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Entscheid

VWBES.2021.151

unentgeltliche Rechtspflege

12. August 2021Deutsch15 min

wies das Amt für Justizvollzug namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI)

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn

stellte mit Urteil vom 29. April 2020 (STBER.2020.5) fest, dass sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) gemäss erstinstanzlichem Urteil des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern vom 14. Oktober 2019 der mehrfachen einfachen

Körperverletzung schuldig gemacht hat und zu einer Freiheitsstrafe von 18

Monaten verurteilt worden war. Gleichzeitig ordnete das Obergericht eine

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Schweizerisches

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) an.

2. Am 22. August 2017 hatte der

Beschwerdeführer den vorzeitigen Massnahmenvollzug angetreten. Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. September 2018 in der Klinik

für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG, ehemals

Klinik Königsfelden), zunächst im vorzeitigen Massnahmenvollzug, seit dem

29. April 2020 im Massnahmenvollzug.

3. Mit Eingabe vom 4. September 2019

gelangte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das Amt

für Justizvollzug und stellte folgende Anträge:

1. Es sei dem Betroffenen die

unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der

Massnahme nach Art. 62d StGB zu gewähren, unter Beiordnung des Schreibenden als

seinen amtlichen Vertreter.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4. Das Amt für Justizvollzug teilte dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2019 mit, nach Vorliegen

einer rechtskräftigen Verurteilung werde es zur regelmässigen jährlichen

Überprüfung der stationären Massnahme kommen, sofern eine solche im

vorliegenden Fall angeordnet werde. Im Rahmen des vorzeitigen

Massnahmenvollzugs werde keine jährliche Überprüfung durchgeführt. Ohne seinen

Gegenbericht bis zum 30. September 2019 werde man sein Gesuch somit als

gegenstandslos betrachten und zu den Akten nehmen. Halte er an seinem Antrag

fest, bitte man um eine entsprechende schriftliche Begründung.

5. Mit Eingabe vom 30. September

2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der

Massnahme fest.

6. Nachdem der Beschwerdeführer am

6. Februar 2020 das Amt für Justizvollzug um Stellungnahme zu seinem

Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, teilte dieses

ihm am 10. Februar 2020 mit, nach Vorliegen einer rechtskräftigen

Verurteilung werde es zur regelmässigen jährlichen Überprüfung der stationären

Massnahme kommen. Man halte sein Gesuch pendent und werde zu gegebener Zeit

darüber befinden.

7. Am 31. März 2021 teilte das Amt

für Justizvollzug dem Beschwerdeführer mit, das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege im Rahmen der jährlichen Prüfung befinde sich derzeit beim DdI zur

Bearbeitung. Eine entsprechende Verfügung werde zeitnah ergehen.

8. Mit Verfügung vom 12. April 2021

wies das Amt für Justizvollzug namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI)

das von Rechtsanwalt Julian Burkhalter am 4. bzw. 30. September 2019

gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab, soweit es nicht gegenstandslos

geworden sei.

9. Mit Beschwerde vom 26. April

2021 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an

das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

Vorfragen:

1. Es sei dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

Hauptbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung

vom 12.04.2021 des Departements des Innern aufzuheben und dem Beschwerdeführer

sei für die VKS 2021 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

2. Die Verfahrenskosten vor Obergericht

seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung

auszurichten.

Eventualiterbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Verfügung vom 12.04.2021 des Departements des Innern aufzuheben und die Sache

sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Verfahrenskosten vor Obergericht

seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Dem Beschwerdeführer sei eine

Parteientschädigung auszurichten.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.

10. Mit Stellungnahme vom 19. Mai

2021 schloss das Amt für Justizvollzug im Namen des DdI auf Abweisung der

Beschwerde.

11. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 20. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

12. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Juni

2021.

13. Das Amt für Justizvollzug

verzichtete mit Schreiben vom 28. Juni 2021 auf weitere Bemerkungen.

Erwägungen

II.

1.1

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,

wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil

sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

1.2

Das Verwaltungsgericht verweist

regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden

Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Nach Art. 93 BGG ist gegen

selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde unter anderem

zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(Abs. 1 lit. a; vgl. dazu BGE 143 III 416 E. 1.3 S. 419; 141 IV 289 E. 1.2 S.

291.

f.; je mit Hinweisen). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche

Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur

Folge (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen; s. auch BGE 140 IV 202 E. 2 S.

203.

ff.). So verhält es sich auch hier: Das abgewiesene Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege hätte zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer auf

eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen müsste. Da der Beschwerdeführer

mittellos ist, müsste er seine Interessen vermutlich ohne den Beistand eines

Anwalts wahrnehmen. Damit kann der angefochtene Zwischenentscheid einen

erheblichen Nachteil im Sinne von § 66 VRG bewirken, weshalb die Beschwerde

zulässig ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 3

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede

Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem

Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie nicht nur im

Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und

Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen

Verwaltungsverfahren (BGE 128 I 225, E. 2.3). In Verfahren der

Verwaltungsbehörden des Kantons Solothurn wird der Anspruch in § 39ter

Dispositiv

i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG statuiert. Demnach kann eine Partei, die nicht über die

erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos

oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann

sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

2.2 Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_186/2018 vom 13. März 2018, E. 2.3.2. m.H.).

2.3 Die Notwendigkeit der

unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des

Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind

und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage

stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person

einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der

Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E.

2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; zitiert aus: Urteil des

Bundesgerichts 2C_625/2020 vom 19. August 2020, E. 3.1).

3.1 Massnahmen gemäss Art. 59 StGB sind

im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom

Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab

(Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme

auf die Gefahr weiterer Straftaten (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3). Entsprechend

prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann

der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme

aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört

sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der

Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Dieses von der

Vollzugsbehörde durchzuführende Verwaltungsverfahren liegt der vorliegenden

Streitigkeit zu Grunde.

3.2 Vorliegend ist umstritten, ob das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren

betreffend die jährliche Überprüfung der Massnahme i.S.v. Art. 62d StGB

soweit nicht gegenstandslos – zu Recht abgewiesen wurde.

4. Die Vorinstanz führt in ihrem

Entscheid im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer sei aufgrund der

Inhaftierung sowie unter Berücksichtigung weiterer Verhältnisse (vorhergehende

Lebenssituation) von Mittellosigkeit auszugehen. Rechtsanwalt Julian Burkhalter

begründe die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor allem mit der

seiner Ansicht nach vorliegenden Notwendigkeit. Er verkenne bei seinen

diesbezüglichen Ausführungen jedoch, dass eine jährliche Überprüfung der

Massnahme erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung durchzuführen

sei. Ein rechtskräftiges Urteil liege erst seit dem 29. April 2020 vor.

Die gesetzlich vorgesehene jährliche Überprüfung sei durch die Vollzugsbehörde

bereits eingeleitet worden, ein aktueller Therapieverlaufsbericht der PDAG vom

15. März 2021, inkl. Stellungnahme im Zusammenhang mit der jährlichen

Überprüfung, liege vor und die Anhörung finde voraussichtlich im April 2021

statt. Die gesetzlichen Vorgaben seien durch die Vollzugsbehörde damit

eingehalten, sodass die Argumente zur geltend gemachten Notwendigkeit ins Leere

liefen. In Bezug auf die Aussichtslosigkeit gelte es festzuhalten, dass das

Obergericht des Kantons Solothurn erst letztes Jahr, am 29. April 2020,

eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet habe. Auch vor dem Hintergrund der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheine aus Gründen der Rechtssicherheit

die provisorische Beurteilung der Prozessaussichten legitim. Es handle sich

vorliegend um eine erstmalige Prüfung der angeordneten Massnahme. In Anbetracht

der konkreten Umstände und der bisherigen Behandlungsdauer bzw. der daraus

resultierenden therapeutischen Fortschritte könne kaum davon ausgegangen

werden, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Massnahme nach

Art. 62d StGB bereits erfüllt seien. Sowohl die Vollzugsbehörde als auch die

PDAG würden eine Weiterführung der Massnahme empfehlen und entsprechend gebe es

keine Hinweise darauf, dass bereits Gründe vorlägen, welche eine Aufhebung der

Massnahme rechtfertigen würden. Vorliegend dürfte sich der Beschwerdeführer

wohl kaum Chancen auf ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren ausrechnen.

5.1 Da die Bejahung eines

verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung jeweils

davon abhängt, ob in einem bestimmten Verfahren eine bedürftige Person im

Hinblick auf die Tragweite des zu fällenden Entscheides und die Schwierigkeiten

der damit verbundenen Fragen auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist, sich die

konkreten Verhältnisse und Fragestellungen von Verfahren zu Verfahren indessen

verändern können, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für noch nicht eingeleitete, zukünftige Verfahren. Wenn

auch die jährliche, von Amtes wegen vorzunehmende Überprüfung der Massnahme

angesichts der unbestimmten Dauer der Massnahme von grosser Bedeutung ist, sich

in der Regel dabei schwierige Fragen stellen und die betroffene Person zur

Wahrung ihres auch im Gesetz vorgesehenen Anspruchs auf rechtliches Gehör oft

auf einen Rechtsanwalt angewiesen sein dürfte, muss gleichwohl im Einzelfall

geklärt werden, ob die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs gemäss Art. 29 Abs.

3 BV vorliegen. Den Kantonen ist es unbenommen, einen weitergehenden Anspruch

vorzusehen. Sinnvoll erscheint es, jeweils den gleichen Anwalt mit dem Mandat

zu betrauen, namentlich wenn bereits ein Vertrauensverhältnis zum

Vollzugsunterworfenen besteht. Denkbar wäre auch, dass sich die für die

Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zuständige

Behörde für das jährliche Überprüfungsverfahren allenfalls mit einer

summarischen Gesuchsbegründung begnügt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

sich aus Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzuges hinsichtlich der

jährlichen Überprüfung der Massnahme ergibt (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.4.2).

5.2 Die betroffene Person hat im

Verfahren um eine bedingte Entlassung ohne Zweifel Anspruch auf einen

(unentgeltlichen) Rechtsbeistand. Im Strafprozess ist dies bei psychisch

kranken Parteien selbstverständlich, dort ist eine notwendige Verteidigung

nicht bestritten (Art. 130 lit. b und c Schweizerische Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht in allen

Rechtsbereichen gelten soll, geht es doch regelmässig um gewichtige

Freiheitsentzüge (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 62d N 35b).

5.3 Als der Beschwerdeführer am 9. bzw.

30. September 2019 die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragte,

war das Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Massnahme nach Art. 62d StGB

noch nicht eingeleitet und er befand sich noch im vorzeitigen Massnahmenvollzug.

Sein Rechtsbegehren lautete denn auch dahingehend, ihm sei die unentgeltliche

Rechtspflege «im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Massnahme nach Art.

62d StGB» zu gewähren. Aus der Begründung seines Gesuchs geht hervor, dass sich

der Beschwerdeführer im Klaren darüber war, dass das entsprechende Verfahren

der Vollzugsbehörde zur jährlichen Überprüfung der Massnahme noch nicht

eröffnet war und er auch kein Gesuch um Einleitung dieses Verfahrens stellte.

Er hat folglich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein künftiges

Verfahren gestellt.

5.4 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft

hat unlängst in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem der dortige

Beschwerdeführer durch denselben Anwalt vertreten war wie im hier anhängigen

Fall, entschieden, es sei zulässig, schon vor der Einleitung des Verfahrens ein

entsprechendes Begehren an die Vollzugsbehörde zu richten. Bei der Wahl des

Entscheidzeitpunkts sei die Behörde aber nicht vollständig frei. Einerseits

dürfe resp. könne über ein Gesuch nicht vor Einleitung des Verfahrens

entschieden werden, denn es bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsver-beiständung für noch nicht eingeleitete Verfahren (BGE 128 I 225 E.

2.4.2). Andererseits folge aus dem Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 BV, dass

über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Regel zu entscheiden sei,

bevor der Gesuchsteller in erheblichem Mass weitere Kosten, insbesondere

Anwaltskosten verursachende Schritte unternehmen müsse. Der Gesuchsteller und

dessen Rechtsvertretung sollten damit rechtzeitig Klarheit über das finanzielle

Verfahrensrisiko erhalten. Im Umkehrschluss sei ein Zuwarten mit dem Entscheid

nicht unfair und darum zulässig, wenn keine Kosten verursachenden

Verfahrensschritte seitens des Gesuchstellers anstünden (vgl. Entscheid des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juli 2019 [810 18 310], E. 8.6 f.).

5.5 Nachvollziehbar und nicht zu

beanstanden ist, dass die Vorinstanz mit dem Entscheid über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zugewartet hat, liegt doch erst seit 29. April

2020 ein rechtskräftiges Urteil vor. Die jährliche Überprüfung der stationären Massnahme

durch die Vollzugsbehörde ist allerdings längst eingeleitet worden. Mit

Schreiben vom 31. März 2021 wurde der Rechtsvertreter über die neu anstehende jährliche

Prüfung und den Bericht sowie das Antragsschreiben der Psychiatrischen Dienste

Aargau informiert. Mit diesem - von der Vollzugsbehörde ausgehenden -

prozessualen Schritt wurde der Beschwerdeführer förmlich in das Verfahren

involviert und ist seiner Rechtsvertretung in der Folge

entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Mit Blick darauf ist nicht

nachvollziehbar, wenn die Vollzugsbehörde namens des DdI in der Vernehmlassung vom

19. Mai 2021 ausführt, es bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung

für noch nicht eingeleitete, zukünftige Verfahren. Der verfrühte Antrag spielt

im jetzigen Verfahrensstadium keine Rolle mehr. Der von der Vorinstanz zitierte

Entscheid des Bundesgerichts 6B_186/2018 vom 13. März 2018 ist mit der

vorliegenden Ausgangslage nicht vergleichbar, hat doch im dortigen

Verwaltungsverfahren noch keine Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden. In

Bezug auf das Kriterium der Aussichtslosigkeit verkennt die Vorinstanz, dass im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die für die Prüfung nach Art. 62d StGB erforderlichen

Berichte und Anhörungen noch gar nicht vorlagen. Demnach erschien das Verfahren

nicht zum vornherein aussichtslos. Daran ändert nichts, dass nun die Vorinstanz

nach Einholung der Entscheidgrundlagen offenbar zu einer anderen Einschätzung

gekommen ist. Nicht vergessen werden darf, dass sich der Beschwerdeführer schon

seit dem 22. August 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befunden hat. Der

Entscheid über die bedingte Entlassung ist für den Beschwerdeführer von grosser

Tragweite und das Verfahren greift stark in seine Rechtsposition ein. Nicht

bestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer mittellos ist.

5.6 Somit liegen die Voraussetzungen für

den aus Art. 29 Abs. 3 BV folgenden Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Verfahren um bedingte Entlassung im konkreten Fall

vor.

6. Im Ergebnis erweist sich die

Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist

Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand im

Verwaltungsverfahren betreffend jährliche Prüfung der Massnahme nach Art. 62d

StGB beizuordnen.

7. Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Die

Parteientschädigung von A.___ ist entsprechend der von Rechtsanwalt Julian

Burkhalter eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen

Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'865.25 (7.67 Std. à CHF 220.00 nebst

CHF 44.50 Auslagen und CHF 133.35 MWST) festzusetzen und vom Kanton

Solothurn zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung

vom 12. April 2021 des Departements des Innern wird aufgehoben und dem

Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Departement des Innern betreffend

jährliche Prüfung der Massnahme gemäss Art. 62d StGB Rechtsanwalt Julian

Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von

CHF 1'865.25 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman