der physischen

und psychischen Integrität des Beschwerdeführers und den damit verbundenen

weiteren Einschränkungen ist auf folgenden unbestrittenen Sachverhalt

abzustellen:

4.1

Der Beschwerdeführer hat sich durch

die Faustschläge auf sein Gesicht mit anschliessendem Aufprall auf dem Asphalt

eine schwere Kopfverletzung mit schweren knöchernen Verletzungen des Schädels,

der Augenhöhle und der Mittelgesichtsknochen sowie Blutungen im Hirngewebe zugezogen.

Darüber hinaus erlitt er rechts eine Sprunggelenksfraktur. Der Beschwerdeführer

befand sich in Lebensgefahr und musste initial schutzbeatmet werden und

intensivpflichtig mit engmaschigem Monitoring betreut werden.

Der Austrittsbericht der Reha Klinik

Bellikon vom 2. August 2017 zeigt auf, dass der Beschwerdeführer zwei Monate

nach dem Unfall eine volle Selbständigkeit in den Alltagsaktivitäten erlangen

konnte, so dass dieser in seine bisherige häusliche Umgebung entlassen werden

konnte. Zum Zeitpunkt der Entlassung wurde dem Beschwerdeführer eine

Arbeitsunfähigkeit als Flachdachmonteur zu 100% attestiert, da sein

Fähigkeitsprofil nicht mehr den Anforderungen für den vorgenannten Beruf

entsprach. Gemäss Austrittsbericht der Reha Klinik Bellikon trat der Beschwerdeführer

auf eigenen Wunsch verfrüht aus. Eine physiotherapeutische Behandlung wurde für

nach dem Austritt angeordnet, eine Ergotherapie angeraten.

4.2

Seit dem Ereignis vom 28. April 2017

ist der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig und bezieht eine Invaliditätsrente

von 100%.

5.

Die Vorinstanz berechnet die Höhe der

Entschädigung in zwei Phasen. Hierbei errechnet sie in einem ersten Schritt,

unter Berücksichtigung, dass der Beschwer­deführer zum Tatzeitpunkt am 28.

April 2017 59 Jahre alt war und noch knapp sechs Jahre ein Erwerbseinkommen

hätte erzielen können, einen Direktschaden in der Höhe von CHF 103'836.35. In

einem zweiten Schritt setzt sie die Entschädigung fest und kommt auf eine

Schadensdeckung durch die Opferhilfe von 52.15%, woraus bei einem gesamthaften

Direktschaden von CHF 103'836.35 der Betrag von CHF 54'146.60

resultiert.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung

von Bundesrecht – insbesondere Art. 19 ff. OHG – sowie die

unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Konkret rügt der Beschwerdeführer die

Höhe sowie die Berechnungsmethode des bisherigen und künftigen Direktschadens. Sodann

bemängelt er, die Berechnung des massgeblichen Einkommens, insbesondere den

Einbezug des Einkommens der Ehefrau von CHF 49'561.00, den Einbezug der

Wertschriftenerträge von CHF 811.00 sowie dem­gemäss die Berechnung der

Entschädigung nach Art. 20 OHG.

6.1

Die Bemessung der

Opferhilfeentschädigung erfolgt nach den Regeln von Art. 20 OHG. Abs. 1

dieser Bestimmung legt fest, dass Leistungen, welche die gesuchstellende Person

von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, für die Berechnung der

Entschädigung auf den Schaden angerechnet werden, da aufgrund des subsidiären

Charakters der Opferhilfe vermieden werden soll, dass das Gemeinwesen

Leistungen für einen Schaden erbringt, der von dritter Seite bereits ganz oder

teilweise abgedeckt wird (BGE 129 II 145 S. 153). Abs. 2 dieser Vorschrift

(Fassung vom 1. Januar 2019) präzisiert, dass die Kosten gemäss lit. a

ganz entschädigt werden, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die

anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten

massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen, oder

nach lit. b anteilsmässig, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die

anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem einfachen

und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.

6.2

Die Vorinstanz berechnet hierbei zur

Ermittlung des Direktschadens die Differenz vom Nettoeinkommen des Beschwerdeführers

vor der Tat im Verhältnis zur Versicherungsleistung. Sie unterscheidet konkret

die Versicherungsleistung, welche der Beschwerdeführer bis Ende August 2019 von

der Suva in Form von Unfalltaggeldern in der Höhe von monatlich CHF 5'280.00

erhalten hat, und die IV-Rente in der Höhe von CHF 4'842.38 seit dem 1.

September 2019, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit

von 100% erhalten hat. Der Nettolohn wird in der Höhe von monatlich CHF 6'432.65

(vgl. Lohnabrechnung April 2018, Lemp Haustechnik AG, Murgenthal) angerechnet.

Unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt 59 Jahre

alt war und entsprechend bis zu seiner Pensionierung bis Ende Mai 2023 noch

knapp sechs Jahre ein Erwerbseinkommen hätte erzielen können, ist der

Direktschaden für die Periode vom 1. Mai 2017 bis zum

31.

Mai 2023 zu berechnen (73 Monate). Aus den angegebenen Zahlen

resultiert somit nach Abzug der Versicherungsleistungen vom potentiellen

Einkommen ohne Straftat ein Direktschaden für den Erwerbsausfall von gesamthaft

CHF 103'836.35.

6.3

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde

vom 26. April 2021, dass der Berechnung unvollständige Zahlen

zugrunde lägen beziehungsweise die Höhe sowie die Berechnungsmethode des

bisherigen und künftigen Direktschadens nicht korrekt seien. Inwiefern die

Zahlen oder deren Höhe unvollständig oder falsch sein sollen oder die Berechnungsmethode

falsch angewendet worden sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert

dargelegt und ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

6.4

Sodann moniert der Beschwerdeführer

die Berechnung der Kostenbeteiligung nach ELG und das daraus errechnete

massgebende Einkommen. Konkret führt er aus, dass die Vorinstanz das Einkommen

der Ehefrau von CHF 49'561.00 nicht in die (zukünftige) Berechnung des

massgebenden Einkommens einbeziehen dürfe. Eventualiter sei das Einkommen nur in

der Höhe von 80% bzw. einem Betrag von CHF 39'648.80 zu berücksichtigen. Ebenso

rügt der Beschwerdeführer, dass die Wertschriftenerträge in der Höhe von

CHF 811.00 einberechnet wurden, zumal aktuell im Gegenteil von einem

Vermögensverzehr ausgegangen werden müsse.

6.4.1

Das Einkommen des Ehegatten ist

entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gemäss Art. 6 Abs. 1 OHG i.V.m.

Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV, SR

312.51) anzurechnen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, das Nettoeinkommen

der Ehefrau sei nicht anzurechnen, da sie mutmasslich die Betreuungsarbeiten

ausbauen müsse und ihr Einkommen wegfalle, kann nicht berücksichtigt werden.

Dies einerseits, da der Beschwerdeführer es sowohl in seinem Gesuch als auch in

seiner Beschwerde unterlässt, die Notwendigkeit der Betreuungsarbeit sowie

deren zeitlichen Umfang auch nur ansatzweise aufzuzeigen, und andererseits

aufgrund des ausdrücklichen Verzichts zur Geltendmachung eines Haushalts-

respektive Betreuungsschadens in der Eingabe vom 7. Dezember 2020. Diese wäre

jedoch gerade Voraussetzung gewesen, um die Reduktion des massgeblichen Einkommens

anrechnen zu können. Die Vorinstanz hat das Einkommen der Ehefrau somit

richtigerweise mitberücksichtigt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im

angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

Wie die Vorinstanz zudem zu Recht anfügt,

vermögen alleinige Mutmassungen über allfällige (mögliche) künftige Ereignisse

die Bemessung der opferhilferechtlichen Entschädigung nicht zu verändern. Die

entscheidende Behörde ist angewiesen, über mögliche Veränderungen der

Einkommensverhältnisse konkret informiert zu werden, um diesen angemessen

Rechnung zu tragen. Das Einkommen der Ehefrau ist somit miteinzubeziehen.

6.4.2

Bezüglich der Höhe des

anrechenbaren Einkommens der Ehefrau macht der Beschwerdeführer geltend, dass

dieses gemäss dem am 1. Januar 2021 revidierten ELG nur mit einem Betrag von

CHF 39'648.80, also entsprechend nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG um 20 %

gekürzt, anzurechnen sei. Hierbei vermischt der Beschwerdeführer die Berechnung

nach dem aELG (in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) und

dem revidierten ELG vom 1. Januar 2021, zieht er doch in einem nächsten

Schritt, nach der Addition der anrechenbaren Einkommen, erneut einen Drittel

vom Gesamtbetrag ab. Dies würde einer Kürzung von zuerst 20 % und einem Abzug

von anschliessend einem Drittel entsprechen, was nicht Sinn und Zweck des

Gesetzes ist. Gemäss E. 3.2 hiervor fällt die Berechnung der Entschädigung nach

Opferhilferecht aber ohnehin noch unter den Anwendungsbereich des aELG (in der bis

zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), weshalb das Einkommen der

Ehefrau vollumfänglich in der Höhe von CHF 49'561.00 anzurechnen ist. Die

Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, da die Berechnung der

Vorinstanz den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

6.4.3

Die Anrechnung der

Wertschriftenerträge von CHF 811.00 als Einkommen ist unter

Art. 11 Abs. 1 lit. b aELG (in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig

gewesenen Fassung) als solches vorgesehen. Das Einkommen aus beweglichem

Vermögen setzt sich nämlich unter anderem aus den realisierten Kapitalerträgen

zusammen, worunter namentlich Bruttozinse aus Sparguthaben und Wertpapieren

zählen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass zukünftig ein Vermögensverzehr

eintreten werde, wurde weder aufgezeigt noch in der Summe benannt oder mit

Dokumenten konkret belegt. Der Wertschriftenertrag ist mithin nach Art. 6 Abs.

2.

OHG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b aELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig

gewesenen Fassung) beim anrechenbaren Einkommen hinzuzurechnen.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos. Eine Parteientschädigung

ist infolge des Unterliegens nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Nardo