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Entscheid

VWBES.2021.154

superprovisorische Massnahme

6. Mai 2021Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

Ombudsstelle Kinder- und

Erwachsenenschutz,

Pirmin

Schwander,

Beschwerdeführerin

gegen

Zentrum für Soziales KESB Kindes- u.

Erwachsenenschutzbehörde,

Hochdorf

Beschwerdegegnerin

betreffend superprovisorische

Massnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 21. April 2021

erliess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Hochdorf (LU)

superprovisorische Massnahmen gegenüber A.___ und schränkte die Rechte der

Kindsmutter B.___ superprovisorisch ein.

2. Gegen diesen Entscheid erhebt die

Ombudsstelle Kinder- und Erwachsenenschutz (p.o. sz), Pirmin Schwander,

Beschwerde an die Kantons- bzw. Obergerichte der Kantone Basel-Land,

Basel-Stadt, Luzern, Solothurn, Aargau und Zürich.

3. Das Obergericht Solothurn hat die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz gegen

Entscheide der KESB weitergeleitet.

Erwägungen

II.

1.

Kindesschutzmassnahmen werden laut

Art. 315 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) durch die

Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Dieses wohnt gemäss dem

angefochtenen Entscheid in [...] [LU], weshalb die KESB Hochdorf als zuständige

Behörde den Entscheid erlassen hat. Der gerichtliche Beschwerdeweg richtet sich

nach der kantonalen Zuständigkeit. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der

Kanton Solothurn vorliegend zuständig sein könnte. Anknüpfungspunkte sind keine

ersichtlich. Auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.

2.

Weiter legt Art. 450 Abs. 2 ZGB fest,

wer zur Beschwerde befugt ist. Es sind dies die am Verfahren beteiligten

Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen, und Personen, die

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids haben. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht

begründet, inwiefern die Ombudsstelle Kinder- und Erwachsenenschutz bzw.

Nationalrat Pirmin Schwander, zur Beschwerde legitimiert sein könnte. Die

Dispositiv

Ombudsstelle allein wäre gar nicht parteifähig. Auch aus diesen Gründen kann

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Letztlich sind superprovisorische

Massnahmen in der Regel nicht anfechtbar (vgl. BGE 140 III 289).

4. Aus diesen Gründen ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat Pirmin Schwander die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, welche auf

CHF 300.00 festzusetzen sind.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Pirmin Schwander hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann