VWBES.2021.154
superprovisorische Massnahme
6. Mai 2021Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Ombudsstelle Kinder- und
Erwachsenenschutz,
Pirmin
Schwander,
Beschwerdeführerin
gegen
Zentrum für Soziales KESB Kindes- u.
Erwachsenenschutzbehörde,
Hochdorf
Beschwerdegegnerin
betreffend superprovisorische
Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 21. April 2021
erliess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Hochdorf (LU)
superprovisorische Massnahmen gegenüber A.___ und schränkte die Rechte der
Kindsmutter B.___ superprovisorisch ein.
2. Gegen diesen Entscheid erhebt die
Ombudsstelle Kinder- und Erwachsenenschutz (p.o. sz), Pirmin Schwander,
Beschwerde an die Kantons- bzw. Obergerichte der Kantone Basel-Land,
Basel-Stadt, Luzern, Solothurn, Aargau und Zürich.
3. Das Obergericht Solothurn hat die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz gegen
Entscheide der KESB weitergeleitet.
Erwägungen
II.
1.
Kindesschutzmassnahmen werden laut
Art. 315 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) durch die
Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Dieses wohnt gemäss dem
angefochtenen Entscheid in [...] [LU], weshalb die KESB Hochdorf als zuständige
Behörde den Entscheid erlassen hat. Der gerichtliche Beschwerdeweg richtet sich
nach der kantonalen Zuständigkeit. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Kanton Solothurn vorliegend zuständig sein könnte. Anknüpfungspunkte sind keine
ersichtlich. Auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
2.
Weiter legt Art. 450 Abs. 2 ZGB fest,
wer zur Beschwerde befugt ist. Es sind dies die am Verfahren beteiligten
Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen, und Personen, die
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids haben. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
begründet, inwiefern die Ombudsstelle Kinder- und Erwachsenenschutz bzw.
Nationalrat Pirmin Schwander, zur Beschwerde legitimiert sein könnte. Die
Dispositiv
Ombudsstelle allein wäre gar nicht parteifähig. Auch aus diesen Gründen kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. Letztlich sind superprovisorische
Massnahmen in der Regel nicht anfechtbar (vgl. BGE 140 III 289).
4. Aus diesen Gründen ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat Pirmin Schwander die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, welche auf
CHF 300.00 festzusetzen sind.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Pirmin Schwander hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann