VWBES.2021.151
unentgeltliche Rechtspflege
12. August 2021Deutsch15 min
wies das Amt für Justizvollzug namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI)
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Obergericht des Kantons Solothurn
stellte mit Urteil vom 29. April 2020 (STBER.2020.5) fest, dass sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) gemäss erstinstanzlichem Urteil des Amtsgerichts
von Solothurn-Lebern vom 14. Oktober 2019 der mehrfachen einfachen
Körperverletzung schuldig gemacht hat und zu einer Freiheitsstrafe von 18
Monaten verurteilt worden war. Gleichzeitig ordnete das Obergericht eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Schweizerisches
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) an.
2. Am 22. August 2017 hatte der
Beschwerdeführer den vorzeitigen Massnahmenvollzug angetreten. Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. September 2018 in der Klinik
für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG, ehemals
Klinik Königsfelden), zunächst im vorzeitigen Massnahmenvollzug, seit dem
29. April 2020 im Massnahmenvollzug.
3. Mit Eingabe vom 4. September 2019
gelangte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das Amt
für Justizvollzug und stellte folgende Anträge:
1. Es sei dem Betroffenen die
unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der
Massnahme nach Art. 62d StGB zu gewähren, unter Beiordnung des Schreibenden als
seinen amtlichen Vertreter.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4. Das Amt für Justizvollzug teilte dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2019 mit, nach Vorliegen
einer rechtskräftigen Verurteilung werde es zur regelmässigen jährlichen
Überprüfung der stationären Massnahme kommen, sofern eine solche im
vorliegenden Fall angeordnet werde. Im Rahmen des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs werde keine jährliche Überprüfung durchgeführt. Ohne seinen
Gegenbericht bis zum 30. September 2019 werde man sein Gesuch somit als
gegenstandslos betrachten und zu den Akten nehmen. Halte er an seinem Antrag
fest, bitte man um eine entsprechende schriftliche Begründung.
5. Mit Eingabe vom 30. September
2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der
Massnahme fest.
6. Nachdem der Beschwerdeführer am
6. Februar 2020 das Amt für Justizvollzug um Stellungnahme zu seinem
Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, teilte dieses
ihm am 10. Februar 2020 mit, nach Vorliegen einer rechtskräftigen
Verurteilung werde es zur regelmässigen jährlichen Überprüfung der stationären
Massnahme kommen. Man halte sein Gesuch pendent und werde zu gegebener Zeit
darüber befinden.
7. Am 31. März 2021 teilte das Amt
für Justizvollzug dem Beschwerdeführer mit, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Rahmen der jährlichen Prüfung befinde sich derzeit beim DdI zur
Bearbeitung. Eine entsprechende Verfügung werde zeitnah ergehen.
8. Mit Verfügung vom 12. April 2021
wies das Amt für Justizvollzug namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI)
das von Rechtsanwalt Julian Burkhalter am 4. bzw. 30. September 2019
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab, soweit es nicht gegenstandslos
geworden sei.
9. Mit Beschwerde vom 26. April
2021 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an
das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
Vorfragen:
1. Es sei dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
Hauptbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung
vom 12.04.2021 des Departements des Innern aufzuheben und dem Beschwerdeführer
sei für die VKS 2021 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
2. Die Verfahrenskosten vor Obergericht
seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung
auszurichten.
Eventualiterbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 12.04.2021 des Departements des Innern aufzuheben und die Sache
sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die Verfahrenskosten vor Obergericht
seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine
Parteientschädigung auszurichten.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.
10. Mit Stellungnahme vom 19. Mai
2021 schloss das Amt für Justizvollzug im Namen des DdI auf Abweisung der
Beschwerde.
11. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 20. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
12. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Juni
2021.
13. Das Amt für Justizvollzug
verzichtete mit Schreiben vom 28. Juni 2021 auf weitere Bemerkungen.
Erwägungen
II.
1.1
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,
wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil
sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
1.2
Das Verwaltungsgericht verweist
regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden
Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Nach Art. 93 BGG ist gegen
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde unter anderem
zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(Abs. 1 lit. a; vgl. dazu BGE 143 III 416 E. 1.3 S. 419; 141 IV 289 E. 1.2 S.
291.
f.; je mit Hinweisen). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur
Folge (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen; s. auch BGE 140 IV 202 E. 2 S.
203.
ff.). So verhält es sich auch hier: Das abgewiesene Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege hätte zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer auf
eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen müsste. Da der Beschwerdeführer
mittellos ist, müsste er seine Interessen vermutlich ohne den Beistand eines
Anwalts wahrnehmen. Damit kann der angefochtene Zwischenentscheid einen
erheblichen Nachteil im Sinne von § 66 VRG bewirken, weshalb die Beschwerde
zulässig ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie nicht nur im
Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und
Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen
Verwaltungsverfahren (BGE 128 I 225, E. 2.3). In Verfahren der
Verwaltungsbehörden des Kantons Solothurn wird der Anspruch in § 39ter
Dispositiv
i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG statuiert. Demnach kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos
oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann
sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
2.2 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_186/2018 vom 13. März 2018, E. 2.3.2. m.H.).
2.3 Die Notwendigkeit der
unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des
Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person
einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E.
2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; zitiert aus: Urteil des
Bundesgerichts 2C_625/2020 vom 19. August 2020, E. 3.1).
3.1 Massnahmen gemäss Art. 59 StGB sind
im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom
Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab
(Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme
auf die Gefahr weiterer Straftaten (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3). Entsprechend
prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann
der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme
aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört
sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der
Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Dieses von der
Vollzugsbehörde durchzuführende Verwaltungsverfahren liegt der vorliegenden
Streitigkeit zu Grunde.
3.2 Vorliegend ist umstritten, ob das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren
betreffend die jährliche Überprüfung der Massnahme i.S.v. Art. 62d StGB –
soweit nicht gegenstandslos – zu Recht abgewiesen wurde.
4. Die Vorinstanz führt in ihrem
Entscheid im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer sei aufgrund der
Inhaftierung sowie unter Berücksichtigung weiterer Verhältnisse (vorhergehende
Lebenssituation) von Mittellosigkeit auszugehen. Rechtsanwalt Julian Burkhalter
begründe die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor allem mit der
seiner Ansicht nach vorliegenden Notwendigkeit. Er verkenne bei seinen
diesbezüglichen Ausführungen jedoch, dass eine jährliche Überprüfung der
Massnahme erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung durchzuführen
sei. Ein rechtskräftiges Urteil liege erst seit dem 29. April 2020 vor.
Die gesetzlich vorgesehene jährliche Überprüfung sei durch die Vollzugsbehörde
bereits eingeleitet worden, ein aktueller Therapieverlaufsbericht der PDAG vom
15. März 2021, inkl. Stellungnahme im Zusammenhang mit der jährlichen
Überprüfung, liege vor und die Anhörung finde voraussichtlich im April 2021
statt. Die gesetzlichen Vorgaben seien durch die Vollzugsbehörde damit
eingehalten, sodass die Argumente zur geltend gemachten Notwendigkeit ins Leere
liefen. In Bezug auf die Aussichtslosigkeit gelte es festzuhalten, dass das
Obergericht des Kantons Solothurn erst letztes Jahr, am 29. April 2020,
eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet habe. Auch vor dem Hintergrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheine aus Gründen der Rechtssicherheit
die provisorische Beurteilung der Prozessaussichten legitim. Es handle sich
vorliegend um eine erstmalige Prüfung der angeordneten Massnahme. In Anbetracht
der konkreten Umstände und der bisherigen Behandlungsdauer bzw. der daraus
resultierenden therapeutischen Fortschritte könne kaum davon ausgegangen
werden, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Massnahme nach
Art. 62d StGB bereits erfüllt seien. Sowohl die Vollzugsbehörde als auch die
PDAG würden eine Weiterführung der Massnahme empfehlen und entsprechend gebe es
keine Hinweise darauf, dass bereits Gründe vorlägen, welche eine Aufhebung der
Massnahme rechtfertigen würden. Vorliegend dürfte sich der Beschwerdeführer
wohl kaum Chancen auf ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren ausrechnen.
5.1 Da die Bejahung eines
verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung jeweils
davon abhängt, ob in einem bestimmten Verfahren eine bedürftige Person im
Hinblick auf die Tragweite des zu fällenden Entscheides und die Schwierigkeiten
der damit verbundenen Fragen auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist, sich die
konkreten Verhältnisse und Fragestellungen von Verfahren zu Verfahren indessen
verändern können, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für noch nicht eingeleitete, zukünftige Verfahren. Wenn
auch die jährliche, von Amtes wegen vorzunehmende Überprüfung der Massnahme
angesichts der unbestimmten Dauer der Massnahme von grosser Bedeutung ist, sich
in der Regel dabei schwierige Fragen stellen und die betroffene Person zur
Wahrung ihres auch im Gesetz vorgesehenen Anspruchs auf rechtliches Gehör oft
auf einen Rechtsanwalt angewiesen sein dürfte, muss gleichwohl im Einzelfall
geklärt werden, ob die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs gemäss Art. 29 Abs.
3 BV vorliegen. Den Kantonen ist es unbenommen, einen weitergehenden Anspruch
vorzusehen. Sinnvoll erscheint es, jeweils den gleichen Anwalt mit dem Mandat
zu betrauen, namentlich wenn bereits ein Vertrauensverhältnis zum
Vollzugsunterworfenen besteht. Denkbar wäre auch, dass sich die für die
Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zuständige
Behörde für das jährliche Überprüfungsverfahren allenfalls mit einer
summarischen Gesuchsbegründung begnügt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
sich aus Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzuges hinsichtlich der
jährlichen Überprüfung der Massnahme ergibt (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.4.2).
5.2 Die betroffene Person hat im
Verfahren um eine bedingte Entlassung ohne Zweifel Anspruch auf einen
(unentgeltlichen) Rechtsbeistand. Im Strafprozess ist dies bei psychisch
kranken Parteien selbstverständlich, dort ist eine notwendige Verteidigung
nicht bestritten (Art. 130 lit. b und c Schweizerische Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht in allen
Rechtsbereichen gelten soll, geht es doch regelmässig um gewichtige
Freiheitsentzüge (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 62d N 35b).
5.3 Als der Beschwerdeführer am 9. bzw.
30. September 2019 die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragte,
war das Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Massnahme nach Art. 62d StGB
noch nicht eingeleitet und er befand sich noch im vorzeitigen Massnahmenvollzug.
Sein Rechtsbegehren lautete denn auch dahingehend, ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege «im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Massnahme nach Art.
62d StGB» zu gewähren. Aus der Begründung seines Gesuchs geht hervor, dass sich
der Beschwerdeführer im Klaren darüber war, dass das entsprechende Verfahren
der Vollzugsbehörde zur jährlichen Überprüfung der Massnahme noch nicht
eröffnet war und er auch kein Gesuch um Einleitung dieses Verfahrens stellte.
Er hat folglich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein künftiges
Verfahren gestellt.
5.4 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft
hat unlängst in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem der dortige
Beschwerdeführer durch denselben Anwalt vertreten war wie im hier anhängigen
Fall, entschieden, es sei zulässig, schon vor der Einleitung des Verfahrens ein
entsprechendes Begehren an die Vollzugsbehörde zu richten. Bei der Wahl des
Entscheidzeitpunkts sei die Behörde aber nicht vollständig frei. Einerseits
dürfe resp. könne über ein Gesuch nicht vor Einleitung des Verfahrens
entschieden werden, denn es bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsver-beiständung für noch nicht eingeleitete Verfahren (BGE 128 I 225 E.
2.4.2). Andererseits folge aus dem Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 BV, dass
über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Regel zu entscheiden sei,
bevor der Gesuchsteller in erheblichem Mass weitere Kosten, insbesondere
Anwaltskosten verursachende Schritte unternehmen müsse. Der Gesuchsteller und
dessen Rechtsvertretung sollten damit rechtzeitig Klarheit über das finanzielle
Verfahrensrisiko erhalten. Im Umkehrschluss sei ein Zuwarten mit dem Entscheid
nicht unfair und darum zulässig, wenn keine Kosten verursachenden
Verfahrensschritte seitens des Gesuchstellers anstünden (vgl. Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juli 2019 [810 18 310], E. 8.6 f.).
5.5 Nachvollziehbar und nicht zu
beanstanden ist, dass die Vorinstanz mit dem Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zugewartet hat, liegt doch erst seit 29. April
2020 ein rechtskräftiges Urteil vor. Die jährliche Überprüfung der stationären Massnahme
durch die Vollzugsbehörde ist allerdings längst eingeleitet worden. Mit
Schreiben vom 31. März 2021 wurde der Rechtsvertreter über die neu anstehende jährliche
Prüfung und den Bericht sowie das Antragsschreiben der Psychiatrischen Dienste
Aargau informiert. Mit diesem - von der Vollzugsbehörde ausgehenden -
prozessualen Schritt wurde der Beschwerdeführer förmlich in das Verfahren
involviert und ist seiner Rechtsvertretung in der Folge
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Mit Blick darauf ist nicht
nachvollziehbar, wenn die Vollzugsbehörde namens des DdI in der Vernehmlassung vom
19. Mai 2021 ausführt, es bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
für noch nicht eingeleitete, zukünftige Verfahren. Der verfrühte Antrag spielt
im jetzigen Verfahrensstadium keine Rolle mehr. Der von der Vorinstanz zitierte
Entscheid des Bundesgerichts 6B_186/2018 vom 13. März 2018 ist mit der
vorliegenden Ausgangslage nicht vergleichbar, hat doch im dortigen
Verwaltungsverfahren noch keine Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden. In
Bezug auf das Kriterium der Aussichtslosigkeit verkennt die Vorinstanz, dass im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die für die Prüfung nach Art. 62d StGB erforderlichen
Berichte und Anhörungen noch gar nicht vorlagen. Demnach erschien das Verfahren
nicht zum vornherein aussichtslos. Daran ändert nichts, dass nun die Vorinstanz
nach Einholung der Entscheidgrundlagen offenbar zu einer anderen Einschätzung
gekommen ist. Nicht vergessen werden darf, dass sich der Beschwerdeführer schon
seit dem 22. August 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befunden hat. Der
Entscheid über die bedingte Entlassung ist für den Beschwerdeführer von grosser
Tragweite und das Verfahren greift stark in seine Rechtsposition ein. Nicht
bestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer mittellos ist.
5.6 Somit liegen die Voraussetzungen für
den aus Art. 29 Abs. 3 BV folgenden Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Verfahren um bedingte Entlassung im konkreten Fall
vor.
6. Im Ergebnis erweist sich die
Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist
Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand im
Verwaltungsverfahren betreffend jährliche Prüfung der Massnahme nach Art. 62d
StGB beizuordnen.
7. Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Die
Parteientschädigung von A.___ ist entsprechend der von Rechtsanwalt Julian
Burkhalter eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen
Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'865.25 (7.67 Std. à CHF 220.00 nebst
CHF 44.50 Auslagen und CHF 133.35 MWST) festzusetzen und vom Kanton
Solothurn zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung
vom 12. April 2021 des Departements des Innern wird aufgehoben und dem
Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Departement des Innern betreffend
jährliche Prüfung der Massnahme gemäss Art. 62d StGB Rechtsanwalt Julian
Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
CHF 1'865.25 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman